{"id":"bgbl1-2002-67-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":67,"date":"2002-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/67#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-67-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_67.pdf#page=25","order":7,"title":"Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft","law_date":"2002-08-21T00:00:00Z","page":3669,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 3669\nAllgemeine Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nVom 21. August 2002\nI.\nErlass von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich der jeweili-\ngen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Bundesamtes für Verbraucherschutz\nund Lebensmittelsicherheit die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,\nsoweit die Dienststelle den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt\nerlassen, den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt hat.\nIn Beihilfeangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertrage ich die Befugnis,\nWiderspruchsbescheide zu erlassen, der Präsidentin oder dem Präsidenten der\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nkann die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen\nselbst übernehmen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Bundes-\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vor einer\nEntscheidung zu beteiligen.\nII.\nVertretung bei Klagen\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich\nzugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beam-\nten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der\nLeiterin oder dem Leiter der Dienststelle, soweit diese nach dieser Anordnung für\nden Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlussvorschriften\nDiese Anordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft.\nBonn, den 21. August 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nIn Vertretung\nAlexander Müller"]}