{"id":"bgbl1-2002-71-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":71,"date":"2002-10-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_71.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes","law_date":"2002-09-26T00:00:00Z","page":3818,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["3818             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nVom 26. September 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteuer-           6. den teils am 25. April 1997, teils am 12. August 1998\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102) wird nachstehend der Wort-          6. August 1998 (BGBl. I S. 1998),\nlaut des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der seit dem\n7. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1\n28. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht.\ndes Gesetzes vom 1. Dezember 1999 (BGBl. I\nDie Neufassung berücksichtigt:\nS. 2382),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom\n24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102),                            8. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 22\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\n2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 2           S. 2601),\ndes Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2058),\n9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 27\n3. den teils am 1. Januar 1995, teils am 21. Oktober 1995        des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I\nin Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom               S. 1790),\n11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),\n10. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 31 des\n4. den teils am 1. März 1997, teils am 25. April 1997, teils     Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),\nam 1. Juli 1997, teils am 28. Dezember 1998 in Kraft\ngetretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 1997      11. den am 9. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1\n(BGBl. I S. 805),                                             des Gesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2978),\n5. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 6 des     12. den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 29\nGesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),                 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).\nBerlin, den 26. September 2002\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002                  3819\nKraftfahrzeugsteuergesetz 2002\n(KraftStG 2002)*)\nInhaltsübersicht                             2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Ver-\nkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge\n§    1   Steuergegenstand                                                 sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon\n§    2   Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehör-              ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte\nden                                                              Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem\n§    3   Ausnahmen von der Besteuerung                                    verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von min-\n§    3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte                              destens 12 000 Kilogramm, die nach Artikel 5 der\n§    3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Per-           Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments\nsonenkraftwagen                                                  und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 187\n§    3c (weggefallen)\nS. 42) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Gemeinschaft zugelassen sind; dies gilt nicht für\n§    3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge\nFälle der Nummer 3;\n§§ 3e bis 3h (weggefallen)\n3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;\n§    4   Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen\nmit der Eisenbahn                                            4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die\n§    5   Dauer der Steuerpflicht                                          Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zu-\n§    6   Entstehung der Steuer                                            lassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Ver-\nwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die\n§    7   Steuerschuldner\nZuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.\n§    8   Bemessungsgrundlage\n§    9   Steuersatz                                                      (2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vor-\nschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für an-\n§    9a (weggefallen)\ndere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.\n§ 10     Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger\n§ 11     Entrichtungszeiträume\n§2\n§ 12     Steuerfestsetzung\n§§ 12a und 12b (weggefallen)                                                            Begriffsbestimmungen,\nMitwirkung der Verkehrsbehörden\n§ 13     Nachweis der Besteuerung\n§ 14     Abmeldung von Amts wegen                                        (1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Geset-\n§ 15     Ermächtigungen                                               zes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.\n§ 16     Aussetzung der Steuer                                           (2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Ver-\n§ 17     Sonderregelung für bestimmte Behinderte                      kehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt\nist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vor-\n§ 18     Übergangsregelung\nschriften. Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung\nder Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissio-\n§1\nnen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die\nSteuergegenstand                             Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer\n(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt                             Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbind-\nlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die\n1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr                 Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstu-\nauf öffentlichen Straßen;                                         fung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:              (3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein\n1. Richtlinie1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maß-\nvom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benut- gebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren\nzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge\n(ABl. EG Nr. L 187 S. 42),                                      fällt.\n2. Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates      (4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn\nvom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung\nder Luft durch Emissionen vorn Kraftfahrzeugen und zur Änderung es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zu-\nder Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1).   gelassen ist.","3820            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\n(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses              weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge\nGesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen            ausschließlich\nStraßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschrie-\na) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,\nbene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen\nwiderrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des          b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder\nFahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die                 forstwirtschaftliche Betriebe,\nBesteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorge-           c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaft-\nnommen worden ist.                                                   liche Betriebe, wenn diese Beförderungen in\neinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb\n§3                                      beginnen oder enden,\nAusnahmen von der Besteuerung                         d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke\nVon der Steuer befreit ist das Halten von                          oder Rahm oder\n1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das                 e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffent-\nZulassungsverfahren ausgenommen sind;                          lichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im\nAuftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbän-\n2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst                 den\nder Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der\nPolizei oder des Zollgrenzdienstes verwendet                verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten\nwerden;                                                     Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonde-\nren, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für\n3. Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine          die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und\nGemeinde, einen Gemeindeverband oder einen                  bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buch-\nZweckverband zugelassen sind und ausschließlich             stabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein\nzum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung                 Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche\nist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese             Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu\nZwecke bestimmt erkennbar sind;                             einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb,\n4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reini-             land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom\ngung von Straßen verwendet werden. Vorausset-               Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz\nzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen       vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die\nZweck bestimmt erkennbar sind;                              Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht\ndadurch ausgeschlossen, dass auf dem Rückweg\n5. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuer-              von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert\nwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke               werden;\ndes zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im\nRettungsdienst oder zur Krankenbeförderung ver-          8. a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den\nwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahr-               Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet\nzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt                  werden,\nerkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den           b) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtge-\nBund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindever-              wicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Pack-\nband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist              wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\naußerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart             mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach\nund Einrichtung den bezeichneten Verwendungs-                  Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem\nzwecken angepasst sind;                                        Schaustellergewerbe dienen;\n5a. Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen            9. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die\nOrganisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich      Zustellung und Abholung von Behältern mit einem\nfür humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland          Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von\noder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbe-             auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahr-\nreitungsfahrten verwendet werden;                           zeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder\n6. Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht               Nachlauf im Kombinierten Verkehr\noder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie       a) Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle\nvon Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahr-            und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder\nzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug\nwährend des Zeitraums, für den die Steuer zu ent-           b) Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder\nrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insge-            Entladestelle und einem innerhalb eines Um-\nkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie\nsamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwen-\ngelegenen Binnenhafen oder\ndet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausge-\nnommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig                c) See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als\nnachzuweisen;                                                  100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Ent-\n7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschi-                       ladestelle und einem innerhalb eines Umkreises\nvon höchstens 150 Kilometern Luftlinie gele-\nnen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern\ngenen Seehafen\nhinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und\neinachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenom-               befördert worden sind oder befördert werden. Vor-\nmen Sattelanhänger, aber einschließlich der zwei-           aussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für\nachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von                 diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002                3821\n10. Fahrzeugen, die zugelassen sind                          Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des\nArtikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförde-\na) für eine bei der Bundesrepublik Deutschland\nrung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr\nbeglaubigte diplomatische Vertretung eines\nvom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) mit dem Merkzeichen\nanderen Staates,\n„H“, „BI“ oder „aG“ nachweisen, dass sie hilflos, blind\nb) für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeich-       oder außergewöhnlich gehbehindert sind.\nneten diplomatischen Vertretungen oder für Per-       (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für\nsonen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertre-    Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehin-\ntungen gehören und der inländischen Gerichts-      derte Personen zugelassen sind, die durch einen Aus-\nbarkeit nicht unterliegen,                         weis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nc) für eine in der Bundesrepublik Deutschland zuge-    oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche\nlassene konsularische Vertretung eines anderen     Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Perso-\nStaates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöri-  nenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nach-\nger des Entsendestaates ist und außerhalb seines   weisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1\nAmtes in der Bundesrepublik Deutschland keine      Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.\nErwerbstätigkeit ausübt,                           Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die\nschwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen\nd) für einen in der Bundesrepublik Deutschland         Beförderung nach § 145 des Neunten Buches Sozialge-\nzugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul,     setzbuch in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der\nKonsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für      Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwer-\nPersonen, die zum Geschäftspersonal dieser         behindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk ist vom\nKonsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige     Finanzamt zu löschen, wenn die Steuerermäßigung ent-\ndes Entsendestaates sind und außerhalb ihres       fällt.\nAmtes in der Bundesrepublik Deutschland keine\nErwerbstätigkeit ausüben.                             (3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht\nden behinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur\nDie Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitig-   auf schriftlichen Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug\nkeit gewährt wird;                                     zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck),\n11. (weggefallen)                                            zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenom-\nmen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere\n12. Fahrzeugen, die aus dem Inland ausgeführt oder           Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusam-\nverbracht werden sollen und hierzu ein besonderes      menhang mit der Fortbewegung oder der Haushalts-\nKennzeichen erhalten. Dies gilt nicht, sofern ein      führung der behinderten Personen stehen.\nAusfuhrkennzeichen für mehr als drei Monate gültig\nist oder ein über diesen Zeitraum hinaus gültiges\nweiteres Ausfuhrkennzeichen erteilt wird;                                           § 3b\nSteuerbefreiung für besonders\n13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren\nschadstoffreduzierte Personenkraftwagen\nAnhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in\ndas Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr.     (1) Das Halten von Personenkraftwagen ist ab dem Tag\nDie Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge       der erstmaligen Zulassung vorbehaltlich der Sätze 2 bis 7\nder entgeltlichen Beförderung von Personen oder        bis zum 31. Dezember 2005 von der Steuer befreit, wenn\nGütern dienen oder von Personen benutzt werden,        sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag\ndie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im     der erstmaligen Zulassung im Voraus die verbindlichen\nInland haben;                                          Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-\nmasse von nicht mehr als 2 500 Kilogramm\n14. ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung\nin das Inland gelangen und für die nach den Zoll-      1. nach Zeile A Fahrzeugklasse M oder\nvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt        2. nach Zeile B Fahrzeugklasse M\nwird;\nder Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richt-\n15. ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche        linie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur\nStraßen benutzen, die die einzige oder die gegebene    Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nVerbindung zwischen verschiedenen Orten eines          über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\nanderen Staates bilden und das Inland auf kurzen       durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzün-\nStrecken durchschneiden;                               dung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie\n16. Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten,           98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\ndie auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufent-      vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verun-\nhalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist,   reinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen\ndass Gegenseitigkeit gewährt wird.                     und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EG des Rates\n(ABl. EG Nr. L 350 S. 1) geändert worden ist, einhalten.\nLiegt in den Fällen der Nummer 1 der Tag der erstmaligen\n§ 3a                            Zulassung vor dem 1. Juli 1997, beginnt die Steuerbefrei-\nung am 1. Juli 1997. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt,\nVergünstigungen für Schwerbehinderte\nwenn in den Fällen der Nummer 1 der Personenkraftwa-\n(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahr-   gen vor dem 1. Januar 2000 und in den Fällen der Num-\nzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte           mer 2 vor dem 1. Januar 2005 erstmals zum Verkehr zuge-\nPersonen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im         lassen wird. In den Fällen der Nummer 2 wird die befristete","3822            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\nSteuerbefreiung nach Satz 3 im Wert von 306,78 Euro bei      Eine vorübergehende Stilllegung oder ein Halterwechsel\nAntrieb durch Fremdzündungsmotor und 613,55 Euro bei         haben keine Auswirkung auf die Steuerbefreiung.\nAntrieb durch Selbstzündungsmotor ab dem 1. Januar\n2000 gewährt. Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugbrief                                 §§ 3e bis 3h\nund im Fahrzeugschein in der Schlüsselnummer zu 1\n(Fahrzeug- und Aufbauart) an der fünften und sechsten                                 (weggefallen)\nStelle ab dem Tag der erstmaligen Zulassung eine emissi-\nonsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das                                       §4\nErfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung\nnach Satz 4 bestätigt. Das Halten vor dem 1. Januar 2000                      Erstattung der Steuer bei\nerstmals zugelassener Fahrzeuge im Sinne der Nummer 2           Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn\nist zunächst von der Steuer befreit, bis die Steuerersparnis    (1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag für einen Zeit-\nbei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von          raum von zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines\n127,82 Euro und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor        Entrichtungszeitraums, zu erstatten, wenn das Fahrzeug\nden Betrag von 255,65 Euro erreicht hat; ab dem 1. Januar    während dieses Zeitraums bei mehr als 124 Fahrten bela-\n2000 wird beim Halten dieser Fahrzeuge die noch nicht        den oder leer auf einem Teil der jeweils zurückgelegten\nausgenutzte Steuerbefreiung nach Satz 4 gewährt. Sie         Strecke mit der Eisenbahn befördert worden ist. Wird die\nendet abweichend von Satz 1, sobald die Steuerersparnis      in Satz 1 bestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht, so\nvor dem 1. Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze     werden erstattet\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in den Fällen der Num-\n1. bei mehr als 93 Fahrten 75 vom Hundert der Jahres-\nmer 1 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag\nsteuer,\nvon 127,82 Euro und bei Antrieb durch Selbstzündungs-\nmotor den Betrag von 255,65 Euro und in den Fällen der       2. bei weniger als 94, aber mehr als 62 Fahrten 50 vom\nNummer 2 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den                Hundert der Jahressteuer,\nBetrag von 306,78 Euro und bei Antrieb durch Selbst-         3. bei weniger als 63, aber mehr als 31 Fahrten 25 vom\nzündungsmotor den Betrag von 613,55 Euro erreicht hat;           Hundert der Jahressteuer.\ndie Dauer einer vorübergehenden Stilllegung wird bei der\nBerechnung dieser Beträge berücksichtigt.                    Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als\n400 Kilometer, so wird eine Fahrt zweifach gerechnet, ist\n(2) Das Halten von Personenkraftwagen, deren Kohlen-      die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als\ndioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG    800 Kilometer, so wird eine Fahrt dreifach gerechnet.\nzur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates\nüber den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den         (2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die\ntechnischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 329 S. 39), nach      Erstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes Fahrzeug\nFeststellung der Zulassungsbehörde                           durch fortlaufende Aufzeichnungen über Beförderungen\nmit der Eisenbahn zu erbringen, deren Richtigkeit für jede\na) unabhängig vom Tag der erstmaligen                        Fahrt von der Eisenbahn zu bescheinigen ist.\nZulassung zum Verkehr                           90 g/km,\nb) bei erstmaliger Zulassung zum                                                           §5\nVerkehr vor dem 1. Januar 2000                 120 g/km\nDauer der Steuerpflicht\nnicht übersteigen, ist ab dem Tag der erstmaligen Zulas-\nsung vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum 31. Dezember            (1) Die Steuerpflicht dauert\n2005 von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung endet       1. bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich der\nabweichend von Satz 1, sobald die Steuerersparnis vor            Absätze 2 bis 5, solange das Fahrzeug zum Verkehr\ndem 1. Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze             zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in den Fällen des Buch-\n2. bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des\nstaben a den Betrag von 511,29 Euro und in den Fällen\nAbsatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland be-\ndes Buchstaben b den Betrag von 255,65 Euro erreicht\nfindet;\nhat; die Dauer einer vorübergehenden Stilllegung wird bei\nder Berechnung dieser Beträge berücksichtigt.                3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange\ndie widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens\n(3) Sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung         jedoch einen Monat;\nnach Absatz 1 und nach Absatz 2 erfüllt, wird dem Fahr-\nzeughalter die Summe der Steuerbefreiungen gewährt.          4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4,\nsolange das Kennzeichen benutzt werden darf, min-\ndestens jedoch einen Monat.\n§ 3c\n(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für\n(weggefallen)                         eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit\ndem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letz-\n§ 3d                              ter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur\nzeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuer-\nSteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge\npflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt\nDas Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahr-       der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird\nzeuge (§ 9 Abs. 2) sind und nach dem 31. Juli 1991 erst-     ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist,\nmals zugelassen werden, ist für einen Zeitraum von fünf      vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken\nJahren steuerbefreit. Die Steuerbefreiung beginnt am Tag     benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuer-\nder erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr.         pflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, min-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002             3823\ndestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn             motoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen\neine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorüber-             mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoff-\ngehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs ent-                emissionen und Kohlendioxidemissionen;\nfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der\n2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich\nSteuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt,\nzulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit\nweil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland\neinem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht\noder für zeitlich damit zusammenhängende Vorberei-\nüber 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und\ntungsfahrten verwendet wird.\nGeräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige\n(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer           Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Auflie-\nder Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen         gelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich\ndie Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem         Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.\nveränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit\nder Aushändigung des neuen oder geänderten Fahrzeug-                                         §9\nscheins; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Ent-\nsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf                                     Steuersatz\nGrund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10              (1) Die Jahressteuer beträgt für\nAbs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.\n1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben\n(4) Wird ein inländisches Fahrzeug vorübergehend still-        werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen\ngelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen und wird            Teil davon 1,84 Euro;\ndabei die Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeug-\n2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für je\nscheins und die Entstempelung des Kennzeichens an\n100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn sie\nverschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag\nmaßgebend. Das Finanzamt kann für die Beendigung der                                            durch       durch\nSteuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen,                                          Fremd-      Selbst-\nwenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das                                              zündungs-   zündungs-\nmotoren     motoren\nFahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt wor-                                         angetrieben angetrieben\nden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht                                           werden und  werden und\nschuldhaft verzögert hat.\na) mindestens die verbind-\n(5) Wird ein inländisches Fahrzeug veräußert, so en-               lichen Grenzwerte für\ndet die Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt,            Fahrzeuge mit einer zu-\nin dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Ver-                     lässigen Gesamtmasse\näußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht,                   von nicht mehr als\nspätestens mit der Aushändigung des neuen Fahr-                       2 500 kg nach Zeile A\nzeugscheins an den Erwerber; gleichzeitig beginnt die                 Fahrzeugklasse M der\nSteuerpflicht für den Erwerber.                                       Tabelle im Abschnitt\n5.3.1.4 des Anhangs I\n§6                                      der Richtlinie 70/220/\nEntstehung der Steuer                              EWG des Rates vom\n20. März 1970 zur\nDie Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei              Angleichung der\nfortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des                   Rechtsvorschriften der\njeweiligen Entrichtungszeitraums.                                     Mitgliedstaaten über\nMaßnahmen gegen die\n§7                                      Verunreinigung der Luft\ndurch Abgase von\nSteuerschuldner\nKraftfahrzeugmotoren\nSteuerschuldner ist                                                mit Fremdzündung (ABl.\n1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die                EG Nr. L 76 S. 1), die\ndas Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,                          zuletzt durch die Richt-\nlinie 98/69/EG des\n2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die                   Europäischen Parla-\ndas Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes                   ments und des Rates\nbenutzt,                                                          vom 13. Oktober 1998\n3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die                    über Maßnahmen ge-\nPerson, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,                  gen die Verunreinigung\nder Luft durch Emissio-\n4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4\nnen von Kraftfahrzeu-\ndie Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.\ngen und zur Änderung\nder Richtlinie 70/220/\n§8                                      EWG des Rates (ABl.\nBemessungsgrundlage                                EG Nr. L 350 S. 1) geän-\ndert worden ist, einhal-\nDie Steuer bemisst sich                                            ten oder wenn die Koh-\n1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem                    lendioxidemissionen,\nHubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolben-                  ermittelt nach der Richt-","3824            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\ndurch         durch                                           durch       durch\nFremd-        Selbst-                                         Fremd-      Selbst-\nzündungs-     zündungs-                                       zündungs-   zündungs-\nmotoren       motoren                                         motoren     motoren\nangetrieben   angetrieben                                     angetrieben angetrieben\nwerden und    werden und                                      werden und  werden und\nlinie 93/116/EG der                                           bb) ab dem\nKommission vom                                                     1. Januar 2001       10,84 EUR   23,06 EUR\n17. Dezember 1993 zur                                         cc) ab dem\nAnpassung der Richt-                                               1. Januar 2005       15,13 EUR   27,35 EUR\nlinie 80/1268/EWG des\nRates über den Kraft-                                      d) nicht als schadstoffarm\nstoffverbrauch von                                            oder bedingt schad-\nKraftfahrzeugen an den                                        stoffarm anerkannt sind\ntechnischen Fortschritt                                       und für sie ein Verkehrs-\n(ABl. EG Nr. L 329                                            verbot bei erhöhten\nS. 39), 90 g/km nicht                                         Ozonkonzentrationen\nübersteigen                                                   nach § 40c des Bun-\ndes-Immissionsschutz-\naa) bis zum                                                   gesetzes nicht gilt\n31. Dezember 2003    5,11 EUR    13,80 EUR\naa) bis zum\nbb) ab dem                                                         31. Dezember 2000 11,04 EUR      23,26 EUR\n1. Januar 2004       6,75 EUR    15,44 EUR\nbb) ab dem\nb) als schadstoffarm an-                                              1. Januar 2001       15,13 EUR   27,35 EUR\nerkannt sind, der Richt-\nlinie 70/220/EWG zur                                          cc) ab dem\nAngleichung der                                                    1. Januar 2005       21,07 EUR   33,29 EUR\nRechtsvorschriften der                                     e) als schadstoffarm oder\nMitgliedstaaten über                                          bedingt schadstoffarm\nMaßnahmen gegen die                                           Stufe C anerkannt oder\nVerunreinigung der Luft                                       als bedingt schadstoff-\ndurch Emissionen von                                          arm Stufe A anerkannt\nKraftfahrzeugen (ABl.                                         sind, soweit sie vor dem\nEG Nr. L 76 S. 1) in der                                      1. Oktober 1986 erst-\nFassung der Richtlinie                                        malig zum Verkehr zu-\n94/12/EG (ABl. EG Nr.                                         gelassen und vor dem\nL 100 S. 42) entspre-                                         1. Januar 1988 als be-\nchen und die in der                                           dingt schadstoffarm\nRichtlinie 94/12/EG un-                                       Stufe A anerkannt wur-\nter Nummer 5.3.1.4 für                                        den, und für sie ein Ver-\ndie Fahrzeugklasse M                                          kehrsverbot bei erhöh-\ngenannten Schadstoff-                                         ten Ozonkonzentratio-\ngrenzwerte einhalten                                          nen nach § 40a in Ver-\nbindung mit § 40c des\naa) bis zum\nBundes-Immissions-\n31. Dezember 2003    6,14 EUR    14,83 EUR\nschutzgesetzes gilt\nbb) ab dem\naa) bis zum\n1. Januar 2004       7,36 EUR    16,05 EUR\n31. Dezember 2000 16,97 EUR      29,19 EUR\nc) als schadstoffarm oder\nbb) ab dem\nbedingt schadstoffarm\n1. Januar 2001       21,07 EUR   33,29 EUR\nStufe C anerkannt sind\nund für sie ein Verkehrs-                                     cc) ab dem\nverbot bei erhöhten                                                1. Januar 2005       25,36 EUR   37,58 EUR\nOzonkonzentrationen                                        f) nicht die Voraussetzun-\nnach § 40c des Bun-                                           gen für die Anwendung\ndes-Immissionsschutz-                                         der Steuersätze nach\ngesetzes in der Fassung                                       den Buchstaben a bis e\nder Bekanntmachung                                            erfüllen,\nvom 14. Mai 1990\n(BGBl. I S. 880), zuletzt                                     aa) bis zum\ngeändert durch Artikel 2                                           31. Dezember 2000 21,27 EUR      33,49 EUR\ndes Gesetzes vom                                              bb) ab dem\n18. April 1997 (BGBl. I                                            1. Januar 2001       25,36 EUR   37,58 EUR;\nS. 805), nicht gilt                                     3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich\naa) bis zum                                                zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je\n31. Dezember 2000    6,75 EUR    18,97 EUR           200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002             3825\nvon dem Gesamtgewicht                                             von dem Gesamtgewicht\nbis zu 2 000 kg            11,25 EUR,                             bis zu 2 000 kg         9,64 EUR,\nüber 2 000 kg bis zu 3 000 kg              12,02 EUR,             über 2 000 kg bis zu 3 000 kg          10,30 EUR,\nüber 3 000 kg bis zu 3 500 kg              12,78 EUR;             über 3 000 kg bis zu 4 000 kg          10,97 EUR,\n4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrecht-              über 4 000 kg bis zu 5 000 kg          11,61 EUR,\nlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500                  über 5 000 kg bis zu 6 000 kg          12,27 EUR,\nKilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder\neinen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulas-           über 6 000 kg bis zu 7 000 kg          12,94 EUR,\nsungsbehörde                                                      über 7 000 kg bis zu 8 000 kg          14,03 EUR,\na) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu            über 8 000 kg bis zu 9 000 kg          15,11 EUR,\n§ 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ge-\nüber 9 000 kg bis zu 10 000 kg         16,44 EUR,\nhören,\nüber 10 000 kg bis zu 11 000 kg        17,74 EUR,\nvon dem Gesamtgewicht\nüber 11 000 kg bis zu 12 000 kg        19,51 EUR,\nbis zu 2 000 kg         6,42 EUR,\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg        21,47 EUR,\nüber 2 000 kg bis zu 3 000 kg            6,88 EUR,\nüber 13 000 kg bis zu 14 000 kg        23,67 EUR,\nüber 3 000 kg bis zu 4 000 kg            7,31 EUR,\nüber 14 000 kg bis zu 15 000 kg        39,01 EUR,\nüber 4 000 kg bis zu 5 000 kg            7,75 EUR,\nüber 15 000 kg                         54,35 EUR,\nüber 5 000 kg bis zu 6 000 kg            8,18 EUR,\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 1 533,88 EUR,\nüber 6 000 kg bis zu 7 000 kg            8,62 EUR,\nd) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c\nüber 7 000 kg bis zu 8 000 kg            9,36 EUR,            nicht erfüllen,\nüber 8 000 kg bis zu 9 000 kg          10,07 EUR,             von dem Gesamtgewicht\nüber 9 000 kg bis zu 10 000 kg         10,97 EUR,                             bis zu 2 000 kg        11,25 EUR,\nüber 10 000 kg bis zu 11 000 kg        11,84 EUR,             über 2 000 kg bis zu 3 000 kg          12,02 EUR,\nüber 11 000 kg bis zu 12 000 kg        13,01 EUR,             über 3 000 kg bis zu 4 000 kg          12,78 EUR,\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg        14,32 EUR,             über 4 000 kg bis zu 5 000 kg          13,55 EUR,\nüber 13 000 kg                         15,77 EUR,             über 5 000 kg bis zu 6 000 kg          14,32 EUR,\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 664,68 EUR,                   über 6 000 kg bis zu 7 000 kg          15,08 EUR,\nb) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu            über 7 000 kg bis zu 8 000 kg          16,36 EUR,\n§ 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nüber 8 000 kg bis zu 9 000 kg          17,64 EUR,\ngehören,\nüber 9 000 kg bis zu 10 000 kg         19,17 EUR,\nvon dem Gesamtgewicht\nüber 10 000 kg bis zu 11 000 kg        20,71 EUR,\nbis zu 2 000 kg         6,42 EUR,\nüber 11 000 kg bis zu 12 000 kg        22,75 EUR,\nüber 2 000 kg bis zu 3 000 kg            6,88 EUR,\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg        25,05 EUR,\nüber 3 000 kg bis zu 4 000 kg            7,31 EUR,\nüber 13 000 kg bis zu 14 000 kg        27,61 EUR,\nüber 4 000 kg bis zu 5 000 kg            7,75 EUR,\nüber 14 000 kg bis zu 15 000 kg        45,50 EUR,\nüber 5 000 kg bis zu 6 000 kg            8,18 EUR,\nüber 15 000 kg                         63,40 EUR,\nüber 6 000 kg bis zu 7 000 kg            8,62 EUR,\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 1 789,52 EUR;\nüber 7 000 kg bis zu 8 000 kg            9,36 EUR,\n5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 Kilogramm Gesamt-\nüber 8 000 kg bis zu 9 000 kg          10,07 EUR,         gewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht\nüber 9 000 kg bis zu 10 000 kg         10,97 EUR,         mehr als 894,76 EUR.\nüber 10 000 kg bis zu 11 000 kg        11,84 EUR,        (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des\nBetrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buch-\nüber 11 000 kg bis zu 12 000 kg        13,01 EUR,     stabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg        14,32 EUR,     durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus\nmechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern\nüber 13 000 kg bis zu 14 000 kg        15,77 EUR,\ngespeist werden (Elektrofahrzeuge).\nüber 14 000 kg bis zu 15 000 kg        26,00 EUR,\n(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer,\nüber 15 000 kg                         36,23 EUR,     wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 1 022,58 EUR,         teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag\nc) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu      1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen\n§ 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung               Zugmaschinen)\ngehören,                                                  sowie bei Personenkraftwagen                0,51 EUR,","3826            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\n2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässi-      1. nicht mehr als 10 000 kg beträgt,              373,24 EUR,\ngen Gesamtgewicht von\n2. mehr als 10 000 kg,\na) nicht mehr als 7 500 kg                  1,53 EUR,       aber nicht mehr als 12 000 kg beträgt,        447,89 EUR,\nb) mehr als 7 500 kg und                                3. mehr als 12 000 kg,\nnicht mehr als 15 000 kg                 4,60 EUR,       aber nicht mehr als 14 000 kg beträgt,        522,54 EUR,\nc) mehr als 15 000 kg                       6,14 EUR,   4. mehr als 14 000 kg,\naber nicht mehr als 16 000 kg beträgt,        597,19 EUR,\n3. bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Ge-\nsamtgewicht von                                         5. mehr als 16 000 kg,\naber nicht mehr als 18 000 kg beträgt,        671,84 EUR,\na) nicht mehr als 7 500 kg                  1,02 EUR,\n6. mehr als 18 000 kg beträgt,                    894,76 EUR.\nb) mehr als 7 500 kg und\nnicht mehr als 15 000 kg                 2,05 EUR,   Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei\nSattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichsel-\nc) mehr als 15 000 kg                       3,07 EUR.   anhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die\nFür diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen          Stützlast zu vermindern.\nGesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zu-            (4) Wird ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, bei\nlassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung     dem nach Absatz 1 die Steuer nicht erhoben wird, hinter\nzu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identität und       anderen als den nach Absatz 1 zulässigen Kraftfahrzeu-\ndas zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie        gen verwendet, so ist die Steuer zu entrichten, solange die\nist in deutscher Sprache abzufassen.                         bezeichnete Verwendung dauert, mindestens jedoch für\n(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1  einen Monat.\nbeträgt die Jahressteuer,\n1. wenn sie nur für Krafträder gelten           46,02 EUR,                                  § 11\nEntrichtungszeiträume\n2. im Übrigen                                 191,73 EUR.\n(1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im\n(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene\nVoraus zu entrichten.\nKalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuer-\npflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in          (2) Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als\nden Fällen der tageweise Entrichtung nach § 11 Abs. 3        500 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Halbjahres und,\nund der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten         wenn die Jahressteuer mehr als 1 000 Euro beträgt, auch\nZeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4       für die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden. In\nNr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.     diesen Fällen beträgt die Steuer\n1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird, die Hälfte der\n§ 9a                                 Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von\n(weggefallen)                            3 vom Hundert,\n2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird, ein Viertel der\n§ 10                                 Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von\n6 vom Hundert.\nSonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger\nEin Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulässig,\n(1) Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das      wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fällig-\nHalten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von           keit der neu zu entrichtenden Steuer schriftlich angezeigt\nWohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die An-            wird.\nhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenom-\nmen Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt wer-          (3) Die Steuer darf bei ausländischen Fahrzeugen, die\nden, für die eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte          zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen,\nSteuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustel-      für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen auch tageweise\nlung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet werden.          entrichtet werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet\nVoraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem,      ist; diese Voraussetzung entfällt für Fahrzeuge, die in den\ndass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner       Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zuge-\nSchrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist.               lassen sind. Die Tage des Aufenthalts im Inland brauchen\nnicht unmittelbar aufeinander zu folgen. Eine Erstattung\n(2) Die um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer wird     der tageweise entrichteten Steuer ist ausgeschlossen.\nauf schriftlichen Antrag des Eigentümers des Kraftfahr-\nzeugs oder, im Falle einer Zulassung für einen anderen,         (4) Die Steuer ist abweichend von den Absätzen 1 und 2\ndes Halters erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug           für einen nach Tagen berechneten Zeitraum im Voraus zu\nAnhänger mitgeführt werden sollen, für die nach Absatz 1     entrichten,\nSteuer nicht erhoben wird. Dies gilt auch, wenn das Halten   1.a) mit Einwilligung oder auf schriftlichen Antrag eines\ndes Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn,         Steuerschuldners, wenn dieser die Steuer für mehr\ndass es ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach            als ein Fahrzeug schuldet und wenn durch die tage-\n§ 3 Nr. 9 verwendet wird.                                           weise Entrichtung für mindestens zwei Fahrzeuge\nein einheitlicher Fälligkeitstag erreicht wird,\n(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres\nbeträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamt-          b) auf Anordnung des Finanzamts für längstens einen\ngewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers                       Monat, wenn hierdurch für bestimmte Gruppen von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002                3827\nFahrzeugen ein einheitlicher Fälligkeitstermin er-         des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuer-\nreicht wird und diese Maßnahme der Vereinfachung           bescheid erteilt wird,\nder Verwaltung dient,                                  5. wenn die Dauer der Gültigkeit eines Saisonkenn-\n2.     wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit             zeichens nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-\nbesteht,                                                   Zulassungs-Ordnung geändert wird.\n3.     wenn ein Saisonkennzeichen nach § 23 Abs. 1b              (3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt       neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene\nwird; für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die      Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für\nFestlegung eines einheitlichen Fälligkeitstages nicht  einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergän-\nzulässig.                                              zungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu\nbeschränken.\nDie Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des\nBerechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil          (4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung\nder Jahressteuer. Fällt ein Tag des Berechnungszeitraums      bleibt unberührt, wenn der Steuerschuldner den regel-\nin ein Schaltjahr, so beträgt die Steuer für jeden Tag        mäßigen Standort eines Fahrzeugs in den Bezirk einer\nein Dreihundertsechsundsechzigstel der Jahressteuer. In       anderen Zulassungsbehörde verlegt. Dies gilt auch, wenn\nden Fällen des Satzes 1 Nr. 3 beträgt die Steuer für jeden    durch die Standortverlegung ein anderes Finanzamt\nTag des Berechnungszeitraumes ein Dreihundertfünfund-         zuständig wird.\nsechzigstel der Jahressteuer; der 29. Februar wird in            (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nSchaltjahren nicht mitgerechnet.                              Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in den Fällen\n(5) Die zu entrichtende Steuer ist in den Fällen der       des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3\nAbsätze 1 bis 4 auf volle Euro nach unten abzurunden.         die Steuer durch die Zulassungsbehörde festzusetzen ist,\nwenn und soweit dadurch die Erhebung der Steuer erheb-\nlich erleichtert oder verbessert wird. Insoweit wird die\n§ 12                            Zulassungsbehörde als Landesfinanzbehörde tätig. Alle\nSteuerfestsetzung                       weiteren Aufgaben obliegen dem Finanzamt; es darf\nfehlerhafte Steuerfestsetzungen der Zulassungsbehörde\n(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendi-\naufheben oder ändern und unterbliebene Steuerfest-\ngung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in\nsetzungen selbst vornehmen.\nallen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum\noder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen\nnach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-                                    §§ 12a und 12b\nOrdnung zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt                                (weggefallen)\nder erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer\nder Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuer-\nschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2),                                  § 13\nso wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrich-                          Nachweis der Besteuerung\ntungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in             (1) Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein\nBetracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt          erst aushändigen, wenn nachgewiesen ist, dass den\nwerden.                                                       Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die\n(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,                       Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung zu bestimmen, dass die Aushändigung des\n1. wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungs-\nFahrzeugscheins auch davon abhängig gemacht werden\ngrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer\nkann, dass\nergibt,\n1. im Falle der Steuerpflicht\n2. wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung,\neine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der              a) die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussicht-\nSteuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) eintre-            lichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten\nten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt            Entrichtungszeitraum entrichtet ist oder eine\nwird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen                   Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahr-\nhaben oder nicht vorliegen,                                       zeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist\noder\n3. wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den\nFällen des § 11 Abs. 3. Die Steuerfestsetzung erstreckt       b) für die Kraftfahrzeugsteuer eine Ermächtigung zum\nsich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeit-                Einzug von einem Konto des Fahrzeughalters bei\nraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum           einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine\nEnde der Steuerpflicht,                                           Bescheinigung vorgelegt wird, wonach das Finanz-\namt auf die Einzugsermächtigung wegen einer\n4. wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Besei-             erheblichen Härte für den Fahrzeughalter ver-\ntigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist                  zichtet, oder\nhierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur\nfür Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der     2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen\nmaßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts-            für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft\nhofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn            gemacht sind.\ndes Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem      Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch\nder Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer          Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landes-\nErhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn          behörden übertragen.","3828            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002\n(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 werden die                                       § 15\nLandesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung                                Ermächtigungen\nzu bestimmen, dass die Aushändigung des Fahrzeug-\nscheins auch davon abhängig gemacht werden kann,                 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\ndass der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrück-        mung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen\nstände hat. § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung ist hierbei       über\nentsprechend anzuwenden. Es ist festzulegen, nach             1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwen-\nwelchem Verfahren die zur Feststellung von Kraftfahr-             deten Begriffe,\nzeugsteuerrückständen erforderliche Prüfung durch-\n2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang\ngeführt wird und auf welche Finanzämter des Landes\nder Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuer-\nsich die Prüfung erstreckt; es ist zu regeln, dass in Fällen,\nermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-\nin denen das Fahrzeug nicht durch den Steuerpflich-\nmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von\ntigen selbst zugelassen wird, die Zulassung eine\nUnbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,\nEinverständniserklärung des Steuerpflichtigen mit der\nBekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerlichen Verhält-         3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den Umfang\nnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, voraus-            der Besteuerungsgrundlagen,\nsetzt. Die Finanzämter dürfen der Zulassungsbehörde           4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berech-\nbei der Durchführung des auf dieser Ermächtigung be-              nung der Steuer und die Änderung von Steuerfest-\nruhenden Verfahrens Auskünfte über Kraftfahrzeug-                 setzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu\nsteuerrückstände des Fahrzeughalters erteilen. Die Prü-           erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,\nfung kann auch auf die Zulassungsbehörde übertragen\nwerden. Die Zulassungsbehörde wird insoweit als               5. Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf ab-\nLandesfinanzbehörde tätig. Sie darf das Ergebnis der              weichend von § 11 Abs. 1 und 2 bestimmt werden,\ndass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf,\nPrüfung demjenigen, der das Fahrzeug zulässt, mitteilen.\nsoweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren\nDie Landesregierung kann die Ermächtigung durch\nFahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen\nRechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landes-\neinheitlichen Fälligkeitstag erreichen will,\nbehörden übertragen.\n6. die Erstattung der Steuer,\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung zu bestimmen, dass in den Fällen des         7. die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und des § 12 Abs. 5 die              für das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die\nSteuer oder ein entsprechender Betrag bei der Zulas-              vorübergehend im Inland benutzt werden. Vorausset-\nsungsbehörde oder einer für die Zulassungsbehörde                 zung ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die\nzuständigen öffentlichen Kasse einzuzahlen ist. Insoweit          Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu\nwird die Zulassungsbehörde oder die für sie zuständige            vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr zu\nöffentliche Kasse als Landesfinanzbehörde tätig. Die              erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für\nLandesregierung kann die Ermächtigung durch Rechts-               inländische Fahrzeuge zu verbessern,\nverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehör-          8. eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach § 9\nden übertragen.                                                   Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte\n(3) Sofern in den Fällen des § 3 Nr. 12 Steuerpflicht          ausländische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer\nSteuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung\nbesteht, darf die Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein\ninländischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Auf-\nerst aushändigen, wenn die Entrichtung der Steuer nach-\nenthalt im Heimatstaat der ausländischen Fahrzeuge\ngewiesen wird.\nmit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von\nFahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen Straßen\n§ 14                                  oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen\nerhoben werden,\nAbmeldung von Amts wegen\n9. eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für\n(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die         die nach § 10 Abs. 2 eine um einen Anhängerzuschlag\nZulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den Fahr-             erhöhte Steuer erhoben wird.\nzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerver-\nzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen           (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nzu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). Sie trifft die     Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von\nhierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen         der allgemeinen Zuständigkeitsregelung ein anderes\nVerwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).                          Finanzamt ganz oder teilweise örtlich zuständig ist, wenn\ndies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig\n(2) Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts              erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung\nwegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungs-             durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten\nbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Absatz 1    Landesbehörden übertragen.\nSatz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchge-\nführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde              (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\nmit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene\nGesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der\nBescheinigung über die Abmeldung aus.\njeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer\n(3) Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen          Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu\nrichtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für        machen. Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts\nStreitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der        beseitigt und die in der Durchführungsverordnung vor-\nVerwaltungsrechtsweg gegeben.                                 gesehenen Vordruckmuster geändert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002                3829\n§ 16                             jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der\nbisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen\nAussetzung der Steuer\nund festzusetzen. Ein auf Grund dieser Festsetzungen\nDas Bundesministerium der Finanzen kann im Einver-        nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender\nnehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die        Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu fest-\nErhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis         gesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum\nzu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem        fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.\ndie Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein\n(2) Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Ent-\nAbkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahr-\nrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes,\nzeugsteuer aufgenommen worden sind. Die Anordnung ist\nso ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufest-\nim Bundesanzeiger bekannt zu machen.\nsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. Eine\nauf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird\n§ 17                             einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.\nSonderregelung für bestimmte Behinderte                 (3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der Steuer-\nBehinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt    festsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuer-\ndes Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kraft-      satz angewendet worden, so kann der geänderte Steuer-\nfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I        satz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung\nS. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuer-      nachträglich berücksichtigt werden.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  (4) Für Personenkraftwagen,\n1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) erlassen war, gelten\n1. für die vor dem 11. Dezember 1999 eine Typgenehmi-\nim Sinne des § 3a Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren\ngung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder\nNachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange\nein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrecht-\nnicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von\nlichen Bestimmungen erteilt wurde oder\nwenigstens 50 vom Hundert vorliegt.\n2. für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrs-\nrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Januar 1999\n§ 18\nauf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten\nÜbergangsregelung                              Grenzwerte in der vor dem 11. Dezember 1999 gelten-\n(1) Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrich-        den Fassung beantragt worden ist,\ntungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile  bleiben § 3b Abs. 1 Satz 1 und § 9 in der vor dem\ndes Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung          11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar."]}