{"id":"bgbl1-2002-72-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":72,"date":"2002-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/72#page=100","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-72-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_72.pdf#page=100","order":7,"title":"Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates","law_date":"2002-10-02T00:00:00Z","page":3964,"pdf_page":100,"num_pages":2,"content":["3964            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nHausordnung\nfür das Sekretariat des Bundesrates\nVom 2. Oktober 2002\nDer Präsident des Bundesrates erlässt in Ausübung          Sekretariats des Bundesrates, so kann von der Ausgabe\ndes Hausrechts gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung         eines Besucherscheins oder einer Besucherkarte ab-\ndes Bundesrates vom 1. Juli 1966 (BGBl. I S. 437) in der     gesehen werden.\nFassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993                (4) Besuchergruppen erhalten Zutritt in Begleitung von\n(BGBl. I S. 2007) folgende allgemeine Anordnung:             mit ihrer Betreuung beauftragten Beschäftigten des\nSekretariats des Bundesrates. Diese haben mit dem\n§1                              Pfortendienst und, sofern die Besuchergruppe geleitet\nGeltungsbereich                        wird, mit deren Leitung sicherzustellen, dass nur den\nAngehörigen der jeweiligen Besuchergruppe Zutritt ge-\nDiese Anordnung gilt für alle Gebäude, Gebäudeteile\nwährt wird.\nund Grundstücke, die dem Bundesrat zur Wahrnehmung\nseiner verfassungsmäßigen Aufgaben dienen.                      (5) Auf Verlangen des Ordnungspersonals (§ 5) haben\nalle Personen, die sich im Bereich des Bundesrates nach\n§2                              § 1 aufhalten, ihre Zutrittsberechtigung nachzuweisen.\nZutrittsberechtigung\n§3\n(1) Zutritt zu den Gebäuden, Gebäudeteilen und Grund-\nstücken nach § 1 haben                                                                 Plenarsaal\n1. a) die Mitglieder des Bundesrates und die Bevoll-            (1) Zutritt zum Plenarsaal des Bundesrates während der\nmächtigten der Länder sowie die Beauftragten der      Sitzungen des Bundesrates haben\nLandesregierungen,                                    1. die Mitglieder des Bundesrates und die Bevollmächtig-\nb) die Mitglieder des Deutschen Bundestages,                  ten der Länder sowie die Beauftragten der Landes-\nregierungen,\nc) die Mitglieder der Bundesregierung,\n2. die Mitglieder der Bundesregierung und von ihnen\n2. auf Grund ihres Dienstausweises                               Beauftragte,\ndie Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates        3. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Beschäftig-\nund der Verwaltung des Deutschen Bundestages,                 ten des Sekretariats des Bundesrates sowie Vertrags-\n3. auf Grund ihres Hausausweises des Deutschen                   kräfte des Stenografischen Dienstes,\nBundestages                                               4. andere Personen, deren Teilnahme von der Präsidentin\ndie Beschäftigten der Fraktionen des Deutschen                oder vom Präsidenten des Bundesrates zugelassen ist.\nBundestages,                                                 (2) Zutritt zu den Pressetribünen des Plenarsaals haben\n4. Personen, die über einen Hausausweis des Bundes-          während der Sitzungen des Bundesrates Personen, die\nrates verfügen.                                           über einen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 genannten Ausweis ver-\nfügen.\n(2) Zutritt aus berechtigtem Anlass ist ferner Personen\ngestattet, die über                                             (3) Zutritt zu den Pressetribünen haben während der\nSitzungen des Bundesrates ferner die Pressereferenten\n1. einen Dienstausweis einer obersten Bundes- oder Lan-\nvon obersten Landesbehörden und Landesvertretungen.\ndesbehörde,\nPersonen, die über einen in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genann-\n2. einen Diplomatenpass der Gruppe D (Diplomat) oder         ten Ausweis verfügen, kann die Pressestelle nach Maß-\nIO (Internationale Organisationen),                       gabe freier Plätze in Einzelfällen den Zutritt zu den Presse-\n3. einen Jahrespresseausweis des Deutschen Bundes-           tribünen gestatten.\ntages, eine Jahresakkreditierung des Presse- und             (4) Schriftliche Unterlagen dürfen während der Sitzun-\nInformationsamtes der Bundesregierung oder eine           gen des Bundesrates auf den Tribünen nur von Beschäf-\nTagesakkreditierung des Bundesrates                       tigten des Bundesrates verteilt werden.\nverfügen.                                                       (5) Einzelbesucher nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Besucher-\n(3) Andere Einzelbesucher erhalten Zutritt auf Grund       gruppen nach § 2 Abs. 4 dürfen während der Sitzungen\ndes Bundesrates nach Maßgabe der vorhandenen Sitz-\n1. eines Besucherscheins, der zu einem einmaligen be-        plätze die Besuchertribüne, außerhalb der Sitzungen des\nfristeten Zutritt berechtigt, an der Pforte ausgegeben    Bundesrates auch die Pressetribünen des Plenarsaals\nwird und nach Beendigung des Besuches wieder dort         betreten und die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einneh-\nabzugeben ist,                                            men.\n2. einer Besucherkarte („Einlasskarte“) des Besucher-           (6) Die nach § 3 Abs. 1 bis 3 Zutrittsberechtigten dürfen\ndienstes, soweit nicht der Besucherdienst in anderer      Gegenstände wie z. B. Mäntel, Koffer und Schirme, mit\nWeise den Zutritt gestattet hat.                          Ausnahme von Aktentaschen und Handtaschen, nicht in\nDiese Personen haben ihre Identität – soweit diese nicht     den Plenarsaal mitführen. Der Rufton von Mobiltelefonen\nzweifelsfrei bekannt ist – nachzuweisen. Befinden sie sich   ist abzuschalten. Telefonate sollen grundsätzlich außer-\nständig in Begleitung von Zutrittsberechtigten nach          halb des Plenarsaals geführt werden. Pressevertretern\nAbsatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder von Beschäftigten des        sind Telefonate im Plenarsaal nicht gestattet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002                3965\n§4                                  (2) Bei Gefahr im Verzug sind alle Beschäftigten des\nVerhaltensgrundsätze                         Sekretariats des Bundesrates berechtigt, die Aufgaben\ndes Ordnungspersonals wahrzunehmen.\n(1) Im Bereich des Bundesrates nach § 1 ist jede Hand-\nlung zu unterlassen, die geeignet ist, die Tätigkeit des\nBundesrates sowie seiner Organe und Einrichtungen zu                                          §6\nbeeinträchtigen. Insbesondere ist es nicht gestattet,                                   Aufgaben und\n1. Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei                 Befugnisse des Ordnungspersonals\ndenn, es ist zur Verteilung zugelassen,                         (1) Das Ordnungspersonal (§ 5) hat für die Einhal-\n2. Spruchbänder zu entfalten,                                    tung der Vorschriften dieser Anordnung zu sorgen und\nist berechtigt und verpflichtet, gegen Verstöße einzu-\n3. Sammlungen zu veranstalten oder ohne Genehmigung\nschreiten.\nWaren anzubieten,\n4. Tiere mitzubringen.                                              (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 ist das\nOrdnungspersonal befugt,\n(2) Auf den Tribünen des Plenarsaals sind während der\nSitzungen des Bundesrates Beifalls- und Missfallenskund-         1. möglichen Störern den Zutritt zum Bereich des\ngebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder                Bundesrates nach § 1 zu verweigern sowie Störer aus\nAnstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den unge-               diesem Bereich zu verweisen,\nstörten Ablauf der Sitzungen zu beeinträchtigen, untersagt.      2. die Personalien von Störern festzustellen.\n(3) Die Vertreter der Presse, des Hörfunks und des Fern-          (3) Soweit Maßnahmen nach Absatz 2 nicht zur Abwehr\nsehens (§ 3 Abs. 2) dürfen während der Plenarsitzungen           der Störung führen, hat die Leitung des Sekretariats\nGeräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung und           des Bundesrates oder eine von ihr beauftragte Person die\nWiedergabe von Bild oder Ton nur mit Genehmigung                 zur Abwehr der Störung erforderlichen Maßnahmen zu\nder Pressestelle benutzen. Bei Sitzungen der Ausschüsse          veranlassen.\ndes Bundesrates wird die Genehmigung vom Ausschuss-\nvorsitz erteilt. Sie ist bei der Pressestelle zu beantragen.\n§7\n(4) Besucher des Bundesrates haben mitgeführte Ge-\ngenstände wie Mäntel, Taschen, Rucksäcke, Schirme,                                  Sondereinrichtungen\nKameras oder Aufzeichnungsgeräte für Bild oder Ton an               Für die Benutzung der Sondereinrichtungen des\nder Garderobe abzugeben. Der Besucherdienst kann für             Bundesrates wie Bibliothek und Archiv gelten neben\nKameras oder Aufzeichnungsgeräte für Bild oder Ton               dieser Anordnung zusätzlich deren Benutzungsordnun-\nAusnahmen gestatten. An Plenartagen dürfen Ausnahmen             gen in der jeweils geltenden Fassung.\nnur nach Abstimmung mit den Sicherheitsbeauftragten\nund nicht für Blitzgeräte zugelassen werden. Mobiltele-\nfone sind während der Sitzungen des Bundesrates vor                                           §8\nBetreten der Besuchertribüne abzuschalten.                                   Ausnahmen und Einschränkungen\n(5) Die Anordnungen des Ordnungspersonals (§ 5) sind              Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrates\nzu beachten. Das Ordnungspersonal hat sich auf Ver-              entscheidet über Ausnahmen oder Abweichungen von\nlangen der Besucher auszuweisen, sofern es nicht durch           dieser Anordnung im Einzelfall sowie über die Einschrän-\nDienstkleidung oder in anderer sichtbarer Weise als              kung oder Erweiterung der Zutrittsberechtigung von\nsolches zu erkennen ist.                                         Besuchern aus besonderem Anlass.\n§5\n§9\nOrdnungspersonal\nBußgeld- und Strafbestimmungen\n(1) Zum Ordnungspersonal des Bundesrates gehören\nEin Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anord-\n1. a) die Beschäftigten des Pfortendienstes,\nnungen kann unter den Voraussetzungen von § 106b\nb) die Beschäftigten des Besucherdienstes und die zu         des Strafgesetzbuches oder von § 112 des Gesetzes über\nihrer Unterstützung eingesetzten Beschäftigten des        Ordnungswidrigkeiten als Straftat oder als Ordnungs-\nServicebereichs der Verwaltung,                           widrigkeit verfolgt werden.\nc) die Sicherheitsbeauftragte oder der Sicherheits-\nbeauftragte,                                                                           § 10\n2. an Sitzungstagen des Bundesrates oder seiner Aus-                                     Inkrafttreten\nschüsse auch die zum Sitzungsdienst eingeteilten\nDiese Anordnung tritt am Tag nach der Bekannt-\na) Beschäftigten des Parlamentsdienstes oder der             machung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt\nAusschussbüros,                                           die Anordnung vom 16. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2352)\nb) Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung.         außer Kraft.\nBerlin, den 2. Oktober 2002\nDer Präsident des Bundesrates\nKlaus Wowereit"]}