{"id":"bgbl1-2002-73-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":73,"date":"2002-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/73#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-73-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_73.pdf#page=47","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (5. FStrÄndG)","law_date":"2002-10-11T00:00:00Z","page":4015,"pdf_page":47,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002             4015\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes\n(5. FStrÄndG)\nVom 11. Oktober 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer\nWidmung oder Aufstufung das Einverständnis des\nBundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-\nArtikel 1                                    nungswesen einzuholen. Die Entscheidung ist in\nÄnderung des Bundesfernstraßengesetzes                            einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt be-\nkannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 4\nDas Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der                      ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung\nBekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854),                   oder Einziehung vorgesehenen Straßen bereits in\nzuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom                    den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plä-\n27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:            nen als solche kenntlich und die Entscheidung mit\ndem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       worden ist.“\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 17 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „erteilt\n„(4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Ver-\ndie Plangenehmigung nach Absatz 1a“ die Wörter „und\nkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Vor-\nAbsatz 1b“ eingefügt.\naussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist\nentweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede\nVerkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegen-                                  Artikel 2\nde Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einzie-\nhung), oder unverzüglich dem Träger der Straßen-                     Bekanntmachungserlaubnis\nbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht          Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nbestimmt (Abstufung).“                                  nungswesen kann den Wortlaut des Bundesfernstraßen-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                         gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung\nentscheidet die oberste Landesstraßenbaube-\nhörde. Die Entscheidung kann auch in einem Plan-                                 Artikel 3\nfeststellungsbeschluss nach § 17 Abs. 1 mit der\nMaßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der                                     Inkrafttreten\nVerkehrsübergabe, die Umstufung mit der Inge-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nbrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Oktober 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}