{"id":"bgbl1-2002-73-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":73,"date":"2002-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/73#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-73-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_73.pdf#page=48","order":3,"title":"Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2003","law_date":"2002-10-02T00:00:00Z","page":4016,"pdf_page":48,"num_pages":1,"content":["4016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage\nnach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2003\nVom 2. Oktober 2002\nAuf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bundes-\nministerium der Finanzen:\n§1\nDer Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-\ngesetzes wird für das Jahr 2003 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,\nFreie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-\nland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 7 Prozent-Punkte auf insge-\nsamt 78 Prozent erhöht.\n§2\nDas aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkom-\nmen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar\n2004 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November\n2003 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach\ndem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeinde-\nfinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Oktober 2002\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}