{"id":"bgbl1-2002-72-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":72,"date":"2002-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/72#page=97","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-72-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_72.pdf#page=97","order":4,"title":"Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung","law_date":"2002-09-27T00:00:00Z","page":3961,"pdf_page":97,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002              3961\nVerordnung\nüber die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags\nder Bundesanstalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung\nfür arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung\nVom 27. September 2002\nAuf Grund des § 226 Abs. 4 des Sechsten Buches            Monat eines Kalendervierteljahres. Das Bundesversiche-\nSozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in      rungsamt teilt der Bundesanstalt für Arbeit jährlich im\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002         Voraus die vier Auszahlungstermine nach Satz 1 mit.\n(BGBl. I S. 754) verordnet das Bundesministerium für\nArbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem                                        §3\nBundesministerium der Finanzen:\nFälligkeit des Ausgleichsbetrags\n§1                                 Der Ausgleichsbetrag ist fällig zum Fälligkeitstermin der\nVorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das\nBerechnung des Ausgleichsbetrags                  Inland für den Monat Dezember des Kalenderjahres, in\n(1) Für die Berechnung des jährlichen Ausgleichs-         dem die Abrechnung durchgeführt wird. Ergibt die Be-\nbetrags (AB) in § 224 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozial-    rechnung des Ausgleichsbetrags einen Rückzahlungs-\ngesetzbuch sind zugrunde zu legen:                          anspruch der Bundesanstalt für Arbeit, wird dieser mit der\nAbschlagszahlung für das letzte Kalendervierteljahr ver-\n1. die Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr durch die\nrechnet.\nRentenversicherungsträger erstmals oder durch Ren-\ntenänderung neu zugegangenen arbeitsmarktbeding-                                     §4\nten Erwerbsminderungsrenten (AE),\nVerteilung des Ausgleichsbetrags und der\n2. die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Rente           Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag\nwegen voller Erwerbsminderung einschließlich der dar-       (1) Der auf die knappschaftliche Rentenversicherung\nauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung      entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird vom Bun-\nan den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung     desversicherungsamt vorab nach § 224 Abs. 4 Satz 2 des\n(RA),                                                    Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Die Auf-\n3. eine durchschnittliche Dauer des Anspruchs auf           teilung des verbleibenden Ausgleichsbetrags auf die Ren-\nArbeitslosengeld von 15,2 Monaten.                       tenversicherung der Arbeiter und die Rentenversicherung\n(2) Der Ausgleichsbetrag wird nach folgender Formel       der Angestellten erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem\nberechnet:                                                  Zahlungsvolumen für arbeitsmarktbedingte Erwerbsmin-\nderungsrenten des Jahres, das dem Jahr der Fälligkeit\nAB = AE ҂ RA ҂ 15,2.                     des Ausgleichsbetrags vorgeht, unter Berücksichtigung\n(3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger       des Wanderversicherungsausgleichs nach § 223 des\nübermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Für die Verteilung\nBundesversicherungsamt bis zum 30. Juni des auf das         zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbei-\nJahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.                 ter ist § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nbuch entsprechend anzuwenden.\n§2                                 (2) Die Aufteilung der Abschlagszahlungen erfolgt ent-\nsprechend der Aufteilung des Ausgleichsbetrags.\nFälligkeit der Abschlags-\nzahlungen auf den Ausgleichsbetrag\n§5\nDie Bundesanstalt für Arbeit zahlt die Abschlagszahlun-\ngen auf den Ausgleichsbetrag an die Träger der Renten-                             Inkrafttreten\nversicherung am Fälligkeitstag der Vorschüsse zur Aus-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nzahlung der Rentenleistungen in das Inland für den letzten  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. September 2002\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}