{"id":"bgbl1-2002-7-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":7,"date":"2002-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung - UVAV)","law_date":"2002-01-23T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["554              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2002\nVerordnung\nüber die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung\n(Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung – UVAV)\nVom 23. Januar 2002\nAuf Grund des § 193 Abs. 8 und des § 202 Satz 1 des                                        §4\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-                                  Gestaltung der\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August                       Vordrucke, Erläuterungen, Hinweise\n1996, BGBl. I S. 1254), von denen § 193 Abs. 8 durch Arti-\nkel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I               (1) Die Größe der Vordrucke beträgt 297 ҂ 210 mm\nS. 1600) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi-          (Format DIN A4).\nnisterium für Arbeit und Sozialordnung:                           (2) Die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger\nkönnen im Benehmen mit dem Bundesministerium für\n§1                                 Arbeit und Sozialordnung für jeden Vordruck nach dem\nMuster der Anlagen 1 bis 4 bundeseinheitliche Erläuterun-\nAnwendungsbereich                           gen erstellen.\nDie Anzeige von Unfällen und Berufskrankheiten, die            (3) Die anzeigepflichtigen Unternehmer haben die Versi-\nnach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozial-             cherten auf ihr Recht hinzuweisen, eine Kopie der Anzeige\ngesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Be-         zu verlangen.\nstimmungen dieser Verordnung.\n§5\n§2\nAnzeige durch Datenübertragung\nAnzeige von Unfällen                           (1) Die Anzeigen nach den §§ 2 und 3 und die Durch-\n(1) Die Anzeige eines Unfalls nach § 193 Abs. 1 des         schriften können im Einvernehmen mit dem Anzeigeemp-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch ist von den Unterneh-          fänger auch im Wege der Datenübertragung übermittelt\nmern und für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buch-          werden, soweit die Darstellung der Anzeige nach Form\nstabe a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von den            und Inhalt dieselben Felder und Texte wie das für die ent-\nTrägern der Einrichtungen auf Vordrucken nach dem              sprechende Anzeige vorgesehene Formular enthält.\nMuster der Anlage 1 zu erstatten.                                 (2) Wird die Anzeige durch Datenübertragung erstattet,\n(2) Die Anzeige eines Unfalls für Kinder in Tageseinrich-   ist in ihr anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder\ntungen, Schüler und Studierende nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des      Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genom-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch ist von den Unter-             men hat.\nnehmern oder, wenn der Schulhoheitsträger nicht Unter-            (3) Bei der Datenübertragung sind geeignete Maßnah-\nnehmer ist, von den Schulhoheitsträgern (§ 193 Abs. 3          men zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-\nSatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) auf Vor-           heit nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzusehen;\ndrucken nach dem Muster der Anlage 2 zu erstatten.             bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Ver-\nschlüsselungsverfahren anzuwenden.\n§3\nAnzeige von Berufskrankheiten                                                    §6\n(1) Die Ärzte und Zahnärzte haben bei begründetem                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVerdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die              (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nAnzeige nach § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialge-\n(2) Gleichzeitig treten § 7 der Berufskrankheiten-Verord-\nsetzbuch auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 3\nnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), geändert\nzu erstatten.\ndurch Artikel 62 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000\n(2) Die Unternehmer haben bei Anhaltspunkten für das        (BGBl. I S. 1983), und die Allgemeine Verwaltungsvor-\nVorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 193         schrift über die Neufassung des Musters für Unfallanzei-\nAbs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Vor-            gen vom 31. Juli 1973 (BAnz. Nr. 143 vom 3. August 1973)\ndrucken nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten.             außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. Januar 2002\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2002     555\nAnlage 1","556      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2002\nAnlage 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2002     557\nAnlage 3","558      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2002\nAnlage 4"]}