{"id":"bgbl1-2002-67-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":67,"date":"2002-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/67#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_67.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds Aufbauhilfe\" (Flutopfersolidaritätsgesetz)","law_date":"2002-09-19T00:00:00Z","page":3651,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002                 3651\nGesetz\nzur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften\nund zur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe“\n(Flutopfersolidaritätsgesetz)\nVom 19. September 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             7. In Absatz 47 Satz 6 Buchstabe a werden die Wörter\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    „für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004“ durch\ndie Wörter „für den Veranlagungszeitraum 2004“\nInhaltsübersicht                                       Artikel      ersetzt.\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes 1997                  1\n8. In Absatz 52 Nr. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Jahres-\nÄnderung der Einkommensteuer-\nzahl „2003“ durch die Jahreszahl „2004“ ersetzt.\nDurchführungsverordnung 2000                               2\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes                      3    9. In Absatz 59c wird die Jahreszahl „2003“ durch die\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999               4        Jahreszahl „2004“ ersetzt.\nGesetz zur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe“\n(Aufbauhilfefondsgesetz – AufhFG)                          5\nArtikel 2\nUnterbrechung von Insolvenzantragsfristen                  6\nÄnderung der Einkommen-\nÄnderung des Gemeindefinanzreformgesetzes                  7\nsteuer-Durchführungsverordnung 2000\nNeufassung der geänderten Gesetze und Verordnungen         8\n§ 84 Abs. 3b der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                 9    ordnung 2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                          10     10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\nÄnderung des                            1. In Nummer 1 werden die Wörter „für den Veranla-\nEinkommensteuergesetzes 1997                            gungszeitraum 2002“ durch die Wörter „für die Ver-\nanlagungszeiträume 2002 und 2003“ ersetzt.\n§ 52 des Einkommensteuergesetzes 1997 in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I             2. In Nummer 2 werden die Wörter „für die Veranlagungs-\nS. 821), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom               zeiträume 2003 und 2004“ durch die Wörter „für den\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist,              Veranlagungszeitraum 2004“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 24b wird die Jahreszahl „2003“ durch die                                      Artikel 3\nJahreszahl „2004“ ersetzt.\nÄnderung des\nBundeskindergeldgesetzes\n2. In Absatz 40 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „für die\nVeranlagungszeiträume 2003 und 2004“ durch die                 In § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in\nWörter „für den Veranlagungszeitraum 2004“ ersetzt.         der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002\n(BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 5 des Geset-\nzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden\n3. Absatz 40a wird wie folgt gefasst:\nist, wird die Jahreszahl „2003“ gestrichen.\n„(40a) § 32 Abs. 7 ist letztmalig für den Veranlagungs-\nzeitraum 2004 anzuwenden mit der Maßgabe, dass in\ndiesem Jahr an die Stelle des Betrags von 2 340 Euro                                   Artikel 4\nder Betrag von 1 188 Euro tritt.“                                                  Änderung des\nKörperschaftsteuergesetzes 1999\n4. In Absatz 41 Nr. 1 werden die Wörter „für die Veranla-\ngungszeiträume 2003 und 2004“ durch die Wörter „für            In § 34 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 in der\nden Veranlagungszeitraum 2004“ ersetzt.                     Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I\nS. 817), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird\n5. In den Absätzen 42 und 43 wird jeweils die Jahreszahl\nnach Absatz 11 folgender Absatz 11a eingefügt:\n„2002“ durch die Jahreszahl „2003“ ersetzt.\n„(11a) § 23 Abs. 1 ist für den Veranlagungszeitraum 2003\n6. In Absatz 46 Nr. 1 werden die Wörter „für die Veranla-       in der folgenden Fassung anzuwenden:\ngungszeiträume 2003 und 2004“ durch die Wörter „für           „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 26,5 vom Hundert\nden Veranlagungszeitraum 2004“ ersetzt.                     des zu versteuernden Einkommens.“ “","3652          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002\nArtikel 5                              (2) Der Bund leistet insgesamt einen Beitrag in Höhe von\n3,507 Milliarden Euro; der Beitrag der Länder einschließ-\nGesetz                             lich ihrer Gemeinden beträgt insgesamt 3,593 Milliarden\nzur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe“                Euro.\n(Aufbauhilfefondsgesetz – AufhFG)\n(3) Der Beitrag der Länder einschließlich ihrer Gemein-\nden gemäß Absatz 2 teilt sich wie folgt auf:\n§1\nBaden-Württemberg                        476 000 000 Euro,\nErrichtung des Fonds\nBayern                                   553 000 000 Euro,\nEs wird ein nationaler Solidaritätsfonds „Aufbauhilfe“\nals Sondervermögen des Bundes errichtet.                      Berlin                                   181 000 000 Euro,\nBrandenburg                              102 000 000 Euro,\n§2                              Bremen                                     36 000 000 Euro,\nZweck und Mittelverwendung des Fonds                 Hamburg                                  107 000 000 Euro,\n(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom     Hessen                                   287 000 000 Euro,\nHochwasser vom August 2002 betroffenen Ländern zur            Mecklenburg-Vorpommern                     68 000 000 Euro,\nBeseitigung der Hochwasserschäden und zum Wieder-             Niedersachsen                            322 000 000 Euro,\naufbau der zerstörten Regionen.\nNordrhein-Westfalen                      771 000 000 Euro,\n(2) Aus den Mitteln des Fonds werden Maßnahmen\nRheinland-Pfalz                          164 000 000 Euro,\n1. für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen,           Saarland                                   43 000 000 Euro,\nsoweit nicht Versicherungen oder sonstige Dritte Ent-\nschädigungen leisten,                                     Sachsen                                  172 000 000 Euro,\nSachsen-Anhalt                           101 000 000 Euro,\n2. zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen\nLänder und Gemeinden,                                     Schleswig-Holstein                       116 000 000 Euro,\n3. zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes         Thüringen                                  94 000 000 Euro.\nfinanziert.                                                      (4) Bund und Länder überweisen im Jahr 2003 an den\nFonds die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Jahres-\n(3) Bei der Verteilung der Mittel und der Gewährung der    beträge mit je einem Zwölftel zum Ende eines jeden\nHilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen         Monats. Darüber hinaus werden die in 2002 von Bund und\nder Betroffenen zu berücksichtigen.                           Ländern im Vorgriff auf dieses Gesetz geleisteten Hilfen zu\n(4) Der Fonds stellt den vom Hochwasser geschädigten       Beginn des Jahres 2003 aus dem Fonds erstattet. Die\nLändern einen dem Beitrag der Länder nach § 4 Abs. 2          Erstattungen können mit Wirkung für das Haushaltsjahr\nentsprechenden Betrag pauschal zur Verwendung im              2002 gebucht werden.\nRahmen der Zweckbindung zur Verfügung.                           (5) Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sicher-\n(5) Bund und die jeweiligen Länder tragen in den Fällen    gestellt.\ndes Absatzes 2 Nr. 1 und 2 bei gemeinsam finanzierten\nProgrammen jeweils die Hälfte der Ausgaben, soweit in                                       §5\nanderen Gesetzen oder in der zu diesem Gesetz erlasse-                               Wirtschaftsplan\nnen Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen\nAlle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in\ngetroffen sind.\neinem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-       ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.\nmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung, insbe-\nsondere zur Regelung der Verteilung der Mittel und zur                                      §6\nnäheren Durchführung zu erlassen.\nJahresrechnung\n§3                                 Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss des\nRechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf\nStellung im Rechtsverkehr\nund fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bun-\n(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig, er kann unter seinem  des bei.\nNamen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt\nwerden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der                                      §7\nSitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finan-                             Verwaltungskosten\nzen verwaltet das Sondervermögen.\nDie Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der\n(2) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bun-        Bund.\ndes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Für\ndie Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.\nArtikel 6\n§4                                                     Unterbrechung\nVermögen des Fonds und Finanzierung                               von Insolvenzantragsfristen\n(1) Die Finanzierung des Fonds erfolgt in gemeinsamer         (1) Beruht der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder\nVerantwortung durch Beiträge aus dem Bundeshaushalt           Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasser-\nund den jeweiligen Haushalten der Länder.                     katastrophe im August 2002, so sind die gesetzlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002                   3653\nFristen zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenz-        Hessen                                       82 000 000 Euro,\nverfahrens bei juristischen Personen oder rechtsfähigen       Mecklenburg-Vorpommern                       10 000 000 Euro,\nPersonengesellschaften unterbrochen (§ 249 Abs. 1 der\nNiedersachsen                                63 000 000 Euro,\nZivilprozessordnung), solange die Antragspflichtigen\nernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen        Nordrhein-Westfalen                        190 000 000 Euro,\nführen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung        Rheinland-Pfalz                              34 000 000 Euro,\nbestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. De-         Saarland                                      7 000 000 Euro,\nzember 2002.\nSachsen                                      24 000 000 Euro,\n(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nSachsen-Anhalt                               14 000 000 Euro,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nrates die Unterbrechung der Antragsfristen bis höchstens      Schleswig-Holstein                           27 000 000 Euro,\n30. Juni 2003 zu verlängern, wenn dies aufgrund andau-        Thüringen                                    13 000 000 Euro.“\nernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen\noder sonstiger zwingender Umstände geboten erscheint.                                      Artikel 8\nNeufassung der\nArtikel 7                                   geänderten Gesetze und Verordnungen\nÄnderung des                                Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nGemeindefinanzreformgesetzes                        laut des Einkommensteuergesetzes, des Körper-\nschaftsteuergesetzes und der Einkommensteuer-Durch-\nNach § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der           führungsverordnung in der vom Inkrafttreten der Rechts-\nFassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I         vorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nS. 482), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. De-         bekannt machen.\nzember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, wird\nfolgender § 1a – neu – eingefügt:\nArtikel 9\n„§ 1a                                                      Rückkehr zum\nAusnahmeregelung für das Jahr 2003                              einheitlichen Verordnungsrang\nZur Aufbringung des Beitrags der Gemeinden nach Arti-         Der auf Artikel 2 beruhende Teil der Einkommensteuer-\nkel 5 § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. September 2002          Durchführungsverordnung kann aufgrund der Ermäch-\n(BGBl. I S. 3651) erhält jedes Land für das Jahr 2003 aus     tigungsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert wer-\ndem Anteil seiner Gemeinden an der Einkommensteuer            den.\nden Betrag, der dem Anteil der Gemeinden des Landes an\nden der Berechnung der Beträge in Artikel 5 § 4 Abs. 3                                    Artikel 10\ndes Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651)                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzugrunde gelegten Mehreinnahmen aus den Maßnahmen\nnach den Artikeln 1 bis 3 des Gesetzes vom 19. Septem-           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nber 2002 (BGBl. I S. 3651) entspricht:                        Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBaden-Württemberg                        128 000 000 Euro,       (2) Artikel 5 tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 6 am\n1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 6 tritt mit Wirkung vom\nBayern                                   148 000 000 Euro,    12. August 2002 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Januar 2003 in\nBrandenburg                                14 000 000 Euro,   Kraft.\nBremen                                      7 000 000 Euro,      (3) Artikel 6 tritt am 1. Juli 2003 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetzt wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. September 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}