{"id":"bgbl1-2002-69-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":69,"date":"2002-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/69#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-69-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_69.pdf#page=17","order":5,"title":"Neufassung der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung","law_date":"2002-09-25T00:00:00Z","page":3745,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3745\nBekanntmachung\nder Neufassung der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung\nVom 25. September 2002\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Leistungsbesol-\ndung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3740) wird nachstehend der Wortlaut\nder Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der seit dem 1. Juli 2002\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 4. Juli 1997 in Kraft getretene Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I\nS. 1598),\n2. den am 27. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom\n23. März 2002 (BGBl. I S. 1130),\n3. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 25. Sep-\ntember 2002 (BGBl. I S. 3740).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 42a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065),\nzu 3. des § 42a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020).\nBerlin, den 25. September 2002\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","3746          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen\n(Leistungsprämien- und -zulagenverordnung – LPZV)\n§1                                höfen des Bundes können Leistungsprämien und Leis-\ntungszulagen nur in dem Umfang gewährt werden, in dem\nGeltungsbereich\nvon der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3\nDiese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungs-       Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch\nprämien und Leistungszulagen an Bundesbeamtinnen,             gemacht wird.\nBundesbeamte, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungs-\ngruppen der Bundesbesoldungsordnung A.                                                      §3\nLeistungsprämie\n§2\n(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer\nAllgemeines                            herausragenden besonderen Einzelleistung; sie soll in\n(1) Für herausragende besondere Einzelleistungen kann      engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung ste-\neine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt wer-        hen.\nden. Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem          (2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung ge-\nDienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leis-             währt. Die Höhe soll entsprechend der erbrachten Leis-\ntungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienst-     tung bemessen werden; es kann ein Betrag bis zur Höhe\nherrn am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen, Beamten,           des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die\nSoldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der             Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat im Zeit-\nBundesbesoldungsordnung A nicht übersteigen. Eine             punkt der Entscheidung angehört, zuerkannt werden. Bei\nÜberschreitung des Prozentsatzes nach Satz 2 ist in dem       Teilzeitbeschäftigten ist das nach § 6 des Bundesbesol-\nUmfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe       dungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßge-\nvon Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-       bend.\nbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird. Durch\n§4\neine herausragende besondere Einzelleistung entsteht\nkein Anspruch auf deren Gewährung. Bei Anstalten, Stif-                            Leistungszulage\ntungen und Körperschaften mit weniger als sieben Beam-           (1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer\ntinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der Bun-          bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten\ndesbesoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr             erbrachten, auch für die Zukunft erwarteten herausragen-\neiner Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie         den besonderen Einzelleistung und dem Anreiz, diese\noder Leistungszulage gewährt werden.                          Leistung auch künftig zu erbringen. Die Leistungszulage\n(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen, die wegen       kann für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden.\neiner wesentlichen Beteiligung an einer durch enges           Bei Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen.\narbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an            (2) Die Höhe und die Dauer der Gewährleistung sind ent-\nmehrere vergeben werden, gelten zusammen nur als eine         sprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Es kann\nLeistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des             monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 Prozent des\nAbsatzes 1 Satz 2. Sie dürfen zusammen 150 Prozent des        Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die\nin § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 2 Satz 2 geregelten         Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat bei der\nUmfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste         Festsetzung der Leistungszulage angehört, zuerkannt\nBesoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A der            werden. Die Leistungszulage darf längstens für einen\nan der Leistung wesentlich Beteiligten.                       zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt\n(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen           werden; innerhalb dieses Zeitraumes ist die Verlängerung\nnicht neben einer Mehrarbeitsvergütung oder einer Zulage      der Zahlung zulässig. Die erneute Gewährung einer Leis-\nnach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes ver-         tungszulage ist frühestens ein Jahr nach Ablauf dieses\ngeben werden, soweit diese aufgrund desselben Sachver-        Zeitraumes zulässig. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das\nhalts gewährt werden, sowie in Bereichen, in denen            nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte\nAnfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage\n1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31             wird nachträglich gezahlt.\nAbs. 4 des Bundesbankgesetzes,\n2. Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung                                          §5\noder\nEntscheidungsberechtigte und Verfahren\n3. Zulagen der Deutschen Bahn AG oder der nach § 2               (1) In den Bundesbehörden bestimmt deren Leitung\nAbs. 1 oder § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungs-       unter Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen\ngesetzes ausgegliederten Gesellschaften                   Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten; die Leitung\ngewährt werden. Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei      der obersten Bundesbehörde kann diese Entscheidung an\nobersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichts-          sich ziehen. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt inner-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002            3747\nhalb der obersten Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1                (4) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und die\nund 2 der Leistungsstufenverordnung entsprechend.              Leitungen der übrigen Bundesbehörden können die\nBefugnisse nach den Absätzen 1 und 3 einer Vertretung\n(2) Die Entscheidungsberechtigten haben in der Ent-\nübertragen.\nscheidung darzulegen, was sie als herausragende beson-\ndere Einzelleistung ansehen. Die Gesamtzahl der von               (5) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur\nden Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leis-         im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen\ntungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der          vergeben werden. Diese sind bei den Entscheidungen\nZahl der ihnen unterstellten Beamtinnen, Beamten, Solda-       nach den Absätzen 1 bis 4 zu beachten.\ntinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundes-\nbesoldungsordnung A nicht überschreiten. Die Entschei-\ndungsberechtigten können den Prozentsatz nach Satz 2 in                                      §6\ndem Umfang überschreiten, in dem sie von der Möglich-                           Vorschriften für besondere\nkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3                         Teile des öffentlichen Dienstes\nSatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes keinen Gebrauch\nBei der Bundesanstalt für Arbeit und den bundesunmit-\nmachen. Dabei sollen sie alle Laufbahngruppen berück-\ntelbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht besit-\nsichtigen und eine angemessene Verteilung auf Frauen\nzen, Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt der\nund Männer beachten. Vor der Entscheidung sollen die\nVorstand unter Berücksichtigung des Grundsatzes der\nübrigen Vorgesetzten der Beamtin, des Beamten, der Sol-\ndezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten.\ndatin oder des Soldaten gehört werden.\nDie Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversiche-\n(3) Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann bis zu      rungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäfts-\neinem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von Entschei-           führung übertragen.\ndungsberechtigten auf andere übertragen. Für die Leitun-\ngen der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 entspre-\n§7\nchend für ihren Bereich, soweit die Leitung der obersten\nBundesbehörde nichts anderes bestimmt.                                                 (Inkrafttreten)"]}