{"id":"bgbl1-2002-73-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":73,"date":"2002-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/73#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_73.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)","law_date":"2002-10-11T00:00:00Z","page":3970,"pdf_page":2,"num_pages":45,"content":["3970                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\nGesetz\nzur Neuregelung des Waffenrechts\n(WaffRNeuRegG)*)\nVom 11. Oktober 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     Artikel 15   Änderung des Bundesjagdgesetzes\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        Artikel 16   Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nArtikel 17   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nInhaltsübersicht                              Artikel 18   Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\nArtikel 1     Waffengesetz (WaffG)                                      Artikel 19   Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung von Vor-\nArtikel 2     Beschussgesetz (BeschG)                                                schriften\nArtikel 3     Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von\nKriegswaffen                                                                           Artikel 1\nArtikel 4     Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes                                        Waffengesetz (WaffG)\nArtikel 5     Änderung des Melderechtsrahmengesetzes\nArtikel 6     Änderung der Strafprozessordnung                                                 Inhaltsübersicht\nArtikel 7     Änderung des Produktsicherheitsgesetzes\nAbschnitt 1\nArtikel 8     Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der\nHauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung be-                                 Allgemeine Bestimmungen\nstimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffenge-          § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestim-\nsetz und dem Sprengstoffgesetz                                  mungen\nArtikel 9     Änderung der Gewerbeordnung                               § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waf-\nfenliste\nArtikel 10    Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz\n§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und\nArtikel 11    Änderung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz\nJugendliche\nArtikel 12    Änderung des Sprengstoffgesetzes\nArtikel 13    Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-                                       Abschnitt 2\ngesetz                                                                   Umgang mit Waffen oder Munition\nArtikel 14    Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüber-\nprüfungs-Verordnung                                                                 Unterabschnitt 1\nAllgemeine\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                        Voraussetzungen für Waffen-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-                       und Munitionserlaubnisse\nfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und\nder Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.  § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis\nEG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des      § 5 Zuverlässigkeit\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                              § 6 Persönliche Eignung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002                   3971\n§ 7 Sachkunde                                                  § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder\n§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze                                aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer\nFeuerwaffenpass\n§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und\nAnordnungen                                               § 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mit-\nnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den\nGeltungsbereich des Gesetzes\nUnterabschnitt 2\nErlaubnisse für                                              Unterabschnitt 6\neinzelne Arten des Umgangs mit\nWaffen oder Munition, Ausnahmen                                     Obhutspflichten, Anzeige-,\nHinweis- und Nachweispflichten\n§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und\nSchießen                                                  § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der\nErwerbsberechtigung, Anzeigepflicht\n§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit\nBezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen     § 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote\nUnion                                                     § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition\n§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten                      § 37 Anzeigepflichten\n§ 38 Ausweispflichten\nUnterabschnitt 3\n§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau\nBesondere Erlaubnistatbestände\nfür bestimmte Personengruppen\nUnterabschnitt 7\n§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch\nJäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken                                               Verbote\n§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch     § 40 Verbotene Waffen\nSportschützen                                             § 41 Waffenverbote für den Einzelfall\n§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine             § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstal-\n§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch          tungen\nBrauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur\nBrauchtumspflege                                                                      Abschnitt 3\n§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch\nSonstige waffenrechtliche Vorschriften\nWaffen- oder Munitionssammler\n§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten\n§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch\nWaffen- oder Munitionssachverständige                     § 44 Übermittlung an und von Meldebehörden\n§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen   § 45 Rücknahme und Widerruf\nvon Schusswaffen durch gefährdete Personen\n§ 46 Weitere Maßnahmen\n§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber in-\nfolge eines Erbfalls                                      § 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen\noder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht\nUnterabschnitt 4                     § 48 Sachliche Zuständigkeit\nBesondere Erlaubnistatbestände                 § 49 Örtliche Zuständigkeit\nfür Waffenherstellung, Waffenhandel,             § 50 Kosten\nSchießstätten, Bewachungsunternehmer\n§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel                                         Abschnitt 4\n§ 22 Fachkunde                                                                  Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 23 Waffenbücher                                              § 51 Strafvorschriften\n§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht\n§ 52 Strafvorschriften\n§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen\n§ 53 Bußgeldvorschriften\n§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung\n§ 54 Einziehung und erweiterter Verfall\n§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schieß-\nstätten\nAbschnitt 5\n§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition\ndurch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungsper-               Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes\nsonal                                                     § 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden,\nBundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefähr-\nUnterabschnitt 5                          dete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten\nVerbringen und                       § 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher\nMitnahme von Waffen oder                   § 57 Kriegswaffen\nMunition in den, durch den oder aus\ndem Geltungsbereich des Gesetzes\nAbschnitt 6\n§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungs-\nbereich des Gesetzes                                           Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften\n§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungs-   § 58 Altbesitz\nbereich des Gesetzes                                      § 59 Verwaltungsvorschriften\n§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungs-\nAnlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen\nbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Eu-\nropäischen Union                                          Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste","3972            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\nAbschnitt 1                              an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen\nkönnen,\nAllgemeine Bestimmungen\n2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Län-\nder.\n§1\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der\nGegenstand und Zweck\nEntscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den\ndes Gesetzes, Begriffsbestimmungen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich.\n(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder       Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\nMunition unter Berücksichtigung der Belange der öffent-\nlichen Sicherheit und Ordnung.                                                             §3\n(2) Waffen sind                                                                      Umgang\n1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände                        mit Waffen oder Munition\nund                                                                     durch Kinder und Jugendliche\n2. tragbare Gegenstände,                                        (1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs-\noder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1\na) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die          unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtig-\nAngriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu       ten mit Waffen oder Munition umgehen.\nbeseitigen oder herabzusetzen, insbesondere\n(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1\nHieb- und Stoßwaffen;\nUmgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.\nb) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere\n(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugend-\nwegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder\nliche im Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen\nWirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder\nzulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffent-\nAbwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder\nliche Interessen nicht entgegenstehen.\nherabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt\nsind.\n(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer                                 Abschnitt 2\ndiese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mit-\nUmgang mit Waffen oder Munition\nnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt\noder damit Handel treibt.\nUnterabschnitt 1\n(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die\nAllgemeine Voraussetzungen für\nEinstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buch-\nWaffen- und Munitionserlaubnisse\nstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs\nund sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der An-\nlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher                                       §4\ngeregelt.                                                                Voraussetzungen für eine Erlaubnis\n(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller\n§2\n1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),\nGrundsätze des Umgangs\n2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche\nmit Waffen oder Munition, Waffenliste\nEignung (§ 6) besitzt,\n(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Perso-\n3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),\nnen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.\n4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und\n(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der\nAnlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz          5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer\ngenannt sind, bedarf der Erlaubnis.                              Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in\nHöhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und\n(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der           Sachschäden – nachweist.\nAnlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist\nverboten.                                                       (2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder\nSchießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller\n(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz       seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf\noder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem       Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.\nVerbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1\nund 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die      (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffen-\nrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen,\nWaffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz\nmindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut\noder teilweise nicht anzuwenden ist.\nauf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu\n(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von       prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das\ndiesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der      Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachwei-\nBegriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und       sen zu lassen.\nder Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die\n(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung\nzuständige Behörde. Antragsberechtigt sind\nder ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen\n1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des        des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der\nGegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse      Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002              3973\n§5                                 (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1\nZuverlässigkeit                       nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene\nauf behördliche oder richterliche Anordnung in einer An-\n(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen    stalt verwahrt worden ist.\nnicht,\n(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des\n1. die rechtskräftig verurteilt worden sind                  Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht\na) wegen eines Verbrechens oder                           abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die\nEntscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffen-\nb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer\nrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn\ndes Verfahrens aussetzen.\nseit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verur-\nteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,          (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuver-\n2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass       lässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:\nsie                                                       1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentral-\na) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leicht-           register;\nfertig verwenden werden,                              2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaft-\nb) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder             lichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2\nsachgemäß umgehen oder diese Gegenstände                  Nr. 1 genannten Straftaten;\nnicht sorgfältig verwahren werden,                    3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob\nc) Waffen oder Munition Personen überlassen wer-              Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zu-\nden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt            verlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle\nüber diese Gegenstände nicht berechtigt sind.             schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr\nvorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.\n(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der\nRegel Personen nicht, die                                    Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen\nDaten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen\n1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,\nZuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Über die\nb) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammen-         Erteilung einer Auskunft über die nach Satz 1 Nr. 2 erho-\nhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder         benen Daten entscheidet die Waffenbehörde im Einver-\nSprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemein-     nehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbe-\ngefährlichen Straftat,                                zogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister\nc) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem        mitgeteilt hat.\nGesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem\nSprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz                                         §6\nzu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von                         Persönliche Eignung\nmindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal\n(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Per-\nzu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt\nsonen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\nworden sind oder bei denen die Verhängung von\ndass sie\nJugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem\nEintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf    1. geschäftsunfähig sind,\nJahre noch nicht verstrichen sind,                        2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden\n2. Mitglied                                                      Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder\na) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als        3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waf-\nOrganisation unanfechtbar verboten wurde oder             fen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß\nder einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach           umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig ver-\ndem Vereinsgesetz unterliegt, oder                        wahren können oder dass die konkrete Gefahr einer\nb) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das           Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.\nBundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundes-        Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der\nverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,         Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme\nwaren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft        rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit be-\nzehn Jahre noch nicht verstrichen sind,                   schränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellung-\nnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der\n3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebun-    persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister\ngen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt    eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach\nhaben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung            § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes\noder gegen den Gedanken der Völkerverständigung,          entgegenstehen.\ninsbesondere gegen das friedliche Zusammenleben\nder Völker gerichtet sind,                                   (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die\npersönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder\n4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen    bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller bei-\nGewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in poli-    gebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Be-\nzeilichem Präventivgewahrsam waren,                       hörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines\n5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines     amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen\nder in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze ver-        Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung\nstoßen haben.                                             aufzugeben.","3974             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\n(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet  Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert\nhaben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis     und ergänzt werden.\nzum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene\n(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung\nKosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologi-\noder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unter-\nsches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1\nabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27\ngilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im\nAbs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anord-\nSinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.\nnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen\n(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,      werden.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ntes Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über                          Unterabschnitt 2\ndie Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2\nund 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behör-                               Erlaubnisse für\nden zu erlassen.                                                      einzelne Arten des Umgangs mit\nWaffen oder Munition, Ausnahmen\n§7\n§ 10\nSachkunde\nErteilung von Erlaubnissen zum\n(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine\nErwerb, Besitz, Führen und Schießen\nPrüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat\noder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbil-           (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen\ndung nachweist.                                               wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung\nin eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für\n(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\ndie Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nAnzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die\nrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffen-\nErlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines\ntechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die\nJahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbe-\nPrüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der\nfristet erteilt. Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis\nErrichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den\nnach Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zustän-\nanderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.\ndigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift\ndes Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und\n§8                               seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vor-\nBedürfnis, allgemeine Grundsätze                 zulegen.\n(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn        (2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die meh-\ngegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder       rere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausge-\nOrdnung                                                       stellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem\nschießsportlichen Verein als juristischer Person erteilt\n1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirt-\nwerden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Ver-\nschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschüt-\nein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen\nze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssamm-\nunbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4\nler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährde-\nAbs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat,\nte Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als\nfür die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nBewachungsunternehmer, und\nnachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht\n2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder      vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet\nMunition für den beantragten Zweck                        die benannte verantwortliche Person aus dem schieß-\nglaubhaft gemacht sind.                                       sportlichen Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht\nmehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor,\n(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbe- so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zustän-\nsondere vor, wenn der Antragsteller                           digen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht\n1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem    innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche\nnach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband           Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1\nangehört, oder                                            bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem schießsport-\nlichen Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen\n2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.\nund die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.\n§9                                  (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition\nwird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die\nInhaltliche Beschränkungen,                   darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen\nNebenbestimmungen und Anordnungen                    Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbs-\n(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr      schein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für\nvon Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung      den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren\ninhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben           zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbe-\nund Gesundheit von Menschen gegen die aus dem                 fristet.\nUmgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden               (4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch ei-\nGefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.               nen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum\n(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Er-        Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaf-\nlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden.       fen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002              3975\nkann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert wer-      3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn\nden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorüberge-         und solange er\nhendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbe-              a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhält-\nreich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder               nisses,\nGebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehen-\ndes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Vorausset-            b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen\nzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von              oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen\nSchreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der              sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Start-\nAnlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1                  schüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen\ngenannt (Kleiner Waffenschein).                                      tragenden Vereinigung,\n(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe          c) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abga-\nwird durch einen Erlaubnisschein erteilt.                            be von Seenotsignalen\nden Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des\n§ 11                                Berechtigten ausüben darf;\nErwerb und                          4. von einem anderen,\nBesitz von Schusswaffen oder                      a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat,\nMunition mit Bezug zu einem anderen                       ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaub-\nMitgliedstaat der Europäischen Union                      nisurkunde bedurfte, oder\n(1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schuss-        b) nach dem Abhandenkommen\nwaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A\nbis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person,      wieder erwirbt;\ndie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mit-      5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend\ngliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) hat, nur       zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;\nerteilt werden, wenn sie\n6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich\n1. die Schusswaffen oder die Munition in den Mitglied-           des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.\nstaat im Wege der Selbstvornahme verbringen wird\n(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition\noder\nbedarf nicht, wer diese\n2. eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass und aus wel-\n1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4\nchen Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition\nerwirbt;\nnur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besitzen\nbeabsichtigt.                                            2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum\nsofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte\nDie Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe\n(§ 27) erwirbt;\nnach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Muni-\ntion für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die  3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich\nVoraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zu-           des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.\nstimmung dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird.          (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht,\n(2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gel-   wer\ntungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach      1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Woh-\nAnlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für       nung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum\neine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer             oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Be-\nErlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaub-        dürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang\nnis erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2      damit führt;\nvorliegen.\n2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von ei-\nnem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der\n§ 12                                Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis\nAusnahmen von den Erlaubnispflichten                   umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit\nerfolgt;\n(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe\nbedarf nicht, wer diese                                      3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entspre-\nchend als Teilnehmer an genehmigten Sportwett-\n1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berech-\nkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;\ntigten\n4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwort-\na) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen\nlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahr-\nMonat für einen von seinem Bedürfnis umfassten\nzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;\nZweck oder im Zusammenhang damit, oder\n5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Ab-\nb) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwah-\ngabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sport-\nrung oder der Beförderung\nveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische\nerwirbt;                                                     Signalgebung erforderlich ist.\n2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbs-            (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe\nmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung         bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das\noder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschöne-        Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus\nrungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;     ohne Schießerlaubnis nur zulässig","3976            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\n1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen           desjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen\nZustimmung im befriedeten Besitztum                       nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der\na) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewe-          Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits er-\ngungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt teilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch\nwird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussge-       den Erwerber zu beantragen.\nsetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das          (4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß\nBesitztum nicht verlassen können,                     § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht\nb) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmuni-        ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bun-\ntion verschossen werden kann,                         desjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.\n2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teil-         (5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Muni-\nnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Ab-           tion für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis,\nsatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen         sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jewei-\nschießen,                                                 ligen Fassung verboten ist.\n3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition            (6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdaus-\nverschossen werden kann,                                  übung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier,\nzur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagd-\na) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und           schutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und\ndiesen gleich zu achtenden Vorführungen,              mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit\nb) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen      diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit\nBetrieben,                                            ohne Erlaubnis führen.\n4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,                (7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von\n5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe        § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum\nvon Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der         Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür\nVeranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische      bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaf-\noder akustische Signalgebung erforderlich ist.            fen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der\nAusübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen\n(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere      Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe\nAusnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn           ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen\nbesondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen       führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusam-\nSicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.                  menhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht\nschussbereit ohne Erlaubnis führen.\nUnterabschnitt 3\n(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht\nBesondere Erlaubnistatbestände                        schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaub-\nfür bestimmte Personengruppen                         nis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen\nund führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben\n§ 13                             und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr\nErwerb und Besitz von Schuss-                   Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Be-\nwaffen und Munition durch Jäger,                 rechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat\nFühren und Schießen zu Jagdzwecken                 in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit\nsich zu führen.\n(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schuss-\nwaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Perso-\nnen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines                                     § 14\nim Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes\nsind (Jäger), wenn                                                                       Erwerb\nund Besitz von Schusswaffen\n1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen                      und Munition durch Sportschützen\nund die Munition zur Jagdausübung oder zum Training\nim jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher             (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schuss-\nSchießwettkämpfe benötigen,                               waffen und Munition zum Zweck des sportlichen\nSchießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur\n2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach            erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr voll-\ndem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Er-         endet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von\nwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagd-         Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.)\nwaffen und -munition).                                    für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungs-\n(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern,    energie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt,\ndie Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15        und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kali-\nAbs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdge-      ber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit\nsetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen        solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung\ndes Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den       eines Schießsportverbandes zugelassen ist.\nErwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen,            (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schuss-\nsofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorlie-       waffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mit-\ngen.                                                          gliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem\n(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne     nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband an-\ndes § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bun-      gehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002              3977\nbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist           a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund die-\nglaubhaft zu machen, dass                                            ses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,\n1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den                b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schieß-\nSchießsport in einem Verein regelmäßig als Sport-                sportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder wäh-\nschütze betreibt und                                             rend der ersten drei Jahre, nachdem diesem erst-\n2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach              malig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze\nder Sportordnung des Schießsportverbandes zugelas-               erteilt wurde, führen und\nsen und erforderlich ist.                                    c) über eigene Schießstätten für die nach der Schieß-\nInnerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht                sportordnung betriebenen Disziplinen verfügen\nmehr als zwei Schusswaffen erworben werden.                          oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige\nSchießstätten nachweisen.\n(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für\nden Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomati-           (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2\nschen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen            oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die\nKurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür er-        besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffent-\nforderlichen Munition wird durch Vorlage einer Beschei-      liche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband\nnigung des Schießsportverbandes des Antragstellers           die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen\nglaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe                  nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schieß-\nsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis\n1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benö-      nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur\ntigt wird oder                                           bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschüt-\n2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.        zen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren\nVereinen haben.\n(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von\n§ 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die     (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das\nzum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und        Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48\ngezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezoge-        Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der\nnen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen      Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der\nfür Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und        Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes\nLangwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaf-           tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zustän-\nfen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund    digen Behörden der übrigen Länder.\ndieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die          (4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den\nWaffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei         Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die\nWochen zu beantragen.                                        Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann\nzurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen\n§ 15                           nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben;\nSchießsportverbände, schießsportliche Vereine           sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen wei-\nterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen,\n(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes        wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung\nwird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportli-        nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und\ncher Vereine anerkannt, der                                  Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom\n1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen      Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Aner-\nansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organi-     kennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden\nsiert ist,                                               Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeigne-\nte Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der\n2. mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schuss-\nGrund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der\nwaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen\ninhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen\nVereinen hat,\nlässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der\n3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport       Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen\nbetreibt,                                                absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach\n4. a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schieß-        Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der\nsportlichen Vereinen und                             Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Auf-\nhebung der Anerkennung.\nb) zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchfüh-\nrung eines altersgerechten Schießsports für Kinder      (5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der\noder Jugendliche in diesen Vereinen                  zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer\nWaffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausge-\nhinwirkt,                                                schieden sind, unverzüglich zu benennen.\n5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert             (6) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach fes-\noder daran teilnimmt,                                    ten Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen\n6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grund-    wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens,\nlage einer genehmigten Schießsportordnung organi-        insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben,\nsiert und                                                die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im\nSchießsport nicht zulässig.\n7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm an-\ngehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und       (7) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die\nregelmäßig darauf überprüft, dass diese                  Genehmigung der Teile der Sportordnungen der Schieß-","3978             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\nsportverbände, die für die Ausführung dieses Gesetzes            (4) Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Ab-\nund der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverord-         sätze 2 und 3 oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilli-\nnungen erheblich sind. Das Bundesministerium des Innern       gung nach § 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne Erlaubnis\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-           führen und damit schießen. Sie dürfen die zur Pflege des\nmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die          Brauchtums benötigten Schusswaffen auch im Zusam-\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichti-       menhang mit Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist,\ngung der berechtigten Interessen des Schießsports             aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine\nErlaubnis nach Absatz 2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt\n1. Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte\nwurde, ohne Erlaubnis führen.\nder Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu\nerlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom\nSchießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer                                          § 17\nKonstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise                              Erwerb und Besitz\nganz oder teilweise ausgeschlossen sind, sowie                         von Schusswaffen oder Munition\n2. einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der               durch Waffen- oder Munitionssammler\nbeteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Ver-             (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schuss-\ntreter des Sports zu berufen sind und der das Bundes-     waffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die\nverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines            glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition\nSchießsportverbandes und der Genehmigung der              für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffen-\nSchießsportordnung eines solchen Verbandes unter          sammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch\nBerücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.          bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische\nSammlung.\n§ 16                               (2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder\nErwerb                            Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit\nund Besitz von Schusswaffen                   der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimm-\nund Munition durch Brauchtums-                  ten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an\nschützen, Führen von Waffen und                 Schusswaffen vorzulegen.\nSchießen zur Brauchtumspflege                     (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schuss-\n(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzel-    waffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächt-\nlader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen          nisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber\nsowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern      infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Samm-\neiner zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereini-          lung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.\ngung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch\neine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung                                        § 18\nglaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des                          Erwerb und Besitz von\nBrauchtums benötigen.                                                     Schusswaffen oder Munition durch\n(2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus               Waffen- oder Munitionssachverständige\nbesonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer           (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaf-\nvon fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von        fen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaub-\nin Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von           haft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wis-\nsonstigen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im           senschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung,\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter      Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen\nder Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraus-           Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.\nsetzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewähr-\nleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.      (2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder\nMunition wird in der Regel\n(3) Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1\n1. für Schusswaffen oder Munition jeder Art und\nSatz 1 genannten Schusswaffen außerhalb von Schieß-\nstätten mit Kartuschenmunition bei Veranstaltungen nach       2. unbefristet\nAbsatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem             erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der\nverantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereini-        Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung\ngung erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn                über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Auf den\n1. in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1        Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder\nNr. 1 bis 4 nicht vorliegt,                               Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10\nAbs. 1 Satz 4 keine Anwendung, wenn der Besitz nicht\n2. die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht ge-        länger als drei Monate ausgeübt wird.\nwährleistet ist,\n3. Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder                                     § 19\ndie Allgemeinheit zu befürchten sind und nicht durch\nErwerb und Besitz von Schuss-\nAuflagen verhindert werden können oder\nwaffen und Munition, Führen von\n4. kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1               Schusswaffen durch gefährdete Personen\nNr. 5 nachgewiesen ist.\n(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schuss-\nDie Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilli-       waffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer\ngung nach Absatz 2 verbunden werden.                          Person anerkannt, die glaubhaft macht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002                 3979\n1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe            erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden\nauf Leib oder Leben gefährdet zu sein und                      Waffenherstellung beantragt wird,\n2. dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition ge-        3. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen nicht die\neignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.      erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Er-\nlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht,\n(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird\nwenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweig-\nanerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraus-\nniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle\nsetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen\nselbst leitet.\nWohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten\nBesitztums vorliegen.                                             (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antrag-\nsteller\n§ 20                             1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nErwerb und Besitz von Schusswaffen                      gesetzes ist oder\ndurch Erwerber infolge eines Erbfalls               2. weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine ge-\nDer Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der           werbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses\nErbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der             Gesetzes hat.\nErbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer            (5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die\nWaffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden              Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der\nerlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in      Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat.\neine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen;     Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert\nfür den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstig-        werden.\nten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.          (6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die\nDem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1       Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Er-\nbeantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen,    öffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder\nwenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der           einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei\nAntragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.         Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der\nAnzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die\nmit der Leitung des Betriebs oder einer Zweignieder-\nUnterabschnitt 4                            lassung beauftragten Personen anzugeben. Er soll diese\nBesondere Erlaubnistatbestände                          Personen vorher hierüber unterrichten. Die Einstellung\nfür Waffenherstellung, Waffenhandel,                        oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes\nSchießstätten, Bewachungsunternehmer                          oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder\nbei juristischen Personen den Wechsel einer durch\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung\n§ 21\nberufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich\nGewerbsmäßige                           der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nWaffenherstellung, Waffenhandel\n(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-\n(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im    kriminalamt, die Landeskriminalämter und das Bundesamt\nRahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen         für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen\nHerstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schuss-       einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknah-\nwaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungs-       me oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.\nerlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen\nHandel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffen-                                     § 22\nhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schuss-                                 Fachkunde\nwaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.\n(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zustän-\n(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1           digen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht\nSatz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die        nicht nachzuweisen, wer\nsich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen\noder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffen-           1. die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büch-\nherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum                senmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt,\nErwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die        2. mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit\nHandwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt               Schusswaffen und Munition berufstätig gewesen ist,\ndie Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waf-             sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die\nfenhandel ein.                                                     erforderliche Fachkunde zu vermitteln.\n(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn                        (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\n1. der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nBetriebs, einer Zweigniederlassung oder einer un-          rates Vorschriften über\nselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen          1. die notwendigen Anforderungen an die waffentech-\ndie erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche       nischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch\nEignung (§ 6) nicht besitzt,                                   beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten\n2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit     (Fachkunde),\nbei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen          2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich\nVoraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht                der Errichtung von Prüfungsausschüssen,","3980            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\n3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der         Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die\nberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2         wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen\nzu erlassen.                                                 Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige,\nunter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition ver-\ntrieben oder anderen überlassen wird und der die Verant-\n§ 23                            wortung dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschrif-\nWaffenbücher                          ten dieses Gesetzes entspricht.\n(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein         (4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder\nWaffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und        Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er\nMenge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen.       festgestellt hat, dass die Schusswaffen gemäß Absatz 1\nSatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren          gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stich-\nBauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zu-          proben überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 3 mit\ngelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des        dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.\nBeschussgesetzes unterliegen, sowie auf wesentliche             (5) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder\nTeile von Schusswaffen.                                      Geschosse für Schussapparate herstellt, Munition wieder-\n(2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt      lädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen\noder anderen überlässt, hat ein Waffenhandelsbuch zu         Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese\nführen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen,          Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-\nihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht Technischen Bundesanstalt unter Vorlage der Marke\nanzuwenden auf                                               vorher schriftlich anzuzeigen. Verbringer, die die Marke\n1. Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom      eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wol-\nHersteller oder demjenigen, der die Schusswaffen in      len, haben diese Marke anzuzeigen.\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat,          (6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern es\nmit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach            sich um Munition handelt, die Teil einer Sammlung (§ 17\n§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmten Kennzei-        Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.\nchen versehen sind,\n2. Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein                                        § 25\nWaffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist,                   Ermächtigungen und Anordnungen\n3. wesentliche Teile von Schusswaffen.                          (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n§ 24                            rates zur Durchführung der §§ 23 und 24\nKennzeichnungspflicht,                     1. Vorschriften zu erlassen über\nMarkenanzeigepflicht                          a) Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und\n(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in               Waffenhandelsbuches,\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat               b) Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstel-\nunverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe                   lungs- und Waffenhandelsbuches,\ndeutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzu-\nbringen:                                                         c) eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waf-\nfen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form\n1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke                 und Aufbringung dieser Kennzeichnung,\neines Waffenherstellers oder -händlers, der im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Nie-       2. zu bestimmen,\nderlassung hat,                                              a) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe\n2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Muni-               die Kennzeichen anzubringen sind und wie die\ntion verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,              Schusswaffen nach einem Austausch, einer Verän-\nderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile\n3. eine fortlaufende Nummer.                                         zu kennzeichnen sind,\nAuf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist             b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von\nSatz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.                                       der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz\n(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungs-                oder teilweise befreit sind.\nenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen       (2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht\neine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach             mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)\nAnlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffen-       gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde – auch\ngesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeit-   nachträglich – anordnen, dass der Besitzer ein bestimm-\npunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fas-      tes Kennzeichen anbringen lässt.\nsung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.\n§ 26\n(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich              Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung\nauf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen,       (1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung,\ndie den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen), Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird\ndie Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen      durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den\nlassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der        Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002                 3981\nTeilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegen-         send ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die\nstände ein.                                                    schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberech-\n(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen tigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzuneh-\nund auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und       men und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind\nwesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen            der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Ver-\nSchusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersu-             langen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche\nchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine          Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und\nBearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen kön-       Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten\nnen, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1       besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch\nohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von          Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-\nSchusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.           schnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sons-\ntigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Le-\nbensjahr vollendet haben.\n§ 27\n(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förde-\nSchießstätten, Schießen durch                   rung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Min-\nMinderjährige auf Schießstätten                  destalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll\n(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die   bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheini-\nausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schieß-          gung die geistige und körperliche Eignung und durch eine\nsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen,           Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Bega-\nder Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit           bung glaubhaft gemacht sind.\nSchusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betrei-        (5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der\nben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer         Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn\nBenutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis         sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorge-\nder zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt        berechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in\nwerden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverläs-     einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheini-\nsigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine   gung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die\nVersicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens          Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.\n1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschä-\nden – sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens                   (6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem\n10 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000           Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verant-\nEuro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich     wortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen\ndieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versi-           mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen\ncherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5        zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet\ngilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die      werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und\nHaftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der           1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber\nSchaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1        sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson\nAbs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen         in jedem Fall nur einen Schützen bedient.\nSchießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstma-        (7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist\nligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis     nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird\nnach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs           ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nder Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei          Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche\nWochen vorher schriftlich anzuzeigen.                          Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren\n(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstät-    oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schieß-\nten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur      stätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft\nErprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen-         oder die Allgemeinheit\noder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitions-        1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der\nsachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtun-           Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an\ngen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und            das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbil-\nBeendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen           dung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,\nBehörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.\n2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu\n(3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und            erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der\nJugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtsper-             Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen\nsonen darf                                                         dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,\n1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben             a) dass die Durchführung dieser Veranstaltungen\nund noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in                  einer Anzeige bedarf,\nSchießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und\nb) dass und in welcher Weise der Veranstalter die\nWaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte\nEinstellung und das Ausscheiden der verantwort-\nTreibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2\nlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzei-\nUnterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),\ngen hat,\n2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben            c) dass nur Personen an den Veranstaltungen teilneh-\nund noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen                men dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefähr-\nmit sonstigen Schusswaffen                                         dung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen\ngestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich                zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen\nsein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwe-               einer Erlaubnis bedürfen,","3982            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\nd) dass und in welcher Weise der Veranstalter Auf-       1. der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen\nzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der             oder Munition berechtigt ist und\nzuständigen Behörde vorzulegen hat,\n2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder\ne) dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen           Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten ge-\nuntersagen darf, wenn der Veranstalter, die verant-      währleistet ist.\nwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die\n(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1\nerforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eig-\nAbschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mit-\nnung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.\ngliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den\nGeltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die\n§ 28\nErlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis\nErwerb, Besitz und                      des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbrin-\nFühren von Schusswaffen und                   gen erteilt.\nMunition durch Bewachungsunternehmer\nund ihr Bewachungspersonal                                                § 30\n(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von                              Verbringen von\nSchusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer                          Waffen oder Munition durch den\n(§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft                     Geltungsbereich des Gesetzes\nmacht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden\noder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer         (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Muni-\ngefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährde-    tion im Sinne des § 29 Abs. 1 durch den Geltungsbereich\nten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entspre-    des Gesetzes kann erteilt werden, wenn der sichere\nchend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unterneh-    Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser\nmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes      Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. § 29\nBedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die     Abs. 2 gilt entsprechend.\ndort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.                (2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1\n(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durch- Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem Staat, der nicht\nführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt      Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat),\nwerden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewa-       durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen Mit-\nchungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.          gliedstaat verbracht werden, so bedarf die Erlaubnis zu\ndem Verbringen nach Absatz 1 auch, soweit die Zustim-\n(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhält-\nmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen\nnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen\nvorheriger Zustimmung.\nWeisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen\nBehörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll\ndie betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher                                    § 31\nüber die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit\nVerbringen von Waffen\nder Speicherung und Verarbeitung personenbezogener\noder Munition aus dem Geltungs-\nDaten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von\nbereich des Gesetzes in andere\nSchusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die\nMitgliedstaaten der Europäischen Union\nzuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist\nzu versagen, wenn die Wachperson nicht die Vorausset-           (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen\nzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haft-     oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Katagorien A\npflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das           bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen\nRisiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wach-          anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn die nach\npersonen nicht umfasst.                                      dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vor-\nherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport\n(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch\ndurch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder\nder Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3\nMunition Berechtigten gewährleistet ist.\nbezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen\nnach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.               (2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern\n(§ 21) kann allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 zum\nUnterabschnitt 5                          Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu\nWaffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer\nVerbringen und Mitnahme von Waffen\nvon bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann\noder Munition in den, durch den oder aus\nauf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition\ndem Geltungsbereich des Gesetzes\nbeschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach\nSatz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher\n§ 29\nschriftlich anzuzeigen.\nVerbringen\nvon Waffen oder Munition in\n§ 32\nden Geltungsbereich des Gesetzes\nMitnahme von Waffen oder Munition in den,\n(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen\ndurch den oder aus dem Geltungsbereich des\noder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A\nGesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass\nbis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb\nund Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich       (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder\ndes Gesetzes kann erteilt werden, wenn                       Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002               3983\nund sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und                                       § 33\nBesitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Gel-\nAnmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen\ntungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die\noder Mitnahme von Waffen oder Munition in den\nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die\noder durch den Geltungsbereich des Gesetzes\nErlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für\neinen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden           (1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 hat\nund kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.      derjenige, der sie aus einem Drittstaat in den oder durch\nFür Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme       den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder\nvon Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Ab-              mitnehmen will, bei der nach Absatz 3 zuständigen Über-\nschnitt 3 (Kategorien A bis D) durch den Geltungsbereich      wachungsbehörde beim Verbringen oder bei der Mitnah-\ndes Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2       me anzumelden und auf Verlangen vorzuführen und die\nentsprechend.                                                 Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nach-\nzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den Über-\n(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die        wachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.\nihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mit-\ngliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Ab-              (2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungs-\nschnitt 3 (Kategorien A bis D) und die dafür bestimmte        behörden können Beförderungsmittel und -behälter sowie\nMunition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt wer-     deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prü-\nden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat        fen, ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in den\nausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und         Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmun-\ndie Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass einge-         gen eingehalten sind.\ntragen sind.                                                     (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die\n(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den      Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern\nVoraussetzungen des Absatzes 2 nicht für                      bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die\nbei der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme\n1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1            von Waffen oder Munition mitwirken. Soweit der grenz-\nAbschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür          polizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrge-\nbestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2,        nommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgrenzschutz-\nAbs. 5 zum Zweck der Jagd,                                gesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit.\n2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach\nAnlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und\ndie dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schieß-                          Unterabschnitt 6\nsports,\nObhutspflichten, Anzeige-,\n3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder              Hinweis- und Nachweispflichten\nRepetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kate-\ngorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur\nTeilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung                                             § 34\nmitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachwei-                               Überlassen von\nsen können.                                                                 Waffen oder Munition, Prüfung\nder Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht\n(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen\n(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Per-\nZwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und\nsonen überlassen werden. Die Berechtigung muss offen-\nMunition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\nsichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur\neinem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine\ngewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die\nErlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die\nordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkeh-\nAnnahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des\nrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein.\n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.\nMunition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen\n(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Muni-     Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des\ntion in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes       Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2\nbedarf es nicht                                               oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern\nerworben werden. Wer Waffen oder Munition einem an-\n1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer\nderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12\nErlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, über-\noder Munition mitgenommen werden, oder\nlässt sie dem Dritten.\n2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die\n(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1,\naus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mit-\nder einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10\ngeführt werden.\nAbs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbe-\n(6) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im         sitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und\nGeltungsbereich des Gesetzes haben und Schuss-                – wenn gegeben – die Herstellungsnummer der Waffe, fer-\nwaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategori-     ner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und\nen A bis D) in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wol-     den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das\nlen, wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt,       Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behör-\nwenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäischen       de schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem\nFeuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt         anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer\nsind.                                                         Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der","3984            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\nzuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr,           stehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbs-\nsofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer       berechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:\nFeuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung\n1. bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnis-\nvorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In\npflichtiger Munition: Abgabe nur an Inhaber einer Er-\nder Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben\nwerbserlaubnis,\nName, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnan-\nschrift des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der      2. bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht\nErwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der                 erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen:\nErwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitz-             Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebens-\nkarte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellen-            jahr,\nde Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaub-\n3. bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer\nnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige\nAusnahmegenehmigung,\nlediglich der Name der Firma und die Anschrift der Nieder-\nlassung anzugeben.                                            sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der   seine eingetragene Marke bekannt zu geben. Anzeigen\nSchusswaffen oder Munition einem anderen, der sie             und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht\naußerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt,          werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbie-\ninsbesondere im Versandwege unter eigenem Namen               ters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden\nüberlässt. Die Vorschriften des § 31 bleiben unberührt.       Hinweise enthalten. Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe\nder Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn\n(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in     dieser der Bekanntgabe widerspricht. Derjenige, der die\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union            Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des\nhaben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kate-      Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet,\ngorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt,      die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang\nhat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich       aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu\nanzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1     gewähren.\nNr. 1 und 5.\n(2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder\n(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1      darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so\nAbschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzel-       hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem\nlader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läu-       Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfor-\nfen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und           dernis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzu-\ntragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-         weisen. Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff-\nabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhn-       oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der\nlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkom-      Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die\nmens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs         Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffen-\nund Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen            schein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der\n(BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet      Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren.\noder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin ver-\nbringt, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt              (3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen,\nschriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht                       Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:\n1. für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 be-         1. im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des\nzeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem         § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,\ndieser Staaten und in den Fällen, in denen Unterneh-      2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Ti-\nmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperati-              tels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen,\nonsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen           Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von\nStellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer         Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,\nBescheinigung von Behörden des Empfangsstaates\nnachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb        3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammler-\nbekannt ist, oder                                             treffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen,\nausgenommen das Überlassen der benötigten Schuss-\n2. soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 31\nwaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von\nAbs. 2 Satz 3 bestehen.\nMunition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für\n(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,          eine solche bestimmt ist.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit        Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verbo-\nvon Menschen zu bestimmen, dass in den in den Ab-             ten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen\nsätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben       nicht entgegenstehen.\nzu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen bei-\nzufügen sind.                                                                              § 36\nAufbewahrung von Waffen oder Munition\n§ 35\n(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforder-\nWerbung,                             lichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass\nHinweispflichten, Handelsverbote                 diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie\n(1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in       unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur\nAnzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nach-      getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002              3985\ndie Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt,                                    § 37\ndas mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstands-                                 Anzeigepflichten\ngrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem\nSchutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Überein-          (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaub-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-           nis bedarf,\nMitgliedstaat) entspricht.                                    1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in\n(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnis-        ähnlicher Weise,\npflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindes-   2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvoll-\ntens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstands-                 zieher oder in ähnlicher Weise\ngrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwer-        in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde un-\ntigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt ins-     verzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die\nbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach           Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass\nVDMA2)3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Lang-        sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder\nwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem            einem Berechtigten überlassen werden und dies der\nBehältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A       zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlo-\nnach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit          sem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waf-\ngleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaa-         fen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung\ntes entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als        steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.\ngleichwertig anzusehen.\n(2) Sind jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb\n(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen       der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhanden\nbesitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Auf-    gekommen, so hat er dies der zuständigen Behörde un-\nbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nach-           verzüglich anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die\nzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren       Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffen-\nAufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen,        pass zur Berichtigung vorzulegen. Die örtliche Behörde\ndass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewah-        unterrichtet zum Zweck polizeilicher Ermittlungen die ört-\nrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohn-          liche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.\nräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Ver-          (3) Wird eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Er-\nhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit     laubnis bedarf, oder eine verbotene Schusswaffe nach\nbetreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der     Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2 nach den Anforderungen der\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit          Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauch-\neingeschränkt.                                                bar gemacht oder zerstört, so hat der Besitzer dies der\n(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen       zuständigen Behörde binnen zwei Wochen schriftlich\noder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der     anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorzu-\nErlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer    legen. Dabei hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber,\nRechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforde-          Herstellerzeichen oder Marke und – sofern vorhanden –\nrungen, so hat der Besitzer bis zum 30. August 2003           die Herstellungsnummer der Schusswaffe anzugeben.\ndie ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer\ndiesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung                                           § 38\nvorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Be-                                Ausweispflichten\nhörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und\nnachzuweisen.                                                    Wer eine Waffe führt, muss\n1. seinen Personalausweis oder Pass und\n(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\nnach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsver-             a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berück-                  Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis\nsichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der              zum Führen bedarf, den Waffenschein,\nWaffen oder Munition und der Örtlichkeit von den An-              b) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer\nforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zu-                    Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1\nsätzliche Anforderungen festzulegen. Dabei können auch                aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1\nAnforderungen an technische Sicherungssysteme zur                     oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der\nVerhinderung einer unberechtigten Nutzung von Schuss-                 Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32\nwaffen festgelegt werden.                                             Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,\n(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und          c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach\nZahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder                   Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß\nwegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicher-                 § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen\nheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die            Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates\nnotwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren                       oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnis-\nUmsetzung eine angemessene Frist zu setzen.                           schein Bezug nimmt,\nd) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach An-\nlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem\nanderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den\n1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.               Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des\n2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.                   § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund\n3) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.               der Mitnahme,","3986            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\ne) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum                             Unterabschnitt 7\nErwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1\nVerbote\nNr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem\nder Name des Überlassers, des Besitzberechtigten\nund das Datum der Überlassung hervorgeht, oder                                    § 40\nVerbotene Waffen\nf) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis\nnach § 10 Abs. 5 diese, und                             (1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot,\nzur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4\n2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein\nbezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.\nmit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Perso-        (2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition\nnenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushän-      ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines\ndigen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2  gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.\ngenügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher\nNachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht ver-         (3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und An-\nstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt    gehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dür-\nnicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.                       fen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern\nnach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie\ndiese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.\n§ 39\n(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den\nAuskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau             Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den\n(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine         Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des\nSchießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das\ndie Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt,      öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots\nVeranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungs-             überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen wer-\nschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen        den, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten\noder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf        Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungs-\nVerlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vor-    bereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder For-\nschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung       schungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhisto-\ndieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine   risch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine\nentsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber    erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu\ndenen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen       befürchten ist.\nwurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen ver-           (5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe\nweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in     als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt,\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-    hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-\nneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung     gen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Muniti-\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-         on sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer\nwidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der         angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauch-\nInhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nach-      bar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem\nzuweisen.                                                    nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden,\n(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung,   oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt.\nWaffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsun-       Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird\nternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit       nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ableh-\nder Überwachung des Betriebs beauftragten Personen           nende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller\nberechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume           noch nicht bekannt gegeben worden ist.\nwährend der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um\ndort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Pro-                                       § 41\nben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen                        Waffenverbote für den Einzelfall\nUnterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren\nfür die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese        (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz\nArbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die          von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaub-\nWohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Wil-         nis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition\nlen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlich-     untersagen,\nkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird         1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicher-\ninsoweit eingeschränkt.                                          heit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen\n(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige                Gegenständen geboten ist oder\nBehörde anordnen, dass der Besitzer von                      2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme\n1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis              rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Er-\nbedarf, oder                                                 werbswillige abhängig von Alkohol oder anderen be-\nrauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist\n2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen               oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht\nWaffen                                                       besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher\nihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebeschei-           Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.\nnigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender        Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzu-\nFrist zur Prüfung vorlegt.                                   weisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002              3987\nEignung im Wege der Beibringung eines amts- oder             tet, dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermitt-\nfachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses           lungsbefugnisse personenbezogene Daten zu übermit-\nüber die geistige oder körperliche Eignung ausräumen         teln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffent-\nkann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.             licher Interessen geheim gehalten werden müssen.\n(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz\nvon Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis be-                                  § 44\ndarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren                Übermittlung an und von Meldebehörden\nfür die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen\nGegenständen geboten ist.                                       (1) Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaub-\nnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller\n(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche       zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer\nPolizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitz-      Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn\nverbotes.                                                    eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse\nmehr verfügt.\n§ 42\n(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnis-\nVerbot des Führens von\nbehörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Ein-\nWaffen bei öffentlichen Veranstaltungen\nwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen\n(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten,         Erlaubnis gespeichert ist.\nSportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten\noder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt,                                    § 45\ndarf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.\nRücknahme und Widerruf\n(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den\nEinzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn                (1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzuneh-\nmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis\n1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) hätte versagt werden müssen.\nund persönliche Eignung (§ 6) besitzt,\n(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen,\n2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen\nwenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung\nbei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten\nhätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz\nkann, und\nkann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschrän-\n3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung   kungen nicht beachtet werden.\nnicht zu besorgen ist.\n(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2\n(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2            Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Be-\nBerechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen        dürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des\nund auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.                   endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Wider-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden              ruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um\neine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.\n1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und\ndiesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu            (4) Verweigert ein Betroffener im Fall der Überprüfung\ndiesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmuni-         des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in\ntion geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des      einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,                         ordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzun-\ngen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder\n2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),                 zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung\n3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,    gegeben wäre, seine Mitwirkung, so kann die Behörde\n4. auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 ge-        deren Wegfall vermuten. Der Betroffene ist hierauf hinzu-\nnannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.             weisen.\n§ 46\nAbschnitt 3                                              Weitere Maßnahmen\nSonstige waffenrechtliche Vorschriften                 (1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurück-\ngenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle\n§ 43                            Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen\nBehörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt,\nErhebung und                          wenn die Erlaubnis erloschen ist.\nÜbermittlung personenbezogener Daten\n(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückge-\n(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen     nommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder\nBehörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne             Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er\nMitwirkung des Betroffenen in den Fällen des § 5 Abs. 5      sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass\nund des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige            er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition\nRechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die        dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten\neine Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen vorsehen       überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der\noder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt.               Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die\n(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Geset-   zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicher-\nzes sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflich-     stellen.","3988             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\n(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder   3. die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheini-\nentgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1              gungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maß-\noder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige           nahmen regeln.\nBehörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist\n1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht                                      § 48\noder einem Berechtigten überlässt oder                                       Sachliche Zuständigkeit\n2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Ver-         (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch\nbotsmerkmale beseitigt und                                Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch\n3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.          Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes\nzuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundes-\nNach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige         behörden zuständig sind.\nBehörde die Waffe oder Munition sicherstellen.\n(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Be-\n(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden          hörde für\nsowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen\n1. ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleich-\noder Munition sofort sicherstellen\ngestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Per-\n1. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1         sonen,\noder 2 oder\n2. ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik\n2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die           Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte\nWaffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder            sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kin-\nvon einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.           der,\nZu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen         3. Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeu-\nBehörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu                ge und Seeschiffe eingesetzt sind,\nbetreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition        4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-\nzu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den               zes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des\nRichter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige           Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben.\nBehörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unver-\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)          (3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist\nwird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfech-          das Bundeskriminalamt.\ntungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.\n§ 49\n(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines\nMonats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten                                 Örtliche Zuständigkeit\nBerechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung ver-        (1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze\nbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine       über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe,\nAusnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die        dass örtlich zuständig ist\nzuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder\n1. für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der kei-\nMunition einziehen und verwerten. Dieselben Befugnisse\nnen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-\nbesitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren\nses Gesetzes hat,\nVersagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor\noder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Aus-         a) die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder\nnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer                  aufhalten will, oder,\nVerwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug              b) soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermit-\nder Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwer-                 teln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenz-\ntung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten                  übertritt erfolgt,\nzu.\n2. für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21\nAbs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in\n§ 47                                  deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung\nVerordnungen zur Erfüllung                       befindet oder errichtet werden soll.\ninternationaler Vereinbarungen oder                   (2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für\nzur Angleichung an Gemeinschaftsrecht\n1. Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in de-\nDas Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit          ren Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die\nZustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflich-           Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung\ntungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Er-            getroffen haben,\nfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union,\n2. Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf\ndie Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsver-\nGrund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei\nordnungen zu erlassen, die insbesondere\nortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk\n1. Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von             die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrie-\nWaffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhn-           ben oder geändert werden soll,\nlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des      3. a) Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen\nGesetzes haben, festlegen und                                     auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7\n2. das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von                 bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde,\nWaffen oder Munition in den Geltungsbereich des Ge-               in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen\nsetzes sowie                                                      Aufenthalt hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002                   3989\nb) Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schieß-         (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstra-\nstätten die Behörde, in deren Bezirk die Schieß-      fe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\nstätte aufgestellt werden soll,                          (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\n4. Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die          heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\nBehörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wer-\nden soll,                                                                                § 52\n5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behör-                                  Strafvorschriften\nde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,\n(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\n6. die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3         Jahren wird bestraft, wer\nSatz 2 und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren\n1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit\nBezirk sich der Gegenstand befindet.\nAnlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort ge-\nnannte Schusswaffe oder einen dort genannten\n§ 50                                 Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt,\nKosten                                mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder\ndamit Handel treibt,\n(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun-\ngen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Ge-            2. ohne Erlaubnis nach\nsetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Ge-             a) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2\nbühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskosten-                   Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder\ngesetz findet Anwendung.                                               Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1\n(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,               Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-               b) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2\ntes die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestim-               Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische\nmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu-                      Kurzwaffe erwirbt, besitzt oder führt,\nsehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der\nc) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2\nmit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchun-\nUnterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1\ngen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt\nSatz 1 eine Schusswaffe oder Munition herstellt,\nwird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben\nbearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,\ndie Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige\nNutzen für den Gebührenschuldner angemessen berück-               d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2\nsichtigt werden.                                                       Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29\nAbs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann be-\neine Schusswaffe oder Munition in den oder durch\nstimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt\nzulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prü-\noder mitnimmt,\nfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden\noder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Ent-         3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Muniti-\nschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festge-          on oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe\nsetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen          oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt\nwerden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die          oder anderen überlässt oder\nKostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kosten-       4. entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort ge-\nschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen          nannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.\nund die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften\n(2) Der Versuch ist strafbar.\ndes Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer\nAbschnitt 4                           1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit\nStraf- und Bußgeldvorschriften                       Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis\n1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, 1.4.2 bis 1.4.4\noder 1.5.3 bis 1.5.5, einen dort genannten Gegen-\n§ 51                                  stand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mit-\nStrafvorschriften                            nimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit\nHandel treibt,\n(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren\nwird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in      2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit An-\nVerbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort           lage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1\ngenannte Schusswaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt,           a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder\nverbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt\noder damit Handel treibt.                                          b) Munition erwirbt oder besitzt,\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-      wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders            oder b mit Strafe bedroht ist,\nschwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter           3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit\ngewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur           Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Ver-\nfortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat,           bindung mit § 26 Abs.1 Satz 1 eine Schusswaffe her-\nunter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.           stellt, bearbeitet oder instand setzt,","3990            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\n4. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anla-     6. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 4 eine Mitteilung nicht,\nge 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung        nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nmit § 31 Abs. 1 eine dort genannte Schusswaffe oder           macht,\nMunition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt,\n7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder\n5. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,           § 20 Satz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte\n6. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder             oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte\nMunition überlässt,                                           Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder entgegen § 10\nAbs. 1 Satz 4 oder § 34 Abs. 2 Satz 2 die Waffenbe-\n7. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige          sitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass\nSchusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem           nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nNichtberechtigten überlässt,\n8. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1,\n8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1                jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nSatz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,                            nung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, das Waffen-\n9. entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder                    herstellungs- oder Waffenhandelsbuch nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig führt,\n10. entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine\nSchusswaffe oder Munition ausübt.                          9. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2     Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-\nBuchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3               be c oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Abs. 2 oder 3\nfahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten           Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-\nnach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder              ordnung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe c, eine Angabe,\nGeldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu         ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf\neinem Jahr oder Geldstrafe.                                        der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\n(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1           zeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht\nist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn          vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,        nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen\nwenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer                versieht,\nBande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher\nStraftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen       10. entgegen § 24 Abs. 4 eine Schusswaffe oder Munition\nBandenmitgliedes handelt.                                          anderen gewerbsmäßig überlässt,\n(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die        11. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schieß-\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.         stätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art\nihrer Benutzung wesentlich ändert,\n§ 53                             12. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind\nBußgeldvorschriften                            oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder ent-\ngegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-          Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,\nlässig\n13. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbe-\n1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige            wahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht\nWaffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt         herausgibt,\noder besitzt,\n14. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht\n2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit         mitführt,\nAnlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6, einen dort genannten\nGegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, ver-       15. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder\nbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt        Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht recht-\noder damit Handel treibt,                                     zeitig vorführt,\n3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit          16. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflich-\nAbs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2         tige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition\nUnterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,       einem Nichtberechtigten überlässt,\n4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1,       17. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht\n§ 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2 oder § 18 Abs. 2       aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht\nSatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9            rechtzeitig Einsicht gewährt,\nAbs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37 Abs. 1\n18. entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht rich-\nSatz 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder\nSatz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,\ndie Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht\n5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4, § 21 Abs. 6 Satz 1 und 4,        richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig proto-\n§ 24 Abs. 5, § 27 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, § 31          kolliert,\nAbs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5\n19. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schuss-\nSatz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nwaffe aufbewahrt,\nSatz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder § 40 Abs. 5\nSatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän- 20. entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht           nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nrechtzeitig erstattet,                                        aushändigt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002               3991\n21. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht      1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,     Deutsche Bundesbank,\n22. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit         2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutsch-\nSatz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht           land stationierten ausländischen Streitkräfte,\noder nicht rechtzeitig zurückgibt oder                     3. die Polizeien des Bundes und der Länder,\n23. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 2, § 25        4. die Zollverwaltung\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 27 Abs. 7, § 36 Abs. 5\noder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf           und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.\nGrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-           Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollver-\ndelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-       waltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.       Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den\nBesitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nund für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.\nzu zehntausend Euro geahndet werden.\n(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmen-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit\nerheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbe-\ndieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundes-\nsitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebe-\nanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundes-\nwilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die\nkriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von\nBerechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder\nErlaubnissen nach § 21 Abs. 1 zuständige Behörde.\nMunition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser\nWaffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussicht-\n§ 54                              liche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheini-\nEinziehung und erweiterter Verfall                gung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesmi-\nnisterium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.\n(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3\nNr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden             (3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete\nGegenstände,                                                    anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition\nausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen\n1. auf die sich diese Straftat bezieht oder\neiner zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund\n2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung          einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Ein-\noder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt            zelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inlän-\ngewesen sind,                                               dischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich\neingezogen.                                                     dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche\nVereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht\n(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ord-      etwas anderes bestimmt.\nnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können\nin Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen wer-                (4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1\nden.                                                            Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich die-\nses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen über-\n(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes        lassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.\nüber Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. In den Fäl-\nlen der §§ 51, 52 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 bis 3 ist § 73d des          (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,\nStrafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter ge-                die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine\nwerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die           dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sons-\nsich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten ver-         tige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die\nbunden hat.                                                     Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\n(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74b Abs. 2 Satz 2 des        desrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertra-\nStrafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Be-               gen.\ntracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entschei-\ndung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer              (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nErlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände             nung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung\neinem Berechtigten zu überlassen.                               für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes tref-\nfen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach\nSatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehör-\nAbschnitt 5                           den übertragen.\nAusnahmen von der Anwendung des Gesetzes                                                 § 56\n§ 55                                                 Sondervorschriften für\nStaatsgäste und andere Besucher\nAusnahmen\nfür oberste Bundes- und Landes-                      Auf\nbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zoll-               1. Staatsgäste aus anderen Staaten,\nverwaltung, erheblich gefährdete Hoheits-               2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffent-\nträger sowie Bedienstete anderer Staaten                   lichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchs-\n(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas          weise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,\nanderes bestimmt, nicht anzuwenden auf                              und","3992            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\n3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der         ten der Änderung der Kriegswaffenliste den Besitz über\nin den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,        sie ausübt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen\nAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 bei\nist § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 nicht anzuwen-\nder nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen, es\nden, wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt oder, soweit\nsei denn, dass er bereits eine Berechtigung zum Besitz\nes sich nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 48\ndieser Munition besitzt.\nAbs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung\nerteilt hat. Die Bescheinigung, zu deren Wirksamkeit es          (4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 und die Erlaub-\nder Bekanntgabe an den Betroffenen nicht bedarf, ist zu       nis zum Munitionsbesitz nach Absatz 3 dürfen nur versagt\nerteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesonde-    werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nre zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten        der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit\nbei solchen Besuchen, geboten ist. Es muss gewährleistet      oder persönliche Eignung besitzt.\nsein, dass in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-           (5) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nbrachte oder dort erworbene Schusswaffen oder Munition        nicht gestellt oder wird die Waffenbesitzkarte oder die Er-\nnach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbe-              laubnis unanfechtbar versagt, so darf der Besitz über die\nreich dieses Gesetzes verbracht oder einem Berechtigten       Schusswaffen oder die Munition nach Ablauf der Antrags-\nüberlassen werden. Sofern das Bundesverwaltungsamt in         frist oder nach der Versagung nicht mehr ausgeübt wer-\nden Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden        den. § 46 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.\nkann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung\ndie nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde. Das Bundesver-\nwaltungsamt ist über die getroffene Entscheidung zu                                     Abschnitt 6\nunterrichten.\nÜbergangsvorschriften,\n§ 57                                                Verwaltungsvorschriften\nKriegswaffen\n§ 58\n(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne\nAltbesitz\ndes Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf\ntragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte            (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt\nnach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor         wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der\ndem 1. Juli 1976 geltenden Fassung erteilt worden ist,        Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I\nsind unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über die       S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Novem-\nKontrolle von Kriegswaffen § 4 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 2      ber 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von\nsowie die §§ 36 und 53 Abs. 1 Nr. 19 anzuwenden. Auf          Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand\nVerstöße gegen § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor      berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndem 1. Juli 1976 geltenden Fassung und gegen § 58             erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis\nAbs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003        erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses\ngeltenden Fassung ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.           Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis\nZuständige Behörde für Maßnahmen nach Satz 2 ist das          28. Februar 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzu-\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.                melden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers\nsowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene\n(2) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle       fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.\nvon Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verlie-\nren deshalb tragbare Schusswaffen ihre Eigenschaft als           (2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung\nKriegswaffen, so hat derjenige, der seine Befugnis zum        der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)\nBesitz solcher Waffen durch eine Genehmigung oder             erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen\nBestätigung der zuständigen Behörde nachweisen kann,          tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten die-\ndiese Genehmigung oder Bestätigung der nach § 48              ses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.\nAbs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen; diese stellt eine         (3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-\nWaffenbesitzkarte aus oder ändert eine bereits erteilte       stellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des\nWaffenbesitzkarte, wenn kein Versagungsgrund im Sinne         Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ndes Absatzes 4 vorliegt. Die übrigen Besitzer solcher Waf-    vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden\nfen können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach       worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21\nInkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste bei der      dieses Gesetzes Anwendung.\nnach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde die Ausstellung\neiner Waffenbesitzkarte beantragen, sofern nicht der             (4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengeset-\nBesitz der Waffen nach § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in      zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März\nder vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung anzumelden         1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als\noder ein Antrag nach § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in        Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.\nder vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung zu stellen           (5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57\nwar und der Besitzer die Anmeldung oder den Antrag            Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nunterlassen hat.                                              machung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem\n(3) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle       bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40\nvon Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verliert    Abs. 4 dieses Gesetzes.\ndeshalb Munition für tragbare Kriegswaffen ihre Eigen-           (6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fas-\nschaft als Kriegswaffe, so hat derjenige, der bei Inkrafttre- sung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002              3993\nS. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisheri-          bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies\ngen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.               wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage\n(7) Hat jemand am 1. April 2003 eine bislang nicht einem      damit rechnen musste.\nVerbot nach § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fas-         (9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebens-\nsung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I           jahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf\nS. 432) unterliegende Waffe im Sinne der Anlage 2 Ab-       Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nschnitt 1 dieses Gesetzes besessen, so wird das Verbot      machung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schuss-\nnicht wirksam, wenn er bis zum 28. Februar 2003 diese       waffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten\nWaffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt       der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches\noder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt.  oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eig-\n§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwen-    nung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den\ndung.                                                       Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14\n(8) Wer eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unerlaubt  Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.\nbesessene Waffe bis zum Ende des fünften auf das\nInkrafttreten folgenden Monats unbrauchbar macht,                                       § 59\neinem Berechtigten überlässt oder der zuständigen\nVerwaltungsvorschriften\nBehörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht\nwegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder           Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine\nunerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn   Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen\nvon Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete\n1. vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder\nseines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von\nÜbergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Ein-\nSchusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger\nleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der\nim Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundes-\nTat bekannt gegeben worden ist oder\nbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Ver-\n2. der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung,         waltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Ein-\nÜberlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil             vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.","3994            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 4)\nBegriffsbestimmungen\nAbschnitt 1:                                                 1.3.3\nbei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebs-\nWaffen- und munitionstechnische Begriffe,                    vorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbun-\nEinstufung von Gegenständen                                  den ist;\nUnterabschnitt 1:                                            1.3.4\nbei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffen-\nSchusswaffen                                                 teile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemecha-\nnismus bestimmt sind;\n1.\n1.3.5\nSchusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1\nals wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesent-\n1.1                                                          liche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke\nSchusswaffen                                                 von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein\nSchusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur      gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden kön-\nVerteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzin-     nen;\njektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel\n1.3.6\nbestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf\nSchalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen\ngetrieben werden.\nDämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schuss-\n1.2                                                          waffen bestimmt sind.\nGleichgestellte Gegenstände\nDen Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,         1.4\nUnbrauchbar gemachte Schusswaffen\n1.2.1                                                        Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf\ndie zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1        unbrauchbar gemachte Schusswaffen und auf aus Schuss-\ngenannten Zwecke bestimmt sind,                              waffen hergestellte Gegenstände anzuwenden, wenn\n1.2.2                                                        1.4.1\nbei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt ver-         das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, dass\nschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskel-         weder Munition noch Treibladungen geladen werden\nkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung ge-        können,\nspeichert werden kann (z. B. Armbrüste).\n1.4.2\n1.3                                                          der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht\nWesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer            worden ist,\nWesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer\nstehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt      1.4.3\nist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.     in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen\nDies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen       für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus nicht\nverbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil     dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,\nnicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen   1.4.4\nWerkzeugen wiederhergestellt werden kann.                    bei Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, im\nPatronenlager beginnend,\nWesentliche Teile sind\n– bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längs-\n1.3.1                                                           schlitz von mindestens 4 mm Breite oder\nder Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patro-\nnen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits          – im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kali-\nBestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem         bergroße Bohrungen oder\nausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger        – andere gleichwertige Laufveränderungen\nGegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben\naufweist,\nwerden, ein gewisses Maß an Führung gibt; der Gaslauf ist\nein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbren-      1.4.5\nnungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das      bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zuge-\nPatronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf ab-             kehrten Drittel nicht\nschließende Teil;\n– mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder\n1.3.2\n– andere gleichwertige Laufveränderungen\nbei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzünd-\nbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet           aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit\nwird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung        einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft ver-\nzur Erzeugung des Gemisches;                                 schlossen ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002               3995\n1.4.6                                                       2.7\ndauerhaft unbrauchbar gemacht ist eine Schusswaffe          Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem\ndann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die      Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschen-\nSchussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile       munition bestimmt sind.\nnicht wiederhergestellt werden kann.\n2.8\n1.5                                                         Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patro-\nNachbildungen von Schusswaffen                              nen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von\nDie für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf        Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.\nNachbildungen von Schusswaffen anzuwenden, wenn\ndiese Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen Werk-        2.9\nzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass       Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen-\naus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse ver-            oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von pyrotech-\nschossen werden können. Nachbildungen sind nicht als        nischer Munition bestimmt sind.\nSchusswaffen hergestellte Gegenstände, die die äußere\nForm einer Schusswaffe haben und aus denen nicht            3.\ngeschossen werden kann.                                     Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen\n3.1\n2.                                                          Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmo-\nFeuerwaffen sind die nachfolgend genannten Waffen, bei      dell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht wer-\ndenen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet        den können.\nwerden:\n3.2\n2.1\nWechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe\nSchusswaffen nach Nummer 1.1,\nzum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind\n2.2                                                         und die noch eingepasst werden müssen.\nGegenstände nach Nummer 1.2.1.\n3.3\n2.3                                                         Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in\nAutomatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die      die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt wer-\nnach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schuss-       den können.\nbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch\neinmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen         3.4\nSchussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben          Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes\nwerden können (Vollautomaten) oder durch einmalige          Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden\nBetätigung des Abzuges oder einer anderen Schussaus-        können.\nlösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden     3.5\nkann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen         Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für\ngelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuch-       sie bestimmten Verschlusses.\nlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geän-\ndert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in        3.6\nHalbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in       Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für\nSatz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten       sie bestimmten Verschlusses.\nzurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver        3.7\nsind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim             Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenla-\nDouble-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges      gers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen\ndurch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass       von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.\ndas nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf\nund den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig\ndie Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Ab-       4.\nzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.  Sonstige Teile von Schusswaffen\n2.4                                                         4.1\nRepetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach      Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwer-\nAbgabe eines Schusses über einen von Hand zu betäti-        fer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren),\ngenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das\n4.2\nPatronenlager nachgeladen wird.\nNachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevor-\n2.5                                                         richtungen für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze\nEinzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin      und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfern-\nmit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss        rohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder\naus demselben Lauf von Hand geladen werden.                 eine elektronische Verstärkung besitzen.\n2.6\nLangwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Ver-     5.\nschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als      Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen\n30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß ver-         Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung\nwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen        durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch\nsind alle anderen Schusswaffen.                             einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.","3996           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\nUnterabschnitt 2:                                           2.1.2\nTragbare Gegenstände                                        deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch\nihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus\ndem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim\n1.                                                          Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fall-\nTragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a      messer),\nsind insbesondere\n2.1.3\n1.1\nmit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden\nHieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen\nGriff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust\nnach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung\ngeführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),\nder Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf\nVerletzungen beizubringen),                                 2.1.4\nFaltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (But-\n1.2\nterflymesser),\nGegenstände,\n1.2.1                                                       2.2\ndie unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen         Gegenstände,\nEnergie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsge-     2.2.1\nräte),                                                      die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen\n1.2.2                                                       als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen\naus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen wer-        (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer\nden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprüh-  Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung\ngeräte),                                                    Verwendung findenden Gegenstände.\n1.2.3\nbei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Men-\nUnterabschnitt 3:\nschen\nMunition und Geschosse\na) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein\ngezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder\nanderen Wirkstoffen oder                                 1.\nMunition ist zum Verschießen aus Schusswaffen be-\nb) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine\nstimmte\nandere als kinetische Energie, insbesondere durch\nein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen     1.1\nStrahlung                                               Patronenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein\nhervorgerufen werden kann,                                  Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),\n1.2.4                                                       1.2\nbei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den        Kartuschenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein\nGegenstand gezielt und brennend mit einer Flamme von        Geschoss nicht enthalten),\nmehr als 20 cm Länge verlassen,                             1.3\n1.2.5                                                       hülsenlose Munition (Treibladung mit oder ohne Geschoss,\nbei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und ent-   wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer\nzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen         Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unter-\nkann,                                                       abschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),\n1.2.6                                                       1.4\ndie nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu           pyrotechnische Munition (Munition, in der explosionsge-\nbestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädi-     fährliche Stoffe oder Stoffgemische – pyrotechnische\ngen,                                                        Sätze, Schwarzpulver – enthalten sind, die einen Licht-,\nSchall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen und keine\n1.3                                                         zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hier-\nSchleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen        zu gehört\nBewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleich-\nbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung  1.4.1\neingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen   pyrotechnische Patronenmunition,\nund vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten     1.4.2\nGegenstände.                                                unpatronierte pyrotechnische Munition,\n2.                                                          1.4.3\nTragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2          mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechni-\nBuchstabe b sind                                            sche Munition.\n2.1                                                         2.\nMesser,                                                     Treibladungen sind die Hauptenergieträger, die als vor-\n2.1.1                                                       gefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach\nderen Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen    Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unter-\nund hierdurch festgestellt werden können (Springmesser),    abschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002             3997\n– zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder           ändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder\n– zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen               Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden\nkönnen, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpas-\nbestimmt sind.                                               sung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht wer-\nden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch\n3.                                                           instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen,\nGeschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen           insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vor-\noder für Schusswaffen bestimmte                              genommen werden,\n3.1\nfeste Körper,                                                9.\n3.2                                                          treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbststän-\ngasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.       dig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung\nSchusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellun-\ngen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt\nAbschnitt 2:                                                 oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen ver-\nmittelt,\nWaffenrechtliche Begriffe\nIm Sinne dieses Gesetzes                                     10.\nsind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,\n1.\nerwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche\nGewalt darüber erlangt,                                      11.\nsind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht\n2.                                                           18 Jahre alt sind.\nbesitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche\nGewalt darüber ausübt,\n3.                                                           Abschnitt 3:\nüberlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche     Einteilung der Schusswaffen oder Munition\nGewalt darüber einem anderen einräumt,                       in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie\n4.\nführt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber        1. Kategorie A\naußerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder           1.1\ndes eigenen befriedeten Besitztums ausübt,                   Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegs-\nwaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die\n5.                                                           Kontrolle von Kriegswaffen),\nverbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder\nMunition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit      1.2\ndem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus       vollautomatische Schusswaffen,\ndem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Per-\n1.3\nson oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst\nals anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,\ntransportiert,\n1.4\n6.                                                           Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen\nnimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder     sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme sol-\nMunition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe          cher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur\ndes Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den,          Benutzung dieser Waffen befugt sind.\ndurch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes\nbringt,\n2. Kategorie B\n7.\n2.1\nschießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch\nhalbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repe-\neinen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit\ntier-Schusswaffen,\nPatronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere\nWirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition ver-      2.2\nschießt,                                                     kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentral-\nfeuerzündung,\n8.                                                           2.3\n8.1                                                          kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeu-\ngilt als Herstellen von Munition auch das gewerbsmäßige      erzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm,\nWiederladen von Hülsen,                                      2.4\n8.2                                                          halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin\nwird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder           und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen\ninstand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge ver-  kann,","3998           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\n2.5                                                         3.1\nhalbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin           andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Num-\nund Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufneh-      mer 2.6 genannten,\nmen kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei       3.2\ndenen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein      lange    Einzellader-Schusswaffen    mit     gezogenem\ngebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren            Lauf/gezogenen Läufen,\nMagazin und Patronenlager mehr als drei Patronen auf-\nnehmen kann, umgebaut werden können,                        3.3\nandere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die\n2.6                                                         unter den Nummern 2.4 bis 2.7 genannten,\nlange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische\nSchusswaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als  3.4\n60 cm ist,                                                  kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeu-\nerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm.\n2.7\nzivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollauto-     4. Kategorie D\nmatische Kriegswaffen aussehen.\n4.1\nlange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten\n3. Kategorie C                                              Läufen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002              3999\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 2 bis 4)\nWaffenliste\nAbschnitt 1:                                                 1.3.3\nsternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und\nVerbotene Waffen                                             Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet\nsind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);\nDer Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist ver-        1.3.4\nboten:                                                       Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so\nverteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand\n1.1                                                          entstehen kann;\nWaffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer\n1.3.5\ntragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz\nGegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in\ndenn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. November\namtlich zugelassen sind und die Gegenstände\n1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt\nsind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;              – in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und\n1.2                                                          – zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit,\nSchusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den             der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein\nNummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Num-             amtliches Prüfzeichen tragen;\nmer 1.2.4, die                                               1.3.6\n1.2.1                                                        Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als\nVollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-       mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B.\nabschnitt 1 Nr. 2.3 oder Vorderschaftrepetierflinten, bei    Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich\ndenen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt     unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches\nist, sind;                                                   Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen\nUnbedenklichkeit;\n1.2.2\nihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand      1.3.7\nvorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen        Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-\nGebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen,      abschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare\nSchießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampen-           Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;\npistolen);                                                   1.3.8\n1.2.3                                                        Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Hand-\nüber den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen        habung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesund-\nUmfang hinaus zusammengeklappt, zusammengescho-              heit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);\nben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;            1.4\nTragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2\n1.2.4\nBuchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4\nfür Schusswaffen bestimmte\n1.4.1\n1.2.4.1\nSpring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-\nVorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Ziel-\nabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen\nscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunkt-\nsind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff\nprojektoren);\nherausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil\n1.2.4.2                                                      der Klinge\nNachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevor-         – höchstens 8,5 cm lang ist,\nrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und\nNachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) – in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert\nsind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine        ihrer Länge aufweist,\nelektronische Verstärkung besitzen;                          – nicht zweiseitig geschliffen ist und\n1.3                                                          – einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schnei-\nTragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2              de hin verjüngt;\nBuchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8\n1.4.2\n1.3.1                                                        feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufen-\nHieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind,    den Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen\neinen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit         Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser);\nGegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;\n1.4.3\n1.3.2                                                        Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen\nStahlruten, Totschläger oder Schlagringe;                    (Butterflymesser);","4000           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\n1.4.4                                                       Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt\nGegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als         sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder\nmechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen         Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleich-\n(z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesund-   terten Voraussetzungen erteilt wird.\nheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein\namtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesund-       Unterabschnitt 2:\nheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in\nErlaubnisfreie Arten des Umgangs\nder Tierhaltung Verwendung finden;\n1.5                                                         1.\nMunition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.6     Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz\n1.5.1                                                       1.1\nGeschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder      Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum\nVerteidigungszwecken bestimmt sind;                         Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung fin-\n1.5.2                                                       den, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von\nGeschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die      nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kenn-\nzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung\nzu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind\nzum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)\nohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesund-\nin der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nheitlichen Unbedenklichkeit;\ngeltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung\n1.5.3                                                       nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen\nPatronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läu-        tragen;\nfen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die\n1.2\nFelddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und\nDruckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum\ndie mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die\nAntrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung fin-\nsich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;\nden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3\n1.5.4                                                       des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April\nPatronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-,     1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeit-\nBrand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens      punkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht\n400 HB 30 – Brinellhärte – bzw. 421 HV – Vickershärte –)    worden sind;\nenthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die\n1.3\nbestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahren-         Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der\nabwehr dient;                                               zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes ent-\n1.5.5                                                       sprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1\nKnallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition       Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz\nnach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der     vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt\nDritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der      des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung\nBekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I               oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1\nS. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur       Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;\nÄnderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom             1.4\n24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der      Munition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schuss-\njeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Ver-       waffen;\nschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mün-\ndung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgeru-      1.5\nfen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition           veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammler-\nder Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht       zwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehauf-\nmehr als 47 oder 49 mm;                                     nahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden\nAnforderungen erfüllen:\n1.5.6\nKleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der       – das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein,\nMaßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5 mm gela-         dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition\nden werden kann.                                               geladen werden kann,\n– der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten\nDrittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn\nAbschnitt 2:                                                   gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleich-\nwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in\nErlaubnispflichtige Waffen                                     Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen\ngehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,\nUnterabschnitt 1:                                           – der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein,\nErlaubnispflicht                                               sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf\nohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht wer-\nDer Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen             den kann, und\nim Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-  die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie\nabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition  nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rück-\nbedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition    gängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert\nnicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten       werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002             4001\noder pyrotechnische Munition verschossen werden             4.\nkönnen;                                                     Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung\n1.6                                                         4.1\nSchusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend        Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren\nden Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum         Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;\nWaffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522)\nverändert worden sind;                                      4.2\nArmbrüste.\n1.7\neinläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung\n(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871    5.\nentwickelt worden ist;                                      Erlaubnisfreier Handel\n1.8                                                         5.1\nSchusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren          Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung\nModell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;        (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871\nentwickelt worden ist;\n1.9\nSchusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor         5.2\ndem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;                   Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor\n1.10                                                        dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.\nArmbrüste;\n6.\n1.11\nErlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung\nKartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänder-\nten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des      6.1\nBeschussgesetzes;                                           Munition.\n1.12\npyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen          7.\nnach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum       Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme\nWaffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom          in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des\n2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassen-        Gesetzes\nbezeichnung PM I trägt.\n7.1\nDruckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum\n2.\nAntrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung\nErlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer\nfinden, sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1\nWaffenbesitzkarte\noder 1.2 entsprechen;\n2.1\nWechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren        7.2\nKalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen  Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der\nauswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);               zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes ent-\nsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1\n2.2                                                         Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz\nWechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen         vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt\nwerden kann, bei der gegenüber der für die Waffe            des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung\nbestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchst-         oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1\nzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind      Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;\n(Maßtafeln);\n7.3\n2.3\nveränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammler-\nEinsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einsteck-\nzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehauf-\nsysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Muni-\nnahmen bestimmt sind, wenn sie die Anforderungen der\ntion mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die\nNummer 1.5 erfüllen;\nkeine Einsteckläufe sind;\nfür Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des  7.4\nInhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.                  Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend\nden Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum\nWaffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522)\n3.\nErlaubnisfreies Führen                                      verändert worden sind;\n3.1                                                         7.5\nSchusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren          Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;\nModell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;        7.6\n3.2                                                         einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung\nArmbrüste;                                                  (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871\nentwickelt worden ist;\n3.3\nSchusswaffen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als     7.7\ngetreue Nachahmungen im Sinne der vorgenannten Num-         Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren\nmern nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind.               Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;","4002           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\n7.8                                                         Unterabschnitt 2:\nArmbrüste;\nVom Gesetz ausgenommene Waffen\n7.9\npyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen\nnach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum       1.\nWaffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom          Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1\n2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassen-        Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur\nbezeichnung PM I trägt.                                     Geschosse verschossen werden können, denen eine\nBewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt\n8.                                                          wird, es sei denn,\nErlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme\naus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat,        – sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen\nder nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist             so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der\nGeschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder\nSämtliche Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2.                   – sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im\nSinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1,\nUnterabschnitt 3:                                              deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.\nEntbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen\n2.\n1.\nSchusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von\nErwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\nAnlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen\n1.1                                                         feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es\nFeuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie         sei denn,\nvon nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kenn-\nzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung     – deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie\nzum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in         kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden\nder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes           (z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder\ngeltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung\nnach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen       – sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im\ntragen;                                                        Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1,\nderen Erwerb der Erlaubnis bedarf.\n1.2\nfür Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.\n3.\n2.                                                          In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2.1\nFühren ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtver-      bezeichnete Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind,\nsicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) – Kleiner       wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amor-\nWaffenschein                                                ces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es\n2.1                                                         sei denn,\nSchreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unter-     – sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen\nabschnitt 2 Nr. 1.3.                                           in eine Schusswaffe oder einen anderen, einer Schuss-\nwaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet wer-\nAbschnitt 3:                                                   den oder\nVom Gesetz ganz oder                                        – sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im\nteilweise ausgenommene Waffen                                  Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1,\nderen Erwerb der Erlaubnis bedarf.\nUnterabschnitt 1:\nVom Gesetz mit Ausnahme von                                 4.\n§ 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen                     Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend\nden Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-\nUnterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Ge-       schnitt 1 Nr. 1.4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden\nschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).     Fassung unbrauchbar gemacht worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002             4003\nArtikel 2                         1. Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb\nMunition oder hülsenlose Treibladungen verwendet\nGesetz                                werden, einschließlich deren höchstbeanspruchten\nüber die Prüfung und Zulassung                        Teilen,\nvon Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei\n2. Munition und\ndenen zum Antrieb Munition verwendet wird,\nsowie von Munition und sonstigen Waffen                   3. sonstigen Waffen\n(Beschussgesetz – BeschG)                      zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungs-\ngemäßer Verwendung.\nInhaltsübersicht\n(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf\nAbschnitt 1                        1. Feuerwaffen, die zum Verschießen von Munition\nAllgemeine Bestimmungen                       bestimmt sind, bei der die Ladung nicht schwerer als\n15 Milligramm ist,\n§ 1 Zweck, Anwendungsbereich\n2. veränderte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1\n§ 2 Beschusstechnische Begriffe\nUnterabschnitt 1 Nr. 1.4 des Waffengesetzes vom\n11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) in der jeweils\nAbschnitt 2\ngeltenden Fassung,\nPrüfung und Zulassung\n3. die Lagerung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstän-\n§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller                     de in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen.\n§ 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht\n(3) Der Bauartzulassung unterliegen\n§ 5 Beschussprüfung\n1. nicht tragbare Selbstschussgeräte,\n§ 6 Prüfzeichen\n2. bei anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum\n§ 7 Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht\nder Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, System-     Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen ver-\nprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu ver-      wendet werden und die für technische Zwecke be-\nwendenden Kartuschenmunition                                stimmt sind, nur die Auslösevorrichtungen und die\n§ 8 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen      Teile des Gerätes, die dem Druck der Pulvergase\nunmittelbar ausgesetzt sind.\n§ 9 Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und\nKartuschenmunition mit Reizstoffen                      Geräte nach Satz 1 Nr. 2 können außerdem der Einzelbe-\n§ 10 Zulassung von pyrotechnischer Munition                    schussprüfung unterzogen werden.\n§ 11 Zulassung sonstiger Munition\n§2\n§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungs-\npflichtiger Gegenstände                                                Beschusstechnische Begriffe\n§ 13 Ausnahmen in Einzelfällen                                    (1) Feuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind\n§ 14 Ermächtigungen                                            1. Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer\nGase durch den Lauf getrieben wird, oder\nAbschnitt 3\n2. Geräte zum Abschießen von Munition oder hülsen-\nSonstige beschussrechtliche Vorschriften              losen Treibladungen, bei denen kein Geschoss durch\n§ 15 Beschussrat                                                   den Lauf getrieben wird.\n§ 16 Kosten                                                       (2) Höchstbeanspruchte Teile im Sinne dieses Gesetzes\n§ 17 Auskunftspflichten und besondere behördliche Befugnisse   sind die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind. Dies\nim Rahmen der Überwachung                               sind insbesondere\n§ 18 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und An-     1. der Lauf; dabei sind\nordnungen\na) Austauschläufe Läufe für ein bestimmtes Waffen-\n§ 19 Rücknahme und Widerruf\nmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausge-\n§ 20 Zuständigkeiten                                                   tauscht werden können,\n§ 21 Bußgeldvorschriften\nb) Wechselläufe Läufe, die für eine bestimmte Waffe\nzum Austausch des vorhandenen Laufs vorgefertigt\nAbschnitt 4                                sind und die noch eingepasst werden müssen,\nÜbergangsvorschriften\nc) Einsteckläufe Läufe ohne eigenen Verschluss, die in\n§ 22 Übergangsvorschriften                                             die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt\nwerden können;\nAbschnitt 1                          2. der Verschluss als das unmittelbar das Patronen- oder\nKartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;\nAllgemeine Bestimmungen\n3. das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses\nnicht bereits Bestandteil des Laufs ist;\n§1\n4. bei Schusswaffen und Geräten nach § 1 Abs. 3, bei\nZweck, Anwendungsbereich                          denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder\n(1) Dieses Gesetz regelt die Prüfung und Zulassung von          gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbren-","4004              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\nnungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des                                                 §4\nGemisches;                                                                      Ausnahmen von der Beschusspflicht\n5. bei Schusswaffen mit anderem Antrieb und Geräten                        (1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:\nnach § 1 Abs. 3 die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest\nmit der Schusswaffe oder dem Gerät verbunden ist;                    1. Feuerwaffen und deren höchstbeanspruchte Teile,\nderen Bauart nach § 7 der Zulassung bedarf,\n6. bei Kurzwaffen das Griffstück oder sonstige Waffentei-\nle, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanis-                 2. Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenla-\nmus bestimmt sind;                                                       ger mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und\neiner Länge kleiner als 7 Millimeter sowie zum einmali-\n7. Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die\ngen Gebrauch bestimmte höchstbeanspruchte Teile\nohne Nacharbeit gewechselt werden können (Wech-\nvon Schusswaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit\nseltrommeln).\ndie Bauart nach § 7 oder § 8 der Zulassung bedarf,\n(3) Böller im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die\n3. Feuerwaffen, die\nausschließlich zur Erzeugung des Schussknalls bestimmt\nsind und die keine Feuerwaffen oder Geräte zum                               a) zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken von wis-\nAbschießen von Munition sind. Böller sind auch nicht trag-                      senschaftlichen Einrichtungen und Behörden, Waf-\nbare Geräte für Munition nach einer Rechtsverordnung                            fen- oder Munitionsherstellern bestimmt sind,\nnach § 14 Abs. 1 Nr. 11). Gasböller sind Böller, bei denen                   b) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verän-\ndie Erzeugung des Schussknalls durch die Explosion                              dert worden sind,\nbestimmter Gase bewirkt wird.\nc) aa) vorübergehend nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des\n(4) Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind trag-                            Waffengesetzes oder\nbare Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke\nbestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition ver-                           bb) zur Lagerung in einem verschlossenen Zoll-\nwendet wird.                                                                          lager\n(5) Weißfertig im Sinne dieses Gesetzes sind Gegen-                          in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitge-\nstände, wenn alle materialschwächenden oder -verän-                             nommen werden oder\ndernden Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurar-                         d) für die obersten Bundes- und Landesbehörden und\nbeiten, beendet sind.                                                           die Deutsche Bundesbank, die Bundeswehr und\n(6) Soweit dieses Gesetz waffentechnische oder waf-                          die in der Bundesrepublik Deutschland stationier-\nfenrechtliche Begriffe verwendet, sind die Begriffsbestim-                      ten ausländischen Streitkräfte, die Polizeien des\nmungen des Waffengesetzes in seiner jeweils geltenden                           Bundes und der Länder sowie die Zollverwaltung\nFassung maßgeblich, soweit sie nicht in diesem Gesetz                           hergestellt und ihnen überlassen werden, wenn die\nabweichend definiert werden.                                                    nach diesem Gesetz erforderliche Beschussprü-\nfung durch die jeweils zuständige Stelle sicherge-\nstellt ist,\nAbschnitt 2\n4. höchstbeanspruchte Teile von im Fertigungsprozess\nPrüfung und Zulassung                                       befindlichen Feuerwaffen nach § 3 Abs. 1 sowie vorge-\narbeitete höchstbeanspruchte Teile und Laufrohlinge.\n§3\n(2) Eine Beschusspflicht nach § 3 besteht nicht für Feu-\nBeschusspflicht für Feuerwaffen und Böller                       erwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die das\n(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte                  Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die\nTeile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können,                   gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen verein-\nherstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes                    bart ist.\nverbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch              (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,\nBeschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für                 die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine\nGasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und               dem Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d entsprechende Regelung\nBezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus                    für sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Bun-\nbereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusam-                      desregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch\nmengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne                   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nTeile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder                   desrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertra-\nnicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Be-                       gen.\nschussgasdruck beschossen sind.\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\n(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach               nung eine dem Absatz 3 Satz 1 entsprechende Regelung\nAbsatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil aus-                 für Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierun-\ntauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand                gen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverord-\nerneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt                nung auf andere Landesbehörden übertragen.\nnicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile\nohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind,                                                   §5\nsofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese\nWaffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschos-                                             Beschussprüfung\nsen worden sind.                                                           (1) Bei dem Beschuss von Feuerwaffen ist zu prüfen, ob\n1) Tabelle 5 der Maßtafeln, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 38a vom 1. die höchstbeanspruchten Teile der Feuerwaffe der\n24. Februar 2000.                                                         Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002                 4005\ndung der zugelassenen Munition oder der festgelegten      sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition\nLadung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),                   mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen\n2. die Verschlusseinrichtung, die Sicherung und die          als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Gel-\nZündeinrichtung sowie bei halbautomatischen Schuss-       tungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbs-\nwaffen der Lademechanismus einwandfrei arbeiten           mäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und\nund die Waffe sicher geladen, geschlossen und abge-       Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen\nfeuert werden kann (Funktionssicherheit),                 sind. Gleiches gilt für Feuerwaffen\n3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenla-          1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Mil-\ngers, der Verschlussabstand, die Maße des Über-               limeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge\ngangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder des Lauf-            oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner\nquerschnitts bei gezogenen Läufen und der Laufinnen-          als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millime-\ndurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen einer           ter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungs-\nnach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung            energie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, oder\nentsprechen (Maßhaltigkeit) und                           2. zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines\n4. die nach § 24 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes vom             festen oder flüssigen Treibmittels.\n11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) oder die auf Grund     Bei Schussapparaten, die für die Verwendung magazinier-\neiner Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 des Waffen-       ter Kartuschen bestimmt sind und in denen der Gasdruck\ngesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung auf der            auf einen Kolben als Geräteteil wirkt, gehört zur Bauartzu-\nWaffe angebracht ist.                                     lassung auch eine Systemprüfung, durch die die Eignung\n(2) Auf Antrag ist der Beschuss von Schusswaffen mit       der zu verwendenden Kartuschenmunition im Gerät fest-\nglatten Läufen mit einem erhöhten Gasdruck (verstärkter      gelegt wird. Kartuschenmunition zur Verwendung in Gerä-\nBeschuss) oder mit Stahlschrotmunition vorzunehmen.          ten nach Satz 3 ist einer Systemprüfung zu unterziehen.\n(3) Bei dem Beschuss von Böllern ist zu prüfen, ob            (2) Absatz 1 gilt nicht für Schussapparate, Einsteckläufe\nund Feuerwaffen, die ein anerkanntes Prüfzeichen eines\n1. die höchstbeanspruchten Teile der Beanspruchung           Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung\nstandhalten, der sie bei der Verwendung der vorge-        der Prüfzeichen vereinbart ist.\nschriebenen Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),\n(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn\n2. die Verschlusseinrichtung und die Abzugseinrichtung\n1. die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder\neinwandfrei arbeiten und der Böller sicher geladen,\nnicht maßhaltig ist oder\ngeschlossen und abgefeuert werden kann (Funktions-\nsicherheit),                                              2. es sich um eine Schusswaffe nach Absatz 1 Satz 2\nNr. 1 handelt, die mit allgemein gebräuchlichen Werk-\n3. die Rohrinnendurchmesser, Länge und Durchmesser\nzeugen so verändert werden kann, dass die Bewe-\ndes Kartuschenlagers, der Zündkanaldurchmesser\ngungsenergie auf mehr als 7,5 Joule (J) erhöht wird.\nden Bestimmungen einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlas-\nsenen Rechtsverordnung entsprechen (Maßhaltigkeit),          (4) Die Zulassung der Bauart eines Schussapparates ist\nzu versagen, wenn\n4. die durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1\nNr. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung          1. aus ihm zugelassene Patronenmunition verschossen\nauf dem Böller angebracht ist.                                werden kann,\n2. er so beschaffen ist, dass Personen, die sich bei der\n§6                                  Verwendung des Schussapparates in seinem Gefah-\nPrüfzeichen                              renbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwen-\ndung mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt\n(1) Feuerwaffen, Böller und deren höchstbeanspruchte           werden,\nTeile sind mit dem amtlichen Beschusszeichen zu ver-\nsehen, wenn sie mindestens weißfertig sind und die           3. mit ihm entgegen seiner Bestimmung in den freien\nBeschussprüfung keine Beanstandung ergeben hat.                  Raum gezielt geschossen werden kann oder\nAndernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen       4. der Antragsteller nicht nachweist, dass er über die für\nzu versehen. Höchstbeanspruchte Teile, die nicht mehr            die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erfor-\ninstand gesetzt werden können, sind als unbrauchbar zu           derlichen Einrichtungen verfügt.\nkennzeichnen.\n(2) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d sind                                   §8\ndie Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils                          Zulassung von Schreckschuss-,\nzuständigen Stelle zu versehen.                                              Reizstoff- und Signalwaffen\n(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartu-\n§7                              schenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser und tragbare\nZulassung                           Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ohne Patronen- oder Kar-\nvon Schussapparaten, Einsteckläufen               tuschenlager, die zum\nund nicht der Beschusspflicht unter-             1. Abschießen von Kartuschenmunition,\nliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen\nvon Schussapparaten und der in                 2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder\nihnen zu verwendenden Kartuschenmunition               3. Verschießen von pyrotechnischer Munition\n(1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate,       bestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum\nGasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung     Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen nur dann","4006            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder        2. Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-\ngewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart           schnitt 2 Nr. 1.2.1 und 2.2.1 zum Waffengesetz,\nund Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zuge-\nlassen sind.                                                 3. Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-\nschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz oder\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn\n4. Kartuschenmunition mit Reizstoffen\n1. Patronenmunition in den freien Raum abgeschossen\nwerden kann und die Geschosse mehr als 7,5 Joule (J)     eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals her-\nerreichen,                                               stellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate\n2. vorgeladene Geschosse verschossen werden können           vorher schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen\nund ihnen eine Bewegungsenergie von mehr als             ein Muster, eine Beschreibung der Handhabung und der\n7,5 Joule (J) erteilt wird,                              Konstruktion. Die verwendeten Inhaltsstoffe sind zu\n3. der Gaslauf der Waffe einen Innendurchmesser von          benennen.\nweniger als 7 Millimeter hat,                               (3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist da-\n4. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein              rüber hinaus eine Erklärung des Herstellers oder seines\ngebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1 oder 2         Bevollmächtigten in der Europäischen Union beizufügen,\nbezeichnete Wirkung erreicht werden kann,\n1. ob und wie der Anwender die Leistung der Waffe ver-\n5. die Waffe oder das Zusatzgerät den technischen                ändern kann,\nAnforderungen an die Bauart nicht entspricht oder\n2. dass es sich im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3\n6. den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14            um einen Gegenstand handelt, bei dessen Verwen-\nAbs. 3 entsprechende Patronenmunition nach den               dung keine Gefahren für das Leben zu erwarten sind.\nMaßtafeln in die Kartuschenlager geladen und darin\nabgefeuert werden kann.                                     (4) Die zuständige Stelle kann für Gegenstände nach\nAnlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und\n(3) Hat die Schusswaffe ein Patronen- oder Kartuschen-    2.2.1 zum Waffengesetz, für die in § 14 Abs. 4 und 6\nlager mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und     bezeichneten Gegenstände sowie für Geschosse, Kartu-\neiner Länge kleiner als 7 Millimeter, so ist die Zulassung   schenmunition, Stoffe und sonstige Gegenstände mit\nder Bauart ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht halt-   Reizstoffen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um\nbar, nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist. Das     sicherzustellen, dass diese Gegenstände nicht abwei-\nGleiche gilt für höchstbeanspruchte Teile von Handfeuer-     chend von dem geprüften Muster oder entgegen den fest-\nwaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, die zum einmali-  gelegten Anforderungen vertrieben oder anderen über-\ngen Gebrauch bestimmt sind.                                  lassen werden. Sie kann die nach Absatz 3 gemachten\nAngaben prüfen oder mit der Prüfung oder Teilprüfung\nandere Fachinstitute beauftragen.\n§9\n(5) Werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nAnzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen\nGeräte durch eine staatliche Stelle ihrer Bauart nach zuge-\nWaffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen\nlassen und umfasst die Bauartzulassung die vorgeschrie-\n(1) Wer                                                   benen Prüfungen, tritt die Bauartzulassung an Stelle die-\nser Prüfungen.\n1. Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-\nschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz,\n§ 10\n2. unbrauchbar gemachte Schusswaffen             oder  aus\nSchusswaffen hergestellte Gegenstände                             Zulassung von pyrotechnischer Munition\neines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals her-             (1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr\nstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-     fest verbundenen Antriebsvorrichtung darf nur dann in\nbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate    den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder\nvorher schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand zur         gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer\nPrüfung und Zulassung einzureichen. Soweit es sich nicht     Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung\num Einzelstücke handelt, ist der Stelle ein Muster und eine  nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.\nAbbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der\nKonstruktion sowie der verwendeten Stoffe oder der zur          (2) Bei pyrotechnischer Munition, die nach Absatz 1 zu-\nÄnderung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2          gelassen ist, sind neben der gesetzlich vorgeschriebenen\nNr. 1.5 zum Waffengesetz benutzten Werkstoffe unter          Kennzeichnung die Verwendungshinweise anzubringen.\nAngabe der Arbeitstechnik in deutscher Sprache zu über-      Soweit sich die Verwendungshinweise auf der einzelnen\nlassen. Die Stelle unterrichtet die Physikalisch-Techni-     Munition nicht anbringen lassen, sind sie auf der kleinsten\nsche Bundesanstalt schriftlich vom Ergebnis der Prüfung.     Verpackungseinheit anzubringen.\n(2) Wer                                                      (3) Die Zulassung ist zu versagen,\n1. Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch       1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach-\neiner Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und          gütern des Benutzers oder Dritter bei bestimmungs-\nZulassung nach Absatz 1 unterliegen,                         gemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002              4007\n2. wenn die Munition den Anforderungen an die Zusam-        ren nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet wer-\nmensetzung, Beschaffenheit, Maße, den höchsten           den, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies\nGebrauchsgasdruck und die Bezeichnung gemäß              gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn\neiner nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechts-   die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche\nverordnung nicht entspricht,                             Prüfung nicht durchgeführt werden kann.\n3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauch-         (2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und\nbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der       Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der\nTechnik nicht entspricht,                                Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen\n4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen    nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene\nAusstattung oder wegen eines unzureichenden Qua-         Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des\nlitätssicherungssystems nicht in der Lage ist, dafür zu  § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind.\nsorgen, dass die nachgefertigte Munition in ihrer\nZusammensetzung und Beschaffenheit nach dem                                           § 13\nzugelassenen Muster hergestellt wird.                                     Ausnahmen in Einzelfällen\n(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische         Die für die Zulassung jeweils zuständige Behörde kann\nMunition, die für die Bundeswehr, die Bundeszollverwal-     im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung\ntung oder die Polizeien des Bundes und der Länder herge-    und Zulassung nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10\nstellt und ihnen überlassen wird.                           Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 bewilligen oder Abweichungen\nvon den Versagungsgründen des § 7 Abs. 3 oder 4, des\n§ 11                          § 8 Abs. 2 oder 3, des § 10 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder des § 11\nZulassung sonstiger Munition                  Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen\nnicht entgegenstehen.\n(1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-\nabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf\n§ 14\ngewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen\nwerden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach                             Ermächtigungen\nvon der zuständigen Behörde zugelassen ist.                    (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                               zur Durchführung der §§ 3, 5 und 6 durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu\n1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige\nerlassen über\nAnerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und deren\nkleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen eines die-   1. die Maße für das Patronen- und Kartuschenlager, den\nser Staaten trägt,                                           Übergang, die Feld- und Zugdurchmesser oder den\nLaufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den\n2. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen,\nVerschlussabstand (Maßtafeln), höchstzulässige Ge-\nBehörden, Waffen- oder Munitionshersteller, als Teil\nbrauchsgasdrücke, Höchst- und Mindestenergien\neiner Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1 des Waffenge-\nsowie die Bezeichnung der Munition und Treibladungen,\nsetzes) oder für eine solche bestimmt, oder in geringer\nMenge für gewerbliche Einführer von Munition, Händ-      2. die Art und Durchführung der Beschussprüfung, die\nler oder behördlich anerkannte Sachverständige zu            Gegenstände und Messmethoden sowie das Verfah-\nPrüf-, Mess- oder Forschungszwecken hergestellt              ren für diese Prüfung,\noder ihnen zu diesem Zweck überlassen wird.              3. die Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen,\n(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn                   4. die Einführung einer freiwilligen Beschussprüfung für\n1. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachin-      Feuerwaffen,\nstitut nicht die zur Ermittlung der Maße, des            5. die Einbeziehung weiterer Teile von Feuerwaffen in die\nGebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erfor-           Beschussprüfung.\nderlichen Geräte besitzt,\n(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\n2. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachin-  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nstitut nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte       rates zur Durchführung der §§ 7 bis 11\nerforderliche Fachpersonal verfügt oder\n1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen\n3. die Prüfung der Munition ergibt, dass ihre Maße, ihr\nGasdruck, die in ihr enthaltenen Reiz- oder Wirkstoffe       a) an die Bauart einer Feuerwaffe oder eines Einsteck-\nund ihre Bezeichnung nicht den Anforderungen einer               laufes nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 und 3,\nRechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechen.               b) an einen Gegenstand nach § 9 Abs. 1 und 2,\nDie Zulassung wird nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht versagt,       c) an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die\nwenn der Antragsteller die Überwachung der Herstellung              Maße und den höchsten Gebrauchsgasdruck von\nder zuständigen Behörde übertragen hat.                             pyrotechnischer Munition nach § 10 Abs. 1 und 3\nNr. 2 und\n§ 12                              d) an die Beschaffenheit der Prüfgeräte für Patronen-\nÜberlassen und Verwenden beschuss-                        und Kartuschenmunition und Treibladungen nach\noder zulassungspflichtiger Gegenstände                     § 11 Abs. 1\n(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile,         sowie welche Anforderungen an die Bezeichnung die-\ndie nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen ande-      ser Gegenstände zu stellen sind,","4008            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\n2. die Art und Durchführung der Zulassungsprüfungen und         (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\ndas Verfahren für die Prüfung und Zulassung zu regeln,   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\n3. vorzuschreiben                                            tes zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit\nvon Menschen vorzuschreiben, dass bei der Verbringung\na) periodische Kontrollen für Munition nach § 11         in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bei der\nAbs. 1,                                               Herstellung von\nb) Kontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe       1. Schusswaffen,\nsowie das Verfahren für diese Kontrollen zu regeln,      2. Gegenständen, die aus wesentlichen Teilen von\n4. weitere Feuerwaffen oder Einsteckläufe in die Bauart-         Schusswaffen hergestellt werden, oder\nprüfung und -zulassung einzubeziehen,                    3. Munition\n5. Vorschriften zu erlassen über                             Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte\na) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulas-        Unterlagen oder Muster der bezeichneten Gegenstände\nsungszeichens sowie dessen Art und Form,              beizufügen sind.\nb) die Verpflichtung von Personen, die Munition im          (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\nSinne von § 11 Abs. 1 herstellen oder in den Gel-     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ntungsbereich dieses Gesetzes verbringen, zur          rates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit\nDurchführung von Fabrikationskontrollen,              von Menschen vorzuschreiben, dass\nc) Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage von         1. Munition und Geschosse in bestimmter Weise zu ver-\nAufzeichnungen über die in Buchstabe b genannten          packen und zu lagern sind und\nKontrollen,\n2. deren Bestandteile oder Ausgangsstoffe nur unter\nd) die Anordnung einer Kontrolle und die Untersagung         bestimmten Voraussetzungen vertrieben und anderen\ndes weiteren Vertriebs von                                überlassen werden dürfen.\naa) zugelassener Munition nach § 11 Abs. 1 durch         (6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\ndie zuständige Behörde und                       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nbb) zugelassenen Feuerwaffen, Schussapparaten,        tes zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit\nEinsteckläufen und Einsätzen durch die Physi-    von Menschen Vorschriften über\nkalisch-Technische Bundesanstalt,                1. Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-\nwenn diese Gegenstände nicht den vorgeschriebe-           abschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und 2.2.1 zum Waffenge-\nnen Anforderungen entsprechen,                            setz und über die Beschaffenheit und die Kennzeich-\nnung von Geschossen, Kartuschenmunition oder\ne) Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikations-\nsonstigen Gegenständen mit Reizstoffen und\nkontrolle und der periodischen Kontrolle von Treib-\nladungen nach § 11 Abs. 1, wiedergeladener Muni-      2. die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge\ntion, Beschussmunition und von Munitionstypen,            von Reizstoffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1\ndie für besondere Zwecke oder bestimmte Empfän-           Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz\nger hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses\nzu erlassen und die für die Prüfung zuständige Stelle zu\nGesetzes verbracht werden,\nbestimmen.\nf) Anforderungen an den Vertrieb und das Überlassen\nder in Buchstabe e bezeichneten Munition,\ng) die Durchführung von Wiederholungsprüfungen für                             Abschnitt 3\nSchussapparate und Böller, die Unterhaltung von        Sonstige beschussrechtliche Vorschriften\nEinrichtungen zur Durchführung dieser Prüfungen,\ndie Aufbringung eines Prüfzeichens und dessen Art\nund Form sowie die Beifügung einer von der                                        § 15\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt gebillig-                             Beschussrat\nten Betriebsanleitung.\nDas Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\nSoweit die Rechtsverordnung Schussapparate betrifft,         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium         rates einen Ausschuss (Beschussrat) zu bilden, der es in\nfür Arbeit und Sozialordnung.                                technischen Fragen berät. In den Ausschuss sind neben\n(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,      den Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehör-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-          den Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen,\ntes zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit        Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorga-\nvon Menschen die zulässigen höchsten normalen und            nisationen der beteiligten Wirtschaftskreise und Vertreter\nüberhöhten Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke,         sonstiger fachkundiger Verbände, die keine wirtschaft-\ndie Höchst- und Mindestenergien und die Bezeichnung          lichen Interessen verfolgen, zu berufen.\nder Munition und der Treibladungen nach § 11 Abs. 1 fest-\nzulegen. Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine                               § 16\nschwere gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die\nKosten\nüber die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbun-\ndene Schädigung hinausgeht, sowie Reiz- und Wirkstoffe,         (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun-\ndie anhaltende gesundheitliche Schäden verursachen,          gen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz\ndürfen nicht zugelassen werden.                              beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002             4009\nbühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskosten-         lich ist, sowie die erforderlichen Geschäftsunterlagen auf\ngesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert  Verlangen vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlich-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I    keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird\nS. 2911), findet in der jeweils geltenden Fassung Anwen-     insoweit eingeschränkt.\ndung.\n(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Be-\n(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,     hörde anordnen, dass der Inhaber der tatsächlichen\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-            Gewalt über einen diesem Gesetz unterliegenden Gegen-\nrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu be-       stand ihr diesen binnen angemessener, von ihr zu bestim-\nstimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu-        mender Frist zur Prüfung vorzeigt.\nsehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der\nmit der Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung ver-\nbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei                                       § 18\nbegünstigenden Amtshandlungen kann daneben die                               Inhaltliche Beschränkungen,\nBedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige                 Nebenbestimmungen und Anordnungen\nNutzen für den Gebührenschuldner angemessen berück-\nsichtigt werden.                                                (1) Zulassungen und andere Erlaubnisse nach diesem\nGesetz können inhaltlich beschränkt werden, um Leben\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann be-        oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem\nstimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung    Umgang mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes\nzulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prü-     entstehenden Gefahren zu schützen. Zu den in Satz 1\nfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden        genannten Zwecken können Zulassungen und andere\noder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Ent-        Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden wer-\nschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin       den; die Auflagen können nachträglich aufgenommen,\nnicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.     geändert und ergänzt werden.\nIn der Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefrei-\nung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-            (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die An-\nschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die      ordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder\nKostenerhebung abweichend von den Vorschriften des           zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz\nVerwaltungskostengesetzes geregelt werden.                   oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbeson-\ndere die weitere Herstellung und den Vertrieb von Gegen-\n§ 17\nständen im Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise\nAuskunftspflichten                      untersagen, wenn\nund besondere behördliche\nBefugnisse im Rahmen der Überwachung                 1. eine erforderliche Zulassung oder andere Erlaubnis\nnicht vorliegt oder die hergestellten Gegenstände nicht\n(1) Wer mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes             der Zulassung oder anderen Erlaubnis entsprechen,\numgeht, insbesondere die Herstellung und den Vertrieb\nvon diesen Gegenständen betreibt, hat der zuständigen        2. ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer\nBehörde auf Verlangen die für die Überwachung erforder-          Zulassung nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen\nlichen Auskünfte zu erteilen. Auskunftspflichtige Personen       gegeben ist,\nkönnen die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren      3. gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen nach Ab-\nBeantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1         satz 1 verstoßen wird oder\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-\nhörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat       4. diese Gegenstände Gefahren für Leib oder Gesundheit\noder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.                   des Benutzers oder Dritter hervorrufen.\n(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen\nsind befugt,                                                                              § 19\n1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten die der Herstel-                       Rücknahme und Widerruf\nlung oder dem Vertrieb dieser Gegenstände dienenden\nGrundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume             (1) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zurückzu-\nzu betreten und zu besichtigen,                          nehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte\nversagt werden müssen.\n2. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfun-\ngen einschließlich der Entnahme von Proben durchzu-         (2) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zu widerru-\nführen,                                                  fen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer\nVersagung hätten führen müssen. Eine Zulassung oder\n3. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unter-    Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche\nlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Ab-       Beschränkungen nicht beachtet werden.\nschriften zu fertigen.\n(3) Eine Zulassung kann ferner widerrufen werden, wenn\nZur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nder Zulassungsinhaber\nSicherheit und Ordnung können Maßnahmen nach Satz 1\nauch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit         1. pyrotechnische Munition abweichend von der in der\ngetroffen werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Maßnah-        Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder\nmen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach Satz 2 zu dulden,           Beschaffenheit gewerbsmäßig herstellt, in den Gel-\ndie mit der Überwachung beauftragten Personen zu unter-          tungsbereich des Gesetzes verbringt, vertreibt, ande-\nstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-      ren überlässt oder verwendet,","4010            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\n2. die zugelassene pyrotechnische Munition nicht mehr           3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine\ngewerbsmäßig herstellt oder die auf Grund der Zulas-           Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nsung hergestellten oder in den Geltungsbereich des             der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nGesetzes verbrachten Munitionssorten nicht mehr ver-           erstattet,\ntreibt, anderen überlässt oder verwendet.                   4. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwendungshinweise\nnicht oder nicht richtig anbringt,\n§ 20\n5. entgegen § 11 Abs. 1 die dort genannte Munition\nZuständigkeiten                              anderen überlässt oder gewerbsmäßig vertreibt,\n(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch           6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten\nRechtsverordnung bestimmten Stellen können durch                   Gegenstand oder einen Einstecklauf anderen über-\nRechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes            lässt oder entgegen § 12 Abs. 2 einen dort genannten\nzuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundes-               Gegenstand gewerbsmäßig anderen überlässt,\nbehörden zuständig sind.\n7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht\n(2) Zuständig für die Beschussprüfung, die Zulassung            richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nvon Munition, für Kontrollen, Anordnungen und Untersa-\ngungen für Munition ist jede Behörde nach Absatz 1, bei         8. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 eine dort genannte Maß-\nder ein Gegenstand zur Beschussprüfung vorgelegt wird              nahme nicht duldet, eine dort genannte Person nicht\noder bei der eine Zulassung oder Kontrolle beantragt wird.         unterstützt oder eine Geschäftsunterlage nicht oder\nDie periodische Kontrolle der Munition ist bei der Behörde         nicht rechtzeitig vorlegt,\nzu beantragen, welche die Zulassung erteilt hat.                9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 3 zuwi-\nderhandelt,\n(3) Zuständig für die Zulassung der in den §§ 7 und 8\nund die Prüfung der in § 9 Abs. 4 bezeichneten Schuss-        10. einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Abs. 1 zuwider-\nwaffen und technischen Gegenstände ist die Physika-                handelt, wenn diese nicht bereits nach einer anderen\nlisch-Technische Bundesanstalt; ihr gegenüber sind auch            Vorschrift bewehrt ist, oder\ndie Anzeigen nach § 9 Abs. 2 zu machen. Für die Prüfung       11. einer Rechtsverordnung nach\nund Zulassung der in § 10 bezeichneten pyrotechnischen\nMunition ist die Bundesanstalt für Materialforschung und           a) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 5 Buchstabe a, b, d, f\n-prüfung zuständig.                                                    oder g oder\n(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt             b) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c\neine Liste der Prüfungen und Zulassungen, die folgende            oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung erlasse-\nAngaben enthalten soll:                                           nen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit\n1. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes,                          die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n2. die Art der Prüfung,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n3. das vergebene Prüf- oder Zulassungszeichen und             Absatzes 1 Nr. 3, 4, 7, 8, 9 oder 11 Buchstabe b mit einer\n4. die prüfende oder zulassende Stelle.                       Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fäl-\nlen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahn-\nSoweit andere Stellen als die Physikalisch-Technische Bun-    det werden.\ndesanstalt für die Prüfung oder Zulassung nach den §§ 7\nbis 11 zuständig sind, haben diese die hierfür erforderlichen    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nMeldungen über die durchgeführten Prüfungen und Zulas-        des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 48\nsungen an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu        Abs. 1 des Waffengesetzes zuständige Behörde.\nmachen. Die Liste ist bei der Physikalisch-Technischen Bun-\ndesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Ver-\nlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine                           Abschnitt 4\nAbschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.                               Übergangsvorschriften\n§ 21                                                           § 22\nBußgeldvorschriften                                           Übergangsvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulas-\nlässig                                                        sung im Sinne der §§ 7 bis 11 gilt im bisherigen Umfang als\nZulassung nach diesem Gesetz.\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nSatz 3, oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung      (2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder\nmit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5,       anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne\neinen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht         dieses Gesetzes.\nrechtzeitig durch Beschuss amtlich prüfen lässt,            (3) Munition, die der Anlage III zur Dritten Verordnung zum\n2. entgegen § 7 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit        Waffengesetz vom 22. Dezember 1976 (BGBl. I\nSatz 2, oder § 8 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit  S. 3770) entspricht und die ihrer Art nach am 1. Januar 1981\neiner Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,    im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt oder vertrie-\noder entgegen § 10 Abs. 1 einen dort genannten           ben wurde, darf ohne Zulassung seit dem 1. Januar 1984\nGegenstand in den Geltungsbereich dieses Gesetzes        nicht mehr vertrieben und anderen überlassen werden.\nverbringt oder gewerbsmäßig herstellt,                   Munition nach Satz 1, die sich am 1. Januar 1981 im Gel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002                4011\ntungsbereich des Gesetzes bereits im Handel befand, darf         zeugen wieder funktionsfähig gemacht werden kön-\nseit dem 1. Januar 1986 nicht mehr vertrieben und anderen        nen. Einzelheiten können in der in Satz 1 genannten\nüberlassen werden. Auf der bezeichneten Munition und             Rechtsverordnung geregelt werden.“\nihrer Verpackung darf das auf Grund einer Rechtsverord-\nnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a vorge-        4. § 15 wird wie folgt geändert:\nschriebene Zulassungszeichen nicht angebracht werden.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „den Zollgrenz-\n(4) § 8 Abs. 1 findet auf Zusatzgeräte zu diesen Waffen\ndienst“ durch die Wörter „die Zollverwaltung“\nzum Verschießen pyrotechnischer Geschosse nach dem\nersetzt.\n30. Juni 2004 Anwendung.\nb) Im Eingangssatz des Absatzes 2 Satz 1 werden\n(5) Der Umgang mit im Verkehr befindlichen Gegenstän-\nnach dem Wort „Dienststellen“ die Wörter „ , das\nden, die durch dieses Gesetz erstmals einer Prüfpflicht\nBeschaffungsamt des Bundesministeriums des\nunterworfen werden, ist längstens bis zum 31. Dezember\nInnern, die Beschussämter“ und in Nummer 2 wer-\n2003 ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig.                  den nach dem Wort „Instandsetzung“ die Wörter\n(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem              „nach Beschuss“ eingefügt.\nGesetz findet die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. September              5. In § 22a Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „soweit nicht\n1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch die Verord-       auf tragbare Schusswaffen nach § 6 Abs. 3 des Waf-\nnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß              fengesetzes dessen Vorschriften anzuwenden sind,“\nAnwendung.                                                       gestrichen.\n(7) Bis zum Inkrafttreten einer Kostenverordnung zu die-\nsem Gesetz findet die Kostenverordnung zum Waffenge-         6. In § 22b Abs. 1 Nr. 3a wird nach der Angabe „§ 12a\nsetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April             Abs. 1“ die Angabe „oder § 13a“ eingefügt.\n1990 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß          7. Die Kriegswaffenliste – Anlage zu § 1 Abs. 1 – wird wie\nAnwendung.                                                       folgt geändert:\na) Die Fußnote zu Teil B V Nr. 29 wird gestrichen.\nb) In Teil B V Nr. 29 Buchstabe b wird die Bezeich-\nnung „1. September 1939“ durch die Bezeichnung\nArtikel 3                                 „2. September 1945“ ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes                            c) Teil B VIII Nr. 50 wird wie folgt gefasst:\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen                         „Munition für die Waffen der Nummer 29, ausge-\nDas Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der             nommen Patronenmunition mit Vollmantelweich-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990                     kerngeschoss, sofern\n(BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des              1. das Geschoss keine Zusätze, insbesondere kei-\nGesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird                  nen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält\nwie folgt geändert:                                                     und\n2. Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd-\n1. In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „dem Zollgrenz-\noder Sportzwecke verwendet wird.“\ndienst“ durch die Wörter „dem Beschaffungsamt des\nBundesministeriums des Innern, der Zollverwaltung“\nersetzt.\n2. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „des Zollgrenz-                               Artikel 4\ndienstes“ durch die Wörter „der Zollverwaltung“               Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes\nersetzt.\n§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-Unter-\nlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272),\n3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                 das zuletzt durch das Gesetz vom 2. September 2002\n(BGBl. I S. 3446) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n„§ 13a\nfasst:\nUmgang mit\nunbrauchbar gemachten Kriegswaffen              „b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 220a, 239a,\nDer Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaf-             306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des\nfen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministe-            Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach\nriums für Wirtschaft und Technologie, die der Zustim-         aa) §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d sowie\nmung des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt wer-                 Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes,\nden; insbesondere kann der Umgang verboten oder\nunter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Un-              bb) § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils in Ver-\nbrauchbar gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen,                 bindung mit § 21, und § 22a Abs. 1 bis 3 des\ndie durch technische Veränderungen endgültig die                   Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,\nFähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren             cc) § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1\nhaben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werk-                 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,","4012             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\ndd) § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes,       das zuletzt durch Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 6. Au-\nsofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied      gust 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden\neiner Bande gehandelt hat,“.                         die Wörter „und Beschussgesetz“ angefügt.\nArtikel 5                                                    Artikel 8\nÄnderung des Melderechtsrahmengesetzes                                    Änderung der Verordnung\nDas Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der                        über die Zuständigkeit der Haupt-\nBekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342)                   zollämter zur Verfolgung und Ahndung\nwird wie folgt geändert:                                             bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach\ndem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz\n1. In § 2 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma\nIn § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Haupt-\nersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:\nzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ord-\n„6. für waffenrechtliche Verfahren                         nungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem\ndie Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis    Sprengstoffgesetz vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1616), die\nerteilt worden ist sowie die diese Tatsache mittei-   durch die Verordnung vom 6. Juni 1977 (BGBl. I S. 808)\nlende Behörde mit Angabe des Tages der erstmali-      geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 55 Abs. 1\ngen Erteilung.“                                       Nr. 14 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)“ durch die\n2. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2           Wörter „nach § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes“ und\nNr. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4   die Wörter „§ 27 Abs. 4 des Waffengesetzes“ durch die\nund 6“ ersetzt.                                            Wörter „§ 33 Abs. 1 des Waffengesetzes“ ersetzt.\nArtikel 6\nArtikel 9\nÄnderung der Strafprozessordnung\nÄnderung der Gewerbeordnung\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt\nchung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geän-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober\ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002\n2002 (BGBl. I S. 3954), wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert:\n1. In § 100a Satz 1 Nr. 3 und § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchsta-\n1. § 34a Abs. 6 wird aufgehoben.\nbe b werden jeweils die Wörter „eine Straftat nach\n§ 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2\ndes Waffengesetzes“ durch die Wörter „eine Straftat        2. § 144 Abs. 2 Nr. 5 wird aufgehoben.\nnach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d,\nAbs. 5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt.\nArtikel 10\n2. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 52a                           Änderung der Ersten\nAbs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waf-             Verordnung zum Waffengesetz\nfengesetzes“ durch die Angabe „§§ 51, 52 Abs. 1\nDie Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung\nNr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengeset-\nder Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777),\nzes“ ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom\n25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geän-\n3. § 492 wird wie folgt geändert:                              dert:\na) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n1. § 42a wird aufgehoben.\n„§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes bleibt\nunberührt; die Auskunft über die Eintragung wird        2. § 43 wird wie folgt geändert:\ninsoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwalt-\nschaft, die die personenbezogenen Daten zur Ein-            a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung „§ 55 Abs. 1\ntragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat,              Nr. 28 Buchstabe b“ geändert in „§ 53 Abs. 1\nerteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Unter-               Nr. 23“.\nsuchungszwecks nicht zu besorgen ist.“                      b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nb) In Absatz 6 werden nach dem Wort „unbeschadet“\ndie Wörter „des Absatzes 3 Satz 3 und“ eingefügt.                                Artikel 11\nÄnderung der Dritten\nVerordnung zum Waffengesetz\nArtikel 7\nIn § 31 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der\nÄnderung des Produktsicherheitsgesetzes                   Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991\nAn § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i des Produkt-         (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch Artikel 337 der Verord-\nsicherheitsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934),       nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002                 4013\nworden ist, wird die Bezeichnung „§ 55 Abs. 1 Nr. 28         2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\nBuchstabe b“ geändert in „§ 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbin-\n„§ 18a\ndung mit § 22 Abs. 6 des Beschussgesetzes“.\nMitteilungspflichten\nDie erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den\nArtikel 12                             §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach\nÄnderung des Sprengstoffgesetzes                        § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a\nsind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach des-\nIn § 1 Abs. 4 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fas-       sen § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.“\nsung der Bekanntmachung vom 10. September 2002\n(BGBl. I S. 3518) werden nach den Wörtern „im Sinne des\nWaffengesetzes“ die Wörter „und des Beschussgesetzes“                                  Artikel 16\neingefügt.                                                      Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nIn § 21a Abs. 2 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. November\nArtikel 13\n1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 39\nÄnderung der Ersten                        des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz                     geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne von § 2\nAbs. 1 und 2 des Waffengesetzes“ durch die Wörter „im\nIn § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c der Ersten Verordnung      Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung\nzum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntma-          mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 zum\nchung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt      Waffengesetz“ ersetzt.\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2002\n(BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, werden die Wörter                               Artikel 17\n„im Sinne des Waffengesetzes“ durch die Wörter „im\nSinne des Beschussgesetzes“ ersetzt.                           Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 8, 10, 11, 13, 14 und 16 beruhenden Teile\nder dort geänderten Rechtsverordnungen können auf\nArtikel 14                          Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch\nÄnderung der Atomrechtlichen                      Rechtsverordnung geändert werden.\nZuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung\n§ 7 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprü-\nArtikel 18\nfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die       Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\nzuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. August\nIn § 61 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der\n2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt\nFassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984\ngeändert:\n(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344)\n1. In Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Wörtern „des     geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch\nWaffengesetzes,“ die Wörter „des Beschussgesetzes,“       ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\neingefügt.\n„5. den für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständigen\nBehörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidun-\n2. In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „des Waf-            gen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7\nfengesetzes,“ die Wörter „des Beschussgesetzes,“               mitgeteilt werden dürfen.“\neingefügt.\nArtikel 19\nArtikel 15                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten,\nÄnderung des Bundesjagdgesetzes                                   Fortgeltung von Vorschriften\nDas Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntma-         1. Die in Artikel 1 § 7 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27\nchung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt         Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5, §§ 47, 48 Abs. 1,\ngeändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezem-           § 50 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 5 und 6, Artikel 2 § 4 Abs. 3\nber 2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert:            und 4, § 14, § 15 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,\n§ 20 Abs. 1 sowie in Artikel 3 Nr. 3 enthaltenen Verord-\nnungsermächtigungen und das in Artikel 1 Anlage 2\n1. § 17 wird wie folgt geändert:\nAbschnitt 1 Nr. 1.2.1 festgesetzte Verbot von Vorder-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:              schaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch\neinen Pistolengriff ersetzt ist, treten am Tag nach der\n„Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche\nVerkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am\nEignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengeset-\n1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Waffen-\nzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nwerden.“\n8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch\nb) In Absatz 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe        Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I\n„§ 40“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt.                  S. 3714), außer Kraft.","4014           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002\n2. Artikel 1 § 20 Satz 2 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten        des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I\ndieses Gesetzes außer Kraft.                                     S. 3970),\n3. Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach diesem            b) die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom\nGesetz finden auf Grund der jeweils einschlägigen                13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3387),\nErmächtigung weiterhin entsprechend Anwendung:                c) die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der\na) die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fas-             Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990\nsung der Bekanntmachung vom 10. März 1987                    (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verord-\n(BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10          nung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 11. Oktober 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}