{"id":"bgbl1-2002-70-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":70,"date":"2002-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/70#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-70-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_70.pdf#page=17","order":2,"title":"Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes","law_date":"2002-09-27T00:00:00Z","page":3777,"pdf_page":17,"num_pages":40,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002                         3777\nVerordnung\nzur Rechtsvereinfachung\nim Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes\nbei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit,\nder Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen\nund der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes*)\nVom 27. September 2002\nEs verordnen                                                                  S. 2350), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n1. auf Grund des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                            18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, die\nNr. 5 und des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom                             Bundesregierung,\n7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), § 18 Abs. 2 Nr. 5 ein-                  2. auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-\ngefügt durch Artikel 3 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom                         zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai\n27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), auf Grund der                           2001 (BGBl. I S. 866) die Bundesregierung nach\n§§ 19 und 25 des Chemikaliengesetzes in der Fassung                          Anhörung des Ausschusses für technische Arbeits-\nder Bekanntmachung vom 20. Juni 2000 (BGBl. I                                mittel,\nS. 2090), und auf Grund des § 21 Abs. 4 des Gesetzes\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung                     3. auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\nder Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I                            und § 14 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes die\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten\nKreise,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung\n1. der Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Ände-        4. auf Grund des § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsge-\nrung der Richtlinie 89/655/ EWG über Mindestvorschriften für Sicher-       setzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), § 16 geän-\nheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch          dert durch Artikel 153 der Verordnung vom 29. Oktober\nArbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Arti-\nkels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 335 S. 28),       2001 (BGBl. I S. 2785), das Bundesministerium für\n2. der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des              Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem\nRates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbes-           Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und\nserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitneh-\nmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden            5. auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel-\nkönnen (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der     und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der\nRichtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 23 S. 57),\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I\n3. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Anglei-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosol-             S. 2296), § 10 geändert durch Artikel 42 der Verord-\npackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40), die durch die Richtlinie 94/1/EG      nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), das Bun-\nder Kommission vom 6. Januar 1994 zur Anpassung der Richtlinie             desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und\n75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über Aerosolpackungen an den technischen Fort-             Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nschritt (ABl. EG Nr. L 23 S. 28) geändert worden ist,                      ministerium für Wirtschaft und Technologie:\n4. der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1, ABl. EG Nr.\nL 265 S. 110),                                                                                   Artikel 1\n5. der Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten\nÄnderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitneh-\nVerordnung\nmer gegen Gefährdungen durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste               über Sicherheit und Gesundheitsschutz\nEinzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/             bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln\n391/EWG) (ABl. EG Nr. L 179 S. 4),\n6. des Artikels 6 der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998\nund deren Benutzung bei der Arbeit,\nzum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der           über Sicherheit beim Betrieb überwachungs-\nGefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte                bedürftiger Anlagen und über die\nEinzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/\n391/EWG) (ABl. EG Nr. L 131 S. 11) teilweise,                              Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes\n7. der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur               (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)\nFestlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in\nDurchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von\nGesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung                              Inhaltsübersicht\ndurch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 142\nS. 47) und\nAbschnitt 1\n8. der Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG                             Allgemeine Vorschriften\nüber Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei\nBenutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit          § 1 Anwendungsbereich\n(Zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie\n89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 195 S. 46).                                  § 2 Begriffsbestimmungen","3778             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\nAbschnitt 2                                                Abschnitt 1\nGemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel                         Allgemeine Vorschriften\n§ 3 Gefährdungsbeurteilung\n§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der                                    §1\nArbeitsmittel\nAnwendungsbereich\n§ 5 Explosionsgefährdete Bereiche\n(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von\n§ 6 Explosionsschutzdokument\nArbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung\n§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel     von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.\n§ 8 Sonstige Schutzmaßnahmen                                     (2) Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbe-\n§ 9 Unterrichtung und Unterweisung                            dürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Geräte-\nsicherheitsgesetzes, soweit es sich handelt um\n§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel\n1. a) Dampfkesselanlagen,\n§ 11 Aufzeichnungen\nb) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,\nc) Füllanlagen,\nAbschnitt 3\nd) Leitungen unter innerem Überdruck für entzündli-\nBesondere Vorschriften für\nche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende\nüberwachungsbedürftige Anlagen\noder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,\n§ 12 Betrieb\ndie\n§ 13 Erlaubnisvorbehalt\naa) Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richt-\n§ 14 Prüfung vor Inbetriebnahme                                        linie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und\n§ 15 Wiederkehrende Prüfungen                                          des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\n§ 16 Angeordnete außerordentliche Prüfung\nDruckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1) mit Ausnahme\n§ 17 Prüfung besonderer Druckgeräte                                    der Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3\n§ 18 Unfall- und Schadensanzeige                                       dieser Richtlinie,\n§ 19 Prüfbescheinigungen                                          bb) innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druck-\ngeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der\n§ 20 Mängelanzeige                                                     Richtlinie 97/23/EG oder\n§ 21 Zugelassene Überwachungsstellen\ncc) einfache Druckbehälter im Sinne des Artikels 1 der\n§ 22 Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen              Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni\ndes Bundes                                                        1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\n§ 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte            der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter\n(ABl. EG Nr. L 220 S. 48), geändert durch Richt-\nlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September\nAbschnitt 4                                 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und Richtlinie 93/\n68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG\nGemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften                   Nr. L 220 S. 1), mit Ausnahme von einfachen Druck-\n§ 24 Ausschuss für Betriebssicherheit                                  behältern mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht\nmehr als 50 bar·Liter\n§ 25 Ordnungswidrigkeiten\nsind oder beinhalten,\n§ 26 Straftaten\n§ 27 Übergangsvorschriften                                    2. Aufzugsanlagen, die\na) Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie\n95/16/EG des Europäischen Parlaments und des\nAnhang 1:    Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7          Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der\nAbs. 1 Nr. 2                                             Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Auf-\nAnhang 2:    Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicher-         züge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1),\nheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftig-     b) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Buchstabe A\nten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln                 Nr. 16 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen\nAnhang 3:    Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche           Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nAnhang 4:    A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der\nSicherheit und des Gesundheitsschutzes der\nschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl.\nBeschäftigten, die durch gefährliche explo-          EG Nr. L 207 S. 1),\nsionsfähige Atmosphäre gefährdet werden kön-     c) Personen-Umlaufaufzüge,\nnen\nd) Bauaufzüge mit Personenbeförderung oder\nB. Kriterien für die Auswahl von Geräten und\nSchutzsystemen                                   e) Mühlen-Bremsfahrstühle\nAnhang 5:    Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17             sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002               3779\n3. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die                                          §2\nGeräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll-\nBegriffsbestimmungen\noder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der\nRichtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und           (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werk-\ndes Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der           zeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen im\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und     Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionsein-\nSchutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwen-              heiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung ste-\ndung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG          hen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen\nNr. L 100 S. 1) sind oder beinhalten, und                 Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbe-\nsondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des\n4. a) Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von             § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes.\nmehr als 10 000 Litern,\n(2) Bereitstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst\nb) Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr       alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, damit\nals 1 000 Litern je Stunde,                           den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechende\nArbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können.\nc) Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen sowie        Bereitstellung im Sinne von Satz 1 umfasst auch Monta-\ngearbeiten wie den Zusammenbau eines Arbeitsmittels\nd) Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von         einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen\nmehr als 1 000 Litern je Stunde,                      Installationsarbeiten.\nsoweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochent-        (3) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle\nzündliche Flüssigkeiten gelagert oder umgeschlagen        ein Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen wie Erpro-\nwerden.                                                   bung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandset-\nzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei\nDiese Verordnung gilt ferner für Einrichtungen, die für den   Betriebsstörung, Um- und Abbau und Transport.\nsicheren Betrieb der in Satz 1 genannten Anlagen erfor-          (4) Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne\nderlich sind. Die Vorschriften des Abschnitts 2 finden auf    des § 1 Abs. 2 Satz 1 umfasst die Prüfung durch zugelas-\ndie in den Sätzen 1 und 2 genannten Anlagen und Einrich-      sene Überwachungsstellen oder befähigte Personen und\ntungen nur Anwendung, soweit diese von einem Arbeit-          die Benutzung nach Absatz 3 ohne Erprobung vor erst-\ngeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit     maliger Inbetriebnahme, Abbau und Transport.\nbenutzt werden.\n(5) Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für Füllanlagen, die Ener- Sinne dieser Verordnung ist jede Maßnahme, bei der die\ngieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirt-           Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt\nschaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände von          auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der An-\nUnternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen         lage beeinflusst.\nerrichtet und betrieben werden.                                  (6) Wesentliche Veränderung einer überwachungsbe-\ndürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede\n(4) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem      Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage\nBundesberggesetz unterliegen, auf Seeschiffen unter           soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen\nfremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das Bundes-       einer neuen Anlage entspricht.\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach\n§ 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung          (7) Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine\nder Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise    Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfah-\nin einen anderen Hafen verliehen hat. Mit Ausnahme von        rung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erfor-\nRohrleitungen gelten abweichend von Satz 1 die Vor-           derlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel\nschriften des Abschnitts 3 dieser Verordnung für über-        verfügt.\nwachungsbedürftige Anlagen in Tagesanlagen der Unter-            (8) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Ver-\nnehmen des Bergwesens.                                        ordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,\nDämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen\n(5) Immissionsschutzrechtliche Vorschriften des Bun-       Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach\ndes und der Länder sowie verkehrsrechtliche Vorschriften      erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte\ndes Bundes bleiben unberührt, soweit sie Anforderungen        Gemisch überträgt.\nenthalten, die über die Vorschriften dieser Verordnung\n(9) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine\nhinausgehen. Atomrechtliche Vorschriften des Bundes\nexplosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge\nund der Länder bleiben unberührt, soweit in ihnen weiter-\n(gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutz-\ngehende oder andere Anforderungen gestellt oder zuge-\nmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von\nlassen werden.\nSicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Ande-\n(6) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für        rer erforderlich werden.\nArbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen, die            (10) Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne dieser Ver-\ndieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vor-         ordnung ist ein Bereich, in dem gefährliche explosions-\nschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende          fähige Atmosphäre auftreten kann. Ein Bereich, in dem\nGründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwi-               explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen\nschenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik           Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnah-\nDeutschland dies erfordern und die Sicherheit auf andere      men erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefähr-\nWeise gewährleistet ist.                                      deter Bereich.","3780            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\n(11) Lageranlagen im Sinne dieser Verordnung sind                                Abschnitt 2\nRäume oder Bereiche, ausgenommen Tankstellen, in\nGemeinsame\nGebäuden oder im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in\nVorschriften für Arbeitsmittel\nihnen entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzünd-\nliche Flüssigkeiten in ortsfesten oder ortsbeweglichen\nBehältern gelagert werden.\n§3\n(12) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind                            Gefährdungsbeurteilung\n1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Druck-        (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung\nbehälter zum Lagern von Gasen mit Druckgasen aus         nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichti-\nortsbeweglichen Druckgeräten befüllt werden,             gung der Anhänge 1 bis 5, des § 16 der Gefahrstoffverord-\nnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des\n2. Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen ortsbe-    Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für\nwegliche Druckgeräte mit Druckgasen befüllt werden,      die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel\nund                                                      zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen\nzu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmit-\n3. Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Land-,     tels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch\nWasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt        Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder\nwerden.                                                  mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgeru-\nfen werden.\n(13) Füllstellen im Sinne dieser Verordnung sind\nortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in              (2) Kann nach den Bestimmungen des § 16 der Gefahr-\nihnen Transportbehälter mit entzündlichen, leichtentzünd-    stoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähi-\nlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten befüllt wer-     ger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der\nArbeitgeber zu beurteilen\nden.\n1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens\n(14) Tankstellen im Sinne dieser Verordnung sind orts-        gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,\nfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser-\n2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Akti-\nund Luftfahrzeugen mit entzündlichen, leichtentzünd-\nvierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen\nlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten dienen,\neinschließlich elektrostatischer Entladungen und\neinschließlich der Lager- und Vorratsbehälter.\n3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von\n(15) Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne dieser Ver-           Explosionen.\nordnung sind Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in\n(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und\ndenen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydran-\nFristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat\ntenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden.            der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu\nermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen\n(16) Entleerstellen im Sinne dieser Verordnung sind\nmüssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von\nAnlagen oder Bereiche, die dazu bestimmt sind, dass in\nArbeitsmitteln zu beauftragen sind.\nihnen mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hoch-\nentzündlichen Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter\nentleert werden.\n§4\n(17) Personen-Umlaufaufzüge im Sinne dieser Verord-                      Anforderungen an die Bereit-\nnung sind Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu                    stellung und Benutzung der Arbeitsmittel\nbestimmt sind, Personen zu befördern, und die so einge-\nrichtet sind, dass Fahrkörbe an zwei endlosen Ketten auf-       (1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen\nGrundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforder-\ngehängt sind und während des Betriebs ununterbrochen\nlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten\numlaufend bewegt werden.\nnur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am\n(18) Bauaufzüge mit Personenbeförderung im Sinne          Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und\ndieser Verordnung sind auf Baustellen vorübergehend          bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit\nerrichtete Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Per-      und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist es nicht\nsonen und Güter zu befördern, und deren Förderhöhe und       möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz\nHaltestellenzahl dem Baufortschritt angepasst werden         der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat\nkann.                                                        der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine\nGefährdung so gering wie möglich zu halten. Die Sätze 1\n(19) Mühlen-Bremsfahrstühle im Sinne dieser Verord-       und 2 gelten entsprechend für die Montage von Arbeits-\nnung sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter      mitteln, deren Sicherheit vom Zusammenbau abhängt.\noder Personen zu befördern, die von demjenigen beschäf-         (2) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 sind die vom\ntigt werden, der die Anlage betreibt; bei Mühlen-Brems-      Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom\nfahrstühlen erfolgt der Antrieb über eine Aufwickeltrom-     Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bun-\nmel, die über ein vom Lastaufnahmemittel zu betätigendes     desarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse\nSteuerseil für die Aufwärtsfahrt an eine laufende Friktions- zu berücksichtigen. Die Maßnahmen müssen dem Ergeb-\nscheibe gedrückt und für die Abwärtsfahrt von einem          nis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und dem Stand\nBremsklotz abgehoben wird.                                   der Technik entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002                3781\n(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmit-                                §7\ntel nur benutzt werden, wenn sie gemäß den Bestimmun-\nAnforderungen an die\ngen dieser Verordnung für die vorgesehene Verwendung\nBeschaffenheit der Arbeitsmittel\ngeeignet sind.\n(4) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach den Absät-          (1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur\nzen 1 und 2 sind für die Bereitstellung und Benutzung von     Arbeitsmittel bereitstellen, die\nArbeitsmitteln auch die ergonomischen Zusammenhänge           1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die\nzwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation,        Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umge-\nArbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen;              setzt werden, oder,\ndies gilt insbesondere für die Körperhaltung, die Beschäf-\ntigte bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müs-      2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung fin-\nsen.                                                              den, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen,\nmindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1.\n§5                                  (2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Okto-\nExplosionsgefährdete Bereiche                   ber 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen\n1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung gelten-\n(1) Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereiche\nden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Ge-\nim Sinne von § 2 Abs. 10 entsprechend Anhang 3 unter\nmeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt\nBerücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeur-\nworden sind, oder,\nteilung gemäß § 3 in Zonen einzuteilen.\n(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Min-     2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung fin-\ndestvorschriften des Anhangs 4 angewendet werden.                 den, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung\ngeltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen,\nmindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1\nNr. 1 und 2.\n§6\nExplosionsschutzdokument                      Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderen\nArbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am\n(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der        1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des\nBeschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach § 3 sicher-     Anhangs 1 Nr. 3 entsprechen.\nzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdoku-\n(3) Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefähr-\nment) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.\ndeten Bereichen müssen den Anforderungen des\n(2) Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbe-           Anhangs 4 Abschnitt A und B entsprechen, wenn sie nach\nsondere hervorgehen,                                          dem 30. Juni 2003 erstmalig im Unternehmen den\n1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer        Beschäftigten bereitgestellt werden.\nBewertung unterzogen worden sind,                            (4) Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefähr-\n2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden,            deten Bereichen müssen ab dem 30. Juni 2003 den in\num die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,         Anhang 4 Abschnitt A aufgeführten Mindestvorschriften\nentsprechen, wenn sie vor diesem Zeitpunkt bereits ver-\n3. welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen ein-        wendet oder erstmalig im Unternehmen den Beschäftig-\ngeteilt wurden und                                        ten bereitgestellt worden sind und\n4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß          1. keine Rechtsvorschriften anwendbar sind, durch die\nAnhang 4 gelten.                                              andere Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften\n(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme              als die Richtlinie 1999/92/EG in nationales Recht\nder Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn Ver-        umgesetzt werden, oder\nänderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der\n2. solche Rechtsvorschriften nur teilweise anwendbar\nArbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen\nsind.\nwerden.\n(5) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen\n(4) Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeit-\nzu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten\ngebers nach dem Arbeitsschutzgesetz und § 16 der\nBenutzungsdauer den Anforderungen der Absätze 1 bis 4\nGefahrstoffverordnung koordiniert der Arbeitgeber, der\nentsprechen.\ndie Verantwortung für die Bereitstellung und Benutzung\nder Arbeitsmittel trägt, die Durchführung aller die Sicher-\nheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten betref-\nfenden Maßnahmen und macht in seinem Explosions-                                            §8\nschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die\nMaßnahmen und die Bedingungen der Durchführung die-                          Sonstige Schutzmaßnahmen\nser Koordinierung.\nIst die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer beson-\n(5) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1    deren Gefährdung für die Sicherheit oder Gesundheit der\nkönnen auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen,              Beschäftigten verbunden, hat der Arbeitgeber die erfor-\nDokumente oder andere gleichwertige Berichte verwen-          derlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Benutzung des\ndet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach            Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten vor-\nanderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind.              behalten bleibt.","3782             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\n§9                                  (4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfun-\nUnterrichtung und Unterweisung                   gen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung\nnach § 3 genügen.\n(1) Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81\ndes Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeits-                                      § 11\nschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen\nVorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten                                   Aufzeichnungen\n1. angemessene Informationen, insbesondere zu den sie            Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach\nbetreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmit-   § 10 aufzuzeichnen. Die zuständige Behörde kann verlan-\ntelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmit-          gen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort\nteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht     zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind\nselbst benutzen, und                                      über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, min-\ndestens bis zur nächsten Prüfung. Werden Arbeitsmittel,\n2. soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei\ndie § 10 Abs. 1 und 2 unterliegen, außerhalb des Unter-\nder Arbeit benutzten Arbeitsmittel\nnehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die\nin für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung      Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.\nstehen. Die Betriebsanweisungen müssen mindestens\nAngaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare\nBetriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung\ndes Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.                              Abschnitt 3\n(2) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutz-                    Besondere Vorschriften\ngesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkeh-           für überwachungsbedürftige Anlagen\nrungen zu treffen, damit\n1. die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine\nangemessene Unterweisung insbesondere über die                                         § 12\nmit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und\nBetrieb\n2. die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, War-\ntungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftig-            (1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach\nten eine angemessene spezielle Unterweisung erhal-        dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben\nten.                                                      werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind\ndie vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und\nvom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im\n§ 10\nBundesarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkennt-\nPrüfung der Arbeitsmittel                    nisse zu berücksichtigen.\n(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die             (2) Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig\nArbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedin-         und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb\ngungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten           genommen werden,\nInbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer\n1. wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach\nneuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft\n§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes entspre-\nwerden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ord-\nchen, durch die die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten\nnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion die-\nRichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden,\nser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von\noder\nhierzu befähigten Personen durchgeführt werden.\n2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung fin-\n(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden\nden, sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens\nEinflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können,\ndem Stand der Technik entsprechen.\nhat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den\nnach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte    Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer\nPersonen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu       Änderung nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn\nlassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außer-        sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anla-\nordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Perso-        genteile dem Stand der Technik entsprechen.\nnen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche\n(3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt,\nEreignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswir-\nhat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu\nkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben kön-\nüberwachen, notwendige Instandsetzungs- oder War-\nnen. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2\ntungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den\nkönnen insbesondere Unfälle, Veränderungen an den\nUmständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen\nArbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der\nzu treffen.\nArbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen\nnach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen,         (4) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen,\nSchäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie         dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener\ndie Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.        Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht\ndurchgeführt werden.\n(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmit-\ntel nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit          (5) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht\nder Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte     betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die\nPersonen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.           Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002                3783\n§ 13                                                          § 14\nErlaubnisvorbehalt                                       Prüfung vor Inbetriebnahme\n(1) Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Verände-     (1) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig\nrungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebs-          und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb\nweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, von    genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksich-\ntigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zuge-\n1. Dampfkesselanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1         lassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen\nNr. 1 Buchstabe a, die befeuerte oder anderweitig        Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den\nbeheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Er-      Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion\nzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Tem-         geprüft worden ist.\nperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,\ndie gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II Dia-        (2) Nach einer Änderung darf eine überwachungsbe-\ngramm 5 der Richtlinie 97/23/EG in die Kategorie IV      dürftige Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3\neinzustufen sind,                                        und 4 Buchstabe a bis c nur wieder in Betrieb genommen\nwerden, wenn die Anlage hinsichtlich ihres Betriebs auf\n2. Füllanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch-    ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene\nstabe c mit Druckgeräten zum Abfüllen von Druck-         Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der\ngasen in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an        Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung\nAndere mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilo-     beeinflusst wird.\ngramm je Stunde,\n(3) Bei den Prüfungen überwachungsbedürftiger Anla-\n3. Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buch-        gen nach den Absätzen 1 und 2 können\nstabe a bis c für leichtentzündliche oder hochentzünd-\nliche Flüssigkeiten und                                  1. Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll-\nund Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie\n4. Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2             94/9/EG,\nSatz 1 Nr. 4 Buchstabe c für entzündliche Flüssigkeiten\n2. Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die\nbedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1           gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richt-\nfindet keine Anwendung auf                                       linie nach\n1. Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in              a) Diagramm 1 in die\neinem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewin-                – Kategorie I, II oder\nnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt\nund der entstehende Wasserdampf oder das entste-                 – Kategorie III oder IV, sofern der maximal zuläs-\nhende Heißwasser werden nicht überwiegend der Ver-                   sige Druck PS nicht mehr als ein bar beträgt,\nfahrensanlage zugeführt, und                                 b) Diagramm 2 in die\n2. Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die Wärme-                – Kategorie I oder\ntauschern entnommen und in ortsbewegliche Druck-\ngeräte gefüllt werden.                                           – Kategorie II oder III, sofern der maximal zuläs-\nsige Druck PS nicht mehr als ein bar beträgt,\n(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem\nc) Diagramm 3 in die\nAntrag auf Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der An-\nlage notwendigen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag               – Kategorie I oder\nist die gutachterliche Äußerung einer zugelassenen Über-             – Kategorie II, sofern bei einem maximal zulässi-\nwachungsstelle einzureichen, aus der hervorgeht, dass                    gen Druck PS von mehr als 500 bar das Produkt\nAufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den                     aus PS und maßgeblichem Volumen V nicht\nAnforderungen dieser Verordnung entsprechen.                             mehr als 1 000 bar·Liter beträgt,\n(3) Bei Anlagen nach Absatz 1 Nr. 3 ist abweichend von        d) Diagramm 4 in die Kategorie I, sofern bei einem\nAbsatz 2 die Beteiligung einer zugelassenen Überwa-                  maximal zulässigen Druck PS von mehr als 500 bar\nchungsstelle nicht erforderlich.                                     das Produkt aus PS und maßgeblichem Volumen V\n(4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei            nicht mehr als 1 000 bar·Liter beträgt,\nMonaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu              e) Diagramm 5 in die Kategorie I oder II,\nentscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen ver-\nlängert werden. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die         f) Diagramm 6, sofern das Produkt aus maximal\nzuständige Behörde nicht innerhalb der in den Sätzen 1               zulässigem Druck PS und Nennweite DN nicht mehr\nund 2 genannten Frist die Montage und Installation der               als 2 000 bar beträgt und die Rohrleitung nicht für\nAnlage untersagt.                                                    sehr giftige Fluide verwendet wird, oder\n(5) Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter           g) Diagramm 7, sofern das Produkt aus maximal\nBedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden wer-                zulässigem Druck PS und Nennweite DN nicht mehr\nden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergän-                als 2 000 bar beträgt,\nzung von Auflagen ist zulässig.                                  einzustufen sind, und\n(6) Absatz 1 findet keine Anwendung auf überwa-           3. Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG,\nchungsbedürftige Anlagen der Wasser- und Schifffahrts-           sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS\nverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und des Bun-               und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 200\ndesgrenzschutzes.                                                bar·Liter beträgt,","3784             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\ndurch eine befähigte Person geprüft werden. Setzt sich        Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Lageranla-\neine überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich aus         gen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a für\nAnlagenteilen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zusammen, so kön-       ortsbewegliche Behälter und auf Entleerstellen im Sinne\nnen die Prüfungen der Anlage nach den Absätzen 1 und 2        des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d.\ndurch eine befähigte Person erfolgen. Bei überwachungs-\n(8) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Füllanlagen im\nbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Ein-\nSinne des § 2 Abs. 12 Nr. 2 und 3.\nsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme\nan einem neuen Standort aufgestellt werden, können die\nPrüfungen nach Absatz 1 durch eine befähigte Person                                        § 15\nvorgenommen werden.                                                            Wiederkehrende Prüfungen\n(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b findet entspre-\n(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre An-\nchende Anwendung auf tragbare Feuerlöscher und Fla-\nlagenteile sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf\nschen für Atemschutzgeräte im Sinne der Richtlinie\nihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Be-\n97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II\ntriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu\nder Richtlinie nach Diagramm 2 mindestens in die Katego-\nprüfen. Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage\nrie III einzustufen sind, soweit das Produkt aus maximal\nzulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V zu             und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheits-\neiner Einstufung in die Kategorie I führen würde.             technischen Bewertung zu ermitteln. Eine sicherheitstech-\nnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie im Rah-\n(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit       men einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 3 die-\nAbsatz 1 ist bei überwachungsbedürftigen Anlagen mit          ser Verordnung oder § 3 der Allgemeinen Bundesbergver-\n1. Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, ausge-      ordnung bereits erfolgt ist. § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 findet\nnommen Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1         entsprechende Anwendung.\nNr. 1, oder                                                  (2) Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 bestehen aus einer\n2. einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie           technischen Prüfung, die an der Anlage selbst unter\n87/404/EWG,                                               Anwendung der Prüfregeln vorgenommen wird und einer\ndie an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden,        Ordnungsprüfung. Bei Anlagenteilen von Dampfkessel-\nnach dem Wechsel des Aufstellungsorts eine erneute Prü-       anlagen, Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,\nfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn              Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten\noder unter Druck gelösten Gasen, Leitungen unter inne-\n1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführ-       rem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hoch-\nte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,                   entzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder\n2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise erge-       Flüssigkeiten sind Prüfungen, die aus äußeren Prüfungen,\nben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Aus-      inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen bestehen,\nrüstung unverändert bleiben und                           durchzuführen.\n3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu          (3) Bei der Festlegung der Prüffristen nach Absatz 1 dür-\nstellen sind.                                             fen die in den Absätzen 5 bis 9 und 12 bis 16 für die Anla-\nBei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt        genteile genannten Höchstfristen nicht überschritten wer-\nes, wenn die ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort        den. Der Betreiber hat die Prüffristen der Anlagenteile und\ndurch eine befähigte Person geprüft wird und hierüber         der Gesamtanlage der zuständigen Behörde innerhalb\neine Bescheinigung vorliegt.                                  von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage\nunter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen.\n(6) Ist eine überwachungsbedürftige Anlage nach            Satz 2 findet keine Anwendung auf überwachungsbedürf-\nAbsatz 3 Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich eines Teils, von dem der   tige Anlagen, die ausschließlich in § 14 Abs. 3 Satz 1\nExplosionsschutz abhängt, instand gesetzt worden, so          genannte Anlagenteile enthalten.\ndarf sie abweichend von Absatz 2 erst wieder in Betrieb\ngenommen werden, nachdem die zugelassene Überwa-                 (4) Soweit die Prüfungen nach Absatz 1 von zugelasse-\nchungsstelle festgestellt hat, dass sie in den für den        nen Überwachungsstellen vorzunehmen sind, unterliegt\nExplosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforde-          die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber einer\nrungen dieser Verordnung entspricht, und nachdem sie          Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstel-\nhierüber eine Bescheinigung nach § 19 erteilt oder die        le. Ist eine vom Betreiber ermittelte Prüffrist länger als die\nüberwachungsbedürftige Anlage mit einem Prüfzeichen           von einer zugelassenen Überwachungsstelle ermittelte\nversehen hat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von       Prüffrist, darf die überwachungsbedürftige Anlage bis zum\nbefähigten Personen eines Unternehmens durchgeführt           Ablauf der von der zugelassenen Überwachungsstelle\nwerden, soweit diese Personen von der zuständigen             ermittelten Prüffrist betrieben werden; die zugelassene\nBehörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen          Überwachungsstelle unterrichtet die zuständige Behörde\ninstand gesetzten überwachungsbedürftigen Anlagen             über die unterschiedlichen Prüffristen. Die zuständige\nanerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine     Behörde legt die Prüffrist fest. Für ihre Entscheidung kann\nüberwachungsbedürftige Anlage nach ihrer Instand-             die Behörde ein Gutachten einer im Einvernehmen mit\nsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen         dem Betreiber auszuwählenden anderen zugelassenen\nworden ist und der Hersteller bestätigt, dass die überwa-     Überwachungsstelle heranziehen, dessen Kosten der\nchungsbedürftige Anlage in den für den Explosionsschutz       Betreiber zu tragen hat.\nwesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Ver-             (5) Prüfungen nach Absatz 2 müssen spätestens inner-\nordnung entspricht.                                           halb des in der Tabelle genannten Zeitraums unter Beach-\n(7) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aufzugsanla-       tung der für das einzelne Druckgerät maßgeblichen Ein-\ngen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. Die     stufung gemäß Spalte 1 durchgeführt werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002                 3785\nEinstufung des Druckgeräts gemäß Artikel 9                                      Äußere          Innere      Festigkeits-\nin Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 97/23/EG nach                        Prüfung        Prüfung        prüfung\n1. Diagramm 1 in die Kategorie IV, sofern der maximal zulässige                 2 Jahre         5 Jahre       10 Jahre\nDruck PS mehr als ein bar beträgt\n2. Diagramm 2 in die\na) Kategorie III, sofern der maximal zulässige Druck PS mehr\nals ein bar beträgt, oder\nb) Kategorie IV\n3. Diagramm 3 in die\na) Kategorie II, sofern bei einem maximal zulässigen Druck PS\nvon mehr als 500 bar das Produkt aus PS und maßgeblichem\nVolumen V mehr als 10 000 bar·Liter beträgt, oder\nb) Kategorie III, sofern das Produkt aus maximal zulässigem\nDruck PS und maßgeblichem Volumen V mehr als 10 000\nbar·Liter beträgt\n4. Diagramm 4 in die\na) Kategorie I, sofern bei einem maximal zulässigen Druck PS\nvon mehr als 1 000 bar das Produkt aus PS und maßgebli-\nchem Volumen V mehr als 10 000 bar·Liter beträgt, oder\nb) Kategorie II\n5. Diagramm 5 in die                                                             1 Jahr         3 Jahre        9 Jahre\na) Kategorie III, sofern das Produkt aus maximal zulässigem\nDruck PS und maßgeblichem Volumen V mehr als\n1 000 bar·Liter beträgt, oder\nb) Kategorie IV\n6. Diagramm 6 in die                                                            5 Jahre            –           5 Jahre\na) Kategorie I, sofern die Rohrleitung für sehr giftige Fluide ver-\nwendet wird, oder\nb) Kategorie II oder III, sofern die Rohrleitung für\n– sehr giftige Fluide oder\n– andere Fluide, wenn das Produkt aus maximal zulässigem\nDruck PS und Nennweite DN mehr als 2 000 bar beträgt,\nverwendet wird\n7. Diagramm 7 in die\na) Kategorie I, sofern das Produkt aus maximal zulässigem\nDruck PS und Nennweite DN mehr als 2 000 bar beträgt, oder\nb) Kategorie II oder III\n8. Diagramm 8 in die Kategorie I, II oder III\n9. Diagramm 9 in die Kategorie I oder II\nBei Druckgeräten, die nicht von Satz 1 erfasst werden,             1. Atemschutzgeräte, die für Arbeits- und Rettungs-\nmüssen die Prüffristen für äußere Prüfung, innere Prüfung             zwecke verwendet werden, als äußere Prüfung, innere\nund Festigkeitsprüfung auf Grund der Herstellerinfor-                 Prüfung, Festigkeits- und Gewichtsprüfung spätestens\nmationen sowie der Erfahrung mit Betriebsweise und                    alle fünf Jahre und\nBeschickungsgut festgelegt werden. Diese Druckgeräte\n2. Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte für Arbeits-\nkönnen durch eine befähigte Person geprüft werden.\nund Rettungszwecke verwendet werden, als\n(6) Abweichend von Absatz 5 können äußere Prüfungen\na) Festigkeitsprüfung spätestens alle fünf Jahre und\nbei Druckgeräten entfallen, die den Nummern 1 bis 4 der\nTabelle in Absatz 5 zugeordnet werden, sofern sie nicht               b) äußere Prüfung, innere Prüfung und Gewichtsprü-\nfeuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt sind.                  fung alle zweieinhalb Jahre\n(7) Abweichend von Absatz 5 müssen Prüfungen der von            von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt\nNummer 2 der Tabelle in Absatz 5 erfassten Flaschen für            werden.","3786             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\n(8) Abweichend von Absatz 5 müssen bei Anlagen mit            (15) Bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen im\nvon Nummer 5 der Tabelle in Absatz 5 erfassten Druck-         Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfungen im\ngeräten, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem        Betrieb spätestens alle drei Jahre durchgeführt werden.\nHerstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung ent-\n(16) Bei Lageranlagen für ortsfeste Behälter, Füllstellen,\nsteht, Prüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen\nTankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne des\ndurchgeführt werden als\n§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c müssen Prüfun-\n1. äußere Prüfungen spätestens alle zwei Jahre,               gen im Betrieb spätestens alle fünf Jahre durchgeführt\n2. innere Prüfungen spätestens alle fünf Jahre und            werden.\n3. Festigkeitsprüfungen spätestens alle zehn Jahre.              (17) Die zuständige Behörde kann die in den Absätzen 5\nbis 16 genannten Fristen im Einzelfall\nSatz 1 gilt nicht für Anlagen, in denen Rauchgase gekühlt\nund der entstehende Wasserdampf oder das entstehende          1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise\nHeißwasser nicht überwiegend der Verfahrensanlage                  gewährleistet ist, oder\nzugeführt werden.                                             2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten\n(9) Bei Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 87/              oder Dritter erfordert.\n404/EWG, bei denen das Produkt aus dem maximal zuläs-            (18) Die Fristen der Prüfungen laufen vom Tag der ersten\nsigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr            Prüfung vor Inbetriebnahme. Abweichend von Satz 1 lau-\nals 1 000 bar·Liter beträgt, müssen Prüfungen von zuge-       fen die Fristen nach einer wesentlichen Veränderung oder\nlassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden als          Änderung vom Tag der erneuten Prüfung vor Inbetrieb-\n1. innere Prüfung spätestens nach fünf Jahren und             nahme sowie bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a vom Tag der ersten Inbetrieb-\n2. Festigkeitsprüfung spätestens nach zehn Jahren.            nahme.\nBei Druckbehältern, die nicht von Satz 1 erfasst werden,         (19) Ist eine außerordentliche Prüfung durchgeführt\nfinden Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 10 entspre-         worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prü-\nchende Anwendung.                                             fung mit dem Abschluss der außerordentlichen Prüfung,\n(10) Bei äußeren und inneren Prüfungen können Besich-      soweit diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.\ntigungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren          (20) Ist eine überwachungsbedürftige Anlage am Fällig-\nund bei Festigkeitsprüfungen die statischen Druckproben       keitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb\ndurch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt        gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen wer-\nwerden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart         den, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist.\ndes Druckgeräts nicht möglich oder aus Gründen der\nBetriebsweise nicht zweckdienlich ist.                           (21) Absatz 1 findet keine Anwendung auf\n(11) Hat der Betreiber in einem Prüfprogramm für die       1. Lageranlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4\nwiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen, die von               Buchstabe a für ortsbewegliche Behälter und\nden Nummern 6 bis 9 der Tabelle in Absatz 5 erfasst sind,     2. Entleerstellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4\nschriftliche Festlegungen getroffen, die von einer zugelas-        Buchstabe d.\nsenen Überwachungsstelle geprüft worden sind und für\ndie diese bescheinigt, dass mit ihnen die Anforderungen\ndieser Verordnung erfüllt werden, dürfen abweichend von                                    § 16\nden Nummern 6 bis 9 der Tabelle in Absatz 5 die Prüfun-\ngen von einer befähigten Person durchgeführt werden,                    Angeordnete außerordentliche Prüfung\nwenn sich eine zugelassene Überwachungsstelle durch              (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine\nstichprobenweise Überprüfungen von der Einhaltung der         außerordentliche Prüfung für überwachungsbedürftige\nschriftlichen Festlegung überzeugt.                           Anlagen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass\n(12) Bei Füllanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1  besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten\nBuchstabe c, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Land-,     ist.\nWasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt wer-           (2) Eine außerordentliche Prüfung nach Absatz 1 ist\nden, müssen Prüfungen im Betrieb spätestens alle fünf         durch die zuständige Behörde insbesondere dann anzu-\nJahre durchgeführt werden. Auf die übrigen Füllanlagen        ordnen, wenn der Verdacht besteht, dass die überwa-\nim Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet       chungsbedürftige Anlage sicherheitstechnische Mängel\nAbsatz 1 keine Anwendung.                                     aufweist.\n(13) Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1        (3) Der Betreiber hat eine angeordnete Prüfung unver-\nNr. 2 Buchstabe a, c, d und e müssen Prüfungen im             züglich zu veranlassen.\nBetrieb spätestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.\nZwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkeh-\nrenden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden                                         § 17\nPrüfungen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu prüfen, ob\nsie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich                       Prüfung besonderer Druckgeräte\ndie Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden.              Für die in Anhang 5 genannten überwachungsbedürfti-\n(14) Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1     gen Anlagen, die Druckgeräte sind oder beinhalten, sind\nNr. 2 Buchstabe b müssen Prüfungen im Betrieb spätes-         die nach den §§ 14 bis 16 vorgesehenen Prüfungen mit\ntens alle vier Jahre durchgeführt werden. Absatz 13 Satz 2    den sich aus den Vorschriften des Anhangs 5 ergebenden\nfindet entsprechende Anwendung.                               Maßgaben durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002               3787\n§ 18                             1. Es muss eine Haftpflichtversicherung mit einer\nDeckungssumme von mindestens zweieinhalb Millio-\nUnfall- und Schadensanzeige\nnen Euro bestehen.\n(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver-      2. Sie muss mindestens die Prüfung aller überwachungs-\nzüglich                                                          bedürftigen Anlagen nach\n1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt        a) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,\nworden ist, und\nb) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder\n2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheits-\ntechnische Einrichtungen versagt haben oder beschä-          c) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4\ndigt worden sind,                                            vornehmen können.\nanzuzeigen.                                                  3. Sie muss eine Leitung haben, welche die Gesamt-\n(2) Die zuständige Behörde kann vom Betreiber verlan-         verantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in\ngen, dass dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine             Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Ver-\nKosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einverneh-          ordnung durchgeführt werden.\nmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicher-         4. Sie muss ein angemessenes wirksames Qualitäts-\nheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung          sicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditie-\nschriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung       rung anwenden.\nhat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,\n5. Sie darf die mit den Prüfungen beschäftigten Personen\n1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,                       nur mit solchen Aufgaben betrauen, bei deren Erledi-\n2. ob sich die überwachungsbedürftige Anlage nicht in            gung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt.\nordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach               6. Die Vergütung für die mit den Prüfungen beschäftigten\nBehebung des Mangels eine Gefährdung nicht mehr              Personen darf nicht unmittelbar von der Anzahl der\nbesteht und                                                  durchgeführten Prüfungen und nicht von deren Ergeb-\n3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die                nissen abhängen.\nandere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-           (3) Als zugelassene Überwachungsstellen können Prüf-\ndern.                                                    stellen von Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 3\ndes Gerätesicherheitsgesetzes benannt werden, wenn die\n§ 19                             Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 6 erfüllt sind,\ndies sicherheitstechnisch angezeigt ist und sie\nPrüfbescheinigungen\n1. organisatorisch abgrenzbar sind,\n(1) Über das Ergebnis der nach diesem Abschnitt vor-\n2. innerhalb des Unternehmens, zu dem sie gehören,\ngeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Prüf-\nüber Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilich-\nbescheinigungen zu erteilen. Soweit die Prüfung von\nkeit sicherstellen und belegen,\nbefähigten Personen durchgeführt wird, ist das Ergebnis\naufzuzeichnen.                                               3. nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den\nBetrieb oder die Instandhaltung der überwachungs-\n(2) Bescheinigungen und Aufzeichnungen nach Ab-\nbedürftigen Anlage verantwortlich sind,\nsatz 1 sind am Betriebsort der überwachungsbedürftigen\nAnlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf         4. keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhän-\nVerlangen vorzuzeigen.                                           gigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im\nRahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kom-\nmen können, und\n§ 20                             5. ausschließlich für das Unternehmen arbeiten, dem sie\nMängelanzeige                             angehören.\nHat die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prü-     Die Benennung nach Satz 1 ist zu beschränken auf Prü-\nfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Drit-  fungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne\nte gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen         des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 einschließlich der Ein-\nBehörde unverzüglich mitzuteilen.                            richtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2.\n§ 21                                                         § 22\nAufsichtsbehörden für über-\nZugelassene Überwachungsstellen\nwachungsbedürftige Anlagen des Bundes\n(1) Zugelassene Überwachungsstellen für die nach die-\nAufsichtsbehörde für überwachungsbedürftige Anlagen\nsem Abschnitt vorgeschriebenen oder angeordneten Prü-\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der\nfungen sind Stellen nach § 14 Abs. 1 und 2 des Geräte-\nBundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ist das\nsicherheitsgesetzes.\nzuständige Bundesministerium oder die von ihm\n(2) Voraussetzungen für die Akkreditierung einer zuge-    bestimmte Behörde. Für andere überwachungsbedürftige\nlassenen Überwachungsstelle sind über die Anforderun-        Anlagen, die der Aufsicht durch die Bundesverwaltung\ngen des § 14 Abs. 5 des Gerätesicherheitsgesetzes hin-       unterliegen, gilt § 15 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-\naus:                                                         zes.","3788             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\n§ 23                                     digkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem\nTechnischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach\nInnerbetrieblicher Einsatz\n§ 31a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nortsbeweglicher Druckgeräte\nzes\nSofern die in Übereinkünften                                   zu ermitteln,\n1. des Europäischen Übereinkommens über die interna-          2. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung\ntionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße         gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und\n(ADR),\n3. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\n2. der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeför-            in Fragen der betrieblichen Sicherheit zu beraten.\nderung gefährlicher Güter (RID),\nBei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Aus-\n3. des Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit       schuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes\nSeeschiffen (IMDG-Code) oder                              nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen.\n4. der Technischen Vorschriften der Internationalen Zivil-       (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nluftfahrt-Organisation (ICAO-TI)                          nung kann die vom Ausschuss für Betriebssicherheit nach\ngenannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, dür-       Absatz 4 Nr. 1 ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie\nfen innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druck-        die nach Absatz 4 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln im\ngeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richt-     Bundesarbeitsblatt bekannt machen. Bei Einhaltung der in\nlinie 97/23/EG nur in Betrieb genommen und betrieben          Satz 1 genannten Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel\nwerden, wenn die in den genannten Übereinkünften vor-         davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten\ngeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden          Anforderungen insoweit erfüllt werden.\nund die in diesen Übereinkünften vorgesehenen wieder-            (6) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obers-\nkehrenden Prüfungen durchgeführt worden sind.                 ten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Aus-\nschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in\nder Sitzung das Wort zu erteilen.\nAbschnitt 4\n(7) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-\nGemeinsame Vorschriften,                          anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.\nSchlussvorschriften\n§ 25\n§ 24                                                Ordnungswidrigkeiten\nAusschuss für Betriebssicherheit\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des\n(1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes für   Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ndie Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und       lässig\nfür den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wird          1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die\nbeim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der           Arbeitsmittel geprüft werden,\nAusschuss für Betriebssicherheit gebildet, in dem sach-\nverständige Mitglieder der öffentlichen und privaten          2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder\nArbeitgeber, der Länderbehörden, der Gewerkschaften,              nicht rechtzeitig prüfen lässt oder\nder Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Wis-      3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer\nsenschaft und der zugelassenen Stellen angemessen ver-            außerordentlichen Überprüfung nicht oder nicht recht-\ntreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll            zeitig unterzieht.\n21 Personen nicht überschreiten. Die Mitgliedschaft im\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nAusschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich.\nstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-\n(2) Der Ausschuss für Betriebssicherheit richtet Unter-    sätzlich oder fahrlässig\nausschüsse ein.                                               1. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-            richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht\nnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes          oder\nMitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine   2. entgegen § 18 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nGeschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner            nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\nMitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-\nden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums               (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nfür Arbeit und Sozialordnung.                                 stabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\n(4) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,\n1. eine überwachungsbedürftige Anlage\n1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene\nentsprechende Regeln und sonstige gesicherte                  a) entgegen § 12 Abs. 5 betreibt oder\narbeitswissenschaftliche Erkenntnisse                         b) entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 15 Abs. 20 in\na) für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeits-              Betrieb nimmt,\nmitteln sowie                                         2. ohne Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 eine dort\nb) für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen            genannte Anlage betreibt,\nunter Berücksichtigung der für andere Schutzziele     3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 eine überwachungs-\nvorhandenen Regeln und, soweit dessen Zustän-             bedürftige Anlage oder einen Anlagenteil nicht, nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002                  3789\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig prüft     Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vor-\noder                                                        schriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann\nverlangen, dass diese Anlagen entsprechend den Vor-\n4. entgegen § 16 Abs. 3 eine vollziehbar angeordnete\nschriften der Verordnung geändert werden, soweit nach\nPrüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst.\nder Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben oder\nGesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten\n§ 26                              sind. Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschrif-\nStraftaten                            ten müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2007 ange-\nwendet werden. Hierzu hat der Betreiber seine Verpflich-\n(1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätz-       tungen nach § 15 Abs. 1 und 2 innerhalb der genannten\nliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftig-          Frist zu erfüllen.\nten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgeset-\nzes strafbar.                                                      (4) Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem\n1. Januar 2003 nicht von einer Rechtsverordnung nach\n(2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung\n§ 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erfasst wurden und\nbeharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung\ndie vor diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren oder mit\nLeben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde\nderen Errichtung begonnen wurde, müssen die in der\nSachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 17\nVerordnung enthaltenen Betriebsvorschriften spätestens\ndes Gerätesicherheitsgesetzes strafbar.\nbis zum 31. Dezember 2005 angewendet werden. Hierzu\nhat der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1\n§ 27                              und 2 innerhalb der genannten Frist zu erfüllen. Ist seit der\nÜbergangsvorschriften                        Inbetriebnahme der Anlage die Prüffrist verstrichen, ist\neine wiederkehrende Prüfung vor Ablauf der in Satz 1\n(1) Für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe in explosions-      genannten Frist durchzuführen.\ngefährdeten Bereichen, die vor dem 3. Oktober 2002 erst-\nmalig bereitgestellt oder eingeführt worden sind, hat der          (5) Mühlen-Bremsfahrstühle dürfen bis spätestens\nArbeitgeber seine Pflichten nach § 6 Abs. 1 spätestens bis      31. Dezember 2004 weiterbetrieben werden, sofern nach\nzum 31. Dezember 2005 zu erfüllen.                              Art der Anlage vermeidbare Gefahren für Leben oder\n(2) Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen          Gesundheit der Benutzer nicht zu befürchten sind.\nAnlage, die vor dem 1. Januar 2003 befugt betrieben\n(6) Die von einem auf Grund einer Rechtsverordnung\nwurde, ist zulässig. Eine nach dem bis zu diesem Zeit-\nnach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes eingesetzten\npunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis\nAusschuss ermittelten technischen Regeln gelten bezüg-\nim Sinne dieser Verordnung.\nlich ihrer betrieblichen Anforderungen bis zur Überarbei-\n(3) Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem          tung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit und ihrer\n1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen            Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und\nwaren, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden            Sozialordnung fort.\nAnhang 1\nMindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2\n1.         Vorbemerkung\nDie Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Verordnung in den Fällen, in denen mit der\nBenutzung des betreffenden Arbeitsmittels eine entsprechende Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der\nBeschäftigten verbunden ist.\nFür bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel braucht der Arbeitgeber zur Erfüllung der nachstehenden\nMindestvorschriften nicht die Maßnahmen gemäß den grundlegenden Anforderungen für neue Arbeitsmittel\nzu treffen, wenn\na) der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft, oder\nb) die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen\nwürde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.\n2.         Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsmittel\n2.1        Befehlseinrichtungen von Arbeitsmitteln, die Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar und\nals solche identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet werden.\nBefehlseinrichtungen müssen außerhalb des Gefahrenbereichs so angeordnet sein, dass ihre Betätigung\nkeine zusätzlichen Gefährdungen mit sich bringen kann.\nBefehlseinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein oder gesichert werden können, dass ein\nunbeabsichtigtes Betätigen verhindert ist.\nVom Bedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal vergewissern können, dass sich keine Perso-\nnen oder Hindernisse im Gefahrenbereich aufhalten oder befinden.","3790       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\nIst dies nicht möglich, muss dem Ingangsetzen automatisch ein sicheres System wie zum Beispiel ein System\nzur Personenerkennung oder mindestens ein akustisches oder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein.\nBeschäftigte müssen ausreichend Zeit oder die Möglichkeit haben, sich den Gefahren in Verbindung mit dem\nIngangsetzen des Arbeitsmittels zu entziehen oder das Ingangsetzen zu verhindern.\nDie Befehlseinrichtungen müssen sicher sein. Bei ihrer Auslegung sind die vorhersehbaren Störungen, Bean-\nspruchungen und Zwänge zu berücksichtigen.\n2.2  Das Ingangsetzen eines Arbeitsmittels darf nur durch absichtliche Betätigung einer hierfür vorgesehenen\nBefehlseinrichtung möglich sein.\nDies gilt auch\n– für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand, und\n– für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes (zum Beispiel der Geschwindigkeit\noder des Druckes),\nsofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Änderung für die Beschäftigten nicht völlig gefahrlos erfolgen\nkann.\nDiese Anforderung gilt nicht für das Wiederingangsetzen oder die Änderung des Betriebszustandes während\ndes normalen Programmablaufs im Automatikbetrieb.\nVerfügt das Arbeitsmittel über mehrere Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen, so dürfen diese nicht gleich-\nzeitig das Ingangsetzen freigeben.\n2.3  Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten\nArbeitsmittels ausgerüstet sein.\nJeder Arbeitsplatz muss mit Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sich entsprechend der Gefah-\nrenlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmte Teile stillsetzen lassen, um das Arbeitsmittel in einen\nsicheren Zustand zu versetzen.\nDer Befehl zum Stillsetzen des Arbeitsmittels muss den Befehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein.\nNach dem Stillsetzen des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile muss die Energieversorgung des\nAntriebes unterbrochen werden können.\nSind die Befehlseinrichtungen nach Nummer 2.1 gleichzeitig die Hauptbefehlseinrichtungen nach Num-\nmer 2.13, dann gelten die dortigen Forderungen sinngemäß.\n2.4  Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit mindestens einer Notbefehlseinrichtung versehen sein, mit der\ngefahrbringende Bewegungen oder Prozesse möglichst schnell stillgesetzt werden, ohne zusätzliche Gefähr-\ndungen zu erzeugen.\nIhre Stellteile müssen schnell, leicht und gefahrlos erreichbar und auffällig gekennzeichnet sein.\nDies gilt nicht, wenn durch die Notbefehlseinrichtung die Gefährdung nicht gemindert werden kann, da die\nNotbefehlseinrichtung entweder die Zeit bis zum normalen Stillsetzen nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht,\nbesondere, wegen der Gefährdung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.\n2.5  Ist beim Arbeitsmittel mit herabfallenden oder herausschleudernden Gegenständen zu rechnen, müssen\ngeeignete Schutzvorrichtungen vorhanden sein.\nArbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten von ihm ausströmender Gase,\nDämpfe, Flüssigkeiten oder Stäube versehen sein.\n2.6  Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder auf anderem Wege gegen eine unbeabsichtigte\nPositions- und Lageänderung stabilisiert sein.\n2.7  Die verschiedenen Teile eines Arbeitsmittels sowie die Verbindungen untereinander müssen den Belastungen\naus inneren Kräften und äußeren Lasten standhalten können.\nBesteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder Bruchgefahr, so müssen geeignete Schutzeinrichtungen\nvorhanden sein.\n2.8  Arbeitsmittel müssen mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den unbeabsichtigten Zugang zum\nGefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder welche die beweglichen Teile vor dem Erreichen des\nGefahrenbereichs stillsetzen.\nDie Schutzeinrichtungen\n– müssen stabil gebaut sein,\n– dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,\n– dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können,\n– müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben,\n– dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002           3791\n– müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten\nerforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang\nauf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.\n2.9   Die Arbeits- bzw. Instandsetzungs- und Wartungsbereiche des Arbeitsmittels müssen entsprechend den\nvorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtet sein.\n2.10  Sehr heiße oder sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels müssen mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die\nverhindern, dass die Beschäftigten die betreffenden Teile berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen.\n2.11  Warneinrichtungen und Kontrollanzeigen eines Arbeitsmittels müssen leicht wahrnehmbar und unmiss-\nverständlich sein.\n2.12  Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden kön-\nnen.\nWenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden\nkönnen oder die Instandsetzung und Wartung muss außerhalb des Gefahrenbereichs erfolgen können.\nSind Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten unter angehobenen Teilen oder Arbeitseinrichtungen erforder-\nlich, so müssen diese mit geeigneten Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert werden können.\nKönnen in Arbeitsmitteln nach dem Trennen von jeder Energiequelle in Systemen mit Speicherwirkung noch\nEnergien gespeichert sein, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen diese Systeme energiefrei\ngemacht werden können. Diese Einrichtungen müssen gekennzeichnet sein.\nIst ein vollständiges Energiefreimachen nicht möglich, müssen entsprechende Gefahrenhinweise an Arbeits-\nmitteln vorhanden sein.\n2.13  Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen (zum Beispiel Hauptbefehlseinrichtungen) aus-\ngestattet sein, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden können. Beim Wiederingang-\nsetzen dürfen die betreffenden Beschäftigten keiner Gefährdung ausgesetzt sein. Diese Vorrichtungen (zum\nBeispiel Hauptbefehlseinrichtungen) müssen gegen unbefugtes oder irrtümliches Betätigen zu sichern sein;\ndabei ist die Trennung einer Steckverbindung nur dann ausreichend, wenn die Kupplungsstelle vom Bedie-\nnungsstand überwacht werden kann.\nDiese Vorrichtungen, ausgenommen Steckverbindungen, dürfen jeweils nur eine „Aus“- und „Ein“-Stellung\nhaben.\n2.14  Arbeitsmittel müssen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten mit den dazu erforderlichen Kenn-\nzeichnungen (zum Beispiel Hersteller, technische Daten) oder Gefahrenhinweisen versehen sein.\n2.15  Bei Produktions-, Einstellungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Arbeitsmitteln muss für die\nBeschäftigten ein sicherer Zugang zu allen hierfür notwendigen Stellen vorhanden sein.\nAn diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.\n2.16  Arbeitsmittel müssen für den Schutz der Beschäftigten gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des\nArbeitsmittels oder durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen ausgelegt\nwerden, die in Arbeitsmitteln erzeugt, verwendet oder gelagert werden.\n2.17  Arbeitsmittel müssen so ausgelegt sein, dass jegliche Explosionsgefahr, die von den Arbeitsmitteln selbst\noder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen freigesetzten oder verwendeten Substanzen\nausgeht, vermieden wird.\n2.18  Arbeitsmittel müssen mit einem Schutz gegen direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile\nausgelegt sein.\n2.19  Arbeitsmittel müssen gegen Gefährdungen aus der von ihnen verwendeten nicht elektrischen Energie (zum\nBeispiel hydraulische, pneumatische, thermische) ausgelegt sein.\nLeitungen, Schläuche und andere Einrichtungen zum Erzeugen oder Fortleiten dieser Energien müssen so\nverlegt sein, dass mechanische, thermische oder chemische Beschädigungen vermieden werden.\n3.    Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel\n3.1   Mindestvorschriften für mobile Arbeitsmittel, die selbstfahrende oder nicht selbstfahrende sind\n3.1.1 Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdungen für die mitfahrenden Beschäftigten\nwährend der Fortbewegung reduziert sind.\nDies gilt auch für die Gefährdungen durch Kontakt der Beschäftigten mit Rädern und Ketten und durch\nEinklemmen durch diese.\n3.1.2 Sofern durch das plötzliche Blockieren der Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Arbeits-\nmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern spezifische Gefährdungen entstehen können, müssen\ndiese Arbeitsmittel so ausgerüstet oder umgestaltet werden, dass ein Blockieren der Energieübertragungs-\nvorrichtungen verhindert wird.\nSofern sich ein solches Blockieren nicht vermeiden lässt, sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um gefährliche\nFolgen für die Beschäftigten zu verhindern.","3792         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\n3.1.3 Sofern die Vorrichtungen zur Energieübertragung zwischen mobilen Arbeitsmitteln beim Schleifen auf dem\nBoden verschmutzen oder beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen.\n3.1.4 Für mitfahrende Beschäftigte sind unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung die\nGefährdungen aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar durch\n– eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,\n– eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhalten\nbleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder\n– eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.\nDiese Einrichtungen sind nicht erforderlich, wenn die Schutzwirkung durch die Konstruktion des Arbeitsmittels\nselbst gegeben ist.\nDiese Einrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird\noder wenn ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.\nBesteht die Gefährdung, dass ein mitfahrender Beschäftigter bei einem Überrollen oder Kippen des Arbeits-\nmittels zwischen Teilen der Arbeitsmittel und dem Boden eingequetscht wird, ist ein Rückhaltesystem für die\nmitfahrenden Beschäftigten einzubauen.\n3.1.5 Flurförderzeuge mit aufsitzendem Beschäftigten bzw. aufsitzenden Beschäftigten sind so zu gestalten oder\nauszurüsten, dass die Gefährdungen durch ein Kippen der Flurförderzeuge begrenzt werden, zum Beispiel\n– durch Verwendung einer Fahrerkabine,\n– mit einer Einrichtung, die verhindert, dass Flurförderzeuge kippen,\n– mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei kippenden Flurförderzeugen für die aufsitzenden\nBeschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder\n– mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, so dass sie\nvon Teilen umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.\n3.1.6 Mobile selbstfahrende Arbeitsmittel müssen folgende Bedingungen erfüllen:\na) Sie müssen gegen unerlaubtes Ingangsetzen gesichert werden können.\nb) Sie sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen, durch die die Folgen eines möglichen Zusammen-\nstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden.\nc) Sie sind mit einer Brems- und Feststelleinrichtung zu versehen; sofern dies aus Sicherheitsgründen\nerforderlich ist, muss eine über leicht zugängliche Befehlseinrichtungen oder eine Automatik ausgelöste\nNotbremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Fall des Versagens der Hauptbremsvorrichtung\nermöglichen.\nd) Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind geeignete Hilfs-\nvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht anzubringen.\ne) Sofern sie für den Einsatz bei Nacht oder in unbeleuchteter Umgebung vorgesehen sind, müssen sie mit\neiner den durchzuführenden Arbeiten entsprechenden Beleuchtungsvorrichtung versehen werden und\nausreichend Sicherheit für die Beschäftigten bieten.\nf) Sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger oder Ladungen eine Gefährdung durch Brand besteht, sind sie\nmit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten, außer wenn diese am Einsatzort an\nausreichend nahe liegenden Stellen vorhanden sind.\ng) Sofern sie ferngesteuert sind, müssen sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der\nSteuerung herausfahren.\nh) Sofern sie automatisch gesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen mit Beschäftigten zusam-\nmenstoßen oder diese einklemmen können, sind sie mit entsprechenden Schutzvorrichtungen auszu-\nrüsten, es sei denn, dass andere geeignete Vorrichtungen die Gefährdung eines Zusammenstoßes in Gren-\nzen halten.\n3.1.7 Wenn sich Beschäftigte im Gefahrenbereich aufhalten müssen, dann müssen Befehlseinrichtungen der\nArbeitsmittel so beschaffen sein, dass die Arbeitsmittel beim Loslassen der Einrichtungen selbsttätig unver-\nzüglich zum Stillstand kommen.\n3.1.8 Die Geschwindigkeit des durch Mitgänger geführten Arbeitsmittels muss durch den Mitgänger erforderlichen-\nfalls selbst angepasst werden können.\nDie Befehlseinrichtungen von durch Mitgänger geführten Arbeitsmitteln müssen so beschaffen sein, dass sie\nbeim Loslassen der Einrichtungen selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen.\n3.1.9 Einrichtungen zur Verbindung von mobilen Arbeitsmitteln müssen so beschaffen sein, dass sie\n– gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind und\n– sich gefahrlos und leicht betätigen lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002                 3793\n3.2      Mindestvorschriften für Arbeitsmittel zum Heben von Lasten\n3.2.1     Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, ihre Lastaufnahmeeinrichtungen und gegebenenfalls abnehmbare Teile\nmüssen mit ausreichender Standsicherheit und Festigkeit ausgelegt sein, sowohl im Betrieb als auch außer\nBetrieb unter vorgesehenen Witterungsbedingungen, während des Transportes, des Auf- und Abbaus, bei\nvorhersehbaren Ausfällen, bei vorgesehenen Prüfungen, auch mit Prüflast. Soweit erforderlich müssen\nArbeitsmittel mit einer Einrichtung versehen sein, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert.\nHierbei sind insbesondere die Belastungen der Aufhängepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragen-\nden Teilen zu berücksichtigen.\n3.2.2     Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf die zulässige Trag-\nfähigkeit und gegebenenfalls mit einem Schild versehen sein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit für die\neinzelnen Betriebszustände angegeben ist.\nLastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere Benutzung grundlegenden\nEigenschaften zu erkennen sind.\nArbeitsmittel zum Heben von Beschäftigten müssen entsprechend deutlich und sichtbar gekennzeichnet sein.\n3.2.3     Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen insbesondere verhindern, dass die Lasten\na) sich ungewollt gefährlich verlagern oder im freien Fall herabstürzen oder\nb) unbeabsichtigt ausgehakt werden.\nBefehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungen müssen nach ihrer Betätigung von selbst in die Null-\nstellung zurückgehen und die eingeleitete Bewegung unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt von\nBeschäftigten im Gefahrenbereich sicher verhindert ist.\n3.2.3.1   Die maximalen Fahrgeschwindigkeiten flurgesteuerter Arbeitsmittel müssen für den steuernden Beschäftigten\nselbst angemessen sein.\n3.2.3.2   Hub-, Fahr- und Drehbewegungen müssen abgebremst und ungewollte Bewegungen müssen verhindert\nwerden können.\n3.2.3.3   Kraftbetriebene Hubbewegungen müssen begrenzt sein. Schienenfahrbahnen müssen mit Fahrbahnbegren-\nzungen ausgerüstet sein.\n3.2.3.4   Können beim Betreiben von Arbeitsmitteln Personen gefährdet werden und befindet sich die Befehlseinrich-\ntung nicht in der Nähe der Last, müssen die Arbeitsmittel mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein.\n3.2.3.5   Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener Arbeitsmittel muss begrenzt sein.\n3.2.4     Arbeitsmittel zum Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten müssen so beschaffen sein, dass\na) die Gefährdung durch Absturz des Lastaufnahmemittels, sofern ein solches vorhanden ist, mit geeigneten\nVorrichtungen verhindert wird;\nb) das Herausfallen der Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels verhindert ist;\nc) die Gefährdung des Quetschens oder des Einklemmens der Beschäftigten oder des Zusammenstoßes mit\nden Beschäftigten, insbesondere infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, minimiert\nwird;\nd) die Sicherheit der bei einer Störung im Personenaufnahmemittel festsitzenden Beschäftigten gewährleistet\nund ihre Befreiung ermöglicht wird.\nKönnen wegen des Standorts und des Höhenunterschieds die unter Buchstabe a genannten Gefährdungen\ndurch keinerlei Sicherheitsvorrichtungen vermieden werden, muss das Arbeitsmittel einen erhöhten Sicher-\nheitskoeffizienten aufweisen.\nAnhang 2\nMindestvorschriften\nzur Verbesserung der Sicherheit und des\nGesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln\n1.      Vorbemerkung\nDie im Folgenden aufgeführten Mindestanforderungen zur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln\nsind bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 einzubeziehen.\n2.      Allgemeine Mindestvorschriften\n2.1     Der Arbeitgeber beschafft die erforderlichen Informationen, die Hinweise zur sicheren Bereitstellung und Benut-\nzung der Arbeitsmittel geben. Er wählt die unter den Umständen seines Betriebs für die sichere Bereitstellung\nund Benutzung der Arbeitsmittel bedeutsamen Informationen aus und bezieht sie bei der Festlegung der\nSchutzmaßnahmen ein. Er bringt den Beschäftigten die erforderlichen Informationen zur Kenntnis.","3794         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\nDiese sind bei der Benutzung der Arbeitsmittel zu beachten.\n2.2  Die Arbeitsmittel sind so bereitzustellen und zu benutzen, dass Gefährdungen für Beschäftigte durch physika-\nlische, chemische und biologische Einwirkungen vermieden werden.\nInsbesondere muss gewährleistet sein, dass\n– Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die sie entsprechend der\nBetriebsanleitung des Herstellers nicht geeignet sind,\n– der Auf- und Abbau der Arbeitsmittel entsprechend den Hinweisen des Herstellers sicher durchgeführt\nwerden kann,\n– genügend freier Raum zwischen beweglichen Bauteilen der Arbeitsmittel und festen oder beweglichen\nTeilen in ihrer Umgebung vorhanden ist und\n– alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Materialien sicher zugeführt und entfernt werden\nkönnen.\nKönnen Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nicht vermieden werden, so sind\nangemessene Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.\n2.3  Bei der Benutzung der Arbeitsmittel müssen die Schutzeinrichtungen benutzt werden und dürfen nicht unwirk-\nsam gemacht werden.\n2.4  Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit\n– bei der Benutzung der Arbeitsmittel eine angemessene Beleuchtung gewährleistet ist;\n– die Arbeitsmittel vor der Benutzung auf Mängel überprüft werden und während der Benutzung soweit mög-\nlich Mängelfreiheit gewährleistet ist. Bei Feststellung von Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit der\nBeschäftigten haben, dürfen die Arbeitsmittel nicht benutzt werden. Werden derartige Mängel während der\nBenutzung festgestellt, dürfen die Arbeitsmittel nicht weiter benutzt werden.\n– Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen\nwerden. Das Arbeitsmittel und seine beweglichen Teile sind während dieser Arbeiten gegen Einschalten und\nunbeabsichtigte Bewegung zu sichern. Ist es nicht möglich, die Arbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels\ndurchzuführen, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, welche die Gefährdung für die Beschäftigten\nverringern. Maßnahmen der Instandsetzung und Wartung sind zu dokumentieren; sofern ein Wartungsbuch\nzu führen ist, sind die Eintragungen auf dem neuesten Stand zu halten.\n– zur Vermeidung von Gefährdungen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln an den Arbeitsmitteln oder in der\nUmgebung angemessene, verständliche und gut wahrnehmbare Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise\nangebracht werden. Diese müssen von den Beschäftigten beachtet werden.\n– die Benutzung von Arbeitsmitteln im Freien angepasst an die Witterungsverhältnisse so erfolgt, dass Sicher-\nheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist.\n2.5  Die Benutzung der Arbeitsmittel bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Beschäftigten vor-\nbehalten. Trifft dies für Beschäftigte nicht zu, dürfen diese Arbeitsmittel nur unter Aufsicht der Beschäftigten\nnach Satz 1 benutzt werden.\n2.6  Die Arbeitsmittel sind so aufzubewahren, dass deren sicherer Zustand erhalten bleibt.\n2.7  Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln müssen angemessene Möglichkeiten zur Verständigung sowie Warnung\nbestehen und bei Bedarf genutzt werden, um Gefährdungen für die Beschäftigten abzuwenden. Signale müs-\nsen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein. Sie sind gegebenenfalls zwischen den beteiligten\nBeschäftigten zu vereinbaren.\n3.   Mindestanforderungen für die Benutzung mobiler selbstfahrender und nicht-\nselbstfahrender Arbeitsmittel\n3.1  Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit\n– das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten bleibt, die im Hinblick auf das\nsichere Führen dieser Arbeitsmittel eine angemessene Unterweisung erhalten haben und dazu geeignet\nsind;\n– für die Benutzung mobiler Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich geeignete Verkehrsregeln festgelegt und\neingehalten werden;\n– verhindert wird, dass sich Beschäftigte im Gefahrenbereich selbstfahrender Arbeitsmittel aufhalten. Ist die\nAnwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, sind Maßnahmen zu treffen, um Verletzungen der\nBeschäftigten zu verhindern.\n– mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor oder mit anderen kraftbetriebenen Einrichtungen nur benutzt\nwerden, wenn die Zufuhr gesundheitlich zuträglicher Atemluft in ausreichender Menge sichergestellt ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002             3795\n– Verbindung und Trennung mobiler Arbeitsmittel mit anderen mobilen Arbeitsmitteln oder Zusatzausrüstun-\ngen ohne Gefährdung für die Beschäftigten erfolgt. Verbindungen müssen ausreichend bemessen sein und\ndürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen können.\n– mobile Arbeitsmittel so abgestellt und beim Transport sowie der Be- und Entladung so gesichert werden,\ndass unbeabsichtigte Bewegungen der Arbeitsmittel vermieden sind.\n3.2   Das Mitfahren von Beschäftigten auf mobilen Arbeitsmitteln ist nur auf sicheren und für diesen Zweck ausge-\nrüsteten Plätzen erlaubt. Die Geschwindigkeit ist zu verringern, falls Arbeiten während des Fahrens durch-\ngeführt werden müssen.\n4.    Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von\nLasten\n4.1   Allgemeine Forderungen\n4.1.1 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit\n– die demontierbaren und mobilen Arbeitsmittel zum Heben von Lasten so aufgestellt und benutzt werden,\ndass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder Abrut-\nschen verhindert wird. Die korrekte Durchführung der Maßnahmen ist zu überprüfen.\n– das Heben von Beschäftigten nur mit für diesen Zweck vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstun-\ngen erfolgt. Das Heben von Beschäftigten durch hierfür nicht vorgesehene Arbeitsmittel ist ausnahmsweise\nzulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, welche die Sicherheit gewährleisten und eine\nangemessene Überwachung sicherstellen.\n– beim Heben von Beschäftigten mit Arbeitsmitteln während ihrer Anwesenheit auf der Lastaufnahmeeinrich-\ntung der Steuerstand ständig besetzt ist. Es müssen sichere Mittel zur Verständigung zur Verfügung stehen.\nEine Bergung im Gefahrenfall ist im Voraus zu planen.\n– hängende Lasten nicht über ungeschützte Arbeitsplätze geführt werden und sich keine Beschäftigten unter\nhängenden Lasten aufhalten. Sofern im Rahmen des reibungslosen Ablaufs der Arbeiten, die Anwesenheit\nvon Beschäftigten unter hängenden Lasten nicht vermieden werden kann, sind geeignete Maßnahmen\nfestzulegen und anzuwenden. Hierbei dürfen kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel nicht verwendet\nwerden.\n– Lasten sicher angeschlagen werden und sich die Lasten, Lastaufnahme- sowie Anschlagmittel nicht unbe-\nabsichtigt lösen oder verschieben können. Die Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind entsprechend den\nzu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, den Einhakvorrichtungen, den Witterungsbedingungen sowie\nder Art und Weise des Anschlagens auszuwählen. Bei der Benutzung von Lastaufnahme- und Anschlag-\nmitteln müssen den Beschäftigten angemessene Informationen über deren Eigenschaften zur Verfügung\nstehen. Verbindungen von Anschlagmitteln sind deutlich zu kennzeichnen, sofern sie nach der Benutzung\nnicht getrennt werden.\n– das Lastaufnahmemittel nach Anhang 1 Nr. 3.2.4 Buchstabe a auf seinen einwandfreien Zustand arbeits-\ntäglich überprüft wird.\n4.1.2 Die Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträch-\ntigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.\n4.2   Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten\n4.2.1 Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten an einem Arbeitsplatz so aufgebaut\noder montiert, dass sich ihre Aktionsbereiche überschneiden, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um\nZusammenstöße zwischen Lasten und Bauteilen der Arbeitsmittel zu verhindern.\n4.2.2 Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von Lasten bedient, die Last über den gesamten Weg\nweder direkt, noch durch Zusatzgeräte beobachten, ist er durch einen anderen Beschäftigten einzuweisen. Es\nsind organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Zusammenstöße mit der Last zu verhindern, die Beschäftigte\ngefährden können.\n4.2.3 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit\n– der Arbeitsablauf so gestaltet wird, dass Lasten sicher von Hand ein- und ausgehängt werden können. Es ist\ninsbesondere zu gewährleisten, dass die betreffenden Beschäftigten direkt oder indirekt den Vorgang\nsteuern.\n– alle Hebevorgänge mit nichtgeführten Lasten ordnungsgemäß geplant und so durchgeführt werden, dass\ndie Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere\nArbeitsmittel angehoben werden soll, ist ein Verfahren festzulegen und zu überwachen, das die Zusammen-\narbeit sicherstellt.\n– solche Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten eingesetzt werden, die diese Lasten auch bei\neinem teilweisen oder vollständigen Energieausfall sicher halten, andernfalls sind geeignete Maßnahmen zu\ntreffen, um zu verhindern, dass Beschäftigte daraus herrührenden Gefährdungen ausgesetzt werden.\nHängende Lasten dürfen nicht unüberwacht bleiben, es sei denn, dass der Zugang zum Gefahrenbereich\nverhindert wird, die Last sicher eingehängt wurde und sicher im hängenden Zustand gehalten wird.","3796          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\n– die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten im Freien eingestellt wird, sobald\ndie Witterungsbedingungen die Funktionssicherheit des Arbeitsmittels so beeinträchtigen, dass die\nBeschäftigten hierdurch Gefährdungen ausgesetzt sind. Es müssen die vom Hersteller des Arbeitsmittels\nvorgegebenen Maßnahmen getroffen werden, die insbesondere das Umkippen des Arbeitsmittels verhin-\ndern.\n5.    Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitwei-\nlige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden\n5.1   Allgemeine Mindestvorschriften\n5.1.1 Diese Vorschriften finden Anwendung bei der Benutzung einschließlich des Auf-, Um- und Abbaus von\nGerüsten sowie bei der Benutzung von Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zu-\nhilfenahme von Seilen, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden.\n5.1.2 Wenn zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen\nergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus verrichtet werden können, sind Arbeits-\nmittel auszuwählen, die am geeignetsten sind, um während ihrer Benutzung sichere Arbeitsbedingungen auf\nDauer zu gewährleisten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefah-\nrenschutz eingeräumt werden. Das ausgewählte Arbeitsmittel muss der Art der auszuführenden Arbeiten und\nden vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und eine gefahrlose Benutzung erlauben.\nDie Auswahl der geeignetsten Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten\nausgeführt werden, hat unter Berücksichtigung des zu überwindenden Höhenunterschieds sowie der Dauer\nund der Häufigkeit der Benutzung zu erfolgen. Diese Auswahl muss auch die Flucht bei drohender Gefahr\nermöglichen. Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz und umgekehrt dürfen keine zusätzlichen\nAbsturzgefahren entstehen.\n5.1.3 Alle Einrichtungen, die als Zugänge oder zeitweilige hoch gelegene Arbeitsplätze Anwendung finden, müssen\nso bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgese-\nhenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und\nmüssen auch während der einzelnen Bauzustände und der gesamten Nutzungszeit standsicher sein.\n5.1.4 Die Benutzung einer Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die\nBenutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer\nder Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht\ngerechtfertigt ist.\n5.1.5 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewandt werden, wenn die\nVerwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist, und wenn die Gefährdungsbeurteilung\nergibt, dass die betreffende Arbeit sicher durchgeführt werden kann.\n5.1.6 Je nach Art des Arbeitsmittels, das auf der Grundlage der vorstehenden Nummern gewählt wird, sind geeignete\nVorkehrungen zu treffen, um die mit diesem Arbeitsmitteltyp verbundenen Gefahren für die Beschäftigten so\ngering wie möglich zu halten. Erforderlichenfalls ist die Anbringung von Absturzsicherungen vorzusehen. Diese\nVorrichtungen müssen so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der\nBeschäftigten so weit wie möglich vermieden werden. Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an Zugän-\ngen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden.\nLassen sich aus arbeitstechnischen Gründen kollektive Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren\nStelle kollektive Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sein.\n5.1.7 Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich ist, eine kollektive Absturzsicherung vorüber-\ngehend zu entfernen, müssen wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten getroffen\nwerden. Die Arbeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen getroffen wurden. Sobald diese\nbesondere Arbeit endgültig oder vorübergehend abgeschlossen ist, müssen die kollektiven Absturzsicherungen\nunverzüglich wieder angebracht werden.\n5.1.8 Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen mittels der unter Nummer 5.1.1 genannten\nArbeitsmittel nur dann ausgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und die Gesundheit\nder Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeits-\nplätzen nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder\nSchneeglätte die Gefahr besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile\nverletzt werden.\n5.2   Besondere Vorschriften für die Benutzung von Gerüsten\n5.2.1 Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für das\nGerüst oder einzelne Bereiche des Gerüsts eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen.\n5.2.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm bestimmte, befähigte Person hat\nje nach Komplexität des gewählten Gerüsts einen Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu erstellen. Dabei\nkann es sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch Detailangaben für das\njeweilige Gerüst ergänzt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002                 3797\n5.2.3 Die Standsicherheit des Gerüsts muss sichergestellt sein. Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind,\nmüssen verankert werden. Die Ständer eines Gerüsts sind vor der Gefahr des Verrutschens durch Fixierung an\nder Auflagefläche, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch ein anderes, gleichwertiges Mittel zu schützen.\nDie belastete Fläche muss eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von\nFahrgerüsten während der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Vorrichtungen\nverhindert werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einem Fahrgerüst darf dieses nicht fort-\nbewegt werden.\n5.2.4 Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerüstbeläge müssen für die auszuführende Arbeit geeig-\nnet sein. Die Gerüstbeläge müssen an die zu erwartende Beanspruchung angepasst sein und ein gefahrloses\nBegehen erlauben. Die Gerüstbeläge sind dicht aneinander und so zu verlegen, dass sie bei normaler Benut-\nzung nicht wippen und nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen Gerüstbelägen und dem Seiten-\nschutz darf kein gefährlicher Zwischenraum vorhanden sein.\n5.2.5 Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts nicht einsatzbereit sind – insbesondere während des Auf-, Ab- oder\nUmbaus – sind diese Teile mit dem Verbotszeichen „Zutritt verboten“ zu kennzeichnen und durch Absperrun-\ngen, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern, angemessen abzugrenzen.\n5.2.6 Gerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-,\nab- oder umgebaut werden, die speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß § 9 erhalten\nhaben, die sich insbesondere auf Folgendes erstreckt:\na) Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,\nb) sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,\nc) vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegen-\nständen,\nd) Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicher-\nheit des betreffenden Gerüsts und der betroffenen Personen beeinträchtigt sein könnte,\ne) zulässige Belastungen,\nf) alle anderen, mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.\nDer die Gerüstarbeiten beaufsichtigenden, befähigten Person und den betreffenden Beschäftigten muss die in\nNummer 5.2.2 vorgesehene Aufbau- und Verwendungsanleitung mit allen darin enthaltenen Anweisungen\nvorliegen.\n5.3   Besondere Vorschriften für die Benutzung von Leitern\n5.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach ihrer Bauart für die jeweils\nauszuführende Arbeit geeignet sind. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern wiederkehrend auf ihren\nordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.\n5.3.2 Leitern müssen während der Benutzung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern müssen\nzusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Arbeit dies erfordert. Tragbare\nLeitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und angemessen dimensionierten Untergrund stehen,\ndass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu\nsichern. Sie müssen sicher und – mit Ausnahme von Strickleitern – so befestigt sein, dass sie nicht verrutschen\noder in eine Pendelbewegung geraten können.\n5.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der Benutzung dieser Leitern entweder durch\nFixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere,\ngleichwertige Lösung zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg benutzt werden, müssen so beschaffen sein, dass\nsie weit genug über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten\nerlauben. Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu verwenden, dass die\nLeiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu\narretieren.\n5.3.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können.\nWenn auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.\n5.4   Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen\n5.4.1 Bei der Verwendung eines Zugangs- und Positionierungsverfahrens unter Zuhilfenahme von Seilen müssen\nfolgende Bedingungen erfüllt sein:\na) Das System umfasst mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile, wobei eines als Zugangs-,\nAbsenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient.\nb) Die Beschäftigten erhalten und verwenden einen geeigneten Auffanggurt, über den sie mit dem Sicherungs-\nseil verbunden sind.\nc) In dem System ist ein Sitz mit angemessenem Zubehör vorzusehen, der mit dem Arbeitsseil verbunden ist.\nd) Das Arbeitsseil wird mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und Abseilen ausgerüstet. Es umfasst ein selbst-\nsicherndes System, das in den Fällen, in denen Beschäftigte die Kontrolle über ihre Bewegungen verlieren,","3798             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\neinen Absturz verhindert. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden, beweglichen\nAbsturzsicherung auszurüsten.\ne) Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Beschäftigten benutzt werden soll, ist an deren Auffanggurt\noder Sitz oder unter Rückgriff auf andere, angemessene Mittel zu befestigen.\nf) Die Arbeiten sind sorgfältig zu planen und zu überwachen, damit den Beschäftigten bei Bedarf unmittelbar\nHilfe geleistet werden kann.\ng) Die betreffenden Beschäftigten haben gemäß § 9 eine angemessene und spezielle Unterweisung in den\nvorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, zu erhalten.\n5.4.2   Unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verwendung\neines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist die Verwendung eines ein-\nzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu\ngewährleisten.\nAnhang 3\nZoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche\n1.    Vorbemerkung\nDie nachfolgende Zoneneinteilung gilt für Bereiche, in denen Vorkehrungen gemäß den §§ 3, 4 und 6 getroffen\nwerden müssen. Aus dieser Einteilung ergibt sich der Umfang der zu ergreifenden Vorkehrungen nach Anhang 4\nAbschnitt A.\nSchichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur\nBildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen.\nAls Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden.\n2.    Zoneneinteilung\nExplosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosions-\nfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt.\n2.1   Zone 0\nist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,\nDämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.\n2.2   Zone 1\nist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als\nGemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.\n2.3   Zone 2\nist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und\nbrennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.\n2.4   Zone 20\nist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem\nbrennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.\n2.5   Zone 21\nist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form\neiner Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.\n2.6   Zone 22\nist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus\nin der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.\nAnhang 4\nA.    Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten,\ndie durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können\n1.    Vorbemerkung\nDie Anforderungen dieses Anhangs gelten\n– für Bereiche, die gemäß Anhang 3 als explosionsgefährdet eingestuft und in Zonen eingeteilt sind, in allen\nFällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsumgebung, der Arbeitsplätze, der verwendeten Arbeitsmittel\noder Stoffe sowie deren Wechselwirkung untereinander und die von der Benutzung ausgehenden Gefährdun-\ngen durch gefährliche explosionsfähige Atmosphären dies erfordern, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002             3799\n– für Einrichtungen in nicht explosionsgefährdeten Bereichen, die für den explosionssicheren Betrieb von\nArbeitsmitteln, die sich innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen befinden, erforderlich sind oder dazu\nbeitragen.\n2.  Organisatorische Maßnahmen\n2.1 Unterweisung der Beschäftigten\nFür Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen muss der Arbeitgeber die Beschäftigten ausreichend und ange-\nmessen hinsichtlich des Explosionsschutzes unterweisen.\n2.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben, Aufsicht\nArbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen sind gemäß den schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers\nauszuführen; ein Arbeitsfreigabesystem ist anzuwenden bei\n– gefährlichen Tätigkeiten und\n– Tätigkeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen Arbeiten gefährlich werden können.\nDie Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen.\nWährend der Anwesenheit von Beschäftigten in explosionsgefährdeten Bereichen ist eine angemessene Aufsicht\ngemäß den Grundsätzen der Gefährdungsbeurteilung zu gewährleisten.\n2.3 Explosionsgefährdete Bereiche sind an ihren Zugängen mit Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie\n1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur\nVerbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige\nAtmosphäre gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie\n89/391/EWG) zu kennzeichnen.\n2.4 In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen, wie zum Beispiel das Rauchen und die Verwendung von\noffenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten von explosionsgefährdeten Bereichen\ndurch Unbefugte zu verbieten. Auf das Verbot muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.\n3.  Explosionsschutzmaßnahmen\n3.1 Treten innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereichs mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln\noder Stäuben auf, so müssen die Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Gefährdungspotenzial ausgelegt\nsein.\n3.2 Anlagen, Geräte, Schutzsysteme und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen dürfen nur in Betrieb genom-\nmen werden, wenn aus dem Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten Berei-\nchen sicher verwendet werden können. Dies gilt ebenfalls für Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungs-\nvorrichtungen, die nicht als Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 94/9/EG gelten, wenn ihre\nVerwendung in einer Einrichtung an sich eine potenzielle Zündquelle darstellt. Es sind die erforderlichen Maß-\nnahmen zu ergreifen, damit Verbindungsvorrichtungen nicht verwechselt werden.\n3.3 Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel\nund die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, so\nkonstruiert, errichtet, zusammengebaut und installiert werden und so gewartet und betrieben werden, dass die\nExplosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird und, falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, die\nGefahr einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsplatzes oder des Arbeits-\nmittels kontrolliert oder so gering wie möglich gehalten wird. Bei solchen Arbeitsplätzen sind geeignete Maß-\nnahmen zu treffen, um die Gefährdung der Beschäftigten durch die physikalischen Auswirkungen der Explosion\nso gering wie möglich zu halten.\n3.4 Erforderlichenfalls sind die Beschäftigten vor Erreichen der Explosionsbedingungen optisch und akustisch zu\nwarnen und zurückzuziehen.\n3.5 Bei der Bewertung von Zündquellen sind auch gefährliche elektrostatische Entladungen zu beachten und zu\nvermeiden.\n3.6 Explosionsgefährdete Bereiche sind mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so\nauszustatten, dass diese von den Beschäftigten im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen und\nVerunglückte jederzeit gerettet werden können.\n3.7 Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind Fluchtmittel bereitzustellen und zu warten, um zu\ngewährleisten, dass die Beschäftigten explosionsgefährdete Bereiche bei Gefahr schnell und sicher verlassen\nkönnen.\n3.8 Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen muss die Explosions-\nsicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sowie der\nMaßnahmen zum Schutz von Dritten überprüft werden. Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes\nerforderlichen Bedingungen sind aufrechtzuerhalten. Diese Überprüfung ist von einer befähigten Person durch-\nzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt.","3800            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\n3.9   Wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit dazu ergibt,\n– und ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss es bei Energieausfall möglich sein, die\nGeräte und Schutzsysteme unabhängig vom übrigen Betriebssystem in einem sicheren Betriebszustand zu\nhalten;\n– müssen im Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die vom bestimmungsgemäßen Betrieb\nabweichen, unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können. Derartige Eingriffe dürfen\nnur von beauftragten Beschäftigten durchgeführt werden;\n– müssen gespeicherte Energien beim Betätigen der Notabschalteinrichtungen so schnell und sicher wie mög-\nlich abgebaut oder isoliert werden, damit sie ihre gefahrbringende Wirkung verlieren.\nB.    Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen\nSofern im Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nichts\nanderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den\nKategorien gemäß der Richtlinie 94/9/EG auszuwählen.\nInsbesondere sind in explosionsgefährdeten Bereichen folgende Kategorien von Geräten zu verwenden, sofern\nsie für brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube geeignet sind\n– in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1,\n– in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2,\n– in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3.\nAnhang 5\nPrüfung besonderer Druckgeräte nach § 17\nÜbersicht\n1. Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen\n2. Druckgeräte mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen\n3. Druckgeräte elektrischer Schaltgeräte und -anlagen\n4. Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen\n5. Schalldämpfer\n6. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter\n7. Druckgeräte mit Auskleidung oder Ausmauerung\n8. Druckgeräte mit Einbauten\n9. Ortsfeste Druckgeräte für körnige oder staubförmige Güter\n10. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter\n11. Druckgeräte für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische\n12. Druckgeräte für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter –10 Grad Celsius\n13. Druckgeräte für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand\n14. Rotierende dampfbeheizte Zylinder\n15. Steinhärtekessel\n16. Druckgeräte aus Glas\n17. Staubfilter in Gasleitungen\n18. Druckgeräte in Wärmeübertragungsanlagen\n19. Versuchsautoklaven\n20. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen\n21. Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser\n22. Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)\n23. Plattenwärmetauscher\n24. Lagerbehälter für Getränke\n25. Verwendungsfertige Aggregrate\n26. Druckgeräte mit Schnellverschlüssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002             3801\n1. Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen\nBei außenliegenden Heiz- oder Kühlkanälen, die der Beheizung oder Kühlung von Druckgeräten oder offenen\nBehältern dienen und die mit dem Behältermantel fest verbunden sind, sind wiederkehrende Prüfungen nur erfor-\nderlich, wenn die Verbindungsnähte des Kanals mit der Behälterwandung einer Besichtigung nicht zugänglich sind.\n2. Druckgeräte mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen\n(1) Bei Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 mit Gaspolster in Druckflüssigkeits-\nanlagen müssen wiederkehrende innere Prüfungen spätestens nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die\nverwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Gerätewandung keine korrodierende Wirkung ausüben.\n(2) Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.\n3. Druckgeräte elektrischer Schaltgeräte und -anlagen\n(1) Bei Druckluftbehältern elektrischer Schaltgeräte und -anlagen im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5\noder im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu\nInstandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden; sie müssen jedoch an Hauptbehältern spätestens nach zehn\nJahren, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern spätestens\nnach 15 Jahren durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 gilt für die mit Schaltgeräten unmittelbar verbunde-\nnen Druckluftbehälter § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 9 Satz 2 entsprechend, wenn sie mit trockener Luft betrie-\nben werden.\n(2) Bei Druckluftbehältern nach Absatz 1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen. Die inneren\nPrüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn wesentliche Ausbesserungen stattgefunden\nhaben oder wenn die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht\nausreichen.\n(3) Bei Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie Hydraulikspeichern im Sinne der Nummern 1 und 2 der\nTabelle in § 15 Abs. 5 elektrischer Schaltgeräte und -anlagen können wiederkehrende Prüfungen entfallen, sofern\ndie Druckgeräte mit Gasen oder Flüssigkeiten beschickt werden, die auf Gerätewandungen keine korrodierende\nWirkung ausüben. Es müssen jedoch Dichtheitsprüfungen von einer befähigten Person entsprechend den sicher-\nheitstechnischen Erfordernissen durchgeführt werden.\n(4) Bei Druckgeräten für elektrische Hochspannungsschaltgeräte, -anlagen und gasisolierter Rohrschienen für elek-\ntrische Energieübertragung im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der\nRichtlinie nach\n– Diagramm 1 in die Kategorie III oder IV oder\n– Diagramm 2 in die Kategorie II, III oder IV\neinzustufen sind, können die Prüfung vor Inbetriebnahme und bei Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 und 2 der\nTabelle in § 15 Abs. 5 die wiederkehrenden Prüfungen von einer befähigten Person durchgeführt werden, soweit\ndiese elektrischen Betriebsmittel für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isoliermittel benötigen\nund soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern die\nDruckgeräte mit Gasen oder Gasgemischen beschickt werden, die auf Gerätewandungen keine korrodierende\nWirkung ausüben; es sind jedoch Dichtheitsprüfungen von einer befähigten Person entsprechend den sicherheits-\ntechnischen Erfordernissen durchzuführen.\n4. Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen\nBei Druckgeräten, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden, müssen innere Prüfungen und\nFestigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn das Druckgerät zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb\ngenommen wird.\n5. Schalldämpfer\n(1) Bei Schalldämpfern, die in Rohrleitungen eingebaut sind, können wiederkehrende innere Prüfungen entfallen.\n(2) Bei Schalldämpfern, die mit der Atmosphäre in Verbindung stehen, können die Prüfung vor Inbetriebnahme und\ndie wiederkehrenden Prüfungen entfallen.\n6. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter\nBei Druckgeräten für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei ortsfesten\nKohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüf-\nfristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Geräte nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können\nwiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden\nsind.\n7. Druckgeräte mit Auskleidung oder Ausmauerung\n(1) Bei Druckgeräten mit Auskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den inne-\nren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist.\n(2) Bei Druckgeräten mit Ausmauerung können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Es müssen jedoch innere\nPrüfungen durchgeführt werden, wenn","3802            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\n1. Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 m2 oder mehr entfernt,\n2. Wandungen freigelegt oder\n3. Anfressungen oder Schäden an den Gerätewandungen festgestellt worden\nsind. Im Übrigen müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung\nvollständig entfernt worden ist.\n(3) Bei Druckgeräten, bei denen zwischen Auskleidung und Mantel ein Zwischenraum verbleibt, der im Hinblick auf\ndie Dichtheit der Auskleidung betrieblich geprüft wird, entfallen die wiederkehrenden Prüfungen, sofern die Einrich-\ntungen auf Zuverlässigkeit und Eignung von der zugelassenen Überwachungsstelle überprüft worden sind. Über die\nPrüfungen des Zwischenraumes ist Buch zu führen. Wird ein solches Gerät im Sinne der Nummern 1 und 2 der\nTabelle in § 15 Abs. 5 nach Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 5 im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten so geöffnet,\ndass es einer inneren Prüfung zugänglich ist, so ist diese Prüfung durchzuführen.\n8. Druckgeräte mit Einbauten\nAn Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 bis 4 der Tabelle in § 15 Abs. 5 mit Einbauten, bei denen mit Gefährdun-\ngen, zum Beispiel Korrosion, nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder\nnur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, kann die Prüffrist für die inneren Prüfungen bis zu zehn Jahre erweitert\nwerden, sofern bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind.\n9. Ortsfeste Druckgeräte für körnige oder staubförmige Güter\nBei ortsfesten Druckgeräten für körnige oder staubförmige Güter können wiederkehrende Druckprüfungen ent-\nfallen.\n10. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter\n(1) Bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen\nentfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen werden dann von der Her-\nstellung des Behälters an gerechnet.\n(2) Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen\nentfallen.\n(3) Bei Straßenfahrzeugbehältern im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für flüssige, körnige oder\nstaubförmige Güter müssen spätestens nach zwei Jahren äußere Prüfungen von einer zugelassenen Über-\nwachungsstelle durchgeführt werden.\n11. Druckgeräte für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische\n(1) An nicht erdgedeckten Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für Gase oder\nGasgemische, die auf die Gerätewandung keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen die inneren Prüfungen\ndurch eine zugelassene Überwachungsstelle spätestens nach zehn Jahren durchgeführt werden.\n(2) Bei Druckgeräten nach Absatz 1, deren drucktragende Wandungen weder ganz noch teilweise aus hochfesten\nFeinkornbaustählen bestehen, können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn die Prüfung vor\nInbetriebnahme nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt oder wenn bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung\nMängel nicht festgestellt worden sind.\n(3) Bei Druckgeräten nach Absatz 1 kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wan-\ndung verzichtet werden, wenn die Geräte\n1. ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad\ndienen,\n2. keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben und\n3. nicht mehr als 3 t Fassungsvermögen haben.\n(4) Erdgedeckte Druckgeräte im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für Gase oder Gasgemische,\ndie auf die Gerätewandung keine korrodierende Wirkung ausüben, sind den Druckgeräten nach Absatz 1 gleich-\ngestellt, wenn sie besonders wirksam gegen chemische und mechanische Angriffe geschützt sind, zum Beispiel\n– mit Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischen Korrosionsschutz versehen sind,\n– als Druckbehälter mit zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraumes\nausgeführt sind oder\n– mit einer Außenbeschichtung mit Beschichtungsstoffen auf der Basis von Epoxid- oder ungesättigten Polyester-\nharzen so beschichtet sind, dass sie den bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zu erwartenden Beanspru-\nchungen standhalten.\nDie besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind in die Prüfung vor Inbetriebnahme einzubeziehen. Die Wirk-\nsamkeit des kathodischen Korrosionsschutzes ist spätestens nach einem Jahr, die Funktion der Einrichtungen für\nden kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküberwachung sind spätestens alle zwei Jahre durch eine befähig-\nte Person zu überprüfen. Kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom müssen spätestens alle vier Jahre\ndurch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002             3803\n(5) Bei elektrisch beheizten Druckgeräten im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für Kohlensäure können\ndie äußeren Prüfungen von befähigten Personen durchgeführt werden.\n(6) Bei Druckgeräten zum Verdampfen von nicht korrodierend wirkenden Gasen oder Gasgemischen, die aus-\nschließlich aus Rohranordnungen bestehen, müssen unabhängig von ihrem maximal zulässigen Druck PS und ihrer\nNennweite DN wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen von befähigten Personen nur durch-\ngeführt werden, wenn sie zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.\n(7) Die in § 14 Abs. 1 geforderten Prüfungen können bei Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, die in\nSerie gefertigt sind und die nicht unter den § 14 Abs. 3 Satz 1 fallen, durch eine befähigte Person durchgeführt\nwerden, wenn die Ausrüstung des Behälters im Baumuster enthalten ist und die Prüfung einer Anlage der Serie\ndurch eine zugelassene Überwachungsstelle erfolgt ist.\n12. Druckgeräte für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter –10 Grad Celsius\n(1) Bei Druckgeräten für Gase oder Gasgemische, deren Betriebstemperaturen dauernd unter –10 Grad Celsius\ngehalten werden, müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt\nwerden, wenn sie zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.\n(2) Bei Druckgeräten nach Absatz 1 müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeits-\nprüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden, auch wenn der zulässige maximale Druck\nweniger als ein bar beträgt.\n13. Druckgeräte für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand\n(1) An Druckgeräten für brennbare Gase und Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Gerätewandungen\n– korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Über-\nwachungsstelle\n– keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer befähigten Person\ndurchgeführt werden.\n(2) Bei beheizten Druckgeräten zum Lagern brennbarer Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand müssen alle\nzwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.\n(3) Bei Druckgeräten für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die zur Durchführung wiederkehrender Prü-\nfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführung dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder\naufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen, sofern die Anschlüsse und die Aus-\nrüstungsteile des Druckgeräts nicht geändert worden sind, am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung vor Inbe-\ntriebnahme eines gleichartigen Druckgeräts durchgeführt worden ist und dem Prüfbuch eine Ablichtung über die\nPrüfung vor Inbetriebnahme des ersetzten Druckgeräts beigefügt ist.\n14. Rotierende dampfbeheizte Zylinder\nAn rotierenden dampfbeheizten Zylindern müssen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden,\nwenn die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.\n15. Steinhärtekessel\n(1) An Steinhärtekesseln im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 müssen die wiederkehrenden inneren\nPrüfungen spätestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.\n(2) An instand gesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich einer\nOberflächenrissprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterzogen werden.\n(3) An Bereichen von Flicken mit einer Länge über 400 mm in Längsrichtung muss die Oberflächenrissprüfung nach\nAbsatz 2 erstmals spätestens in einem halben Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden.\n(4) Auf die Prüfungen nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn nach fünf Prüfungen der Reparaturbereiche\nMängel nicht festgestellt worden sind.\n16. Druckgeräte aus Glas\n(1) Bei Druckgeräten aus Glas, ausgenommen Versuchsautoklaven nach Nummer 19, entfallen die wiederkehren-\nden Prüfungen. Falls die Geräte durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die\nentsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, Wanddickenmessungen von einer befähigten\nPerson durchgeführt werden.\n(2) An Druckgeräten aus Glas muss vor der ersten Inbetriebnahme eine Dichtheitsprüfung von einer befähigten\nPerson durchgeführt werden.\n17. Staubfilter in Gasleitungen\nBei Staubfiltern in Gasleitungen im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II\nder Richtlinie nach\n– Diagramm 1 in die Kategorie III oder IV oder\n– Diagramm 2 in die Kategorie II, III oder IV","3804              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\neinzustufen sind, können die Prüfung vor Inbetriebnahme und bei Staubfiltern im Sinne der Nummern 1 und 2 der\nTabelle in § 15 Abs. 5 auch die wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle entfallen.\nSatz 1 findet keine Anwendung auf Cyklonfilter.\n18. Druckgeräte in Wärmeübertragungsanlagen\n(1) An Druckgeräten in Wärmeübertragungsanlagen, in denen organische Flüssigkeiten erhitzt oder in denen diese\nFlüssigkeiten oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden, müssen folgende Prüfungen von einer zuge-\nlassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden:\n1. eine Prüfung vor Inbetriebnahme, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeb-\nlichen Volumen V mehr als 100 bar·Liter beträgt und\n2. wiederkehrende Prüfungen, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen\nVolumen V mehr als 500 bar·Liter beträgt.\n(2) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1 sowie Teile dieser Anlagen dürfen erstmalig sowie nach einer\nInstandsetzung oder einer Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer befähigten Person\nauf Dichtheit geprüft worden sind.\n(3) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1 dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger durch eine\nbefähigte Person nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.\n19. Versuchsautoklaven\n(1) An Versuchsautoklaven müssen die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle\ndurchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V\nmehr als 100 bar·Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen\nkönnen entfallen.\n(2) Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung von einer befähigten Person geprüft werden.\n20. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen\nAn Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen brauchen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt\nzu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. Innere Prüfungen entfallen.\n21. Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser\nBei Druckräumen, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen mit einer\nzulässigen maximalen Temperatur des Heizmittels von höchstens 110 Grad Celsius dienen, können die Prüfung vor\nInbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer befähigten Person vorgenommen werden. Wieder-\nkehrende Prüfungen sind jährlich durchzuführen, wenn Wärmeträgermedien Stoffe oder Zubereitungen enthalten,\ndie gefährliche Eigenschaften im Sinne von § 3 Nr. 3a des Chemikaliengesetzes haben. Im Übrigen findet § 15\nAbs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 9 Satz 2 entsprechende Anwendung.\n22. Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)\n(1) An Druckgeräten zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern sie\njährlich mindestens einmal von einer befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch\nan druckbeanspruchten Teilen von der befähigten Person Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vor-\ngenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden, bei Druckgeräten im Sinne\nder Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 2 in die Kate-\ngorie II, III oder IV einzustufen sind, von einer zugelassenen Überwachungsstelle.\n(2) Ausrüstungsteile von Druckgeräten nach Absatz 1 müssen wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre geprüft\nwerden, und zwar bei Druckgeräten im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 von einer zugelassenen Über-\nwachungsstelle, im Übrigen von einer befähigten Person.\n23. Plattenwärmetauscher\nBei Plattenwärmetauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, können die Prüfungen vor Inbetrieb-\nnahme und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.\n24. Lagerbehälter für Getränke\n(1) An Druckbehältern im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5, die der Lagerung von Getränken dienen,\nkönnen die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von befähigten Personen\nauf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt\noder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen entsprechend\nder Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 durchgeführt werden.\n(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Absatz 1, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden,\nmüssen erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden. Die Prüfungen sind von zugelassenen Über-\nwachungsstellen durchzuführen, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als ein bar beträgt.\n25. Verwendungsfertige Aggregate\nBei verwendungsfertig serienmäßig hergestellten Aggregaten mit Druckgeräten im Sinne des Artikels 1 der Richt-\nlinie 97/23/EG oder einfachen Druckbehältern im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG kann für die in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002               3805\nSerie gefertigten Anlagen eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster\ndurch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus\nmaximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1 000 bar·Liter beträgt. Bei über-\nwachungsbedürftigen Anlagen, bei denen eine Bescheinigung über eine Prüfung nach Satz 1 vorliegt, findet § 15\nAbs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 9 Satz 2 entsprechende Anwendung.\n26. Druckgeräte mit Schnellverschlüssen\nAn Schnellverschlüssen von Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit\nAnhang II der Richtlinie nach\n– Diagramm 1 in die Kategorie IV oder\n– Diagramm 2 in die Kategorie III oder IV\neinzustufen sind, müssen äußere Prüfungen von der zugelassenen Überwachungsstelle spätestens nach zwei\nJahren durchgeführt werden.\nArtikel 2                         Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nDreizehnte Verordnung                      über Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40) in der\nzum Gerätesicherheitsgesetz                    jeweils geltenden Fassung entsprechen. Wird diese Richt-\n(Aerosolpackungsverordnung – 13. GSGV)                linie geändert oder nach dem in ihr vorgesehen Verfahren\nan den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der\n§1                             geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nAnwendungsbereich                        ten veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Ände-\nrungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umset-\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von    zungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkraft-\nAerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungs-         treten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie ange-\nvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.               wendet werden.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für\n1.   Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Ge-                                       §4\nsamtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt,               Voraussetzungen für das Inverkehrbringen\n2.   Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamt-          Aerosolpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht\nfassungsvermögen                                        werden, wenn\na) 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit    1. die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnun-\neinem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,            gen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang\nb) 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus        der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskenn-\nungeschütztem Glas besteht,                              zeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen ist, wodurch\nder für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Ver-\nund\nantwortliche bestätigt, dass\n3. Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Ge-\na) die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen\nsamtfassungsvermögen\ndes § 3 entspricht,\na) 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim\nb) die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vor-\nBruch keine Splitter bilden kann,\ngeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der\nb) 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim           Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und\nBruch Splitter bilden kann.\nc) er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält,\nsofern er nach Durchführung geeigneter Versuche\n§2\noder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2\nBegriffsbestimmung                               Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des An-\nIm Sinne dieser Verordnung ist unter Aerosolpackung               hangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet,\njeder nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas          und\noder Kunststoff zu verstehen, einschließlich des darin ent-\n2. der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abge-\nhaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck\nfasst ist.\ngelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pul-\nver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die\nes ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspen-                                    §5\ndierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste,                         Kennzeichnungen\nPulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.\n(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Konformitäts-\nkennzeichnung muss auf jeder Aerosolpackung deutlich\n§3\nsichtbar angebracht sein.\nSicherheitsanforderungen\n(2) Die Konformitätskennzeichnung besteht aus dem\nAerosolpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht       Zeichen „3“ (umgekehrtes Epsilon) nach Artikel 3 der\nwerden, wenn sie den Sicherheitsanforderungen der            Richtlinie 75/324/EWG.","3806             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\n(3) Es dürfen auf der Aerosolpackung keine Zeichen             – Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992\noder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechs-                 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder\nlungen mit dem Zeichen „3“ führen können.                            dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72),\n6. Geräte, die nach Artikel 9 dieser Richtlinie höchstens\n§6                                   unter die Kategorie I fallen würden und die von einer\nOrdnungswidrigkeiten                            der folgenden Richtlinien erfasst werden:\n– Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments\nOrdnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2                und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung\ndes Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich                 der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-\noder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 2 eine Aerosolpackung in              gliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 207\nden Verkehr bringt.                                                    S. 1),\n– Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung\nArtikel 3                                   der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nVierzehnte Verordnung                                Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1),\nzum Gerätesicherheitsgesetz                         – Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar\n(Druckgeräteverordnung – 14. GSGV)                           1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebs-\nmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter\n§1\nSpannungsgrenzen (ABl. EG Nr. L 77 S. 29),\nAnwendungsbereich\n– Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von              1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169\nDruckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zuläs-                   S. 1),\nsigen Druck von über 0,5 bar.                                      – Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für                                 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen\n1. Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohr-                     (ABl. EG Nr. L 196 S. 15),\nsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen\nzu oder von einer (Offshore- oder Onshore-)Anlage ab          – Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments\neinschließlich der letzten Absperrvorrichtung im                  und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung\nBereich der Anlage, einschließlich aller Nebenaus-                der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für\nrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt             Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungs-\nsind. Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Stan-            gemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten\ndarddruckgeräte, wie zum Beispiel Druckgeräte, die                Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S. 1),\nsich in Druckregelstationen und in Kompressorstatio-       7. ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Auf-\nnen finden können,                                            rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der\nöffentlichen Ordnung geplante, konstruierte und\n2. Netze für die Versorgung, die Verteilung und den\ngebaute Geräte im Sinne von Absatz 1,\nAbfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Trieb-\nwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre,           8. Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechni-\n-stollen und -schächte sowie die betreffenden Aus-            schen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall\nrüstungsteile,                                                zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann,\n3. Geräte gemäß der Richtlinie 87/404/EWG des Rates           9. Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Explo-\nvom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvor-              ration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erd-\nschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehäl-        wärme sowie für Untertagespeicher verwendet wer-\nter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48),                                den und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu\nhalten oder zu regeln. Hierzu zählen der Bohrlochkopf\n4. Geräte gemäß der Richtlinie 75/324/EWG des Rates              (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die\nvom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvor-               Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils\nschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen           davor befindlichen Geräte,\n(ABl. EG Nr. L 147 S. 40),\n10. Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei\n5. Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen             denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe\nsind, welche durch die folgenden Richtlinien und ihre         und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforde-\nAnhänge bestimmt sind:                                        rungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit\n– Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar              und Stabilität gegenüber statischen und dynami-\n1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der           schen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen\nMitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für            funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.            der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Kon-\nEG Nr. L 42 S. 1),                                        struktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen:\n– Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März                 – Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit\n1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der               innerer Verbrennung sowie\nMitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für            – Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Tur-\nland- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf              bogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stellein-\nRädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10),                              richtungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002               3807\n11. Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhit-                 Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt\nzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanla-               sind. Diese Einrichtungen umfassen\ngen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung,                – Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegren-\nGasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Um-                          zung wie Sicherheitsventile, Berstscheiben-\nschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl und                      absicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicher-\nNichteisenmetallen,                                                  heitseinrichtungen und\n12. Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmit-\n– Begrenzungseinrichtungen, die entweder Kor-\ntel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Trans-\nrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschal-\nformatoren und umlaufende Maschinen,\nten oder Abschalten und Sperren bewirken wie\n13. unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung                     Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter\nvon Komponenten von Übertragungssystemen wie                         sowie mess- und regeltechnische Schutzein-\nzum Beispiel Elektro- und Telefonkabel,                              richtungen.\n14. Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche              d) Druckhaltende Ausrüstungsteile: Einrichtungen mit\nOffshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den              einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes\nEinbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind,             Gehäuse aufweisen.\n15. Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung beste-        e) Baugruppen: mehrere Druckgeräte, die von einem\nhen, zum Beispiel Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle,            Hersteller zu einer zusammenhängenden funktiona-\naufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte,               len Einheit verbunden werden.\n16. Auspuff- und Ansaugschalldämpfer,                        2. Druck: den auf den Atmosphärendruck bezogenen\n17. Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke,          Druck, d.h. einen Überdruck; demnach wird ein Druck\ndie für den Endverbrauch bestimmt sind,                      im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausge-\ndrückt.\n18. Behälter für den Transport und den Vertrieb von\nGetränken, für die bei einem maximal zulässigen          3. Maximal zulässiger Druck (PS): den vom Hersteller\nDruck von höchstens sieben bar das Produkt aus dem           angegebenen höchsten Druck, für den das Druckgerät\nmaximal zulässigen Druck und dem maßgeblichen                ausgelegt ist. Er wird für eine vom Hersteller vorgege-\nbene Stelle festgelegt. Hierbei handelt es sich um die\nVolumen nicht mehr als 500 bar·Liter beträgt,\nAnschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheits-\n19. von den ADR-, RID-, IMDG- und ICAO-Übereinkünf-              funktion oder um den höchsten Punkt des Druckgeräts\nten erfasste Geräte,                                         oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene\n20. Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheiz-              Stelle.\nsystemen und                                             4. Zulässige minimale oder maximale Temperatur (TS):\n21. Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über           die vom Hersteller angegebene minimale oder maxi-\nder Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.                       male Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist.\n5. Volumen (V): das innere Volumen eines Druckraums\n§2                                   einschließlich des Volumens von den Stutzen bis zur\nersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens\nBegriffsbestimmungen\nfesteingebauter innenliegender Teile.\nIm Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden            6. Nennweite (DN): eine numerische Größenbezeichnung,\nBegriffsbestimmungen:                                            welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt\n1. Druckgeräte: Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungs-            wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die\nteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Aus-          Gewindegröße angegeben werden. Es handelt sich um\nrüstungsteile. Druckgeräte umfassen auch alle gege-           eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur\nbenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten              näherungsweise mit den Fertigungsmaßen in Bezie-\nElemente, wie zum Beispiel Flansche, Stutzen, Kupp-           hung steht. Die Nennweite wird durch DN, gefolgt von\nlungen, Trageelemente, Hebeösen.                              einer Zahl, ausgedrückt.\na) Behälter: ein geschlossenes Bauteil, das zur Auf-      7. Fluide: Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine\nnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausge-            Phase sowie deren Gemische. Fluide können eine Sus-\nlegt und gebaut ist, einschließlich der direkt an-        pension von Feststoffen enthalten.\ngebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den      8. Dauerhafte Verbindungen: Verbindungen, die nur\nAnschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann             durch zerstörende Verfahren getrennt werden können.\nmehrere Druckräume aufweisen.\n9. Europäische Werkstoffzulassung: ein technisches\nb) Rohrleitungen: zur Durchleitung von Fluiden                Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen fest-\nbestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in         gelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur\nein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu            Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind und nicht\nRohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder              in einer harmonisierten Norm geregelt werden.\nRohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile,\nAusdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder ge-\n§3\ngebenenfalls andere druckhaltende Teile. Wärme-\ntauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von                        Sicherheitsanforderungen\nLuft sind Rohrleitungen gleichgestellt.                  (1) Druckgeräte nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/\nc) Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion: Einrich-     23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\ntungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem      29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der","3808             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\nMitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1)        (3) Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität\nund Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie dürfen    von einer Betreiberprüfstelle nach § 7 festgestellt wurde,\nnur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grund-           dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nur in Verkehr\nlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der           gebracht werden, wenn sie nicht mit einer CE-Konfor-\nRichtlinie entsprechen.                                       mitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 versehen sind\n(2) Druckgeräte und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 3        und der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der\nder Richtlinie 97/23/EG dürfen nur in Verkehr gebracht        Betreiberprüfstelle erfüllt hat.\nwerden, wenn sie in Übereinstimmung mit der in einem             (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in         zuständigen Behörden für Versuchszwecke das Inver-\neinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-           kehrbringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen\nschen Wirtschaftsraum geltenden guten Ingenieurpraxis         gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b\nausgelegt und hergestellt werden.                             genannten Verfahren nicht angewandt worden sind.\n(3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur in Verkehr\n(5) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel betref-\ngebracht werden, wenn sie bei angemessener Installie-\nfend die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Konfor-\nrung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwen-\nmitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache\ndung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und\ngegebenenfalls von Haustieren oder Gütern nicht gefähr-       des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in\nden.                                                          dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder\nin einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache\n§4                              abzufassen.\nVoraussetzungen für das Inverkehrbringen                  (6) Unterliegen Druckgeräte oder Baugruppen auch\n(1) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur in Verkehr        anderen Rechtsvorschriften, welche die CE-Kennzeich-\ngebracht werden, wenn                                         nung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung\nauch bestätigt, dass diese Druckgeräte oder Baugruppen\n1. sie die technischen Anforderungen nach Artikel 3           ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägi-\nAbs. 1 oder 2 der Richtlinie 97/23/EG erfüllen, mit der    gen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß\nKennzeichnung gemäß Anhang I Nr. 3.3 der Richtlinie        einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Her-\n97/23/EG und mit der CE-Kennzeichnung nach § 5             steller von Druckgeräten oder Baugruppen während einer\nAbs. 1 und 3 sowie einer Konformitätserklärung gemäß\nÜbergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung\nAnhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind,\nfrei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung\ndurch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft\nlediglich, dass die Druckgeräte oder Baugruppen den vom\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nHersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-\nentsprechen. In diesen Fällen müssen in den Druckgerä-\nsener Bevollmächtigter bestätigt, dass\nten oder Baugruppen beizufügenden Unterlagen, Hinwei-\na) die Druckgeräte und Baugruppen den grundlegen-          sen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm\nden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 ent-       angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden\nsprechen,                                              Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffent-\nb) die in Artikel 10 Abs. 1 und 2 und Anhang II der        lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nRichtlinie 97/23/EG vorgeschriebenen Konformi-         aufgeführt sein.\ntätsbewertungsverfahren nach dem Anhang III der\nRichtlinie 97/23/EG eingehalten sind,\nc) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm                                        §5\nbeauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat und                           CE-Kennzeichnung\nd) er sich verpflichtet, entsprechend dem angewand-\n(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kenn-\nten Konformitätsbewertungsverfahren nach An-\nzeichnung muss sichtbar, deutlich lesbar und unauslösch-\nhang III der Richtlinie 97/23/EG die dort genannten\nlich auf\nUnterlagen über einen Zeitraum von zehn Jahren\nnach Herstellung des letzten Druckgeräts bereitzu-     – Druckgeräten im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und\nhalten, und\n– Baugruppen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2\n2. den Druckgeräten und Baugruppen eine Dokumenta-\nder Richtlinie 97/23/EG angebracht werden. Ist dies nicht\ntion nach Anhang I Nr. 3.3 sowie eine Betriebsanleitung\nmöglich, kann die CE-Kennzeichnung nach Satz 1 auf\nnach Nr. 3.4 der Richtlinie 97/23/EG in deutscher Spra-\neinem Etikett vorgenommen werden, das mit dem Druck-\nche beigefügt sind.\ngerät oder der Baugruppe fest verbunden ist.\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Artikel 3\nAbs. 3 der Richtlinie 97/23/EG genannten Druckgeräte             (2) Einzelne Druckgeräte müssen nicht mit einer CE-\nund Baugruppen in Verkehr gebracht werden, wenn               Kennzeichnung versehen werden, wenn diese zu einer\nBaugruppe im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie\n1. sie die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richt-     97/23/EG zusammengefügt sind.\nlinie erfüllen,\n(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben\n2. ihnen ausreichende Benutzungsanweisungen in deut-          „CE“ nach Anhang VI der Richtlinie 97/23/EG. Hinter der\nscher Sprache beigefügt sind und                           CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der zugelasse-\n3. sie eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Her-       nen Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach\nsteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger           Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1.3 in der Produktionsüberwachung\nBevollmächtigter ermittelt werden kann.                    eingeschaltet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002                 3809\n(4) Es dürfen auf Druckgeräten oder Baugruppen keine                                     §8\nKennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte\nOrdnungswidrigkeiten\nhinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-\nKennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere            Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nKennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen           des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nangebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit      oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 ein Druckgerät oder\nder CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.                   eine Baugruppe in den Verkehr bringt.\n(5) Auf Druckgeräten und Baugruppen,\n– welche die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der\nArtikel 4\nRichtlinie 97/23/EG erfüllen oder\n– deren Konformität von einer nach § 7 Abs. 1 notifizier-           Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen\nten Betreiberprüfstelle bewertet wurde,                                 (Rohrfernleitungsverordnung)\ndarf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.\n§1\n§6                                                 Zweck der Verordnung\nEuropäische Werkstoffzulassung                      Zweck der Verordnung ist es, eine Beeinträchtigung des\nWohls der Allgemeinheit zu vermeiden, insbesondere den\n(1) Für Werkstoffe, für die eine europäische Werkstoff-\nMenschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen\nzulassung gemäß § 2 Nr. 9 beantragt wird, ist das Verfah-\ndurch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb\nren nach Artikel 11 der Richtlinie 97/23/EG anzuwenden.\nvon Rohrfernleitungsanlagen zu schützen.\n(2) Die zugelassene Stelle, welche die europäische\nWerkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, zieht diese                                §2\nZulassung zurück, wenn sie feststellt, dass die Zulassung\nnicht hätte erteilt werden dürfen oder wenn der Werk-                            Anwendungsbereich\nstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Sie        (1) Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanlagen,\nunterrichtet umgehend die übrigen Mitgliedstaaten, die       die einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung\nzugelassenen Stellen und die Kommission über jeden           nach § 20 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Umweltver-\nEntzug einer Zulassung.                                      träglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung\n§7                              vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I\nBetreiberprüfstellen\nS. 1914), bedürfen und in denen folgende Stoffe befördert\n(1) Als Betreiberprüfstellen können Prüfstellen von        werden:\nUnternehmen oder Unternehmensgruppen im Sinne des            1. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt\n§ 9 Abs. 2 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes benannt          < 100 °C sowie brennbare Flüssigkeiten, die bei Tem-\nwerden, wenn                                                     peraturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes\n1. sie organisatorisch abgrenzbar sind,                          befördert werden,\n2. sie innerhalb des Unternehmens oder der Unter-            2. verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahren-\nnehmensgruppe, zu der sie gehören, über Berichtsver-          merkmal F, F+, T, T+ oder C,\nfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen  3. Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, R 50,\nund belegen,                                                  R 50/53 oder R 51/53.\n3. sie nicht für den Entwurf, die Fertigung, die Lieferung,  Stoffe, die unter Satz 1 Nr. 1 oder 3 fallen, und verflüssigte\ndas Aufstellen, den Betrieb oder die Wartung der          oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+\nDruckgeräte und Baugruppen verantwortlich sind,           oder C gelten als wassergefährdende Stoffe.\n4. sie keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unab-          (2) Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung\nhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit    sind Rohrleitungen, die das Werksgelände überschreiten\nim Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt          und nicht Zubehör einer Anlage zum Umgang mit Stoffen\nkommen können und                                         nach Absatz 1 sind. Sie umfassen neben den Rohrleitun-\n5. die Unternehmensgruppe eine gemeinsame Sicher-            gen auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtun-\nheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-,    gen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Ab-\nFertigungs-, Kontroll- und Benutzungsbedingungen für      sperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel-\nDruckgeräte und Baugruppen anwendet.                      und Messanlagen. Diese Verordnung gilt nicht für Rohr-\nleitungen nach § 19a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushalts-\n(2) Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich für\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndie Unternehmensgruppe, der sie angehören.\n19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), die Anlagen verbinden,\n(3) Die von der Betreiberprüfstelle geprüften Druck-       die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammen-\ngeräte und Baugruppen dürfen ausschließlich in den           hang miteinander stehen und kurzräumig durch landge-\nBetrieben der Unternehmensgruppe verwendet werden,           bundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.\nder die Prüfstelle angehört.\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanla-\n(4) Betreiberprüfstellen dürfen nur die Konformitäts-      gen zur Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirt-\nbewertungsverfahren der Module A1, C1, F und G nach          schaftsgesetzes sowie für Rohrfernleitungsanlagen, die\nAnhang III der Richtlinie 97/23/EG anwenden.                 dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.","3810            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\n(4) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die     Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage ist der zu-\nErfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, insbeson-     ständigen Behörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.\ndere im Rahmen des NATO-Vertrages, es erfordern, kann\n(4) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage muss als\ndas Bundesministerium der Verteidigung nach Richtlinien,     Bestandteil der Betriebsführung über ein Management-\ndie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für            system zur Schaffung und Beibehaltung der Integrität der\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzulegen        Rohrfernleitungsanlage verfügen, das mindestens Folgen-\nsind, für Rohrfernleitungsanlagen, die der Landesverteidi-   des enthält:\ngung dienen, sowie der Einrichtungen zu ihrem Betrieb die\nAnwendung dieser Rechtsverordnung ausschließen oder          1. Eine eindeutige Betriebsorganisation mit Festlegung\nAusnahmen von den Anforderungen dieser Rechtsverord-             von Kompetenzen und Verantwortlichkeiten auf allen\nnung zulassen. Dabei ist der Schutz vor erheblichen nach-        hierarchischen Ebenen,\nteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sons-        2. Regelungen für eine reibungslose Abwicklung aller\ntige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren             Tätigkeiten während des bestimmungsgemäßen Be-\nbetreffen, bleiben unberührt. Das Bundesministerium der          triebs der Anlage und bei einer Störung des bestim-\nVerteidigung unterrichtet das Bundesministerium für              mungsgemäßen Betriebs,\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über\ndie Anwendung dieses Absatzes.                               3. Regelungen zur Überwachung der Anlage und zur\nDokumentation der Überwachungsdaten in prüffähi-\ngen Unterlagen,\n§3                              4. Regelungen zur regelmäßigen Schulung des Perso-\nGrundsätzliche Anforderungen                       nals.\nDer Betreiber hat im Rahmen dieses Systems die für den\n(1) Rohrfernleitungsanlagen müssen so beschaffen sein\nbestimmungsgemäßen Betrieb, für Betriebsstörungen\nund betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des\nund für die Überwachung der Rohrfernleitungsanlage\nWohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbeson-\nerforderlichen Anordnungen schriftlich festzulegen, regel-\ndere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die\nmäßig zu aktualisieren und allen Mitarbeitern zugänglich\nUmwelt nicht zu besorgen sind.\nzu machen.\n(2) Eine Rohrfernleitungsanlage ist entsprechend dem         (5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 und den\nStand der Technik zu errichten und zu betreiben. Als         Absätzen 1 bis 4 kann die zuständige Behörde die im Ein-\nStand der Technik im Sinne von Satz 1 gelten insbeson-       zelfall erforderlichen Anordnungen treffen.\ndere die Technischen Regeln, die nach § 9 Abs. 5 ver-\nöffentlicht werden. Als gleichwertige Regeln der Technik\nim Sinne von Satz 1 gelten Normen, sonstige Bestimmun-                                    §5\ngen oder technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten                   Prüfung durch Sachverständige\nder Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertrags-\nstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-               (1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen\nschaftsraum, sofern das geforderte Schutzniveau glei-        durch Sachverständige\nchermaßen dauerhaft erreicht wird.                           1. vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,\n2. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1\n§4                                  zulassungsbedürftigen Änderung,\nSonstige Anforderungen                      3. nach der Stilllegung,\n(1) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat dafür  4. nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als\nzu sorgen, dass die Rohrfernleitungsanlage in ordnungs-          sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher\ngemäßem Zustand erhalten und fortlaufend überwacht               Anlagen,\nwird. Er hat unverzüglich die notwendigen Instandset-        5. nach allen Schadensfällen und\nzungsmaßnahmen vorzunehmen.\n6. während des Betriebs der Anlage in mindestens zwei-\n(2) Der Betreiber hat spätestens bei Inbetriebnahme der       jährigem Abstand\nRohrfernleitungsanlage eine zusammenfassende Doku-\ndurchgeführt werden. Auf Antrag des Betreibers und im\nmentation nach Satz 2 zu erstellen, jährlich oder unver-\nEinvernehmen mit dem Sachverständigen kann aufgrund\nzüglich nach Änderungen fortzuschreiben und der zustän-\neiner von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung\ndigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die\nvon der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wieder-\nDokumentation muss alle wesentlichen sicherheitsrele-\nkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei\nvanten bedeutsamen Merkmale der Rohrfernleitungs-\nJahre verlängert werden.\nanlage sowie ihres Betriebs enthalten.\n(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen\n(3) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat        über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.\nsicherzustellen, dass auch nach endgültiger oder bei vor-\nübergehender Stilllegung eine Beeinträchtigung des\nWohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbeson-                                      §6\ndere keine schädlichen Einwirkungen auf den Menschen                               Sachverständige\nund die Umwelt von einer Rohrfernleitungsanlage ausge-\nhen. Die endgültige Stilllegung oder eine vorübergehende        Abweichend von Artikel 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 6\nStilllegung von mehr als sechs Monaten sowie die erneute     der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002             3811\nSicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereit-                                    §8\nstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei\nSchadensfallvorsorge\nder Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungs-\nbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieb-            (1) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat\nlichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 (BGBl. I        Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fort-\nS. 3777) bleiben § 12 der Verordnung über Gashoch-            zuschreiben, in denen die notwendigen Maßnahmen\ndruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591),       zur Gefahrenabwehr im Schadensfall festgelegt sind.\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom           Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzu-\n12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), und § 16 der Ver-        legen.\nordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I                (2) Das Personal ist bei Aufnahme der Tätigkeit in der\nS. 1937, 1997 I S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 334   Anlage und mindestens einmal jährlich in die Alarm- und\ndes Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),          Gefahrenabwehrpläne einzuweisen. Es sind in regelmäßi-\nnach Maßgabe des § 19 Abs. 5 bis 7 des Gerätesicher-          gen Abständen von maximal zwei Jahren Notfallübungen\nheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom           durchzuführen.\n11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) bis zum Inkrafttreten einer        (3) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage ist ver-\nauf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung         pflichtet, im Rahmen der Schadensfallvorsorge die betrof-\ngestützten Rechtsverordnung über die Anforderungen            fenen Gemeinden, Feuerwehr, Polizei und andere Hilfs-\nan Sachverständige, längstens jedoch bis 31. Dezember         organisationen entlang der Trasse über Art, Zweckbestim-\n2005, in Kraft. Die in diesen Vorschriften genannten          mung und Verlauf der Rohrfernleitungsanlage, über\nSachverständigen sind für die Prüfungen nach § 5 heran-       Gefahren sowie über die transportierten Stoffe zu infor-\nzuziehen.                                                     mieren.\n§7                                                            §9\nSchadensfall                                        Ausschuss für Rohrfernleitungen\n(1) Im Schadensfall hat der Betreiber unverzüglich Maß-       (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehe-               und Reaktorsicherheit wird ein Ausschuss für Rohrfern-\nbung zu ergreifen.                                            leitungen eingerichtet.\n(2) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat den        (2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat die Auf-\nzuständigen Behörden jeden Schadensfall unverzüglich          gabe, im Sinne der Zweckbestimmung des § 1\nanzuzeigen, bei dem\n1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\n1. eine Person zu Tode gekommen ist oder                          Reaktorsicherheit insbesondere in technischen Fragen\n2. innerhalb der Anlage mindestens sechs Personen ver-            zu beraten und\nletzt worden sind und sich mindestens 24 Stunden im       2. die dem Stand der Technik entsprechenden Regeln\nKrankenhaus aufgehalten haben oder                            (Technische Regeln) vorzuschlagen. Der Vorschlag\n3. außerhalb der Anlage mindestens eine Person verletzt           hat die für andere Schutzziele vorhandenen Regeln\nworden ist oder                                               zu berücksichtigen und ist, soweit die Zuständig-\nkeiten des Technischen Ausschusses für Anlagen-\n4. sicherheitsrelevante Störungen des Betriebs aufge-             sicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-Immis-\ntreten sind oder                                              sionsschutzgesetzes berührt sind, mit diesem ab-\n5. Ereignisse mit Sachschäden von mehr als zwei Millio-           zustimmen. Die Inhalte der Technischen Regeln, die\nnen Euro aufgetreten sind oder                                den Arbeitsschutz berühren, bedürfen des Einver-\nnehmens des Bundesministeriums für Arbeit und\n6. Stoffe nach § 2 Abs. 1 ausgetreten oder andere außer-          Sozialordnung.\ngewöhnliche, von der Anlage ausgehende Emissionen\nerfolgt sind.                                                (3) In den Ausschuss sind Vertreter von betroffenen\nBundes- und Landesbehörden, von Sachverständigen\n(3) Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber          nach § 6, von Herstellern und Betreibern von Rohrfern-\nverlangen, dass dieser den anzuzeigenden Schadensfall         leitungsanlagen und der Wissenschaft zu berufen. Der\nauf seine Kosten durch einen mit behördlichem Einver-         Ausschuss soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Die\nnehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstech-           Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich.\nnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich\nvorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung des Scha-         (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ndensfalls hat sich insbesondere auf die Feststellung zu       und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder des Ausschus-\nerstrecken,                                                   ses. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und\nwählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäfts-\n1. worauf der Schadensfall zurückzuführen ist,                ordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der\n2. ob sich die Rohrfernleitungsanlage in ordnungs-            Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-\ngemäßem Zustand befand und ob nach Behebung               schutz und Reaktorsicherheit.\neines Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und\n(5) Technische Regeln werden vom Bundesministerium\n3. ob neue Erkenntnisse vorliegen, die andere oder            für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bun-\nzusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.                 desanzeiger veröffentlicht.","3812             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\n§ 10                                (2) Die Überschrift der Verordnung über das Inverkehr-\nbringen von Aufzügen vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393)\nOrdnungswidrigkeiten\nwird wie folgt gefasst:\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\n„Zwölfte Verordnung\nstabe a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nzum Gerätesicherheitsgesetz\nprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(Aufzugsverordnung – 12. GSGV)“.\n1. entgegen § 3 Abs. 2 eine Rohrfernleitungsanlage nicht\nnach dem Stand der Technik errichtet oder betreibt,\n2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die\nRohrfernleitungsanlage fortlaufend überwacht wird,\nArtikel 6\n3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Instandsetzungsmaß-\nnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,                         Änderung der Gefahrstoffverordnung\n4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 eine zusammenfassende\nDie Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt-\nDokumentation nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder\nmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I\nnicht oder nicht rechtzeitig fortschreibt,\nS. 739), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung\n5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine    vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), wird wie folgt\nPrüfung durchgeführt wird,                                geändert:\n6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 zuwi-\nderhandelt oder                                           1. Im Inhaltsverzeichnis wird den Angaben zu Anhang V\n7. entgegen § 7 Abs. 1 eine dort genannte Maßnahme                folgende Angabe angefügt:\nnicht oder nicht rechtzeitig ergreift.\n„Nr. 8 Brand- und Explosionsgefahren“.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nstabe b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig              2. In § 28 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-\ngefügt:\n1. entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder         „(5) Bei Überschreiten der Werte für\n2. entgegen § 8 Abs. 3 eine Information nicht, nicht richtig      – alveolengängigen Feinstaub von 3 mg/m3 oder\noder nicht vollständig gibt.\n– einatembaren Staub von 10 mg/m3\nsind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen\n§ 11                                 durchzuführen. Sofern die Staubexposition an Arbeits-\nÜbergangsvorschriften                           plätzen nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt ist,\nhat der Arbeitgeber hierzu an staubbelasteten Arbeits-\nFür Rohrfernleitungsanlagen, die vor dem 3. Oktober            plätzen durch Messungen festzustellen, ob die Werte\n2002 ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden                 nach Satz 1 eingehalten sind.“\nsind oder mit deren ordnungsgemäßer Errichtung vor die-\nsem Zeitpunkt begonnen worden ist, gelten die vor dem\n3. Oktober 2002 maßgebenden Vorschriften weiter. Die          3. In § 50 Abs. 1 sind folgende neue Nummern 11b, 11c\nzuständige Behörde kann anordnen, dass diese Rohrfern-            und 11d einzufügen:\nleitungsanlagen den Anforderungen dieser Verordnung               „11b. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit An-\nangepasst werden, wenn                                                    hang V Nr. 8.3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder\n1. die Anlagen oder ihr Betrieb geändert werden, mit Aus-                 Abs. 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder\nnahme unwesentlicher Änderungen, oder                                 nicht rechtzeitig durchführt, nicht oder nicht\nrechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht\n2. dies notwendig ist, um Gefahren im Sinne des § 3\nrechtzeitig wiederholt,\nAbs. 1 abzuwehren.\n11c. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit An-\nhang V Nr. 8.4.4 Abs. 2 Satz 1 das Rauchen oder\ndie Verwendung von offenem Feuer oder offe-\nnem Licht nicht verbietet,\nArtikel 5\n11d. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit An-\nÄnderung                                         hang V Nr. 8.4.4 Abs. 3 oder Nr. 8.4.5 Abs. 4\nvon Verordnungen                                      einen dort genannten Bereich nicht oder nicht\nzum Gerätesicherheitsgesetz                                richtig kennzeichnet,“.\n(1) Die Überschrift der Explosionsschutzverordnung\nvom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) wird wie folgt        4. Anhang V wird wie folgt geändert:\ngefasst:\na) Der Inhaltsübersicht wird folgende Nummer 8\n„Elfte Verordnung                               angefügt:\nzum Gerätesicherheitsgesetz\n(Explosionsschutzverordnung – 11. GSGV)“.                      „Nr. 8 Brand- und Explosionsgefahren“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002             3813\nb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-                        dungsbeurteilung können bereits vorhan-\nfügt:                                                             dene Beurteilungen der Brand- und Explo-\n„Anhang V Nr. 8                                sionsgefährdung oder andere gleichwertige\nBerichte herangezogen werden.\nBrand- und Explosionsgefahren\n(3) Die Gefährdungsbeurteilung ist ganz oder\n8.1   Anwendungsbereich                                           teilweise zu wiederholen, wenn wesentliche\nDieser Anhang gilt für den Schutz der Arbeit-               Änderungen, Erweiterungen oder Umgestal-\nnehmer und Anderer vor Brand- oder Explo-                   tungen bei den verwendeten Gefahrstoffen,\nsionsgefahren beim Umgang mit Gefahr-                       Arbeitsmitteln, der Arbeitsverfahren oder der\nstoffen.                                                    Arbeitsumgebung vorgenommen werden.\n8.2   Begriffsbestimmungen                                        (4) Können nach der Beurteilung nach Ab-\nsatz 1 Brand- oder Explosionsgefahren nicht\n(1) Ein explosionsfähiges Gemisch im Sinne                  ausgeschlossen werden, hat der Arbeit-\ndieser Verordnung ist ein Gemisch aus                       geber geeignete Schutzmaßnahmen zu\nGasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in                     treffen. Dabei sind die Vorgaben der Num-\ndem sich der Verbrennungsvorgang nach                       mer 8.4 zu berücksichtigen. Kann die Bil-\nerfolgter Zündung auf das gesamte unver-                    dung gefährlicher explosionsfähiger Atmos-\nbrannte Gemisch überträgt. Ein gefährliches                 phäre nicht sicher ausgeschlossen werden,\nexplosionsfähiges Gemisch ist ein explo-                    sind Schutzmaßnahmen im Sinne von Num-\nsionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge                  mer 8.4.1 Abs. 2 Buchstabe b und c bei\nauftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen                    Arbeitsmitteln und Anlagen nach den Be-\nfür die Aufrechterhaltung des Schutzes der                  stimmungen der Betriebssicherheitsverord-\nSicherheit und Gesundheit der Arbeitneh-                    nung durchzuführen.\nmer oder Anderen erforderlich werden\n(gefahrdrohende Menge).                               8.4   Schutzmaßnahmen gegen Brand-\nund Explosionsgefahren\n(2) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne\ndieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft            8.4.1 Grundlegende Anforderungen\nund brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln                       (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage\noder Stäuben unter atmosphärischen Be-                      der Beurteilung nach Nummer 8.3 Abs. 1 die\ndingungen, in dem sich der Verbrennungs-                    organisatorischen und technischen Schutz-\nvorgang nach erfolgter Zündung auf das                      maßnahmen nach dem Stand der Technik zu\ngesamte unverbrannte Gemisch überträgt.                     treffen, die zum Schutz von Sicherheit und\nEine gefährliche explosionsfähige Atmos-                    Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer\nphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre,                 vor Brand- und Explosionsgefahren erfor-\ndie in solcher Menge auftritt, dass besonde-                derlich sind.\nre Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhal-\ntung des Schutzes der Sicherheit und                        (2) Bei der Festlegung von Schutzmaßnah-\nGesundheit der Arbeitnehmer oder Anderen                    men gegen Explosionsgefahren ist folgende\nerforderlich werden (gefahrdrohende Men-                    Rangfolge zu beachten, soweit dies nach\nge).                                                        dem Stand der Technik möglich ist:\n8.3   Beurteilung der Brand- und Ex-                              a) Verhinderung der Bildung gefährlicher\nplosionsrisiken, Dokumentation                                  explosionsfähiger Gemische,\n(1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner                    b) Vermeidung der Entzündung gefährlicher\nPflichten nach § 16 der Gefahrstoffverord-                      explosionsfähiger Gemische und\nnung in Verbindung mit § 5 des Arbeits-                     c) Abschwächung der schädlichen Auswir-\nschutzgesetzes zu beurteilen, ob die ver-                       kungen einer Explosion auf ein unbe-\nwendeten Stoffe, Zubereitungen oder Er-                         denkliches Maß.\nzeugnisse beim Umgang auch unter Berück-\nsichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Ver-            8.4.2 Anforderungen zur Verhinderung der Bil-\nfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer                  dung gefährlicher explosionsfähiger Gemi-\nmöglichen Wechselwirkungen zu Brand-                        sche\noder Explosionsgefahren führen können.                      Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen\nInsbesondere ist zu ermitteln, ob die Stoffe,               gemäß Nummer 8.4.1 Abs. 2 Buchstabe a\nZubereitungen oder Erzeugnisse aufgrund                     zur Vermeidung der Bildung gefährlicher\nihrer Eigenschaften und der Art und Weise,                  explosionsfähiger Gemische sind insbeson-\nwie sie am Arbeitsplatz verwendet werden                    dere folgende Vorkehrungen zu treffen:\noder dort vorhanden sind, explosionsfähige\n– es sind Stoffe und Zubereitungen einzu-\nGemische bilden können. Bei nichtatmos-\nsetzen, die keine explosionsfähigen Ge-\nphärischen Bedingungen sind auch die Ver-\nmische bilden können,\nänderungen der für den Explosionsschutz\nrelevanten sicherheitstechnischen Kenn-                     – die betriebsmäßige Bildung von gefähr-\ngrößen zu berücksichtigen.                                      lichen explosionsfähigen Gemischen ist\nzu verhindern oder einzuschränken,\n(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Auf-\nnahme der Tätigkeit durchzuführen und zu                    – gefährliche explosionsfähige Gemische\ndokumentieren. Im Rahmen der Gefähr-                            sind gefahrlos zu beseitigen,","3814         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\nsoweit dies nach dem Stand der Technik                      – so zu gestalten und auszulegen, dass\nmöglich ist.                                                    Übertragungen von Bränden und die\n8.4.3 Anforderungen zum Schutz gegen Brand-                           Auswirkungen von Bränden und Explo-\nund Explosionsgefahren                                          sionen auf benachbarte Bereiche vermie-\nden werden,\n(1) Die Mengen an Gefahrstoffen sind insbe-\nsondere im Hinblick auf die Brandbelastung                  – mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtun-\nund die Brandausbreitung auf das notwen-                        gen auszustatten. Die Feuerlöscheinrich-\ndige Maß zu begrenzen.                                          tungen müssen, sofern sie nicht selbst-\ntätig wirken, gekennzeichnet, leicht zu-\n(2) Zum Schutz gegen unbeabsichtigtes                           gänglich und leicht zu handhaben sein,\nFreisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand-                     und\noder Explosionsgefahren führen können,\nsind geeignete Maßnahmen zu treffen. Ins-                   – mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung\nbesondere müssen                                                zu versehen, die so angelegt und ge-\nkennzeichnet sind, dass sie mit Lösch-\n– Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anla-                      und Arbeitsgeräten schnell und ungehin-\ngen sicher zurückgehalten werden und                        dert erreichbar sind.\nZustände wie gefährliche Über- und\nUnterdrucke, Überfüllungen, Korrosio-                   (2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder\nnen und andere gefährliche Zustände                     Explosionsgefahr ist das Rauchen und die\nvermieden werden,                                       Verwendung von offenem Feuer und offe-\nnem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betre-\n– Gefahrstoffströme von einem schnell und                   ten von Bereichen mit Brand- oder Explo-\nungehindert erreichbaren Ort durch Still-               sionsgefahr durch Unbefugte zu verbieten.\nsetzen der Förderung unterbrochen wer-                  Auf die Verbote muss deutlich erkennbar\nden können,                                             und dauerhaft hingewiesen sein.\n– gefährliche Vermischungen von Gefahr-\n(3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche\nstoffen vermieden werden.\nexplosionsfähige Atmosphäre auftreten\nDie Vorschriften der Betriebssicherheitsver-                kann, sind an ihren Zugängen mit dem\nordnung bleiben unberührt.                                  Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie\n(3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu                      1999/92/EG des Europäischen Parlaments\nBrand- oder Explosionsgefahren führen                       und des Rates vom 16. Dezember 1999 über\nkönnen, sind an ihrer Austritts- oder Entste-               Mindestvorschriften zur Verbesserung des\nhungsstelle vollständig zu erfassen und                     Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der\ngefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach                   Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige\ndem Stand der Technik möglich ist. Aus-                     Atmosphären gefährdet werden können\ngetretene flüssige Gefahrstoffe sind auf-                   (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von\nzufangen. Flüssigkeitslachen und Staub-                     Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)\nablagerungen sind rechtzeitig gefahrlos zu                  (ABl. EG Nr. L 23 S. 58), zu kennzeichnen.\nbeseitigen.                                                 (4) Werden Arbeitnehmer mehrerer Arbeit-\n(4) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung                  geber an derselben Arbeitsstätte tätig, so ist\nerforderlich, sind die Maßnahmen zur Ver-                   jeder Arbeitgeber für die Arbeitsbereiche,\nmeidung gefährlicher explosionsfähiger                      die seiner Kontrolle unterstehen, verantwort-\nGemische durch geeignete technische Ein-                    lich. Soweit es zur Vermeidung einer mögli-\nrichtungen zu überwachen. Die Arbeitneh-                    chen gegenseitigen Gefährdung erforderlich\nmer sind rechtzeitig über den Gefahrenfall zu               ist, haben sie entsprechend § 8 Abs. 1 des\nunterrichten, so dass sie sich unverzüglich                 Arbeitsschutzgesetzes zusammenzuarbei-\naus dem Gefahrenbereich zurückziehen                        ten und eine Person zu bestimmen, welche\nkönnen.                                                     die Arbeiten aufeinander abstimmt und die\nWeisungsbefugnis gegenüber den Arbeit-\n(5) Kann das Auftreten gefährlicher explosi-                nehmern hat.\nonsfähiger Gemische nicht sicher verhindert\nwerden, sind Schutzmaßnahmen zur Ver-                 8.4.5 Lagervorschriften\nmeidung von Zündgefahren durchzuführen.                     (1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigne-\nDabei sind auch mögliche elektrostatische                   ten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht\nEntladungen zu berücksichtigen.                             an solchen Orten gelagert werden, an denen\n8.4.4 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen                         dies zu einer Gefährdung der Arbeitnehmer\noder Anderer führt.\n(1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explo-\nsionsgefahr sind                                            (2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur\ngelagert werden, wenn die Lagerung mit\n– mit Flucht- und Rettungswegen sowie\ndem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist\nAusgängen in ausreichender Zahl so aus-\nund in besonderen Einrichtungen erfolgt, die\nzustatten, dass diese von den Arbeitneh-\ndem Stand der Technik entsprechen.\nmern im Gefahrenfall schnell, ungehin-\ndert und sicher verlassen werden und                    (3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen\nVerunglückte jederzeit gerettet werden                  gelagert werden, wenn dadurch gefährliche\nkönnen,                                                 Vermischungen entstehen können, die zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002                 3815\neiner Erhöhung der Brand- oder Explosions-        (2) Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung\ngefahr führen. Gefahrstoffe dürfen ferner      treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:\nnicht zusammen gelagert werden, wenn dies      1. die Verordnung über wassergefährdende Stoffe bei der\nim Falle eines Brandes oder einer Explosion        Beförderung in Rohrleitungsanlagen vom 19. Dezem-\nzu zusätzlichen Gefährdungen für Arbeit-           ber 1973 (BGBl. I S. 1946), geändert durch die Verord-\nnehmer oder Andere führen kann.                    nung vom 5. April 1976 (BGBl. I S. 915),\n(4) Bereiche, in denen hochentzündliche,       2. die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom\nleichtentzündliche oder entzündliche Ge-           17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert\nfahrstoffe in solchen Mengen gelagert wer-         durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember\nden, die zu einem Schadenfeuer führen kön-         1996 (BGBl. I S. 1914), außer für Gashochdruckleitun-\nnen, sind mit dem Warnzeichen „Warnung             gen, die\nvor feuergefährlichen Stoffen“ nach An-\nhang II Nr. 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG           a) der Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirt-\ndes Rates vom 24. Juni 1992 über Mindest-              schaftsgesetzes dienen oder\nvorschriften für die Sicherheits- und/oder         b) von der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen\nGesundheitsschutzkennzeichnung am Ar-                  nicht erfasst sind,\nbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne   3. die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung vom 11. März\nvon Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/       1997 (BGBl. I S. 450), geändert durch Artikel 397 der\nEWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu kenn-            Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785).\nzeichnen.“\n(3) Am 1. Januar 2003 treten folgende Rechtsvorschrif-\nten außer Kraft:\nArtikel 7                          1. die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980\nÄnderung der Arbeitsstättenverordnung                      (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 330 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\nDie Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975              2. die Druckbehälterverordnung in der Fassung der\n(BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 6 des             Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843),\nGesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), wird wie           zuletzt geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom\nfolgt geändert:                                                    29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               3. die Aufzugsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1410), geän-\na) Nach der Angabe „§ 3 Allgemeine Anforderungen“              dert durch Artikel 332 der Verordnung vom 29. Oktober\nwird folgende Angabe eingefügt:                            2001 (BGBl. I S. 2785),\n„§ 3a Nichtraucherschutz“.                             4. die Verordnung über elektrische Anlagen in explosions-\nb) Nach der Angabe „§ 31 Liegeräume“ wird die An-              gefährdeten Bereichen in der Fassung der Bekannt-\ngabe „§ 32 Nichtraucherschutz“ aufgehoben.                 machung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1931),\n5. die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I\n2. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „gilt“ die Anführung           S. 173, 220), zuletzt geändert durch Artikel 333 der Ver-\n„,abgesehen von § 3a,“ eingefügt.                              ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n6. die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der\n3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nFassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember\n„§ 3a                               1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447), geändert durch\nNichtraucherschutz                         Artikel 334 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2785), mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1\n(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnah-          in Verbindung mit den §§ 5 und 6, des § 9 Abs. 5 Satz 1\nmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftig-          Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1,\nten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheits-             die für Rohrfernleitungsanlagen im Sinne des Artikels 4\ngefahren durch Tabakrauch geschützt sind.                      § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, welche der Verteidigung\n(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der          oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen\nArbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur                  dienen, bis zum Inkrafttreten einer ablösenden gesetz-\ninsoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die        lichen Regelung zur Zulassung dieser Anlagen und zur\nArt der Beschäftigung es zulassen.“                            Aufsicht über diese Anlagen entsprechend fortgelten,\n7. die Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung\n4. § 32 wird aufgehoben.                                           der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I\nS. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 8 des\nGesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), mit\nArtikel 8                              Ausnahme der hygienischen Anforderungen an Ge-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                     tränkeschankanlagen in § 1 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 2, 3\nAbs. 1 und 3, §§ 4, 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8\n(1) Artikel 1 Abschnitt 3 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.     Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 5, §§ 10,\nIm Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Ver-             11, 12 Abs. 1, §§ 14, 16, 18, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2\nkündung in Kraft.                                                  und 3 und § 22, die am 30. Juni 2005 außer Kraft treten.","3816                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei              Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.                                                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. September 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}