{"id":"bgbl1-2002-69-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":69,"date":"2002-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/69#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_69.pdf#page=5","order":2,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2002-09-24T00:00:00Z","page":3733,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002               3733\nZehnte Verordnung\nzur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 24. September 2002\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                 d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nnungswesen verordnet                                                     „(6) Wer als Maschinist auf einem Traditionsschiff\n– auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1               mit 25 bis 55 Meter Rumpflänge tätig ist, bedarf als\nNr. 2, 3, 4, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des          Nachweis der Befähigung zum Betrieb der\n§ 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der                      Maschinenanlage dieses Fahrzeugs, wenn es in\nBekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I                       Küstengewässern oder küstennahen Seegewäs-\nS. 2986),                                                            sern eingesetzt ist, eines Sportseeschifferscheins\noder, wenn es in der weltweiten Fahrt eingesetzt\n– auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabenge-\nist, eines Sporthochseeschifferscheins jeweils mit\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\neinem entsprechenden Zusatzeintrag oder, unab-\n18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit\nhängig vom Fahrtbereich, eines Befähigungsnach-\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\nweises für Maschinisten nach den Vorschriften\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem\ndieser Verordnung.“\nBundesministerium der Finanzen,\nvon denen § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 12         2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:\nAbs. 2 Satz 1 durch Artikel 273 der Verordnung vom\n„Soweit die beauftragten Verbände Aufgaben nach\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind:\n§ 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffs-\nsicherheitsverordnung wahrnehmen, unterstehen sie\nhierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für\nArtikel 1                               Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das sich bei der\nÄnderung                                 Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle\nder Sportseeschifferscheinverordnung                      insoweit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und\nHydrographie bedient.“\nDie Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),\n3. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), wird wie folgt geändert:        „Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen\nInhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 1\nder Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nsung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992\na) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 3a ein-            (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der\ngefügt:                                                    Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\n„(3a) Wer ein Traditionsschiff führt, bedarf einer       geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nFahrerlaubnis. Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter         mit Diplom- oder Technikerabschluss, des C-Scheins\nRumpflänge und mit weniger als 25 Personen an              beider Verbände, des Sporthochseeschifferscheins\nBord, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportboot-           oder des Sporthochseeschifferzeugnisses sein und\nführerschein-See nachzuweisen.“                            über eine mehrjährige Fahrpraxis verfügen.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                         4. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „nach Erwerb\n„(4) Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter Rumpf-          des Sportbootführerscheins-See“ gestrichen.\nlänge und mehr als 25 Personen an Bord oder mit\n15 bis 25 Meter Rumpflänge ist die Fahrerlaubnis,       5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nwenn das Traditionsschiff in Küstengewässern                 „(2) Der Eigner und der Betreiber eines Traditions-\noder küstennahen Seegewässern eingesetzt ist,              schiffs müssen dafür sorgen, dass das Traditions-\ndurch den Sportseeschifferschein oder, wenn das            schiff entsprechend seiner Rumpflänge, der Anzahl\nTraditionsschiff in der weltweiten Fahrt eingesetzt        der Personen an Bord und des Fahrtbereichs min-\nist, durch den Sporthochseeschifferschein nach-            destens die sich aus Anlage 4 Nr. 4 ergebende Regel-\nzuweisen.“                                                 besatzung hat. Den in dieser Anlage vorgeschrie-\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                            benen Befähigungsnachweisen stehen die Befähi-\ngungszeugnisse für die Berufsschifffahrt nach der\n„(5) Bei Traditionsschiffen mit 25 bis 55 Meter\nSchiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für den jewei-\nRumpflänge ist die Fahrerlaubnis, wenn das Tradi-\nligen Geltungsbereich gleich.“\ntionsschiff in Küstengewässern oder küstennahen\nSeegewässern eingesetzt ist, durch einen Sport-\nseeschifferschein oder, wenn das Traditionsschiff       6. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nin der weltweiten Fahrt eingesetzt ist, durch den            „(3) Ein Funkbetriebszeugnis im Sinne von Anlage 3\nSporthochseeschifferschein, jeweils mit einem              Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchsta-\nentsprechenden Zusatzeintrag nach den Vor-                 be aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung kann\nschriften dieser Verordnung nachzuweisen.“                 von der Zentralen Verwaltungsstelle entzogen wer-","3734          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002\nden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz         11. für die Feststellung der\noder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in          Befähigung als Schiffer           50,00 Euro,\ngefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunk-           12. für die Feststellung der\ndienstes verstoßen hat. Das Funkbetriebszeugnis ist              Befähigung als Maschinist         50,00 Euro,\nvom Inhaber bei der Zentralen Verwaltungsstelle\nabzuliefern.“                                                13. für die Wiederholung einer\ntheoretischen Teilprüfung\n(SSS/SHS)                         45,00 Euro,\n7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n14. für die Wiederholung einer\n„(1) Die Zentrale Verwaltungsstelle führt für Zwecke\ntheoretischen Teilprüfung (SKS)   37,50 Euro,\nder Rücknahme eines vorhandenen Sportküsten-\nschifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthoch-         15. für die Ablehnung oder in den     die Höhe der\nseeschifferscheins, eines Zusatzeintrages oder eines             Fällen der Zurücknahme            Gebühr be-\nBefähigungsnachweises für Maschinisten sowie                     eines Antrags auf Zulassung       misst sich nach\neines Funkbetriebszeugnisses im Sinne von Anlage 3               zur Prüfung nach Nummer 1         § 15 des Ver-\nBuchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchsta-                                                     waltungskos-\nbe aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung ein                                                  tengesetzes,\neinheitliches Verzeichnis der Inhaber der ausgestell-        16. für die Ausstellung des\nten Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschif-               Sportküstenschifferscheins        25,00 Euro,\nferscheine, Befähigungsnachweise für Maschinisten\nund Funkbetriebszeugnisse. In das Verzeichnis sind           17. für die Ausstellung des\ndas Datum der Ausstellung des Scheins, des Zusatz-               Sportseeschifferscheins           25,00 Euro,\neintrages, des Befähigungsnachweises oder des                18. für die Ausstellung des\nFunkbetriebszeugnisses, Name, Geburtsdatum und                   Sporthochseeschifferscheins       25,00 Euro,\nGeburtsort des Inhabers, in den Fällen des § 12 Abs. 1       19. für die Ausstellung eines\nund 2 sowie der Anlage 3 Buchstabe B Nr. 3 der                   Funkbetriebszeugnisses SRC        18,00 Euro,\nSchiffssicherheitsverordnung das Datum der Ausstel-\nlung einer Ersatzausfertigung, in den Fällen der Rück-       20. für die Ausstellung eines\nnahme eines Sportküsten-, Sportsee- und Sport-                   Funkbetriebszeugnisses LRC        18,00 Euro,\nhochseeschifferscheins oder eines Funkbetriebs-              21. für die Ausstellung einer\nzeugnisses nach § 13 Abs. 1 und 3 die Ablieferung                Ersatzausfertigung eines Funk-\ndes jeweiligen Scheins oder Zeugnisses einzutragen.“             betriebszeugnisses nach\nAnlage 3 Buchstabe C Nr. 3\n8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                              der Schiffssicherheitsverordnung 18,00 Euro,\n„(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und Aus-          22. für die Vornahme einer\nlagen) erhoben:                                                  Zusatzeintragung nach\n§ 10 Abs. 2 und 3 und\n1. für die Zulassung zur\n§ 12 Abs. 4 oder einer\nPrüfung (SKS/SSS/SHS)\nAusnahme nach § 11 Abs. 3         25,00 Euro,\nbeziehungsweise zur\nFeststellung der Befähigung         25,00 Euro,         23. für die Ausstellung eines\nBefähigungsnachweises für\n2. für die Zulassung zur Prüfung\nMaschinisten nach § 10 Abs. 4\nFunkbetriebszeugnis (SRC/LRC)       18,00 Euro,\nin Verbindung mit § 12 Abs. 4     25,00 Euro,\n3. für die Abnahme der                                     24. für die Ausstellung in Verbindung\ntheoretischen Prüfung (SSS/SHS) 50,00 Euro,                 mit Auflagen nach § 6 Abs. 4        5,50 Euro,\n4. für die Abnahme der                                     25. für die Ausstellung einer Ersatz-\ntheoretischen Prüfung (SKS)         37,50 Euro,             ausfertigung oder einer Ersatz-\n5. für die Abnahme der Prüfung                                 bescheinigung nach § 12 Abs. 1\nFunkbetriebszeugnis SRC             36,00 Euro,             und 2                             25,00 Euro,\n6. für die Abnahme der Prüfung                             26. für die Ausstellung eines Sport-\nFunkbetriebszeugnis LRC             46,00 Euro,             seeschifferscheins oder eines\nSporthochseeschifferscheins\n7. für die Abnahme der\nnach § 12 Abs. 3                  25,00 Euro,\npraktischen Prüfung (SSS)           62,50 Euro,\n27. für die Ausstellung eines Sport-\n8. für die Abnahme der\nküstenschifferscheins nach § 12\npraktischen Prüfung (SKS)           37,50 Euro,\nAbs. 4                            25,00 Euro,\n9. für die Abnahme der                                     28. für die Rücknahme oder den        die Höhe der\nWiederholung der theoretischen                              Entzug eines Sportküsten-         Gebühr be-\noder praktischen Teilprüfung                                schifferscheins, Sportsee-        misst sich\nFunkbetriebszeugnis SRC             18,00 Euro,             schifferscheins, Sporthoch-       nach § 15\n10. für die Abnahme der                                          seeschifferscheins, eines         des Verwal-\nWiederholung der theoretischen                              Zusatzeintrags oder eines         tungskosten-\noder praktischen Teilprüfung                                Funkbetriebszeugnisses            gesetzes,\nFunkbetriebszeugnis LRC             23,00 Euro,             nach § 13","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002               3735\n29. für die vollständige oder            bis zu 100          und Inhaber eines Sportsee- oder Sporthochsee-\nteilweise Zurückweisung             Prozent             schifferscheins mindestens durch das Allgemeine\neines Widerspruchs gegen            der Gebühr          Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC])\neine Sachentscheidung, so-          für die             nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der\nweit die Erfolglosigkeit des        angegrif-           Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September\nWiderspruchs nicht nur auf          fene Amts-          1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2\nder Unbeachtlichkeit der            handlung,           der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276)\nVerletzung einer Verfahrens-        mindestens          geändert worden ist, nachweisen.“\noder Formvorschrift nach            25,00 Euro,\n§ 45 des Verwaltungsver-                             2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfahrensgesetzes beruht\na) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „den Sport-\n30. in den Fällen der Zurücknahme        bis zu 75               bootführerschein-See“ die Wörter „ , das nach § 13\neines Widerspruchs gegen            Prozent                 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffs-\neine Sachentscheidung nach          der Wider-              sicherheitsverordnung erforderliche Funkbetriebs-\nBeginn der sachlichen Bear-         spruchsge-              zeugnis“ eingefügt.\nbeitung, jedoch vor ihrer           bühr, min-\nb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „den Sport-\nBeendigung                          destens\nseeschifferschein“ die Wörter „ , das nach § 13\n15,00 Euro,\nAbs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffs-\n31. Reisekosten der Prüfungs-                                    sicherheitsverordnung erforderliche Funkbetriebs-\nkommission nach dem Bun-                                    zeugnis“ eingefügt.\ndesreisekostengesetz und die\nKosten für die Bereitstellung von                    3. § 6 wird wie folgt geändert:\nPrüfungsräumen.“\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 die folgende neue\nNummer 1a eingefügt:\n9. Nach § 15 wird folgender neuer § 15a eingefügt:\n„1a. im Besitz des nach § 13 Abs. 4a in Verbindung\n„§ 15a\nmit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung\nOrdnungswidrigkeiten                                  erforderlichen Funkbetriebszeugnisses ist,“.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2         b) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 die folgende neue\ndes Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich                 Nummer 1a eingefügt:\noder fahrlässig\n„1a. im Besitz des nach § 13 Abs. 4a in Verbindung\n1. ohne Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 3a Satz 1 ein                      mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung\nTraditionsschiff führt,                                            erforderlichen Funkbetriebszeugnisses ist,“.\n2. ohne einen dort genannten Sportseeschiffer-               c) In Absatz 3 wird nach Nummer 2 die folgende neue\nschein, Sporthochseeschifferschein oder Befähi-              Nummer 2a eingefügt:\ngungsnachweis nach § 1 Abs. 6 als Maschinist auf\n„2a. im Besitz des nach § 13 Abs. 4a in Verbindung\nTraditionsschiffen tätig ist oder\nmit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung\n3. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass                 erforderlichen Funkbetriebszeugnisses ist,“.\nein Traditionsschiff die dort genannte Regelbesat-\nzung hat.\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-                                Artikel 3\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird\nÄnderung\nauf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und\nder Anlaufbedingungsverordnung\nNordwest übertragen.“\nDie Anlaufbedingungsverordnung vom 23. August 1994\n10. Es werden die neuen Anlagen 2a und 2b in der Fas-          (BGBl. I S. 2246), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\nsung des Anhangs zu dieser Verordnung eingefügt.          ordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), wird\nwie folgt geändert:\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\nWeitere Änderungen                         1. In Nummer 2.3 Satz 1 werden die Wörter „der Zentra-\nder Sportseeschifferscheinverordnung                    len Meldestelle zu melden, die hiervon sofort die\nDie Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung             zuständige Verkehrszentrale unterrichtet“ durch die\nder Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),             Wörter „dem Zentralen Meldekopf (ZMK) oder der Ver-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird          kehrszentrale zu melden, die hiervon sofort die Zentra-\nwie folgt geändert:                                               le Meldestelle unterrichtet“ ersetzt.\n1. Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:            2. Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:\n„(7) Inhaber eines Sportküstenschifferscheins müs-           a) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buchstabe f\nsen ihre Befähigung zur Ausübung mobilen Seefunk-                  eingefügt:\ndienstes mindestens durch das Beschränkt Gültige                   „f) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche\nFunkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC])                    Güter im Sinne von Nummer 1 Ziffer 2 und 3 der","3736          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002\nAnlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsver-          b) In den Absätzen 1 und 3 wird das Wort „Segelsurf-\nordnung befördert werden,“.                                brett“ jeweils durch die Wörter „Kite- und Segel-\nb) Die bisherigen Buchstaben f und g werden Buch-                 surfbrett“ ersetzt.\nstaben g und h.                                            c) In Absatz 2 werden das Wort „Segelsurfer“ durch\ndie Wörter „Kite- und Segelsurfer“ und das Wort\n3. Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:                                „Segelsurfern“ durch die Wörter „Kite- und Segel-\nsurfern“ ersetzt.\na) In Buchstabe a werden die Zahl „130“ durch die\nZahl „150“ und die Zahl „21“ durch die Zahl „23“\nersetzt.                                                6. § 49 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Buchstabe b werden die Wörter „beim Feuer-              „Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen A.22 Buch-\nschiff “GB“ “ durch die Wörter „im Verkehrstren-           stabe b (Anlage I) gezeigt, hat sich ein Fahrzeug, dem\nnungsgebiet „Jade Approach“ einkommend 5 See-              die Ausfahrt verboten ist, den bestehenden Umstän-\nmeilen nördlich der Tonne „TG 18“ “ ersetzt.               den entsprechend an den jeweils vordersten und in\nseiner Fahrtrichtung rechts liegenden freien Dalben zu\nc) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die               legen oder in dessen Nähe aufzustoppen und der\nZahl „130“ durch die Zahl „150“ und die Zahl „21“          durchgehenden Schifffahrt ausreichend Raum zu\ndurch die Zahl „23“ ersetzt, das Komma am Ende             geben.“\ndes Satzes durch ein Semikolon ersetzt und die\nWörter „mit einer Länge ab 300 m oder einem Tief-       7. In § 50 Abs. 3 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „15“\ngang von 16,50 m und mehr sind zwei Seelotsen              ersetzt.\nanzunehmen,“ angefügt.\nd) Buchstabe c wird gestrichen.                            8. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den\nArtikel 4                               Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur\nwährend der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2\nÄnderung\nund nicht bei verminderter Sicht benutzen. Dies gilt\nder Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung\nnicht bei Annahme eines Lotsen oder für das Aufsu-\nDie Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der          chen der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestel-\nBekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209,             len im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im Bin-\n1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-      nenhafen Brunsbüttel oder das beim Schleusenmeis-\nnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), wird wie            ter angemeldete Ausschleusen zur Elbe.“\nfolgt geändert:\n9. § 58 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 a) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buchsta-\nIm Vierten Abschnitt „Fahrregeln“ wird die Überschrift           be f eingefügt:\nzu § 31 wie folgt gefasst:                                       „f) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche\n„§ 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersport-                    Güter im Sinne von Nummer 1 Ziffer 2 und 3 der\nanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und                     Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsver-\nSegelsurfen“.                                                 ordnung befördert werden,“.\nb) Die bisherigen Buchstaben f und g werden Buch-\n2. In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 21b folgende neue                  staben g und h.\nNummer 21c eingefügt:\n„21c. Kitesurfen                                         10. In § 61 Abs. 1 Nr. 13 werden die Wörter „das Segel-\nsurfen“ durch die Wörter „das Kite- oder Segelsurfen“\nSurfen mit einem von einem Drachen gezoge-            ersetzt.\nnen Surfbrett;“.\n11. Anlage II wird wie folgt geändert:\n3. In § 3 Abs. 3 und 4 wird das Wort „Segelsurfbrett“\njeweils durch die Wörter „Kite- und Segelsurfbrett“          a) In Abschnitt II.1 Nr. 6 werden nach den Wörtern\nersetzt.                                                         „im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2“ die Wörter „sowie\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemach-\nten besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub-\n4. Dem § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                     und Schleppverbände“ angefügt.\n„Auf dem Nord-Ostsee-Kanal hat der Gegenkommer               b) In Abschnitt II.2 Nr. 5.1 werden nach den Wörtern\nzur Bestätigung mit diesem Schallsignal zu antwor-               „»Ich will links ausweichen«“ die Wörter „sowie auf\nten.“                                                            dem Nord-Ostsee-Kanal das Antwortsignal des\nGegenkommers“ eingefügt.\n5. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                          Artikel 5\n„§ 31                                                 Änderung der\nWasserskilaufen, Schleppen von                       Sportbootführerscheinverordnung-See\nWassersportanhängen, Wasser-                  Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-\nmotorradfahren, Kite- und Segelsurfen“.         zember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Arti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002                    3737\nkel 434 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                       auf der Unbeachtlichkeit               lung, min-\nS. 2785), wird wie folgt geändert:                                         der Verletzung einer Verfahrens-       destens\noder Formvorschrift nach § 45          25,00 Euro,\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Inhaber eines                    des Verwaltungsverfahrens-\nBefähigungszeugnisses der Gruppen A und B der                           gesetzes beruht\nSchiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Febru-               10. in den Fällen der Zurücknahme           bis zu\nar 1985 (BGBl. I S. 323)“ durch die Wörter „Inhaber                     eines Widerspruchs gegen               100 Prozent\neines Befähigungszeugnisses nach § 3 der Schiffsoffi-                   eine Sachentscheidung nach             der Wider-\nzier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der\nBeginn der sachlichen Bearbei-         spruchs-\nBekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22,\ntung, jedoch vor deren Beendi-         gebühr,\n227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden                      gung                                   mindestens\nist,“ ersetzt.                                                                                                 15,00 Euro,\n11. Reisekosten für die Mitglieder\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                           der Prüfungskommissionen und\ndie Kosten für Bereitstellung von\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nPrüfungsräumen.“\n„(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAuslagen) erhoben:\n1. für die Zulassung zur                                      „(2) Die Kosten für Amtshandlungen werden im\nFührerscheinprüfung                   12,00 Euro,         Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen\n2. für die Abnahme der\nFührerscheinprüfung                   35,00 Euro,         1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 10 von den Prü-\nfungsausschüssen,\n3. für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis nach                                        2. nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 11 von den beauf-\nBestehen der Prüfung                  15,00 Euro,             tragten Verbänden,\n4. für die nachträgliche                                     3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Wasser- und Schiff-\nErteilung von Auflagen                                        fahrtsdirektion Nord\nnach § 2 Abs. 3                         5,50 Euro,\nnach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erho-\n5. für die Ausstellung einer                                 ben und eingezogen.“\nErsatzausfertigung\nnach § 7                              15,00 Euro,\n6. für die Erteilung einer                                                         Artikel 6\nFahrerlaubnis ohne Prüfung                                       Neubekanntmachungserlaubnis\nnach § 13                             15,00 Euro,\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\n7. für die Ablehnung eines                            nungswesen kann den Wortlaut der Sportbootführer-\nAntrags                                 9,50 Euro, scheinverordnung-See und der Sportseeschifferschein-\n8. für die Entziehung einer                           verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\nFahrerlaubnis nach § 8                             geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nund die Verhängung eines                           machen.\nFahrverbots nach § 8a                 42,50 Euro\nbis                                        Artikel 7\n125,00 Euro,                            Inkrafttreten\n9. für die vollständige oder            bis zu          (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nteilweise Zurückweisung              100 Prozent   und 3 am 1. Oktober 2002 in Kraft.\neines Widerspruchs gegen             der Gebühr\neine Sachentscheidung,               für die an-     (2) Artikel 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 9 und 10 tritt am 1. Januar\nsoweit die Erfolglosigkeit           gegriffene    2003 in Kraft.\ndes Widerspruchs nicht nur           Amtshand-       (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.\nBerlin, den 24. September 2002\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig","3738                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002\nAnhang\nAnlage 2a\nAllgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC)\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nDer Inhaber des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) ist berechtigt zur              FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY\nuneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen,\nSchiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des weltweiten Seenot- und\nSicherheitsfunksystems (GMDSS) auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für\ndie dies in einer Richtlinie im Sinne von § 6 der Schiffssicherheitsverordnung\nvorgesehen ist.\nDieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mit Artikel S47 der Vollzugsordnung\nfür den Funkdienst ausgestellt.\nThe holder of the Long Range Certificate (LRC) is authorized to operate any\nradiotelephone ship stations, ship earth stations and radio equipment for the\nGlobal Maritime Distress and Safety System (GMDSS) aboard pleasure craft as\nwell as ships for which this is provided for in a legal guideline as defined by § 6 of\nthe Ship Safety Ordiance.\nThis certificate was issued in accordance with Article S47 of the Radio Regula-\ntions.\nALLGEMEINES\nFUNKBETRIEBSZEUGNIS\nLONG RANGE CERTIFICATE\n– LRC –\nZEUGNIS / CERTIFICATE\n– LRC –\nNr. 000000-G\nVor- und Zuname / Name and Surname\nGeburtsort / Place of birth\nLichtbild des Inhabers\nGeburtsdatum / Date of birth\nBesondere Vermerke / Special Remarks:\nOrt und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue\nAusgestellt durch / Issued by\nDEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V.\nDEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.\nUnterschrift / Signature\nErmächtigt durch / Authorized by\nBUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN\nEigenhändige Unterschrift des Inhabers / Signature of the Holder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002                                                   3739\nAnlage 2b\nBeschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC)\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nDer Inhaber des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC) ist berech-           FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY\ntigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und\nFunkeinrichtungen des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems\n(GMDSS) für UKW auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in\neiner Richtlinie im Sinne von § 6 der Schiffssicherheitsverordnung vorgesehen\nist.\nDieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mt Artikel S47 der Vollzugsordnung\nfür den Funkdienst ausgestellt.\nThe holder of the Short Range Certificate (SRC) is authorized to operate VHF\nradiotelephone ship stations and VHF radio equipment for the Global Maritime\nDistress and Safety System (GMDSS) aboard pleasure craft as well as ships for\nwhich this is provided for in a legal guideline as defined by § 6 of the Ship Safety\nOrdinance.\nThis certificate was issued in accordance with Article S47 of the Radio Regula-\ntions.\nBESCHRÄNKT GÜLTIGES\nFUNKBETRIEBSZEUGNIS\nSHORT RANGE CERTIFICATE\n– SRC –\nZEUGNIS / CERTIFICATE\n– SRC –\nNr. 000000-F\nVor- und Zuname / Name and Surname\nGeburtsort / Place of birth\nLichtbild des Inhabers\nGeburtsdatum / Date of birth\nBesondere Vermerke / Special Remarks:\nOrt und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue\nAusgestellt durch / Issued by\nDEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V.\nDEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.\nUnterschrift / Signature\nErmächtigt durch / Authorized by\nBUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN\nEigenhändige Unterschrift des Inhabers / Signature of the Holder"]}