{"id":"bgbl1-2002-67-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":67,"date":"2002-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/67#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_67.pdf#page=10","order":3,"title":"Neufassung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung","law_date":"2002-09-12T00:00:00Z","page":3654,"pdf_page":10,"num_pages":10,"content":["3654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung\nVom 12. September 2002\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der UAG-\nZulassungsverfahrensverordnung vom 6. September 2002 (BGBl. I S. 3508) wird\nnachstehend der Wortlaut der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der seit\ndem 11. September 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 23. Dezember 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Dezember\n1995 (BGBl. I S. 1841),\n2. die am 25. August 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 14. August 1998\n(BGBl. I S. 2200),\n3. den am 11. September 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 des Umwelt-\nauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591),\nzu 2. des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember\n1995 (BGBl. I S. 1591),\nzu 3. des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490).\nBonn, den 12. September 2002\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002               3655\nVerordnung\nüber das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern\nund Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von\nFachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz\n(UAG-Zulassungsverfahrensverordnung – UAGZVV)\n§1                               10. ob und gegebenenfalls welche anderen beruflichen\nAntrag auf Zulassung als Umweltgutachter                      oder sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 2\nNr. 1 Buchstabe b bis d des Umweltauditgesetzes er\n(1) Der Antragsteller muss im Antrag auf Zulassung als            nach seiner Zulassung zusätzlich ausüben oder über-\nUmweltgutachter angeben                                             nehmen will.\n1. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige           (2) Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen\nAnschrift im Bundesgebiet,\n1. ein Lebenslauf, der genaue Angaben über die Person,\n2. für welche Zulassungsbereiche (§ 2 Abs. 4 des                 die Ausbildung und den beruflichen Werdegang ent-\nUmweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird,              hält, einschließlich eines Passbildes,\n3. für welche der angegebenen Zulassungsbereiche er\n2. beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplo-\nselbst über die erforderliche Fachkunde verfügt und\nme und Befähigungsnachweise über die Voraus-\nfür welche Bereiche er fachkundige Personen einge-\nsetzungen für Ausbildung und praktische Erfahrung\nstellt hat,\nnach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Umwelt-\n4. ob und gegebenenfalls für welche Zulassungsberei-             auditgesetzes,\nche er bereits früher Anträge nach den §§ 8 bis 10 des\n3. eine Erklärung des Antragstellers, dass er sich in ge-\nUmweltauditgesetzes oder vergleichbare Anträge in\nordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,\neinem anderen Mitgliedstaat gestellt oder an Prüfun-\ngen teilgenommen hat und wie die Anträge beschie-         4. ein Führungszeugnis oder eine Erklärung, dass bei der\nden wurden,                                                   Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses\n5. ob                                                            zur Vorlage im Zulassungsverfahren beantragt wurde,\nsowie das Einverständnis mit einer unbeschränkten\na) er wegen Verstoßes gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1           Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem\ndes Umweltauditgesetzes genannten Vorschriften            Gewerbezentralregister,\nmit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist,\n5. eine Erklärung, dass er keinen Weisungen im Sinne des\nb) gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, Ermitt-        § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes unterliegt,\nlungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Sinne\ndes § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes          6. eine Erklärung, dass Verflechtungen im Sinne des § 6\nanhängig ist und                                          Abs. 2 Nr. 3 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegen,\nc) ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt         7. eine Aufstellung der zeichnungsberechtigten Personen\nwurde oder anhängig ist,                                  im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgeset-\nzes und die entsprechenden Zulassungsbereiche, auf\n6. ob er\ndie sich die Zulassung auf Grund der angestellten fach-\na) wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vor-              kundigen Personen erstreckt,\nschriften nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e\ndes Umweltauditgesetzes verstoßen hat, ohne zu        8. beglaubigte Abschriften der Fachkenntnisbescheini-\neiner Strafe oder Geldbuße verurteilt worden zu           gungen, gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sons-\nsein, oder                                                tige gleichwertige Fachkenntnisnachweise im Sinne\ndes § 8 und des § 38 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes,\nb) seine Pflichten als Beauftragter nach § 5 Abs. 2           die dem Antragsteller erteilt wurden.\nNr. 2 Buchstabe b des Umweltauditgesetzes ver-\nletzt hat,                                            Die Zulassungsstelle kann Unterlagen nachfordern, so-\nweit diese für die Entscheidung über den Antrag erforder-\n7. ob er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähig-  lich sind.\nkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,\n(3) Der Nachweis, dass ein Rechtsverhältnis im Sinne\n8. ob und gegebenenfalls welche Stellung er innerhalb        des § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes nicht vor-\neines Unternehmens, einer Unternehmen beratenden          liegt, kann auf Antrag auch nach Ablegung der mündlichen\nOrganisation oder einer Umweltgutachterorganisa-          Prüfung durch Vorlage einer Urkunde erbracht werden,\ntion innehat oder im Begriff ist zu übernehmen,           aus der sich die rechtswirksame Beendigung des Rechts-\n9. ob er Inhaber von Organisationen im Sinne des § 6         verhältnisses ergibt. Dem Antrag soll stattgegeben wer-\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Umweltauditgesetzes          den, wenn die Gewähr besteht, dass der Antragsteller\nist und gegebenenfalls welcher,                           innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu bestimmen-","3656           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002\nden Frist von höchstens neun Monaten nach Ablegung der                                      §5\nmündlichen Prüfung die erforderlichen Urkunden vorlegt.\nMündliche Prüfung\n(4) Der Antrag auf Änderung der Zulassung muss die\nAngaben nach Absatz 1 enthalten, die sich gegenüber               (1) Die Zulassungsstelle hat den Antragsteller zur münd-\ndem Zulassungsantrag geändert haben und im Hinblick            lichen Prüfung spätestens zwei Wochen vorher durch ein-\nauf den Änderungsantrag ändern sollen. Ihm sind ins-           geschriebenen Brief mit Rückschein zu laden. Im Einver-\nbesondere die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen, bei         nehmen mit dem Antragsteller ist eine Verkürzung der\ndenen sich Änderungen gegenüber den mit dem Zulas-             Ladungsfrist auf eine Woche vor dem Prüfungstermin\nsungsantrag übersandten Unterlagen ergeben haben und           möglich.\nsich im Hinblick auf den Änderungsantrag ergeben sollen.\n(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Kurz-\nvortrag über ein Sachthema hinsichtlich praktischer Pro-\n§2                                bleme aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutach-\nters. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem\nAntrag auf Zulassung                       Antragsteller mindestens 30 Minuten vor Beginn der\nals Umweltgutachterorganisation                   mündlichen Prüfung für den Kurzvortrag zwei Themen zur\n(1) Für den Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter-       Auswahl. Auf den Kurzvortrag folgt das Prüfungs-\norganisation findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 und 10 sinn-     gespräch, das sich in einzelne Prüfungsabschnitte zu den\ngemäß Anwendung.                                               in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes genannten\nFachgebieten und in Fragen zu praktischen Problemen\n(2) Für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen findet\naus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters glie-\n§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Zusätz-\ndert. Das Prüfungsgespräch muss sich auf die beantrag-\nlich sind insbesondere beizufügen:\nten Bereiche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehen. Die\n1. eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte          Zulassungsstelle stellt die Hilfsmittel zur Verfügung.\nAbschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Sat-\nzung,                                                         (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden\nAntragsteller so bemessen sein, dass der Kurzvortrag\n2. ein Organigramm im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des          nicht mehr als zehn Minuten und das Prüfungsgespräch in\nUmweltauditgesetzes,                                       den Fachgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b\n3. eine gesonderte Aufstellung der Personen im Sinne           und d des Umweltauditgesetzes etwa 15 Minuten sowie in\ndes § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes        dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des\nmit Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort             Umweltauditgesetzes etwa 30 Minuten beträgt. Wenn der\nund Nachweis des Anstellungsverhältnisses und              Antragsteller die Zulassung für mehr als zwei Bereiche\ngemäß Spalte 3 des Anhangs zu dieser Verordnung\n4. ein Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des\nbegehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets\nUmweltauditgesetzes.\nnach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltaudit-\n(3) Für den Antrag auf Änderung der Zulassung gilt § 1      gesetzes für jeden weiteren in dem Fachgebiet gemäß § 7\nAbs. 4 entsprechend.                                           Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch\nden Antrag betroffenen Bereich um bis zu 20 Minuten ver-\nlängert werden. Wenn der Antragsteller die Zulassung\n§3                                ausschließlich oder zusätzlich für Zulassungsbereiche aus\nAntrag auf Erteilung                       den Bereichen Nummer 1, 4 oder 5 der Spalte 1 des\neiner Fachkenntnisbescheinigung                   Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, ist für die Ver-\nlängerung der Prüfung nach Satz 2 nicht auf die Anzahl\nFür den Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Fach-\ndieser Bereiche, sondern auf die Anzahl der Unter-\nkenntnisbescheinigung findet § 1 mit Ausnahme des\nabschnitte nach dem Anhang der Verordnung (EWG)\nAbsatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 7 entsprechend\nNr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur Ände-\nAnwendung. Der Antrag muss ferner die Angabe enthal-\nrung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom\nten, für welche Fachgebiete und Zulassungsbereiche im\n9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der\nSinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes die\nWirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft\nBescheinigung beantragt wird.\n(ABl. EG Nr. L 83 S. 1, 1995 Nr. L 159 S. 31) nach Spalte 4\ndes Anhangs zu dieser Verordnung abzustellen. Die\nmündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer von\n§4\n120 Minuten zu unterbrechen. Eine Fortführung der Prü-\nPrüfungsausschuss                         fung für weitere Bereiche nach dem Anhang zu dieser Ver-\n(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer    ordnung kann nach einer Unterbrechung von 60 Minuten\nPrüfungstätigkeit unabhängig.                                  an demselben Tag oder an einem anderen Tag durch-\ngeführt werden. Vor der Unterbrechung einer mündlichen\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die      Prüfung sind die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\nmündliche Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der       stabe a, b und d des Umweltauditgesetzes und die Fach-\nOrdnung. Er hat darauf zu achten, dass die Prüfungs-           kenntnisse zu § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes\nbestimmungen eingehalten und die Antragsteller in geeig-       abschließend zu prüfen sowie begonnene Prüfungen von\nneter Weise befragt werden.                                    Zulassungsbereichen in dem Fachgebiet nach § 7 Abs. 2\n(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über       Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes zu beenden.\ndie ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tat-          Die Aufteilung der mündlichen Prüfung ist dem Antrag-\nsachen Verschwiegenheit zu bewahren.                           steller vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002                 3657\n(3a) Stellt ein zugelassener Umweltgutachter einen An-                                     §7\ntrag auf Erweiterung seiner Zulassung auf weitere Zulas-\nRücktritt von der mündlichen Prüfung\nsungsbereiche, entfällt der Kurzvortrag. Beantragt ein\nFachkenntnisbescheinigungsinhaber die Erweiterung der             (1) Tritt der Antragsteller nach der Ladung gemäß § 5\nZulassung als Fachkenntnisbescheinigungsinhaber auf            Abs. 1 von der mündlichen Prüfung zurück, so gilt die\nweitere Zulassungsbereiche, gilt dies entsprechend.            Prüfung als nicht bestanden. Als Rücktritt gilt, wenn der\nAntragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unter-\n(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter\nzieht.\nder Zulassungsstelle, der Widerspruchsbehörde, die Mit-\nglieder des Umweltgutachterausschusses und deren                  (2) Als Rücktritt gilt nicht, wenn der Antragsteller sich\nStellvertreter sowie Vertreter oberster Bundes- und Lan-       der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und hierfür ein\ndesbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung        von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt. Der Grund\nzuzuhören. Darüber hinaus kann der Vorsitzende des             muss der Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich mitge-\nPrüfungsausschusses mit Zustimmung des Prüflings An-           teilt und nachgewiesen werden. Die Zulassungsstelle ent-\ntragstellern den Zutritt zur mündlichen Prüfung gestatten.     scheidet, ob ein Grund im Sinne des Satzes 1 vorliegt und\nDie Befugnis der Rechtsaufsichtsbehörde, Vertreter zur         ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. Ein Antragsteller,\nmündlichen Prüfung zu entsenden, bleibt unberührt.             der sich mit Krankheit entschuldigt oder die mündliche\nPrüfung krankheitsbedingt abbricht, hat unverzüglich ein\n§6                                amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.\nEntscheidung                              (3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller zu einem\nspäteren Prüfungstermin zur Ablegung der mündlichen\n(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet im Anschluss          Prüfung erneut zu laden; § 5 Abs. 1 ist anzuwenden.\nan die mündliche Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die\nmündliche Prüfung bestanden, nicht bestanden und ob\nund mit welchen Auflagen die Zulassung zu versehen ist.                                       §8\nBei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-\nWiederholung des Zulassungsverfahrens\nsitzenden. Im Falle der Unterbrechung der mündlichen\nPrüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 hat der Prüfungsaus-               Ein Antragsteller, der die mündliche Prüfung nicht be-\nschuss, der die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung        standen hat, kann zweimal einen erneuten Antrag auf\nabgenommen hat, die bis zur Unterbrechung erbrachten           Zulassung stellen. Wurde auch in diesen Fällen die münd-\nPrüfungsleistungen einschließlich des Kurzvortrages            liche Prüfung nicht bestanden, kann nach Ablauf von drei\nunmittelbar im Anschluss an den ersten Prüfungsteil            Jahren einmal ein weiterer Antrag auf Zulassung gestellt\nabschließend zu bewerten und zu entscheiden, welche            werden. Wird ein erneuter Antrag gestellt, kann auf Anga-\nPrüfungsteile bestanden und welche nicht bestanden             ben und Unterlagen des vorherigen Antrages verwiesen\nwurden.                                                        werden, sofern sich keine Veränderungen ergeben haben.\n(2) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine\nNiederschrift aufzunehmen, in der insbesondere fest-                                          §9\ngestellt werden\nMündliche Prüfung in Verfahren\n1. die Besetzung des Prüfungsausschusses und der                    zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung\nName des Prüflings,\n(1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung\n2. Beginn und Ende der Prüfung,                                einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem\n3. das Thema des mündlichen Vortrages und die wesent-          Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand\nlichen Prüfungsfragen je Fachgebiet,                       des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewähl-\nten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umwelt-\n4. die Entscheidung des Ausschusses über das Ergebnis\nauditgesetzes.\nder Prüfung und im Falle des Nichtbestehens die\nwesentlichen Gründe für diese Entscheidung.                   (2) Im Übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend.\nDie Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungs-\nausschusses zu unterschreiben und zu den Verfahrens-                                         § 10\nakten des Antragstellers zu nehmen. Bei mehreren Prüf-\nlingen sind vom Vorsitzenden beglaubigte Ablichtungen                          Erteilung von Zulassung und\nder Niederschrift zu den Verfahrensakten zu nehmen.               Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen\n(3) Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung          Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle\nnach § 5 Abs. 3 Satz 6 haben die Prüfungsausschüsse, die       des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnis-\ndie mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung und nach           bescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen\nder Unterbrechung abgenommen haben, die Niederschrift          Urkunden erteilt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn\njeweils über die von ihnen abgenommenen Prüfungsteile          die erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt\nnach Absatz 2 zu fertigen.                                     werden.\n(4) Für diejenigen Fachgebiete, auf denen der Prüfling\n§ 11\ndie mündliche Prüfung bestanden hat, ist auf Antrag eine\nFachkenntnisbescheinigung zu erteilen.                                                  (Inkrafttreten)","3658         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002\nAnhang\n(zu § 5 Abs. 3)\nNr.       Bereiche      Abschnitte des  Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung\n(Zusammen-    NACE-Codes 1)   (zweistelliger Zahlenschlüssel),\nfassung von   und für die     Gruppen (dreistellig), Klassen\nZulassungs-   Nr. 1, 4 und 5  (vierstellig) des NACE-Codes,\nbereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des\nPrüfungs-     des NACE-       WZ 93 2)\nzwecke)       Codes\n1    2         3               4                         5                                 6\n1       Grundstoff-\nindustrie\na                 CA              10                               Kohlenbergbau, Torfgewinnung\n11                               Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Er-\nbringung damit verbundener Dienstleis-\ntungen\n12                               Bergbau auf Uran- und Thoriumerze\nCB              13                               Erzbergbau\n14                               Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger\nBergbau\nDI              26                               Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von\nSteinen und Erden\nb                 DJ              27.1                             Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferro-\nlegierungen (EGKS)\n27.2                             Herstellung von Rohren\n27.3                             sonstige erste Bearbeitung von Eisen und\nStahl, Herstellung von Ferrolegierungen\n(nicht EGKS)\n27.4                             Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-\nMetallen\n2       Ernährungs- D                 15                               Ernährungsgewerbe\nund Genuss-                   16                               Tabakverarbeitung\nmittel-       K               74.82                            Abfüll- und Verpackungsgewerbe\nindustrie\n3       Papier- und   D               21                               Papiergewerbe\nDruck-                        22                               Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfälti-\nindustrie                                                      gung von bespielten Ton-, Bild- und Daten-\nträgern\n4       Chemische DF                  23                               Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstel-\nIndustrie und                                                  lung und Verarbeitung von Spalt- und Brut-\nMineralöl-                                                     stoffen\nindustrie\nDG              24                               Chemische Industrie\nDH              25                               Herstellung von Gummi- und Kunststoff-\nwaren\nG               50.5                             Tankstellen\n5       Metallbe-     DJ              27.5                             Gießereiindustrie\nund                           28                               Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von\n-verarbeitung                                                  Metallerzeugnissen\nDK              29                               Maschinenbau","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002            3659\nNr.   Bereiche      Abschnitte des  Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung\n(Zusammen-    NACE-Codes 1)   (zweistelliger Zahlenschlüssel),\nfassung von   und für die     Gruppen (dreistellig), Klassen\nZulassungs-   Nr. 1, 4 und 5  (vierstellig) des NACE-Codes,\nbereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des\nPrüfungs-     des NACE-       WZ 93 2)\nzwecke)       Codes\n1  2        3               4                         5                                   6\nDL              30                               Herstellung von Büromaschinen, Datenver-\narbeitungsgeräten und -einrichtungen\n31                               Herstellung von Geräten der Elektrizitäts-\nerzeugung, -verteilung u. Ä.\n32                               Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentech-\nnik\n33                               Herstellung von Medizin-, Mess-, Steuer-\nund Regelungstechnik, Optik\nDM              34                               Herstellung von Kraftwagen und Kraft-\nwagenteilen\n35                               Sonstiger Fahrzeugbau\nDN              36.21                            Prägen von Münzen und Medaillen\n36.22.2                          Herstellung von Schmuck aus Edelmetal-\nlen und Edelmetallplattierungen\n36.22.3                          Herstellung von Gold- und Silberschmie-\ndewaren (ohne Tafelgeräte und Bestecke)\n36.22.4                          Herstellung von Tafelgeräten und Beste-\ncken aus Edelmetallen oder mit Edelmetal-\nlen überzogen\n36.22.5                          Herstellung von Edelmetallerzeugnissen\nfür technische Zwecke\nG               50.2                             Instandhaltung und Reparatur von Kraft-\nwagen\n50.40.4                          Instandhaltung und Reparatur von Kraft-\nrädern\n52.72                            Reparatur von elektrischen Haushaltsgerä-\nten\n52.73                            Reparatur von Uhren und Schmuck\n52.74                            Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern\nK               72.5                             Instandhaltung und Reparatur von Büro-\nmaschinen,      Datenverarbeitungsgeräten\nund -einrichtungen\n74.20.5                          Ingenieurbüros für technische Fachpla-\nnung\n74.20.6                          Büros für Industrie-Design\n6    Textil- und   D               17                               Textilgewerbe\nBekleidungs-                  18                               Bekleidungsgewerbe\ngewerbe                       19                               Ledergewerbe\nG               52.71                            Reparatur von Schuhen und Lederwaren\nO               93.01.1                          Wäscherei\n93.01.3                          Chemische Reinigung und Bekleidungs-\nfärberei\n93.01.5                          Heißmangel und Bügelei\n7    Holz-         D               20                               Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)\ngewerbe,                      36.1                             Herstellung von Möbeln\nMöbel-                        36.22.1                          Bearbeitung von Edelsteinen, Schmuckstei-\nindustrie,                                                     nen und Perlen\nSchmuck-                      36.3                             Herstellung von Musikinstrumenten\nbearbeitung                   36.4                             Herstellung von Sportgeräten\n36.5                             Herstellung von Spielwaren\n36.6                             Herstellung von sonstigen Erzeugnissen","3660     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002\nNr.   Bereiche      Abschnitte des  Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung\n(Zusammen-    NACE-Codes 1)   (zweistelliger Zahlenschlüssel),\nfassung von   und für die     Gruppen (dreistellig), Klassen\nZulassungs-   Nr. 1, 4 und 5  (vierstellig) des NACE-Codes,\nbereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des\nPrüfungs-     des NACE-       WZ 93 2)\nzwecke)       Codes\n1 2        3               4                         5                                  6\n8    Recycling,    D               37                               Recycling\nAbfall-       O               90.00.3                          Sammlung, Beförderung und Zwischen-\nbeseitigung                                                    lagerung von Abfällen\n90.00.4                          Kompostierungsanlagen\n90.00.5                          Abfallverbrennungsanlagen\n90.00.6                          Sonstige Abfallbehandlungsanlagen\n90.00.7                          Abfalldeponien\n90.00.8                          Städtereinigung und sonstige Entsor-\ngungseinrichtungen\n90.00.9                          Bodensanierung und Rekultivierung von\ngeschädigten Flächen\n9    Energie-      E               40                               Energieversorgung\nwirtschaft    I               60.3                             Transport in Rohrfernleitungen\n10    Wasser-\nwirtschaft\na               E               41                               Wasserversorgung\nI               60.3                             Transport in Rohrfernleitungen\nb               O               90.00.1                          Kläranlagen\n90.00.2                          Sammelkanalisation\n11    Verkehr\na               I               64                               Nachrichtenübermittlung\nb               I               60.1                             Eisenbahnen\n60.2                             sonstiger Landverkehr\n61                               Schifffahrt\n62                               Luftfahrt\n63.1                             Frachtumschlag und Lagerei\n63.2                             Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für\nden Verkehr\n63.4                             Spedition, sonstige Verkehrsvermittlung\n12    Labors        K               73.1                             Forschung und Entwicklung im Bereich\nNatur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften\nund Medizin\n74.3                             Technische, physikalische und chemische\nUntersuchung\n74.81.2                          Fotografische Laboratorien\nN               85.14.6                          Sonstige Anstalten und Einrichtungen des\nGesundheitswesens\n13    Gesund-       N               85.11                            Krankenhäuser\nheits- und                    85.12                            Arztpraxen\nVeterinär-                    85.13                            Zahnarztpraxen\nwesen                         85.14.1                          Praxen von psychologischen Psychothera-\npeuten\n85.14.2                          Praxen von Masseuren, medizinischen\nBademeistern, Krankengymnasten, Heb-\nammen und verwandten Berufen\n85.14.3                          Praxen von Heilpraktikern\n85.14.4                          Sonstige selbständige Tätigkeiten im Ge-\nsundheitswesen\n85.14.5                          Krankentransport- und Rettungsdienste\n85.2                             Veterinärwesen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002            3661\nNr.   Bereiche      Abschnitte des  Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung\n(Zusammen-    NACE-Codes 1)   (zweistelliger Zahlenschlüssel),\nfassung von   und für die     Gruppen (dreistellig), Klassen\nZulassungs-   Nr. 1, 4 und 5  (vierstellig) des NACE-Codes,\nbereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des\nPrüfungs-     des NACE-       WZ 93 2)\nzwecke)       Codes\n1  2        3               4                         5                                   6\n14    Handel        G               50.1                             Handel mit Kraftwagen\n50.3                             Handel mit Kraftwagenteilen und Zubehör\n50.40.1                          Handelsvermittlung von Krafträdern, Teilen\nund Zubehör\n50.40.2                          Großhandel mit Krafträdern, Teilen und Zu-\nbehör\n50.40.3                          Einzelhandel mit Krafträdern, Teilen und\nZubehör\n51                               Handelsvermittlung und Großhandel (ohne\nHandel mit Kraftfahrzeugen)\n52.1                             Einzelhandel mit Waren verschiedener Art\n(in Verkaufsräumen)\n52.2                             Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln,\nGetränken und Tabakwaren (in Verkaufs-\nräumen)\n52.3                             Apotheken, Facheinzelhandel mit medizi-\nnischen, orthopädischen und kosmeti-\nschen Artikeln (in Verkaufsräumen)\n52.4                             Sonstiger Facheinzelhandel (in Verkaufs-\nräumen)\n52.5                             Einzelhandel mit Antiquitäten und Ge-\nbrauchtwaren (in Verkaufsräumen)\n52.6                             Einzelhandel (nicht in Verkaufsräumen)\nK               71.1                             Vermietung von Kraftwagen bis 3,5 t Ge-\nsamtgewicht\n71.2                             Vermietung von sonstigen Verkehrsmitteln\n71.3                             Vermietung von Maschinen und Geräten\n71.40.1                          Verleih von Wäsche und Arbeitskleidung\n71.40.2                          Verleih von Sportgeräten und Fahrrädern\n71.40.5                          Vermietung von sonstigen Gebrauchs-\ngütern a.n.g.\n72.1                             Hardwareberatung\n15    Kredit- und   J               65                               Kreditgewerbe\nVersiche–                     66                               Versicherungsgewerbe\nrungs-                        67                               Mit dem Kredit- und Versicherungsgewer-\ngewerbe\nbe verbundene Tätigkeiten\n16    Unterhal-     H               55                               Gastgewerbe\ntungsdienst- I                63.3                             Reisebüros und Reiseveranstalter\nleistungen    O               92.1                             Film- und Videofilmherstellung, -verleih\ni.w.S.                                                         und -vertrieb, Filmtheater\n91.2                             Hörfunk- und Fernsehanstalten, Herstel-\nlung von Hörfunk- und Fernsehprogram-\nmen\n92.3                             Erbringung von sonstigen kulturellen und\nunterhaltenden Leistungen\n92.6                             Sport\n92.71                            Spiel-, Wett- und Lotteriewesen\n92.72.2                          Erbringung von sonstigen Dienstleistungen\nfür Unterhaltung, Erholung und Freizeit\na.n.g.\n93.04                            Bäder, Saunas, Solarien u. Ä.","3662     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002\nNr.   Bereiche      Abschnitte des  Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung\n(Zusammen-    NACE-Codes 1)   (zweistelliger Zahlenschlüssel),\nfassung von   und für die     Gruppen (dreistellig), Klassen\nZulassungs-   Nr. 1, 4 und 5  (vierstellig) des NACE-Codes,\nbereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des\nPrüfungs-     des NACE-       WZ 93 2)\nzwecke)       Codes\n1 2        3               4                         5                                  6\n17    Verwaltung    L               75.1                             Öffentliche Verwaltung\nu. a.                         75.21                            Auswärtige Angelegenheiten\n75.23                            Rechtsschutz\n75.24                            Öffentliche Sicherheit und Ordnung\n75.25                            Feuerschutz\nM               80                               Erziehung und Unterricht\nO               91                               Interessenvertretungen sowie kirchliche\nund sonstige religiöse Vereinigungen (ohne\nSozialwesen und Sport)\n92.52                            Museen und Denkmalschutz\n93.03                            Bestattungswesen\n18    Land- und     A               01                               Landwirtschaft, gewerbliche Jagd\nForstwirt-                    02                               Forstwirtschaft\nschaft,       B               05                               Fischerei und Fischzucht\nFischerei\nO               92.53                            Botanische und zoologische Gärten sowie\nund Fisch-\nzucht                                                          Naturparks\n92.72.1                          Garten- und Grünanlagen\n19    Bau-          F               45                               Baugewerbe\ngewerbe       K               70.11                            Erschließung von Grundstücken\n74.20.1                          Architekturbüros für Hochbau und Innen-\narchitektur\n74.20.2                          Architekturbüros für Orts-, Regional- und\nLandesplanung\n74.20.3                          Architekturbüros für Garten- und Land-\nschaftsgestaltung\n74.20.4                          Ingenieurbüros für bautechnische Gesamt-\nplanung\n74.20.7                          Büros baufachlicher Gutachter\n74.20.8                          Büros für technisch-wirtschaftliche Bera-\ntung\n20    Verteidigung L                75.22                            Verteidigung\n21    Sonstige      K               70.12                            Kauf und Verkauf von eigenen Grund-\nDienst-                                                        stücken, Gebäuden und Wohnungen\nleistungen                    70.2                             Vermietung und Verpachtung von eigenen\nGrundstücken, Gebäuden und Wohnun-\ngen\n70.3                             Vermittlung und Verwaltung von Grund-\nstücken, Gebäuden und Wohnungen\n71.40.3                          Leihbüchereien und Lesezirkel\n71.40.4                          Videotheken\n72.2                             Softwarehäuser\n72.3                             Datenverarbeitungsdienste\n72.4                             Datenbanken\n72.6                             Sonstige mit der Datenverarbeitung ver-\nbundene Tätigkeiten\n73.2                             Forschung und Entwicklung im Bereich\nRechts-, Wirtschafts- und Sozialwissen-\nschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur\nund Kunstwissenschaften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002                                    3663\nNr.          Bereiche             Abschnitte des     Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung\n(Zusammen-           NACE-Codes 1)      (zweistelliger Zahlenschlüssel),\nfassung von          und für die        Gruppen (dreistellig), Klassen\nZulassungs-          Nr. 1, 4 und 5     (vierstellig) des NACE-Codes,\nbereichen für        Unterabschnitte    Unterklassen (fünfstellig) des\nPrüfungs-            des NACE-          WZ 93 2)\nzwecke)              Codes\n1     2           3                     4                            5                                           6\n74.1                                  Rechts-, Steuer- und Unternehmensbera-\ntung, Markt- und Meinungsforschung, Be-\nteiligungsgesellschaften\n74.20.9                               Vermessungsbüros\n74.4                                  Werbung\n74.5                                  Gewerbsmäßige Vermittlung und Überlas-\nsung von Arbeitskräften\n74.6                                  Detekteien und Schutzdienste\n74.7                                  Reinigung von Gebäuden, Inventar und\nVerkehrsmitteln\n74.81.1                               Fotografisches Gewerbe\n74.83                                 Schreib- und Übersetzungsbüros\n74.84                                 Erbringung von Dienstleistungen überwie-\ngend für Unternehmen a.n.g.\nL                  75.3                                  Sozialversicherung und Arbeitsförderung\nN                  85.3                                  Sozialwesen\nO                  92.4                                  Korrespondenz und Nachrichtenbüros so-\nwie selbständige Journalisten\n92.51                                 Bibliotheken und Archive\n93.01.2                               Annahmestellen für Wäscherei\n93.01.4                               Annahmestellen für chemische Reinigung\nund Bekleidungsfärberei\n93.02                                 Friseurgewerbe und Kosmetiksalons\n93.05                                 Erbringung von Dienstleistungen a.n.g.\n95                                    Private Haushalte\n99                                    Exterritoriale Organisationen und Körper-\nschaften\n1)  Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen\nGemeinschaft – NACE-Code (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993\n(ABl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 159 S. 31).\n2) Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, Wiesbaden 1993."]}