{"id":"bgbl1-2002-69-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":69,"date":"2002-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/69#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-69-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_69.pdf#page=20","order":6,"title":"Achter Erlass über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen","law_date":"2002-09-22T00:00:00Z","page":3748,"pdf_page":20,"num_pages":6,"content":["3748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002\nAchter Erlass\nüber die Genehmigung der Stiftung\nund Verleihung von Orden und Ehrenzeichen\nVom 22. September 2002\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung ordne ich an:\nArtikel 1\nIch genehmige den in der Anlage wiedergegebenen Gemeinsamen Erlass des\nBundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung über die\nStiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2002“.\nArtikel 2\nDieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 22. September 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister der Verteidigung\nPeter Struck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002            3749\nAnlage\nGemeinsamer Erlass\ndes Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung\nüber die Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2002“\nVom 20. September 2002\nArtikel 1                            – der Bundesminister der Verteidigung an Angehörige der\nBundeswehr, an Angehörige ausländischer Streitkräfte\nStiftung\nsowie an Dritte, die mit der Bundeswehr und den aus-\nAls Dank und in Anerkennung für besonders aufopfe-            ländischen Streitkräften zusammengearbeitet haben.\nrungsvolle Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der\nBeseitigung von Schäden anlässlich der Flutkatastrophe           (2) Das Ehrenzeichen wird für mindestens einen ganz-\nim August 2002 in der Bundesrepublik Deutschland stiften      tägigen Einsatz vor Ort beginnend mit dem 8. August 2002\nder Bundesminister des Innern und der Bundesminister          im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet an Donau\nder Verteidigung für haupt- und ehrenamtliche Einsatz-        und Elbe sowie ihren Nebenflüssen verliehen. In be-\nkräfte des Technischen Hilfswerkes, Angehörige des Bun-       gründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen zulässig.\ndesgrenzschutzes und der Bundeswehr sowie für Dritte             (3) Als sichtbares Zeichen der allgemeinen Anerken-\naufgrund ihrer besonderen Verdienste in der Zusammen-         nung kann das Ehrenzeichen nach Maßgabe von Artikel 2\narbeit mit dem Technischen Hilfswerk, dem Bundesgrenz-        sowie als Rosette in den Farben des Medaillenbandes an\nschutz und der Bundeswehr gemeinsam die                       der linken Brustseite getragen werden.\nEinsatzmedaille „Fluthilfe 2002“.                 (4) Die Ausgezeichneten erhalten neben dem Ehren-\nzeichen eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des\nBundesministers des Innern oder des Bundesministers\nArtikel 2\nder Verteidigung und dem kleinen Dienstsiegel. Für die\nGestaltung                             Verleihungsurkunde gilt das Muster der Anlage.\n(1) Das Ehrenzeichen hat die Form einer runden, silber-       (5) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der Aus-\nfarbenen Medaille. Sie trägt auf der Vorderseite den Bun-     gezeichneten über. Ihre Hinterbliebenen sind zur Rück-\ndesadler, darüber eine stilisierte Flutwelle und ein halb     gabe nicht verpflichtet.\nversunkenes Haus. Die umlaufende Nagellinie wird im\nunteren Teil der Medaille durch das Wort „Fluthilfe“ und\nArtikel 4\ndie Zahl „2002“ unterbrochen. Die Rückseite trägt die\nWorte „Dank und Anerkennung“. Der blaue Mittelteil des                         Vorschlagsberechtigung\nMedaillenbandes ist beidseitig von den Bundesfarben\n(1) Für die Angehörigen des Bundesgrenzschutzes sind\nschwarz-rot-gold eingefasst.\ndie Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesgrenz-\n(2) Die Medaille als Bandsteg trägt die Farben des         schutzpräsidien, für die haupt- und ehrenamtlichen Ein-\nMedaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Vorder-        satzkräfte des Technischen Hilfswerkes die Landesbeauf-\nseite der Medaille.                                           tragten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk über\nden Präsidenten oder die Präsidentin der Bundesanstalt\nArtikel 3                            Technisches Hilfswerk vorschlagsberechtigt. Vorschläge\nfür Dritte stimmen die Vorschlagsberechtigten unterein-\nVerleihung                             ander ab.\n(1) Das Ehrenzeichen verleiht                                 (2) Für die Angehörigen der Bundeswehr sind für den\n– der Bundesminister des Innern an haupt- und ehren-          Auszeichnungsvorschlag von Soldatinnen und Soldaten\namtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes          die nächsten Disziplinarvorgesetzten, von zivilen Mit-\nund an Angehörige des Bundesgrenzschutzes sowie an          arbeiterinnen und Mitarbeitern die vergleichbaren Vorge-\nDritte, die mit dem Technischen Hilfswerk und dem           setzten vorschlagsberechtigt. Anregungen auf Verleihung\nBundesgrenzschutz zusammengearbeitet haben,                 des Ehrenzeichens an Angehörige ausländischer Streit-","3750           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002\nkräfte sowie an Dritte sind auf dem Dienstweg dem              3. Geburtsdatum/Personenkennziffer\nBundesministerium der Verteidigung vorzulegen.                 4. Dienststelle/Einheit\n(3) Die Vorschlagsberechtigten prüfen selbst, ob die        5. Wohnanschrift\nVerleihungsvoraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen\nkann großzügig verfahren werden.                               in Listenform zuzuleiten. Alle Vorgänge zur Verleihung des\nEhrenzeichens sind vertraulich.\nArtikel 5                               (2) Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen gemäß\nVerfahren                             Absatz 1 durch jeweiligen Erlass des Bundesministers des\nInnern und des Bundesministers der Verteidigung vollzo-\n(1) Die Verleihungsvorschläge sind dem Bundesministe-       gen.\nrium des Innern oder dem Bundesministerium der Ver-\nteidigung mit folgenden personenbezogenen Angaben                 (3) Die Namen der Ausgezeichneten werden den Vor-\nschlagsberechtigten unter Beifügung der Ehrenzeichen\n1. Amtsbezeichnung/Dienstgrad                                  und der Verleihungsurkunden mitgeteilt. Diese veranlas-\n2. Name/Vorname (gegebenenfalls akademischer Grad/             sen die Aushändigung der Auszeichnung in würdiger\nTitel mit Fachrichtung)                                    Form.\nBerlin, den 20. September 2002\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister der Verteidigung\nPeter Struck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002          3751\nIm Namen der\nBundesrepublik Deutschland\nverleihe ich\nEmil Mustermann\nals Dank und in Anerkennung für besonders aufopferungsvolle\nHilfe bei der Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von\nSchäden anlässlich der Flutkatastrophe im\nAugust 2002\ndie\nEinsatzmedaille „Fluthilfe 2002“.\nBerlin, den\nBundesminister des Innern/der Verteidigung\nPrägesiegel\n(Bundesadler)                                                              Faksimile (Unterschrift)","3752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3753"]}