{"id":"bgbl1-2002-72-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":72,"date":"2002-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/72#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_72.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Abgabenordnung","law_date":"2002-10-01T00:00:00Z","page":3866,"pdf_page":2,"num_pages":88,"content":["3866           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung der Abgabenordnung\nVom 1. Oktober 2002\nAuf Grund des Artikels 73 Abs. 2 des Dritten Gesetzes    15. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 9 des\nzur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschrif-         Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1390),\nten vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) wird nach-        16. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 37\nstehend der Wortlaut der Abgabenordnung in der seit dem          des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I\n1. September 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht.             S. 1523),\nDie Neufassung berücksichtigt:\n17. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 3\n1. das nach seinem § 415 Abs. 1 und 2 teils am 24. März         des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I\n1976, teils am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Ge-         S. 1577),\nsetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269),\n18. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen Arti-\n2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 7          kel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I\nNr. 6 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749),       S. 1583),\n3. den am 1. April 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 des  19. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 10\nGesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333),              Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I\n4. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Artikel 5          S. 2355),\ndes Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645),     20. den nach Artikel 25 Abs. 1 und 2 teils am 25. Dezember\n5. den am 1. Juni 1979 in Kraft getretenen Artikel 4 des        1985, teils am 1. Januar 1986 und teils am 1. Januar\nGesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063),            1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436),\n6. den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 7\ndes Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127),      21. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 10 des\nGesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475),\n7. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953),       22. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 15\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093),\n8. den am 29. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 731),            23. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I\n9. den am 29. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nS. 2212),\nGesetzes vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 732),\n24. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-\n10. den am 22. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 5\nkel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1381),\nS. 2408),\n11. den nach Artikel 14 Abs. 2 am 1. Januar 1982 in Kraft\n25. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Ar-\ngetretenen und durch Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-\ntikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in\nzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) rück-\nVerbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Ab-\nwirkend aufgehobenen Artikel 2 des Gesetzes vom\nschnitt II Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August\n18. August 1980 (BGBl. I S. 1537, 1981 I S. 553),\n1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 968),\n12. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 13\n26. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7\ndes Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1545),\n§ 40 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I\n13. den am 1. August 1981 in Kraft getretenen Artikel 3          S. 2002),\ndes Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625),        27. den am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen § 4 Abs. 3\n14. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 5          des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681),             S. 2106, 2153),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002               3867\n28. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-      48. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 4\nkel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I            Abs. 8 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I\nS. 2775),                                                    S. 164),\n29. den am 1. April 1991 in Kraft getreten Artikel 8 Abs. 8 49. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 6\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I                  des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311),\nS. 2847),                                               50. den am 27. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 des\n30. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 24       Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496),\ndes Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297),     51. den am 22. September 1998 in Kraft getretenen Arti-\n31. den am 15. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 des       kel 3 des Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. II\nGesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1222),                 S. 2322),\n32. den nach Artikel 12 Abs. 1 und 2 teils am 2. Septem-    52. den am 24. Dezember 1998 in Kraft getretenen Arti-\nber 1992, teils am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen        kel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I\nArtikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBl. I          S. 3816),\nS. 1548),                                               53. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9\n33. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 4          Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I                  S. 3836),\nS. 2109),                                               54. den am 30. Dezember 1999 in Kraft getretenen Arti-\nkel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\n34. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 3\nS. 2601),\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I\nS. 2118),                                               55. den am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nGesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874),\n35. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 8\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I             56. den am 26. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nS. 2150),                                                    Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034),\n36. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 17     57. den am 27. Oktober 2000 in Kraft getretenen Artikel 7\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944),             des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),\n37. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti-      58. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 23\nkel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I           des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 2310),                                                    S. 1790), der vor Inkrafttreten durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) und\n38. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8            Artikel 35 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\nAbs. 16 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I              (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist,\nS. 1325),\n59. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Arti-\n39. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 des        kel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374),                S. 1850),\n40. den nach Artikel 11 Abs. 1 und 3 teils am 1. Juli 1994, 60. den am 1. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 9\nteils am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 4        des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623),\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395),\n61. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2\n41. den nach Artikel 6 Abs. 1 und 2 teils am 24. Juli 1994,      Abs. 30 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I\nteils am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 3        S. 1206),\ndes Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566),\n62. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 21\n42. den am 29. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 13 des      des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310),\nGesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630),           63. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 44\n43. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12         des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887),\nAbs. 37 des Gesetzes vom 14. September 1994             64. den am 7. September 2001 in Kraft getretenen Arti-\n(BGBl. I S. 2325),                                           kel 1 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I\n44. den nach Artikel 41 Abs. 1 und 7 teils am 21. Oktober        S. 2267),\n1995, teils am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen       65. den nach Artikel 39 Abs. 1, 4 und 6 teils am 1. Juli\nArtikel 26 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I        2001, teils am 23. Dezember 2001 und teils am\nS. 1250),                                                    1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 8 des Geset-\n45. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 14         zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I             66. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 9\nS. 1959),                                                    des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\n46. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Arti-           S. 3858),\nkel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I      67. den am 28. Dezember 2001 in Kraft getretenen Arti-\nS. 2049),                                                    kel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3922),\n47. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2\nAbs. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I     68. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 18 des\nS. 3039, 1998 I S. 583),                                     Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010),","3868         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n69. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 7 des  71. den am 24. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 6\nGesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715),               des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202),\n70. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 10    72. den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787),           des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).\nBerlin, den 1. Oktober 2002\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002                 3869\nAbgabenordnung\n(AO 1977)\nInhaltsübersicht                        § 23   Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern\n§ 24   Ersatzzuständigkeit\nErster Teil                        § 25   Mehrfache örtliche Zuständigkeit\nEinleitende Vorschriften                     § 26   Zuständigkeitswechsel\n§ 27   Zuständigkeitsvereinbarung\nErster Abschnitt\n§ 28   Zuständigkeitsstreit\nAnwendungsbereich\n§ 29   Gefahr im Verzug\n§  1  Anwendungsbereich\n§  2  Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen                                    Vierter Abschnitt\nZweiter Abschnitt                                            Steuergeheimnis\nSteuerliche Begriffsbestimmungen               § 30   Steuergeheimnis\n§  3  Steuern, steuerliche Nebenleistungen                 § 30a Schutz von Bankkunden\n§  4  Gesetz                                               § 31   Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen\n§  5  Ermessen                                             § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung\nund des Leistungsmissbrauchs\n§  6  Behörden, Finanzbehörden\n§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche\n§  7  Amtsträger\n§  8  Wohnsitz                                                                   Fünfter Abschnitt\n§  9  Gewöhnlicher Aufenthalt                                          Haftungsbeschränkung für Amtsträger\n§ 10  Geschäftsleitung                                     § 32   Haftungsbeschränkung für Amtsträger\n§ 11  Sitz\n§ 12  Betriebstätte                                                                Zweiter Teil\n§ 13  Ständiger Vertreter                                                     Steuerschuldrecht\n§ 14  Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb\nErster Abschnitt\n§ 15  Angehörige\nSteuerpflichtiger\n§ 33   Steuerpflichtiger\nDritter Abschnitt                    § 34   Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögens-\nZuständigkeit der Finanzbehörden                     verwalter\n§ 16  Sachliche Zuständigkeit                              § 35   Pflichten des Verfügungsberechtigten\n§ 17  Örtliche Zuständigkeit                               § 36   Erlöschen der Vertretungsmacht\n§ 18  Gesonderte Feststellungen\nZweiter Abschnitt\n§ 19  Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher\nPersonen                                                                Steuerschuldverhältnis\n§ 20  Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körper-       § 37   Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis\nschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen     § 38   Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldver-\n§ 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen                     hältnis\n§ 21  Umsatzsteuer                                         § 39   Zurechnung\n§ 22  Realsteuern                                          § 40   Gesetz- oder sittenwidriges Handeln","3870           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n§ 41  Unwirksame Rechtsgeschäfte                            § 80   Bevollmächtigte und Beistände\n§ 42  Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten   § 81   Bestellung eines Vertreters von Amts wegen\n§ 43  Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger\n2. U n t e r a b s c h n i t t\n§ 44  Gesamtschuldner\nAusschließung und Ablehnung von\n§ 45  Gesamtrechtsnachfolge                                         Amtsträgern und anderen Personen\n§ 46  Abtretung, Verpfändung, Pfändung                      § 82   Ausgeschlossene Personen\n§ 47  Erlöschen                                             § 83   Besorgnis der Befangenheit\n§ 48  Leistung durch Dritte, Haftung Dritter                § 84   Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses\n§ 49  Verschollenheit\n§ 50  Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer,\nÜbergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld                                3. U n t e r a b s c h n i t t\nBesteuerungsgrundsätze,\nDritter Abschnitt                                             Beweismittel\nSteuerbegünstigte Zwecke\nI. Allgemeines\n§ 51  Allgemeines\n§ 85   Besteuerungsgrundsätze\n§ 52  Gemeinnützige Zwecke\n§ 86   Beginn des Verfahrens\n§ 53  Mildtätige Zwecke\n§ 87   Amtssprache\n§ 54  Kirchliche Zwecke\n§ 87a Elektronische Kommunikation\n§ 55  Selbstlosigkeit\n§ 88   Untersuchungsgrundsatz\n§ 56  Ausschließlichkeit\n§ 88a Sammlung von geschützten Daten\n§ 57  Unmittelbarkeit\n§ 89   Beratung, Auskunft\n§ 58  Steuerlich unschädliche Betätigungen\n§ 90   Mitwirkungspflichten der Beteiligten\n§ 59  Voraussetzung der Steuervergünstigung\n§ 91   Anhörung Beteiligter\n§ 60  Anforderungen an die Satzung\n§ 92   Beweismittel\n§ 61  Satzungsmäßige Vermögensbindung\n§ 62  Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbin-                          II. Beweis durch Auskünfte\ndung                                                                  und Sachverständigengutachten\n§ 63  Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung    § 93   Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen\n§ 64  Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe    § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten\n§ 65  Zweckbetrieb                                          § 94   Eidliche Vernehmung\n§ 66  Wohlfahrtspflege                                      § 95   Versicherung an Eides statt\n§ 67  Krankenhäuser                                         § 96   Hinzuziehung von Sachverständigen\n§ 67a Sportliche Veranstaltungen\nIII. Beweis durch\n§ 68  Einzelne Zweckbetriebe\nUrkunden und Augenschein\nVierter Abschnitt                     § 97   Vorlage von Urkunden\nHaftung                         § 98   Einnahme des Augenscheins\n§ 69  Haftung der Vertreter                                 § 99   Betreten von Grundstücken und Räumen\n§ 70  Haftung des Vertretenen                               § 100  Vorlage von Wertsachen\n§ 71  Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers\nIV. Auskunfts- und\n§ 72  Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit                   Vorlageverweigerungsrechte\n§ 73  Haftung bei Organschaft                               § 101  Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehöri-\n§ 74  Haftung des Eigentümers von Gegenständen                     gen\n§ 75  Haftung des Betriebsübernehmers                       § 102  Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter\nBerufsgeheimnisse\n§ 76  Sachhaftung\n§ 103  Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung\n§ 77  Duldungspflicht                                              wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit\n§ 104  Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der\nDritter Teil\nVorlage von Urkunden\nAllgemeine Verfahrensvorschriften\n§ 105  Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schwei-\ngepflicht öffentlicher Stellen\nErster Abschnitt\n§ 106  Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei\nVerfahrensgrundsätze                            Beeinträchtigung des staatlichen Wohls\n1. U n t e r a b s c h n i t t\nV. Entschädigung der Auskunfts-\nBeteiligung am Verfahren\npflichtigen und der Sachverständigen\n§ 78  Beteiligte\n§ 107  Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sach-\n§ 79  Handlungsfähigkeit                                           verständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002                     3871\n4. U n t e r a b s c h n i t t                                     Zweiter Abschnitt\nFristen, Termine, Wiedereinsetzung                                           Mitwirkungspflichten\n§ 108  Fristen und Termine\n§ 109  Verlängerung von Fristen                                                       1. U n t e r a b s c h n i t t\n§ 110  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand                                             Führung von\nB ü c h e r n u n d A u f z e i c h n u n gen\n5. U n t e r a b s c h n i t t              § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach ande-\nren Gesetzen\nRechts- und Amtshilfe\n§ 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger\n§ 111  Amtshilfepflicht\n§ 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte\n§ 112  Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe\n§ 143 Aufzeichnung des Wareneingangs\n§ 113  Auswahl der Behörde\n§ 144 Aufzeichnung des Warenausgangs\n§ 114  Durchführung der Amtshilfe\n§ 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Auf-\n§ 115  Kosten der Amtshilfe                                           zeichnungen\n§ 116  Anzeige von Steuerstraftaten                             § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Auf-\n§ 117  Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersa-          zeichnungen\nchen                                                     § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterla-\ngen\nZweiter Abschnitt                        § 148 Bewilligung von Erleichterungen\nVerwaltungsakte\n§ 118  Begriff des Verwaltungsakts                                                    2. U n t e r a b s c h n i t t\n§ 119  Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts                                    Steuererklärungen\n§ 120  Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt                     § 149 Abgabe der Steuererklärungen\n§ 121  Begründung des Verwaltungsakts                           § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen\n§ 122  Bekanntgabe des Verwaltungsakts                          § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle\n§ 123  Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten                § 152 Verspätungszuschlag\n§ 124  Wirksamkeit des Verwaltungsakts                          § 153 Berichtigung von Erklärungen\n§ 125  Nichtigkeit des Verwaltungsakts\n§ 126  Heilung von Verfahrens- und Formfehlern                                       3. U n t e r a b s c h n i t t\n§ 127  Folgen von Verfahrens- und Formfehlern                                          Kontenwahrheit\n§ 128  Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts             § 154 Kontenwahrheit\n§ 129  Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwal-\ntungsakts\n§ 130  Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts                                    Dritter Abschnitt\n§ 131  Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts                      Festsetzungs- und Feststellungsverfahren\n§ 132  Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im\nRechtsbehelfsverfahren                                                        1. U n t e r a b s c h n i t t\n§ 133  Rückgabe von Urkunden und Sachen                                             Steuerfestsetzung\nVierter Teil                                              I. Allgemeine Vorschriften\nDurchführung der Besteuerung                          § 155 Steuerfestsetzung\n§ 156 Absehen von Steuerfestsetzung\nErster Abschnitt\n§ 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide\nErfassung der Steuerpflichtigen\n§ 158 Beweiskraft der Buchführung\n1. U n t e r a b s c h n i t t             § 159 Nachweis der Treuhänderschaft\nPersonenstands- und Betriebsaufnahme                      § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern\n§ 134  Personenstands- und Betriebsaufnahme                     § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen\n§ 135  Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und Betriebs- § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen\naufnahme                                                 § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeits-\n§ 136  Änderungsmitteilungen für die Personenstandsaufnahme           gründen\n§ 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung\n2. U n t e r a b s c h n i t t             § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuer-\nAnzeigepflichten                                 festsetzung\n§ 137  Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigun-    § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung\ngen und Vermögensmassen                                  § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder\n§ 138  Anzeigen über die Erwerbstätigkeit                             Steuerstemplern\n§ 139  Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen             § 168 Wirkung einer Steueranmeldung","3872             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nII. Festsetzungsverjährung                § 195  Zuständigkeit\n§ 169  Festsetzungsfrist                                       § 196  Prüfungsanordnung\n§ 170  Beginn der Festsetzungsfrist                            § 197  Bekanntgabe der Prüfungsanordnung\n§ 171  Ablaufhemmung                                           § 198  Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung\n§ 199  Prüfungsgrundsätze\nIII. Bestandskraft\n§ 200  Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen\n§ 172  Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden\n§ 201  Schlussbesprechung\n§ 173  Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen\n§ 202  Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts\nneuer Tatsachen oder Beweismittel\n§ 203  Abgekürzte Außenprüfung\n§ 174  Widerstreitende Steuerfestsetzungen\n§ 175  Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sons-\n2. U n t e r a b s c h n i t t\ntigen Fällen\nVerbindliche Zusagen auf\n§ 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen\nGrund einer Außenprüfung\n§ 176  Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von\n§ 204  Voraussetzung der verbindlichen Zusage\nSteuerbescheiden\n§ 205  Form der verbindlichen Zusage\n§ 177  Berichtigung von materiellen Fehlern\n§ 206  Bindungswirkung\nIV. Kosten                     § 207  Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindli-\n§ 178  Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehör-           chen Zusage\nden\nFünfter Abschnitt\n2. U n t e r a b s c h n i t t                        Steuerfahndung (Zollfahndung)\nGesonderte Feststellung                       § 208  Steuerfahndung (Zollfahndung)\nvon Besteuerungsgrundlagen, Fest-\nstellung von Steuermessbeträgen                                             Sechster Abschnitt\nI. Gesonderte Feststellungen                             Steueraufsicht in besonderen Fällen\n§ 179  Feststellung von Besteuerungsgrundlagen                 § 209  Gegenstand der Steueraufsicht\n§ 180  Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen      § 210  Befugnisse der Finanzbehörde\n§ 181  Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, § 211  Pflichten des Betroffenen\nFeststellungsfrist, Erklärungspflicht\n§ 212  Durchführungsvorschriften\n§ 182  Wirkungen der gesonderten Feststellung\n§ 213  Besondere Aufsichtsmaßnahmen\n§ 183  Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststel-\nlung                                                    § 214  Beauftragte\n§ 215  Sicherstellung im Aufsichtsweg\nII. Festsetzung von Steuermessbeträgen             § 216  Überführung in das Eigentum des Bundes\n§ 184  Festsetzung von Steuermessbeträgen                      § 217  Steuerhilfspersonen\n3. U n t e r a b s c h n i t t                                  Fünfter Teil\nZerlegung und Zuteilung                                          Erhebungsverfahren\n§ 185  Geltung der allgemeinen Vorschriften\n§ 186  Beteiligte                                                                       Erster Abschnitt\n§ 187  Akteneinsicht                                                                    Verwirklichung,\nFälligkeit und Erlöschen von\n§ 188  Zerlegungsbescheid                                              Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis\n§ 189  Änderung der Zerlegung\n§ 190  Zuteilungsverfahren                                                           1. U n t e r a b s c h n i t t\nVerwirklichung und Fälligkeit von\nAnsprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis\n4. U n t e r a b s c h n i t t\n§ 218  Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuld-\nHaftung                               verhältnis\n§ 191  Haftungsbescheide, Duldungsbescheide                    § 219  Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden\n§ 192  Vertragliche Haftung                                    § 220  Fälligkeit\n§ 221  Abweichende Fälligkeitsbestimmung\nVierter Abschnitt                   § 222  Stundung\nAußenprüfung                       § 223  Zahlungsaufschub\n1. U n t e r a b s c h n i t t                               2. U n t e r a b s c h n i t t\nAllgemeine Vorschriften                                   Zahlung, Aufrechnung, Erlass\n§ 193  Zulässigkeit einer Außenprüfung                         § 224  Leistungsort, Tag der Zahlung\n§ 194  Sachlicher Umfang einer Außenprüfung                    § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002                 3873\n§ 225  Reihenfolge der Tilgung                                § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Voll-\nstreckung\n§ 226  Aufrechnung\n§ 227  Erlass\nZweiter Abschnitt\n3. U n t e r a b s c h n i t t                      Vollstreckung wegen Geldforderungen\nZahlungsverjährung\n§ 228  Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist                                 1. U n t e r a b s c h n i t t\n§ 229  Beginn der Verjährung                                                 Allgemeine Vorschriften\n§ 230  Hemmung der Verjährung                                 § 259 Mahnung\n§ 231  Unterbrechung der Verjährung                           § 260 Angabe des Schuldgrundes\n§ 232  Wirkung der Verjährung                                 § 261 Niederschlagung\n§ 262 Rechte Dritter\nZweiter Abschnitt\n§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten\nVerzinsung, Säumniszuschläge\n§ 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher\n1. U n t e r a b s c h n i t t            § 265 Vollstreckung gegen Erben\nVerzinsung                           § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung\n§ 233  Grundsatz                                              § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Perso-\nnenvereinigungen\n§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuer-\nerstattungen\n§ 234  Stundungszinsen                                                             2. U n t e r a b s c h n i t t\n§ 235  Verzinsung von hinterzogenen Steuern                             Aufteilung einer Gesamtschuld\n§ 236  Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge                   § 268 Grundsatz\n§ 237  Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung                  § 269 Antrag\n§ 238  Höhe und Berechnung der Zinsen                         § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab\n§ 239  Festsetzung der Zinsen                                 § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer\n§ 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen\n2. U n t e r a b s c h n i t t            § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen\nSäumniszuschläge                          § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab\n§ 240  Säumniszuschläge                                       § 275 Abrundung\n§ 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung\nDritter Abschnitt\n§ 277 Vollstreckung\nSicherheitsleistung\n§ 278 Beschränkung der Vollstreckung\n§ 241  Art der Sicherheitsleistung\n§ 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids\n§ 242  Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln\n§ 280 Änderung des Aufteilungsbescheids\n§ 243  Verpfändung von Wertpapieren\n§ 244  Taugliche Steuerbürgen                                                      3. U n t e r a b s c h n i t t\n§ 245  Sicherheitsleistung durch andere Werte                    Vollstreckung in das bewegliche Vermögen\n§ 246  Annahmewerte\nI. Allgemeines\n§ 247  Austausch von Sicherheiten\n§ 281 Pfändung\n§ 248  Nachschusspflicht\n§ 282 Wirkung der Pfändung\nSechster Teil                          § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen\nVollstreckung                           § 284 Eidesstattliche Versicherung\nErster Abschnitt                                        II. Vollstreckung in Sachen\nAllgemeine Vorschriften                    § 285 Vollziehungsbeamte\n§ 249  Vollstreckungsbehörden                                 § 286 Vollstreckung in Sachen\n§ 250  Vollstreckungsersuchen                                 § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten\n§ 251  Vollstreckbare Verwaltungsakte                         § 288 Zuziehung von Zeugen\n§ 252  Vollstreckungsgläubiger                                § 289 Zeit der Vollstreckung\n§ 253  Vollstreckungsschuldner                                § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungs-\nbeamten\n§ 254  Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung\n§ 291 Niederschrift\n§ 255  Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentli-\nchen Rechts                                            § 292 Abwendung der Pfändung\n§ 256  Einwendungen gegen die Vollstreckung                   § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter\n§ 257  Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung         § 294 Ungetrennte Früchte","3874           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen                              § 330  Ersatzvornahme\n§ 296 Verwertung                                             § 331  Unmittelbarer Zwang\n§ 297 Aussetzung der Verwertung                              § 332  Androhung der Zwangsmittel\n§ 298 Versteigerung                                          § 333  Festsetzung der Zwangsmittel\n§ 299 Zuschlag                                               § 334  Ersatzzwangshaft\n§ 300 Mindestgebot                                           § 335  Beendigung des Zwangsverfahrens\n§ 301 Einstellung der Versteigerung\n2. U n t e r a b s c h n i t t\n§ 302 Wertpapiere\nErzwingung von Sicherheiten\n§ 303 Namenspapiere\n§ 336  Erzwingung von Sicherheiten\n§ 304 Versteigerung ungetrennter Früchte\n§ 305 Besondere Verwertung                                                           Vierter Abschnitt\n§ 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen                                     Kosten\n§ 307 Anschlusspfändung                                      § 337  Kosten der Vollstreckung\n§ 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung                     § 338  Gebührenarten\n§ 339  Pfändungsgebühr\nIII. Vollstreckung in                   § 340  Wegnahmegebühr\nForderungen und andere Vermögensrechte          § 341  Verwertungsgebühr\n§ 309 Pfändung einer Geldforderung                           § 342  Mehrheit von Schuldnern\n§ 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung    § 343  (weggefallen)\n§ 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Register-    § 344  Auslagen\npfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung\n§ 345  Reisekosten und Aufwandsentschädigungen\n§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren\n§ 346  Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist\n§ 313 Pfändung fortlaufender Bezüge\n§ 314 Einziehungsverfügung\nSiebenter Teil\n§ 315 Wirkung der Einziehungsverfügung\nAußergerichtliches\n§ 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners                                 Rechtsbehelfsverfahren\n§ 317 Andere Art der Verwertung\n§ 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen                              Erster Abschnitt\n§ 319 Unpfändbarkeit von Forderungen                                                   Zulässigkeit\n§ 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung                     § 347  Statthaftigkeit des Einspruchs\n§ 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte                § 348  Ausschluss des Einspruchs\n§ 349  (weggefallen)\n4. U n t e r a b s c h n i t t            § 350  Beschwer\nVollstreckung in das                        § 351  Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte\nunbewegliche Vermögen\n§ 352  Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung\n§ 322 Verfahren\n§ 353  Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers\n§ 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger\n§ 354  Einspruchsverzicht\n5. U n t e r a b s c h n i t t\nArrest                                                  Zweiter Abschnitt\n§ 324 Dinglicher Arrest                                                          Verfahrensvorschriften\n§ 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes                      § 355  Einspruchsfrist\n§ 326 Persönlicher Sicherheitsarrest                         § 356  Rechtsbehelfsbelehrung\n§ 357  Einlegung der Einspruchs\n6. U n t e r a b s c h n i t t            § 358  Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen\nVerwertung von Sicherheiten                       § 359  Beteiligte\n§ 327 Verwertung von Sicherheiten                            § 360  Hinzuziehung zum Verfahren\n§ 361  Aussetzung der Vollziehung\nDritter Abschnitt\n§ 362  Rücknahme des Einspruchs\nVollstreckung wegen anderer\nLeistungen als Geldforderungen                 § 363  Aussetzung und Ruhen des Verfahrens\n§ 364  Mitteilung der Besteuerungsunterlagen\n1. U n t e r a b s c h n i t t            § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands\nVollstreckung wegen Handlungen,                      § 364b Fristsetzung\nDuldungen oder Unterlassungen\n§ 365  Anwendung von Verfahrensvorschriften\n§ 328 Zwangsmittel\n§ 366  Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentschei-\n§ 329 Zwangsgeld                                                    dung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002                  3875\n§ 367  Entscheidung über den Einspruch                                                2. U n t e r a b s c h n i t t\n§ 368  (weggefallen)                                                               Ermittlungsverfahren\nAchter Teil                                                       I. Allgemeines\nStraf- und Bußgeldvorschriften,                     § 397   Einleitung des Strafverfahrens\nStraf- und Bußgeldverfahren\n§ 398   Einstellung wegen Geringfügigkeit\nErster Abschnitt\nII. Verfahren der Finanz-\nStrafvorschriften                                          behörde bei Steuerstraftaten\n§ 369  Steuerstraftaten                                      § 399   Rechte und Pflichten der Finanzbehörde\n§ 370  Steuerhinterziehung                                   § 400   Antrag auf Erlass eines Strafbefehls\n§ 370a Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterzie-      § 401   Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen\nhung                                                          Verfahren\n§ 371  Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung\n§ 372  Bannbruch                                                              III. Stellung der Finanzbehörde im\nVerfahren der Staatsanwaltschaft\n§ 373  Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger\nSchmuggel                                             § 402   Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde\n§ 374  Steuerhehlerei                                        § 403   Beteiligung der Finanzbehörde\n§ 375  Nebenfolgen\nIV. Steuer- und Zollfahndung\n§ 376  Unterbrechung der Verfolgungsverjährung\n§ 404   Steuer- und Zollfahndung\nZweiter Abschnitt\nV. Entschädigung der\nBußgeldvorschriften                                     Zeugen und der Sachverständigen\n§ 377  Steuerordnungswidrigkeiten                            § 405   Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen\n§ 378  Leichtfertige Steuerverkürzung\n§ 379  Steuergefährdung                                                               3. U n t e r a b s c h n i t t\n§ 380  Gefährdung der Abzugsteuern                                             Gerichtliches Verfahren\n§ 381  Verbrauchsteuergefährdung                             § 406   Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren\nund im selbständigen Verfahren\n§ 382  Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben\n§ 407   Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen\n§ 383  Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergü-\ntungsansprüchen\n§ 384  Verfolgungsverjährung                                                          4. U n t e r a b s c h n i t t\nKosten des Verfahrens\nDritter Abschnitt\n§ 408   Kosten des Verfahrens\nStrafverfahren\nVierter Abschnitt\n1. U n t e r a b s c h n i t t\nBußgeldverfahren\nAllgemeine Vorschriften\n§ 409   Zuständige Verwaltungsbehörde\n§ 385  Geltung von Verfahrensvorschriften\n§ 410   Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren\n§ 386  Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten\n§ 411   Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater,\n§ 387  Sachlich zuständige Finanzbehörde                             Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte\n§ 388  Örtlich zuständige Finanzbehörde                              Buchprüfer\n§ 389  Zusammenhängende Strafsachen                          § 412   Zustellung, Vollstreckung, Kosten\n§ 390  Mehrfache Zuständigkeit\nNeunter Teil\n§ 391  Zuständiges Gericht\nSchlussvorschriften\n§ 392  Verteidigung\n§ 413   Einschränkung von Grundrechten\n§ 393  Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsver-\nfahren                                                § 414   (gegenstandslos)\n§ 394  Übergang des Eigentums                                § 415   (Inkrafttreten)\n§ 395  Akteneinsicht der Finanzbehörde\n§ 396  Aussetzung des Verfahrens                             Anlage (zu § 339 Abs. 4)","3876           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nErster Teil                               (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewer-\nbesteuer.\nEinleitende Vorschriften\n(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10\nund 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses\nErster Abschnitt                         Gesetzes.\nAnwendungsbereich                              (4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verspätungs-\nzuschläge (§ 152), Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumnis-\n§1                              zuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten\n(§ 178, §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zoll-\nAnwendungsbereich\nkodexes.\n(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der\n(5) Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils steuer-\nSteuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht\nberechtigten Körperschaften zu. Das gilt nicht für Zinsen\nder Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit\nauf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4\nsie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landes-\nNr. 10 und 11 des Zollkodexes. Diese Zinsen und die übri-\nfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich\ngen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwalten-\ndes Rechts der Europäischen Gemeinschaften anwend-\nden Körperschaften zu.\nbar.\n(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung                                   §4\nden Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vor-\nschriften dieses Gesetzes entsprechend:                                                  Gesetz\n1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten              Gesetz ist jede Rechtsnorm.\nAbschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich,\nSteuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),                                     §5\n2. die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht),                             Ermessen\n3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der           Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermes-\n§§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften),         sen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem\nZweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen\n4. die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der       Grenzen des Ermessens einzuhalten.\nBesteuerung),\n5. die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsver-\nfahren),                                                                                §6\n6. die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,                               Behörden, Finanzbehörden\n7. die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeld-        (1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen\nvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).               Verwaltung wahrnimmt.\n(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschrif-       (2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die\nten dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der              folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genann-\nEuropäischen Gemeinschaften sinngemäß anwendbar.              ten Bundes- und Landesfinanzbehörden:\nDer Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt       1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die\njedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.                  Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehör-\nden als oberste Behörden,\n§2                              2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und\nVorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen                  das Bundesamt für Finanzen als Bundesoberbehör-\nden,\nVerträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59\nAbs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung          3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,\ngehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaat-         4. die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als\nliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.               Mittelbehörden,\n5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen,\ndie Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die\nZweiter Abschnitt                             besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Be-\nSteuerliche Begriffsbestimmungen                        hörden,\n6. Familienkassen und\n§3\n7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommen-\nSteuern, steuerliche Nebenleistungen                    steuergesetzes.\n(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegen-\nleistung für eine besondere Leistung darstellen und von                                     §7\neinem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung                                 Amtsträger\nvon Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tat-\nbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht         Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht\nknüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck           1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafge-\nsein.                                                             setzbuchs) ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002              3877\n2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhält-        b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander beste-\nnis steht oder                                                   henden Bauausführungen oder Montagen oder\n3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer     c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende\nsonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der              Bauausführungen oder Montagen\nöffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.\nlänger als sechs Monate dauern.\n§8\n§ 13\nWohnsitz\nStändiger Vertreter\nEinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung\nunter Umständen innehat, die darauf schließen lassen,           Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die\ndass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.           Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen\nSachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbe-\nsondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig\n§9\n1. Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge ein-\nGewöhnlicher Aufenthalt                         holt oder\nDen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er        2. einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und\nsich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass          davon Auslieferungen vornimmt.\ner an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorüber-\ngehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an                                 § 14\nein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als                   Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb\nsechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbre-\nchungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn       Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstän-\nder Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-,       dige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder\nKur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird           andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über\nund nicht länger als ein Jahr dauert.                        den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die\nAbsicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine\nVermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermö-\n§ 10                            gen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich\nGeschäftsleitung                        angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder\nverpachtet wird.\nGeschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen\nOberleitung.\n§ 15\n§ 11                                                    Angehörige\nSitz                               (1) Angehörige sind:\nDen Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung       1. der Verlobte,\noder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz,\n2. der Ehegatte,\nGesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder\ndergleichen bestimmt ist.                                    3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,\n4. Geschwister,\n§ 12                            5. Kinder der Geschwister,\nBetriebstätte\n6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehe-\nBetriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder        gatten,\nAnlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als\n7. Geschwister der Eltern,\nBetriebstätten sind insbesondere anzusehen:\n8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes\n1. die Stätte der Geschäftsleitung,\nPflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie\n2. Zweigniederlassungen,                                         Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege-\n3. Geschäftsstellen,                                             eltern und Pflegekinder).\n4. Fabrikations- oder Werkstätten,                              (2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Per-\nsonen auch dann, wenn\n5. Warenlager,\n1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Bezie-\n6. Ein- oder Verkaufsstellen,                                    hung begründende Ehe nicht mehr besteht;\n7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich      2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft\nfortschreitende oder schwimmende Stätten der Ge-             oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind er-\nwinnung von Bodenschätzen,                                   loschen ist;\n8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fort-\n3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht\nschreitende oder schwimmende, wenn\nmehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern\na) die einzelne Bauausführung oder Montage oder              und Kind miteinander verbunden sind.","3878            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nDritter Abschnitt                       gesetzes sachlich nicht für die gesonderte Feststellung\nzuständig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zuständige\nZuständigkeit der Finanzbehörden                   Finanzamt.\n§ 16                                                          § 19\nSachliche Zuständigkeit\nSteuern vom Einkommen und\nDie sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet                  Vermögen natürlicher Personen\nsich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem\n(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem\nGesetz über die Finanzverwaltung.\nEinkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich\nzuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen\n§ 17                             Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen\nÖrtliche Zuständigkeit                    gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei\nmehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes\nDie örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts    ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuer-\nanderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.       pflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz\neines verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem\n§ 18                             Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz\nmaßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.\nGesonderte Feststellungen\nFür die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\n(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist     und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes unbe-\nörtlich zuständig:                                           schränkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt\n1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei          örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die zahlende\nGrundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralge-        öffentliche Kasse befindet; das Gleiche gilt in den Fällen\nwinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der      des § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bei Perso-\nBetrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück, das     nen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nMineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb,      und 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, und in den\ndas Grundstück, das Betriebsgrundstück oder das          Fällen des § 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes.\nMineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer             (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht\nFinanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lage- vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen\nfinanzamt),                                              Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und,\n2. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im        wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in        Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.\ndessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei    Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbe-\ngewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im          reich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zustän-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in        dig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des\ndessen Bezirk eine Betriebstätte – bei mehreren          Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder\nBetriebstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unter-  worden ist.\nhalten wird (Betriebsfinanzamt),                            (3) Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde meh-\n3. bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen   rere Finanzämter und übt ein Steuerpflichtiger mit Einkünf-\nBezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt       ten aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder\nwird,                                                    freiberuflicher Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb der\nWohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanz-\n4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen        amts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abwei-\nEinkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirt-       chend von Absatz 1 jenes Finanzamt zuständig, wenn es\nschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher      nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 für eine gesonderte Fest-\nTätigkeit, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a       stellung dieser Einkünfte zuständig wäre. Einkünfte aus\ngesondert festgestellt werden, das Finanzamt, von        Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur\ndessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte aus-       dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen Einkünfte\ngeht, oder, wenn diese im Geltungsbereich dieses         des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind.\nGesetzes nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in des-\nsen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens,         (4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind\naus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befin-        oder zusammen veranlagt werden können, sind bei\ndet. Dies gilt sinngemäß auch bei einer gesonderten      Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien\nFeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180     ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen bezogen\nAbs. 2.                                                  worden.\n(2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuer-        (5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann\npflichtigen gegenüber vorzunehmen und lässt sich nach        bestimmt werden, dass als Wohnsitzgemeinde im Sinne\nAbsatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, so ist  des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden\njedes Finanzamt örtlich zuständig, das nach den §§ 19        umfasst, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts-\noder 20 für die Steuern vom Einkommen und Vermögen           oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungs-\neines Steuerpflichtigen zuständig ist, dem ein Anteil an     behörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig\ndem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist.             erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung\nSoweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung           auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste\nnach § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungs-         Landesbehörde übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002             3879\n§ 20                              Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung\nSteuern vom Einkommen und Vermögen                  mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die\nWohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des\nder Körperschaften, Personenver-\nGeltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche\neinigungen, Vermögensmassen\nZuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich\n(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Perso-         des Gesetzes übertragen.\nnenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem\nEinkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich                 (2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Un-\nzuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung         ternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das auch\nbefindet.                                                     für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist\n(§§ 19 und 20); in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\n(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Gel-       stabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig,\ntungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der         das auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist\nGeschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt      (§ 18).\nörtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige\nihren Sitz hat.\n§ 22\n(3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Gel-\nRealsteuern\ntungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich\nzuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuer-            (1) Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuer-\npflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter            messbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt\nzutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wert-      (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Be-\nvollste Teil des Vermögens befindet.                          triebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zuständig.\nAbweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und Zerle-\n(4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der\ngung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unternehmen,\nSitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungs-\ndie Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des\nbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zustän-\nEinkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zu-\ndig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des\nständig, das für die Besteuerung der entsprechenden\nGesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder\nUmsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unter-\nworden ist.\nnehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine\nGeschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Gel-\n§ 20a                             tungsbereiches des Gesetzes hat.\nSteuern vom Einkommen bei Bauleistungen                  (2) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung\n(1) Abweichend von §§ 19 und 20 ist für die Besteue-       von Realsteuern den Finanzämtern obliegt, ist dafür das\nrung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von          Finanzamt örtlich zuständig, zu dessen Bezirk die hebebe-\n§ 48 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erbrin-        rechtigte Gemeinde gehört. Gehört eine hebeberechtigte\ngen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung         Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist\nder entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig         von diesen Finanzämtern das Finanzamt örtlich zuständig,\nist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das            das nach Absatz 1 zuständig ist oder zuständig wäre,\nUnternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz           wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der\naußerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das         hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs,\ngilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkom-        des Grundstücks oder des Betriebsgrundstücks vor-\nmensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn.           handen wären.\n(2) Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der       (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, soweit einem Land nach\nArbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher          Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes das Auf-\nnach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-       kommen der Realsteuern zusteht.\nzes ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung\nder entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig                                     § 23\nist. Satz 1 gilt nur, wenn die überlassene Person im Bau-                        Einfuhr- und Ausfuhr-\ngewerbe eingesetzt ist.                                                     abgaben und Verbrauchsteuern\n(3) Für die Besteuerung von Personen, die von Unter-          (1) Für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des\nnehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland be-           Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes und Verbrauch-\nschäftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundes-        steuern ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen\nministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit           Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das\nZustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit         Gesetz die Steuer knüpft.\neinem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes\nübertragen.                                                      (2) Örtlich zuständig ist ferner das Hauptzollamt, von\ndessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen\nbetreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum\n§ 21                              Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus\nUmsatzsteuer                          betrieben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen\nBezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungs-\n(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhr-\nbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.\numsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen\nBezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Gel-              (3) Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des\ntungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend                Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes und Verbrauch-\nbetreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur         steuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder","3880           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\neiner Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch                            Vierter Abschnitt\ndas Hauptzollamt örtlich zuständig, das für die Strafsache\noder die Bußgeldsache zuständig ist.                                              Steuergeheimnis\n§ 30\n§ 24\nSteuergeheimnis\nErsatzzuständigkeit\nErgibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen    (1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.\nVorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren     (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn\nBezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.         er\n1. Verhältnisse eines anderen, die ihm\n§ 25\na) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungs-\nMehrfache örtliche Zuständigkeit                        prüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Ver-\nSind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entschei-              fahren in Steuersachen,\ndet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst         b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat\nworden ist, es sei denn, die zuständigen Finanzbehörden             oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuer-\neinigen sich auf eine andere zuständige Finanzbehörde               ordnungswidrigkeit,\noder die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbe-\nhörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige             c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanz-\nFinanzbehörde zu entscheiden hat. Fehlt eine gemeinsa-              behörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene\nme Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen            Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Beschei-\nAufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.                       nigung über die bei der Besteuerung getroffenen\nFeststellungen\nbekannt geworden sind, oder\n§ 26\nZuständigkeitswechsel                     2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das\nihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren\nGeht die örtliche Zuständigkeit durch eine Verände-          bekannt geworden ist,\nrung der sie begründenden Umstände von einer Finanz-\nbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der    unbefugt offenbart oder verwertet oder\nWechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem      3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im\neine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bis-        automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie\nher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsver-           für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer\nfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen       Datei gespeichert sind.\nder Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durch-\nführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige        (3) Den Amtsträgern stehen gleich\nFinanzbehörde zustimmt.                                     1.   die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichte-\nten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),\n§ 27                           1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nZuständigkeitsvereinbarung                        genannten Personen,\nIm Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den      2.   amtlich zugezogene Sachverständige,\nVorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann  3.   die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen\neine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen,            Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des\nwenn der Betroffene zustimmt.                                    öffentlichen Rechts sind.\n(4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kennt-\n§ 28                           nisse ist zulässig, soweit\nZuständigkeitsstreit                    1. sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des\n(1) Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichts-            Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,\nbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn   2. sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist,\nsich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzu-\nständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen      3. der Betroffene zustimmt,\nGründen zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend.     4. sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen\n(2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Finanzver-        einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die\nwaltung bleibt unberührt.                                       Kenntnisse\na) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder\n§ 29                                   Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies\ngilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steu-\nGefahr im Verzug                               erpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Straf-\nBei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnah-             verfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart\nmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk           hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfah-\nder Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst ört-         rens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungs-\nlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.           verfahren bekannt geworden sind, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002                3881\nb) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung         ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder ab-\noder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweige-        geschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontroll-\nrungsrecht erlangt worden sind,                       mitteilungen soll insoweit unterbleiben.\n5. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht;        (4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe\nein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich      der Nummern von Konten und Depots, die der Steuer-\ngegeben, wenn                                             pflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt wer-\nden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Ver-\na) Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen\ngünstigungen geltend gemacht werden oder die Abwick-\ngegen Leib und Leben oder gegen den Staat und\nlung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies\nseine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt\nbedingt.\nwerden sollen,\n(5) Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93.\nb) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt\nIst die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen\nwerden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder\nihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer\nwegen des Umfangs des durch sie verursachten\nSteuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Ver-\nSchadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ord-\nfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um\nnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der\nAuskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden,\nAllgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftli-\nwenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen\nchen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit\nnicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.\nder Behörden und der öffentlichen Einrichtungen\nerheblich zu erschüttern, oder\n§ 31\nc) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung\nin der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsa-              Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen\nchen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Ver-       (1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungs-\nwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung    grundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an\ntrifft die zuständige oberste Finanzbehörde im        Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der            Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffent-\nFinanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuer-    lichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abga-\npflichtige gehört werden.                             ben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen,\n(5) Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen dür-       Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die\nfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart          Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit\nwerden.                                                       einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.\n(6) Der automatisierte Abruf von Daten, die für eines der     (2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30\nin Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren in einer Datei          geschützten Verhältnisse des Betroffenen den Trägern\ngespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durch-      der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesanstalt\nführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1        für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit\nBuchstaben a und b oder der zulässigen Weitergabe von         die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der\nDaten dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann          Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen\ndas Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-           einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,             oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die\nwelche technischen und organisatorischen Maßnahmen            Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit\ngegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind.         einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.\nInsbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die          (3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen\nArt der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den       Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten\nKreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten             Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die\nberechtigt sind. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht        bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden\nder Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und       sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung\nAusfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme             sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den\nder Biersteuer, betreffen.                                    hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen\nPersonen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzutei-\n§ 30a                             len, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen\ndes Betroffenen entgegenstehen.\nSchutz von Bankkunden\n(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die                                § 31a\nFinanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen\nden Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rück-                                 Mitteilungen\nsicht zu nehmen.                                                              zur Bekämpfung der illegalen\nBeschäftigung und des Leistungsmissbrauchs\n(2) Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten\nzum Zweck der allgemeinen Überwachung die einmalige              (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhält-\noder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art         nisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie\noder bestimmter Höhe nicht verlangen.                         1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Buß-\n(3) Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errich-          geldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder\ntung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 vorge-           Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel\nnommen worden ist, dürfen anlässlich der Außenprüfung             a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder\nbei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der                 Schwarzarbeit oder","3882            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nb) der Entscheidung                                       einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuer-\naa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf           erklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und\neiner Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüber-       Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die\nlassungsgesetz oder                              Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.\nbb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung,          (2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden\nErstattung, Weitergewährung oder Belassen        Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen,\neiner Leistung aus öffentlichen Mitteln          ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das\nBetreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebs-\noder                                                      räumen zu gestatten hat.\n2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rück-\ngewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln                                         § 34\nerforderlich ist.                                                        Pflichten der gesetzlichen Vertreter\n(2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1                   und der Vermögensverwalter\nverpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten     (1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer\nTatsachen mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1    Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen\nBuchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf        Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben\nAntrag des Betroffenen. Die Mitteilungspflicht nach den      deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbe-\nSätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit     sondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln\neinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.            entrichtet werden, die sie verwalten.\n(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen\n§ 31b                            ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder\nMitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche               Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu\nerfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied\nDie Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnis-\noder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige\nse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durch-\nVermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maß-\nführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach\ngabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die\n§ 261 des Strafgesetzbuchs dient. Die Finanzbehörden\nsteuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.\nhaben Tatsachen, die auf eine derartige Straftat schließen\nlassen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.               (3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen\nals den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetz-\nlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die\nFünfter Abschnitt                        in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung\nreicht.\nHaftungsbeschränkung für Amtsträger\n§ 35\n§ 32\nPflichten des Verfügungsberechtigten\nHaftungsbeschränkung für Amtsträger\nWer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder frem-\nWird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung        den Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen\neines Amtsträgers                                            Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und\n1. eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht,    tatsächlich erfüllen kann.\nzu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder bei-\ngetrieben oder                                                                         § 36\n2. eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Un-                      Erlöschen der Vertretungsmacht\nrecht gewährt oder\nDas Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Ver-\n3. eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteili-       fügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstan-\ngung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,          denen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum\nso kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die         betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungs-\nAmts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe be-      macht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie\ndroht ist.                                                   erfüllen kann.\nZweiter Teil                                                Zweiter Abschnitt\nSteuerschuldrecht                                             Steuerschuldverhältnis\nErster Abschnitt                                                     § 37\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis\nSteuerpflichtiger\n(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der\n§ 33                            Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haf-\ntungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Neben-\nSteuerpflichtiger                      leistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie\n(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für   die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungs-\neine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten   ansprüche.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002              3883\n(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungs-                                § 42\nbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne recht-                              Missbrauch von\nlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat                  rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten\nderjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wor-\nden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf            (1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten\nErstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags.        des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen wer-\nDies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die        den. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueran-\nZahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der         spruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen\nAbtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der         angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.\nAnspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder             (2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn seine Anwendbarkeit\nPfändungsschuldner.                                           gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.\n§ 43\n§ 38\nSteuerschuldner,\nEntstehung der Ansprüche                                     Steuervergütungsgläubiger\naus dem Steuerschuldverhältnis\nDie Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner\nDie Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ent-          oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen\nstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das    auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuer-\nGesetz die Leistungspflicht knüpft.                           schuldners zu entrichten hat.\n§ 39                                                         § 44\nGesamtschuldner\nZurechnung\n(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus\n(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.\ndem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vor-      oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind,\nschriften:                                                    sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt\nist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leis-\n1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche        tung.\nHerrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus,\ndass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhn-          (2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt\nliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirt-      auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die\nschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm   Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere\ndas Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhält-      Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuld-\nnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim      ner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der\nSicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim           §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung\nEigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.                in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben un-\nberührt.\n2. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand\nzustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet,                                 § 45\nsoweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung\nerforderlich ist.                                                           Gesamtrechtsnachfolge\n(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen\n§ 40                            und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den\nRechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge\nGesetz- oder sittenwidriges Handeln               nicht für Zwangsgelder.\nFür die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhal-        (2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrich-\nten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder        tenden Schulden nach den Vorschriften des bürger-\nzum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot    lichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlass-\noder gegen die guten Sitten verstößt.                         verbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die\neine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird,\nbleiben unberührt.\n§ 41\nUnwirksame Rechtsgeschäfte                                                  § 46\n(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es                                   Abtretung,\nunwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich,                         Verpfändung, Pfändung\nsoweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche           (1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungs-\nErgebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten          beträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuer-\nund bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den     vergütungen können abgetreten, verpfändet und ge-\nSteuergesetzen etwas anderes ergibt.                          pfändet werden.\n(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die         (2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der\nBesteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft        Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form\nein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeck-      der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des\nte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.              Anspruchs anzeigt.","3884            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde                                     § 50\nunter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfän-                       Erlöschen und Unbedingtwerden\ngers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs                     der Verbrauchsteuer, Übergang\nund des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorge-                     der bedingten Verbrauchsteuerschuld\nschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom\nAbtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unter-               (1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuer-\nschreiben.                                                    vergünstigungen unter der Bedingung gewährt, dass ver-\nbrauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweck-\n(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder       bestimmung zugeführt werden, so erlischt die Steuer nach\nVergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder            Maßgabe der Vergünstigung ganz oder teilweise, wenn\nsonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht            die Bedingung eintritt oder wenn die Waren untergehen,\nzulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtre-  ohne dass vorher die Steuer unbedingt geworden ist.\ntung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäfts-\n(2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den\nmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen\nberechtigten Erwerber über, wenn die Waren vom\nAnsprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das\nSteuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen\nBetreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.\nder vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn weiter-\n(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so     gegeben werden.\nmüssen Abtretender und Abtretungsempfänger der                  (3) Die Steuer wird unbedingt,\nFinanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung\ngegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder    1. wenn die Waren entgegen der vorgesehenen Zweck-\nnicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4                bestimmung verwendet werden oder ihr nicht mehr\nnichtig ist.                                                     zugeführt werden können. Kann der Verbleib der\nWaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht\n(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder             der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt, wenn\neine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht            der Begünstigte nicht nachweist, dass sie ihr zugeführt\nerlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein          worden sind,\nentgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und\n2. in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen.\nÜberweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und\nEinziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der\nAbsätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß\nDritter Abschnitt\nanzuwenden.\nSteuerbegünstigte Zwecke\n(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsan-\nspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch\nentschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner                                    § 51\nim Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.                                     Allgemeines\nGewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil\neine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar ge-\n§ 47                             meinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuer-\nErlöschen                            begünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden\nVorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaf-\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen         ten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im\ninsbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Auf-          Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen.\nrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169    Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körper-\nbis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedin-    schaften gelten nicht als selbständige Steuersubjekte.\ngung bei auflösend bedingten Ansprüchen.\n§ 52\nGemeinnützige Zwecke\n§ 48                               (1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke,\nwenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit\nLeistung durch Dritte,                     auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbst-\nHaftung Dritter                        los zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht\n(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegen-       gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förde-\nüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt       rung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel\nwerden.                                                       Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines\nUnternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbe-\n(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leis- sondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen,\ntungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.                   dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allge-\nmeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körper-\nschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen\n§ 49                             Rechts zuführt.\nVerschollenheit                           (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als\nBei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als   Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:\nTodestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die            1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bil-\nTodeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.             dung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002               3885\nder Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des      die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und\nUmwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des           die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Ver-\nHeimatgedankens,                                         waltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geist-\n2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des        lichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters-\nöffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrts-          und Behindertenversorgung für diese Personen und die\nwesens und des Sports. Schach gilt als Sport,            Versorgung ihrer Witwen und Waisen.\n3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staats-\n§ 55\nwesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu\ngehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte                                   Selbstlosigkeit\nEinzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder\n(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht\ndie auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt\nselbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirt-\nsind,\nschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke\n4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der       oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn\nKleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums ein-       die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:\nschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des\n1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungs-\nFaschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung,\nmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder\ndes Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hunde-\noder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vor-\nsports.\nschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer\nEigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen\n§ 53                                Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.\nMildtätige Zwecke                            Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittel-\nbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förde-\nEine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre\nrung politischer Parteien verwenden.\nTätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unter-\nstützen,                                                     2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei\n1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seeli-         Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht\nschen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind         mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den\noder                                                         gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zu-\nrückerhalten.\n2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache\ndes Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des    3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben,\nBundessozialhilfegesetzes; beim Alleinstehenden oder         die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder\nHaushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen         durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns-\ndas Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Per-      tigen.\nsonen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesse-         4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder\nrung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet          bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Ver-\nwerden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen,            mögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten\nderen wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen            Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert\nzu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder        der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen\ndas Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.              übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwen-\nBezüge im Sinne dieser Vorschrift sind                       det werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese\na) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommen-          Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen\nsteuergesetzes und                                       einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder\neiner Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuer-\nb) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte           begünstigte Zwecke übertragen werden soll.\noder geeignete Bezüge,\n5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeit-\ndie der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand\nnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen\nund die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu\nZwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist\nden Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe\nauch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung\nund bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unter-\noder Herstellung von Vermögensgegenständen, die\nhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhalts-\nsatzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mit-\nleistungen sozialhilfeberechtigt wären. Unterhaltsan-\ntelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens\nsprüche sind zu berücksichtigen.\nin dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirt-\nschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßi-\n§ 54                                gen Zwecke verwendet werden.\nKirchliche Zwecke                           (2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1\n(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn    Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeit-\nihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemein-   punkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.\nschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,           (3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft\nselbstlos zu fördern.                                        betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen\n(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die            für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher\nErrichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Got-          Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts für die\nteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhal-       Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass\ntung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen,     bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4","3886              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nund 5 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebs-                   Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer\nvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die                     freien Rücklage zuführt,\nStelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme                 b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesell-\ntritt.                                                                  schaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen\nBeteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt\n§ 56                                     oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese\nAusschließlichkeit                              Beträge sind auf die nach Buchstabe a in dem-\nselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen\nAusschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft                 anzurechnen,\nnur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke\nverfolgt.                                                        8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veran-\nstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten\n§ 57                                 Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,\nUnmittelbarkeit                         9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den\nbezahlten Sport fördert,\n(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbe-\ngünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst             10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung\ndiese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfsper-            zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zu-\nsonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls,                 schüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,\ninsbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen            11. eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen\nBeziehungen, die zwischen der Körperschaft und der                  zuführt:\nHilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie\na) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der\neigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.\nErblasser keine Verwendung für den laufenden\n(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körper-              Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,\nschaften zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft,\nb) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende aus-\ndie unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt,\ndrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der\ngleichgestellt.\nKörperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung\ndes Vermögens bestimmt sind,\n§ 58\nc) Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs\nSteuerlich unschädliche Betätigungen                        der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf\nDie Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausge-                    ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des\nschlossen, dass                                                         Vermögens erbeten werden,\n1. eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der            d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum\nsteuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körper-                  Vermögen gehören,\nschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter   12. eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den\nZwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen              zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus\nRechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für            der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus\neine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt        wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) ganz oder\nvoraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist,              teilweise ihrem Vermögen zuführt.\n2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen,\nebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer                                  § 59\nKörperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwen-\ndung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,                     Voraussetzung der Steuervergünstigung\n3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Perso-          Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus\nnen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuer-         der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen\nbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,                Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt,\nwelchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser\n4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer ande-         Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und\nren steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung       dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die\nfür deren steuerbegünstigte Zwecke überlässt,           tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungs-\n5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel    bestimmungen entsprechen.\nihres Einkommens dazu verwendet, um in angemes-\nsener Weise den Stifter und seine nächsten Angehöri-\ngen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr                                    § 60\nAndenken zu ehren,                                                     Anforderungen an die Satzung\n6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer      (1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung\nRücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der\nsteuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nach-         Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen\nhaltig erfüllen zu können,                              Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben\n7. a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Über-      sind.\nschusses der Einnahmen über die Unkosten aus           (2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erforder-\nVermögensverwaltung und darüber hinaus höchs-       nissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbe-\ntens 10 vom Hundert ihrer sonstigen nach § 55       steuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002              3887\nsungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt            (4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass\nder Entstehung der Steuer entsprechen.                       die Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann\ndas Finanzamt ihr eine Frist für die Verwendung der Mittel\nsetzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ord-\n§ 61                            nungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körper-\nSatzungsmäßige Vermögensbindung                   schaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte\nZwecke verwendet.\n(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung\n(§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das\n§ 64\nVermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körper-\nschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ver-                               Steuerpflichtige\nwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist,                 wirtschaftliche Geschäftsbetriebe\ndass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der          (1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung inso-\nVerwendungszweck steuerbegünstigt ist.                       weit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14)\n(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwen-      unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuer-\ndungszweck des Vermögens bei der Aufstellung der Sat-        vergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnen-\nzung nach Absatz 1 noch nicht genau angegeben werden,        den Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Ver-\nso genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, dass        mögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein\ndas Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körper-        Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.\nschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuer-      (2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche\nbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und dass der           Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68)\nkünftige Beschluss der Körperschaft über die Verwen-         sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäfts-\ndung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt        betrieb behandelt.\nwerden darf. Das Finanzamt hat die Einwilligung zu ertei-       (3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatz-\nlen, wenn der beschlossene Verwendungszweck steuer-          steuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine\nbegünstigt ist.                                              Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 30 678 Euro im\n(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung         Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zu-\nnachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen         zuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körper-\ndes § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von schaftsteuer und der Gewerbesteuer.\nAnfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1        (4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selb-\nSatz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass            ständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen In-\nSteuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert           anspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3\nwerden können, soweit sie Steuern betreffen, die inner-      gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglich-\nhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der     keiten im Sinne des § 42.\nBestimmung über die Vermögensbindung entstanden\nsind.                                                           (5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich\nerworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür\nvorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer\n§ 62                            und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des\nAusnahmen von der satzungs-                   branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.\nmäßigen Vermögensbindung                        (6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen\nBei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des     Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn\nöffentlichen Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftun-  von 15 vom Hundert der Einnahmen zugrunde gelegt\ngen, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen         werden:\nRechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei        1. Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit\ngeistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen)             der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweck-\nbraucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht fest-          betrieben stattfindet,\ngelegt zu werden.\n2. Totalisatorbetriebe,\n§ 63                            3. Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.\nAnforderungen an die                                                  § 65\ntatsächliche Geschäftsführung\nZweckbetrieb\n(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft\nmuss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung         Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn\nder steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den         1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamt-\nBestimmungen entsprechen, die die Satzung über die               richtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungs-\nVoraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.               mäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,\n(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinn-      2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb\ngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über       erreicht werden können und\ndie Vermögensbindung § 61 Abs. 3.                            3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begüns-\n(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre              tigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht\ntatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des             in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei\nAbsatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeich-            Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeid-\nnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.               bar ist.","3888            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n§ 66                            oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen\nWohlfahrtspflege                       Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder\nvon Dritten geleistet werden.\n(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweck-\nbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genann-                                  § 68\nten Personen dient.\nEinzelne Zweckbetriebe\n(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der\nAllgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte             Zweckbetriebe sind auch:\nSorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die       1. a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungs-\nSorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzie-           heime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem\nherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vor-               Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66\nbeugung oder Abhilfe bezwecken.                                      Abs. 3),\n(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in            b) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studenten-\nbesonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn                 heime, Schullandheime und Jugendherbergen,\ndiesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute       2. a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die\nkommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.                                 der Selbstversorgung von Körperschaften dienen\nund dadurch die sachgemäße Ernährung und aus-\n§ 67                                    reichende Versorgung von Anstaltsangehörigen\nKrankenhäuser                                 sichern,\n(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich             b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung\nder Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbe-               von Körperschaften erforderlich sind, wie Tisch-\ntrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen                 lereien, Schlossereien, wenn die Lieferungen und\nPflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte           sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an\nfür allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 11, 13 und 26               Außenstehende dem Wert nach 20 vom Hundert\nder Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.                    der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistun-\ngen des Betriebs – einschließlich der an die Körper-\n(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungs-                 schaften selbst bewirkten – nicht übersteigen,\nbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein\nZweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der             3. Werkstätten für Behinderte, die nach den Vorschriften\njährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für     des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig\ndie Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach          sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen\nAbsatz 1 berechnet wird.                                         ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeits-\nmarkt tätig sein können, sowie Einrichtungen für\nBeschäftigungs- und Arbeitstherapie, die der Ein-\n§ 67a\ngliederung von Behinderten dienen,\nSportliche Veranstaltungen                   4. Einrichtungen, die zur Durchführung der Blindenfür-\n(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind        sorge und zur Durchführung der Fürsorge für Körper-\nein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich              behinderte unterhalten werden,\nUmsatzsteuer insgesamt 30 678 Euro im Jahr nicht über-       5. Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der frei-\nsteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie             willigen Erziehungshilfe,\ndie Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstal-\ntungen.                                                      6. von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien\nund Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar\n(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unan-          und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirch-\nfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären,           licher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird,\ndass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzich-\ntet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens     7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und\nfünf Veranlagungszeiträume.                                      kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstaus-\nstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen\n(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 ver-         und Getränken,\nzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sport-\nvereins ein Zweckbetrieb, wenn                               8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit\nsie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen\n1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sport-     wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen;\nliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person,       dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilneh-\nseines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen         mern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und\nBetätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder               Beköstigung gewähren,\neinem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hin-\naus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und          9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren\nTräger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffent-\n2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme        lichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögens-\nan der Veranstaltung von dem Verein oder einem               verwaltung finanziert. Der Wissenschaft und For-\nDritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine           schung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum\nAufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder                Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die\nandere Vorteile erhält.                                      Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkennt-\nAndere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflich-         nisse beschränken, die Übernahme von Projektträger-\ntiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die     schaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne For-\nSteuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen              schungsbezug.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002              3889\nVierter Abschnitt                      Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der\nEigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen\nHaftung                           Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuer-\npflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die\n§ 69                           Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die\nHaftung der Vertreter                    während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung ent-\nstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf\nDie in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften,\nErstattung von Steuervergütungen gleich.\nsoweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37)\ninfolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der     (2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich\nihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig     beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als\nfestgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuer-   einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Ver-\nvergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen         mögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich\nGrund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die           beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherr-\ninfolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumnis-          schenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu\nzuschläge.                                                   beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1\nSatz 1 nicht entrichtet werden.\n§ 70\nHaftung des Vertretenen                                                  § 75\n(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Perso-                  Haftung des Betriebsübernehmers\nnen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinter-        (1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung\nziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen     eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im\noder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hier-       Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei\ndurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften        denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unter-\ndie Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für  nehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, voraus-\ndie durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht      gesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor\ngewährten Steuervorteile.                                    der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher  sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung\nVertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat       des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder ange-\ndes Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben.        meldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den\nDas Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die   Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern\nSteuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerver-        stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütun-\nkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beauf-       gen gleich.\nsichtigt haben.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenz-\n§ 71                           masse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.\nHaftung des Steuer-\n§ 76\nhinterziehers und des Steuerhehlers\nSachhaftung\nWer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei\nbegeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die      (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und\nverkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuer-      ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht\nvorteile sowie für die Zinsen nach § 235.                    auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhen-\nden Steuern (Sachhaftung).\n§ 72                              (2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhr-\nHaftung bei Verletzung                    abgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn\nder Pflicht zur Kontenwahrheit                 nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauch-\nWer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des   steuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung\n§ 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die      oder Herstellung.\nVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuld-\nverhältnis beeinträchtigt wird.                                 (3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die\nFinanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen. Als\n§ 73                           Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Waren\nim Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.\nHaftung bei Organschaft\n(4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie\nEine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des\nerlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme\nOrganträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen\noder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der\nsteuerlich von Bedeutung ist. Den Steuern stehen die\nFinanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten\nAnsprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.\nVerkehr übergehen.\n§ 74                              (5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird\nabgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten\nHaftung des                        abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflich-\nEigentümers von Gegenständen                    tigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen\n(1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen            oder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren\ndienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem          eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.","3890             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n§ 77                               (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten\nDuldungspflicht                        entsprechend.\n(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus\n§ 80\nMitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten,\nist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses                        Bevollmächtigte und Beistände\nVermögen zu dulden.                                              (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtig-\n(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf       ten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das\nGrundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvoll-          Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlun-\nstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der         gen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes\nFinanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im         ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuer-\nGrundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetra-      erstattungen und Steuervergütungen. Der Bevollmächtig-\ngenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last         te hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzu-\nzustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt            weisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde\nunberührt.                                                    gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.\n(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des\nVollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner\nDritter Teil                           Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                           aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für\nden Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt,\ndessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.\nErster Abschnitt\n(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so\nVerfahrensgrundsätze                       soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an\nden Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung\n1. Unterabschnitt                       verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den\nBeteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt\nBeteiligung am Verfahren\nwerden.\n§ 78                               (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Bespre-\nchungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem\nBeteiligte                        Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorge-\nBeteiligte sind                                            bracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.\n1. Antragsteller und Antragsgegner,                              (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzu-\n2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungs-      weisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen\nakt richten will oder gerichtet hat,                      leisten, ohne dazu befugt zu sein; dies gilt nicht für Notare\nund Patentanwälte.\n3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffent-\nlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlos-       (6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag\nsen hat.                                                  zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind;\nvom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen\nwerden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig\n§ 79\nsind. Dies gilt nicht für die in § 3 Nr. 1 und in § 4 Nr. 1 und 2\nHandlungsfähigkeit                       des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen\n(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:      Personen.\n1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht              (7) Bevollmächtige und Beistände, deren Befugnis zur\ngeschäftsfähig sind,                                      geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sich aus\n§ 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes ergibt, können\n2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in        zurückgewiesen werden, wenn sie zur geschäftsmäßigen\nder Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für    Hilfeleistung in Steuersachen fachlich nicht geeignet sind.\nden Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften          Die Finanzbehörde kann von den in Satz 1 genannten\ndes bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch     Bevollmächtigten und Beiständen den Nachweis der fach-\nVorschriften des öffentlichen Rechts als handlungs-       lichen Eignung verlangen. Eine fachlichen Eignung wird\nfähig anerkannt sind,                                     vermutet, wenn die Bevollmächtigten oder Beistände\n3. juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögens-        1. natürliche Personen sind, die im Ausland einen den\nmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch           in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten\nbesonders Beauftragte,                                        Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen ver-\n4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder               gleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen\nBeauftragte.                                                  für die Berufsausübung den Anforderungen des\nSteuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entspre-\n(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des\nchen;\nBürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfah-\nrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur  2. Vereinigungen sind, deren Vorstandsmitglieder, Ge-\nVornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach              schäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, Mit-\nden Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilli-           glieder oder sonstige Anteilseigner mehrheitlich Per-\ngung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften           sonen sind, die im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 des\ndes öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.         Steuerberatungsgesetzes genannten Berufen in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002                 3891\nAusbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf        1. wer selbst Beteiligter ist,\nausüben und bei denen die Voraussetzungen für die          2. wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist,\nBerufsausübung den Anforderungen des Steuerbera-\ntungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen.                 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht\nallgemein oder in diesem Verfahren vertritt,\n(8) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 bis 7 ist\nauch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Bei-        4. wer Angehöriger (§ 15) einer Person ist, die für einen\nstand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshand-            Beteiligten in diesem Verfahren Hilfe in Steuersachen\nlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder                  leistet,\nBeistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt,         5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist\nsind unwirksam.                                                    oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichts-\nrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt\n§ 81                                  nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Betei-\nligte ist,\nBestellung eines\nVertreters von Amts wegen                      6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der\nAngelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder\n(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vor-\nsonst tätig geworden ist.\nmundschaftsgericht auf Ersuchen der Finanzbehörde\neinen geeigneten Vertreter zu bestellen                        Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder\ndurch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder\n1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,\nNachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder\n2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt         Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs-\nunbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Ange-       oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame\nlegenheiten verhindert ist,                                Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.\n3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbe-           (2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei\nreich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der        Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.\nFinanzbehörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb\n(3) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für aus-\nder ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,\ngeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Vorausset-\n4. für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen        zungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vor-\nKrankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen     sitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss\nBehinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungs-     entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an\nverfahren selbst tätig zu werden,                          dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlosse-\n5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren          ne Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschluss-\nbezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache       fassung nicht zugegen sein.\nergebenden Rechte und Pflichten.\n§ 83\n(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zuständig, in                       Besorgnis der Befangenheit\ndessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufent-          (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen\nhalt (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten        gegen die Unparteilichkeit des Amtsträgers zu recht-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat; im Übrigen ist das      fertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen\nVormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die          eines solchen Grundes behauptet, so hat der Amtsträger\nersuchende Finanzbehörde ihren Sitz hat.                       den Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu\n(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Finanz-    unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwir-\nbehörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch         kung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit\nauf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung          den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Auf-\nseiner baren Auslagen. Die Finanzbehörde kann von dem          sichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst\nVertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie           einer Mitwirkung enthält.\nbestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Auf-           (2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses ist sinngemäß\nwendungen fest.                                                nach § 82 Abs. 3 zu verfahren.\n(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt\ndes Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vor-                                  § 84\nschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die                               Ablehnung von\nVorschriften über die Pflegschaft entsprechend.                               Mitgliedern eines Ausschusses\nJeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem Verwal-\n2. Unterabschnitt                        tungsverfahren tätigen Ausschusses ablehnen, das in die-\nsem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 82)\nAusschließung und Ablehnung von                    oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht\nAmtsträgern und anderen Personen                    (§ 83). Eine Ablehnung vor einer mündlichen Verhandlung\nist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die\n§ 82                              Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne\nden ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen,\nAusgeschlossene Personen                       in eine mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die\n(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanz-     Entscheidung über die Ablehnung gilt § 82 Abs. 3 Sätze 2\nbehörde nicht tätig werden,                                    bis 4. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann","3892            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nnur zusammen mit der Entscheidung angefochten wer-           abgegeben, wenn auf Verlangen der Finanzbehörde inner-\nden, die das Verfahren vor dem Ausschuss abschließt.         halb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist\neine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeit-\npunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit\n3. Unterabschnitt                       sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas\nanderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Frist-\nBesteuerungsgrundsätze,\nsetzung hinzuweisen.\nBeweismittel\n§ 87a\nI. A l l g e m e i n e s\nElektronische Kommunikation\n§ 85                             (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zu-\nBesteuerungsgrundsätze                      lässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröff-\nnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald\nDie Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe\ndie für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den\nder Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.\nEmpfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Über-\nInsbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern\nmittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheim-\nnicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattun-\nnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten\ngen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt\nVerfahren zu verschlüsseln.\noder versagt werden.\n(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektroni-\n§ 86                          sches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet,\nhat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie\nBeginn des Verfahrens\ngeltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüg-\nDie Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem         lich mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne\nErmessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren           das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische\ndurchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf      Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem\nGrund von Rechtsvorschriften                                 geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu\n1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,         übermitteln.\n2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht        (3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mit-\nvorliegt.                                                teilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform\nkann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt\nist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In die-\n§ 87\nsem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifi-\nAmtssprache                          zierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz\n(1) Die Amtssprache ist Deutsch.                          zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym ist\nnicht zulässig.\n(2) Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden\nSprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkun-          (4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige\nden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanz-      Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schrift-\nbehörde verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung        form kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes\nvorgelegt wird. In begründeten Fällen kann die Vorlage       bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt wer-\neiner beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten      den. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit\noder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertig-      einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem\nten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte          Signaturgesetz zu versehen. Für von der Finanzbehörde\nÜbersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die        aufzunehmende Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn dies\nFinanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine         durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.\nÜbersetzung beschaffen. Hat die Finanzbehörde Dol-              (5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines\nmetscher oder Übersetzer herangezogen, werden diese          Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Über-\nin entsprechender Anwendung des Gesetzes über die            mittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständigen ent-           Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt\nschädigt.                                                    § 97 Abs. 1 und 3 entsprechend. Der Anschein der Echt-\n(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Ab-    heit eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur\ngabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt wer-  nach dem Signaturgesetz übermittelten Dokuments, der\nden, innerhalb deren die Finanzbehörde in einer bestimm-     sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz\nten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer        ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die\nfremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit  ernstliche Zweifel daran begründen, dass das Dokument\ndem Zeitpunkt, in dem der Finanzbehörde eine Über-           mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers übermit-\nsetzung vorliegt.                                            telt worden ist.\n(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Wil-     (6) Bis zum 31. Dezember 2005 kann abweichend von\nlenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zuguns-      Absatz 3 Satz 2 die qualifizierte elektronische Signatur mit\nten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Finanz-       Einschränkungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung\nbehörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch         nach § 150 Abs. 6 eingesetzt werden. In der Rechts-\ngeltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so        verordnung kann auch bestimmt werden, dass bis zum\ngelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung     31. Dezember 2005 bei elektronisch übermittelten Verwal-\nals zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzbehörde         tungsakten abweichend von Absatz 4 Satz 2 die qualifi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002                     3893\nzierte elektronische Signatur mit in der Rechtsverordnung     gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheb-\nzu regelnden Einschränkungen eingesetzt werden kann.          lichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn\nvon dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt\n§ 88                            zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewi-\nchen werden soll.\nUntersuchungsgrundsatz\n(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn\n(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von\nsie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,\nAmts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlun-\ninsbesondere wenn\ngen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der\nBeteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser         1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug\nPflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.        oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,\n(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeut-  2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Ent-\nsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände            scheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,\nzu berücksichtigen.\n3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die\n§ 88a                                dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht\nhat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden\nSammlung von geschützten Daten                       soll,\nSoweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Fest-     4. die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder\nsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen         gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder\ndie Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für            Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen\nZwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1         erlassen will,\nBuchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von\nVergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und           5. Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sol-\nverwenden. Eine Verwendung ist nur für Verfahren im               len.\nSinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zulässig.          (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes\nöffentliches Interesse entgegensteht.\n§ 89\nBeratung, Auskunft                                                        § 92\nDie Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die                                Beweismittel\nStellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärun-\nDie Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die\ngen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur\nsie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des\nversehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder\nSachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere\nunrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt,\nsoweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im     1. Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen\nVerwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen             Personen einholen,\nobliegenden Pflichten.                                        2. Sachverständige zuziehen,\n§ 90                            3. Urkunden und Akten beiziehen,\nMitwirkungspflichten der Beteiligten              4. den Augenschein einnehmen.\n(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung\ndes Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwir-\nkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für                II. B e w e i s d u r c h A u s k ü n f t e u n d\ndie Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und                      Sachverständigengutachten\nwahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten\nBeweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten rich-                                        § 93\ntet sich nach den Umständen des Einzelfalls.                                        Auskunftspflicht der\n(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich                 Beteiligten und anderer Personen\nzu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Gel-\n(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der\ntungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die\nFinanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteue-\nBeteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erfor-\nrung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte\nderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei\nzu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereini-\nalle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen\ngungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe\nMöglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich\ngewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen\nnicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären\nRechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst\noder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich\ndann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sach-\nnach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse\nverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel\ndie Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen\nführt oder keinen Erfolg verspricht.\nlassen können.\n(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber\n§ 91                            Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für\ndie Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die\nAnhörung Beteiligter                      Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Aus-\n(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rech-   kunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflich-\nte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit       tigen schriftlich zu ergehen.","3894             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem           zu bestimmen sowie der Umfang, der Zeitpunkt und das\nWissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die      Verfahren der Mitteilung zu regeln. In der Rechtsverord-\nnicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben          nung können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, ins-\nBücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere            besondere für Fälle geringer steuerlicher Bedeutung,\nUrkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen           zugelassen werden.\nund, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.\n(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich,                               § 94\nelektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die                             Eidliche Vernehmung\nFinanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflich-\ntige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.    (1) Hält die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Bedeu-\ntung der Auskunft oder zur Herbeiführung einer wahrheits-\n(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Aus-          gemäßen Auskunft die Beeidigung einer anderen Person\nkunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle         als eines Beteiligten für geboten, so kann sie das für den\nerteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz   Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der zu beeidigenden\nAufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt wor-     Person zuständige Finanzgericht um die eidliche Verneh-\nden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer         mung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Auf-\nKlärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt     enthaltsort der zu beeidigenden Person nicht am Sitz\nentsprechend.                                                  eines Finanzgerichts oder eines besonders errichteten\n(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die        Senats, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die\nmündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift auf-       eidliche Vernehmung ersucht werden.\nzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwe-              (2) In dem Ersuchen hat die Finanzbehörde den Gegen-\nsenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen         stand der Vernehmung sowie die Namen und Anschriften\nInhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amts-          der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten\nträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem       und die ersuchende Finanzbehörde von den Terminen zu\nAuskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Betei-         benachrichtigen. Die Beteiligten und die ersuchende\nligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.     Finanzbehörde sind berechtigt, während der Vernehmung\nFragen zu stellen.\n§ 93a\n(3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der\nAllgemeine Mitteilungspflichten                  Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung.\n(1) Zur Sicherung der Besteuerung (§ 85) kann die Bun-\ndesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                                          § 95\ndes Bundesrates Behörden verpflichten,\nVersicherung an Eides statt\n1. Verwaltungsakte, die die Versagung oder Einschrän-\nkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben         (1) Die Finanzbehörde kann den Beteiligten auffordern,\noder dem Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen            dass er die Richtigkeit von Tatsachen, die er behauptet, an\nermöglichen,                                               Eides statt versichert. Eine Versicherung an Eides statt soll\nnur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung\n2. Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen               der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis\nsowie                                                      geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand\n3. Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeit-         erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des\nnehmerüberlassung oder unerlaubte Ausländerbe-             § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche\nschäftigung                                                Versicherung nicht verlangt werden.\nden Finanzbehörden mitzuteilen. Durch Rechtsverord-               (2) Die Versicherung an Eides statt wird von der Finanz-\nnung kann auch bestimmt werden, dass bei Zahlungen             behörde zur Niederschrift aufgenommen. Zur Aufnahme\nvon Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-            sind der Behördenleiter, sein ständiger Vertreter sowie\nstalten der Zahlungsempfänger zur Erleichterung seiner         Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die\nsteuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten über       Befähigung zum Richteramt haben oder die Vorausset-\ndie Summe der jährlichen Zahlungen sowie über die Auf-         zungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes\nfassung der Finanzbehörden zu den daraus entstehenden          erfüllen. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes\nSteuerpflichten zu unterrichten ist; der zuständigen           kann der Behördenleiter oder sein ständiger Vertreter hier-\nFinanzbehörde sind der Empfänger, der Rechtsgrund, die         zu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.\nHöhe und der Zeitpunkt der Zahlungen mitzuteilen. Die             (3) Die Angaben, deren Richtigkeit versichert werden\nVerpflichtung der Behörden und der Rundfunkanstalten zu        soll, sind schriftlich festzustellen und dem Beteiligten\nMitteilungen, Auskünften, Anzeigen und zur Amtshilfe auf       mindestens eine Woche vor Aufnahme der Versicherung\nGrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.                   mitzuteilen. Die Versicherung besteht darin, dass der\n(2) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe ge-     Beteiligte unter Wiederholung der behaupteten Tatsachen\nwerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen      erklärt: „Ich versichere an Eides statt, dass ich nach\nRechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, Berufs-        bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts\nkammern und Versicherungsunternehmen sind von der              verschwiegen habe“. Bevollmächtigte und Beistände des\nMitteilungspflicht ausgenommen.                                Beteiligten sind berechtigt, an der Aufnahme der Ver-\nsicherung an Eides statt teilzunehmen.\n(3) In der Rechtsverordnung sind die mitteilenden Stel-\nlen, die Verpflichtung zur Unterrichtung der Betroffenen,         (4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist\ndie mitzuteilenden Angaben und die für die Entgegennah-        der Beteiligte über die Bedeutung der eidesstattlichen\nme der Mitteilungen zuständigen Finanzbehörden näher           Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002             3895\ntigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung      Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten\nzu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu ver-   der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt\nmerken.                                                       die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in\neinem schriftlichen Gutachten erklärt werden. Anderen-\n(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesen-\nfalls gilt für die Beeidigung § 94 sinngemäß\nden Personen sowie den Ort und den Tag der Nieder-\nschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist dem Beteiligten,\nder die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmi-\ngung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vor-                              III. B e w e i s d u r c h\nzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und                     Urkunden und Augenschein\nvon dem Beteiligten zu unterschreiben. Die Niederschrift\nist sodann von dem Amtsträger, der die Versicherung an\nEides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schrift-                                           § 97\nführer zu unterschreiben.                                                          Vorlage von Urkunden\n(6) Die Versicherung an Eides statt kann nicht nach           (1) Die Finanzbehörde kann von den Beteiligten und\n§ 328 erzwungen werden.                                       anderen Personen die Vorlage von Büchern, Aufzeichnun-\ngen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Ein-\nsicht und Prüfung verlangen. Dabei ist anzugeben, ob die\n§ 96                            Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgefor-\nderten oder für die Besteuerung anderer Personen\nHinzuziehung von Sachverständigen\nbenötigt werden. § 93 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(1) Die Finanzbehörde bestimmt, ob ein Sachverständi-\n(2) Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen,\nger zuzuziehen ist. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt,\nGeschäftspapieren und anderen Urkunden soll in der\nhat sie die Person, die sie zum Sachverständigen ernen-\nRegel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflich-\nnen will, den Beteiligten vorher bekannt zu geben.\ntige eine Auskunft nicht erteilt hat, wenn die Auskunft\n(2) Die Beteiligten können einen Sachverständigen          unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit\nwegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein           bestehen. Diese Einschränkungen gelten nicht gegenüber\nGrund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unpar-    dem Beteiligten, soweit dieser eine steuerliche Vergünsti-\nteilichkeit zu rechtfertigen oder wenn von seiner Tätigkeit   gung geltend macht, oder wenn die Finanzbehörde eine\ndie Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheim-          Außenprüfung nicht durchführen will oder wegen der\nnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines     erheblichen steuerlichen Auswirkungen eine baldige\nBeteiligten zu befürchten ist. Die Ablehnung ist der          Klärung für geboten hält.\nFinanzbehörde gegenüber unverzüglich nach Bekannt-\n(3) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1\ngabe der Person des Sachverständigen, jedoch spätes-\ngenannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei\ntens innerhalb von zwei Wochen unter Glaubhaftmachung\ndem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstan-\nder Ablehnungsgründe geltend zu machen. Nach diesem\nden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle\nZeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn glaubhaft\nungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.\ngemacht wird, dass der Ablehnungsgrund vorher nicht\ngeltend gemacht werden konnte. Über die Ablehnung ent-\nscheidet die Finanzbehörde, die den Sachverständigen                                          § 98\nernannt hat oder ernennen will. Das Ablehnungsgesuch\nEinnahme des Augenscheins\nhat keine aufschiebende Wirkung.\n(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch,\n(3) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernen-\nso ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.\nnung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutach-\nten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wenn     (2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sach-\ner die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren        verständige zugezogen werden.\nKenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich\nzum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben\n§ 99\nöffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Zur Erstattung des\nGutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu            Betreten von Grundstücken und Räumen\nder Finanzbehörde gegenüber bereit erklärt hat.                  (1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme\n(4) Der Sachverständige kann die Erstattung des Gut-       des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach\nachtens unter Angabe der Gründe wegen Besorgnis der           den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind\nBefangenheit ablehnen.                                        berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene\nBetriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen wäh-\n(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes sind als Sach-\nrend der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten,\nverständige nur dann zuzuziehen, wenn sie die nach dem\nsoweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse\nDienstrecht erforderliche Genehmigung erhalten.\nFeststellungen zu treffen. Die betroffenen Personen sollen\n(6) Die Sachverständigen sind auf die Vorschriften über    angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohn-\ndie Wahrung des Steuergeheimnisses hinzuweisen.               räume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Ver-\n(7) Das Gutachten ist regelmäßig schriftlich zu erstatten. hütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit\nDie mündliche Erstattung des Gutachtens kann zugelas-         und Ordnung betreten werden.\nsen werden. Die Beeidigung des Gutachtens darf nur               (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem\ngefordert werden, wenn die Finanzbehörde dies mit Rück-       Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegen-\nsicht auf die Bedeutung des Gutachtens für geboten hält.      ständen zu forschen.","3896             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n§ 100                             (2) Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen ste-\nVorlage von Wertsachen                     hen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vor-\nbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit\n(1) Der Beteiligte und andere Personen haben der           teilnehmen. Über die Ausübung des Rechts dieser Hilfs-\nFinanzbehörde auf Verlangen Wertsachen (Geld, Wertpa-         personen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im\npiere, Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit dies erforderlich    Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen, es sei denn,\nist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen über ihre     dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbei-\nBeschaffenheit und ihren Wert zu treffen. § 98 Abs. 2 ist     geführt werden kann.\nanzuwenden.\n(3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen dürfen die\n(2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet       Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung\nwerden, um nach unbekannten Gegenständen zu for-              zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Entbindung\nschen.                                                        von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für\ndie Hilfspersonen.\nIV. A u s k u n f t s - u n d                (4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare bleiben\nVorlageverweigerungsrechte                         unberührt. Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die\nNotare auch zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung\n§ 101                          weiterer Auskünfte verpflichtet.\nAuskunfts- und Eidesver-\nweigerungsrecht der Angehörigen                                              § 103\n(1) Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die                 Auskunftsverweigerungsrecht bei\nAuskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte          Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat\nüber ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunfts-                       oder einer Ordnungswidrigkeit\npflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteilig-\nten zu erfüllen haben. Die Angehörigen sind über das Aus-        Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Betei-\nkunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist       ligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf\naktenkundig zu machen.                                        solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst\noder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr straf-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner        gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\ndas Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern.       Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nAbsatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.                   Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu\nbelehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.\n§ 102\nAuskunftsverweigerungsrecht zum\n§ 104\nSchutz bestimmter Berufsgeheimnisse\nVerweigerung der Erstattung eines\n(1) Die Auskunft können ferner verweigern:\nGutachtens und der Vorlage von Urkunden\n1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als\n(1) Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann\nSeelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden\nist,                                                      auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von\nUrkunden oder Wertsachen verweigert werden. § 102\n2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder           Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.\neiner zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer\nEigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen          (2) Nicht verweigert werden kann die Vorlage von\nsie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben,     Urkunden und Wertsachen, die für den Beteiligten auf-\nsowie über diese Tatsachen selbst,                        bewahrt werden, soweit der Beteiligte bei eigenem\nGewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre. Für den Betei-\n3. a) Verteidiger,                                            ligten aufbewahrt werden auch die für ihn geführten\nb) Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerbe-        Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen.\nrater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte,\nvereidigte Buchprüfer,\n§ 105\nc) Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeu-\nten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,                               Verhältnis\nApotheker und Hebammen,                                           der Auskunfts- und Vorlagepflicht\nzur Schweigepflicht öffentlicher Stellen\nüber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut\nworden oder bekannt geworden ist,                            (1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger\nöffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen Bundes-\n4. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder       bank, der Staatsbanken und der Schuldenverwaltungen\nVerbreitung von periodischen Druckwerken oder\nsowie der Organe und Bediensteten dieser Stellen zur\nRundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mit-\nVerschwiegenheit gilt nicht für ihre Auskunfts- und Vor-\ngewirkt haben, über die Person des Verfassers, Ein-\nlagepflicht gegenüber den Finanzbehörden.\nsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und\nUnterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre         (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behörden und die\nTätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um       mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen\nBeiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redak-      gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und Fern-\ntionellen Teil handelt; § 160 bleibt unberührt.           meldegeheimnis zu wahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002               3897\n§ 106                          dere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf ein-\nBeschränkung der                        getretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.\nAuskunfts- und Vorlagepflicht bei                   (2) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist\nBeeinträchtigung des staatlichen Wohls               von einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder\nEine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht     sonst nach § 120 mit einer Nebenbestimmung verbinden.\ngefordert werden, wenn die zuständige oberste Bundes-\noder Landesbehörde erklärt, dass die Auskunft oder Vor-                                     § 110\nlage dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche                   Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nNachteile bereiten würde.\n(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine\ngesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wieder-\nV. E n t s c h ä d i g u n g              einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Ver-\nder Auskunftspflichtigen                        schulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurech-\nund der Sachverständigen                         nen.\n(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall\n§ 107                          des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begrün-\ndung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Ver-\nEntschädigung der Auskunfts-\nfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb\npflichtigen und der Sachverständigen\nder Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen.\nAuskunftspflichtige und Sachverständige, die die           Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne\nFinanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat,              Antrag gewährt werden.\nwerden auf Antrag in entsprechender Anwendung des\n(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist\nGesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sach-\nkann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die\nverständigen entschädigt. Dies gilt nicht für die Beteiligten\nversäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden,\nund für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts-\naußer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer\npflicht zu erfüllen haben.\nGewalt unmöglich war.\n(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet\n4. Unterabschnitt                       die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu\nFristen, Termine, Wiedereinsetzung                 befinden hat.\n§ 108\n5. Unterabschnitt\nFristen und Termine\nRechts- und Amtshilfe\n(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestim-\nmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die                                     § 111\nAbsätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.                                          Amtshilfepflicht\n(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt       (1) Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durch-\nwird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der        führung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leis-\nFrist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes         ten. § 102 bleibt unberührt.\nmitgeteilt wird.\n(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn\n(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen\n1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden\ngesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die\nWeisungsverhältnisses Hilfe leisten,\nFrist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.\n2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der\n(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimm-\nersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.\nten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch\ndann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser            (3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betrie-\nauf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen     be gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen\nSonnabend fällt.                                              Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift.\n(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch            (4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die\ndann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetz-          Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem öffentlichen Ver-\nlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.                         kehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden\nUnternehmen, die das Bundesministerium der Finanzen\n(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden\nals Zollhilfsorgane besonders bestellt hat, und auf die\nSonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mit-\nBediensteten dieser Unternehmen.\ngerechnet.\n(5) Die §§ 105 und 106 sind entsprechend anzuwenden.\n§ 109\nVerlängerung von Fristen                                                  § 112\n(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und                          Voraussetzungen und\nFristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können                         Grenzen der Amtshilfe\nverlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen,       (1) Eine Finanzbehörde kann um Amtshilfe insbesonde-\nso können sie rückwirkend verlängert werden, insbeson-        re dann ersuchen, wenn sie","3898             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht                                          § 115\nselbst vornehmen kann,                                                       Kosten der Amtshilfe\n2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur             (1) Die ersuchende Finanzbehörde hat der ersuchten\nVornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienst-           Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu\nkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung         entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf\nnicht selbst vornehmen kann,                               Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro\n3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von        übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers\nTatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und       einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht er-\ndie sie selbst nicht ermitteln kann,                       stattet.\n4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sons-           (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der\ntige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der         Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so\nersuchten Behörde befinden,                                stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten\nKosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und\n5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Auf-           Auslagen) zu.\nwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.\n(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn                                 § 116\nsie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.\nAnzeige von Steuerstraftaten\n(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten,\n(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und\nwenn\nkommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben\n1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher          Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Ver-\noder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,       dacht einer Steuerstraftat begründen, der Finanzbehörde\n2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Auf-         mitzuteilen.\nwand leisten könnte,                                         (2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.\n3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersu-\nchenden Finanzbehörde durch den Umfang der Hilfe-                                      § 117\nleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich                       Zwischenstaatliche\ngefährden würde.                                                    Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen\n(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb         (1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche\nverweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in       Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen\nAbsatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der           Rechts in Anspruch nehmen.\nAmtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweck-\nmäßig hält.                                                      (2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche\nRechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwend-\n(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für ver- barer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich\npflichtet, so teilt sie der ersuchenden Finanzbehörde ihre     anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nAuffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so ent-       schaften sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten.\nscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemein-\n(3) Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem\nsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern\nErmessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf\neine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde\nErsuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn\nfachlich zuständige Aufsichtsbehörde.\n1. die Gegenseitigkeit verbürgt ist,\n2. der ersuchende Staat gewährleistet, dass die übermit-\n§ 113                               telten Auskünfte und Unterlagen nur für Zwecke seines\nAuswahl der Behörde                           Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschließ-\nlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet wer-\nKommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in\nden, und dass die übermittelten Auskünfte und Unter-\nBetracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der unters-\nlagen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten\nten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht\nzugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung\nwerden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.\nder Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraftat\nbefasst sind,\n§ 114                            3. der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei\nden Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen\nDurchführung der Amtshilfe\neine mögliche Doppelbesteuerung im Verständigungs-\n(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amts-         wege durch eine sachgerechte Abgrenzung der\nhilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die     Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und\nersuchende Finanzbehörde, die Durchführung der Amts-\n4. die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die\nhilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.\nSicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere\n(2) Die ersuchende Finanzbehörde trägt gegenüber der           wesentliche Interessen des Bundes oder seiner\nersuchten Behörde die Verantwortung für die Recht-                Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt und keine\nmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte                Gefahr besteht, dass dem inländischen Beteiligten ein\nBehörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verant-            mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu\nwortlich.                                                         vereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002                3899\nIndustrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein       Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwal-\nGeschäftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens          tungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer\noffenbart werden soll, preisgegeben wird.                Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt\nSoweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe          durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei\nSteuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden ver-      einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signa-\nwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der         tur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein\nFinanzen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten        zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende\nLandesbehörde.                                               Behörde erkennen lassen.\n(4) Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe                                      § 120\nrichten sich die Befugnisse der Finanzbehörden sowie die\nRechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Perso-                           Nebenbestimmungen\nnen nach den für Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1 gelten-                          zum Verwaltungsakt\nden Vorschriften. § 114 findet entsprechende Anwen-             (1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht,\ndung. Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterla-       darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden,\ngen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend;       wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn\nsoweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von   sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzun-\nden Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine          gen des Verwaltungsakts erfüllt werden.\nAnhörung des inländischen Beteiligten abweichend von\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungs-\n§ 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatz-\nakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit\nsteuer ist betroffen oder es liegt eine Ausnahme nach § 91\nAbs. 2 oder 3 vor.                                           1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder\nBelastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt,\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nendet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Be-\ntigt, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zusammen-\nfristung),\narbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die         2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Weg-\ngegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des           fall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem\nZollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin über-         ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses\nnommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem               abhängt (Bedingung),\nGesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und            3. einem Vorbehalt des Widerrufs\nAmtshilfe halten.\noder verbunden werden mit\n4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein\nZweiter Abschnitt                           Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird\nVerwaltungsakte                            (Auflage),\n5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ände-\n§ 118                                rung oder Ergänzung einer Auflage.\nBegriff des Verwaltungsakts                      (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Ver-\nwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.\nVerwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder\nandere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur\nRegelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffent-                                      § 121\nlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechts-                     Begründung des Verwaltungsakts\nwirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist        (1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich\nein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen       oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer\nMerkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personen-             Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Ver-\nkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft     ständnis erforderlich ist.\neiner Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit\nbetrifft.                                                       (2) Einer Begründung bedarf es nicht,\n1. soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht\n§ 119                                oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht\nBestimmtheit                             in Rechte eines anderen eingreift,\nund Form des Verwaltungsakts                    2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt be-\n(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend            stimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auf-\nbestimmt sein.                                                   fassung der Finanzbehörde über die Sach- und\nRechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begrün-\n(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch,        dung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,\nmündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein\nmündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen,     3. wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte\nwenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der           in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe auto-\nBetroffene dies unverzüglich verlangt.                           matischer Einrichtungen erlässt und die Begründung\nnach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,\n(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwal-\ntungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen.        4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,\nFerner muss er die Unterschrift oder die Namenswieder-       5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt\ngabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines          gegeben wird.","3900            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n§ 122                            Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemesse-\nBekanntgabe des Verwaltungsakts                   nen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu\nbenennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes\n(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten          Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und\nbekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von        ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage\nihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwen-     nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn\nden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem             feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische\nBevollmächtigten bekannt gegeben werden.                      Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren\n(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post   Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unter-\nübermittelt wird, gilt als bekannt gegeben                    lassung ist der Beteiligte hinzuweisen.\n1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach\n§ 124\nder Aufgabe zur Post,\nWirksamkeit des Verwaltungsakts\n2. bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach\nder Aufgabe zur Post,                                        (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für\nden er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in\naußer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt\ndem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben\nzugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang\nwird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit\ndes Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs\ndem er bekannt gegeben wird.\nnachzuweisen.\n(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und\n(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt    soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig\nam dritten Tage nach der Absendung als bekannt gege-          aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise\nben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeit-         erledigt ist.\npunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den\nZugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des                 (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.\nZugangs nachzuweisen.\n§ 125\n(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben\nwerden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen                         Nichtigkeit des Verwaltungsakts\nist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich           (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem\nbekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die          besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei\nBeteiligten untunlich ist.                                    verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden\n(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts      Umstände offenkundig ist.\nwird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil orts-           (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzun-\nüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen              gen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,\nBekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt\n1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist,\nund seine Begründung eingesehen werden können. Der\ndie erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen\nVerwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der\nlässt,\nortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In\neiner Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender        2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen\nTag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung                 kann,\nfolgende Tag bestimmt werden.                                 3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt,\n(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies              die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,\ngesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet      4. der gegen die guten Sitten verstößt.\nwird. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des\nVerwaltungszustellungsgesetzes.                                  (3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig,\nweil\n(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen\n1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht ein-\nBeteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere\ngehalten worden sind,\nBeteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden\nsind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift    2. eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 aus-\ndes Verwaltungsakts verlangen.                                    geschlossene Person mitgewirkt hat,\n(7) Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehe-          3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener\ngatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren            Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts\nKindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteilig-       vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder\nten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemein-         nicht beschlussfähig war,\nsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte         4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwir-\nsind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie         kung einer anderen Behörde unterblieben ist.\ndies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde\nbekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungs-            (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwal-\ntungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige\nverschiedenheiten bestehen.\nTeil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwal-\ntungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.\n§ 123\n(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von\nBestellung eines Empfangsbevollmächtigten              Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen,\nEin Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-       wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse\nenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der         hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002               3901\n§ 126                                                        § 129\nHeilung von Verfahrens- und Formfehlern                               Offenbare Unrichtigkeiten\nbeim Erlass eines Verwaltungsakts\n(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-\nten, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig             Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler\nmacht, ist unbeachtlich, wenn                                 und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass\neines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berich-\n1. der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag            tigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu\nnachträglich gestellt wird,                              berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwal-\n2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben          tungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde\nwird,                                                    berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen,\ndas berichtigt werden soll.\n3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nach-\ngeholt wird,                                                                         § 130\n4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung                                 Rücknahme\nfür den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist,               eines rechtswidrigen Verwaltungsakts\nnachträglich gefasst wird,                                  (1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nach-\n5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde         dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise\nnachgeholt wird.                                         mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit\nzurückgenommen werden.\n(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis\nzum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgericht-          (2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen recht-\nlichen Verfahrens nachgeholt werden.                          lich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat\n(begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurück-\n(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche           genommen werden, wenn\nBegründung oder ist die erforderliche Anhörung eines\n1. er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen\nBeteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben           worden ist,\nund ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwal-\ntungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der         2. er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung,\nEinspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wieder-        Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,\neinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis        3. ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in\ntritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen               wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig\nVerfahrenshandlung ein.                                           waren,\n4. seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt\n§ 127                                oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.\nFolgen von Verfahrens- und Formfehlern                  (3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis,\nwelche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünsti-\nDie Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach        genden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rück-\n§ 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht      nahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der\nwerden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das    Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absat-\nVerfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu-       zes 2 Nr. 2.\nstande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in\n(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfecht-\nder Sache hätte getroffen werden können.\nbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften\nüber die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde;\n§ 128                            dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Ver-\nwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen\nUmdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts             worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.\n(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen ande-\nren Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das                                     § 131\ngleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanz-            Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts\nbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form\n(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungs-\nrechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die\nakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,\nVoraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.\nganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den   werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts\nder fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der           erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Grün-\nerkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde             den ein Widerruf unzulässig ist.\nwiderspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffe-           (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt\nnen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwal-        darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz\ntungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn         oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen\nder fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen           werden,\nwerden dürfte.\n1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen\n(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene        oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,\nEntscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermes-\n2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden\nsensentscheidung umgedeutet werden.\nist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb\n(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.                          einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,","3902             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n3. wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich einge-       die Finanzbehörden eine Personenstands- und Betriebs-\ntretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungs-     aufnahme durchführen. Die Gemeinden haben hierbei die\nakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das    Befugnisse nach den §§ 328 bis 335.\nöffentliche Interesse gefährdet würde.                      (2) Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich nicht\n§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.                               auf diejenigen Angehörigen der Bundeswehr, des Bun-\n(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirk-      desgrenzschutzes und der Polizei, die in Dienstunterkünf-\nsamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanz-           ten untergebracht sind und keine andere Wohnung haben.\nbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.                      (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-\n(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbar-       verordnung den Zeitpunkt der Erhebungen. Sie können\nkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über       den Umfang der Erhebungen (§ 135) auf bestimmte Ge-\ndie örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies     meinden und bestimmte Angaben beschränken. Die\ngilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt       Landesregierungen können diese Ermächtigung durch\nvon einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.          Rechtsverordnung auf die obersten Finanzbehörden über-\ntragen.\n§ 132                               (4) Mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme\nkönnen die Gemeinden für ihre Zwecke besondere\nRücknahme, Widerruf, Aufhebung                  Erhebungen verbinden, soweit für diese Erhebungen eine\nund Änderung im Rechtsbehelfsverfahren               Rechtsgrundlage besteht. Für solche Erhebungen gilt\nDie Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung       Absatz 1 Satz 2 nicht.\nund Änderung von Verwaltungsakten gelten auch wäh-\nrend eines Einspruchsverfahrens und während eines                                          § 135\nfinanzgerichtlichen Verfahrens. § 130 Abs. 2 und 3 und\nMitwirkungspflicht bei der\n§ 131 Abs. 2 und 3 stehen der Rücknahme und dem\nPersonenstands- und Betriebsaufnahme\nWiderruf eines von einem Dritten angefochtenen be-\ngünstigenden Verwaltungsakts während des Einspruchs-             (1) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, bei der\nverfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht      Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnah-\nentgegen, soweit dadurch dem Einspruch oder der Klage         me Hilfe zu leisten. Sie haben insbesondere die Personen\nabgeholfen wird.                                              anzugeben, die auf dem Grundstück eine Wohnung,\nWohnräume, eine Betriebstätte, Lagerräume oder sonsti-\n§ 133                            ge Geschäftsräume haben.\nRückgabe von Urkunden und Sachen                      (2) Die Wohnungsinhaber und die Untermieter haben\nüber sich und über die zu ihrem Haushalt gehörenden\nIst ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder        Personen auf den amtlichen Vordrucken die Angaben zu\nzurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem           machen, die für die Personenstands- und Betriebsaufnah-\nanderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann          me notwendig sind, insbesondere über Namen, Familien-\ndie Finanzbehörde die auf Grund dieses Verwaltungsakts        stand, Geburtstag und Geburtsort, Religionszugehörig-\nerteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der          keit, Wohnsitz, Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung,\nRechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung          Betriebstätten.\nbestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er\nnicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden        (3) Die Inhaber von Betriebstätten, Lagerräumen oder\noder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der        sonstigen Geschäftsräumen haben über den Betrieb, der\nInhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass         in diesen Räumen ausgeübt wird, die Angaben zu\nihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt wer-         machen, die für die Betriebsaufnahme notwendig sind und\nden, nachdem sie von der Finanzbehörde als ungültig           in den amtlichen Vordrucken verlangt werden, insbeson-\ngekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen    dere über Art und Größe des Betriebs und über die\neine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erfor-     Betriebsinhaber.\nderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich\nist.                                                                                       § 136\nÄnderungsmitteilungen\nVierter Teil                                        für die Personenstandsaufnahme\nDurchführung der Besteuerung                              Die Meldebehörden haben die ihnen nach den Vor-\nschriften über das Meldewesen der Länder bekannt\ngewordenen Änderungen in den Angaben nach § 135 dem\nErster Abschnitt\nzuständigen Finanzamt mitzuteilen.\nErfassung der Steuerpflichtigen\n2. Unterabschnitt\n1. Unterabschnitt\nAnzeigepflichten\nPersonenstands- und Betriebsaufnahme\n§ 137\n§ 134                                   Steuerliche Erfassung von Körperschaften,\nPersonenstands- und Betriebsaufnahme                          Vereinigungen und Vermögensmassen\n(1) Zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die           (1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind,\nder Besteuerung unterliegen, können die Gemeinden für         haben dem nach § 20 zuständigen Finanzamt und den für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002             3903\ndie Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden          delt, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die\ndie Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfas-     Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen\nsung von Bedeutung sind, insbesondere die Gründung,         bedarf der Zustimmung des Bundesrates nur, soweit sie\nden Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der            die Biersteuer betrifft.\nRechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des\nSitzes und die Auflösung.\n(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit                        Zweiter Abschnitt\ndem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.                                    Mitwirkungspflichten\n§ 138                                                1. Unterabschnitt\nAnzeigen über die Erwerbstätigkeit                      Führung von Büchern und Aufzeichnungen\n(1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,\neinen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröff-                              § 140\nnet, hat dies auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der\nBuchführungs- und Aufzeichnungs-\nGemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betrieb-\npflichten nach anderen Gesetzen\nstätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüg-\nlich das nach § 22 Abs. 1 zuständige Finanzamt von dem         Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen\nInhalt der Mitteilung. Ist die Festsetzung der Realsteuern  Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die\nden Gemeinden nicht übertragen worden, so tritt an die      Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtun-\nStelle der Gemeinde das nach § 22 Abs. 2 zuständige         gen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch\nFinanzamt. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat  für die Besteuerung zu erfüllen.\ndies dem nach § 19 zuständigen Finanzamt mitzuteilen.\nDas Gleiche gilt für die Verlegung und die Aufgabe eines                               § 141\nBetriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen\nBuchführungspflicht\nTätigkeit.\nbestimmter Steuerpflichtiger\n(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Auf-\n(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forst-\nenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich\nwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für\ndieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20\nden einzelnen Betrieb\nzuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem\nVordruck mitzuteilen:                                       1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, aus-\ngenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des\n1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und\nUmsatzsteuergesetzes, von mehr als 260 000 Euro im\nBetriebstätten im Ausland;\nKalenderjahr oder\n2. die Beteiligung an ausländischen Personengesell-\n2. (weggefallen)\nschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;\n3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche\n3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft,          Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewer-\nPersonenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne            tungsgesetzes) von mehr als 20 500 Euro oder\ndes § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn\ndamit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens       4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 25 000\n10 vom Hundert oder mittelbar eine Beteiligung von          Euro im Wirtschaftsjahr oder\nmindestens 25 vom Hundert am Kapital oder am            5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr\nVermögen der Körperschaft, Personenvereinigung              als 25 000 Euro im Kalenderjahr\noder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die\ngehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Be-\nSumme der Anschaffungskosten aller Beteiligungen\ntrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestands-\nmehr als 150 000 Euro beträgt.\naufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buch-\n(3) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach    führungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240\ndem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.                 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetz-\nbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den\n§ 139                           Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung\nder Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und\nAnmeldung\nForstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend,\nvon Betrieben in besonderen Fällen\nunabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen\n(1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren    oder nicht. Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern\nGewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstel-         1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich\nlungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungs-     die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu\nbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht geknüpft ist, hat      erstrecken.\ndies der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des\nBetriebs anzumelden. Das Gleiche gilt für den, der ein\nWirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe\nUnternehmen betreiben will, bei dem besondere Ver-\nder Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den\nkehrsteuern anfallen.\nBeginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Ver-\n(2) Durch Rechtsverordnung können Bestimmungen           pflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das\nüber den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmel-      auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde\ndung getroffen werden. Die Rechtsverordnung erlässt die     feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht\nBundesregierung, soweit es sich um Verkehrsteuern han-      mehr vorliegen.","3904             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n(3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über,      2. gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der\nder den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als                 abgenommenen Menge zu einem Preis veräußert wird,\nEigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. Ein               der niedriger ist als der übliche Preis für Verbraucher.\nHinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungs-\nDies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerb-\npflicht ist nicht erforderlich.\nlichen Weiterverwendung bestimmt ist.\n(4) Absatz 1 Nr. 5 in der vorstehenden Fassung ist erst-\n(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben\nmals auf den Gewinn des Kalenderjahrs 1980 anzu-\nenthalten:\nwenden.\n1. den Tag des Warenausgangs oder das Datum der\n§ 142                               Rechnung,\nErgänzende                           2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des\nVorschriften für Land- und Forstwirte                 Abnehmers,\nLand- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3       3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware,\noder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben         4. den Preis der Ware,\nden jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen\nAbschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem            5. einen Hinweis auf den Beleg.\nAnbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Frucht-           (4) Der Unternehmer muss über jeden Ausgang der in\narten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen      den Absätzen 1 und 2 genannten Waren einen Beleg er-\nWirtschaftsjahr bestellt waren.                               teilen, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben sowie\nseinen Namen oder die Firma und seine Anschrift enthält.\n§ 143                           Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 5 des Umsatz-\nsteuergesetzes eine Gutschrift an die Stelle einer Rech-\nAufzeichnung des Wareneingangs\nnung tritt oder auf Grund des § 14 Abs. 6 des Umsatz-\n(1) Gewerbliche Unternehmer müssen den Warenein-           steuergesetzes Erleichterungen gewährt werden.\ngang gesondert aufzeichnen.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und Forst-\n(2) Aufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich der       wirte, die nach § 141 buchführungspflichtig sind.\nRohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Zuta-\nten, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbe-\n§ 145\nbetriebs zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch ent-\ngeltlich oder unentgeltlich, für eigene oder für fremde                        Allgemeine Anforderungen\nRechnung, erwirbt; dies gilt auch dann, wenn die Waren                   an Buchführung und Aufzeichnungen\nvor der Weiterveräußerung oder dem Verbrauch be- oder            (1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie\nverarbeitet werden sollen. Waren, die nach Art des            einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener\nBetriebs üblicherweise für den Betrieb zur Weiterveräuße-     Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über\nrung oder zum Verbrauch erworben werden, sind auch            die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Ge-\ndann aufzuzeichnen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke        schäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und\nverwendet werden.                                             Abwicklung verfolgen lassen.\n(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben           (2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der\nenthalten:                                                    Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht\n1. den Tag des Wareneingangs oder das Datum der               wird.\nRechnung,\n2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Liefe-                                   § 146\nrers,                                                                    Ordnungsvorschriften für die\n3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware,                              Buchführung und für Aufzeichnungen\n4. den Preis der Ware,                                           (1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Auf-\nzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und\n5. einen Hinweis auf den Beleg.\ngeordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassen-\nausgaben sollen täglich festgehalten werden.\n§ 144\n(2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen\nAufzeichnung des Warenausgangs                   sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und\n(1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres        aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten\nGeschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerb-          außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach\nliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Ver-         dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und\nbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für      Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt\ndiese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert auf-           wird. In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außer-\nzeichnen.                                                     halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die\nErgebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung\n(2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unter-\ndes hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit\nnehmer\nsie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind\n1. auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder            die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen\nGegenrechnung), durch Tausch oder unentgeltlich           Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzu-\nliefert, oder                                             nehmen und kenntlich zu machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002               3905\n(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Auf-      2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit\nzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzu-               verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und\nnehmen. Wird eine andere als die deutsche Sprache               maschinell ausgewertet werden können.\nverwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen             (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen\nverlangen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben          sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten\noder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeu-     Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in\ntung eindeutig festliegen.                                  anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen\n(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in    zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach\neiner Weise verändert werden, dass der ursprüngliche        außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimm-\nInhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderun- ten Frist unberührt. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch\ngen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaf-         nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern\nfenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst    von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist\nspäter gemacht worden sind.                                 noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.\n(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeich-       (4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des\nnungen können auch in der geordneten Ablage von Bele-       Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch\ngen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden,          gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahres-\nsoweit diese Formen der Buchführung einschließlich des      abschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels-\ndabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ord-           oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden\nnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeich-         oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Auf-\nnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen      zeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen\nsind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten       Unterlagen entstanden sind.\nVerfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für          (5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer\ndie Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der        Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Daten-\nBücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf      trägern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejeni-\nDatenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass    gen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich\nwährend der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten          sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen\njederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht    der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen\nwerden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der        unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne\nFinanzbehörde nach § 147 Abs. 6. Absätze 1 bis 4 gelten     Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.\nsinngemäß.                                                     (6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines\n(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn      Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die\nder Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die      Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das\nBesteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu          Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und\nverpflichtet zu sein.                                       das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unter-\nlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung\nauch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben\n§ 147                           maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unter-\nOrdnungsvorschriften für                   lagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell ver-\ndie Aufbewahrung von Unterlagen                 wertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die\nKosten trägt der Steuerpflichtige.\n(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzu-\nbewahren:\n§ 148\n1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresab-\nschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie                    Bewilligung von Erleichterungen\ndie zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsan-         Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für\nweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,        bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilli-\n2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,           gen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze\nbegründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbe-\n3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Ge-            wahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteue-\nschäftsbriefe,                                          rung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.\n4. Buchungsbelege,                                          Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt\nwerden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.\n5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung\nvon Bedeutung sind.\n(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröff-                          2. Unterabschnitt\nnungsbilanz können die in Absatz 1 aufgeführten Unter-\nSteuererklärungen\nlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf\nanderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht                                      § 149\nund sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten                 Abgabe der Steuererklärungen\n1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen          (1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer\nund den Buchungsbelegen bildlich und mit den an-        Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuer-\nderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie    erklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanz-\nlesbar gemacht werden,                                  behörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch","3906            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nöffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung       1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfah-\nzur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann beste-         rens,\nhen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrund-           2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Siche-\nlagen geschätzt hat (§ 162).                                     rung der zu übermittelnden Daten,\n(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestim-       3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\nmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr\noder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen,         4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu über-\nspätestens fünf Monate danach abzugeben. Bei Steuer-             mittelnden Daten,\npflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft    5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für\nnach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts-            Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger\njahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten     Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten\nMonats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr              verkürzt oder erlangt werden,\nbegonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.\n6. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren\nerforderlichen besonderen Erklärungspflichten des\n§ 150                                 Steuerpflichtigen.\nForm und Inhalt der Steuererklärungen              Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechts-\n(1) Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorge-        verordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger\nschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine            Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der\nmündliche Steuererklärung zugelassen ist. § 87a ist nur      Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu\nanwendbar, soweit auf Grund eines Gesetzes oder einer        bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig\nnach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung die Steuer-        gesichert niedergelegt ist.\nerklärung auf maschinell verwertbarem Datenträger oder\ndurch Datenfernübertragung übermittelt werden darf. Der                                  § 151\nSteuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer\nAufnahme der\nselbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrie-\nSteuererklärung an Amtsstelle\nben ist (Steueranmeldung).\nSteuererklärungen, die schriftlich abzugeben sind, kön-\n(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahr-\nnen bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift\nheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu\nerklärt werden, wenn die Schriftform dem Steuerpflichti-\nmachen. Dies ist, wenn der Vordruck dies vorsieht, schrift-\ngen nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuge-\nlich zu versichern.\nmutet werden kann, insbesondere, wenn er nicht in der\n(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflich-   Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberech-\ntige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben       nung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten\nhat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtig-    vornehmen zu lassen.\nten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge\nseines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch                                   § 152\nlängere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die\neigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt                            Verspätungszuschlag\nwerden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.               (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur\n(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen bei-      Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß\ngefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen        nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt\nsind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforder-   werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszu-\nliche Bescheinigungen auszustellen.                          schlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuld-\nbar erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Ver-\n(5) In die Vordrucke der Steuererklärung können auch      treters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen\nFragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der             Verschulden gleich.\nBesteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach\ndem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die        (2) Der Verspätungszuschlag darf 10 vom Hundert der\nFinanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen           festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags\nAuskünfte verlangen, die für die Durchführung des            nicht übersteigen und höchstens 25 000 Euro betragen.\nBundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind.       Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind\nDie Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der An-         neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeiti-\ngaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für    gen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer\ndie Besteuerung erheblichen Verhältnisse.                    der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuer-\nfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus\n(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automa-       der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen\ntisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundes-            Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche\nministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit          Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksich-\nZustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Steuer-           tigen.\nerklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren\nerforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell          (3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der\nverwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertra-       Steuer oder dem Steuermessbetrag festzusetzen.\ngung übermittelt werden können. Einer Zustimmung des            (4) Bei Steuererklärungen für gesondert festzustellende\nBundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit     Besteuerungsgrundlagen gelten die Absätze 1 bis 3 mit\nAusnahme der Biersteuer betroffen sind. Dabei können         der Maßgabe, dass bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1\ninsbesondere geregelt werden:                                die steuerlichen Auswirkungen zu schätzen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002                    3907\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum                                    Dritter Abschnitt\nVerspätungszuschlag, insbesondere über die Festsetzung\nim automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine               Festsetzungs- und Feststellungsverfahren\nVerwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundes-\nrates erlassen. Diese können auch bestimmen, unter wel-                                1. Unterabschnitt\nchen Voraussetzungen von der Festsetzung eines Verspä-                                Steuerfestsetzung\ntungszuschlags abgesehen werden soll. Die allgemeinen\nVerwaltungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben                    I. A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n\nund Verbrauchsteuern betreffen.\n§ 155\n§ 153                                                   Steuerfestsetzung\nBerichtigung von Erklärungen                      (1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vor-\n(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf  geschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuer-\nder Festsetzungsfrist,                                        bescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122\nAbs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch\n1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung        für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer\nunrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu   und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfest-\neiner Verkürzung von Steuern kommen kann oder             setzung.\nbereits gekommen ist oder\n(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn\n2. dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder          ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.\nSteuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der\nrichtigen Höhe entrichtet worden ist,                        (3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als\nGesamtschuldner, so können gegen sie zusammenge-\nso ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die  fasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten\nerforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflich-     Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuer-\ntung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuer-     liche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die\npflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamt-     dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere\nrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden        der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch\nPersonen.                                                     dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Neben-\n(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraus-    leistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen\nsetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung          den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht\noder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz           von allen Beteiligten zu tragen sind.\noder teilweise wegfallen.                                        (4) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften\n(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter      sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinn-\neiner Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise ver-       gemäß anzuwenden.\nwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies\nvorher der Finanzbehörde anzuzeigen.                                                           § 156\nAbsehen von Steuerfestsetzung\n3. Unterabschnitt                          (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur\nVereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung\nKontenwahrheit                         bestimmen, dass Steuern und steuerliche Nebenleistun-\ngen nicht festgesetzt werden, wenn der Betrag, der fest-\n§ 154                           zusetzen ist, einen durch diese Rechtsverordnung zu\nKontenwahrheit                         bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt;\nder zu bestimmende Betrag darf 10 Euro nicht überschrei-\n(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten       ten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung\nNamen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder    des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben\nBuchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wert-           und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,\npapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder ver-         betrifft.\npfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.\n(2) Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen\n(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als      Nebenleistungen kann unterbleiben, wenn feststeht, dass\nPfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich          die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die\nzuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfü-     Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung\ngungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechen-         außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.\nden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem\nKonto, festzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass er jeder-\n§ 157\nzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten\noder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist.                 Form und Inhalt der Steuerbescheide\n(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Gut-       (1) Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen, soweit\nhaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur       nichts anderes bestimmt ist. Schriftliche Steuerbescheide\nmit Zustimmung des für die Einkommen- und Körper-             müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag\nschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen           bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen\nFinanzamts herausgegeben werden.                              ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher","3908             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nRechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei       (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der\nwelcher Behörde er einzulegen ist.                            Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden\n(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet     Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft\neinen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren       oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder\nTeil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrund-       seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das\nlagen nicht gesondert festgestellt werden.                    Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Auf-\nzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen\nhat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder\n§ 158                            die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158\nBeweiskraft der Buchführung                    zugrunde gelegt werden.\nDie Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuer-            (3) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem\npflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 ent-     Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungs-\nsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen,             grundlagen geschätzt werden.\nsoweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass\nist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.                                           § 163\nAbweichende Festsetzung\n§ 159                                        von Steuern aus Billigkeitsgründen\nNachweis der Treuhänderschaft                       Steuern können niedriger festgesetzt werden und ein-\nzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen,\n(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen\nkönnen bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt\nNamen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als\nbleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des ein-\nTreuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger\nzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuer-\ninnehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen,\npflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen\nwem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind\nwerden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit\nsie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanz-\nsie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu\nbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht\neiner späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern,\neingeschränkt.\nschon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden. Die\n(2) § 102 bleibt unberührt.                                Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann\nmit der Steuerfestsetzung verbunden werden.\n§ 160\n§ 164\nBenennung von\nGläubigern und Zahlungsempfängern                                    Steuerfestsetzung unter\nVorbehalt der Nachprüfung\n(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben,\nWerbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich               (1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht\nregelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuer-         abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter\npflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nach-        dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne\nkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu              dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer\nbenennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sach-              Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter\nverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.                       Vorbehalt der Nachprüfung.\n(2) § 102 bleibt unberührt.                                   (2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuer-\nfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der\nSteuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der\n§ 161                            Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entschei-\nFehlmengen bei Bestandsaufnahmen                   dung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prü-\nfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist\nErgeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amtlich\nvorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.\ndurchgeführten Bestandsaufnahme Fehlmengen an ver-\nbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird vermutet, dass            (3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit auf-\nhinsichtlich der Fehlmengen eine Verbrauchsteuer ent-         gehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfest-\nstanden oder eine bedingt entstandene Verbrauchsteuer         setzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157\nunbedingt geworden ist, soweit nicht glaubhaft gemacht        Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprü-\nwird, dass die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen         fung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen\nsind, die eine Steuer nicht begründen oder eine bedingte      gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der\nSteuer nicht unbedingt werden lassen. Die Steuer gilt im      Nachprüfung nicht ergeben.\nZweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als entstan-           (4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die\nden oder unbedingt geworden.                                  Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Abs. 2 Satz 2 und § 171\nAbs. 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.\n§ 162\n§ 165\nSchätzung von Besteuerungsgrundlagen\nVorläufige Steuerfestsetzung,\n(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrund-\nAussetzung der Steuerfestsetzung\nlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu\nschätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen,           (1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die\ndie für die Schätzung von Bedeutung sind.                     Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002                    3909\nläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzu-                                       § 168\nwenden, wenn                                                               Wirkung einer Steueranmeldung\n1. ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staa-          Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung\nten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des    unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steuer-\nSteuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung    anmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu ent-\nwirksam werden,                                           richtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt\n2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit           Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die\neines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festge-          Zustimmung bedarf keiner Form.\nstellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung\nverpflichtet ist oder\nII. F e s t s e t z u n g s v e r j ä h r u n g\n3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherran-\ngigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem\n§ 169\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem\nBundesverfassungsgericht oder einem obersten                                      Festsetzungsfrist\nBundesgericht ist.                                           (1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder\nUmfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben.            Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Fest-\nUnter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die         setzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichti-\nSteuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheits-           gung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist\nleistung ausgesetzt werden.                                   ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist\n(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig fest-   1. der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfest-\ngesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder               setzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat\nändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vor-        oder\nläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für      2. bei öffentlicher Zustellung der Steuerbescheid oder\nendgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung         eine Benachrichtigung nach § 15 Abs. 2 des Verwal-\nist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss         tungszustellungsgesetzes ausgehängt wird.\neine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf\nAntrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden,       (2) Die Festsetzungsfrist beträgt:\nwenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.                 1. ein Jahr\n(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer            für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütun-\nSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ver-            gen,\nbunden werden.                                                2. vier Jahre\nfür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern\n§ 166                                 oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder\nDrittwirkung der Steuerfestsetzung                   Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4\nNr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.\nIst die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unan-\nfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamt-         Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine\nrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in     Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig\nder Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen        verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuer-\nerlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtig-      hinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht\nter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.                    durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen\nworden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen\nPflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist\n§ 167                             nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil\nSteueranmeldung, Verwendung                     erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er\nvon Steuerzeichen oder Steuerstemplern               die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinde-\nrung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.\n(1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung\nanzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 2), so ist eine Festsetzung\nder Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festset-                                      § 170\nzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer-                      Beginn der Festsetzungsfrist\noder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht\n(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalen-\nabgibt. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf Grund\nderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine\ngesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuer-\nbedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.\nzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. Erkennt\nder Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer          (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungs-\nAußenprüfung im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 1 seine Zah-       frist, wenn\nlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis     1. eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung ein-\neiner Steueranmeldung gleich.                                     zureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf\n(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig         des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die\nabgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen              Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird,\nKasse eingehen. Dies gilt nicht für Einfuhr- und Ausfuhr-         spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalender-\nabgaben und Verbrauchsteuern.                                     jahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer","3910             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nentstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist  Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten\nnach Absatz 1 später beginnt,                            Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der\nRechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1\n2. eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen\nSatz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanz-\noder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des\ngerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann\nKalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen\nunanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der\noder Steuerstempler verwendet worden sind, spätes-\ngenannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unan-\ntens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das\nfechtbar geworden ist.\nauf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen\noder Steuerstempler hätten verwendet werden müs-            (4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer\nsen.                                                     Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf\nAntrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft\nDies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die\ndie Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die\nStromsteuer.                                                  Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschie-\n(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf     bung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor\nAntrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung    die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuer-\noder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung      bescheide unanfechtbar geworden sind oder nach\nnach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der     Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei\nAntrag gestellt wird.                                         Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außen-\nprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von\n(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die\nmehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird,\nVermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der\ndie die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Festsetzungs-\nFestsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn\nfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalender-\nder Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des\njahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat,\nHauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit\noder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalender-\nhinausgeschoben.\njahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der\n(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt      Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2\ndie Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2              genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung\nnach anderen Vorschriften bleibt unberührt.\n1. bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf\ndes Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von         (5) Beginnen die Zollfahndungsämter oder die mit der\ndem Erwerb erlangt hat,                                  Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfi-\nnanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim\n2. bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalender-\nSteuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungs-\njahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die\ngrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht\nFinanzbehörde von der vollzogenen Schenkung\nab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden\nKenntnis erlangt hat,\nSteuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4\n3. bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor          Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuer-\nAblauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung       pflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung\nerfüllt worden ist.                                      des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens\n(6) Für die Wechselsteuer beginnt die Festsetzungsfrist    wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben\nnicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Wechsel        worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.\nfällig geworden ist.                                             (6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird\n§ 171                            der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige\nErmittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis\nAblaufhemmung                          die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuer-\n(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die      bescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhem-\nSteuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der          mung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige\nletzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.      vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der\n(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare   Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169\nUnrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist     Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.\ninsoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe          (7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Fest-\ndieses Steuerbescheids.                                       setzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuer-\n(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb        straftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.\neines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf            (8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausge-\nSteuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung            setzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so\neiner Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach          endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines\n§ 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die\nab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden            Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den\nworden ist.                                                   Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist\n(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder      nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewiss-\neiner Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist       heit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis\nnicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar ent-       erlangt hat.\nschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst         (9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festset-\nnach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der         zungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002                3911\nAbs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf           c) soweit er durch unlautere Mittel wie arglistige Täu-\neines Jahres nach Eingang der Anzeige.                                schung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden\nist,\n(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Fest-\nstellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein                d) soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die\nanderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbe-                     §§ 130 und 131 gelten nicht.\nscheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von\nDies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch\nzwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.\nEinspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden\nIst der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils\nist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a\nder Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend\nebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor\nist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist\nAblauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt\nfür den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid\nhat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2\nbindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemm-\nin der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt\nten Frist.\nwurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.\n(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäfts-\n(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch\nfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter,\nden ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines\nso endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs\nSteuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.\nMonaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbe-\nschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Ver-\ntretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein                                § 173\nBetreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach                                Aufhebung oder\n§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der                     Änderung von Steuerbescheiden\nBetreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weg-                 wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel\ngefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung\ndes Betreuten verhindert ist.                                    (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,\n(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so      1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich\nendet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von              bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,\nsechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft        2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich\nvon dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfah-                bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen\nren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die           und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden\nSteuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.             daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst\nnachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist\n(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch\nunbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in\nnicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemel-\neinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang\ndet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf\nmit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Num-\nvon drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfah-\nmer 1 stehen.\nrens ab.\n(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide,\n(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch\nsoweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind,\nendet nicht, soweit ein damit zusammenhängender\nnur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuer-\nErstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt\nhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung\nist (§ 228).\nvorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mittei-\nlung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.\nIII. B e s t a n d s k r a f t\n§ 174\n§ 172                                      Widerstreitende Steuerfestsetzungen\nAufhebung                              (1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuer-\nund Änderung von Steuerbescheiden                  bescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuer-\npflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal\n(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig     hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte\noder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist,        Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist\nnur aufgehoben oder geändert werden,                          die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits\n1. wenn er Verbrauchsteuern betrifft,                         abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines\nJahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffe-\n2. wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhr-\nnen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird\nabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zoll-\nder Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder\nkodexes oder Verbrauchsteuern betrifft,\nÄnderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist ent-\na) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem      gegen.\nAntrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sach-\njedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit\nverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines\ner vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder\noder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist;\nden Antrag gestellt hat oder soweit die Finanz-\nein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbe-\nbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,\nscheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die\nb) soweit er von einer sachlich unzuständigen Behör-     Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder\nde erlassen worden ist,                               eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.","3912            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuer-                                    § 176\nbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt                  Vertrauensschutz bei der Aufhebung\nworden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu                      und Änderung von Steuerbescheiden\nberücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als\nunrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der        (1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuer-\ndie Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist,      bescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen\ninsoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden.        berücksichtigt werden, dass\nDie Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zuläs-       1. das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines\nsig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung          Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfest-\ngeltenden Festsetzungsfrist.                                     setzung beruht,\n(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten    2. ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf\nSachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund          der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht\neines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuer-            anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,\npflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten\naufgehoben oder geändert wird, so können aus dem             3. sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes\nSachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung              des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen\neines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folge-          Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt\nrungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der             worden ist.\nSteuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder             Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuer-\ngeändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbe-    erklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt\nachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb        worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar\neines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehler-        war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die\nhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Fest-         Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige\nsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufge-      Rechtsprechung angewandt hätte.\nhobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde,\n(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuer-\ngilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3\nSatz 1.                                                      bescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen\nberücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwal-\n(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem      tungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten\nVerfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehler-       Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten\nhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre    Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden\nHinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist          Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.\nzulässig.\n§ 175                                                         § 177\nAufhebung oder Änderung                                Berichtigung von materiellen Fehlern\nvon Steuerbescheiden in sonstigen Fällen               (1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder\n(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder   Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuer-\nzu ändern,                                                   pflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zu-\ngunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche\n1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem        materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der\nBindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt,      Aufhebung oder Änderung sind.\nerlassen, aufgehoben oder geändert wird,\n(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder\n2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuer-\ndie Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).         pflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zu-\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungs-   ungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche\nfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis ein- materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der\ntritt.                                                       Aufhebung oder Änderung sind.\n(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall         (3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind\neiner Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn       alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im\ngesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für        Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen,\neine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch       die von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.\nVerwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die            (4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben un-\nGrundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung          berührt.\nbildet.\n§ 175a                                                     IV. K o s t e n\nUmsetzung von Verständigungsvereinbarungen\n§ 178\nEin Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu\nändern, soweit dies zur Umsetzung einer Verständigungs-                         Kosten bei besonderer\nvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem                        Inanspruchnahme der Zollbehörden\nVertrag im Sinne des § 2 geboten ist. Die Festsetzungsfrist     (1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie die\nendet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem        Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der\nWirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder            Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, können für\ndes Schiedsspruchs.                                          eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kosten-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002               3913\npflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die             festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in\nErstattung von Auslagen verlangen.                            den Steuergesetzen bestimmt ist.\n(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im           (2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den\nSinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei               Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung\nbei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte\n1. Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes und\nFeststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheit-\naußerhalb der Öffnungszeiten, soweit es sich nicht um\nlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist\nMaßnahmen der Steueraufsicht handelt,\noder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen\n2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis             zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegen-\nführen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimmten Zeit    stand der Feststellung nur über eine andere Person betei-\nvorgenommen werden sollen,                                ligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Fest-\n3. Untersuchungen von Waren, wenn                             stellung vorgenommen werden.\na) sie durch einen Antrag auf Erteilung einer verbind-       (3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine not-\nlichen Zolltarifauskunft, Gewährung einer Steuer-     wendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem\nvergütung oder sonstigen Vergünstigungen veran-       Ergänzungsbescheid nachzuholen.\nlasst sind oder\n§ 180\nb) bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben\noder Einwendungen des Verfügungsberechtigten                            Gesonderte Feststellung\nsich als unrichtig oder unbegründet erweisen oder                    von Besteuerungsgrundlagen\nc) die untersuchten Waren den an sie gestellten Anfor-       (1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:\nderungen nicht entsprechen,                           1. die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungs-\n4. Überwachungsmaßnahmen in Betrieben und bei Be-                 gesetzes,\ntriebsvorgängen, wenn sie durch Zuwiderhandlungen         2. a) die einkommensteuerpflichtigen und körper-\ngegen die zur Sicherung des Steueraufkommens er-                  schaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im\nlassenen Rechtsvorschriften veranlasst sind,                      Zusammenhang stehende andere Besteuerungs-\n5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Beför-                  grundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Per-\nderungsmitteln oder Waren,                                        sonen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Perso-\nnen steuerlich zuzurechnen sind,\n6. Verwahrung von Zollgut, die von Amts wegen oder auf\nAntrag vorgenommen wird,                                      b) in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen\ndie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\n7. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken, Ab-                 Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit,\nschriften und Ablichtungen), die auf Antrag ausgeführt            wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des\nwerden.                                                           Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonder-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-                te Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für\ntigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des                  die Steuern vom Einkommen zuständig ist,\nBundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen Amts-         3. der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschafts-\nhandlungen näher festzulegen, die für sie zu erhebenden           güter (§§ 114 bis 117a des Bewertungsgesetzes) und\nKosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen           der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118\nVerwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren               des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter,\nsowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen               Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen\nvon ihrer Erhebung wegen Geringfügigkeit, zur Vermei-             zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Be-\ndung von Härten oder aus ähnlichen Gründen ganz oder              steuerung von Bedeutung sind.\nteilweise abgesehen werden kann.\n(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwen-\n(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Einfuhr-   dung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung\nund Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern geltenden             des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministeri-\nVorschriften entsprechend anzuwenden. Die §§ 18 bis 22        um der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ndes Verwaltungskostengesetzes gelten für diese Kosten         mung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als\nnicht.                                                        den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrund-\nlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich\nfestgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt\n2. Unterabschnitt                      werden\nGesonderte Feststellung                     1. der Gegenstand und der Umfang der gesonderten\nvon Besteuerungsgrundlagen,                        Feststellung,\nFeststellung von Steuermessbeträgen                 2. die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,\n3. die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,\nI. G e s o n d e r t e F e s t s t e l l u n g e n\n4. die Bestimmung der am Feststellungsverfahren betei-\nligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang\n§ 179\nihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich\nFeststellung von Besteuerungsgrundlagen                   der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,\n(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteue-        5. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Ver-\nrungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert             fahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,","3914             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n6. die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung          3. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 3 jeder Feststellungs-\nvon Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungs-            beteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern,\ngrundlagen.                                                    Schulden oder sonstigen Abzügen zuzurechnen ist;\nDurch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium             4. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und\nder Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestim-                Nr. 3 auch die in § 34 bezeichneten Personen.\nmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später\nHat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonder-\nauswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden\nten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte inso-\nBesteuerung gesondert und für mehrere Personen ein-\nweit von der Erklärungspflicht befreit.\nheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die\nRechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des             (3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von Ein-\nBundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben           heitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des\nund Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,            Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung,\nbetreffen.                                                    die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Auf-\nhebung eines Einheitswerts vorzunehmen ist. Ist eine\n(3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn\nErklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts\n1. nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit    abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des\nihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes       Kalenderjahrs, in dem die Erklärung eingereicht wird, spä-\neinkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuer-         testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das\npflichtig ist oder                                        auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheits-\n2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt,      wertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird\ninsbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags     der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinaus-\nund die Aufteilung feststehen. Dies gilt sinngemäß        geschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist für die\nauch für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b       weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungs-\nund Nr. 3.                                                zeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.\nDas nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zuständige Finanzamt kann             (4) In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Feststel-\ndurch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Fest-        lungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen\nstellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als       Beginn der Einheitswert erstmals steuerlich anzuwenden\nSteuerbescheid.                                               ist.\n(4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für          (5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf\nArbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der          der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen,\nErfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werkliefe-        als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung\nrungsvertrages besteht.                                       von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeit-\npunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelau-\n(5) Absatz 1 Nr. 2, Absätze 2 und 3 sind entsprechend      fen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 außer Betracht. Hierauf\nanzuwenden, soweit                                            ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1\n1. die nach einem Abkommen zur Vermeidung der                Satz 3 gilt sinngemäß.\nDoppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage\nausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der                                        § 182\nSteuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind\noder                                                               Wirkungen der gesonderten Feststellung\n2. Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die            (1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch\nfestgesetzte Steuer anzurechnen sind.                     nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbeschei-\nde, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und\nfür Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit\n§ 181\ndie in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststel-\nVerfahrensvorschriften für die gesonderte             lungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind.\nFeststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht       Satz 1 gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180\n(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschrif-  Abs. 5 Nr. 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung\nten über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß.          der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen;\nSteuererklärung im Sinne des § 170 Abs. 2 Nr. 1 ist die       wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 5 Nr. 2\nErklärung zur gesonderten Feststellung. Wird eine             erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungs-\nErklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 2      akt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswir-\nohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben,          kung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175\ngilt § 170 Abs. 3 sinngemäß.                                  Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu korrigieren.\n(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat           (2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert\nabzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz           (§ 180 Abs. 1 Nr. 1) wirkt auch gegenüber dem Rechts-\noder teilweise zuzurechnen ist. Erklärungspflichtig sind      nachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach\ninsbesondere                                                  dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung\nübergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der\n1. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a jeder     Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den\nFeststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkom-    Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gege-\nmen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften        ben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie\nzuzurechnen ist;                                          gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteue-\n2. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der       rungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der\nUnternehmer;                                              Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002              3915\nerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenord-           den über den Einheitswert die Regelungen über zusam-\nnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), entspre-       mengefasste Bescheide in § 122 Abs. 7 entsprechend.\nchend.\n(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber\nII. F e s t s e t z u n g\nmehreren Beteiligten einheitlich (§ 179 Abs. 2 Satz 2) und\nvon Steuermessbeträgen\nist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig\nbezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist,\nkann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem                                          § 184\nRechtsnachfolger berichtigt werden.                                    Festsetzung von Steuermessbeträgen\n(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu\n§ 183                            ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid fest-\ngesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird\nEmpfangsbevollmächtigte\nauch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht ent-\nbei der einheitlichen Feststellung\nschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der\n(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen meh-     Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind\nrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung        § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch\nals Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind        Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.\n(Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen      (2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen,\nEmpfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist,      schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163\nfür sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang     Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemei-\nzu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem        nen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder\nanschließenden Verfahren über einen Einspruch zusam-         einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufge-\nmenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmäch-           stellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Satz 2\ntigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der       wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage\nGesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur  für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beein-\nVerwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtig-       flusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die\nter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die      Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.\nFinanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer\nbestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbe-                 (3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuer-\nvollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vor- messbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen\nzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in        Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfest-\nSatz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit        setzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt.\nWirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben\nwerden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmäch-\ntigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Emp-                              3. Unterabschnitt\nfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die                        Zerlegung und Zuteilung\nBekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststel-\nlungsbeteiligten erfolgt.\n§ 185\n(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der\nFinanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder                  Geltung der allgemeinen Vorschriften\nGemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus       Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung\nder Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden         von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbe-\nist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Mei-       träge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,\nnungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzel-     soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.\nbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der\nGegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betref-                                  § 186\nfenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der\nBeteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteue-                                Beteiligte\nrungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem              Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:\nInteresse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Fest-\n1. der Steuerpflichtige,\nstellungsbescheids mitzuteilen.\n2. die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem\n(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1            Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen\nSatz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm              Anteil beanspruchen. Soweit die Festsetzung der Steu-\ngegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1          er dem Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine\ngenannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit             Stelle die für die Festsetzung der Steuer zuständige\nund solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevoll-           Behörde.\nmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Voll-\nmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam,\nwenn er ihr zugeht.                                                                        § 187\n(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten oder                               Akteneinsicht\nEhegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit            Die beteiligten Steuerberechtigten können von der\nihren Kindern zugerechnet und haben die Beteiligten          zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerle-\nkeinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt,        gungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger\nso gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbeschei-      Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.","3916            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n§ 188                               (2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt,\nNotar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirt-\nZerlegungsbescheid\nschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer\n(1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher Bescheid  Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines\n(Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu         Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen\ngeben ist, soweit sie betroffen sind.                        wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufs-\nkammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen,\n(2) Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zer-\ndie von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von\nlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen,\nBedeutung sind.\nwelche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zuge-\nteilt werden. Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen           (3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf\nangeben.                                                     den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzu-\nwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den\n§ 189                            Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei\nleichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen\nÄnderung der Zerlegung                     des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit\nIst der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen       Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirk-\nAnteil am Steuermessbetrag nicht berücksichtigt und          licht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge\nauch nicht zurückgewiesen worden, so wird die Zerlegung      knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht\nvon Amts wegen oder auf Antrag geändert oder nachge-         festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den\nholt. Ist der bisherige Zerlegungsbescheid gegenüber         Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfest-\ndenjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungs-        setzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171\nverfahren bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden,    Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet\nso dürfen bei der Änderung der Zerlegung nur solche          die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuer-\nÄnderungen vorgenommen werden, die sich aus der              schuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.\nnachträglichen Berücksichtigung der bisher übergange-           (4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergeset-\nnen Steuerberechtigten ergeben. Eine Änderung oder           zen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die\nNachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr ver-     Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden\ngangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfecht-        Recht noch nicht verjährt sind.\nbar geworden ist, es sei denn, dass der übergangene\n(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,\nSteuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der\nZerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.             1. soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht\nfestgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Fest-\nsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden\n§ 190\nkann,\nZuteilungsverfahren                       2. soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte\nIst ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuer-         Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.\nberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, wel-   Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass\nchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht,        der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuer-\nso entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Betei-     hehlerei begangen hat.\nligten durch Zuteilungsbescheid. Die für das Zerlegungs-\nverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzu-\n§ 192\nwenden.\nVertragliche Haftung\nWer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für\n4. Unterabschnitt                       die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den\nVorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genom-\nHaftung\nmen werden.\n§ 191\nHaftungsbescheide, Duldungsbescheide                                     Vierter Abschnitt\n(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungs-                        Außenprüfung\nschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft\nGesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden,                           1. Unterabschnitt\nkann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen\nAllgemeine Vorschriften\nwerden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem\nSteuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfah-\nrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im                                  § 193\nWege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes                         Zulässigkeit einer Außenprüfung\ngeltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen\nnach den §§ 3, 4 und 6 des Anfechtungsgesetzes steht            (1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen,\nder Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen         die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaft-\nGeltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des            lichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind.\nAnfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schrift-         (2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten\nlich zu erteilen.                                            Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002               3917\n1. soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen      Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck\nbetrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu ent-      dadurch nicht gefährdet wird. Der Steuerpflichtige kann\nrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen         auf die Einhaltung der Frist verzichten. Soll die Prüfung\noder                                                      nach § 194 Abs. 2 auf die steuerlichen Verhältnisse von\n2. wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse      Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der\nder Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstel-     Überwachungsorgane erstreckt werden, so ist die Prü-\nle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts      fungsanordnung insoweit auch diesen Personen bekannt\nnicht zweckmäßig ist.                                     zu geben.\n(2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn\n§ 194                             der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt\nwerden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht\nSachlicher Umfang einer Außenprüfung                 werden.\n(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuer-\nlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine                                  § 198\noder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteue-                                Ausweispflicht,\nrungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sach-                          Beginn der Außenprüfung\nverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Perso-\nnengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der        Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich aus-\nGesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu    zuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe\nüberprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeu-         von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.\ntung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen\nkönnen insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige                                  § 199\nverpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser\nPersonen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehal-                           Prüfungsgrundsätze\nten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige            (1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und recht-\nSteuernachforderungen den anderen Personen gegen-             lichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die\nüber geltend zu machen sind.                                  Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungs-\n(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern      grundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuer-\nund Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwa-             pflichtigen zu prüfen.\nchungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten              (2) Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung\nFälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende    über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen\nAußenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall       steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch\nzweckmäßig ist.                                               Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt wer-\n(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse      den.\nanderer als der in Absatz 1 genannten Personen festge-\n§ 200\nstellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit\nzulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser               Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen\nanderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellun-         (1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der\ngen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen be-         Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein\ntreffen.                                                      können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu\n§ 195                             erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und\nandere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die\nZuständigkeit                          zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen\nAußenprüfungen werden von den für die Besteuerung          Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Aus-\nzuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können           übung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen.\nandere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauf-             Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Per-\ntragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen           sonen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind\nder zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung           die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend\nvornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207)           oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen\nerteilen.                                                     Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebs-\nangehörige um Auskunft ersuchen. § 93 Abs. 2 Satz 2 und\n§ 196                             § 97 Abs. 2 gelten nicht.\nPrüfungsanordnung                            (2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuer-\nDie Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außen-           pflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur\nprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanord-    Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäfts-\nnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356).                      raum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an\nAmtsstelle vorzulegen. Ein zur Durchführung der Außen-\nprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die\n§ 197                             erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung\nBekanntgabe der Prüfungsanordnung                   zu stellen.\n(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche          (3) Die Außenprüfung findet während der üblichen\nPrüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem              Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind berech-\nSteuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durch-            tigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu\ngeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der          besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung soll der","3918            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nBetriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen          zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im\nwerden.                                                      Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft\nsteuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der\n§ 201                            künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäft-\nSchlussbesprechung                       lichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung\nist.\n(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine\nBesprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei\ndenn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung                                       § 205\nkeine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder                      Form der verbindlichen Zusage\ndass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet.\nBei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige          (1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als\nSachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prü-       verbindlich gekennzeichnet.\nfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen          (2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:\nzu erörtern.\n1. den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf\n(2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prü-           den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt\nfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren              Bezug genommen werden,\ndurchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige\ndarauf hingewiesen werden, dass die straf- oder buß-         2. die Entscheidung über den Antrag und die dafür maß-\ngeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren               gebenden Gründe,\nvorbehalten bleibt.                                          3. eine Angabe darüber, für welche Steuern und für\nwelchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.\n§ 202\nInhalt und                                                     § 206\nBekanntgabe des Prüfungsberichts\nBindungswirkung\n(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein\nschriftlicher Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht     (1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung\nsind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststel-   bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt\nlungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die   mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten\nÄnderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen.          Sachverhalt deckt.\nFührt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteue-          (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage\nrungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuer-         zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht\npflichtigen schriftlich mitgeteilt wird.                     widerspricht.\n(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf\nAntrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu                                      § 207\nübersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemes-\nAußerkrafttreten, Aufhebung und\nsener Zeit dazu Stellung zu nehmen.\nÄnderung der verbindlichen Zusage\n§ 203                               (1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die\nRechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht,\nAbgekürzte Außenprüfung                     geändert werden.\n(1) Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde\n(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit\neine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach\nWirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.\nden Umständen des Falls nicht für erforderlich hält, kann\nsie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. Die Prü-          (3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der\nfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrund-        verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der Steuer-\nlagen zu beschränken.                                        pflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des\n§ 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.\n(2) Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung\ndarauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen\noder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll.\nDie steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind                            Fünfter Abschnitt\ndem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbeschei-\nden schriftlich mitzuteilen. § 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 2               Steuerfahndung (Zollfahndung)\ngelten nicht.\n§ 208\n2. Unterabschnitt                                    Steuerfahndung (Zollfahndung)\nVerbindliche Zusagen auf                       (1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist\nGrund einer Außenprüfung                     1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerord-\nnungswidrigkeiten,\n§ 204                            2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in\nVoraussetzung der verbindlichen Zusage                   Nummer 1 bezeichneten Fällen,\nIm Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanz-        3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuer-\nbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich              fälle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002                3919\nDie mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der        ordnungen verstoßen wird, deren Einhaltung durch die\nLandesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter ha-           Steueraufsicht gesichert werden soll. Bei Gefahr im Ver-\nben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster            zug ist eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäfts-\nHalbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanz-      räumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig.\nämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der\n(3) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht\nNummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93\nbetrauten Amtsträger sind ferner berechtigt, im Rahmen\nAbs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Abs. 2 und 3\nvon zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen, Schiffe und\nnicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1\nandere Fahrzeuge, die nach ihrer äußeren Erscheinung\nund 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.\ngewerblichen Zwecken dienen, anzuhalten. Die Betroffe-\n(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuer-       nen haben sich auszuweisen und Auskunft über die mit-\nfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehör-       geführten Waren zu geben; sie haben insbesondere\nden und die Zollfahndungsämter zuständig                      Frachtbriefe und sonstige Beförderungspapiere, auch\n1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außen-     nicht steuerlicher Art, vorzulegen. Ergeben sich dadurch\nprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,      oder auf Grund sonstiger Tatsachen Anhaltspunkte, dass\nverbrauchsteuerpflichtige Waren mitgeführt werden, kön-\n2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der        nen die Amtsträger die mitgeführten Waren überprüfen\nFinanzbehörden übertragenen Aufgaben.                    und alle Feststellungen treffen, die für eine Besteuerung\n(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter            dieser Waren erheblich sein können. Die Betroffenen\n(Hauptzollämter) bleiben unberührt.                           haben die Herkunft der verbrauchsteuerpflichtigen Waren\nanzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu\ndulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.\nSechster Abschnitt                           (4) Wenn Feststellungen bei Ausübung der Steuerauf-\nSteueraufsicht in besonderen Fällen                  sicht hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungs-\nanordnung (§ 196) zu einer Außenprüfung nach § 193\nübergegangen werden. Auf den Übergang zur Außen-\n§ 209\nprüfung wird schriftlich hingewiesen.\nGegenstand der Steueraufsicht\n(5) Wird eine Nachschau in einem Dienstgebäude oder\n(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizo-    einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anla-\nnen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung,       ge der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte\nLagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung              Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung\nverbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit           ersucht. Die Finanzbehörde ist zur Mitwirkung berechtigt.\nverbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zoll-        Ein Ersuchen ist nicht erforderlich, wenn die Nachschau in\namtlichen Überwachung (Steueraufsicht).                       Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen\n(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:                 Personen als Soldaten bewohnt werden.\n1. der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Ver-\nnichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige                                         § 211\nBearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem                           Pflichten des Betroffenen\nVerbrauchsteuerverfahren,\n(1) Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betrof-\n2. die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein         fen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnun-\nErlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauch-    gen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden\nsteuer beansprucht wird.                                 über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte\n(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht,    und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuer-\nwenn es gesetzlich bestimmt ist.                              pflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und\ndie zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforder-\n§ 210                            lichen Hilfsdienste zu leisten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt sinn-\ngemäß.\nBefugnisse der Finanzbehörde\n(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn\n(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht       bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung\nbetrauten Amtsträger sind berechtigt, Grundstücke und         verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steuerauf-\nRäume von Personen, die eine gewerbliche oder beruf-          sicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festge-\nliche Tätigkeit selbständig ausüben und denen ein der         stellt werden soll, an welche Empfänger und in welcher\nSteueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen         Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.\nist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten,\num Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu            (3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht\ntreffen, die für die Besteuerung erheblich sein können        hindern oder erschweren, sind unzulässig.\n(Nachschau).\n(2) Der Nachschau unterliegen ferner Grundstücke und                                    § 212\nRäume von Personen, denen ein der Steueraufsicht unter-\nDurchführungsvorschriften\nliegender Sachverhalt zuzurechnen ist ohne zeitliche Ein-\nschränkung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,            (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\ndass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungs-            Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der im Rah-\ngemäß versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren             men der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten anordnen,\nbefinden oder dort sonst gegen Vorschriften oder An-          dass","3920            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n1. bestimmte Handlungen nur in Räumen vorgenommen             dexes und § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes\nwerden dürfen, die der Finanzbehörde angemeldet           im Zusammenhang mit dem Erhalt einer zollrechtlichen\nsind oder deren Benutzung für diesen Zweck von der        Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Nr. 15 des Zoll-\nFinanzbehörde besonders genehmigt ist,                    kodexes.\n2. Räume, Fahrzeuge, Geräte, Gefäße und Leitungen, die\nder Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung,                                 § 215\nBeförderung oder Messung steuerpflichtiger Waren                        Sicherstellung im Aufsichtsweg\ndienen oder dienen können, auf Kosten des Betriebs-\ninhabers in bestimmter Weise einzurichten, herzurich-        (1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbrin-\nten, zu kennzeichnen oder amtlich zu verschließen         gen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicher-\nsind,                                                     stellen:\n3. der Überwachung unterliegende Waren in bestimmter          1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger\nWeise behandelt, bezeichnet, gelagert, verpackt, ver-         vorfindet\nsandt oder verwendet werden müssen,                           a) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmelde-\n4. der Handel mit steuerpflichtigen Waren besonders                   pflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht\nüberwacht wird, wenn der Händler zugleich Hersteller              angemeldet sind,\nder Waren ist,                                                b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen entspre-\n5. über die Betriebsvorgänge und über die steuerpflichti-             chende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung\ngen Waren sowie über die zu ihrer Herstellung verwen-             oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,\ndeten Einsatzstoffe, Fertigungsstoffe, Hilfsstoffe und    2. Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die\nZwischenerzeugnisse in bestimmter Weise Anschrei-             der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden,\nbungen zu führen und die Bestände festzustellen sind,         wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch\n6. Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen in              den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr\nbestimmter Weise aufzubewahren sind,                          überführt worden sind,\n7. Vorgänge und Maßnahmen in Betrieben oder Unter-            3. die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2\nnehmen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,           genannten Waren,\nder Finanzbehörde anzumelden sind,                        4. Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflich-\n8. von steuerpflichtigen Waren, von Waren, für die ein            tigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der\nErlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauch-         Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbe-\nsteuern beansprucht wird, von Stoffen, die zur Herstel-       trieb befinden.\nlung dieser Waren bestimmt sind, sowie von Um-            Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen\nschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben ent-       zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und\nnommen werden dürfen oder unentgeltlich Muster zu         dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden\nhinterlegen sind.                                         sind.\n(2) Die Rechtsverordnung bedarf, außer wenn sie die           (2) Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzu-\nBiersteuer betrifft, nicht der Zustimmung des Bundes-         nehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen\nrates.                                                        (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.\n§ 213                                                         § 216\nBesondere Aufsichtsmaßnahmen                              Überführung in das Eigentum des Bundes\nBetriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren           (1) Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigen-\nleitende Angehörige wegen Steuerhinterziehung, versuch-       tum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375\nter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an           Abs. 2 eingezogen werden. Für Fundgut gilt dies nur,\neiner solchen Tat rechtskräftig bestraft worden sind,         wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.\ndürfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen\nunterworfen werden, wenn dies zur Gewährleistung einer           (2) Die Überführung sichergestellter Sachen in das\nwirksamen Steueraufsicht erforderlich ist. Insbesondere       Eigentum des Bundes ist den betroffenen Personen mit-\ndürfen zusätzliche Anschreibungen und Meldepflichten,         zuteilen. Ist eine betroffene Person nicht bekannt, so gilt\nder sichere Verschluss von Räumen, Behältnissen und           § 15 Abs. 2 und 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes\nGeräten sowie ähnliche Maßnahmen vorgeschrieben               sinngemäß.\nwerden.                                                          (3) Der Eigentumsübergang wird wirksam, sobald der\nvon der Finanzbehörde erlassene Verwaltungsakt unan-\n§ 214                             fechtbar ist. Bei Sachen, die mit dem Grund und Boden\nverbunden sind, geht das Eigentum unter der Vorausset-\nBeauftragte                          zung des Satzes 1 mit der Trennung über. Rechte Dritter\nWer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf an einer sichergestellten Sache bleiben bestehen. Das\nGrund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachver-        Erlöschen dieser Rechte kann jedoch angeordnet werden,\nhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser        wenn der Dritte leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die\nPflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder       in das Eigentum des Bundes überführte Sache der Sicher-\nUnternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung der       stellung unterlag oder er sein Recht an der Sache in\nFinanzbehörde. Dies gilt nicht für die Vertretung in Einfuhr- Kenntnis der Umstände erwarb, welche die Sicherstellung\nabgabensachen im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 des Zollko-       veranlasst haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002              3921\n(4) Sichergestellte Sachen können schon vor der Über-    det die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt. Dies gilt\nführung in das Eigentum des Bundes veräußert werden,        auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch\nwenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres      (§ 37 Abs. 2) betrifft.\nWerts droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhal-\ntung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwie-                                   § 219\nrigkeiten verbunden ist; zu diesem Zweck dürfen auch\nSachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind,              Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden\nvon diesem getrennt werden. Der Erlös tritt an die Stelle      Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungs-\nder Sachen. Die Notveräußerung wird nach den Vorschrif-     schuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen wer-\nten dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter         den, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermö-\nSachen durchgeführt. Die betroffenen Personen sollen vor    gen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder\nder Anordnung der Veräußerung gehört werden. Die            anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein\nAnordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind           würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung\nihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.                         darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinter-\n(5) Sichergestellte oder bereits in das Eigentum des     ziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich\nBundes überführte Sachen werden zurückgegeben, wenn         verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen\ndie Umstände, die die Sicherstellung veranlasst haben,      oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.\ndem Eigentümer nicht zuzurechnen sind oder wenn die\nÜberführung in das Eigentum des Bundes als eine unbilli-                                § 220\nge Härte für die Betroffenen erscheint. Gutgläubige Dritte,                           Fälligkeit\nderen Rechte durch die Überführung in das Eigentum\ndes Bundes erloschen oder beeinträchtigt sind, werden          (1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuer-\naus dem Erlös der Sachen angemessen entschädigt. Im         schuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der\nÜbrigen kann eine Entschädigung gewährt werden,             Steuergesetze.\nsoweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.          (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung\nüber die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Ent-\n§ 217                            stehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erfor-\nderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt\nSteuerhilfspersonen                      worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des\nZur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder ver-      Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem\nbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanz-      Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor\nbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung         Bekanntgabe der Festsetzung ein.\nnicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen\nbestellen.                                                                              § 221\nAbweichende Fälligkeitsbestimmung\nFünfter Teil                             Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die\nUmsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet, so\nErhebungsverfahren                            kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Steuer\njeweils zu einem von der Finanzbehörde zu bestimmen-\nErster Abschnitt                       den, vor der gesetzlichen Fälligkeit aber nach Entstehung\nVerwirklichung, Fälligkeit                   der Steuer liegenden Zeitpunkt entrichtet wird. Das\nGleiche gilt, wenn die Annahme begründet ist, dass der\nund Erlöschen von Ansprüchen\nEingang einer Verbrauchsteuer oder der Umsatzsteuer\naus dem Steuerschuldverhältnis                   gefährdet ist; an Stelle der Vorverlegung der Fälligkeit\nkann auch Sicherheitsleistung verlangt werden. In den\n1. Unterabschnitt                      Fällen des Satzes 1 ist die Vorverlegung der Fälligkeit nur\nVerwirklichung                       zulässig, wenn sie dem Steuerpflichtigen für den Fall\nerneuter nicht rechtzeitiger Entrichtung angekündigt\nund Fälligkeit von Ansprüchen\nworden ist.\naus dem Steuerschuldverhältnis\n§ 222\n§ 218\nStundung\nVerwirklichung von Ansprüchen\naus dem Steuerschuldverhältnis                    Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem\nSteuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn\n(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen      die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den\naus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbe-    Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die\nscheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungs-       Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in\nbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche    der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung\nNebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumnis-        gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuer-\nzuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen       schuldner können nicht gestundet werden, soweit ein\nTatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168)          Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung\nstehen den Steuerbescheiden gleich.                         des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzu-\n(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der      behalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungs-\nAnsprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entschei-      anspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausge-","3922            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten         und Archiven dem Land, dem das Steueraufkommen\noder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen         zusteht, übertragen wird, wenn an deren Erwerb wegen\nhat.                                                         ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft\nein öffentliches Interesse besteht. Die Übertragung des\n§ 223                            Eigentums nach Satz 1 gilt nicht als Veräußerung im Sinne\ndes § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes.\nZahlungsaufschub\n(2) Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die\nBei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauch-            elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Steuerpflich-\nsteuern kann die Zahlung fälliger Beträge auf Antrag des     tige hat das Vertragsangebot an die örtlich zuständige\nSteuerschuldners gegen Sicherheitsleistung hinaus-           Finanzbehörde zu richten. Zuständig für den Vertragsab-\ngeschoben werden, soweit die Steuergesetze dies              schluss ist die oberste Finanzbehörde des Landes, dem\nbestimmen.                                                   das Steueraufkommen zusteht. Der Vertrag wird erst mit\nder Zustimmung der für kulturelle Angelegenheiten\nzuständigen obersten Landesbehörde wirksam; diese\n2. Unterabschnitt                       Zustimmung wird von der obersten Finanzbehörde ein-\nZahlung, Aufrechnung, Erlass                   geholt.\n(3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuer-\n§ 224                            schuld in der im Vertrag vereinbarten Höhe am Tag der\nÜbertragung des Eigentums an das Land, dem das\nLeistungsort,                        Steueraufkommen zusteht.\nTag der Zahlung\n(4) Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande\n(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständi-\nkommt, kann der Steueranspruch nach § 222 gestundet\nge Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums\nwerden. Kommt ein Vertrag zustande, ist für die Dauer der\nkönnen Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben\nStundung auf die Erhebung von Stundungszinsen zu\nwerden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb\nverzichten.\ndes Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und\nsich hierüber ausweisen kann.\n§ 225\n(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:\nReihenfolge der Tilgung\n1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln\nam Tag des Eingangs,                                        (1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und\nreicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur\n2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der         Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld\nFinanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder     getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.\nPostanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der\nFinanzbehörde gutgeschrieben wird,                          (2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so wer-\nden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche\n3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fällig-        Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nach-\nkeitstag.                                                einander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die\n(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten.   übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge,\nDas Bundesministerium der Finanzen und die für die           die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb\nFinanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden         dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer\nkönnen für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen.        Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen\nAls Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungs-      Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die\nanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absen-        Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.\ndung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der          (3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen\nBetrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag    (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung\nnach der Abbuchung.                                          aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder\n(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von        die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt\nZahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden.           die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.\nAbsatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung\nvon Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder meh-                                     § 226\nrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder,\nfalls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder                                Aufrechnung\nmehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse        (1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem\nZahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.                    Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen\ndiese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des\n§ 224a                            bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.\nHingabe von Kunst-                          (2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis\ngegenständen an Zahlungs statt                  kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Ver-\njährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.\n(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Ver-\nmögensteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag          (3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus\nzugelassen werden, dass an Zahlungs statt das Eigentum       dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder\nan Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissen-               rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrech-\nschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften         nen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002               3923\n(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuld-   hung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungs-\nner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis           aufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu\nauch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.             einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder\neinem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt,\n§ 227                             durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme\nin einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schulden-\nErlass                            bereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Ver-\nDie Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steu-         fahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner\nerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn         zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die\nderen Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig      Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der\nwäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits      Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das\nentrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.       Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein son-\nstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das\nInsolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder\n3. Unterabschnitt                       der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder\nhinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder\nZahlungsverjährung                       das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat,\nvorzeitig beendet wird. Wird gegen die Finanzbehörde ein\n§ 228                             Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch einge-\nGegenstand der                         tretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über\nVerjährung, Verjährungsfrist                 den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen         (3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbre-\neiner besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungs-        chung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.\nfrist beträgt fünf Jahre.                                       (4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unter-\nbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung\n§ 229                             bezieht.\nBeginn der Verjährung\n§ 232\n(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs,\nin dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie                          Wirkung der Verjährung\nbeginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem       Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem\ndie Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuld-        Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden\nverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung       Zinsen.\nnach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der An-\nspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuer-\nfestsetzung gleich.                                                              Zweiter Abschnitt\n(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforde-                   Verzinsung, Säumniszuschläge\nrung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des\nKalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam\ngeworden ist.                                                                     1. Unterabschnitt\nVerzinsung\n§ 230\nHemmung der Verjährung                                                 § 233\nDie Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch                                   Grundsatz\nwegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate         Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) wer-\nder Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.             den nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben\nist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3\n§ 231                             Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche\nwerden nicht verzinst.\nUnterbrechung der Verjährung\n(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche                              § 233a\nGeltendmachung des Anspruches, durch Zahlungs-\naufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Voll-                         Verzinsung von Steuernach-\nziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungs-               forderungen und Steuererstattungen\naufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch              (1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körper-\nAnmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in           schaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu\neinen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbe-     einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist\nreinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das     dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von\ndie Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat,      Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.\nund durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem\n(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des\nWohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichti-\nKalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er be-\ngen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.\nginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 21 Mo-\n(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungs-      nate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus\naufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollzie-      Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfest-","3924           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nsetzung die anderen Einkünfte überwiegen. Er endet mit      Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berich-\nAblauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam      tigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen\nwird.                                                       unberührt.\n(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksich-       (2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet\ntigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1        werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen\nSatz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach   Falls unbillig wäre.\n§ 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, be-\n(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum fest-\nginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2\ngesetzt wurden, sind anzurechnen.\n15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das\nrückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust ent-\nstanden ist.                                                                             § 235\n(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die fest-                 Verzinsung von hinterzogenen Steuern\ngesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden              (1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuld-\nSteuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körper-           ner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzo-\nschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs        gen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch\nfestgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei     begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine\nder Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die       Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde\nZinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um       abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu\ndie festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher fest-     entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.\ngesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschieds-\n(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung\nbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur\noder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass\nHöhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die\nVerzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.      die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung\nerst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der\n(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfest-  spätere Zeitpunkt maßgebend.\nsetzung verbunden werden.\n(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen\n(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert      Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag ver-\noder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestset- wirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausge-\nzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von      setzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erho-\nSteuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach         ben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs\n§ 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung     aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so blei-\nist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten       ben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.\nSteuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils ver-\nmindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge              (4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum fest-\nund um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem            gesetzt wurden, sind anzurechnen.\nsich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzu-\nsetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unter-                                         § 236\nschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen               Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge\ndarauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3\nentsprechend.                                                  (1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entschei-\ndung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des  festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergü-\nLohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.                   tung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende\n(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absät-      Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechts-\nze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag     hängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist\nin Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslauf-  der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechts-\nbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag   hängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung\nsind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge     mit dem Tag der Zahlung.\nder Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn\nmit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem\nältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschieds- 1. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung\nbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf           des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass\ndiesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn          des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder\ndes für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden          2. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein\nZinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des           unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der\nZinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben end-          Rechtsstreit erledigt hat,\ngültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb\nderselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unter-           a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid fest-\nschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen be-                 gesetzten Steuer,\nrechnet worden sind.                                            b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Ände-\nrung des Gewerbesteuermessbetrags\n§ 234                               führt.\nStundungszinsen                           (3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird\n(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von           nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des\nAnsprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden            Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsord-\nZinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der     nung auferlegt worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002               3925\n(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum fest- die Festsetzungsfrist ein Jahr. Die Festsetzungsfrist\ngesetzt wurden, sind anzurechnen.                           beginnt:\n(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu        1. in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs,\nändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des               in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert\nRechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder                oder nach § 129 berichtigt worden ist,\nnach § 129 berichtigt wird.\n2. in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in\ndem die Stundung geendet hat,\n§ 237\n3. in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in\nZinsen bei Aussetzung der Vollziehung                  dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unan-\n(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage           fechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des\ngegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder            Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren\neinen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbe-              rechtskräftig abgeschlossen worden ist,\nscheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchs-     4. in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in\nentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgül-           dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung\ntig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag,        ausgezahlt worden ist,\nhinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen\nVerwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1      5. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in\ngilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen          dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage end-\naußergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs              gültig erfolglos geblieben ist.\ngegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder         Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht\neine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagen-       ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre\nbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausge-        Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig\nsetzt wurde.                                                ist.\n(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des          (2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuer-\naußergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren     pflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann\nVerwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der           festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.\nRechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem\ndie Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung\nerst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechts-\n2. Unterabschnitt\nbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt\nworden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem                             Säumniszuschläge\ndie Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.\n(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,                                     § 240\nwenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommen-\nSäumniszuschläge\nsteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder\neines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines             (1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-\nGewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbe-            tages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der\nscheids ausgesetzt wird.                                    Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des\nabgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten;\n(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.\nabzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren\n(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu        Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuerver-\nändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des          gütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung\nRechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder           auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen\nnach § 129 berichtigt wird.                                 erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die\nSteuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die\n§ 238                           Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgeho-\nben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die\nHöhe und Berechnung der Zinsen\nbis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das\n(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb vom      Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenom-\nHundert. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf       men, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt\nbeginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene        der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumnis-\nMonate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende    zuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des\nAnspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die        Aufrechnenden entstanden sind.\nSchuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zah-\n(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen\nlung.\nNebenleistungen.\n(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu ver-\n(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu\nzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch\nfünf Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach\n50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.\n§ 224 Abs. 2 Nr. 1.\n§ 239                              (4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumnis-\nzuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner.\nFestsetzung der Zinsen                    Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu\n(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden    entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis\nVorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt        nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.","3926           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nDritter Abschnitt                           wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum\namtlichen Börsenhandel zugelassen sind,\nSicherheitsleistung\n3. Schuldverschreibungen der Deutschen Genossen-\n§ 241                                schaftsbank, der Deutschen Siedlungs- und Landes-\nrentenbank, der Deutschen Ausgleichsbank, der Kre-\nArt der Sicherheitsleistung                     ditanstalt für Wiederaufbau und der Landwirtschaft-\n(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten         lichen Rentenbank,\nhat, kann diese erbringen                                   4. Pfandbriefe, Kommunalobligationen und verwandte\n1. durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses             Schuldverschreibungen,\nGesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei der zu-         5. Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rück-\nständigen Finanzbehörde,                                     zahlung vom Bund oder von einem Land gewährleistet\n2. durch Verpfändung der in Absatz 2 genannten Wert-            werden.\npapiere, die von dem zur Sicherheitsleistung Verpflich-     (3) Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager\nteten der Deutschen Bundesbank oder einem Kredit-        steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicherheit\ninstitut zur Verwahrung anvertraut worden sind, das      für die darauf lastende Steuer.\nzum Depotgeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfand-\nrecht keine anderen Rechte vorgehen. Die Haftung der\nWertpapiere für Forderungen des Verwahrers für ihre                                    § 242\nVerwahrung und Verwaltung bleibt unberührt. Der Ver-                              Wirkung der\npfändung von Wertpapieren steht die Verpfändung von                  Hinterlegung von Zahlungsmitteln\nAnteilen an einem Sammelbestand nach § 6 des\nZahlungsmittel, die nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 hinterlegt\nDepotgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nwerden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über,\nGliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinig-\nder die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nworden sind. Die Forderung auf Rückzahlung ist nicht zu\nGesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), gleich,\nverzinsen. Mit der Hinterlegung erwirbt die Körperschaft,\n3. durch eine mit der Übergabe des Sparbuchs verbun-        deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden\ndene Verpfändung von Spareinlagen bei einem Kredit-      soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung\ninstitut, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum     der hinterlegten Zahlungsmittel.\nEinlagengeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfand-\nrecht keine anderen Rechte vorgehen,                                                   § 243\n4. durch Verpfändung von Forderungen, die in einem\nVerpfändung von Wertpapieren\nSchuldbuch des Bundes, eines Sondervermögens des\nBundes oder eines Landes eingetragen sind, wenn             Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wert-\ndem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,            papieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn der\nVerwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt.\n5. durch Bestellung von\nDie Übernahme dieser Gewähr umfasst die Haftung dafür,\na) erstrangigen Hypotheken, Grund- oder Renten-\n1. dass das Rückforderungsrecht des Hinterlegers durch\nschulden an Grundstücken oder Erbbaurechten,\ngerichtliche Sperre und Beschlagnahme nicht be-\ndie im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen\nschränkt ist,\nsind,\n2. dass die anvertrauten Wertpapiere in den Sammel-\nb) erstrangigen Schiffshypotheken an Schiffen,\nlisten aufgerufener Wertpapiere nicht als gestohlen\nSchiffsbauwerken oder Schwimmdocks, die in\noder als verloren gemeldet und weder mit Zahlungs-\neinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführ-\nsperre belegt noch zur Kraftloserklärung aufgeboten\nten Schiffsregister oder Schiffsbauregister einge-\noder für kraftlos erklärt worden sind,\ntragen sind,\n6. durch Verpfändung von Forderungen, für die eine          3. dass die Wertpapiere auf den Inhaber lauten, oder, falls\nerstrangige Verkehrshypothek an einem im Geltungs-           sie auf den Namen ausgestellt sind, mit Blankoindos-\nbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstück oder            sament versehen und auch sonst nicht gesperrt sind,\nErbbaurecht besteht, oder durch Verpfändung von              und dass die Zinsscheine und die Erneuerungsscheine\nerstrangigen Grundschulden oder Rentenschulden an            bei den Stücken sind.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen\nGrundstücken oder Erbbaurechten, wenn an den For-                                      § 244\nderungen, Grundschulden oder Rentenschulden keine                          Taugliche Steuerbürgen\nvorgehenden Rechte bestehen,\n(1) Schuldversprechen und Bürgschaften nach dem\n7. durch Schuldversprechen, Bürgschaft oder Wechsel-        Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen\nverpflichtungen eines tauglichen Steuerbürgen (§ 244).   aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als\n(2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind          Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgege-\nben oder eingegangen worden sind, die\n1. Schuldverschreibungen des Bundes, eines Sonderver-\nmögens des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde          1. ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemesse-\noder eines Gemeindeverbands,                                 nes Vermögen besitzen und\n2. Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Einrich-       2. ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichts-\ntungen, denen der Bund Hoheitsrechte übertragen hat,         stand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002              3927\nBürgschaften müssen den Verzicht auf die Einrede der                                    § 247\nVorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                         Austausch von Sicherheiten\nenthalten. Schuldversprechen und Bürgschaftserklärun-\ngen sind schriftlich zu erteilen; die elektronische Form       Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist\nist ausgeschlossen. Sicherungsgeber und Sicherungs-          berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine\nnehmer dürfen nicht wechselseitig füreinander Sicherheit     andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu\nleisten und auch nicht wirtschaftlich miteinander verfloch-  ersetzen.\nten sein. Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen\nin den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkommen vom                                      § 248\n6. Dezember 1961 (BGBl. 1965 II S. 948) und dem TIR-                             Nachschusspflicht\nÜbereinkommen vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II\nS. 445) in ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet        Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergän-\ndas Bundesministerium der Finanzen. Über die Annahme         zen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.\nvon Bürgschaftserklärungen über Einzelsicherheiten in\nForm von Sicherheitstiteln nach der Verordnung (EWG)\nNr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durch-                          Sechster Teil\nführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) 2913/92                            Vollstreckung\ndes Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Gemein-\nschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) und dem Übereinkom-                            Erster Abschnitt\nmen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versand-\nverfahren (ABl. EG Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen                Allgemeine Vorschriften\nFassungen entscheidet die Oberfinanzdirektion Nürnberg.\n(2) Die Oberfinanzdirektion kann Kreditinstitute und                                 § 249\ngeschäftsmäßig für andere Sicherheit leistende Versiche-                      Vollstreckungsbehörden\nrungsunternehmen allgemein als Steuerbürge zulassen,           (1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit\nwenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum              denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine\nGeschäftsbetrieb befugt sind. Für die Zulassung ist die      Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwal-\nOberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk sich der      tungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmel-\nSitz des Unternehmens befindet. Bei ausländischen            dungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanz-\nUnternehmen, die eine Niederlassung im Geltungsbereich       ämter und die Hauptzollämter; § 328 Abs. 1 Satz 3 bleibt\ndieses Gesetzes haben, bestimmt sich die Zuständigkeit       unberührt.\nnach dem Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlas-\nsungen nach dem Ort der wirtschaftlich bedeutendsten;          (2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die\nbesteht keine Niederlassung, ist die Oberfinanzdirektion     Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommens-\nzuständig, in deren Bezirk erstmalig eine Bürgschaft über-   verhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die\nnommen werden soll. Bei der Zulassung ist ein Höchst-        Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte\nbetrag festzusetzen (Bürgschaftssumme). Die gesamten         Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und\nVerbindlichkeiten aus Schuldversprechen, Bürgschaften        steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei\nund Wechselverpflichtungen, die der Steuerbürge ge-          der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als\ngenüber der Finanzverwaltung übernommen hat, dürfen          Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.\nnicht über die Bürgschaftssumme hinausgehen.\n§ 250\n§ 245                                              Vollstreckungsersuchen\nSicherheitsleistung durch andere Werte                (1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen\neiner anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungs-\nAndere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann    maßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen\ndie Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen.              Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des\nVorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere           Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde\nSicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher   verantwortlich.\nVerhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb\nangemessener Frist verwertet werden können.                    (2) Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für\nunzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht\nworden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der\n§ 246                             ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. Besteht diese\nauf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte\nAnnahmewerte\nVollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entschei-\nDie Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, zu        det die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungs-\nwelchen Werten Gegenstände als Sicherheit anzunehmen         behörde.\nsind. Der Annahmewert darf jedoch den bei einer Ver-\nwertung zu erwartenden Erlös abzüglich der Kosten der                                   § 251\nVerwertung nicht übersteigen. Er darf bei den in § 241\nAbs. 1 Nr. 2 und 4 aufgeführten Gegenständen und bei                     Vollstreckbare Verwaltungsakte\nbeweglichen Sachen, die nach § 245 als Sicherheit ange-        (1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit\nnommen werden, nicht unter den in § 234 Abs. 3, § 236        nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung\nund § 237 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genann-        durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361;\nten Werten liegen.                                           § 69 der Finanzgerichtsordnung).","3928           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzord-                             § 256\nnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichts-\nEinwendungen gegen die Vollstreckung\ngesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen\ndes § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzord-      Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwal-\nnung gegen den Schuldner im Verwaltungsweg zu voll-          tungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit\nstrecken.                                                    den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.\n(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren\neinen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insol-                                § 257\nvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die                       Einstellung und\nInsolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt                    Beschränkung der Vollstreckung\nfest.\n(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschrän-\nken, sobald\n§ 252\n1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251\nVollstreckungsgläubiger                        Abs. 1 weggefallen sind,\nIm Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als      2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufge-\nGläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die           hoben wird,\nVollstreckungsbehörde angehört.                              3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,\n4. die Leistung gestundet worden ist.\n§ 253\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits\nVollstreckungsschuldner                     getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der\nVollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich     Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung auf-\nein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.              gehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung\nunanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Ent-\nscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im\n§ 254                             Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen,\nsoweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet\nVoraussetzungen für                       worden ist.\nden Beginn der Vollstreckung\n(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Voll-                               § 258\nstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und\nder Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung                          Einstweilige Einstellung\noder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungs-                  oder Beschränkung der Vollstreckung\ngebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche         Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann\nverstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu          die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder\nvollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein         beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme auf-\nLeistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der          heben.\nVerwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt,\nohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Voll-\nstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steuer-                         Zweiter Abschnitt\nanmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat,\nbedarf es eines Leistungsgebots nicht.                              Vollstreckung wegen Geldforderungen\n(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschlä-\n1. Unterabschnitt\nge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit\nder Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für                       Allgemeine Vorschriften\ndie Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem\nHauptanspruch beigetrieben werden.                                                      § 259\nMahnung\n§ 255\nDer Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor\nVollstreckung gegen juristische                 Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer\nPersonen des öffentlichen Rechts                 Woche gemahnt werden. Als Mahnung gilt auch ein Post-\nnachnahmeauftrag. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn\n(1) Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung\nder Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an\nnicht zulässig. Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen\ndie Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch\njuristische Personen des öffentlichen Rechts, die der        öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.\nStaatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der\nbetreffenden Aufsichtsbehörde zulässig. Die Aufsichts-\nbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und                                    § 260\ndie Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden                         Angabe des Schuldgrundes\nkann.\nIm Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfü-\n(2) Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten     gung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuld-\ngelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.              grund anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002             3929\n§ 261                                                       § 267\nNiederschlagung                                       Vollstreckungsverfahren gegen\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen nie-             nicht rechtsfähige Personenvereinigungen\ndergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einzie-          Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als\nhung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der      solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung\nEinziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.            in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt\ngegen die Personenvereinigung. Dies gilt entsprechend\n§ 262                            für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Per-\nson ähnliche steuerpflichtige Gebilde.\nRechte Dritter\n(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der\nVollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht                                2. Unterabschnitt\nzustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772\nbis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der                       Aufteilung einer Gesamtschuld\nWiderspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls\ndurch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu                                   § 268\nmachen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Voll-\nstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird,                                Grundsatz\nverpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehö-         Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu\nrende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen            einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer\nseien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt       veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantra-\nsich nach bürgerlichem Recht.                                gen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils\n(2) Für die Einstellung der Vollstreckung und die Auf-    auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe\nhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769         der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.\nund 770 der Zivilprozessordnung.\n(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht zu er-                              § 269\nheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. Wird\ndie Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungs-                              Antrag\nbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuld-           (1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antrag-\nner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.                   stellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder\ndem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich zu\n§ 263                            stellen oder zur Niederschrift zu erklären.\nVollstreckung gegen Ehegatten                      (2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe\ndes Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger\nFür die Vollstreckung gegen Ehegatten sind die Vor-       Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr\nschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der        zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur\nZivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.                 Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese\nAngaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.\n§ 264\nVollstreckung gegen Nießbraucher                                            § 270\nFür die Vollstreckung in Gegenstände, die dem                          Allgemeiner Aufteilungsmaßstab\nNießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vor-\nDie rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der\nschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend\nBeträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung\nanzuwenden.\nnach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes\nund der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die\n§ 265                            tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend,\nVollstreckung gegen Erben                    die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung\nzugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwen-\nFür die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften   dung der Vorschriften über die getrennte Veranlagung zu\nder §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen            Abweichungen führt.\nGesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784\nder Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.\n§ 271\n§ 266                                  Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer\nSonstige Fälle beschränkter Haftung                  Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen:\nDie Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessord-  1. Für die Berechnung des Vermögens und der Vermö-\nnung sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetz-           gensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist vorbe-\nbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift            haltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3\ndes § 781 der Zivilprozessordnung ist auf die nach den           von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und\n§§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs              des Vermögensteuergesetzes in der Fassung auszu-\neintretende beschränkte Haftung entsprechend anzu-               gehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde\nwenden.                                                          gelegen hat.","3930             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n2. Wirtschaftsgüter eines Ehegatten, die bei der Zusam-       nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag auf- oder ab-\nmenveranlagung als land- und forstwirtschaftliches        zurunden, dass ihre Summe mit dem der Aufteilung zu-\nVermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen            grunde liegenden Betrag übereinstimmt.\nEhegatten zugerechnet worden sind, werden als eige-\nnes land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als                                  § 276\neigenes Betriebsvermögen behandelt.\nRückständige Steuer,\n3. Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamt-                          Einleitung der Vollstreckung\nschuldner zugerechneten Wirtschaftsgütern in wirt-\nschaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei den             (1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei\neinzelnen Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen           der Finanzbehörde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des\nabgesetzt, soweit sich ein bestimmter Schuldner nicht     Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer auf-\nfeststellen lässt.                                        zuteilen.\n(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung\n§ 272                              gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung der Voll-\nstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt\nAufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen                wird, aufzuteilen.\n(1) Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhält-        (3) Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vor-\nnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten    auszahlungen sind in die Aufteilung auch dann einzu-\nFestsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden. Ein           beziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrags entrichtet\nAntrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich       worden sind.\nals Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranla-\ngungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und               (4) Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumnis-\neiner etwaigen Abschlusszahlung. Nach Durchführung der        zuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.\nVeranlagung ist eine abschließende Aufteilung vorzuneh-          (5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rück-\nmen. Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzüglich der         standsanzeige als eingeleitet.\nBeträge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen\n(6) Zahlungen, die in den Fällen des Absatzes 1 nach\neinbezogen worden sind. Dabei sind jedem Gesamt-\nAntragstellung, in den Fällen des Absatzes 2 nach Einlei-\nschuldner die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlun-\ntung der Vollstreckung von einem Gesamtschuldner geleis-\ngen entrichteten Beträge anzurechnen. Ergibt sich eine\ntet worden sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilung\nÜberzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der\neinzubeziehen sind, werden dem Schuldner angerechnet,\nüberzahlte Betrag zu erstatten.\nder sie geleistet hat oder für den sie geleistet worden sind.\n(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veran-        Ergibt sich dabei eine Überzahlung gegenüber dem Auf-\nlagung aufgeteilt, so wird der für die veranlagte Steuer      teilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.\ngeltende Aufteilungsmaßstab angewendet.\n§ 277\n§ 273\nVollstreckung\nAufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen\nSolange nicht über den Antrag auf Beschränkung der\n(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre   Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Voll-\nBerichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so      streckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden,\nist die aus der Nachforderung herrührende rückständige        als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.\nSteuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich\nbei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veran-                                     § 278\nlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen\nergeben.                                                                   Beschränkung der Vollstreckung\n(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist           (1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach\nnicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer         Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden\nnoch nicht getilgt ist.                                       Beträge durchgeführt werden.\n(2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm\n§ 274                              zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranla-\ngungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen,\nBesonderer Aufteilungsmaßstab\nunentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so\nAbweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückstän-       kann der Empfänger über den sich nach Absatz 1 erge-\ndige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern               benden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts\ngemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt           dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen\nwerden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. Der gemein-      werden. Dies gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheits-\nschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur   geschenke.\nNiederschrift zu erklären; er ist von allen Gesamtschuld-\nnern zu unterschreiben.                                                                    § 279\nForm und Inhalt des Aufteilungsbescheids\n§ 275\n(1) Über den Antrag auf Beschränkung der Voll-\nAbrundung                             streckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch\nDer aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurunden.    schriftlichen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenüber\nDie errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf den          den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Eine Ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002              3931\nscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Voll-       (2) Das Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu anderen\nstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene        Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne\nVollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.            des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vor-\nzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfand-\n(2) Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden\nrecht nicht gleichgestellt sind.\nGesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu ent-\nhalten; ihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher              (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfand-\nRechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei   recht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfän-\nwelcher Behörde er einzulegen ist. Er soll ferner enthalten: dung begründet wird.\n1. die Höhe der aufzuteilenden Steuer,\n§ 283\n2. den für die Berechnung der rückständigen Steuer maß-\ngebenden Zeitpunkt,                                            Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen\n3. die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den ein-            Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung ver-\nzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind,         äußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im\nwenn von den Angaben der Gesamtschuldner ab-             Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache\ngewichen ist,                                            ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.\n4. die Höhe der bei getrennter Veranlagung (§ 270) auf\n§ 284\nden einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer,\nEidesstattliche Versicherung\n5. die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamt-\nschuldners anzurechnen sind.                                (1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungs-\nbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens\n§ 280                         vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die\nBeweismittel zu bezeichnen, wenn\nÄnderung des Aufteilungsbescheids\n1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu\n(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen          einer vollständigen Befriedigung geführt hat,\ndes § 129 nur geändert werden, wenn\n2. anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das\n1. nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf            bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung\nunrichtigen Angaben beruht und die rückständige              nicht zu erlangen sein wird,\nSteuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise\nnicht beigetrieben werden konnte,                        3. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 287)\nverweigert hat oder\n2. sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder\n4. der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner\nÄnderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichti-\nwiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen\ngung nach § 129 erhöht oder vermindert.\nnicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Voll-\n(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Ände-          streckung mindestens zwei Wochen vorher angekün-\nrung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung            digt hatte; dies gilt nicht, wenn der Vollstreckungs-\nnach § 129 nicht mehr zulässig.                                  schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt\nund den Grund glaubhaft macht.\n(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch\n3. Unterabschnitt                       ersichtlich sein\nVollstreckung in das bewegliche Vermögen              1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abga-\nbe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten\nI. A l l g e m e i n e s                    Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen\ndes Schuldners an eine nahe stehende Person (§ 138\n§ 281                             der Insolvenzordnung);\nPfändung                          2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Ab-\ngabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten\n(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen              Termin von dem Schuldner vorgenommenen unent-\nerfolgt durch Pfändung.                                          geltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf ge-\n(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden,         bräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts\nals es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und           richteten.\nder Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.               Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Zivilprozessord-\n(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der     nung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind,\npfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die             brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben\nKosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.               zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in\nBetracht kommt.\n§ 282                            (3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an\nEides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten\nWirkung der Pfändung\nAngaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und\n(1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die  vollständig gemacht habe. Die Vollstreckungsbehörde\nVollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem        kann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung\ngepfändeten Gegenstand.                                      absehen.","3932            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n(4) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vor-   gerichts befindet oder wenn die Abnahme der eidesstatt-\nschrift oder die in § 807 der Zivilprozessordnung bezeich-   lichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde\nnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist,        nicht möglich ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nwenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in            (9) Der Beschluss des Amtsgerichts, der das Ersuchen\ndem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozessord-         der Vollstreckungsbehörde um Anordnung der Haft\nnung) noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren     ablehnt, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567\nnach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versi-    bis 577 der Zivilprozessordnung.\ncherung nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass er\nspäter Vermögen erworben hat oder dass ein bisher\nbestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden                    II. V o l l s t r e c k u n g i n S a c h e n\nist. Der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bedarf es\nnicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen\n§ 285\nfestzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung\ndarüber besteht, dass der Vollstreckungsschuldner inner-                            Vollziehungsbeamte\nhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versiche-      (1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in\nrung abgegeben hat.                                          bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus.\n(5) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung        (2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegen-\nist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk     über wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung\nsich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungs-    durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde\nschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei        ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.\nder Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt,\nnicht vor, so kann sie die eidesstattliche Versicherung                                         § 286\nabnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer\nAbgabe bereit ist.                                                               Vollstreckung in Sachen\n(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungs-\n(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eides-\nschuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte da-\nstattlichen Versicherung ist dem Vollstreckungsschuldner\ndurch, dass er sie in Besitz nimmt.\nselbst zuzustellen. Wird gegen die Anordnung der Abgabe\nder eidesstattlichen Versicherung ein Rechtsbehelf ein-         (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wert-\ngelegt und begründet, ist der Vollstreckungsschuldner        papiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuld-\nerst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den         ners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht\nRechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-       gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des\nrung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn und soweit die      Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirk-\nEinwendungen bereits in einem früheren Verfahren unan-       sam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonsti-\nfechtbar zurückgewiesen worden sind.                         ger Weise ersichtlich gemacht ist.\n(7) Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung        (3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungs-\nhat die Vollstreckungsbehörde dem nach § 899 Abs. 1 der      schuldner die Pfändung mitzuteilen.\nZivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht Namen,              (4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von\nVornamen, Geburtstag und Anschrift des Vollstreckungs-       Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Heraus-\nschuldners sowie den Tag der Abgabe der eidesstatt-          gabe bereit ist.\nlichen Versicherung zur Aufnahme in das Schuldner-\nverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des                                      § 287\nVermögensverzeichnisses zu übersenden. Die §§ 915a\nbis 915h der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.                       Befugnisse des Vollziehungsbeamten\n(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und\n(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende     Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Voll-\nEntschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen        streckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der\nVersicherung anberaumten Termin vor der in Absatz 5          Zweck der Vollstreckung erfordert.\nSatz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht er-\nschienen oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des          (2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse\nVermögensverzeichnisses oder die Abgabe der eides-           öffnen zu lassen.\nstattlichen Versicherung, so kann die Vollstreckungs-           (3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwen-\nbehörde, die die Vollstreckung betreibt, das nach § 899      den und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte\nAbs. 1 der Zivilprozessordnung zuständige Amtsgericht        nachsuchen.\num Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstatt-\nlichen Versicherung ersuchen. Die §§ 901, 902, 904              (4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungs-\nbis 906, 909 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 910 und 913           schuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund\nbis 915h der Zivilprozessordnung sind sinngemäß anzu-        einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies\nwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners          gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg\nerfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 gilt sinn-     der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche\ngemäß. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuld-         Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht\nners kann die eidesstattliche Versicherung von dem nach      zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenom-\n§ 902 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvoll-      men werden soll.\nzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in             (5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsu-\nAbsatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im         chung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Ab-\nBezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amts-      satz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002              3933\nlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn-                                   § 292\noder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners\nAbwendung der Pfändung\nhaben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten\ngegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.               (1) Der Vollstreckungsschuldner kann die Pfändung nur\nabwenden, wenn er den geschuldeten Betrag an den Voll-\n(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Voll-\nziehungsbeamten zahlt oder nachweist, dass ihm eine\nstreckung vorzuzeigen.\nZahlungsfrist bewilligt worden ist oder dass die Schuld\nerloschen ist.\n§ 288                             (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Voll-\nstreckungsschuldner eine Entscheidung vorlegt, aus der\nZuziehung von Zeugen                      sich die Unzulässigkeit der vorzunehmenden Pfändung\nWird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand          ergibt oder wenn er eine Post- oder Bankquittung vorlegt,\ngeleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den   aus der sich ergibt, dass er den geschuldeten Betrag ein-\nWohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuld-         gezahlt hat.\nners weder der Vollstreckungsschuldner noch eine Per-\nson, die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt                               § 293\nist, gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei\nErwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten                       Pfand- und Vorzugsrechte Dritter\nals Zeugen zuzuziehen.                                          (1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich\nnicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand-\noder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch\n§ 289                          vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne\nZeit der Vollstreckung                    Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.\n(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozess-    (2) Für eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist\nordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten        ausschließlich zuständig das ordentliche Gericht, in des-\nallgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung      sen Bezirk gepfändet worden ist. Wird die Klage gegen die\nnur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde    Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört,\nvorgenommen werden.                                          und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind\nsie Streitgenossen.\n(2) Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckungshandlung vor-\nzuzeigen.\n§ 294\n§ 290\nUngetrennte Früchte\nAufforderungen und\n(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,\nMitteilungen des Vollziehungsbeamten\nkönnen gepfändet werden, solange sie nicht durch Voll-\nDie Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die    streckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag\nzu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Voll-      genommen worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen\nziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in      Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet\ndie Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht     werden.\nerlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde\n(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus\ndemjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu\ndem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 262\nrichten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.\nwidersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet\nist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.\n§ 291\nNiederschrift                                                   § 295\n(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Voll-                            Unpfändbarkeit von Sachen\nstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.\nDie §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivil-\n(2) Die Niederschrift muss enthalten:                     prozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote,\n1. Ort und Zeit der Aufnahme,                                die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfän-\ndung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die\n2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter           Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungs-\nkurzer Erwähnung der Vorgänge,                           behörde.\n3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt wor-\nden ist,                                                                             § 296\n4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung,                                 Verwertung\ndass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht           (1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anord-\nund nach Genehmigung unterzeichnet sei,                  nung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern,\n5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.                 und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten;\n§ 292 gilt entsprechend.\n(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4\nnicht genügt werden können, so ist der Grund anzu-              (2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zah-\ngeben.                                                       lung des Vollstreckungsschuldners.","3934           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n§ 297                              gepfändeten Sachen nach § 305 anordnen. Wird die\nAussetzung der Verwertung                      anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 ent-\nsprechend.\nDie Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung ge-\n(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter\npfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen\nihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird\nzeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung\nein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben,\nunbillig wäre.\nso können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungs-\nbehörde aus freier Hand verkauft werden. Der Verkaufs-\n§ 298                              preis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des\nVersteigerung                          gewöhnlichen Verkaufswerts nicht unterschreiten.\n(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf\neiner Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert wer-                                    § 301\nden, sofern sich nicht der Vollstreckungsschuldner mit                       Einstellung der Versteigerung\neiner früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder\n(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös\ndiese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen\nzur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich\nWertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige\nder Kosten der Vollstreckung ausreicht.\nKosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.\n(2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den verstei-\n(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich\ngernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungs-\nbekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert\nschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird\nwerden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersu-\n(§ 308 Abs. 4).\nchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeinde-\nbediensteter oder ein Polizeibeamter der Versteigerung\nbeizuwohnen.                                                                              § 302\n(3) Bei der Versteigerung gilt § 1239 Abs. 1 Satz 1 und                             Wertpapiere\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.                Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Markt-\npreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu ver-\n§ 299                              kaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen\nVorschriften zu versteigern.\nZuschlag\n(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein drei-                                   § 303\nmaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156\nNamenspapiere\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.\nLautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so\n(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf\nist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschrei-\nnur gegen bare Zahlung geschehen.\nbung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um\n(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteige-    ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier\nrungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung          handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu\neiner solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des            erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an\nVersteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung          Stelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.\ndes Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig\nversteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren                                     § 304\nGebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den\nMehrerlös hat er keinen Anspruch.                                        Versteigerung ungetrennter Früchte\n(4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser     Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht ge-\nvon der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit,      trennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden.\nals der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu      Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn\nseiner Befriedigung zu verwenden ist. Soweit der Gläubi-      er sie nicht vor der Trennung versteigert.\nger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt\nder Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger                                         § 305\ngezahlt.                                                                        Besondere Verwertung\nAuf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus\n§ 300                              besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Voll-\nMindestgebot                           streckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete\nSache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in\n(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden,\nden vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwer-\ndas mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufs-\nten oder durch eine andere Person als den Vollziehungs-\nwerts der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche\nbeamten zu versteigern sei.\nVerkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Aus-\nbieten bekannt gegeben werden.\n§ 306\n(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindest-\ngebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist,                                Vollstreckung in\nso bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungs-                      Ersatzteile von Luftfahrzeugen\nbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungster-            (1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein\nmin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der           Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002              3935\nGesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstreckt, gilt           ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die\n§ 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen; an die         elektronische Form ist ausgeschlossen.\nStelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungs-\n(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfü-\nbeamte.\ngung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Dritt-\n(2) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf   schuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den\ndie sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug           beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne\nerstreckt, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des            Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er\n§ 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über Rechte           geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem\nan Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.                       Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.\n§ 307                                                      § 310\nAnschlusspfändung                                             Pfändung einer\n(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt                     durch Hypothek gesicherten Forderung\ndie in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des                (1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek\nVollziehungsbeamten, dass er die Sache für die zu                besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändi-\nbezeichnende Forderung pfändet. Dem Vollstreckungs-              gung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde\nschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.                  erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Voll-\n(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Voll-              ziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des\nstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher            Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die Pfändung\nerfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem            in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung\nGerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu           erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen\nübersenden. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher,      der Vollstreckungsbehörde.\nder eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer                (2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des\nVollstreckungsbehörde gepfändet ist.                             Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem\nDrittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem\n§ 308                         gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.\nVerwertung bei mehrfacher Pfändung                      (3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche\n(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollziehungs-          auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich-\nbeamte oder durch Vollziehungsbeamte und Gerichtsvoll-           neten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei\nzieher gepfändet, so begründet ausschließlich die erste          einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürger-\nPfändung die Zuständigkeit zur Versteigerung.                    lichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforde-\nrung.\n(2) Betreibt ein Gläubiger die Versteigerung, so wird für\nalle beteiligten Gläubiger versteigert.\n§ 311\n(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen\noder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten                        Pfändung einer durch Schiffshypothek\nGläubiger verteilt.                                                          oder Registerpfandrecht an einem\nLuftfahrzeug gesicherten Forderung\n(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht\naus und verlangt ein Gläubiger, für den die zweite oder             (1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffs-\neine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der           hypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffs-\nübrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als         register oder das Schiffsbauregister.\nnach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage            (2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Register-\nunter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in des-          pfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der\nsen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die       Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahr-\nSchriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizu-       zeugen.\nfügen. Für das Verteilungsverfahren gelten die §§ 873\n(3) Die Pfändung nach den Absätzen 1 und 2 wird auf\nbis 882 der Zivilprozessordnung.\nGrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Voll-\n(5) Wird für verschiedene Gläubiger gleichzeitig gepfän-      streckungsbehörde eingetragen. § 310 Abs. 2 gilt ent-\ndet, so finden die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 mit der      sprechend.\nMaßgabe Anwendung, dass der Erlös nach dem Verhält-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es\nnis der Forderungen verteilt wird.\nsich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des\nGesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und\nSchiffsbauwerken und auf die in § 53 des Gesetzes über\nIII. V o l l s t r e c k u n g i n F o r d e r u n g e n\nRechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Leistungen han-\nund andere Vermögensrechte\ndelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für\neine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den\n§ 309                         Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen\nPfändung einer Geldforderung                     durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforde-\n(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat          rung gepfändet ist.\ndie Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich            (5) Für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht\nzu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen,          an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, gilt § 106\nund dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten,         Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes über Rechte an Luft-\nsich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere            fahrzeugen.","3936            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n§ 312                             lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335\nPfändung einer                         erzwingen.\nForderung aus indossablen Papieren                   (3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat\nForderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die        der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Voll-\ndurch Indossament übertragen werden können, werden           streckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu ver-\ndadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die           sichern, dass er die Urkunden nicht besitze, auch nicht\nPapiere in Besitz nimmt.                                     wisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt ent-\nsprechend.\n§ 313                                (4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Voll-\nstreckungsbehörde auch den Anspruch des Voll-\nPfändung fortlaufender Bezüge\nstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.\n(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer\nGehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden                                   § 316\nBezügen bestehenden Forderung erworben wird,\nerstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig wer-             Erklärungspflicht des Drittschuldners\nden.                                                            (1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der\nDrittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung\n(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch\nder Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:\ndas Einkommen, das der Vollstreckungsschuldner bei\nVersetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen       1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet an-\nAmts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies             erkenne und bereit sei zu zahlen,\ngilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.                      2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die\n(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und               Forderung erheben,\nbegründen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner         3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung\ninnerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt          bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.\nsich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen\nArbeits- oder Dienstverhältnis.                              Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht\nals Schuldanerkenntnis.\n§ 314                                (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann\nin die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der\nEinziehungsverfügung\nDrittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den\n(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung       Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung\nder gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entspre-     entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein\nchend.                                                       Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwen-\n(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungs-      den.\nverfügung verbunden werden.                                     (3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind\n(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut      anzuwenden.\ngepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners,\nder eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835                                § 317\nAbs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.                            Andere Art der Verwertung\nIst die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder\n§ 315\nihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungs-\nWirkung der Einziehungsverfügung                 behörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu ver-\n(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen       werten ist; § 315 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Voll-\nErklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen          streckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine\nnach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung      Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des Ge-\nabhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine   setzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich\nHypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht        ist.\nan einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Dritt-\nschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungs-                                   § 318\nverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber                                      Ansprüche auf\nsolange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der                 Herausgabe oder Leistung von Sachen\nDrittschuldner hiervon erfährt.\n(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe\n(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 309 bis 317\nGeltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu ertei-       die nachstehenden Vorschriften.\nlen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden\nherauszugeben. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die          (2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine beweg-\nAuskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungs-     liche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde\nbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine    an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten heraus-\nAngaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungs-    zugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache\nbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage       verwertet.\nder Sache entsprechend ändern. § 284 Abs. 5, 6, 8 und 9         (3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbeweg-\ngilt sinngemäß. Die Vollstreckungsbehörde kann die           liche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an,\nUrkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen             dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002             3937\nden das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der          (4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Voll-\nVollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf         streckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung\nÜbertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treu-        einem anderen überlassen werden kann, besondere\nhänder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners auf-       Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Voll-\nzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Voll-       streckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen;\nstreckungsschuldner erlangt die Körperschaft, der die        in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu\nVollstreckungsbehörde angehört, eine Sicherungshypo-         benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie\nthek für die Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung    nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon\nder Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung      vorher bewirkt ist.\nin die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften          (5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die\nüber die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.       Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein        (6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grund-\nim Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbau-     schuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften\nwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister ein-        über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine\ngetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden      Hypothek besteht.\nkann, oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahr-\nzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luft-       (7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten\nfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an        sinngemäß.\nLuftfahrzeugen eingetragen ist.\n(5) Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Entschädigung                           4. Unterabschnitt\nzu gewähren. Die Entschädigung darf die Vergütung nicht\nübersteigen, die durch die Verordnung über die                    Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen\nGeschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwal-\nters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185) festgesetzt                                   § 322\nworden ist.                                                                            Verfahren\n(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen\n§ 319\nunterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen,\nUnpfändbarkeit von Forderungen                  für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vor-\nBeschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852       schriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen\nder Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen             Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im\nBestimmungen für die Pfändung von Forderungen und            Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Re-\nAnsprüchen bestehen, gelten sinngemäß.                       gister eingetragen werden können, sowie die Luftfahr-\nzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder\nnach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen\n§ 320\nsind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche\nMehrfache Pfändung einer Forderung                Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich\n(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungs-      die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das\nbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein       Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-\nGericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivil-     verwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung\nprozessordnung und § 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über      der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung ein-\nRechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.            getragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach\n§ 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über\n(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853    und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfand-\nund 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist       recht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a\nbei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die     Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des\nVollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungs-       Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich\nverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden        die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet\nist.                                                         wird.\n(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt\n§ 321                            § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und\nVollstreckung in andere Vermögensrechte              die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländi-\nsche Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes über\n(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte,\nRechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des\ndie nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbeweg-\nGesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-\nliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschrif-\nverwaltung.\nten entsprechend.\n(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Ver-\n(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfän-\nmögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die\ndung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das\nVollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen,\nGebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten,\ndass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Voll-\nzugestellt ist.\nstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der\n(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes   Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grund-\nbestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem      buchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypo-\nanderen überlassen werden kann.                              thek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfand-","3938            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des      wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Geset-\n§ 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffs-          zes anzuwenden.\nregisterordnung.\n(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll                                      § 325\ndie Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festge-                   Aufhebung des dinglichen Arrestes\nstellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das\nDie Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem\nbewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.\nErlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanord-\n(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10      nung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung\nund die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück                                        § 326\nim Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der\nPersönlicher Sicherheitsarrest\naufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetra-\ngen werden, dass das Vorrecht wegfällt.                         (1) Auf Antrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen\nFinanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen\n§ 323                            Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um\ndie gefährdete Vollstreckung in das Vermögen des Pflich-\nVollstreckung gegen den Rechtsnachfolger             tigen zu sichern. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen\nIst nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffs-     Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder sich der\nhypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahr-      Pflichtige befindet.\nzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangs-               (2) In dem Antrag hat die für die Steuerfestsetzung\nversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Dul-           zuständige Finanzbehörde den Anspruch nach Art und\ndungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses              Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrest-\nRechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt     grund ergeben.\nsinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach\n§ 322 eingetragenen Sicherungshypothek.                         (3) Für die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des\npersönlichen Sicherheitsarrestes gelten § 128 Abs. 4 und\ndie §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der\nZivilprozessordnung sinngemäß. § 911 der Zivilprozess-\n5. Unterabschnitt\nordnung ist nicht anzuwenden.\nArrest                              (4) Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivil-\nprozessordnung.\n§ 324\nDinglicher Arrest\n6. Unterabschnitt\n(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderun-\ngen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfest-                    Verwertung von Sicherheiten\nsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das\nbewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen,                                           § 327\nwenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung verei-                   Verwertung von Sicherheiten\ntelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest\nauch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zah-          Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren\nlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist.    vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann\nIn der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen,      sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten\nbei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes         befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche\ngehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.            erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschrif-\nten dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst\n(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss         erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwer-\nbegründet und von dem anordnenden Bediensteten               tungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe\nunterschrieben sein. Die elektronische Form ist aus-         mindestens eine Woche verstrichen ist.\ngeschlossen.\n(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig,\nwenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet                             Dritter Abschnitt\nworden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist                Vollstreckung wegen anderer\nauch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner                     Leistungen als Geldforderungen\nzulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung\nnicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und\n1. Unterabschnitt\ninnerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt.\nBei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt               Vollstreckung wegen Handlungen,\n§ 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des                 Duldungen oder Unterlassungen\nArrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessord-\nnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des                                      § 328\nGesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende\nAnwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Voll-                            Zwangsmittel\nstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die      (1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Hand-\nStelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte.       lung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist,\nSoweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen      kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002             3939\nunmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die                                           § 334\nErzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungs-                              Ersatzzwangshaft\nbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen\nhat.                                                             (1) Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes\nZwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf\n(2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch      Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen\ndas der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten         Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des\nbeeinträchtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem         Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. Ordnet das\nangemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.               Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbe-\nfehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde,\n§ 329                              der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeich-\nZwangsgeld                            nen sind.\nDas einzelne Zwangsgeld darf 25 000 Euro nicht über-          (2) Das Amtsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem\nsteigen.                                                      Ermessen durch Beschluss. Örtlich zuständig ist das\nAmtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohn-\nsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen\n§ 330                              gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Beschluss des Amts-\nErsatzvornahme                          gerichts unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567\nbis 577 der Zivilprozessordnung.\nWird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen,\nderen Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertret-         (3) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag,\nbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungs-    höchstens zwei Wochen. Die Vollziehung der Ersatz-\nbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung           zwangshaft richtet sich nach den §§ 904 bis 906, 909\nauf Kosten des Pflichtigen beauftragen.                       und 910 der Zivilprozessordnung und den §§ 171 bis 175\ndes Strafvollzugsgesetzes.\n§ 331                                 (4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so\ndarf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.\nUnmittelbarer Zwang\nFühren das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht\nzum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehör-                                  § 335\nde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unter-\nBeendigung des Zwangsverfahrens\nlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.\nWird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangs-\nmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.\n§ 332\nAndrohung der Zwangsmittel\n(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht wer-\n2. Unterabschnitt\nden. Wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Vollzug des\ndurchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genügt                      Erzwingung von Sicherheiten\nes, die Zwangsmittel mündlich oder auf andere nach der\nLage gebotene Weise anzudrohen. Zur Erfüllung der\nVerpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen.                                      § 336\n(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt ver-                         Erzwingung von Sicherheiten\nbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder              (1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten\nUnterlassung aufgegeben wird. Sie muss sich auf ein           nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicher-\nbestimmtes Zwangsmittel beziehen und für jede einzelne        heiten pfänden.\nVerpflichtung getrennt ergehen. Zwangsgeld ist in\nbestimmter Höhe anzudrohen.                                      (2) Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche\nAndrohung vorausgehen. Die §§ 262 bis 323 sind entspre-\n(3) Eine neue Androhung wegen derselben Verpflich-         chend anzuwenden.\ntung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedroh-\nte Zwangsmittel erfolglos ist. Wird vom Pflichtigen ein\nDulden oder Unterlassen gefordert, so kann das Zwangs-\nmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht                                  Vierter Abschnitt\nwerden.\nKosten\n(4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgeführt\nwerden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläu-\nfig zu veranschlagen.                                                                       § 337\nKosten der Vollstreckung\n§ 333\n(1) Die Kosten der Vollstreckung (Gebühren und Aus-\nFestsetzung der Zwangsmittel                   lagen) fallen dem Vollstreckungsschuldner zur Last.\nWird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der        (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erho-\nAndrohung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der        ben. Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten\nPflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanz-    zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259\nbehörde das Zwangsmittel fest.                                Satz 2) entstehen.","3940            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n§ 338                              (4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht auf-\nGebührenarten                          zufinden, so wird für den Wegnahmeversuch nur die halbe\nGebühr erhoben.\nIm Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebüh-\nren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340) und Verwer-                                        § 341\ntungsgebühren (§ 341) erhoben.\nVerwertungsgebühr\n§ 339                              (1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung\nPfändungsgebühr                          und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.\n(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben:                         (2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte\noder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des\n1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früch-       Verwertungsauftrags unternommen hat.\nten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, und von\nForderungen aus Wechseln oder anderen Papieren,             (3) Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt\ndie durch Indossament übertragen werden können,          der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so\nist diese maßgebend. Die Höhe der Gebühr beträgt das\n2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter         Zweieinhalbfache der Gebühr für Pfändungen nach § 339\nNummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten.       Abs. 1 Nr. 1.\n(2) Die Gebühr entsteht:\n(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 zwei-\n1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Aus-           ter Halbsatz), so ist § 339 Abs. 6 Satz 1 mit der Maßgabe\nführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,      anzuwenden, dass ein Viertel der vollen Gebühr, höchs-\n2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine For-     tens 30 Euro, erhoben wird; im Übrigen wird keine Gebühr\nderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet         erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach dem Betrag, der\nwerden soll.                                             bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als\nErlös zu erzielen wäre (Schätzwert). Absatz 3 Satz 2 gilt\n(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu          sinngemäß.\nvollstreckenden Beträge. Die durch die Pfändung entste-\nhenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollzie-\n§ 342\nhung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr\nnach der Hinterlegungssumme (§ 324 Abs. 1 Satz 3).                             Mehrheit von Schuldnern\n(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der diesem          (1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind\nGesetz als Anlage beigefügten Gebührentabelle. Es wird       die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei\ndie volle Gebühr erhoben.                                    derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshand-\n(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn                    lungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner zu\nerheben.\n1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil\npfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,             (2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamt-\nschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden\n2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses        Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur\nGesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivil-     einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen\nprozessordnung unterbleibt.                              schulden die Gebühren als Gesamtschuldner. Wird die\n(6) Die volle Gebühr wird erhoben, wenn                    Vollstreckung einer Gesamtschuld nach den §§ 268\nbis 278 beschränkt, so ermäßigen sich die bis dahin ent-\n1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pfän-\ndung abgewendet wird oder                                standenen Gebühren entsprechend.\n2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem                                      § 343\nsich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle bege-\nben hat.                                                                         (weggefallen)\nWird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird\nkeine Gebühr erhoben.                                                                    § 344\n(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere                                         Auslagen\nForderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder        (1) Als Auslagen werden erhoben:\nandere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr\n1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilen-\nnur einmal erhoben.\nde oder per Telefax übermittelte Abschriften. Die\n§ 340                               Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig\nvon der Art der Herstellung 0,50 Euro,\nWegnahmegebühr\n2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienst-\n(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme                   leistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefon-\nbeweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen         dienstleistungen im Orts- und Nahbereich,\nder §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336\nerhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungs-       3. Kosten für Zustellungen durch die Post mit Postzustel-\nschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollzie-         lungsurkunde und für Nachnahmen; wird durch die\nhungsbeamten freiwillig leistet.                                 Behörde zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungs-\ngesetzes), so werden die für Zustellungen durch die\n(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.            Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Kosten\n(3) Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20 Euro.               erhoben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002              3941\n4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung ent-           2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in\nstehen,                                                        anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angele-\ngenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes-\n5. Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder\nfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den\nBehältnissen sowie zur Durchsuchung von Voll-\nVorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,\nstreckungsschuldnern zugezogenen Personen,\n3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angele-\n6. Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichti-\ngenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des\ngung gepfändeter Sachen, Kosten der Aberntung\nSteuerberatungsgesetzes Anwendung findet,\ngepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Füt-\nterung und Pflege gepfändeter Tiere,                       4. in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten\nAngelegenheiten, soweit die Vorschriften über die\n7. Beträge, die als Entschädigung an Zeugen, Auskunfts-            außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für\npersonen und Sachverständige (§ 107) sowie an                  anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,\nTreuhänder (§ 318 Abs. 5) zu zahlen sind,\nist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch\n8. andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungs-           ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass\nmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere           in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen\nBeträge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmit-       vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines\ntelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen         Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden\ngezahlt werden, und sonstige durch Ausführung des          Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht ent-\nunmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatz-           schieden worden ist.\nzwangshaft entstandene Kosten.\n(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwal-\n(2) Werden Sachen, die bei mehreren Vollstreckungs-         tung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütun-\nschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen       gen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrecht-\nVerfahren abgeholt und verwertet, so werden die Aus-           lichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammen-\nlagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteilig-    hängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnah-\nten Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die           men der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Ver-\nbesonderen Umstände des einzelnen Falls, vor allem             bote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die\nWert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berück-           Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angele-\nsichtigen.                                                     genheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.\n(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das\n§ 345                             Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.\nReisekosten und Aufwandsentschädigungen\nIm Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des                                     § 348\nVollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwands-                          Ausschluss des Einspruchs\nentschädigungen abgegolten werden, von dem Voll-                  Der Einspruch ist nicht statthaft\nstreckungsschuldner nicht zu erstatten.\n1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),\n§ 346                             2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,\nUnrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist              3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden\ndes Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz\n(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht\ndas Einspruchsverfahren vorschreibt,\nentstanden wären, sind nicht zu erheben.\n4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektionen in\n(2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhe-\nAngelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zweiten\nbung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr.\nTeils des Steuerberatungsgesetzes,\nSie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die\nKosten entstanden sind. Einem vor Ablauf der Frist             5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammern in\ngestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann                 Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Ab-\nauch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.                     schnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgeset-\nzes.\nSiebenter Teil                                                       § 349\n(weggefallen)\nAußergerichtliches\nRechtsbehelfsverfahren\n§ 350\nErster Abschnitt                                                 Beschwer\nBefugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend\nZulässigkeit\nmacht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unter-\nlassung beschwert zu sein.\n§ 347\nStatthaftigkeit des Einspruchs                                              § 351\n(1) Gegen Verwaltungsakte                                          Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte\n1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz               (1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsak-\nAnwendung findet,                                          te ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die","3942           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\nÄnderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschrif-   den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist Ein-\nten über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungs-         spruch einlegen.\nakten etwas anderes ergibt.\n(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid                                         § 354\n(§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses                                Einspruchsverzicht\nBescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folge-\n(1) Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass\nbescheids, angegriffen werden.\ndes Verwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kann\nauch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall aus-\n§ 352                            gesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend\nEinspruchsbefugnis                        von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den\nbei der einheitlichen Feststellung               Verzicht wird der Einspruch unzulässig.\n(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und geson-          (1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständi-\nderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können         gungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im\nEinspruch einlegen:                                          Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die\n1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn        Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden.\nsolche nicht vorhanden sind, der Einspruchsbevoll-        Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht\nmächtigte im Sinne des Absatzes 2;                        beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.\n2. wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind,            (2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanz-\njeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberech-      behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er\ntigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen       darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträg-\nist oder zu ergehen hätte;                                lich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so\ngilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.\n3. auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind,\nausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder\nMitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid                           Zweiter Abschnitt\nergangen ist oder zu ergehen hätte;\nVerfahrensvorschriften\n4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestell-\nten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die ein-                             § 355\nzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Fest-\nstellungen hierzu berührt wird;                                                  Einspruchsfrist\n5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Be-          (1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb\nteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Fest-   eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts\nstellungen über die Frage berührt wird.                   einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung\nist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmel-\n(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist     dung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168\nder gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des          Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der\n§ 183 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verord-   Zustimmung, einzulegen.\nnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungs-\ngrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom             (2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbe-\n19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststel-     fristet.\nlungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevoll-\nmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des                                   § 356\nAbsatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte                        Rechtsbehelfsbelehrung\noder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6\nAbs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte          (1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektro-\nFeststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180           nisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Ein-\nAbs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde              spruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und\nbestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für       die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz\nFeststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde     und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt\nder Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten          verwendeten Form belehrt worden ist.\nwidersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar,            (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt,\nwenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in   so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jah-\nder Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevoll-         res seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei\nmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangs-         denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge\nbevollmächtigten belehrt worden sind.                        höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elek-\ntronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht\n§ 353                            gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt\nsinngemäß.\nEinspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers\nWirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermess-                                  § 357\nbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid\nüber einen Grundsteuermessbetrag gegenüber dem                                Einlegung des Einspruchs\nRechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt gegeben           (1) Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur\nworden ist (§ 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und    Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem\n190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der für     Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002              3943\nEinlegung durch Telegramm ist zulässig. Unrichtige              (5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als\nBezeichnung des Einspruchs schadet nicht.                    50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde anord-\nnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die\n(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen,\ndies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Von\nderen Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein\neiner Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen\nAntrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden\nwerden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger bekannt\nist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von\ngemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht\nBesteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung\nwird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die\neines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur\nEntscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist\nErteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde\nmuss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im\nangebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen\nBundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in\nVerwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund\nTageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist\ngesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde\nabläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nerlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehör-\nwegen Versäumung der Frist gilt § 110 entsprechend. Die\nde angebracht werden. Die schriftliche Anbringung bei\nFinanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung\neiner anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Ein-\nerkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch\nspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden\nohne Antrag hinzuziehen.\nübermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 an-\ngebracht werden kann.\n(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet\nwerden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll                                  § 361\nangegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt ange-                        Aussetzung der Vollziehung\nfochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sol-\nlen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die           (1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung\nBeweismittel angeführt werden.                               des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des\nAbsatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung\neiner Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei\n§ 358\nAnfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf\nPrüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen             beruhenden Folgebescheide.\nDie zur Entscheidung über den Einspruch berufene             (2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwal-\nFinanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig,      tungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teil-\ninsbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist ein-     weise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf\ngelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche\nder Einspruch als unzulässig zu verwerfen.                   Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ver-\nwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den\n§ 359                            Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende\nBeteiligte                         öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist\nder Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der\nBeteiligte am Verfahren sind:                             Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollzie-\n1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),       hung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die\nAufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer,\n2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.                vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträ-\nge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die\n§ 360                            festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt\nnicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollzie-\nHinzuziehung zum Verfahren\nhung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig\n(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene      erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleis-\nFinanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag            tung abhängig gemacht werden.\nandere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den\nSteuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden,           (3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids\ninsbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben       ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebe-\ndem Steuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist       scheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids\nderjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat.         bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der\nAussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei\n(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenbe-         denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des\nrechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzu-    Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrück-\ngezogen werden, weil seine Interessen als Abgaben-           lich ausgeschlossen worden ist.\nberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.\n(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Unter-\n(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart\nsagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung\nbeteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber\nwird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts\nnur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen.\ngehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt\nDies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 nicht\nerlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch beson-\nbefugt sind, Einspruch einzulegen.\ndere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie\n(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann       es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat\ndieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den      das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367\nEinspruch eingelegt hat.                                     Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.","3944             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollzie-                                    § 364a\nhung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3\nErörterung des Sach- und Rechtsstands\nder Finanzgerichtsordnung angerufen werden.\n(1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanz-\nbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den\n§ 362                             Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte kön-\nnen hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies\nRücknahme des Einspruchs\nfür sachdienlich hält. Die Finanzbehörde kann auch ohne\n(1) Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Ent-        Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Betei-\nscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden.           ligte zu einer Erörterung laden.\n§ 357 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.\n(2) Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten\n(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständi-      kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteilig-\ngungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im        ten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten\nSinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Ein-        angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll\nspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 354          der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.\nAbs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmäch-\n(2) Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Ein-     tigten vertreten lassen. Sie können auch persönlich zur\nspruchs zur Folge. Wird nachträglich die Unwirksamkeit        Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies\nder Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3           für sachdienlich hält.\nsinngemäß.\n(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen\nwerden.\n§ 363\nAussetzung\n§ 364b\nund Ruhen des Verfahrens\nFristsetzung\n(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem\nBestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses            (1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine\nab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits         Frist setzen\nbildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungs-\n1. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichti-\nbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Ent-\ngung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert\nscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits\nfühlt,\noder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwal-\ntungsbehörde aussetzen.                                       2. zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige\nPunkte,\n(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustim-\nmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus         3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage\nwichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der             von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.\nVerfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen\n(2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf\neiner Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen\nder nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden,\nGerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem\nsind nicht zu berücksichtigen. § 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt\nobersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch\nunberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entspre-\nhierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit;\nchend.\ndies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die\nSteuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der           (3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die\nobersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu       Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.\ngebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen\ngleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Ein-                                        § 365\nspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den\nSätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchs-                  Anwendung von Verfahrensvorschriften\nverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies       (1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übri-\nbeantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchs-         gen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des\nführer mitteilt.                                              angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gel-\n(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Ver-     ten.\nfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen             (2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2\ndes Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der      und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevoll-\nAblehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die        mächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben,\nEinspruchsentscheidung geltend gemacht werden.                an der Beweisaufnahme teilzunehmen.\n(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert\n§ 364                             oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegen-\nstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entspre-\nMitteilung der Besteuerungsunterlagen\nchend, wenn\nDen Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen\n1. ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder\nist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn\ndie Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von           2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen\nAmts wegen mitzuteilen.                                           unwirksamen Verwaltungsakts tritt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002                3945\n§ 366                            1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über\nForm, Inhalt und Bekanntgabe                       steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvoll-\nder Einspruchsentscheidung                         ständige Angaben macht,\nDie Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen,    2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich\nzu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-            erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder\nsehen und den Beteiligten bekannt zu geben.                   3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder\nSteuerstemplern unterlässt\n§ 367                            und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen\nEntscheidung über den Einspruch                  anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.\n(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde,         (2) Der Versuch ist strafbar.\ndie den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchs-           (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine        strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-\nandere Finanzbehörde zuständig geworden, so entschei-         ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\ndet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.\n1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern ver-\n(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entschei-        kürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,\ndet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der\nVerwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchs-         2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger\nführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit          missbraucht,\neiner verbösernden Entscheidung unter Angabe von              3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine\nGründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben wor-              Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, oder\nden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentschei-\ndung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem        4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter\nEinspruch nicht abhilft.                                          Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerecht-\nfertigte Steuervorteile erlangt.\n(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungs-\nakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift          (4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie\nfür die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so ent-        nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festge-\nscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Ein-           setzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläu-\nspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde han-        fig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird\ndelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.      oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter\nVorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile\nsind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steu-\n§ 368\nervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder\n(weggefallen)                        belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2\nsind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat\nbezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der\nAchter Teil                            Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht\nwerden können.\nStraf- und Bußgeldvorschriften,\nStraf- und Bußgeldverfahren                              (5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren began-\ngen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verbo-\nErster Abschnitt                         ten ist.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die\nStrafvorschriften\nTat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\n§ 369                            schaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat\nSteuerstraftaten                       der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit\ndieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn\n(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:\nsich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte\n1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,          Verbrauchsteuern, für die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie\n2. der Bannbruch,                                             92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr.\nL 76 S. 1) genannten Waren bezieht, die von einem ande-\n3. die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung,           ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ver-\nsoweit die Tat Steuerzeichen betrifft,                    waltet werden. Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden\n4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den       nur verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der Tat ver-\nNummern 1 bis 3 begangen hat.                             bürgt und dies in einer Rechtsverordnung nach Satz 4\nfestgestellt ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird\n(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze\nermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates in einer\nüber das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steu-\nRechtsverordnung festzustellen, im Hinblick auf welche\nergesetze nichts anderes bestimmen.\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Taten\nim Sinne des Satzes 2 wegen Verbürgung der Gegensei-\n§ 370                            tigkeit zu verfolgen sind.\nSteuerhinterziehung                          (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-  Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Gel-\nstrafe wird bestraft, wer                                     tungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.","3946             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n§ 370a                                                      § 373\nGewerbsmäßige oder                                      Gewerbsmäßiger, gewaltsamer\nbandenmäßige Steuerhinterziehung                                 und bandenmäßiger Schmuggel\nMit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren          (1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben\nwird bestraft, wer in den Fällen des § 370                      hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen\ngegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit\n1. gewerbsmäßig oder                                            Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\n2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten         bestraft.\nBegehung solcher Taten verbunden hat,                         (2) Ebenso wird bestraft, wer\nin großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder            1. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben\neinen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.        oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein\nIn minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von       anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt,\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall\nliegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des            2. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben\n§ 371 erfüllt sind.                                                oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein\nanderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug\noder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines\n§ 371                              anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu\nverhindern oder zu überwinden, oder\nSelbstanzeige bei Steuerhinterziehung\n3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\n(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvoll-         Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Aus-\nständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder             fuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat,\nergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird inso-             unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds die\nweit straffrei.                                                    Tat ausführt.\n(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn\n§ 374\n1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung\nSteuerhehlerei\na) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen\nPrüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat          (1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Ver-\noder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist      brauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im\noder                                                    Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes hinter-\nzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 began-\nb) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des       gen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten\nStraf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat             verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder\nbekannt gegeben worden ist oder                         einen Dritten zu bereichern, wird nach § 370 Abs. 1 und 2,\n2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder        wenn er gewerbsmäßig handelt, nach § 373 bestraft.\nNachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war            (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn Einfuhr- oder Ausfuhr-\nund der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdi-      abgaben hinterzogen worden sind, die von einem anderen\ngung der Sachlage damit rechnen musste.                     Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet\n(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder         werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen\nSteuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteilig- Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten\nten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten      Staat zustehen; § 370 Abs. 7 gilt entsprechend.\nhinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten\nangemessenen Frist entrichtet.                                                             § 375\n(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig                                Nebenfolgen\nund ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in      (1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem\n§ 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen            Jahr wegen\noder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, straf-\nrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem     1. Steuerhinterziehung,\nVertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeld-      2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,\nverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.\n3. Steuerhehlerei oder\nHat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt\nAbsatz 3 entsprechend.                                          4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den\nNummern 1 bis 3 begangen hat,\n§ 372                           kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu\nbekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen\nBannbruch                          Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafge-\n(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen               setzbuchs).\neinem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.                  (2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach\n(2) Der Täter wird nach § 370 Abs. 1, 2 bestraft, wenn       § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen\ndie Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung       worden, so können\ngegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit           1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die\nStrafe oder mit Geldbuße bedroht ist.                              sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002              3947\nfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4          Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die\nNr. 10 und 11 des Zollkodexes, der Bannbruch oder die     einem Staat zustehen, der für Waren aus den Europäi-\nSteuerhehlerei bezieht, und                               schen Gemeinschaften auf Grund eines Assoziations-\noder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung\n2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden\ngewährt; § 370 Abs. 7 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt,\nsind,\nwenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von\neingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzu-       einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nwenden.                                                       schaften verwaltet werden.\n§ 376                                (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nfertig\nUnterbrechung der Verfolgungsverjährung\n1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 nicht, nicht\nDie Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird        vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,\nauch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die\nEinleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder         2. die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 ver-\ndiese Bekanntgabe angeordnet wird.                                letzt.\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhan-\ndelt, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonde-\nZweiter Abschnitt                         ren Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefügt worden ist.\nBußgeldvorschriften                            (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Hand-\n§ 377                             lung nicht nach § 378 geahndet werden kann.\nSteuerordnungswidrigkeiten\n§ 380\n(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkei-\nten) sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergeset-                       Gefährdung der Abzugsteuern\nzen mit Geldbuße geahndet werden können.                         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\n(2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschrif-   fertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzube-\nten des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrig-        halten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht\nkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze      rechtzeitig nachkommt.\nnichts anderes bestimmen.                                        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, wenn\n§ 378                             die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.\nLeichtfertige Steuerverkürzung\n§ 381\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger\nVerbrauchsteuergefährdung\noder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steu-\nerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nleichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.    fertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der\ndazu erlassenen Rechtsverordnungen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünfzigtausend Euro geahndet werden.                       1. über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprü-\nfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,\n(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der\nTäter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der          2. über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteu-\nFinanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene           erpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche\nAngaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die             Erzeugnisse enthalten, oder über Verkehrs- oder Ver-\nEinleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der          wendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse\nTat bekannt gegeben worden ist. § 371 Abs. 3 und 4 gilt           oder Waren oder\nentsprechend.                                                 3. über den Verbrauch unversteuerter Waren in den\nFreihäfen\n§ 379\nzuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder\nSteuergefährdung                         die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-   bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nfertig                                                        weisen.\n1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nsind, oder                                                zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Hand-\nlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.\n2. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige\nGeschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in\n§ 382\ntatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbu-\nchen lässt                                                      Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben\nund dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht          (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei\ngerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Satz 1 Nr. 1 gilt der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen\nauch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt          vorsätzlich oder fahrlässig Zollvorschriften, den dazu\nwerden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der        erlassenen Rechtsverordnungen oder den Verordnungen","3948            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\ndes Rates oder der Kommission der Europäischen               fahren, namentlich die Strafprozessordnung, das\nGemeinschaften zuwiderhandelt, die                           Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsge-\n1. für die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs über     setz.\ndie Grenze des Zollgebiets der Europäischen Gemein-         (2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschriften die-\nschaft sowie über die Freizonengrenzen,                  ses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der\n2. für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und    §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die\ndessen Durchführung oder für die Erlangung einer         unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sach-\nsonstigen zollrechtlichen Bestimmung von Waren,          verhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen\nBehörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen\n3. für die Freizonen, den grenznahen Raum sowie die dar-     gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entspre-\nüber hinaus der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete      chend anzuwenden.\ngelten, soweit die Zollvorschriften, die dazu oder die auf\nGrund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen für                                      § 386\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nZuständigkeit der\nverweisen.\nFinanzbehörde bei Steuerstraftaten\n(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Zollvor-\n(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die\nschriften und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen\nFinanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne\nfür Verbrauchsteuern sinngemäß gelten.\ndieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt,\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis     das Bundesamt für Finanzen und die Familienkasse.\nzu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Hand-\n(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in\nlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.\nden Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selb-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch          ständig durch, wenn die Tat\nRechtsverordnungen die Tatbestände der Verordnungen\n1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder\ndes Rates der Europäischen Union oder der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften, die nach den Absät-         2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verlet-\nzen 1 bis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße                zung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche\ngeahndet werden können, bezeichnen, soweit dies zur              Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen,\nDurchführung dieser Rechtsvorschriften erforderlich ist          Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.\nund die Tatbestände Pflichten zur Gestellung, Vorführung,       (3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldig-\nLagerung oder Behandlung von Waren, zur Abgabe von           ten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungs-\nErklärungen oder Anzeigen, zur Aufnahme von Nieder-          befehl erlassen ist.\nschriften sowie zur Ausfüllung oder Vorlage von Zolldoku-\nmenten oder zur Aufnahme von Vermerken in solchen               (4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an\nDokumenten betreffen.                                        die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft\nkann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fäl-\nlen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der\n§ 383\nFinanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehör-\nUnzulässiger Erwerb von Steuer-                  de abgeben.\nerstattungs- und Vergütungsansprüchen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4                                    § 387\nSatz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.                    Sachlich zuständige Finanzbehörde\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis        (1) Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, welche die\nzu fünfzigtausend Euro geahndet werden.                      betroffene Steuer verwaltet.\n§ 384                               (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechts-\nverordnung einer Finanzbehörde für den Bereich mehrerer\nVerfolgungsverjährung                      Finanzbehörden übertragen werden, soweit dies mit\nDie Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach         Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse,\nden §§ 378 bis 380 verjährt in fünf Jahren.                  den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtli-\nche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Rechtsver-\nordnung erlässt, soweit die Finanzbehörde eine Landes-\nDritter Abschnitt                       behörde ist, die Landesregierung, im Übrigen das Bun-\ndesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des\nStrafverfahren                         Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der\nZustimmung des Bundesrates. Die Landesregierung kann\n1. Unterabschnitt                       die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zustän-\ndige oberste Landesbehörde übertragen.\nAllgemeine Vorschriften\n§ 388\n§ 385\nÖrtlich zuständige Finanzbehörde\nGeltung von Verfahrensvorschriften\n(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gel-        (1) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde,\nten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes        1. in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder ent-\nbestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafver-            deckt worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002                3949\n2. die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die                                 § 392\nAbgabenangelegenheiten zuständig ist oder                                          Verteidigung\n3. in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung      (1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozessord-\ndes Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat.                  nung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,\n(2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach        Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidi-\nEinleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanz-       gern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Straf-\nbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohn-     verfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie\nsitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich die Zuständig-     die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsan-\nkeit der Finanzbehörde für die Abgabenangelegenheit           walt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-\nändert.                                                       schule führen.\n(3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich        (2) § 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt\ndieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständig-       unberührt.\nkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort\nbestimmt.                                                                                  § 393\nVerhältnis des Strafverfahrens\n§ 389                                             zum Besteuerungsverfahren\nZusammenhängende Strafsachen                        (1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und\nder Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im\nFür zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach\nStrafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Ver-\n§ 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden\nfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren\ngehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zustän-        sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflich-\ndig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.           tigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde,\nsich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuer-\nstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies\n§ 390                             gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das\nMehrfache Zuständigkeit                      Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige\nist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.\n(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehör-\nden zuständig, so gebührt der Vorzug der Finanzbehörde,          (2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in\ndie wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.  einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen\noder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichti-\n(2) Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine andere      ge der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens\nzuständige Finanzbehörde die Strafsache zu überneh-           oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in\nmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich              Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen\nerscheint. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde, der     diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer\ndie ersuchte Finanzbehörde untersteht.                        Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies\ngilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingen-\ndes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.\n§ 391\nZuständiges Gericht\n§ 394\n(1) Ist das Amtsgericht sachlich zuständig, so ist örtlich\nÜbergang des Eigentums\nzuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landge-\nricht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies,    Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf fri-\nunbeschadet einer weitergehenden Regelung nach § 58           scher Tat betroffen wurde, aber entkommen ist, Sachen\nAbs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur für die           zurückgelassen und sind diese Sachen beschlagnahmt\nZustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 und § 153a          oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen\nAbs. 1 der Strafprozessordnung.                               werden können, so gehen sie nach Ablauf eines Jahres in\ndas Eigentum des Staates über, wenn der Eigentümer der\n(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung        Sachen unbekannt ist und die Finanzbehörde durch eine\ndie Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln,      öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust\nsoweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Ver-      des Eigentums hingewiesen hat. § 15 Abs. 2 Satz 1 des\nkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden         Verwaltungszustellungsgesetzes gilt entsprechend. Die\noder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint.        Frist beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung.\nDie Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die\nLandesjustizverwaltung übertragen.\n(3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim                                      § 395\nAmtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen wer-                     Akteneinsicht der Finanzbehörde\nden.\nDie Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren    Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage\nnicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand hat; sie gelten     vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte\njedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach       oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen.\ndem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steu-     Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Ein-\nerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.       sichtnahme übersandt.","3950               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n§ 396                          (2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die\nAussetzung des Verfahrens                    Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden\nübertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser\n(1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinter-          Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einer\nziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob             Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle\nSteuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervor-       unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Ver-\nteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt       dunkelung der Sache zu verhüten. Sie können Beschlag-\nwerden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig             nahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Unter-\nabgeschlossen ist.                                              suchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Hilfs-\n(2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsver-       beamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften\nfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhe-          der Strafprozessordnung anordnen.\nbung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der\nSache befasst ist.                                                                               § 400\n(3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die                        Antrag auf Erlass eines Strafbefehls\nVerjährung.                                                        Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhe-\nbung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanz-\nbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn\n2. Unterabschnitt                      die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren\nErmittlungsverfahren                     geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die\nFinanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.\nI. A l l g e m e i n e s\n§ 401\n§ 397                                     Antrag auf Anordnung von Neben-\nfolgen im selbständigen Verfahren\nEinleitung des Strafverfahrens\nDie Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einzie-\n(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanz-\nhung oder den Verfall selbständig anzuordnen oder eine\nbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, einer ihrer\nGeldbuße gegen eine juristische Person oder eine Perso-\nHilfsbeamten oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft,\nnenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 440, 442\ndie erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen\nAbs. 1, § 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).\neiner Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.\n(2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeitpunkts\nunverzüglich in den Akten zu vermerken.                                III. S t e l l u n g d e r F i n a n z b e h ö r d e i m\n(3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschul-             Verfahren der Staatsanwaltschaft\ndigten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert\nwird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen,                                           § 402\ndie im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er                                  Allgemeine Rechte und\nverdächtig ist.                                                                   Pflichten der Finanzbehörde\n(1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsver-\n§ 398                       fahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde\nEinstellung wegen Geringfügigkeit                 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des\nDie Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer         Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die\nSteuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige Steu-       Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2.\nerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steu-          (2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die\nervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des für die       Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden\nEröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts              übertragen, so gilt Absatz 1 für jede dieser Finanzbe-\nabsehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzuse-          hörden.\nhen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfol-\ngung besteht. Dies gilt für das Verfahren wegen einer                                            § 403\nSteuerhehlerei nach § 374 und einer Begünstigung einer                          Beteiligung der Finanzbehörde\nPerson, die eine der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten\n(1) Führt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermitt-\nTaten begangen hat, entsprechend.\nlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die\nsonst zuständige Finanzbehörde befugt, daran teilzuneh-\nII. V e r f a h r e n d e r F i n a n z b e h ö r d e  men. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr\nrechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Vertreter der Finanz-\nbei Steuerstraftaten                         behörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen\nund Sachverständige zu stellen.\n§ 399                          (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für solche richterlichen Ver-\nRechte und Pflichten der Finanzbehörde                 handlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die\n(1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren         Anwesenheit gestattet ist.\nauf Grund des § 386 Abs. 2 selbständig durch, so nimmt             (3) Der sonst zuständigen Finanzbehörde sind die\nsie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwalt-        Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Straf-\nschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.                        befehls mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002               3951\n(4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzu-    wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der\nstellen, so hat sie die sonst zuständige Finanzbehörde zu     Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Verneh-\nhören.                                                        mung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter\n(§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der\nFinanzbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Haupt-\nIV. S t e u e r - u n d Z o l l f a h n d u n g    verhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten,\nFragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu\n§ 404                         richten.\nSteuer- und Zollfahndung                       (2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende\nEntscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.\nDie Zollfahndungsämter und die mit der Steuerfahn-\ndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden\nsowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen                                   4. Unterabschnitt\nSteuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die\nBehörden und Beamten des Polizeidienstes nach den                               Kosten des Verfahrens\nVorschriften der Strafprozessordnung. Die in Satz 1\nbezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399                                      § 408\nAbs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papie-\nKosten des Verfahrens\nre des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1\nder Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Hilfsbeamte          Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des\nder Staatsanwaltschaft.                                       § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung sind im\nStrafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die\ngesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerbera-\nV. E n t s c h ä d i g u n g d e r Z e u g e n u n d   ters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder\nvereidigten Buchprüfers. Sind Gebühren und Auslagen\nder Sachverständigen\ngesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der\ngesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechts-\n§ 405                         anwalts erstattet werden.\nEntschädigung der\nZeugen und der Sachverständigen\nVierter Abschnitt\nWerden Zeugen und Sachverständige von der Finanz-\nbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so werden sie                              Bußgeldverfahren\nnach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen\nund Sachverständigen entschädigt. Dies gilt auch in den                                   § 409\nFällen des § 404.\nZuständige Verwaltungsbehörde\nBei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwal-\n3. Unterabschnitt\ntungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nGerichtliches Verfahren                    über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Abs. 1 sachlich\nzuständige Finanzbehörde. § 387 Abs. 2 gilt entspre-\n§ 406                         chend.\nMitwirkung der Finanzbehörde\nim Strafbefehlsverfahren                                               § 410\nund im selbständigen Verfahren                                   Ergänzende Vorschriften\nfür das Bußgeldverfahren\n(1) Hat die Finanzbehörde den Erlass eines Strafbefehls\nbeantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der             (1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfah-\nStaatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Abs. 3      rensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ord-\nSatz 2 der Strafprozessordnung Hauptverhandlung anbe-         nungswidrigkeiten entsprechend:\nraumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben              1. die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanz-\nwird.                                                              behörde,\n(2) Hat die Finanzbehörde den Antrag gestellt, die Ein-      2. § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,\nziehung oder den Verfall selbständig anzuordnen oder\neine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine           3. § 392 über die Verteidigung,\nPersonenvereinigung selbständig festzusetzen (§ 401), so        4. § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum\nnimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft          Besteuerungsverfahren,\nwahr, solange nicht mündliche Verhandlung beantragt\n5. § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,\noder vom Gericht angeordnet wird.\n6. § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,\n§ 407                           7. § 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der\nBeteiligung der                           Finanzbehörde,\nFinanzbehörde in sonstigen Fällen                  8. die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung der\n(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die         Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,\nGesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt           9. § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steu-\nfür die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch,           er- und Zollfahndung,","3952            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002\n10. § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der             (2) Für die Vollstreckung von Bescheiden der Finanz-\nSachverständigen,                                       behörden in Bußgeldverfahren gelten abweichend von\n11. § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und         § 90 Abs. 1 und 4, § 108 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten die Vorschriften des Sechsten Teils\n12. § 408 über die Kosten des Verfahrens.                    dieses Gesetzes. Die übrigen Vorschriften des Neunten\n(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die   Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über Ord-\nmit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42       nungswidrigkeiten bleiben unberührt.\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten),          (3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt § 107\nso kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Straf-   Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch\nbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.       dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bußgeldbe-\nscheid erlassen hat; an Stelle des § 19 des Verwaltungs-\n§ 411                             kostengesetzes gelten § 227 und § 261 dieses Gesetzes.\nBußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte,\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte,\nWirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer                                Neunter Teil\nBevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steu-                    Schlussvorschriften\nerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten\nBuchprüfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er                                  § 413\nin Ausübung seines Berufs bei der Beratung in Steuer-\nsachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen                        Einschränkung von Grundrechten\nwird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskam-         Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und\nmer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die        Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes),\nvon ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeu-         des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmelde-\ntung sind.                                                   geheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\n§ 412                             gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\nschränkt.\nZustellung, Vollstreckung, Kosten\n(1) Für das Zustellungsverfahren gelten abweichend von                                § 414\n§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nkeiten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgeset-                           (gegenstandslos)\nzes auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den\nBescheid erlassen hat. § 51 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2\nbis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt                                      § 415\nunberührt.                                                                           (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3953\nAnlage\n(zu § 339 Abs. 4)\nGegen-           Gebühr                   Gegen-          Gebühr\nstandswert          Euro                  standswert          Euro\nbis ... Euro                              bis ... Euro\n500             10                    24 000            150\n1 000             15                    25 000            155\n1 500             20                    26 000            160\n2 000             25                    27 000            165\n2 500             30                    28 000            170\n3 000             35                    29 000            175\n3 500             40                    30 000            180\n4 000             45                    31 000            185\n4 500             50                    32 000            190\n5 000             55                    33 000            195\n6 000             60                    34 000            200\n7 000             65                    35 000            205\n8 000             70                    36 000            210\n9 000             75                    37 000            215\n10 000              80                    38 000            220\n11 000              85                    39 000            225\n12 000              90                    40 000            230\n13 000              95                    41 000            235\n14 000             100                    42 000            240\n15 000             105                    43 000            245\n16 000             110                    44 000            250\n17 000             115                    45 000            255\n18 000             120                    46 000            260\n19 000             125                    47 000            265\n20 000             130                    48 000            270\n21 000             135                    49 000            275\n22 000             140                    50 000            280\n23 000             145\nDie Gebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten von mehr als 50 000 Euro für\njeden angefangenen Betrag von weiteren 1 000 Euro um 5 Euro."]}