{"id":"bgbl1-2002-71-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":71,"date":"2002-10-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/71#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_71.pdf#page=40","order":3,"title":"Neufassung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"2002-09-26T00:00:00Z","page":3856,"pdf_page":40,"num_pages":5,"content":["3856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 26. September 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der\nseit dem 28. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I\nS. 1144),\n2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 45 des Gesetzes\nvom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),\n3. den teils am 25. April 1997, teils am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 3\ndes Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805),\n4. den am 12. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n6. August 1998 (BGBl. I S. 1998),\n5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),\n6. den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 36 des Gesetzes vom\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).\nBerlin, den 26. September 2002\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002                3857\nKraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002\n(KraftStDV 2002)\nInhaltsübersicht                              behörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt\nwird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;\nAbschnitt 1\n2. bei ausländischen Fahrzeugen\nAllgemeine Bestimmungen\na) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das\n§ 1 Örtliche Zuständigkeit                                             Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk die Hoheits-\n§ 2 Mitwirkung der Zollbehörden                                        grenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,\nb) im Übrigen das Finanzamt, das zuerst mit der\nAbschnitt 2                                 Sache befasst wird;\nInländische Fahrzeuge                     3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen das Finanz-\n§ 3 Steuererklärung\namt, das zuerst mit der Sache befasst wird.\n§ 4 Verfahrensvorschriften zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes            (2) Landesrechtliche Vorschriften über die örtliche Zu-\nständigkeit auf Grund der Ermächtigung des § 15 Abs. 2\n§ 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden\ndes Gesetzes bleiben unberührt.\n§ 6 Prüfung von Unterlagen\n§ 7 Steuervergünstigungen\n§2\n§ 8 Halterwechsel\nMitwirkung der Zollbehörden\n§ 9 Abrechnungsverfahren\nFür die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei aus-\nAbschnitt 3                         ländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benut-\nzung nehmen die Finanzämter die Amtshilfe der Zollstellen\nAusländische Fahrzeuge\nan der Grenze und der von den Oberfinanzdirektionen be-\n§ 10 Grundsatz                                                 stimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. Zollstellen im\n§ 11 Steuererklärung\nInnern, die für die Mitwirkung bei der Steuererhebung für\nausländische Fahrzeuge bestimmt sind, die im inner-\n§ 12 Steuerfestsetzung, Steuerkarte                            gemeinschaftlichen Straßenverkehr in das Inland einge-\n§ 13 Weiterversteuerung                                        hen, sind von den Oberfinanzdirektionen unter Angabe\n§ 14 Steuererstattung                                          des Zuständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben.\n§ 15 Überwachung\nAbschnitt 4                                                 Abschnitt 2\nWiderrechtliche Benutzung                                     Inländische Fahrzeuge\n§ 16\n§3\nAbschnitt 5                                               Steuererklärung\nKennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes       (1) Der Eigentümer eines inländischen Fahrzeugs oder,\nim Falle der Zulassung für einen anderen, der Halter hat\n§ 17\neine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem\nVordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben,\n1. wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden\nAbschnitt 1\nsoll,\nAllgemeine Bestimmungen\n2. wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug\nerworben hat,\n§1\n3. wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuer-\nÖrtliche Zuständigkeit                          pflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der\n(1) Örtlich zuständig ist                                       Steuer ändert.\n1. bei inländischen Fahrzeugen und bei roten Kennzei-          Die Steuererklärung kann nach § 87a der Abgabenord-\nchen das Finanzamt, in dessen Bezirk die Zulassungs-       nung in elektronischer Form übermittelt werden.","3858             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\n(2) Steuererklärung nach Absatz 1 ist auch die Fahr-            c) wenn das amtliche Kennzeichen geändert wird, das\nzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie                 neue und das bisherige Kennzeichen, bei der\nzugleich als Steuererklärung gilt.                                    Standortverlegung außerdem die neue Anschrift\ndes Halters und die übrigen für die Besteuerung\n(3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht\nnotwendigen Angaben;\n1. bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2 des\nd) wenn der Standort ohne Änderung des amtlichen\nGesetzes von der Steuer befreit ist,\nKennzeichens verlegt wird, die neue Anschrift des\n2. bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren (§ 9)                 Halters;\nunterliegen,                                                   e) wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen\n3. bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 12 des                   des § 10 Abs. 1 des Gesetzes erstmals ein amt-\nGesetzes von der Steuer befreit ist.                               liches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem\nGrund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag\nder Zuteilung;\n§4\nf) wenn in den Fällen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes\nVerfahrensvorschriften\nanstelle eines Kennzeichens in grüner Schrift auf\nzu § 10 Abs. 2 des Gesetzes\nweißem Grund ein amtliches Kennzeichen in\nDer Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um                   schwarzer Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird,\neinen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann                das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;\nbei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf             g) wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraft-\nverkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in               wagen nachträglich als schadstoffarm anerkannt\ndiesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. Im Übri-              wird, den Tag der Anerkennung als schadstoffarm;\ngen ist der Antrag beim Finanzamt zu stellen. Er ist Steuer-\nerklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach               h) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen schad-\n§ 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form über-                 stoffarmen Personenkraftwagen der Vermerk\nmittelt werden. Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 des                   „schadstoffarm“ im Fahrzeugschein gelöscht wird,\nGesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag                    den Tag der Löschung im Fahrzeugschein;\nnicht mehr zu erheben.                                            i) bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abgas-\nreinigungsanlage oder bei deren Änderung oder\n§5                                      Ausbau, die Art der Anlage, die Änderung oder den\nAusbau, die dadurch erreichte Stufe der Schad-\nMitwirkung der Zulassungsbehörden                           stoffminderung und den Tag der nach dem Gesetz\n(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der                maßgeblichen Feststellung durch die Zulassungs-\nVorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftrag-                behörde;\nten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des           j) und k) (weggefallen)\nKraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken.\nl) ob bei Personenkraftwagen die Kohlendioxidemis-\n(2) Der Zulassungsbehörde obliegen insbesondere fol-                sionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG zur\ngende Aufgaben:                                                       Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates\n1. Die Zulassungsbehörde prüft die Angaben in der                     über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen\nSteuererklärung, bescheinigt, dass die Eintragungen                an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 329\nmit den Angaben in den vorgelegten Urkunden über-                  S. 39), 90 g/km oder 120 g/km nicht übersteigen.\neinstimmen, und übersendet die Steuererklärung dem         4. (weggefallen)\nzuständigen Finanzamt.                                        (3) Die Übersendung der Steuererklärung nach Absatz 2\n2. Hat die Zulassungsbehörde eine Steuererklärung             Nr. 1 und sonstiger für das Besteuerungsverfahren benö-\nübersandt, den Fahrzeugschein aber nicht ausge-            tigter Mitteilungen entfällt, soweit die für die Besteuerung\nhändigt, so benachrichtigt sie das Finanzamt, damit        benötigten Daten durch mit Hilfe von automatisierten\neine Steuerfestsetzung unterbleibt oder aufgehoben         Datenverarbeitungsanlagen auswertbare Datenträger oder\nwird.                                                      im Wege der Datenfernübertragung an das Finanzamt oder\ndie von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmte\n3. Die Zulassungsbehörde teilt dem zuständigen Finanz-        Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. Vorausset-\namt mit,                                                   zung ist, dass die Richtigkeit der Datenübermittlung durch\na) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug              die oberste Landesfinanzbehörde sichergestellt ist.\nvorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem\nVerkehr gezogen wird, den Tag, an dem der Fahr-                                      §6\nzeugschein zurückgegeben oder eingezogen und                              Prüfung von Unterlagen\ndas Kennzeichen entstempelt worden ist. Erfolgen\nRückgabe und Entstempelung an verschiedenen               Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten\nTagen, so ist der letzte Tag mitzuteilen;              kann sich das Finanzamt das Fahrzeug vorführen und den\nFahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Steuer-\nb) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug ver-         bescheid vorlegen lassen.\näußert wird, den Tag, an dem die verkehrsrechtlich\nvorgeschriebene Veräußerungsanzeige eingegan-                                        §7\ngen ist, sowie den Tag, an dem der neue Fahrzeug-\nschein dem Erwerber ausgehändigt worden ist, die                          Steuervergünstigungen\nAnschrift des Erwerbers und gegebenenfalls das            (1) Steht einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung\nneue amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs;               oder Steuerermäßigung zu und will er hiervon oder von der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002                3859\nNichterhebung der Steuer bei einem Kraftfahrzeuganhän-                                 Abschnitt 3\nger (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes) Gebrauch machen, so hat\ner dies unter Angabe der Gründe schriftlich geltend zu                         Ausländische Fahrzeuge\nmachen. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerver-\ngünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem                                        § 10\nFinanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Antrag                               Grundsatz\nund die Anzeige sind Steuererklärungen im Sinne der\nAbgabenordnung. Sie können nach § 87a der Abgaben-               Für die steuerliche Behandlung ausländischer Fahr-\nordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Falls      zeuge gelten, soweit in den §§ 11 bis 15 nichts anderes\nnach § 3 eine Steuererklärung abzugeben ist, genügt zum       bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 entsprechend.\nGeltendmachen der Vergünstigung oder zur Anzeige über\nden Wegfall der Voraussetzungen ein entsprechender                                          § 11\nHinweis in der Steuererklärung. Die Anträge und Anzeigen\nSteuererklärung\nsind bei der Zulassungsstelle einzureichen, wenn sie bei\nder Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn            Der Steuerschuldner hat\nein Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm\n1. am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft\nanerkannt wird, andernfalls beim Finanzamt.\nbei der Zollstelle, der die amtliche Abfertigung obliegt,\n(2) Als Zeitraum, für den jeweils Steuerbefreiung nach\n2. im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der\n§ 3 Nr. 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt\nZollstelle, die von der Oberfinanzdirektion hierzu be-\njeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der Steuerpflicht\nstimmt ist,\nals Entrichtungszeitraum zulässig wäre.\neine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem\n(3) Die Vergünstigungen nach § 3a des Gesetzes sind,\nVordruck abzugeben. In den Fällen der Nummer 2 kann\nwenn der Fahrzeugschein noch nicht ausgehändigt ist,\ndie Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in\nvon der Zulassungsbehörde, in allen anderen Fällen vom\ndas Inland auch auf dem Postwege abgegeben werden;\nFinanzamt auf dem Fahrzeugschein zu vermerken. Der\ndie Steuer ist dann gleichzeitig zu entrichten.\nVermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Voraus-\nsetzungen für die Steuervergünstigung nicht nur vorüber-\ngehend wegfallen.                                                                           § 12\nSteuerfestsetzung, Steuerkarte\n§8                                 (1) Die Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem\nHalterwechsel                         Steuerschuldner den Steuerbetrag bekannt. Ein schrift-\nlicher Steuerbescheid braucht nicht erteilt zu werden.\nStellt das bisher zuständige Finanzamt bei einer Fahr-\nZum Nachweis, dass die Steuer entrichtet ist, erhält\nzeugveräußerung im Sinne des § 5 Abs. 5 des Gesetzes\nder Steuerschuldner eine mit Quittung versehene Steuer-\nfest, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für\nkarte.\nden Erwerber zugelassen wurde, teilt es diese Feststel-\nlung dem neu zuständig gewordenen Finanzamt mit,                 (2) Die Steuerkarte gilt für die Zeitdauer, für die die\ndamit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den        Steuer entrichtet ist. Sie verliert jedoch in den Fällen, in\nErwerber festgesetzt werden kann. Dies gilt nur, wenn auf     denen die Steuer tageweise entrichtet ist (§ 11 Abs. 3 des\nGrund dieser Mitteilung eine steuerliche Auswirkung von       Gesetzes) ihre Gültigkeit spätestens nach Ablauf eines\nmindestens 10 Euro eintreten würde.                           Jahres.\n§9                                                            § 13\nAbrechnungsverfahren                                             Weiterversteuerung\n(1) Die Bundeswehr und der Bundesgrenzschutz ent-             (1) Dauert der Aufenthalt eines ausländischen Fahr-\nrichten die Steuer für die von ihren Dienststellen zugelas-   zeugs im Inland über die Zeit hinaus, für die die Steuer\nsenen Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren.                      entrichtet ist, so hat der Steuerschuldner vor Ablauf der\nGültigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererklärung zur\n(2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.              Weiterversteuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte\n(3) Die Steuer ist für jedes Fahrzeug einzeln zu berech-   vorzulegen. Er kann die Weiterversteuerung bei jeder Zoll-\nnen. Auf die Summe der Steuerbeträge, die sich für ein        stelle vornehmen, die mit der Erhebung der Kraftfahrzeug-\nKalenderjahr ergibt, ist bis zum 10. April eine Abschlags-    steuer befasst ist.\nzahlung zu leisten. Diese beträgt 93 vom Hundert der             (2) Für die Steuererklärung, die Steuerfestsetzung und\nJahressteuer für die am 1. Januar vorhandenen Fahr-           die Erteilung der Steuerkarte gelten die §§ 11 und 12 ent-\nzeuge. Die für den Abrechnungszeitraum endgültig fest-        sprechend.\ngestellte Summe der Steuerbeträge ist dem Finanzamt\nbis zum 15. März des folgenden Jahres mitzuteilen. Ist\n§ 14\ndiese Summe höher als der Betrag der Abschlagszahlung,\nso ist der Unterschiedsbetrag bis zu diesem Tag zu ent-                             Steuererstattung\nrichten.\n(1) Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf\n(4) Das Finanzamt setzt die Steuer, die sich nach Ab-      Grund des § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes ergeben, sind\nsatz 3 ergibt, in einem Gesamtbetrag fest. Deckt sich die     unter Rückgabe der Steuerkarte bei der Stelle schriftlich\nSteuer mit der vom Steuerschuldner festgestellten             geltend zu machen, die die Steuer festgesetzt hat. Elektro-\nSumme, so genügt eine Mitteilung hierüber.                    nische Übermittlungen sind ausgeschlossen.","3860            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\n(2) Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der      sie die Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Be-\nTag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zurück-      nutzung, mindestens jedoch für einen Monat, fest und\ngibt. § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.         erheben die Steuer. Dabei sind die §§ 11 bis 15 auch inso-\nweit anzuwenden, als es sich um inländische Fahrzeuge\n§ 15                             handelt.\nÜberwachung                              (2) Im Übrigen obliegt die Besteuerung der widerrecht-\nlichen Benutzung den Finanzämtern. Dies gilt auch in den\nDer Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen        Fällen des Absatzes 1, soweit über die Festsetzung und\nund auf Verlangen den Zollbeamten und Polizeibeamten         Erhebung der Steuer hinaus Maßnahmen erforderlich\nvorzuzeigen. Er hat die Steuerkarte in den Fällen des § 11   werden.\nNr. 1 bei jedem Grenzübertritt vorzulegen.\nAbschnitt 5\nAbschnitt 4\nKennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4\nWiderrechtliche Benutzung                                           des Gesetzes\n§ 16                                                         § 17\n(1) Stellen die Zollstellen bei der Überwachung fest,         Die Vorschriften über inländische Fahrzeuge (Ab-\ndass ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzen     schnitt 2) sind sinngemäß anzuwenden."]}