{"id":"bgbl1-2002-71-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":71,"date":"2002-10-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/71#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_71.pdf#page=14","order":2,"title":"Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"2002-09-26T00:00:00Z","page":3830,"pdf_page":14,"num_pages":26,"content":["3830            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 26. September 2002\nAuf Grund des Artikels 3 des Siebten Gesetzes zur          10. den am 26. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nÄnderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom                 Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930),\n11. September 2002 (BGBl. I S. 3622) wird der Wortlaut       11. den am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen § 14 des\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der seit dem              Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019),\n18. September 2002 geltenden Fassung bekannt ge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:                        12. den am 15. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom\n14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),                           13. den am 25. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nGesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805),\n2. die Anlage I Kapitel XII Sachgebiet A Abschnitt II des\nGesetzes vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889,      14. den am 1. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 3 des\n1114),                                                       Gesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502),\n3. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 4      15. den am 27. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I                  des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178),\nS. 2634),                                                16. den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 9 des\n4. den am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des        Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),\nGesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1161),            17. den am 31. Dezember 2000 in Kraft getretenen Arti-\n5. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 4          kel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564),          S. 2048),\n6. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 8 des     18. den am 19. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466),                Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1550),\n7. den am 1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 4    19. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440),            des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950),\n8. den am 7. Oktober 1994 in Kraft getretenen Artikel 2     20. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1\nNr. 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 27. September 1994           des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I\nund den am 7. Oktober 1996 in Kraft getretenen Arti-         S. 2331),\nkel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. September 1994          21. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-\n(BGBl. I S. 2705),                                           kel 49 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\n9. den am 30. November 1994 in Kraft getretenen Arti-           S. 2785),\nkel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I        22. den am 18. September 2002 in Kraft getretenen Arti-\nS. 3486),                                                    kel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 26. September 2002\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002                   3831\nGesetz\nzum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen\ndurch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge\n(Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                        § 24   Anordnungen im Einzelfall\nAllgemeine Vorschriften                    § 25   Untersagung\n§ 1   Zweck des Gesetzes\nDritter Abschnitt\n§ 2   Geltungsbereich\nErmittlung von Emissionen und Immissionen,\n§ 3   Begriffsbestimmungen                                                    sicherheitstechnische Prüfungen,\nTechnischer Ausschuss für Anlagensicherheit\nZweiter Teil                        § 26   Messungen aus besonderem Anlass\nErrichtung und Betrieb von Anlagen               § 27   Emissionserklärung\n§ 28   Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmi-\nErster Abschnitt                             gungsbedürftigen Anlagen\nGenehmigungsbedürftige Anlagen                  § 29   Kontinuierliche Messungen\n§ 4   Genehmigung                                             § 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen\n§ 5   Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen § 30   Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prü-\n§ 6   Genehmigungsvoraussetzungen                                    fungen\n§ 7   Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmi-       § 31   Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen\ngungsbedürftige Anlagen                                 § 31a Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit\n§ 8   Teilgenehmigung\n§ 8a Zulassung vorzeitigen Beginns                                                       Dritter Teil\n§ 9   Vorbescheid                                                               Beschaffenheit von Anlagen,\n§ 10  Genehmigungsverfahren                                                Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen,\nTreibstoffen und Schmierstoffen\n§ 10a (weggefallen)\n§ 32   Beschaffenheit von Anlagen\n§ 11  Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbe-\nscheid                                                  § 33   Bauartzulassung\n§ 12  Nebenbestimmungen zur Genehmigung                       § 34   Beschaffenheit von      Brennstoffen, Treibstoffen  und\nSchmierstoffen\n§ 13  Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen\n§ 35   Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen\n§ 14  Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen\n§ 36   Ausfuhr\n§ 14a Vereinfachte Klageerhebung\n§ 37   Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und\n§ 15  Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen                       Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften\n§ 15a (weggefallen)\n§ 16  Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen                               Vierter Teil\n§ 17  Nachträgliche Anordnungen                                        Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen,\n§ 18  Erlöschen der Genehmigung                                                      Bau und Änderung\nvon Straßen und Schienenwegen\n§ 19  Vereinfachtes Verfahren\n§ 38   Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen\n§ 20  Untersagung, Stilllegung und Beseitigung\n§ 39   Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und\n§ 21  Widerruf der Genehmigung\nBeschlüssen der Europäischen Gemeinschaften\n§ 40   Verkehrsbeschränkungen\nZweiter Abschnitt\n§ 40a\nNicht genehmigungsbedürftige Anlagen\nbis 40e(weggefallen)\n§ 22  Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger\n§ 41   Straßen und Schienenwege\nAnlagen\n§ 42   Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen\n§ 23  Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und\nden Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen       § 43   Rechtsverordnung der Bundesregierung","3832              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\nFünfter Teil                          § 56    Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers\nÜberwachung und                           § 57    Vortragsrecht\nVerbesserung der Luftqualität,                   § 58    Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz\nLuftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne\n§ 58a Bestellung eines Störfallbeauftragten\n§ 44    Überwachung der Luftqualität\n§ 58b Aufgaben des Störfallbeauftragten\n§ 45    Verbesserung der Luftqualität\n§ 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem\n§ 46    Emissionskataster                                                 Störfallbeauftragten\n§ 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit                            § 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kün-\n§ 47    Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Landesverordnungen              digungsschutz\n§ 47a Lärmminderungspläne                                         § 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte\n§ 59    Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung\n§ 60    Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung\nSechster Teil\n§ 61    (weggefallen)\nGemeinsame Vorschriften\n§ 62    Ordnungswidrigkeiten\n§ 48    Verwaltungsvorschriften\n§ 62a (weggefallen)\n§ 48a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immis-\nsionswerte                                                §§ 63\nbis 65 (weggefallen)\n§ 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechts-\nverordnungen\n§ 49    Schutz bestimmter Gebiete                                                           Siebenter Teil\n§ 50    Planung                                                                          Schlussvorschriften\n§ 51    Anhörung beteiligter Kreise                               § 66    Fortgeltung von Vorschriften\n§ 51a Störfall-Kommission                                         § 67    Übergangsvorschrift\n§ 51b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit                   § 67a Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Ein-\n§ 52    Überwachung                                                       heit Deutschlands\n§ 52a Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation               §§ 68 (Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Ver-\nbis 72 weisungen, Aufhebung von Vorschriften)\n§ 53    Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissions-\nschutz                                                    § 73    (weggefallen)\n§ 54    Aufgaben\nAnhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes\n§ 55    Pflichten des Betreibers                                                           der Technik\n–––––––––––––––\nErster Teil                                                           §2\nAllgemeine Vorschriften                                                Geltungsbereich\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für\n§1                                1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,\nZweck des Gesetzes                           2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und              Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und\nPflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie                 Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32\nKultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelt-                bis 37,\neinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher            3. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und\nUmwelteinwirkungen vorzubeugen.                                       die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern\n(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen               und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie\nhandelt, dient dieses Gesetz auch                                     von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen\n– der integrierten Vermeidung und Verminderung schäd-                 nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und\nlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft,            4. den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen,\nWasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirt-                Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach\nschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt ins-              Maßgabe der §§ 41 bis 43.\ngesamt zu erreichen, sowie                                        (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für\n– dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erheb-              Flugplätze und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie\nliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf          Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den\nandere Weise herbeigeführt werden.                             Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002             3833\nsenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um         von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines\nden Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der           allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt\nschädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie       gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stan-\ngelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vor-   des der Technik sind insbesondere die im Anhang aufge-\nschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der            führten Kriterien zu berücksichtigen.\nGewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und\n(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das\nPflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.\nVerarbeiten, Bearbeiten oder sonstiges Behandeln, dem\nEinführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbrin-\n§3                             gen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.\nBegriffsbestimmungen\n(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses\nGesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder\nDauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder                               Zweiter Teil\nerhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die                  Errichtung und Betrieb von Anlagen\nNachbarschaft herbeizuführen.\n(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf                             Erster Abschnitt\nMenschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser,\nGenehmigungsbedürftige Anlagen\ndie Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter\neinwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütte-\n§4\nrungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umweltein-\nwirkungen.                                                                            Genehmigung\n(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von          (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf\neiner Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräu-         Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in beson-\nsche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähn-        derem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkun-\nliche Erscheinungen.                                          gen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemein-\n(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind     heit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu\nVeränderungen der natürlichen Zusammensetzung der             benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von\nLuft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aero-       ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder\nsole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.                              Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung.\nMit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen\n(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind                  Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und\n1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,      nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ver-\nwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in\n2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche\nbesonderem Maße geeignet sind, schädliche Umweltein-\ntechnische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie\nwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche\nnicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und\nhervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach\n3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgela-        Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-\ngert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissio-      ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen,\nnen verursachen können, ausgenommen öffentliche           die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürf-\nVerkehrswege.                                             tige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorge-\n(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Auf-    sehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich\nsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefähr-       ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der\nliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der Richtlinie     Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der\n96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherr-           Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit\nschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefähr-         der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird.\nlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) in einer oder       (2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen\nmehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder ver-         bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie\nbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten einschließlich       über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Geneh-\nLagerung im Sinne des Artikels 3 Nr. 8 der Richtlinie in den  migung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum\nin Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich   Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wet-\nvorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein            terführung unerlässlichen Anlagen.\nwerden, soweit davon auszugehen ist, dass die genann-\nten gefährlichen Stoffe bei einem außer Kontrolle gera-                                    §5\ntenen industriellen chemischen Verfahren anfallen; aus-\ngenommen sind die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG                           Pflichten der Betreiber\nangeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.                      genehmigungsbedürftiger Anlagen\n(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der        (1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errich-\nEntwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtun-    ten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines\ngen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer     hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt\nMaßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Was-          1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefah-\nser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit,          ren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigun-\nzur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallent-           gen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht\nsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung               hervorgerufen werden können;","3834            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\n2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und          1.   die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen\nsonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erheb-             entsprechen müssen,\nliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere\n2.   die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte\ndurch die dem Stand der Technik entsprechenden\nGrenzwerte nicht überschreiten dürfen,\nMaßnahmen;\n2a. der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen\n3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle ver-\nentsprechen muss,\nwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beein-\nträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt         3.   die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissio-\nwerden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die            nen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung\nVermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumut-           näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen\nbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu          haben oder vornehmen lassen müssen und\nnachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Ver-      4.   die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstech-\nwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen           nische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von\nerfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-        sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der\nund Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfälle           Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren\ngeltenden Vorschriften;\ndurch einen Sachverständigen nach § 29a\n4. Energie sparsam und effizient verwendet wird.\na) während der Errichtung oder sonst vor der Inbe-\n(2) (weggefallen)                                                   triebnahme der Anlage,\n(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errich-           b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung\nten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer              im Sinne des § 15 oder des § 16,\nBetriebseinstellung\nc) in regelmäßigen Abständen oder\n1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine\nd) bei oder nach einer Betriebseinstellung\nschädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefah-\nren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigun-           vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen\ngen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft her-           nicht in Rechtsverordnungen nach § 11 des Geräte-\nvorgerufen werden können,                                      sicherheitsgesetzes vorgeschrieben sind. Bei der\nFestlegung der Anforderungen sind insbesondere\n2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos\nmögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkun-\nverwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der\ngen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berück-\nAllgemeinheit beseitigt werden und\nsichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt ins-\n3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zu-                gesamt ist zu gewährleisten.\nstandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist.\n(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden,\ninwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schäd-\n§6                              liche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen\nGenehmigungsvoraussetzungen                      nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden\nmüssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der\n(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\nRechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer\n1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf   Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden\nGrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergeben-        sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen\nden Pflichten erfüllt werden, und                         und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere\n2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange     Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen aus-\ndes Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb        gehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und\nder Anlage nicht entgegenstehen.                          technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksich-\ntigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen,\n(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen      die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 anzuzeigen sind\ndienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt      oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4\nwerden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die\nder Gewerbeordnung anzuzeigen waren.\nGenehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen\nBetriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Vor-          (3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach\naussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebs-      § 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt wer-\nweisen und Stoffe erfüllt sind.                              den, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf\nGrund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen\n§7                              zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen\nabgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch techni-\nRechtsverordnungen über Anforderungen                 sche Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter\nan genehmigungsbedürftige Anlagen                  insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissio-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-          nen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt ver-\nhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverord-     gleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der\nnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,          auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderun-\ndass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der    gen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert\nZustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene     wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt\nÜberwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur              werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen\nErfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimm-     Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik\nten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass         Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung techni-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002                  3835\nscher Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbar-         2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Inter-\nstaaten gelegen sind.                                            esse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn\nbesteht und\n(4) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Euro-\npäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu          3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entschei-\ndem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bun-               dung durch die Errichtung der Anlage verursachten\ndesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die             Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht\nErrichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die              genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzu-\nBetriebseinstellung und betreibereigene Überwachung              stellen.\ngenehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für               (2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie\ngenehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungs-          kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt\nbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April    nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige\n1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst    Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen,\nwerden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverord-         soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten\nnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anfor-         des Antragstellers zu sichern.\nderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3\nAbs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, ins-      (3) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung\nbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicher-      nach § 16 Abs. 1 kann die Genehmigungsbehörde unter\nheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fach-    den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den\nkunde des Betreibers.                                        Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung\nder Erfüllung einer sich aus diesem Gesetz oder einer auf\n(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4,     Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nauch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann          ergebenden Pflicht dient.\nzugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stel-\nlen verwiesen werden; hierbei ist\n§9\n1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-\nmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu                                  Vorbescheid\nbezeichnen,                                                 (1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid über einzelne\n2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt            Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort\narchivmäßig gesichert niederzulegen und in der           der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen\nRechtsverordnung darauf hinzuweisen.                     der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden kön-\nnen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines\nVorbescheides besteht.\n§8\n(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antrag-\nTeilgenehmigung                         steller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der\nAuf Antrag kann eine Genehmigung für die Errichtung        Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist\neiner Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die      kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.\nErrichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt     (3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.\nwerden, wenn\n1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teil-                                § 10\ngenehmigung besteht,\nGenehmigungsverfahren\n2. die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantrag-\nten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und            (1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schrift-\nlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung\n3. eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung   nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und\nund dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vorn-      sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen\nherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf      für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf\ndie Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.          Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer ange-\nDie Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung        messenen Frist zu ergänzen.\nentfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage          (2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheim-\noder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmi-         nisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und\ngungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung        getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preis-\nabweichenden Beurteilung führen.                             gabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich\ndargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen,\n§ 8a                            ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der\nAnlage betroffen werden können.\nZulassung vorzeitigen Beginns\n(3) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die zustän-\n(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung\ndige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffent-\nkann die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig\nlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen,\nzulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit\ndie im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind,\nder Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prü-\nöffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die Unter-\nfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind,\nlagen sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2\nbegonnen wird, wenn\nSatz 1, nach der Bekanntmachung einen Monat zur Ein-\n1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers       sicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Aus-\ngerechnet werden kann,                                   legungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben","3836              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\nschriftlich erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungs-        Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Be-\nfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf     kanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid\nbesonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.                   und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 ange-\n(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist          fordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist\ngilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Ein-\n1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Ertei-       wendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in\nlung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht       der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen\nausgelegt sind;                                            Bekanntmachung können der Bescheid und seine Be-\n2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in        gründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den\nder Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle inner-          Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich\nhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf      angefordert werden.\ndie Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen;            (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Ertei-\n3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzu-        lung eines Vorbescheides.\nweisen, dass die formgerecht erhobenen Einwendun-             (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ngen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\nPersonen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert         Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverord-\nwerden;                                                    nung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Geneh-\n4. darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entschei-       migung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der\ndung über die Einwendungen durch öffentliche Be-           Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmi-\nkanntmachung ersetzt werden kann.                          gung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a)\ngeregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu\n5. (weggefallen)                                               bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungs-\n(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige        verfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem\nBehörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnah-            Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-\nmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das          weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.\nVorhaben berührt wird. Soweit für das Vorhaben selbst\n(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird\noder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\noder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben,\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch\ndie Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\nfür die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung\nGenehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesver-\nnach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Ge-\nteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9\nnehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der\nzu regeln.\nZulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbe-\nstimmungen sicherzustellen.\n§ 10a\n(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Geneh-\nmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben                                      (weggefallen)\nerhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den-\njenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern.                                       § 11\nEinwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen                                Einwendungen Dritter\nTiteln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordent-                   bei Teilgenehmigung und Vorbescheid\nlichen Gerichten zu verweisen.\nIst eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt\n(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang           worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im\ndes Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichen-         weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und\nden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten,       des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf\nin vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei      Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorherge-\nMonaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann           henden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind\ndie Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies         oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorge-\nwegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen,          bracht werden können.\ndie dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.\nDie Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller\n§ 12\nbegründet werden.\nNebenbestimmungen zur Genehmigung\n(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlas-\nsen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und           (1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt\nden Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzu-            und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforder-\nstellen.                                                       lich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmi-\n(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die         gungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstel-\nPersonen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch           lung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 kann bei Abfall-\nöffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffent-         entsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch\nliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der            eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.\nverfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfs-             (2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen\nbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3           bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem\nSatz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzu-         Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die geneh-\nweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten      migungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken\nBescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei            dienen soll.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002                3837\n(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des           auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne\nAntragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen      des § 10 Abs. 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die\nerteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in    Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben\nder Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforde-        genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat\nrungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in       dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und\neinem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher          der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu\nfestgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Vorausset-      bestätigen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Ein-\nzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte   gang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen\nBehörde sich nicht rechtzeitig äußert.                        Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des\n(2b) Im Falle des § 6 Abs. 2 soll der Antragsteller durch  § 16 Abs. 1 benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre-\neine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Be-         chend für eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a\nhörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Ver-       Abs. 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Geset-\nwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmig-         zes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen\nten Betriebsweise mitzuteilen.                                war.\n(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten             (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätes-\nZeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie      tens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige\nbis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen          und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen,\noder mit Auflagen verbunden werden kann.                      zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf.\nDer Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen,\nsobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die\n§ 13\nÄnderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich inner-\nGenehmigung                            halb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat.\nund andere behördliche Entscheidungen                Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entspre-\nDie Genehmigung schließt andere die Anlage betreffen-      chend.\nde behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffent-          (3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer geneh-\nlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihun-        migungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies\ngen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von           unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zustän-\nPlanfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebs-     digen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind\npläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atom-            Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maß-\nrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnis-     nahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden\nsen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasser-         Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in\nhaushaltsgesetzes.                                            Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.\n(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 10 können\n§ 14\ndie näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den\nAusschluss von                          Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.\nprivatrechtlichen Abwehransprüchen\nAuf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln                               § 15a\nberuhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Ein-                                (weggefallen)\nwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes\nGrundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer\n§ 16\nAnlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfecht-\nbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die                        Wesentliche Änderung\ndie benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit                      genehmigungsbedürftiger Anlagen\nsolche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht             (1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des\ndurchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind,       Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf\nkann lediglich Schadenersatz verlangt werden.                 der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige\nAuswirkungen hervorgerufen werden können und diese\n§ 14a                             für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können\nVereinfachte Klageerhebung                     (wesentliche Änderung). Eine Genehmigung ist nicht erfor-\nderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nach-\nDer Antragsteller kann eine verwaltungsgerichtliche\nteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die\nKlage erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Ab-\nErfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anfor-\nlauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht entschieden\nderungen sichergestellt ist.\nist, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des\nFalles eine kürzere Frist geboten ist.                           (2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen\nBekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung\n§ 15                              des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Trä-\nger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachtei-\nÄnderung genehmigungsbedürftiger Anlagen                lige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht\n(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des     zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall,\nBetriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, so-        wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die\nfern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zustän-       getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehe-\ndigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der           nen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nach-\nÄnderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen,        teile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen\nwenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter        gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in","3838              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\neinem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage,          eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2\nist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Ver-        getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen den-\nfahren zu genehmigen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.           selben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren\n(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer         Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht\nFrist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei       betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur\nMonaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 6a           Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem\nSatz 2 und 3 entsprechend.                                     Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt sind. Die Durchführung der\n(4) Für nach § 15 Abs. 1 anzeigebedürftige Änderungen       Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzu-\nkann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung bean-           stellen.\ntragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen;\nAbsatz 3 und § 19 Abs. 3 gelten entsprechend.                     (4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die\nLage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage\n(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine            wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht\ngenehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage          abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen\nim Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder aus-          ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16.\ngetauscht werden sollen.\n(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 kann bei\nAbfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1\n§ 17\nauch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach\nNachträgliche Anordnungen                      der Einstellung des gesamten Betriebs können Anord-\n(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf    nungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen            Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem\nergebenden Pflichten können nach Erteilung der Geneh-          Jahr getroffen werden.\nmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten              (5) Die Absätze 1 bis 4a gelten entsprechend für Anla-\nÄnderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach               gen, die nach § 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkraft-\nErteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15           treten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbe-\nAbs. 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allge-      ordnung anzuzeigen waren.\nmeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor\nschädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefah-                                         § 18\nren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigun-\ngen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträg-                      Erlöschen der Genehmigung\nliche Anordnungen treffen.                                        (1) Die Genehmigung erlischt, wenn\n(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche          1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde ge-\nAnordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist,           setzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung\nvor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung ver-            oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder\nbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anord-\nnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere        2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei\nArt, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausge-            Jahren nicht mehr betrieben\nhenden Emissionen und der von ihr verursachten Immis-          worden ist.\nsionen sowie die Nutzungsdauer und technische Beson-\n(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Geneh-\nderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine\nmigungserfordernis aufgehoben wird.\nnachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit\nnicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die           (3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die\nGenehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1          Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern,\nNr. 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Abs. 3 bis 6  wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet\nsind anzuwenden.                                               wird.\n(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abschließend festgelegt sind, dürfen                                   § 19\ndurch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anfor-                             Vereinfachtes Verfahren\nderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwir-\n(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3\nkungen nicht gestellt werden.\nkann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von\n(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen         Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in\nAnordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber             einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies\nvorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anla-          nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen her-\ngen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer      vorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sons-\nweitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten              tigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen\nführen als die Summe der Minderungen, die durch den            Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der\nErlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich       Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsor-\naus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes           gungsanlagen entsprechend.\nerlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten\n(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Abs. 2, 3, 4,\nbei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch\n6, 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.\nder in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht,\nsoweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf           (3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vor-\nGrund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1             habens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in\noder einer Auflage nach § 12 Abs. 1 verpflichtet ist oder      einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002                3839\n§ 20                             4. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer\ngeänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die\nUntersagung, Stilllegung und Beseitigung\nGenehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber\n(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürfti-           von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht\ngen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträg-          hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Inter-\nlichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten              esse gefährdet würde;\nPflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach\n5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten\nund betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht\noder zu beseitigen.\ndie Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann\ndie zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise          (2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen\nbis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der        Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung recht-\nPflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen.      fertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit\ndem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.\n(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme\noder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen An-            (3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirk-\nlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs   samwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Geneh-\nist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirt-      migungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.\nschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz             (4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1\noder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von     Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde\ndem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung            den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu\nschwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richt-    entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf\nlinie 96/82/EG oder zur Begrenzung der Auswirkungen          den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein\nderartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Die zu-      Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist\nständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiter-        jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu\nführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teil-   ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Geneh-\nweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur        migung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil\nUmsetzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechts-         wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der\nverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder      Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend\nsonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.      gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmi-\n(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine       gungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.\nAnlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet,       (5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene\nbetrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder   Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend\nzu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen,       regeln.\nwenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf\nandere Weise ausreichend geschützt werden kann.                 (6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der\nordentliche Rechtsweg gegeben.\n(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb\neiner genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betrei-          (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmi-\nber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten     gung, die von einem Dritten angefochten worden ist,\nuntersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzu-       während des Vorverfahrens oder während des verwal-\nverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung    tungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit\nvon Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen            dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen\nUmwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum           wird.\nWohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der\nAnlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die                       Zweiter Abschnitt\nAnlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die\nGewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage             Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen\nbietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden wer-\nden.                                                                                      § 22\nPflichten der Betreiber\n§ 21                                      nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen\nWiderruf der Genehmigung                        (1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu\n(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Ge-      errichten und zu betreiben, dass\nnehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar gewor-         1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden,\nden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur     die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,\nwiderrufen werden,                                           2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädli-\n1. wenn der Widerruf gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 oder               che Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß be-\nAbs. 3 vorbehalten ist;                                      schränkt werden und\n2. wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist       3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle\nund der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb         ordnungsgemäß beseitigt werden können.\neiner ihm gesetzten Frist erfüllt hat;                   Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der\n3. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträg-          beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit\nlich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die        Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder\nGenehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den         Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen\nWiderruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;      zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Abs. 1","3840             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\nNr. 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerb-     Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 5 ent-\nlichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaft-         sprechend.\nlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Ver-\npflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinde-        (1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige An-\nrung oder Beschränkung von schädlichen Umweltein-             lagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vor-\nwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche           geschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des\ngerichtet ist.                                                Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung\nnach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzu-\n(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften       führen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die\nbleiben unberührt.                                            betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungs-\nbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschrif-\n§ 23                             ten über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden.\nFür das Verfahren gilt § 19 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nAnforderungen an die Errichtung,\ndie Beschaffenheit und den Betrieb                   (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung\nnicht genehmigungsbedürftiger Anlagen                keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach              ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im\nAnhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-       Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei-           können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste\nben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der          Landesbehörden übertragen.\nBetrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen be-\nstimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit\nund der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkun-                                    § 24\ngen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken                            Anordnungen im Einzelfall\ndienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen\nVerwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestand-             Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur\nteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren      Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestütz-\nzur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3        ten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen\nNr. 5 der Richtlinie 96/82/EG und zur Begrenzung der Aus-     treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine\nwirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt            Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht\nsowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun-          werden, soll diese angeordnet werden.\ngen genügen müssen, insbesondere dass\n1.   die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen                                     § 25\nentsprechen müssen,\nUntersagung\n2.   die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte\nGrenzwerte nicht überschreiten dürfen,                      (1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollzieh-\nbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht\n3.   die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissio-\nnach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der\nnen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung\nAnlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anord-\nnäher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen\nnung untersagen.\nhaben oder von einer in der Rechtsverordnung zu\nbestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,                (1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme\n4.   die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen         oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen\nBehörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine        Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebs-\nÄnderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der  bereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im\nRechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von          Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung\nBedeutung sein kann, anzuzeigen haben,                   findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und\nsoweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur\n4a. die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder      Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5\nBestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb       der Richtlinie 96/82/EG oder zur Begrenzung der Auswir-\neiner angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbe-       kungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind.\ntriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen,       Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die\ndie für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vor-   Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz\ngeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann,         oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer\ndies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und        zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen\n5.   bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen,           Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Be-\nnachdem die Bescheinigung eines von der nach Lan-        richte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht\ndesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen           übermittelt.\nSachverständigen vorgelegt worden ist, dass die\n(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schäd-\nAnlage den Anforderungen der Rechtsverordnung\nlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesund-\noder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.\nheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefähr-\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die           den, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den\nAnforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige          Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit\nhinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und geräte-     die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere\ntechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der             Weise ausreichend geschützt werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002              3841\nDritter Abschnitt                          Emissionserklärung zu ergänzen ist, zu regeln. In der\nErmittlung von                           Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche Betreiber\nEmissionen und Immissionen,                        genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3\nsicherheitstechnische Prüfungen,                      von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung\nTechnischer Ausschuss                          befreit sind. Darüber hinaus kann zur Erfüllung der Pflich-\nfür Anlagensicherheit                         ten aus bindenden Beschlüssen der Europäischen\nGemeinschaften in der Rechtsverordnung vorgeschrieben\nwerden, dass die zuständigen Behörden über die nach\n§ 26\nLandesrecht zuständige Behörde dem Bundesministe-\nMessungen aus besonderem Anlass                   rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu\nDie zuständige Behörde kann anordnen, dass der            einem festgelegten Zeitpunkt Emissionsdaten zur Verfü-\nBetreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder,         gung stellen, die den Emissionserklärungen zu entnehmen\nsoweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungs-      sind.\nbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage\nausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Ein-                                     § 28\nwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der nach              Erstmalige und wiederkehrende Messungen\nLandesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen                     bei genehmigungsbedürftigen Anlagen\nStellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch\ndie Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgeru-            Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbe-\nfen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelhei-    dürftigen Anlagen\nten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die      1. nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im\nVorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.               Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann\n2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren\n§ 27\nAnordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten\nEmissionserklärung                       Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art,\n(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen An-       Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehen-\nlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb     den Emissionen Ermittlungen auch während des in Num-\neiner von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Rechts-  mer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf\nverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Anga-       Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen\nben zu machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche       durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt\nVerteilung der Luftverunreinigungen, die von der Anlage in   werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde,\neinem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie            Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.\nüber die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung); er\nhat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechtsver-                                   § 29\nordnung nach Absatz 4 entsprechend dem neuesten                             Kontinuierliche Messungen\nStand zu ergänzen. § 52 Abs. 5 gilt sinngemäß. Satz 1 gilt\nnicht für Betreiber von Anlagen, von denen nur in gerin-        (1) Die zuständige Behörde kann bei genehmigungs-\ngem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.             bedürftigen Anlagen anordnen, dass statt durch Einzel-\nmessungen nach § 26 oder § 28 oder neben solchen Mes-\n(2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und\nsungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter\nUnterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in\nVerwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend\nVerbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Ab-\nermittelt werden. Bei Anlagen mit erheblichen Emissions-\ngabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit\nmassenströmen luftverunreinigender Stoffe sollen unter\ndie Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung\nBerücksichtigung von Art und Gefährlichkeit dieser Stoffe\neines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines\nAnordnungen nach Satz 1 getroffen werden, soweit eine\ndamit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens\nÜberschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder\nbenötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-\nAnordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach\nliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätz-\nder Art der Anlage nicht ausgeschlossen werden kann.\nlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für\nihn tätigen Personen handelt.                                   (2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmi-\ngungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzuwenden ist,\n(3) Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten auf\nanordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26\nAntrag bekannt zu geben. Einzelangaben der Emissions-\noder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen\nerklärung dürfen nicht veröffentlicht oder Dritten bekannt\noder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender\ngegeben werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf\nMessgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden\nFeststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage schäd-\nkönnen. Bei Abgabe der Emissionserklärung hat der\nliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.\nBetreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen und zu\nbegründen, welche Einzelangaben der Emissions-\nerklärung Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäfts-                                    § 29a\ngeheimnisse erlauben.                                              Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-       (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt,            Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einen\nUmfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissions-         der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nerklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhal-   bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durch-\ntende Verfahren und den Zeitraum, innerhalb dessen die       führung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen","3842             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\nsowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen         Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die\nbeauftragt. In der Anordnung kann die Durchführung der        Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinfor-\nPrüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine        mationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490),\nzugelassene Überwachungsstelle nach § 14 Abs. 1 des           zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umset-\nGerätesicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen     zung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und\nnach § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes erlasse-       weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli\nnen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen               2001 (BGBl. I S. 1950), mit Ausnahme des § 10 zugäng-\ngestattet werden, wenn diese hierfür die erforderliche        lich.\nFachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Aus-\nstattung besitzen; das Gleiche gilt für einen nach § 36                                  § 31a\nAbs. 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen,\nder eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheits-                Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit\ntechnischer Prüfungen nachweist. Die zuständige Behör-           (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicher-   und Reaktorsicherheit wird ein Technischer Ausschuss für\nheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des         Anlagensicherheit gebildet. Der Technische Ausschuss für\nPrüfungsergebnisses vorzuschreiben.                           Anlagensicherheit berät die Bundesregierung oder das\n(2) Prüfungen können angeordnet werden                     zuständige Bundesministerium in sicherheitstechnischen\nFragen, die die Verhinderung von Störfällen und die\n1. für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst      Begrenzung ihrer Auswirkungen betreffen. Er schlägt dem\nvor der Inbetriebnahme der Anlage,                        Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln\n2. für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme,             (sicherheitstechnische Regeln) unter Berücksichtigung\nder für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor.\n3. in regelmäßigen Abständen,\n(2) In den Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit\n4. im Falle einer Betriebseinstellung oder                    sind neben Vertretern von beteiligten Bundesbehörden\n5. wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte          und obersten Landesbehörden sowie den Vorsitzenden\nsicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt wer-    der Unterausschüsse nach Absatz 3 insbesondere Vertre-\nden.                                                      ter der Wissenschaft, der Sachverständigen nach § 29a,\nder Betreiber von Anlagen, der Berufsgenossenschaften,\nSatz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne des\ndie Vorsitzenden der nach § 11 Abs. 2 des Gerätesicher-\n§ 15 oder des § 16 .\nheitsgesetzes und nach § 44 Abs. 1 der Gefahrstoffver-\n(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstech-  ordnung eingesetzten Ausschüsse sowie der Vorsitzende\nnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens          der Störfall-Kommission zu berufen. Der Technische Aus-\neinen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzu-            schuss für Anlagensicherheit kann Unterausschüsse bil-\nlegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen,       den; diesen können auch Fachleute angehören, die nicht\nsofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforder-       Mitglied des Technischen Ausschusses für Anlagen-\nlich ist.                                                     sicherheit sind.\n(3) Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit\n§ 30                             gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzen-\nKosten der Messungen und                      den aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl\nsicherheitstechnischen Prüfungen                  des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundes-\nministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nDie Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und\nheit.\nImmissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfun-\ngen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmi-           (4) Sicherheitstechnische Regeln können vom Bundes-\ngungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten       ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nfür Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Abs. 2 nur, wenn die     heit nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zustän-\nErmittlungen ergeben, dass                                    digen Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht\nwerden.\n1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften\ndieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten\nRechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder\nDritter Teil\n2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften\ndieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten                    Beschaffenheit von Anlagen,\nRechtsverordnungen geboten sind.                                     Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen,\nTreibstoffen und Schmierstoffen\n§ 31\nAuskunft über                                                      § 32\nermittelte Emissionen und Immissionen                               Beschaffenheit von Anlagen\nDer Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf             (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\nGrund einer Anordnung nach § 26, § 28 oder § 29 getroffe-     hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverord-\nnen Ermittlungen der zuständigen Behörde auf Verlangen        nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,\nmitzuteilen und die Aufzeichnungen der Messgeräte nach        dass serienmäßig hergestellte Teile von Betriebsstätten\n§ 29 fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige            und sonstigen ortsfesten Einrichtungen sowie die in § 3\nBehörde kann die Art der Übermittlung der Messergeb-          Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten Anlagen und hierfür serien-\nnisse vorschreiben. Die Ergebnisse der Überwachung der        mäßig hergestellte Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002                3843\nwirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr                gerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der\ngebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie                  zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung\nbestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen               abweichend von den Vorschriften des Verwaltungs-\nUmwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräu-             kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)\nsche oder Erschütterungen genügen. In den Rechtsver-              geregelt werden.\nordnungen nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrie-\n(2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der Erfüllung\nben werden, dass\nder in § 32 Abs. 1 und 2 genannten oder in anderen\n1. die Emissionen der Anlagen oder der serienmäßig her-       Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen sowie\ngestellten Teile bestimmte Werte nicht überschreiten      von einem Nachweis der Höhe der Emissionen der Anlage\ndürfen,                                                   oder des Teils abhängig gemacht werden.\n2. die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile\nbestimmten technischen Anforderungen zur Begren-                                       § 34\nzung der Emissionen entsprechen müssen.\nBeschaffenheit von Brennstoffen,\nEmissionswerte nach Satz 2 Nr. 1 können unter Berück-                      Treibstoffen und Schmierstoffen\nsichtigung der technischen Entwicklung auch für einen\nZeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung fest-          (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\ngesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den              hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverord-\nSätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.                  nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,\ndass Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze\n(2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorgeschrie-     zu diesen Stoffen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-\nben werden, dass die Anlagen oder die serienmäßig her-        schaftlicher Unternehmungen nur hergestellt, in den Ver-\ngestellten Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-            kehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie\nschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht       bestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen\noder eingeführt werden dürfen, wenn sie mit Angaben           Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen genü-\nüber die Höhe ihrer Emissionen gekennzeichnet sind.           gen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbe-\nsondere bestimmt werden, dass\n§ 33\n1.   natürliche Bestandteile oder Zusätze von Brennstof-\nBauartzulassung                              fen, Treibstoffen oder Schmierstoffen nach Satz 1, die\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum Schutz             bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Brenn-\nvor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge              stoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze Luft-\ngegen schädliche Umwelteinwirkungen nach Anhörung                  verunreinigungen hervorrufen oder die Bekämpfung\nder beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit           von Luftverunreinigungen behindern, nicht zugesetzt\nZustimmung des Bundesrates                                         werden oder einen bestimmten Höchstgehalt nicht\nüberschreiten dürfen,\n1. zu bestimmen, dass in § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 bezeich-\nnete Anlagen oder bestimmte Teile von solchen Anla-       1a. Zusätze zu Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmier-\ngen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen              stoffen bestimmte Stoffe, die Luftverunreinigungen\nund dass mit der Bauartzulassung Auflagen zur Errich-          hervorrufen oder die Bekämpfung von Luftverunreini-\ntung und zum Betrieb verbunden werden können;                  gungen behindern, nicht oder nur in besonderer\nZusammensetzung enthalten dürfen,\n2. vorzuschreiben, dass bestimmte serienmäßig herge-\nstellte Anlagen oder bestimmte hierfür serienmäßig        2.   Brennstoffe, Treibstoffe oder Schmierstoffe nach\nhergestellte Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-           Satz 1 bestimmte Zusätze enthalten müssen, durch\nschaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr gebracht            die das Entstehen von Luftverunreinigungen begrenzt\nwerden dürfen, wenn die Bauart der Anlage oder des             wird,\nTeils allgemein zugelassen ist und die Anlage oder der    3.   Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze\nTeil dem zugelassenen Muster entspricht;                       nach Satz 1 einer bestimmten Behandlung, durch die\n3. das Verfahren der Bauartzulassung zu regeln;                    das Entstehen von Luftverunreinigungen begrenzt\nwird, unterworfen werden müssen,\n4. zu bestimmen, welche Gebühren und Auslagen für die\nBauartzulassung zu entrichten sind; die Gebühren wer-     4.   derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-\nden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbunde-            schaftlicher Unternehmungen flüssige Brennstoffe,\nnen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem                Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze zu diesen\ninsbesondere der Aufwand für die Sachverständigen,             Stoffen herstellt, einführt oder sonst in den Geltungs-\ndie Prüfeinrichtungen und -stoffe sowie für die Ent-           bereich dieses Gesetzes verbringt, der zuständigen\nwicklung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfah-           Bundesoberbehörde\nrungsaustausch gehört; es kann bestimmt werden,\na) Zusätze zu flüssigen Brennstoffen, Treibstoffen\ndass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben wer-\noder Schmierstoffen, die in ihrer chemischen\nden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende\nZusammensetzung andere Elemente als Kohlen-\ngeführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von dem-\nstoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten, anzu-\njenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst\nzeigen hat und\nhat; die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der\nZahl der Stunden, die ein Sachverständiger durch-              b) näher zu bestimmende Angaben über die Art und\nschnittlich für die verschiedenen Prüfungen der be-                die eingesetzte Menge sowie die möglichen\nstimmten Anlagenart benötigt; in der Rechtsverord-                 schädlichen Umwelteinwirkungen der Zusätze und\nnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubi-                 deren Verbrennungsprodukte zu machen hat.","3844             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\nAnforderungen nach Satz 2 können unter Berücksich-            erstreckt sich nicht auf Anlagen, Brennstoffe, Treibstoffe\ntigung der technischen Entwicklung auch für einen             und Fahrzeuge.\nZeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnungen              (2) Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können unter\nfestgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den          Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für\nSätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.                  einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-              Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.\nschreiben,                                                       (3) Soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit vor\n1. dass bei der Einfuhr von Brennstoffen, Treibstoffen,       schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-\nSchmierstoffen oder Zusätzen, für die Anforderungen       gungen vereinbar ist, kann in der Rechtsverordnung nach\nnach Absatz 1 Satz 1 festgesetzt worden sind, eine        Absatz 1 an Stelle der Anforderungen über die Zusam-\nschriftliche Erklärung des Herstellers über die Beschaf-  mensetzung und das Herstellungsverfahren vorgeschrie-\nfenheit der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe       ben werden, dass die Stoffe und Erzeugnisse deutlich\noder Zusätze den Zolldienststellen vorzulegen, bis zum    sichtbar und leicht lesbar mit dem Hinweis zu kenn-\nersten Bestimmungsort der Sendung mitzuführen und         zeichnen sind, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen\nbis zum Abgang der Sendung vom ersten Bestim-             Verwendung oder bei ihrer Verbrennung schädliche\nmungsort dort verfügbar zu halten ist,                    Umwelteinwirkungen entstehen können oder dass bei\neiner bestimmten Verwendungsart schädliche Umwelt-\n2. dass der Einführer diese Erklärung zu seinen Ge-\neinwirkungen vermieden werden können.\nschäftspapieren zu nehmen hat,\n3. welche Angaben über die Beschaffenheit der Brenn-                                     § 36\nstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze die\nschriftliche Erklärung enthalten muss,                                             Ausfuhr\nIn den Rechtsverordnungen nach den §§ 32 bis 35 kann\n4. dass Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder\nvorgeschrieben werden, dass die Vorschriften über das\nZusätze nach Absatz 1 Satz 1, die in den Geltungs-\nHerstellen, Einführen und das Inverkehrbringen nicht gel-\nbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in Zollaus-\nten für Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe und\nschlüsse, verbracht werden, bei der Verbringung von\nTreibstoffe, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des\ndem Einführer den zuständigen Behörden des Bestim-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmt sind.\nmungsortes zu melden sind,\n5. dass bei der Lagerung von Brennstoffen, Treibstoffen,                                 § 37\nSchmierstoffen oder Zusätzen nach Absatz 1 Satz 1\nTankbelegbücher zu führen sind, aus denen sich die           Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen\nLieferer der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe        und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften\noder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 ergeben,                   Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaat-\n6. dass derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen            lichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen\nwirtschaftlicher Unternehmungen an den Verbraucher        der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregie-\nStoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 veräußert,       rung zu dem in § 1 genannten Zweck durch Rechtsverord-\ndiese deutlich sichtbar und leicht lesbar mit Angaben     nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass\nüber bestimmte Eigenschaften kenntlich zu machen          Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe oder Treibstoffe\nhat und                                                   gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-\nnehmungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen,\n7. dass derjenige, der Stoffe oder Zusätze nach Absatz 1      wenn sie nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 bestimmte\nSatz 1 gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher       Anforderungen erfüllen. In einer Rechtsverordnung nach\nUnternehmungen in den Verkehr bringt, den nach            Satz 1, die der Erfüllung bindender Beschlüsse der\nNummer 6 Auszeichnungspflichtigen über bestimmte          Europäischen Gemeinschaften über Maßnahmen zur\nEigenschaften zu unterrichten hat.                        Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen\nund luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmo-\n§ 35                             toren für mobile Maschinen und Geräte dient, kann das\nKraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde be-\nBeschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen\nstimmt und insoweit der Fachaufsicht des Bundesministe-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-          riums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverord-      unterstellt werden.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,\ndass bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse aus Stoffen, die\ngeeignet sind, bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwen-\nVierter Teil\ndung oder bei der Verbrennung zum Zwecke der Beseiti-\ngung oder der Rückgewinnung einzelner Bestandteile                           Beschaffenheit und Betrieb\nschädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun-                  von Fahrzeugen, Bau und Änderung\ngen hervorzurufen, gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-                      von Straßen und Schienenwegen\nschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt, eingeführt\noder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn                                   § 38\nsie zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen\ndurch Luftverunreinigungen bestimmten Anforderungen                  Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen\nan ihre Zusammensetzung und das Verfahren zu ihrer               (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft-\nHerstellung genügen. Die Ermächtigung des Satzes 1            und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002              3845\nschwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass          die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange\nihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emis-       zu berücksichtigen. § 47 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.\nsionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum                   (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\nSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhalten-       hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverord-\nden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so            nung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass\nbetrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhin-        Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelas-\ndert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß         tung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausge-\nbeschränkt bleiben.                                          nommen sind oder ausgenommen werden können, sowie\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-      die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kenn-\nnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt,             zeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Verord-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit bestimmen nach             nung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Per-\nAnhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-      sonen ausgenommen sind oder ausgenommen werden\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum               können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unauf-\nSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwen-            schiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen\ndigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Aus-          dies erfordern.\nrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1\nSatz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit                                  § 40a bis 40e\ndiese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes                                (weggefallen)\nunterliegen. Dabei können Emissionsgrenzwerte unter\nBerücksichtigung der technischen Entwicklung auch für\n§ 41\neinen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung\nfestgesetzt werden.                                                         Straßen und Schienenwege\n(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7           (1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffent-\nAbs. 5 entsprechend.                                         licher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebe-\nbahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50\nsicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen\n§ 39\nUmwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorge-\nErfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen          rufen werden können, die nach dem Stand der Technik\nund Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften            vermeidbar sind.\nZur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaat-         (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutz-\nlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen         maßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutz-\nder Europäischen Gemeinschaften können zu dem in § 1         zweck stehen würden.\ngenannten Zweck das Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium                                          § 42\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch\nEntschädigung für Schallschutzmaßnahmen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nbestimmen, dass die in § 38 genannten Fahrzeuge be-             (1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverord-\nstimmten Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrüstung,        nung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Immis-\nPrüfung und Betrieb genügen müssen. Wegen der Anfor-         sionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer\nderungen nach Satz 1 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.           betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Bau-\nlast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in\n§ 40                              Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der\nbesonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt\nVerkehrsbeschränkungen                       auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne\n(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt      im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des\noder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe         Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegepla-\nder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein      nung bauaufsichtlich genehmigt waren.\nLuftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 oder 2         (2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutz-\ndies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Ein-       maßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der\nvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen       erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich\nBehörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen           diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1\ndes Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschieb-        Satz 1 Nr. 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Ent-\nbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemein-        schädigungen gewähren, bleiben unberührt.\nheit dies erfordern.\n(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem\n(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den        Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung\nKraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrs-       zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde\nrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in      auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch\nbestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn         schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Ver-\nder Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in           fahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.\nRechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1a festgelegten\nImmissionswerten beiträgt und soweit die für den Immis-                                   § 43\nsionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die\nörtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche                Rechtsverordnung der Bundesregierung\nUmwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu ver-           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\nmindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind      hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverord-","3846            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durch-                                        § 46\nführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen                        Emissionskataster\nVorschriften zu erlassen, insbesondere über\nSoweit es zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der\n1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbar-         Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, stellen die\nschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch          zuständigen Behörden Emissionskataster auf.\nGeräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie\nüber das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder\n§ 46a\nImmissionen,\nUnterrichtung der Öffentlichkeit\n2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau von\nStraßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und               Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverord-\nStraßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen             nungen nach § 48a Abs. 1 über die Luftqualität zu infor-\nUmwelteinwirkungen durch Geräusche und                   mieren. Überschreitungen von in Rechtsverordnungen\nnach § 48a Abs. 1 als Immissionswerte festgelegten\n3. Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen\nAlarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zustän-\nUmwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen\ndigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen,\nSchallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.\nPresse oder auf andere Weise bekannt zu geben.\nIn den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Beson-\nderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen.                                        § 47\n(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7                            Luftreinhaltepläne,\nAbs. 5 entsprechend.                                                    Aktionspläne, Landesverordnungen\n(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach\n§ 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte ein-\nschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat\nFünfter Teil                         die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustel-\nlen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaf-\nÜberwachung und Verbesserung\nten Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und\nder Luftqualität, Luftreinhalte-               den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht.\nplanung, Lärmminderungspläne\n(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsver-\nordnung nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissions-\n§ 44\ngrenzwerte oder Alarmschwellen überschritten werden,\nÜberwachung der Luftqualität                   hat die zuständige Behörde einen Aktionsplan aufzustel-\n(1) Zur Überwachung der Luftqualität führen die zustän-   len, der festlegt, welche Maßnahmen kurzfristig zu ergrei-\ndigen Behörden regelmäßige Untersuchungen nach den           fen sind. Die im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen\nAnforderungen der Rechtsverordnungen nach § 48a              müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der\nAbs. 1 oder 1a durch.                                        Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen\ndie Werte überschritten werden, zu verkürzen. Aktions-\n(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-     pläne können Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1\nten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnun-        sein.\ngen Untersuchungsgebiete festzulegen, in denen Art und\n(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine\nUmfang bestimmter nicht von Absatz 1 erfasster Luftver-\nRechtsverordnung nach § 48a Abs. 1a festgelegten\nunreinigungen in der Atmosphäre, die schädliche Umwelt-\nImmissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in\neinwirkungen hervorrufen können, in einem bestimmten\neinem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Abs. 2\nZeitraum oder fortlaufend festzustellen sowie die für die\nsonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten,\nEntstehung der Luftverunreinigungen und ihrer Ausbrei-\nkann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan auf-\ntung bedeutsamen Umstände zu untersuchen sind.\nstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der\nRaumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonsti-\ngen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksich-\n§ 45                             tigen.\nVerbesserung der Luftqualität                    (4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursa-\n(1) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforder-      cheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhält-\nlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine           nismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum\nRechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissions-         Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Unter-\nwerte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Pläne     suchungsgebiet im Sinne des § 44 Abs. 2 zu sonstigen\nnach § 47.                                                   schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in\nPlänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenver-\n(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1                           kehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den\na) müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft,     zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden\nWasser und Boden Rechnung tragen;                        festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehre-\nrer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe\nb) dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von\nerfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte\nGesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am\ndurch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plan-\nArbeitsplatz verstoßen;\ngebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1\nc) dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Um-       und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzu-\nwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.             stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002               3847\n(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne                              Sechster Teil\nmüssen den Anforderungen des § 45 Abs. 2 entsprechen.\nDie Öffentlichkeit ist bei ihrer Aufstellung zu beteiligen. Die\nGemeinsame Vorschriften\nPläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.\n§ 48\n(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1\nbis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige                             Verwaltungsvorschriften\nEntscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Ver-            Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der betei-\nwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechts-            ligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur\nvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungs-        Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständi-         Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes\ngen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berück-          allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über\nsichtigen.                                                      1. Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck\n(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-            nicht überschritten werden dürfen,\nten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass             2. Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand\nImmissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine                 der Technik vermeidbar ist,\nRechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 festlegt, durch\nRechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu be-           3. das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und\nstimmenden Gebieten bestimmte                                       Immissionen,\n1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dür-        4. die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maß-\nfen,                                                            nahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer\nRechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 vorgesehen\n2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,                 werden können, unter Berücksichtigung insbesondere\n3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu                  der dort genannten Voraussetzungen.\nbestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder              Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere\nerhöhten betriebstechnischen Anforderungen genü-            mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen\ngen müssen,                                                 von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen;\n4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt ver-        ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu\nwendet werden dürfen,                                       gewährleisten.\nsoweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur                                      § 48a\nÜberschreitung der Immissionswerte beizutragen. Ab-                              Rechtsverordnungen über\nsatz 4 Satz 1 und § 49 Abs. 3 gelten entsprechend.                        Emissionswerte und Immissionswerte\n(1) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Euro-\n§ 47a                              päischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu\ndem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bun-\nLärmminderungspläne                          desrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung von\n(1) In Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwirkun-        Immissions- und Emissionswerten einschließlich der Ver-\ngen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu                fahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung\nerwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach Lan-           dieser Werte und zur Überwachung und Messung erlas-\ndesrecht zuständigen Behörden die Belastung durch die           sen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt wer-\neinwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Aus-          den, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist.\nwirkungen auf die Umwelt festzustellen.                            (1a) Über die Erfüllung von bindenden Beschlüssen der\n(2) Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zuständige        Europäischen Gemeinschaften hinaus kann die Bundes-\nBehörde hat für Wohngebiete und andere schutzwürdige            regierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustim-\nGebiete Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in den           mung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die\nGebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umweltein-          Festlegung von Immissionswerten für weitere Schadstoffe\nwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder             einschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnah-\nmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung\nzu erwarten sind und die Beseitigung oder Verminderung\nund Messung erlassen. In den Rechtsverordnungen kann\nder schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes\nauch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrich-\nVorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert.\nten ist.\nBei der Aufstellung sind die Ziele der Raumordnung zu\nbeachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse               (2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgeleg-\nder Raumordnung sind zu berücksichtigen.                        ten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige\nEntscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Ver-\n(3) Lärmminderungspläne sollen Angaben enthalten\nwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechts-\nüber\nvorschriften durchzusetzen; soweit planungsrechtliche\n1. die festgestellten und die zu erwartenden Lärmbelas-         Festlegungen vorgesehen sind, haben die zuständigen\ntungen,                                                     Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen\nin Betracht zu ziehen sind.\n2. die Quellen der Lärmbelastungen und\n(3) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der\n3. die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung\nEuropäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung\noder zur Verhinderung des weiteren Anstieges der\nzu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bun-\nLärmbelastung.\ndesrates in Rechtsverordnungen von Behörden zu erfül-\n(4) § 47 Abs. 6 gilt entsprechend.                           lende Pflichten begründen und ihnen Befugnisse zur Erhe-","3848            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\nbung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener                                           § 50\nDaten einräumen, soweit diese für die Beurteilung und                                  Planung\nKontrolle der in den Beschlüssen gestellten Anforderun-\ngen erforderlich sind.                                          Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen\nsind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen\n§ 48b                             Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche\nUmwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne\nBeteiligung des Bundestages\ndes Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbe-\nbeim Erlass von Rechtsverordnungen\nreichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließ-\nRechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 23     lich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 48a Abs. 1  sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie\nund § 48a Abs. 1a dieses Gesetzes sind dem Bundestag         möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Pla-\nzuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den   nungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in\nBundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch               Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten\nBeschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt            Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist bei\nwerden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bun-          der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der\ndesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach         bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.\nAblauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechts-\nverordnung nicht mit ihr befasst, wird die unveränderte\nRechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.                                                 § 51\nAnhörung beteiligter Kreise\n§ 49\nSoweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverord-\nSchutz bestimmter Gebiete                     nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch        Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein\nRechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu be-        jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissen-\nstimmenden Gebieten, die eines besonderen Schutzes           schaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des\nvor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunrei-       beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissions-\nnigungen oder Geräusche bedürfen, bestimmte                  schutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.\n1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden\ndürfen,\n§ 51a\n2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,\nStörfall-Kommission\n3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu be-\n(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nstimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöh-\nund Reaktorsicherheit wird zur Beratung der Bundes-\nten betriebstechnischen Anforderungen genügen müs-\nregierung eine Störfall-Kommission gebildet. In diese\nsen oder\nKommission sind der Vorsitzende des Technischen Aus-\n4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt ver-     schusses für Anlagensicherheit sowie im Einvernehmen\nwendet werden dürfen,                                    mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nsoweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind,           Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverbände, der\nschädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun-       Gewerkschaften, der beteiligten Wirtschaft und der für\ngen oder Geräusche hervorzurufen, die mit dem besonde-       den Immissions- und Arbeitsschutz zuständigen obersten\nren Schutzbedürfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind,     Landesbehörden zu berufen.\nund die Luftverunreinigungen und Geräusche durch Auf-           (2) Die Störfall-Kommission soll gutachtlich in regel-\nlagen nicht verhindert werden können.                        mäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlass\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch        Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit\nRechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen wäh-         aufzeigen.\nrend austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen           (3) Die Störfall-Kommission gibt sich eine Geschäfts-\nschädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-         ordnung und wählt den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die\ngungen zu befürchten ist. In der Rechtsverordnung kann       Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedür-\nvorgeschrieben werden, dass in diesen Gebieten               fen der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\n1. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu be-       Arbeit und Sozialordnung zu erteilenden Zustimmung des\nstimmten Zeiten betrieben oder                           Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ntorsicherheit.\n2. Brennstoffe, die in besonderem Maße Luftverunreini-\ngungen hervorrufen, in Anlagen nicht oder nur be-\nschränkt verwendet                                                                    § 51b\nwerden dürfen, sobald die austauscharme Wetterlage von              Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit\nder zuständigen Behörde bekannt gegeben wird.                   Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage\n(3) Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemein-       hat sicherzustellen, dass für ihn bestimmte Schriftstücke\nden und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrecht-           im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden\nlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der           können. Kann die Zustellung nur dadurch sichergestellt\nBevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch         werden, dass ein Bevollmächtigter bestellt wird, so hat der\nLuftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand           Betreiber den Bevollmächtigten der zuständigen Behörde\nhaben, bleiben unberührt.                                    zu benennen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002                3849\n§ 52                              Immissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die\nKosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn\nÜberwachung\ndie Ermittlungen ergeben, dass\n(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung\n1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften\ndieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten\ndieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten\nRechtsverordnungen zu überwachen. Sie haben Geneh-\nRechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder\nmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und\nsoweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen            2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften\nnach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Über-            dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten\nprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenom-           Rechtsverordnungen geboten\nmen, wenn\nsind.\n1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der\n(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf\nNachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausrei-\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\nchend ist und deshalb die in der Genehmigung fest-\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-\ngelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nneu festgesetzt werden müssen,\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\n2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik           Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\neine erhebliche Verminderung der Emissionen ermög-\n(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der\nlichen,\nauf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen Immis-\n3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich       sionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und\nist, insbesondere durch die Anwendung anderer Tech-        Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht\nniken, oder                                                betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen\nBehörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den\n4. neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.\nGrundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für\n(2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigen-       die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräu-\ntümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen         men und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das\nbetrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der       Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13\nzuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt         des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Aus-\nzu den Grundstücken und zur Verhütung dringender               übung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten\nGefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch      Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu neh-\nzu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen                   men; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle des\neinschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immis-        § 59 Abs. 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schä-\nsionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und        den unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnah-\ndie Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufga-      men und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anord-\nben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlich-       nungen der zuständigen Behörde gegen den Betreiber\nkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird           einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem\ninsoweit eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein     Land oder dem Bund zu erstatten.\nImmissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftrag-\n(7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten\nter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständi-\nKenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1,\ngen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1\n§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116\nhinzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1\nAbs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt\nhaben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeits-        nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die\nkräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und         Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat\nAntriebsaggregate, bereitzustellen.                            sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besit-    verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingen-\nzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen,          des öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um\nTreibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese der Rege-        vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen\nlung der nach den §§ 32 bis 35 oder 37 erlassenen Rechts-      oder der für ihn tätigen Personen handelt.\nverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer\nhaben den Angehörigen der zuständigen Behörde und\nderen Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu                                         § 52a\ngestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-           Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation\nderlich ist.\n(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungs-\n(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Geneh-        berechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei\nmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller.          Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte\nKosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach              Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde\nAbsatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der           anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über\nAuskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Über-          die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die\nwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen,              Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen\nträgt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme       Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach\nbetrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen         den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\noder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürf-           nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften oblie-\ntigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach            gen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder\nder Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-           Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.","3850             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\n(2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage        3. soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten\noder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die                nach § 58b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist, die Einhaltung der\nnach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zu-              Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sicher-           Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die\ngestellt ist, dass die dem Schutz vor schädlichen Umwelt-         Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu über-\neinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen              wachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebs-\nNachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden                stätte in regelmäßigen Abständen, Messungen von\nVorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet                Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter\nwerden.                                                           Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseiti-\ngung dieser Mängel,\n§ 53                              4. die Betriebsangehörigen über die von der Anlage ver-\nBestellung eines Betriebs-                       ursachten schädlichen Umwelteinwirkungen aufzu-\nbeauftragten für Immissionsschutz                     klären sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen\n(1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben             zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der sich\neinen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissions-            aus diesem Gesetz oder Rechtsverordungen auf\nschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern         Grund dieses Gesetzes ergebenden Pflichten.\ndies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen          (2) Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem\nwegen der                                                     Betreiber jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1\n1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen,                    Satz 2 Nr. 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnah-\nmen.\n2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder\n3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer\n§ 55\nVerwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch\nLuftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterun-                          Pflichten des Betreibers\ngen hervorzurufen,\n(1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten\nerforderlich ist. Das Bundesministerium für Umwelt,           schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben\nNaturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach An-           genau zu bezeichnen. Der Betreiber hat die Bestellung des\nhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverord-      Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung sei-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmi-              ner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgaben-\ngungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Immissions-         bereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde\nschutzbeauftragte zu bestellen haben.                         unverzüglich anzuzeigen. Dem Immissionsschutzbeauf-\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betrei-      tragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.\nber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestel-         (1a) Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat\nlung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch           vor der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten\nRechtsverordnung vorgeschrieben ist, sowie Betreiber          unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu\nnicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder meh-         unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im\nrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben,          Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten und\nsoweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung    bei dessen Abberufung.\naus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten\nergibt.                                                          (2) Der Betreiber darf zum Immissionsschutzbeauftrag-\nten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben\n§ 54                              erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Wer-\nAufgaben                             den der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus\ndenen sich ergibt, dass der Immissionsschutzbeauftragte\n(1) Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betrei-       nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fach-\nber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die       kunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen,\nfür den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Er ist        dass der Betreiber einen anderen Immissionsschutzbe-\nberechtigt und verpflichtet,                                  auftragten bestellt. Das Bundesministerium für Umwelt,\n1. auf die Entwicklung und Einführung                         Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach\na) umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Ver-      Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-\nfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und        ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei-\nschadlosen Verwertung der beim Betrieb entste-        ben, welche Anforderungen an die Fachkunde und Zuver-\nhenden Abfälle oder deren Beseitigung als Abfall      lässigkeit des Immissionsschutzbeauftragten zu stellen\nsowie zur Nutzung von entstehender Wärme,             sind.\nb) umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich Ver-       (3) Werden mehrere Immissionsschutzbeauftragte be-\nfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwen-          stellt, so hat der Betreiber für die erforderliche Koordinie-\ndung,                                                 rung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere\ndurch Bildung eines Ausschusses für Umweltschutz, zu\nhinzuwirken,                                              sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder\n2. bei der Entwicklung und Einführung umweltfreund-           mehreren Immissionsschutzbeauftragten Betriebsbeauf-\nlicher Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken, insbe-      tragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt\nsondere durch Begutachtung der Verfahren und              werden. Der Betreiber hat ferner für die Zusammenarbeit\nErzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umwelt-           der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeits-\nfreundlichkeit,                                           schutzes beauftragten Personen zu sorgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002               3851\n(4) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten     die Nachbarschaft erforderlich ist. Die Bundesregierung\nbei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm     bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)\ninsbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nerforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtun-      rates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Be-\ngen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die       treiber Störfallbeauftragte zu bestellen haben.\nTeilnahme an Schulungen zu ermöglichen.                          (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betrei-\nber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestel-\n§ 56                             lung eines Störfallbeauftragten nicht durch Rechtsverord-\nStellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers             nung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Störfall-\nbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall\n(1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen über die\ndie Notwendigkeit der Bestellung aus dem in Absatz 1\nEinführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor\nSatz 1 genannten Gesichtspunkt ergibt.\nInvestitionsentscheidungen eine Stellungnahme des\nImmissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Ent-\nscheidungen für den Immissionsschutz bedeutsam sein                                        § 58b\nkönnen.                                                                    Aufgaben des Störfallbeauftragten\n(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass     (1) Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in Ange-\nsie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen           legenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam\nberücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vor-    sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,\nzulegen, die über die Einführung von Verfahren und            1. auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzu-\nErzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.              wirken,\n§ 57                             2. dem Betreiber unverzüglich ihm bekannt gewordene\nStörungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mitzu-\nVortragsrecht                              teilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die\nDer Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisa-            Nachbarschaft führen können,\ntionsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Immissions-          3. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und\nschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken un-              der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er            ordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen\nsich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen             und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von\nkonnte und er wegen der besonderen Bedeutung der                  Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der\nSache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erfor-           Anlage zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle\nderlich hält. Kann der Immissionsschutzbeauftragte sich           der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Mittei-\nüber eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen               lung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Beseiti-\nseines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht            gung dieser Mängel,\neinigen, so hat diese den Immissionsschutzbeauftragten\n4. Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden\numfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrich-\nBrandschutz sowie die technische Hilfeleistung betref-\nten.\nfen, unverzüglich dem Betreiber zu melden.\n§ 58                                (2) Der Störfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jähr-\nlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3\nBenachteiligungsverbot, Kündigungsschutz               getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Darüber\n(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der         hinaus ist er verpflichtet, die von ihm ergriffenen Maßnah-\nErfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benach-         men zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2\nteiligt werden.                                               Nr. 2 schriftlich aufzuzeichnen. Er muss diese Aufzeich-\n(2) Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer       nungen mindestens fünf Jahre aufbewahren.\ndes zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die\nKündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei                                      § 58c\ndenn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur                     Pflichten und Rechte des Betreibers\nKündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer                      gegenüber dem Störfallbeauftragten\nKündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als\n(1) Die in den §§ 55 und 57 genannten Pflichten des\nImmissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung inner-\nBetreibers gelten gegenüber dem Störfallbeauftragten\nhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der\nentsprechend; in Rechtsverordnungen nach § 55 Abs. 2\nBestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass\nSatz 3 kann auch geregelt werden, welche Anforderungen\nTatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus\nan die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Störfallbeauf-\nwichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\ntragten zu stellen sind.\nberechtigen.\n(2) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen\n§ 58a                             sowie vor der Planung von Betriebsanlagen und der Ein-\nführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen eine Stel-\nBestellung eines Störfallbeauftragten              lungnahme des Störfallbeauftragten einzuholen, wenn\n(1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben        diese Entscheidungen für die Sicherheit der Anlage\neinen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen,          bedeutsam sein können. Die Stellungnahme ist so recht-\nsofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage      zeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach\nwegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen            Satz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist\nBetriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und      derjenigen Stelle vorzulegen, die die Entscheidungen trifft.","3852              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\n(3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die                                    § 60\nBeseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von                                     Ausnahmen\nStörungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu                          für Anlagen der Landesverteidigung\nGefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft\nführen können oder bereits geführt haben, Entschei-               (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für\ndungsbefugnisse übertragen.                                    Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3, die der Landesvertei-\ndigung dienen, in Einzelfällen, auch für bestimmte Arten\n§ 58d                            von Anlagen, Ausnahmen von diesem Gesetz und von den\nauf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulas-\nVerbot der Benachteiligung                    sen, soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder\ndes Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz              die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfor-\n§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.        dern. Dabei ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-\nkungen zu berücksichtigen.\n§ 58e                               (2) Die Bundeswehr darf bei Anlagen nach § 3 Abs. 5\nErleichterungen                         Nr. 2, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung\nfür auditierte Unternehmensstandorte                 in ihrem Bereich bestimmt sind, von den Vorschriften die-\nses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung\nRechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung\nder privaten Eigenverantwortung für Unternehmen, die in\nihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist. Die\nein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7\nauf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepu-\nAbs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des\nblik Deutschland stationierten Truppen dürfen bei Anlagen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. März\nnach § 3 Abs. 5 Nr. 2, die zur Verwendung in deren Bereich\n2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen\nbestimmt sind, von den Vorschriften dieses Gesetzes und\nan einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanage-\nder auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen\nment und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114\nabweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen\nS. 1) eingetragen sind, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nAufgaben zwingend erforderlich ist.\nstimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt\nder Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie\nüberwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen,                                            § 61\nsoweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verord-\nnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderun-                                 (weggefallen)\ngen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunter-\nlagen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses                                            § 62\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen\nsind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsver-                        Ordnungswidrigkeiten\nordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nkönnen auch weitere Voraussetzungen für die Inan-              lässig\nspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen\n1.   eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs. 1\noder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichte-\nerrichtet,\nrungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung\nnicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrecht-          2.   einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung\nliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der               oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung\nUmweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften               erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,\ngeprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies           soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten\nin der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können ins-          Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nbesondere Erleichterungen zu                                   3.   eine vollziehbare Auflage nach § 8a Abs. 2 Satz 2 oder\n1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messun-              § 12 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ngen,                                                            nicht rechtzeitig erfüllt,\n2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mittei-         4.   die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer\nlungen von Ermittlungsergebnissen,                              genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Genehmi-\n3. Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfallbeauf-                gung nach § 16 Abs. 1 wesentlich ändert,\ntragten,                                                   5.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1\n4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und                Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5,\n§ 24 Satz 1, § 26 Abs. 1, § 28 Satz 1 oder § 29 nicht,\n5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nvorgesehen werden.                                                  nachkommt,\n6.   eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Unter-\n§ 59                                 sagung nach § 25 Abs. 1 betreibt,\nZuständigkeit                          7.   einer auf Grund der §§ 23, 32, 33 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,\nbei Anlagen der Landesverteidigung                       §§ 34, 35, 37, 38 Abs. 2, § 39 oder § 48a Abs. 1 Satz 1\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-            oder 2, Abs. 1a oder 3 erlassenen Rechtsverordnung\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,                oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung\ndass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses                 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhan-\nGesetz gestützten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die               delt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-\nder Landesverteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt.              ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002               3853\n7a. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und ihre         – Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom\nAnhänger, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen              8. September 1964 (Gemeinsames Ministerialblatt vom\nStraßen zugelassen sind, Schienen-, Luft- und Was-            14. September 1964 S. 433),\nserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwim-               – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom\nmende Anlagen nicht so betreibt, dass vermeidbare             16. Juli 1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 137 vom 26. Juli\nEmissionen verhindert und unvermeidbare Emissio-              1968),\nnen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben oder\n– Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\n8.   entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 1              Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August\nNr. 2 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsver-           1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 1. September\nordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung eine               1970),\nortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverord-\nnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-        – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\ngeldvorschrift verweist.                                      Baulärm – Emissionsmessverfahren – vom 22. Dezem-\nber 1970 (BAnz. Nr. 242 vom 30. Dezember 1970),\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                      – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\nBaulärm – Emissionsrichtwerte für Betonmischeinrich-\n1.   entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht         tungen und Transportbetonmischer – vom 6. Dezember\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,      1971 (BAnz. Nr. 231 vom 11. Dezember 1971), ber. am\n1a. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 eine Änderung vornimmt,            14. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 235 vom 17. Dezember\n2.   entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer           1971),\nRechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1 eine Emis-             – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\nsionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig        Baulärm – Emissionsrichtwerte für Radlader – (Rad-\noder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig,      laderVwV) vom 16. August 1972 (BAnz. Nr. 156 vom\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt,             22. August 1972),\n3.   entgegen § 31 Satz 1 das Ergebnis der Ermittlungen         – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\nnicht mitteilt oder die Aufzeichnungen der Messgeräte         Baulärm – Emissionsrichtwerte für Kompressoren –\nnicht aufbewahrt,                                             (KompressorenVwV) vom 24. Oktober 1972 (BAnz.\n4.   entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbin-        Nr. 205 vom 28. Oktober 1972),\ndung mit Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 Auskünfte        – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-     Baulärm – Emissionsrichtwerte für Betonpumpen –\nzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen        (BetonpumpenVwV) vom 28. März 1973 (BAnz. Nr. 64\nnicht vorlegt, beauftragte Personen nicht hinzuzieht          vom 31. März 1973),\noder einer dort sonst genannten Verpflichtung zu-          – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\nwiderhandelt,                                                 Baulärm – Emissionsrichtwerte für Planierraupen –\n5.   entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 die Entnahme von Stich-           (PlanierraupenVwV) vom 4. Mai 1973 (BAnz. Nr. 87 vom\nproben nicht gestattet,                                       10. Mai 1973),\n6.   eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rich-    – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet       Baulärm – Emissionsrichtwerte für Kettenlader – (Ket-\noder                                                          tenladerVwV) vom 14. Mai 1973 (BAnz. Nr. 94 vom\n7.   entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht           19. Mai 1973) und die\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\n(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer         Baulärm – Emissionsrichtwerte für Bagger – (Bagger-\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungs-                 VwV) vom 17. Dezember 1973 (BAnz. Nr. 239 vom\nwidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehn-           21. Dezember 1973)\ntausend Euro geahndet werden.                                   maßgebend.\n§ 62a                                                         § 67\n(weggefallen)                                            Übergangsvorschrift\n§§ 63 bis 65                            (1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes nach § 16 oder § 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung\n(weggefallen)                         erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem\nGesetz fort.\nSiebenter Teil                            (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei In-\nkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 errichtet\nSchlussvorschriften                       oder wesentlich geändert ist oder mit deren Errichtung\noder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss\n§ 66                             innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkraft-\nFortgeltung von Vorschriften                    treten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt\nwerden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Abs. 1 oder § 25\n(1) (weggefallen)                                            Abs. 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war\n(2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden allgemei-       oder nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung angezeigt\nnen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz sind die         worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines","3854            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\nZeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige          (8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissions-\nUnterlagen gemäß § 10 Abs. 1 über Art, Lage, Umfang und      erklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden\nBetriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens     Fassung weiter anzuwenden.\nder Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 vorzulegen.\n(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für orts-                               § 67a\nveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren\nÜberleitungsregelung aus Anlass der\n(§ 19) genehmigt werden können.\nHerstellung der Einheit Deutschlands\n(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz\nGebiet muss eine genehmigungsbedürftige Anlage, die\ngestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende\nvor dem 1. Juli 1990 errichtet worden ist oder mit deren\nzu führen.\nErrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, inner-\n(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-        halb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt der\nÄnderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-     zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Anzeige sind\nRichtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I      Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise beizu-\nS. 1950) in § 5 neue Anforderungen festgelegt worden         fügen.\nsind, sind diese von Anlagen, die sich im Zeitpunkt des\n(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nInkrafttretens des genannten Gesetzes in Betrieb befan-\nGebiet darf die Erteilung einer Genehmigung zur Errich-\nden oder mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt\ntung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung der\nbegonnen wurde, bis zum 30. Oktober 2007 zu erfüllen.\nLage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer geneh-\nFür Anlagen, für die bei Inkrafttreten des in Satz 1 genann-\nmigungsbedürftigen Anlage wegen der Überschreitung\nten Gesetzes ein vollständiger Genehmigungsantrag nach\neines Immissionswertes durch die Immissionsvorbelas-\nden bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften vor-\ntung nicht versagt werden, wenn\nlag, gelten Satz 1 sowie die bis zum Inkrafttreten des in\nSatz 1 genannten Gesetzes geltenden Vorschriften für         1. die Zusatzbelastung geringfügig ist und mit einer deut-\nAntragsunterlagen.                                               lichen Verminderung der Immissionsbelastung im Ein-\nwirkungsbereich der Anlage innerhalb von fünf Jahren\n(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für\nab Genehmigung zu rechnen ist oder\neine Anlage zum Umgang mit\n2. im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen stillge-\n1. gentechnisch veränderten Mikroorganismen,\nlegt oder verbessert werden und dadurch eine Vermin-\n2. gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie             derung der Vorbelastung herbeigeführt wird, die im\nnicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu         Jahresmittel mindestens doppelt so groß ist wie die\nwerden,                                                      von der Neuanlage verursachte Zusatzbelastung.\n3. Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikro-          (3) Soweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung der\norganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach          Luft vom 27. Februar 1986 (GMBl S. 95, 202) die Durch-\nNummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante     führung von Maßnahmen zur Sanierung von Altanlagen bis\nNukleinsäure enthalten,                                  zu einem bestimmten Termin vorsieht, verlängern sich die\nausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungs-          hieraus ergebenden Fristen für das in Artikel 3 des Eini-\nzwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines       gungsvertrages genannte Gebiet um ein Jahr; als Frist-\nGesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort.        beginn gilt der 1. Juli 1990.\nAbsatz 4 gilt entsprechend.\n(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem                                  §§ 68 bis 72\nAbfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz                      (Änderung von Rechtsvorschriften,\nfort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt                       Überleitung von Verweisungen,\nwurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallent-                      Aufhebung von Vorschriften)\nsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz plan-\nfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind,\n§ 73\nsind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzu-\nzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                                             (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002  3855\nAnhang\n(zu § 3 Abs. 6)\nKriterien zur Bestimmung des Standes der Technik\nBei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der\nVerhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen\nsowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf\nAnlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksich-\ntigen:\n1. Einsatz abfallarmer Technologie,\n2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,\n3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen\nVerfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Ab-\nfälle,\n4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit\nErfolg im Betrieb erprobt wurden,\n5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnis-\nsen,\n6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,\n7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,\n8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,\n9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwende-\nten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,\n10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den\nMenschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu ver-\nringern,\n11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen\nund die Umwelt zu verringern,\n12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\ngemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Septem-\nber 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltver-\nschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisatio-\nnen veröffentlicht werden."]}