{"id":"bgbl1-2002-69-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":69,"date":"2002-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/69#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-69-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_69.pdf#page=15","order":4,"title":"Neufassung der Leistungsstufenverordnung","law_date":"2002-09-25T00:00:00Z","page":3743,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3743\nBekanntmachung\nder Neufassung der Leistungsstufenverordnung\nVom 25. September 2002\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Leistungsbesol-\ndung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3740) wird nachstehend der Wortlaut\nder Leistungsstufenverordnung in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 4. Juli 1997 in Kraft getretene Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I\nS. 1600),\n2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 307 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n3. den am 27. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom\n23. März 2002 (BGBl. I S. 1130),\n4. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 25. Sep-\ntember 2002 (BGBl. I S. 3740).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065),\nzu 2. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705),\nzu 4. des § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020).\nBerlin, den 25. September 2002\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","3744          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002\nVerordnung\nüber das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen\n(Leistungsstufenverordnung – LStuV)\n§1                              höheren Stufe liegende weitere Stufe wird frühestens nach\nGeltungsbereich                         Ablauf jeweils eines Jahres erreicht.\nDiese Verordnung regelt das leistungsabhängige Auf-                                      §4\nsteigen und das Verbleiben in den Stufen des Grund-\ngehalts bei Bundesbeamtinnen, Bundesbeamten, Solda-                   Entscheidungsberechtigte und Verfahren\ntinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundes-             (1) In den obersten Bundesbehörden entscheidet die\nbesoldungsordnung A. Sie ist nicht anzuwenden auf             Leitung einer Abteilung über die Gewährung von Leis-\nBeamtinnen und Beamte, die sich in der laufbahnrecht-         tungsstufen und das Verbleiben in den Stufen. Für Berei-\nlichen Probezeit befinden.                                    che in obersten Bundesbehörden, die keiner Leitung einer\nAbteilung unterstehen, legt die Leitung der obersten Bun-\n§2                              desbehörde die zur Entscheidung Berechtigten fest. In\nFestsetzung einer Leistungsstufe                 den übrigen Bundesbehörden bestimmt deren Leitung\nunter Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen\n(1) Die Festsetzung einer Leistungsstufe dient der An-\nVergabe die zur Entscheidung Berechtigten. Die Leitung\nerkennung dauerhaft herausragender Gesamtleistungen.\nder obersten Bundesbehörde kann abweichende Rege-\nErbringt die Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der\nlungen treffen; dabei ist der Grundsatz der dezentralen\nSoldat dauerhaft herausragende Gesamtleistungen, kann\nVergabe zu berücksichtigen.\ndie nächsthöhere Stufe des Grundgehalts vorzeitig fest-\ngesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage        (2) Die Zahl der von den Entscheidungsberechtigten\neiner aktuellen Leistungseinschätzung, die die dauerhaft      jeweils vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der\nherausragenden Gesamtleistungen dokumentiert.                 Zahl der ihnen unterstellten Beamtinnen, Beamten, Solda-\ntinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundes-\n(2) Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem\nbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch\nDienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent\nnicht erreicht haben, nicht übersteigen. Dabei sollen die\nder Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhande-\nEntscheidungsberechtigten alle Laufbahngruppen be-\nnen Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten der\nrücksichtigen und eine angemessene Verteilung auf Frau-\nBundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt\nen und Männer beachten. Vor der Entscheidung sollen die\nnoch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Bei Anstal-\nübrigen Vorgesetzten der Beamtin, des Beamten, der Sol-\nten, Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben\ndatin oder des Soldaten gehört werden.\nBeamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der\nBundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt                (3) Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann bis zu\nnoch nicht erreicht haben, kann in jedem Kalenderjahr         einem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von Entschei-\neiner Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsstufe          dungsberechtigten auf andere übertragen. Für die Leitun-\ngewährt werden.                                               gen der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 entspre-\nchend für ihren Bereich, soweit die Leitung der obersten\n(3) Der Zeitpunkt des Aufsteigens in die nächsthöheren\nBundesbehörde nichts anderes bestimmt.\nStufen bleibt von der Festsetzung einer Leistungsstufe\nunberührt. Eine Leistungsstufe soll nicht innerhalb eines        (4) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und die\nJahres nach der letzten Verleihung eines Amtes mit höhe-      Leitungen der übrigen Bundesbehörden können die Be-\nrem Endgrundgehalt gewährt werden. Durch dauerhaft            fugnisse nach den Absätzen 1 und 3 einer Vertretung\nherausragende Gesamtleistungen entsteht kein Anspruch         übertragen.\nauf die Gewährung.                                               (5) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4\nsind die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu beachten.\n§3\nVerbleiben in der Stufe                                                   §5\n(1) Wird festgestellt, dass die Leistungen einer Beamtin,                   Vorschriften für besondere\neines Beamten, einer Soldatin oder eines Soldaten nicht                      Teile des öffentlichen Dienstes\nden mit dem Amt oder Dienstposten verbundenen durch-\n(1) Bei der Bundesanstalt für Arbeit und den bundes-\nschnittlichen Anforderungen entsprechen, verbleibt sie\nunmittelbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht\noder er in der bisherigen Stufe des Grundgehalts. Die\nbesitzen, Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt\nFeststellung erfolgt auf der Grundlage der letzten dienst-\nder Vorstand unter Berücksichtigung des Grundsatzes der\nlichen Beurteilung. Ist diese älter als zwölf Monate, müs-\ndezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten.\nsen die Minderungen der Leistungen in einer aktuellen\nDie Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversiche-\nErgänzung dargestellt werden. Es können nur Minderun-\nrungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäfts-\ngen der Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der\nführung übertragen.\nFeststellung hingewiesen worden ist.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\n(2) Wird festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit\nnungswesen oder eine von ihm bestimmte Stelle trifft für\ndem Amt oder Dienstposten verbundenen durchschnitt-\ndie den Eisenbahnen des Bundes zugewiesenen Beamtin-\nlichen Anforderungen genügen, ist die Beamtin, der\nnen und Beamten Regelungen zu den Entscheidungs-\nBeamte, die Soldatin oder der Soldat vom ersten Tag des\nberechtigten und zum Verfahren.\nMonats an, in dem diese erneute Feststellung erfolgt, der\nnächsthöheren Stufe zugeordnet. Die Feststellung erfolgt\nauf der Grundlage einer Leistungseinschätzung, aus der                                      §6\nsich die Leistungssteigerung ergibt. Eine über der nächst-                            (Inkrafttreten)"]}