{"id":"bgbl1-2002-67-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":67,"date":"2002-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/67#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_67.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank","law_date":"2002-09-04T00:00:00Z","page":3646,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["3646    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank\nVom 4. September 2002\nAuf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber die Landwirtschaftliche Rentenbank vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2782) wird\nnachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Renten-\nbank in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7624-1, veröffent-\nlichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2\ndes Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958\n(BGBl. I S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung\ndes Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451),\n2. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705),\n3. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3171),\n4. das am 30. Mai 1976 in Kraft getretene Gesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I\nS. 1245),\n5. das am 20. Dezember 1981 in Kraft getretene Gesetz vom 14. Dezember\n1981 (BGBl. I S. 1389),\n6. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169),\n7. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),\n8. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom\n13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749),\n9. den am 16. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli\n1994 (BGBl. I S. 1465),\n10. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 82 des Gesetzes vom\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),\n11. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 168 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n12. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 4. September 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002             3647\nGesetz\nüber die Landwirtschaftliche Rentenbank\n§1                                 c) der Förderung der Infrastruktur ländlich geprägter\nRechtsform, Sitz                               Räume\n(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachstehend           dienen; die Finanzierungsmittel dürfen außer im Falle\nBank genannt, ist eine bundesunmittelbare Anstalt des           der Nummer 4 nur über Kreditinstitute ausgelegt wer-\nöffentlichen Rechts.                                            den;\n(2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie      2. Bankgeschäfte sowie Treuhand- und sonstige Ge-\nunterhält keine Zweigniederlassungen.                           schäfte mit Bundes- und Landesbehörden und zwi-\nschenstaatlichen Organisationen betreiben und Ergän-\n§2                                 zungsprogramme auflegen;\nKapital                            3. Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union, die das landwirtschaftliche Kre-\n(1) Das Grundkapital der Bank beträgt 135 Millionen           ditgeschäft betreiben und für die Kreditversorgung der\nEuro.                                                           Land- und Ernährungswirtschaft sowie des ländlichen\n(2) Zur Verstärkung ihres Kapitals ist eine Hauptrücklage     Raumes von allgemeiner Bedeutung sind, Finanzie-\nzu bilden. Dieser ist mindestens die Hälfte des nach            rungsmittel zu Marktkonditionen gewähren;\nZuführung zur Deckungsrücklage (Absatz 3) verbleiben-        4. Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb für die Land-\nden Jahresüberschusses zuzuweisen.                              und Ernährungswirtschaft (einschließlich Forstwirt-\n(3) Neben der Hauptrücklage (Absatz 2) ist eine beson-        schaft, Gartenbau und Fischerei) von allgemeiner\ndere Deckungsrücklage zu bilden; sie dient der Schaffung        Bedeutung ist, Finanzierungsmittel gewähren; welche\nzusätzlicher Sicherheiten für die von der Bank ausgegebe-       Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllen und\nnen gedeckten Schuldverschreibungen. Die Deckungs-              welchen Betrag die Kredite an diese Unternehmen ins-\nrücklage darf 5 vom Hundert des Nennbetrages der                gesamt nicht überschreiten dürfen, bestimmt der Ver-\njeweils im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldver-             waltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei\nschreibungen nicht überschreiten. Ihr dürfen nicht mehr         Dritteln seiner Mitglieder;\nals 50 vom Hundert des Jahresüberschusses zugewiesen         5. zur Beschaffung der erforderlichen Mittel Darlehen auf-\nwerden.                                                         nehmen, ungedeckte und gedeckte Schuldverschrei-\n§3                                 bungen ausgeben, Gewährleistungen übernehmen\nsowie alle sonstigen banküblichen Finanzierungs-\nGeschäftsaufgaben                            instrumente einsetzen;\n(1) Die Bank dient der Förderung der Landwirtschaft und    6. sich an den in Nummer 3 und 4 bezeichneten Instituten\ndes ländlichen Raumes, wobei die jeweiligen Zuständig-          und Unternehmen unter Beachtung des Bundeshaus-\nkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind. Sie          haltsrechts beteiligen; diese Beteiligungen sind nur in\nkann nach näherer Bestimmung der Satzung folgende               Ausnahmefällen zulässig.\nGeschäfte betreiben:\n(2) Geschäfte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 mit Landes-\n1. Finanzierungsmittel gewähren, die der Förderung der       behörden oder zwischenstaatlichen Organisationen,\nLandwirtschaft (einschließlich Forstwirtschaft, Garten-  Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 1 Satz 2\nbau und Fischerei), der vor- und nachgelagerten Berei-   Nr. 4 und Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bedür-\nche oder des ländlichen Raumes, insbesondere             fen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1).\na) der Förderung des Absatzes und der Lagerhaltung         (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nland- und ernährungswirtschaftlicher Produkte,        Ernährung und Landwirtschaft kann der Bank im Einver-\nb) dem agrarbezogenen Umweltschutz, der Förde-           nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gegen\nrung erneuerbarer Energien und nachwachsender         angemessenes Entgelt und im Rahmen der Zuständigkeit\nRohstoffe aus der Landwirtschaft, der Verbreitung     des Bundes weitere Aufgaben zuweisen, an denen ein\ndes ökologischen Landbaus und dem Tierschutz in       staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland\nder Landwirtschaft oder                               besteht.","3648          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002\n§4                               2. drei Landwirtschaftsministern der Länder, die vom\nBundesrat für eine von ihm zu bemessende Zeitdauer\nSonstige Geschäfte\nbestimmt werden, oder ihren ständigen Vertretern im\n(1) Die Bank kann ferner alle Geschäfte betreiben, die          Amt;\nmit der Durchführung der ihr nach § 3 gestatteten\n3. einem Vertreter der Gewerkschaften;\nGeschäfte in Zusammenhang stehen. Die Annahme von\nEinlagen und das Finanzkommissionsgeschäft sind der           4. dem Bundesminister oder der Bundesministerin für\nBank nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um             Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft; die\nVertretung in den Sitzungen des Verwaltungsrates und\n1. Geschäfte für Betriebsangehörige,\nseiner Ausschüsse durch einen ständigen Vertreter im\n2. Einlagen des Bundes und seiner Sondervermögen,                 Amt oder durch einen Abteilungsleiter ist zulässig;\n3. Einlagen zentraler, sich über das Bundesgebiet er-         5. je einem Vertreter des Bundesministeriums für Ver-\nstreckender berufsständischer Organisationen der              braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie\nLand- und Forstwirtschaft oder                                des Bundesministeriums der Finanzen; die Bundes-\nministerien können auch durch andere sachverstän-\n4. Einlagen der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bezeichneten\ndige Personen vertreten sein;\nUnternehmen.\n6. drei Vertretern von Kreditinstituten oder anderen Kre-\n(2) Soweit zur Erfüllung der in § 3 genannten Geschäfts-\nditsachverständigen, die von den anderen Mitgliedern\naufgaben erforderlich, darf die Bank Forderungen und\ndes Verwaltungsrates hinzugewählt werden.\nWertpapiere kaufen und verkaufen.\n(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird vom Ver-\nwaltungsrat aus den Reihen der vom Deutschen Bauern-\n§5                               verband e.V. benannten Mitglieder gewählt. Sein Stell-\nOrgane                              vertreter ist der Bundesminister oder die Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.\n(1) Organe der Bank sind\n(3) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen dem Ver-\n1. der Vorstand,\nwaltungsrat nicht angehören.\n2. der Verwaltungsrat,\n(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung\n3. die Anstaltsversammlung.                                   des Vorstandes und beschließt über dessen Entlastung; er\n(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt,          kann dem Vorstand allgemeine und besondere Weisun-\nsoweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die Satzung.        gen erteilen.\n(5) Der Verwaltungsrat beschließt über den Jahres-\nabschluss, über die Zuführung zur Hauptrücklage und zur\n§6\nDeckungsrücklage sowie über die Aufteilung des Bilanz-\nVorstand                             gewinnes auf den Förderungsfonds (§ 9 Abs. 2) und das\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie-       Zweckvermögen (§ 9 Abs. 3); er hat seinen Vorschlag über\ndern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungs-         die Gewinnverwendung nach § 9 Abs. 2 der Anstalts-\nrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner    versammlung zur Beschlussfassung zuzuleiten.\nMitglieder bestellt und abberufen. Die Bestellung bedarf         (6) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und ihre\nder Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1).            Änderungen. Sie bedürfen der Genehmigung der Auf-\n(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank, soweit       sichtsbehörde (§ 11 Abs. 1).\ndiese Aufgabe nicht durch Gesetz oder Satzung anderen\nOrganen zugewiesen ist.                                                                     §8\n(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außer-                      Anstaltsversammlung\ngerichtlich. Die Befugnis zur Vertretung der Bank sowie          (1) Die Anstaltsversammlung ist die Vertretung der\ndie Form für Willenserklärungen der vertretungsberechtig-     Eigentümer und Pächter der mit der Rentenbankgrund-\nten Personen werden durch die Satzung geregelt. Ist eine      schuld belasteten Grundstücke.\nWillenserklärung der Bank gegenüber abzugeben, so\n(2) Die Anstaltsversammlung besteht aus 28 Mitglie-\ngenügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vor-\ndern, von denen je zwei von den Ländern Baden-Würt-\nstandes. Auf die Vertretung der Bank gegenüber ihren          temberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-\nOrganen sind die für Aktiengesellschaften geltenden Vor-      Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,\nschriften entsprechend anzuwenden.                            Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-\nHolstein sowie Thüringen und je eines von den Ländern\n§7                               Berlin, Bremen, Hamburg sowie Saarland benannt wer-\nden. Bei der Auswahl der Vertreter sind die einzelnen\nVerwaltungsrat\nBetriebsgrößenklassen, insbesondere die bäuerlichen\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus                          Familienbetriebe, angemessen zu berücksichtigen.\n1. acht Vertretern landwirtschaftlicher und ernährungs-          (3) Die Anstaltsversammlung nimmt die Berichte des\nwirtschaftlicher Organisationen, von denen benannt        Vorstandes über die Geschäftstätigkeit der Bank und des\nwerden sechs vom Deutschen Bauernverband e.V.,            Verwaltungsrates über die von ihm gefassten Beschlüsse\neiner vom Deutschen Raiffeisenverband e.V. sowie          entgegen und berät die Bank in Fragen der Förderung der\neiner als Vertreter der Ernährungswirtschaft (Industrie   Landwirtschaft und des ländlichen Raumes sowie bei all-\nund Handel) von den ernährungswirtschaftlichen Ver-       gemeinen agrar- und geschäftspolitischen Fragen. Sie\nbänden;                                                   beschließt über die Gewinnverwendung gemäß § 9 Abs. 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002               3649\n§9                                                           § 12\nGewinnverwendung                                    Dienstsiegel und öffentliche Urkunden\n(1) Der Bilanzgewinn darf nur für eine das Allgemein-         Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Ord-\ninteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft und           nungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck des\ndes ländlichen Raumes verwendet werden.                       Dienstsiegels versehene Erklärungen der Bank haben die\nEigenschaft öffentlich beglaubigter Urkunden.\n(2) Höchstens die Hälfte des zur Verteilung kommenden\nBetrages fließt einem Förderungsfonds zu, über dessen\n§ 13\nVerwendung die Anstaltsversammlung nach von ihr zu\nerlassenden Richtlinien entscheidet.                                       Gedeckte Schuldverschreibungen\n(3) Mindestens die Hälfte des zur Verteilung kommen-          (1) Die Bank kann gedeckte Schuldverschreibungen\nden Betrages soll dem bei der Bank gemäß § 10 Abs. 3          nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgeben.\ndes Entschuldungsabwicklungsgesetzes in der im Bun-              (2) Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgegebenen\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2, ver-       Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwerts und\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-    der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als Deckung sind zu-\nkel 182 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I          lässig\nS. 2785) geändert worden ist, gebildeten Zweckvermögen\n1. Pfandbriefe und Kommunalobligationen, die nach den\ndes Bundes zufließen, solange dieses von der Bank ver-\nVorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und\nwaltet wird und Aufgaben zu erfüllen hat, die den Auf-\nverwandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht-\ngaben der Bank entsprechen, und solange die Bank von\nlicher Kreditanstalten, des Hypothekenbankgesetzes\nallen Steuern vom Vermögen, vom Einkommen und vom                 oder des Schiffsbankgesetzes ausgegeben werden,\nGewerbebetrieb befreit ist.\n2. Kommunaldarlehen im Sinne des § 1 Nr. 2 des Hypo-\nthekenbankgesetzes oder sonstige Darlehen der Bank,\n§ 10                                  für die Sicherheiten bestehen, die den Anforderungen\ndes Hypothekenbankgesetzes oder des Schiffsbank-\nBesondere Pflicht der Organe                        gesetzes für die Deckung von Pfandbriefen entspre-\nSorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder         chen,\ndes Vorstandes und des Verwaltungsrates richten sich          3. Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen Grund-\nnach den entsprechenden Vorschriften für Vorstands- und           sätzen ausreichende Sicherheiten bestehen.\nAufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaften.             Die in Satz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann\nvorübergehend durch Guthaben bei der Deutschen Bun-\ndesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt wer-\n§ 11                              den (Ersatzdeckung).\nAufsicht                               (3) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen be-\n(1) Die Bank untersteht der Aufsicht des Bundesministe-    stimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatz-\nriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-          deckung sowie Vermögenswerte in Höhe der Deckungs-\nschaft (Aufsichtsbehörde), das seine Entscheidungen im        rücklage nach § 2 Abs. 3 sind von der Bank einzeln in ein\nRegister einzutragen. § 22 des Hypothekenbankgesetzes\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\ngilt entsprechend.\ntrifft. Die Aufsichtsbehörde trägt dafür Sorge, dass der\nGeschäftsbetrieb der Bank mit dem öffentlichen Interesse         (4) Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1) bestellt nach\ninsbesondere an der Förderung der Landwirtschaft und          Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stell-\ndes ländlichen Raumes sowie mit den Gesetzen und der          vertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die\nSatzung in Einklang steht.                                    Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschrei-\nbungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestim-\n(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von den Organen       mungen und den Anleihebedingungen entsprechen. § 29\nder Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu       Abs. 2 und 3 und die §§ 30 bis 34 des Hypothekenbank-\nverlangen, Bücher und Schriften der Bank einzusehen           gesetzes gelten entsprechend.\nsowie an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner\nAusschüsse sowie an der Anstaltsversammlung teilzuneh-           (5) Die gedeckten Schuldverschreibungen der Bank, die\nmen und Anträge zu stellen; ihren Vertretern ist jederzeit    nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur\ndas Wort zu erteilen.                                         Anlegung von Mündelgeldern geeignet.\n(3) Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, die Anberau-                               § 14\nmung von Sitzungen der Organe und die Ankündigung\nvon Gegenständen zur Beschlussfassung zu verlangen                        Zwangsvollstreckung und Insolvenz\nsowie die Ausführung von Anordnungen und Beschlüssen             (1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermö-\nzu untersagen, die gegen das öffentliche Interesse insbe-     genswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Abs. 3\nsondere an der Förderung der Landwirtschaft und des           eingetragen sind, ist § 5 des Gesetzes über die Pfand-\nländlichen Raumes oder gegen die Gesetze oder die             briefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-\nSatzung verstoßen.                                            rechtlicher Kreditanstalten entsprechend anzuwenden.\n(4) Im Übrigen ist die Bank in der Verwaltung und Ge-         (2) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind\nschäftsführung selbständig, desgleichen in der Anstellung     die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die\ndes Personals.                                                Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen","3650          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002\nöffentlich-rechtlicher Kreditanstalten entsprechend anzu-     Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank als\nwenden.                                                       getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister\nnach § 13 Abs. 3 bestehen. Die Aufgaben des Treu-\n§ 15                             händers nach § 13 Abs. 4 erstrecken sich auch auf diese\nDeckungsregister.\nSondervorschrift für Refinanzierungskredite\n(2) Bis zum Schluss der Anstaltsversammlung, die über\nKreditinstitute können sich bei der Gewährung von           den Jahresabschluss des Jahres 2003 beschließt, sind § 1\nDarlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten, die      Abs. 3, §§ 7 und 8 Abs. 2 und 3 sowie § 11 in der bis zum\nVerzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen         1. August 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nlassen.\n(3) Bis zum Schluss der Anstaltsversammlung, die über\nden Jahresabschluss des Jahres 2003 beschließt, nimmt\n§ 16\nder von der Bundesregierung bestellte Kommissar oder\nAuflösung                            sein Vertreter die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach § 3\nDie Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das        Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 4 Satz 1 wahr.\nGesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens.\nEs darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende För-                                 § 18\nderung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen                              (weggefallen)\nForschung verwendet werden.\n§ 19\n§ 17                                                    (weggefallen)\nÜbergangsregelungen\n(1) Die bisherigen Deckungsregister der Bank bleiben                                    § 20\nnach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des                             (Inkrafttreten)"]}