{"id":"bgbl1-2002-73-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":73,"date":"2002-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/73#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-73-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_73.pdf#page=54","order":5,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung","law_date":"2002-10-09T00:00:00Z","page":4022,"pdf_page":54,"num_pages":3,"content":["4022                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung*)\nVom 9. Oktober 2002\nAuf Grund des § 9 der Handwerksordnung in der                                b) mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selb-\nFassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                                   ständiger oder als Betriebsleiter, nachdem er in\n(BGBl. I S. 3047), der durch Artikel 135 Nr. 1 der Verord-                          dem betreffenden Beruf eine mindestens drei-\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert                                jährige Ausbildung erhalten hat, oder\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                           c) mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selb-\nschaft und Technologie:                                                             ständiger und mindestens fünf Jahre als Unselb-\nständiger oder\nd) mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leiten-\nArtikel 1                                          der Stellung, davon mindestens drei Jahre in\nDie EWG/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. August                                    einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und\n1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4                             mit der Verantwortung für mindestens eine Ab-\nAbs. 3 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596,                              teilung des Unternehmens, nachdem er in dem\n1999 I S.160), wird wie folgt geändert:                                             betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige\nAusbildung erhalten hat,\n2. und die ausgeübte Tätigkeit zumindest diejenige\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                                  wesentliche Tätigkeit des Gewerbes der Anlage A\n„§ 1                                       zur Handwerksordnung umfasst (§ 1 Abs. 2 der\nHandwerksordnung), für das die Ausnahmebewilli-\n(1) Die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die\ngung beantragt wird.\nHandwerksrolle (§ 7 Abs. 3 der Handwerksordnung) ist\neinem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der                        3. Hat der Antragsteller in den Fällen der Nummer 1\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertrags-                            Buchstabe b und d eine Ausbildung von weniger als\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-                          drei Jahren, jedoch von mindestens zwei Jahren\nschaftsraum für ein Gewerbe der Anlage A zur Hand-                         absolviert, so gelten die Voraussetzungen der Num-\nwerksordnung mit Ausnahme der in den Nummern 15                            mer 1 Buchstabe b und d als erfüllt, wenn die Dauer\nund 63 bis 68 genannten Gewerbe außer in den Fällen                        der Berufserfahrung als Selbständiger oder als\ndes § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung zu erteilen,                           Betriebsleiter oder als Unselbständiger in leitender\nwenn im Geltungsbereich der Handwerksordnung eine                          Stellung entsprechend länger ist, so dass der\ngewerbliche Niederlassung unterhalten werden soll                          Unterschied in der Dauer der Ausbildung ausge-\nund                                                                        glichen wird.\n(2) Für das in Nummer 68 der Anlage A zur Hand-\n1. der Antragsteller nach Maßgabe folgender Voraus-\nwerksordnung genannte Gewerbe gilt Absatz 1 mit der\nsetzungen in einem anderen Mitgliedstaat der\nMaßgabe, dass Nummer 1 Buchstabe d nicht anzu-\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertrags-\nwenden ist.\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum die betreffende Tätigkeit ausgeübt hat:                   (3) Betriebsleiter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\nBuchstabe a und b und Nr. 3 ist, wer in einem Unter-\na) mindestens sechs Jahre ununterbrochen als                       nehmen des entsprechenden Gewerbes tätig war\nSelbständiger oder als Betriebsleiter oder\n1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweig-\nniederlassung oder\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/42/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein      2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Lei-\nVerfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die         ters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung\nLiberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten\nin Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähi-\neine Verantwortung verbunden ist, die der des ver-\ngungsnachweise (ABl. EG Nr. L 201 S. 77) und der Richtlinie 2001/19/EG       tretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur\nÄnderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über          3. in leitender Stellung mit kaufmännischen oder tech-\neine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-            nischen Aufgaben und mit der Verantwortung für\nnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG,            eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.\n78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG,\n85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates                  (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a\nüber die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers,       und c darf die Tätigkeit vom Zeitpunkt der Antragstel-\ndie für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des\nTierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des         lung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren\nArztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).                                         beendet worden sein.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002             4023\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                   weichend hiervon kann bei Vorliegen der in Artikel 3\nAbs. 1 Satz 5 der Richtlinie 1999/42/EG genannten\n„§ 2\nVoraussetzungen ein Anpassungslehrgang oder eine\nDie Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1, 3 und 4 wer-         Eignungsprüfung verlangt werden, wenn Tätigkeiten\nden durch eine Bescheinigung über die Art und Dauer           als Selbständiger oder als Betriebsleiter ausgeführt\nder Tätigkeit nachgewiesen, die von der zuständigen           werden sollen, die die Kenntnis und die Anwendung\nBehörde oder Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaa-           der für die Tätigkeiten geltenden spezifischen inner-\ntes erteilt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-    staatlichen Vorschriften erfordern, soweit die Kenntnis\nstabe b und d und Nr. 3 muss die geleistete Ausbildung        und Anwendung dieser Vorschriften eine Vorausset-\ndurch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder        zung für die Ausübung der Tätigkeit ist.\nvon einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig\n(2) In den Fällen der Gewerbe der Nummern 63\nanerkannt sein. Ist der Antragsteller im Besitz eines in\nbis 67 der Anlage A zur Handwerksordnung ist einem\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nStaatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäi-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nschen Union oder eines anderen Vertragsstaates des\nden Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen staat-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nlich anerkannten Zeugnisses, das Kenntnisse und\nunbeschadet des § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung\nFertigkeiten in der ausgeübten Tätigkeit bescheinigt,\ndie Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Hand-\ndie mindestens einer zwei- oder dreijährigen beruf-\nwerksrolle (§ 7 Abs. 3 der Handwerksordnung) zu ertei-\nlichen Ausbildung entsprechen, so kann dieses Zeug-\nlen, wenn im Geltungsbereich der Handwerksordnung\nnis wie ein Zeugnis behandelt werden, das die in § 1\neine gewerbliche Niederlassung unterhalten werden\nNr. 1 geforderte Ausbildungsdauer bescheinigt.“\nsoll und der Antragsteller ein Diplom, Prüfungszeugnis\noder einen sonstigen Befähigungsnachweis besitzt,\n3. § 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                      das oder der nach der Richtlinie 92/51/EWG in Ergän-\n„(1) Unbeschadet der §§ 1 und 2 ist einem Staats-           zung zur Richtlinie 89/48/EWG, zuletzt geändert durch\nangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen              die Richtlinie 2001/19/EG, anzuerkennen ist. Die Aner-\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-           kennung kann unter den in Artikel 4 der Richtlinie\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum die                92/51/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie\nAusnahmebewilligung zur Eintragung in die Hand-               2001/19/EG, aufgeführten Voraussetzungen davon\nwerksrolle (§ 7 Abs. 3 der Handwerksordnung) für ein          abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller\nGewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung mit                 gemäß Artikel 4 Abs.1 Buchstabe a der Richtlinie\nAusnahme der in den Nummern 15 und 63 bis 67                  92/51/EWG Berufserfahrung nachgewiesen oder\ngenannten Gewerbe zu erteilen, wenn im Geltungs-              gemäß Artikel 4 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie\nbereich der Handwerksordnung eine gewerbliche Nie-            92/51/EWG nach seiner Wahl einen Anpassungslehr-\nderlassung unterhalten werden soll und der Antrag-            gang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt\nsteller ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonsti-        hat, wenn und soweit die nach Artikel 4 Abs. 1 Buch-\ngen Befähigungsnachweis besitzt, das oder der nach            stabe b Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 92/51/EWG\nder Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parla-             festgestellten grundlegenden Unterschiede nicht oder\nments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfah-         nicht vollständig durch die vom Antragsteller während\nren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für              der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse abge-\ndie unter die Liberalisierungs- und Übergangsricht-           deckt werden.“\nlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der all-\ngemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähi-              4. Es wird folgender § 4 eingefügt:\ngungsnachweise (ABl. EG Nr. L 201 S. 77) anzuerken-                                      „§ 4\nnen ist. Ergibt der Vergleich der durch den Befähi-\ngungsnachweis bescheinigten Kenntnisse und Fertig-                Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-\nkeiten mit den für die Ausübung der betreffenden              päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\nTätigkeit erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen,        des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ndass diese grundlegende Unterschiede zu den                   raum, die ein Gewerbe der Anlage A zur Handwerks-\nerforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen aufwei-           ordnung mit Ausnahme des in Nummer 15 genannten\nsen, so ist der Befähigungsnachweis anzuerkennen,             Gewerbes ausüben wollen, ohne im Inland eine\nwenn der Antragsteller gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 3          gewerbliche Niederlassung zu unterhalten, gelten die\nund 4 der Richtlinie 1999/42/EG in entsprechender             in den §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 geregelten Voraus-\nAnwendung der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom              setzungen mit der Maßgabe, dass eine Ausnahme-\n18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung            bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht\nzur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in           zu erteilen ist.“\nErgänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209\nS. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/        5. Der bisherige § 4 wird § 5.\n19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), nach seiner\nWahl einen Anpassungslehrgang über die fehlenden                                    Artikel 2\nKenntnisse und Fertigkeiten absolviert hat oder diese        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ndurch eine Eignungsprüfung nachgewiesen sind. Ab-          Kraft.","4024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Oktober 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}