{"id":"bgbl1-2002-69-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":69,"date":"2002-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/69#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-69-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_69.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Leistungsbesoldung","law_date":"2002-09-25T00:00:00Z","page":3740,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["3740         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002\nVerordnung\nzur Änderung der Leistungsbesoldung\nVom 25. September 2002\nAuf Grund des § 27 Abs. 3 und des § 42a des Bun-                      Dienstposten verbundenen durchschnittlichen\ndesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                       Anforderungen entsprechen, verbleibt sie oder\nmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet                  er in der bisherigen Stufe des Grundgehalts.“\ndie Bundesregierung:                                               bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Beamte oder\nSoldat“ gestrichen.\nArtikel 1                              b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Beamte\nLeistungsstufenverordnung                           oder Soldat“ durch die Angabe „die Beamtin, der\nBeamte, die Soldatin oder der Soldat“ ersetzt.\nDie Leistungsstufenverordnung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I\nS. 1600), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\nvom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt ge-\nändert:                                                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Leiter“ durch\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         die Wörter „die Leitung“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesbeamten und               bb) In Satz 2 werden die Wörter „keinem Leiter“\nSoldaten“ durch die Angabe „Bundesbeamtinnen,                     durch die Wörter „keiner Leitung“ und die Wör-\nBundesbeamten, Soldatinnen und Soldaten“ er-                      ter „der Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“\nsetzt.                                                            ersetzt.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „auf“ die Wörter              cc) In Satz 3 wird das Wort „Leiter“ durch das Wort\n„Beamtinnen und“ eingefügt.                                       „Leitung“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    dd) In Satz 4 werden die Wörter „Der Leiter“ durch\ndie Wörter „Die Leitung“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Beamte\noder Soldat“ durch die Angabe „die Beamtin, der           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBeamte, die Soldatin oder der Soldat“ ersetzt und            aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\ndie Wörter „für ihn“ gestrichen.\n„Die Zahl der von den Entscheidungsberechtig-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 ten jeweils vergebenen Leistungsstufen darf\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten\nBeamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Solda-\n„Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem                ten in Besoldungsgruppen der Bundesbesol-\nDienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf                  dungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch\n15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn                  nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Da-\nam 1. Januar vorhandenen Beamtinnen, Beam-                   bei sollen die Entscheidungsberechtigten alle\nten, Soldatinnen und Soldaten der Bundes-                    Laufbahngruppen berücksichtigen und eine\nbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt                  angemessene Verteilung auf Frauen und Män-\nnoch nicht erreicht haben, nicht übersteigen.“               ner beachten.“\nbb) In Satz 2 werden das Wort „zehn“ durch die               bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Beamten oder\nWörter „sieben Beamtinnen und“ ersetzt und                   Soldaten“ durch die Angabe „der Beamtin, des\nnach dem Wort „Kalenderjahr“ die Wörter                      Beamten, der Soldatin oder des Soldaten“\n„einer Beamtin oder“ eingefügt.                              ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Leiter“ durch\nbb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort „hiervon“                   die Wörter „Die Leitung“ ersetzt und nach dem\ndurch die Wörter „von der Festsetzung einer                  Wort „von“ das Wort „einem“ gestrichen.\nLeistungsstufe“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „die Leiter“ durch\ndie Wörter „die Leitungen“ und die Wörter „der\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                         Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             „(4) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden\n„Wird festgestellt, dass die Leistungen einer           und die Leitungen der übrigen Bundesbehörden\nBeamtin, eines Beamten, einer Soldatin oder             können die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 3\neines Soldaten nicht den mit dem Amt oder               einer Vertretung übertragen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002                3741\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                       einer Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesol-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               dungsgesetzes vergeben werden, soweit diese auf-\ngrund desselben Sachverhalts gewährt werden,\naa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die                 sowie in Bereichen, in denen\nWörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\n1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Geschäftsführe-                   § 31 Abs. 4 des Bundesbankgesetzes,\nrinnen oder Geschäftsführer oder“ gestrichen.\n2. Zulagen nach der Postleistungszulagenverord-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „zugewiesenen“                     nung oder\ndie Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\n3. Zulagen der Deutschen Bahn AG oder der nach\n§ 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn\nArtikel 2                                      Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesell-\nLeistungsprämien-                                    schaften\nund -zulagenverordnung                              gewährt werden. Neben einer Zulage für die Tätig-\nDie Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom                    keit bei obersten Bundesbehörden sowie bei obers-\n1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1598), geändert durch Artikel 19             ten Gerichtshöfen des Bundes können Leistungs-\ndes Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird                prämien und Leistungszulagen nur in dem Umfang\ngewährt werden, in dem von der Vergabe von Leis-\nwie folgt geändert:\ntungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbe-\n1. In § 1 werden die Wörter „Bundesbeamte und Solda-                  soldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird.“\nten“ durch die Angabe „Bundesbeamtinnen, Bundes-\n3. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Beamte\nbeamte, Soldatinnen und Soldaten“ ersetzt.\noder Soldat“ durch die Angabe „die Beamtin, der\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   Beamte, die Soldatin oder der Soldat“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        4. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         durch das Wort „Prozent“ und die Wörter „der Beamte\noder Soldat“ durch die Angabe „die Beamtin, der\n„Für herausragende besondere Einzelleistun-           Beamte, die Soldatin oder der Soldat“ ersetzt.\ngen kann eine Leistungsprämie oder Leis-\ntungszulage gewährt werden.“                       5. § 5 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei               „(1) In den Bundesbehörden bestimmt deren Lei-\neinem Dienstherrn vergebenen Leistungsprä-                tung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der\nmien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der             dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berech-\nZahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vor-            tigten; die Leitung der obersten Bundesbehörde\nhandenen Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen                 kann diese Entscheidung an sich ziehen. In den Fäl-\nund Soldaten in Besoldungsgruppen der Bun-                len des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt innerhalb der obersten\ndesbesoldungsordnung A nicht übersteigen.                 Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Leis-\nEine Überschreitung des Prozentsatzes nach                tungsstufenverordnung entsprechend.“\nSatz 2 ist in dem Umfang zulässig, in dem von\nder Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstu-         b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nfen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesol-                „(2) Die Entscheidungsberechtigten haben in der\ndungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird.“                Entscheidung darzulegen, was sie als herausragen-\nde besondere Einzelleistung ansehen. Die Gesamt-\ncc) In dem neuen Satz 5 werden das Wort „zehn“\nzahl der von den Entscheidungsberechtigten je-\ndurch die Wörter „sieben Beamtinnen und“\nweils vergebenen Leistungsprämien und Leistungs-\nersetzt und nach dem Wort „Kalenderjahr“ die\nzulagen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unter-\nWörter „einer Beamtin oder“ eingefügt.\nstellten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesol-\n„(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen, die              dungsordnung A nicht überschreiten. Die Entschei-\nwegen einer wesentlichen Beteiligung an einer                  dungsberechtigten können den Prozentsatz nach\ndurch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken er-                 Satz 2 in dem Umfang überschreiten, in dem sie von\nbrachten Leistung an mehrere vergeben werden,                  der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen\ngelten zusammen nur als eine Leistungsprämie                   nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungs-\noder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 1                   gesetzes keinen Gebrauch machen. Dabei sollen\nSatz 2. Sie dürfen zusammen 150 Prozent des in § 3             sie alle Laufbahngruppen berücksichtigen und eine\nAbs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 2 Satz 2 geregelten                 angemessene Verteilung auf Frauen und Männer\nUmfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die                  beachten. Vor der Entscheidung sollen die übrigen\nhöchste Besoldungsgruppe der Bundesbesol-                      Vorgesetzten der Beamtin, des Beamten, der Sol-\ndungsordnung A der an der Leistung wesentlich                  datin oder des Soldaten gehört werden.“\nBeteiligten.“                                              c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dür-                   „Die Leitung der obersten Bundesbehörde\nfen nicht neben einer Mehrarbeitsvergütung oder                     kann bis zu einem Fünftel der Vergabemöglich-","3742          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002\nkeiten von Entscheidungsberechtigten auf              b) In Satz 2 werden die Wörter „Geschäftsführerinnen\nandere übertragen.“                                       oder Geschäftsführer oder“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „die Leiter“ durch\ndie Wörter „die Leitungen“ und die Wörter „der                             Artikel 3\nLeiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.\nBekanntmachungserlaubnis\nd) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\n„(4) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden        der Leistungsstufenverordnung und der Leistungsprä-\nund die Leitungen der übrigen Bundesbehörden            mien- und -zulagenverordnung in der vom Inkrafttreten\nkönnen die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 3         dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\neiner Vertretung übertragen.“                           gesetzblatt bekannt machen.\ne) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1\nbis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.\nArtikel 4\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                                     Inkrafttreten\na) In Satz 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in\n„Beamtinnen und“ eingefügt.                             Kraft.\nBerlin, den 25. September 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}