{"id":"bgbl1-2002-72-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":72,"date":"2002-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/72#page=90","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-72-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_72.pdf#page=90","order":2,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes","law_date":"2002-10-05T00:00:00Z","page":3954,"pdf_page":90,"num_pages":2,"content":["3954              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Strafvollzugsgesetzes\nVom 5. Oktober 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit\ndies für Zwecke der Fahndung und Festnahme des\nentwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außer-\nArtikel 1                               halb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforder-\nÄnderung des Strafvollzugsgesetzes                       lich ist.“\nDas Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I\n4.   In § 180 Abs. 4 Satz 1 werden in Nummer 6 nach dem\nS. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Arti-\nWort „Soldaten“ das Wort „oder“ durch ein Komma\nkel 4 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390),\nersetzt, in Nummer 7 nach dem Wort „Maßnahmen“\nwird wie folgt geändert:\ndas Wort „oder“ eingefügt und folgende Nummer 8\nangefügt:\n1.   In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 86\nErkennungsdienstliche Maßnahmen“ die Angabe                     „8. die Durchführung der Besteuerung“.\n„§ 86a Lichtbilder“ eingefügt.\n1a. In § 86 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Lichtbil-                                  Artikel 2\ndern“ die Wörter „mit Kenntnis des Gefangenen“ ein-                    Änderung der Strafprozessordnung\ngefügt.\nIn § 100a Satz 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I\n2.   Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:                  S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\n„§ 86a                          vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden\nLichtbilder                       ist, werden\n(1) Unbeschadet des § 86 dürfen zur Aufrechter-\nhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Licht-      1. nach den Wörtern „eine Geld- oder Wertpapier-\nbilder der Gefangenen aufgenommen und mit den                  fälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),“\nNamen der Gefangenen sowie deren Geburtsdatum                  die Wörter „einen schweren sexuellen Missbrauch von\nund -ort gespeichert werden. Die Lichtbilder dürfen            Kindern nach § 176a Abs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetz-\nnur mit Kenntnis der Gefangenen aufgenommen                    buches oder einen sexuellen Missbrauch von Kindern\nwerden.                                                        mit Todesfolge nach § 176b des Strafgesetzbuches,“\nund\n(2) Die Lichtbilder dürfen nur\n1. genutzt werden von Justizvollzugsbediensteten,          2. nach den Wörtern „einen schweren Menschenhandel\nwenn eine Überprüfung der Identität der Gefange-          nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,“ die\nnen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung                   Wörter „eine Verbreitung pornografischer Schriften nach\nerforderlich ist,                                         § 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches,“\n2. übermittelt werden                                      eingefügt.\na) an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes                                    Artikel 3\nund der Länder, soweit dies zur Abwehr einer\nZitiergebot bei\ngegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechts-\nEinschränkung von Grundrechten\ngüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist,\nDas Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldege-\nb) nach Maßgabe des § 87 Abs. 2.\nheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird\n(3) Die Lichtbilder sind nach der Entlassung der       nach Maßgabe des Artikels 2 dieses Gesetzes einge-\nGefangenen aus dem Vollzug oder nach ihrer Verle-          schränkt.\ngung in eine andere Anstalt zu vernichten oder zu\nlöschen.“\nArtikel 4\n3.   § 87 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                               Inkrafttreten\n„(2) Nach § 86 Abs. 1 erhobene und nach §§ 86a, 179         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nerhobene und zur Identifizierung oder Festnahme            Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3955\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Oktober 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}