{"id":"bgbl1-2002-69-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":69,"date":"2002-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/69#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_69.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung","law_date":"2002-09-18T00:00:00Z","page":3730,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["3730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung\nVom 18. September 2002\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern\nauf BSE vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2698) wird nachstehend der Wortlaut der\nBSE-Untersuchungsverordnung in der seit dem 26. Juli 2002 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 6. Dezember 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 1. Dezember\n2000 (BGBl. I S. 1659),\n2. die am 31. Januar 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Januar 2001\n(BGBl. I S. 164),\n3. den am 29. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai\n2001 (BGBl. I S. 982),\n4. den am 19. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom\n13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631),\n5. den am 21. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n14. März 2002 (BGBl. I S. 1081),\n6. den am 26. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1.  des § 5 Nr. 1 und 4 sowie des § 20d Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 22e\nAbs. 1, des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189),\nzu 2.  des § 5 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit § 22e Abs. 1 des Fleischhygiene-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I\nS. 1189), auch in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-\ntionserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),\nzu 3. des § 5 Nr. 1 und 4 sowie des § 22d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in\nund 4. der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189)\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom\n22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),\nzu 5.  des § 5 Nr. 2 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), wobei § 5 zuletzt durch Arti-\nkel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert\nworden ist,\nzu 6.  des § 5 Nr. 2 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe a und c des Fleischhygiene-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I\nS. 1189), von denen § 5 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 und § 22d durch Arti-\nkel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert\nworden sind.\nBonn, den 18. September 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002                 3731\nVerordnung\nzur fleischhygienerechtlichen Untersuchung\nvon geschlachteten Rindern auf BSE\n(BSE-Untersuchungsverordnung – BSEUntersV)\n§1                                                             §4\nDurchführung von BSE-Tests                               Maßnahmen nach Feststellung von BSE\n(1) Die Untersuchung von Rindern, einschließlich                (1) Wird bei einem geschlachteten Rind im Rahmen\nWasserbüffeln und Bisons, nach Artikel 6 Abs. 1 in Ver-         einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 die Bovine\nbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.2            Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen, so hat die\nder Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen               zuständige Behörde das Fleisch, das durch die oder in-\nParlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vor-              folge der Schlachtung des Rindes nach Maßgabe des\nschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter       Absatzes 2 als mit infektiösem Material verunreinigt anzu-\ntransmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG\nsehen ist, zu beschlagnahmen und die Beseitigung nach\nNr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt im\nden Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\nRahmen der Fleischuntersuchung. Über die in Satz 1\nanzuordnen.\ngenannten Untersuchungen hinaus sind Rinder, ein-\nschließlich Wasserbüffel und Bisons, im Alter von über             (2) Zusätzlich zu den in Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit\n24 Monaten im Rahmen der Fleischuntersuchung nach               Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.5 der Verordnung\nMaßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der        (EG) Nr. 999/2001 bezeichneten Schlachtkörpern ist das\nVerordnung (EG) Nr. 999/2001 zu untersuchen.                    Fleisch als verunreinigt im Sinne des Absatzes 1 anzu-\n(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit        sehen, das von allen nach der Schlachtung des Rindes,\nAnhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.1 der Verordnung         bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nach-\n(EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde zulassen,         gewiesen wurde, geschlachteten Rindern stammt. Satz 1\ndass die Genusstauglichkeitskennzeichnung des Flei-             gilt nicht, soweit\nsches erfolgt, bevor ein negatives Ergebnis der Unter-          1. der Schlagbolzen, sofern nicht ein Betäubungsverfah-\nsuchung nach Absatz 1 vorliegt, sofern sichergestellt ist,          ren angewendet wird, bei dem die Schädelhöhle nicht\ndass das Fleisch erst nach Vorliegen des negativen Ergeb-           eröffnet wird,\nnisses aus dem Schlachtbetrieb befördert wird.\n2. das Messer für das Absetzen des Kopfes,\n§2\n3. die Sägeblätter oder Sägebänder der Rückenspalt-\nProbenahme                                säge, sofern nicht das Rückenmark vor der Spaltung\nDie Probenahme hat so zu erfolgen, dass eine nach-               der Wirbelsäule vollständig entfernt wird,\nteilige Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen ist.         4. die Geräte oder die Geräteteile zum Entfernen des\nRückenmarks, die unmittelbar mit Rückenmark in Be-\n§3                                   rührung kommen und\nBetriebseigene Kontrollen\n5. alle sonstigen Geräte oder Geräteteile und Schutz-\nDie zuständige Behörde hat auf Antrag Untersuchungen             kleidungen, wie Schutzhandschuhe, die mit infektiö-\nentsprechend § 1 Abs. 1 im Rahmen betriebseigener                   sem Material verunreinigt sein können,\nKontrollen bei Rindern, die nicht einer amtlichen Unter-\nsuchung nach § 1 Abs. 1 zu unterziehen sind, zu geneh-          nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine\nmigen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:                 Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde, aus-\ngetauscht oder nach Maßgabe des Absatzes 3 gereinigt\n1. Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des amtlichen          und desinfiziert worden sind.\nUntersuchungspersonals.\n2. Die Durchführung der Probenahme und der Labor-                  (3) Die Reinigung nach Absatz 2 Satz 2 ist mit heißem\nuntersuchung sowie die Führung der Nachweise über          Wasser (ohne Hochdruck), die Desinfektion nach Absatz 2\ndie betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend        Satz 2 ist mit einer Natriumhypochloritlösung, die min-\n§ 2 nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Ab-            destens 2 Prozent freies Chlor enthält, oder mit 1 N (4 Pro-\nschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.          zent) Natronlauge durchzuführen. Die Desinfektion nach\nSatz 1 ist so durchzuführen, dass die Einwirkungszeit der\n3. Die Laboruntersuchung wird in einem entsprechend             Desinfektionsmittel mindestens 60 Minuten und ihre Tem-\n§ 11c Abs. 5 der Fleischhygiene-Verordnung aner-           peratur bei Verwendung von 1 N (4 Prozent) Natronlauge\nkannten Labor durchgeführt.                                mindestens 20 °C beträgt. Die zuständige Behörde kann\n4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf den Abschluss       die Anwendung anderer Desinfektionsverfahren gestat-\nder Fleischuntersuchung bis zum Vorliegen des Unter-       ten, die in ihrer Wirksamkeit der nach Satz 1 in Verbindung\nsuchungsergebnisses zu verzichten.                         mit Satz 2 durchgeführten Desinfektion entsprechen.","3732          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002\n§5                                  (2) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geord-\nNachweise über die Abgabe von Fleisch                net und in fortlaufender Weise zu führen. Sie sind zwei\nJahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlachtung, auf-\n(1) Wer in zugelassenen oder registrierten Betrieben       zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\nfrisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1     vorzulegen.\nzu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat\nim Falle\n1. zugelassener Betriebe zusätzlich zu den Nachweisen                                      §6\nnach § 11c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Fleischhygie-                      Ordnungswidrigkeiten\nne-Verordnung über die Abgabe von Fleisch Nach-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des\nweise über das Schlachtdatum, das Alter und die Ohr-\nFleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nmarkennummer nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrs-\nfahrlässig\nverordnung der Rinder, von denen das Fleisch gewon-\nnen wurde,                                                1. entgegen § 5 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig\noder nicht vollständig führt oder\n2. registrierter Betriebe zusätzlich zu den Nachweisen\nnach § 11c Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Fleisch-   2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht oder\nhygiene-Verordnung betreffend der Schlachttiere und          nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht\ndes Tages der Schlachtung Nachweise über das Alter           oder nicht rechtzeitig vorlegt.\nund die Ohrmarkennummer nach § 24d Abs. 4 der\nViehverkehrsverordnung der Rinder                                                      §7\nzu führen.                                                                 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}