{"id":"bgbl1-2002-66-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":66,"date":"2002-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/66#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-66-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_66.pdf#page=54","order":3,"title":"Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft  22. BImSchV)","law_date":"2002-09-11T00:00:00Z","page":3626,"pdf_page":54,"num_pages":18,"content":["3626              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nZweiundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft – 22. BImSchV) 1)\nVom 11. September 2002\nAuf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immis-                          § 12 Unterrichtung der Öffentlichkeit\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                          § 13 Berichtspflichten\nvom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen Abs. 3 durch\n§ 14 Prüfpflicht\nArtikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998\n(BGBl. I S. 3178) eingefügt worden ist, verordnet die\nBundesregierung mit Zustimmung des Deutschen Bundes-                                                        Zweiter Teil\ntages:                                                                                                  Ozonregelungen\n§ 15 Schwellenwerte für Ozon\nInhaltsübersicht\n§ 16 Bezugszeitraum\nErster Teil                                   § 17 Probenahmestellen\nImmissionswerte, Beurteilung,                             § 18 Messverfahren und Berichterstattung\nMaßnahmen und Informationspflichten\n§ 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit\n§ 1 Begriffsbestimmungen\n§ 2 Immissionsgrenzwerte, Toleranzmarge und Alarmschwelle                                                    Dritter Teil\nfür Schwefeldioxid\nSchlussvorschriften\n§ 3 Immissionsgrenzwerte, Toleranzmargen für Stickstoffdio-\nxid (NO2), Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide (NOx)               § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nund Alarmschwelle für Stickstoffdioxid\n§ 4 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen für Schweb-\nstaub und Partikel (PM10)                                                                    Verzeichnis der Anlagen\n§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen für Blei                           Anlage 1 – Ermittlung der Anforderungen für die Beurteilung der\nKonzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid\n§ 6 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Benzol\n(NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln (PM10),\n§ 7 Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge für Kohlen-                                      Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb\nmonoxid                                                                            eines Gebiets oder Ballungsraums\n§ 8 Ausgangsbeurteilung der Luftqualität                                       Anlage 2 – Lage der Probenahmestellen für Messungen von\n§ 9 Festlegung der Ballungsräume und Einstufung der Gebiete                                Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden,\nund Ballungsräume                                                                  Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft\n§ 10 Beurteilung der Luftqualität                                              Anlage 3 – Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl        der\nProbenahmestellen für ortsfeste Messungen          von\n§ 11 Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Listen von Gebieten und                             Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2)      und\nBallungsräumen                                                                     Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln, Blei, Benzol   und\n1)\nKohlenmonoxid in der Luft\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates\n80/779/EWG vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luft-        Anlage 4 – Datenqualitätsziele und Zusammenstellung            der\nqualität für Schwefeldioxid und Schwebstaub (ABl. EG Nr. L 229 S. 30),                  Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung\ngeändert durch Richtlinien des Rates 89/427/EWG vom 21. Juni 1989\n(ABl. EG Nr. L 201 S. 53), 82/884/EWG vom 3. Dezember 1982 betref-          Anlage 5 – Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzen-\nfend einen Grenzwert für den Bleigehalt der Luft (ABl. EG Nr. L 378 S. 15)              tration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und\nund 85/203/EWG vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stick-\nstoffdioxid (ABl. EG Nr. L 87 S. 1) in der Fassung der Änderung durch                   Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei,\nArtikel 9 der Richtlinie 1999/30/EG (ABl. EG Nr. L 163 S. 41) sowie der                 Benzol und Kohlenmonoxid\nRichtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Be-\nurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55), der Anlage 6 – In Plänen zur Verbesserung der Luftqualität zu\nRichtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefel-                  berücksichtigende Informationen\ndioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft\n(ABl. EG Nr. L 163 S. 41), der Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen       Anlage 7 – Mindestinformation der Öffentlichkeit bei Überschrei-\nParlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Benzol und                          ten von Alarmschwellen für Schwefeldioxid und\nKohlenmonoxid in der Luft (ABl. EG Nr. L 313 S. 12, ABl. EG Nr. L 111                   Stickstoffdioxid\nS. 31) und der Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992\nüber die Luftverschmutzung durch Ozon (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in deut-     Anlage 8 – Mindestangaben für die Information der Öffentlich-\nsches Recht.                                                                            keit bei erhöhten Ozonkonzentrationen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002            3627\nErster Teil                                                        §2\nImmissionswerte, Beurteilung,                                  Immissionsgrenzwerte, Toleranzmarge\nMaßnahmen und Informationspflichten                                    und Alarmschwelle für Schwefeldioxid\n(1) Für Schwefeldioxid dürfen bis zum 31. Dezember\n§1                                2004 die nachfolgenden Grenzwerte nicht überschritten\nBegriffsbestimmungen                        werden:\nIm Sinne des ersten Teils dieser Verordnung bedeuten        a) für das Jahr 80 µg/m3 (Median der während eines Jah-\nres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeord-\n1. „Wert“ die Konzentration eines Schadstoffes in der Luft;\nneten Wert für Schwebstaub von mehr als 150 µg/m3\n2. „Beurteilung“ die Ermittlung und Bewertung der Luft-          (Median der während eines Jahres gemessenen\nqualität durch Messung, Berechnung, Vorhersage                Tagesmittelwerte),\noder Schätzung anhand der Methoden und Kriterien,\ndie in dieser Verordnung genannt sind;                    b) für das Jahr 120 µg/m3 (Median der während eines\nJahres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem\n3. „Immissionsgrenzwert“ einen Wert für einen be-                zugeordneten Wert für Schwebstaub kleiner oder\nstimmten Schadstoff, der nach den Regelungen der              gleich 150 µg/m3 (Median der während eines Jahres\n§§ 2 bis 7 bis zu dem dort genannten Zeitpunkt einzu-         gemessenen Tagesmittelwerte),\nhalten ist und danach nicht überschritten werden darf;\nc) für die Winterperiode 130 µg/m3 (Median der im Winter\n4. „Alarmschwelle“ einen Wert, bei dessen Überschrei-            gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordne-\ntung bereits bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr         ten Wert für Schwebstaub von mehr als 200 µg/m3\nfür die menschliche Gesundheit besteht;                       (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte),\n5. „Toleranzmarge“ einen in jährlichen Stufen abneh-\nd) für die Winterperiode 180 µg/m3 (Median der im Winter\nmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert\ngemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeord-\ninnerhalb der in den §§ 2 bis 7 festgesetzten Fristen\nneten Wert für Schwebstaub kleiner oder gleich\nüberschritten werden darf, ohne die Erstellung von\n200 µg/m3 (Median der im Winter gemessenen Tages-\nLuftreinhalteplänen zu bedingen;\nmittelwerte),\n6. „Gebiet“ ein von den zuständigen Behörden festge-\nlegter Teil der Fläche eines Landes im Sinne des § 9      e) für das Jahr 250 µg/m3 (98-Prozent-Wert der Summen-\nAbs. 2 dieser Verordnung;                                     häufigkeit aller während eines Jahres gemessenen\nTagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für\n7. „Ballungsraum“ ein Gebiet mit mindestens 250 000              Schwebstaub von mehr als 350 µg/m3 (98-Prozent-\nEinwohnern, das aus einer oder mehreren Gemeinden             Wert der Summenhäufigkeit aller während eines Jah-\nbesteht oder ein Gebiet, das aus einer oder mehreren          res gemessenen Tagesmittelwerte) und\nGemeinden besteht, welche jeweils eine Einwohner-\ndichte von 1 000 Einwohnern oder mehr je Quadrat-         f) für das Jahr 350 µg/m3 (98-Prozent-Wert der Summen-\nkilometer bezogen auf die Gemarkungsfläche haben              häufigkeit aller während eines Jahres gemessenen\nund die zusammen mindestens eine Fläche von 100               Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für\nQuadratkilometern darstellen;                                 Schwebstaub kleiner oder gleich 350 µg/m3 (98-Pro-\nzent-Wert der Summenhäufigkeit aller während eines\n8. „Stickstoffoxide“ die Summe von Stickstoffmonoxid             Jahres gemessenen Tagesmittelwerte).\nund Stickstoffdioxid, ermittelt durch die Addition als\nTeile auf 1 Milliarde Teile und ausgedrückt als Stick-       (2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt\nstoffdioxid in µg/m3;                                     der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über eine volle\nStunde gemittelte Immissionsgrenzwert\n9. „PM10“ die Partikel, die einen größenselektierenden\nLufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen                              350 µg/m3\nDurchmesser von 10 µm einen Abscheidegrad von             bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.\n50 Prozent aufweist;\n(3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 be-\n10. „PM2,5“ die Partikel, die einen größenselektierenden\nträgt die Toleranzmarge 90 µg/m3 ab dem Inkrafttreten\nLufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen\ndieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003\nDurchmesser von 2,5 µm einen Abscheidegrad von\nbis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 30 µg/m3.\n50 Prozent aufweist;\n(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt\n11. „Obere Beurteilungsschwelle“ einen Wert, unterhalb\nder ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über 24 Stunden,\ndessen eine Kombination von Messungen und\nd.h. einen Zeitraum von 0.00 bis 24.00 Uhr, gemittelte\nModellrechnungen zur Beurteilung der Luftqualität\nImmissionsgrenzwert\nangewandt werden kann;\n12. „Untere Beurteilungsschwelle“ einen Wert, unterhalb                               125 µg/m3\ndessen für die Beurteilung der Luftqualität nur Modell-   bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.\nrechnungen oder Schätzverfahren, die den Genauig-\n(5) Zum Schutz von Ökosystemen beträgt der Immissi-\nkeitsanforderungen der Anlage 4 entsprechen, ange-\nonsgrenzwert für das Kalenderjahr sowie für das Winter-\nwandt zu werden brauchen;\nhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März\n13. „Naturereignisse“ Vulkanausbrüche, Erdbeben, geo-         des Folgejahres)\nthermische Aktivitäten, Freilandbrände, Stürme oder\ndie atmosphärische Aufwirbelung oder den atmos-                                   20 µg/m3.\nphärischen Transport natürlicher Partikel aus             Dieser Immissionsgrenzwert muss ab dem Inkrafttreten\nTrockengebieten.                                          dieser Verordnung eingehalten werden.","3628           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\n(6) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über                                    §4\neine volle Stunde gemittelt                                               Immissionsgrenzwerte und Toleranz-\n500 µg/m3,                                   margen für Schwebstaub und Partikel (PM10)\ngemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an den             (1) Für Schwebstaub betragen die Immissionsgrenzwer-\nvon den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verordnung ein-          te bis zum 31. Dezember 2004 150 µg/m3 (arithmetisches\ngerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in     Mittel aller während eines Jahres gemessenen Tagesmit-\neinem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern             telwerte) und 300 µg/m3 (95-Prozent-Wert der Summen-\noder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsen-            häufigkeit aller während eines Jahres gemessenen Tages-\ntativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.         mittelwerte).\n(7) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den             (2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit be-\nNormzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem           trägt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über 24 Stun-\nDruck von 101,3 kPa.                                           den gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10\n50 µg/m3,\n§3                                bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.\nImmissionsgrenzwerte, Toleranzmargen                  Eine Probenahmezeit von 0.00 bis 24.00 Uhr ist anzu-\nfür Stickstoffdioxid (NO2), Immissions-              streben.\ngrenzwert für Stickstoffoxide (NOx)                   (3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 be-\nund Alarmschwelle für Stickstoffdioxid               trägt die Toleranzmarge 15 µg/m3 ab dem Inkrafttreten\n(1) Für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt der Immissions-      dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003\ngrenzwert bis zum 31. Dezember 2009 200 µg/m3 (98-             bis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 5 µg/m3.\nProzent-Wert der Summenhäufigkeit, berechnet aus den              (4) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit be-\nwährend eines Jahres gemessenen Mittelwerten über eine         trägt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über ein Kalen-\nStunde oder kürzere Zeiträume).                                derjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10\n(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-                                       40 µg/m3.\nträgt der ab 1. Januar 2010 einzuhaltende über eine volle\n(5) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4 be-\nStunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoff-\nträgt die Toleranzmarge 4,8 µg/m3 ab dem Inkrafttreten\ndioxid (NO2)\ndieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003\n200 µg/m3                             bis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 1,6 µg/m3.\nbei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.\n§5\n(3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2\nbeträgt die Toleranzmarge 80 µg/m3 ab dem Inkrafttreten                          Immissionsgrenzwerte\ndieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003                      und Toleranzmargen für Blei\nbis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 10 µg/m3.          (1) Für Blei beträgt der Immissionsgrenzwert bis zum\n(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt          31. Dezember 2004 – ausgedrückt als Jahresmittelwert –\nder ab 1. Januar 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr                                2 µg/m3.\ngemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)\n(2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit be-\n40 µg/m3.                            trägt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über ein Kalen-\n(5) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4              derjahr gemittelte Immissionsgrenzwert\nbeträgt die Toleranzmarge 16 µg/m3 ab dem Inkrafttreten                                 0,5 µg/m3.\ndieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003\n(3) In der Nachbarschaft bestimmter industrieller Quel-\nbis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 2 µg/m3.\nlen an Standorten, die durch jahrzehntelange industrielle\n(6) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein          Tätigkeit belastet worden sind, beträgt der Immissions-\nKalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stick-         grenzwert ab 1. Januar 2005\nstoffoxide (NOx)\n1,0 µg/m3\n30 µg/m3.                            im Umkreis von nicht mehr als 1 000 Meter von derartigen\nDieser Immissionsgrenzwert muss ab dem Inkrafttreten           Quellen, wenn diese Gebiete dem Bundesministerium für\ndieser Verordnung eingehalten werden.                          Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der\n(7) Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt    zuständigen Behörde über die nach Landesrecht zuständi-\nge Behörde mit einer angemessenen Begründung mitgeteilt\nüber eine volle Stunde gemittelt\nworden sind. In diesen Fällen muss der Immissionsgrenz-\n400 µg/m3,                            wert des Absatzes 2 ab 1. Januar 2010 eingehalten werden.\ngemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an den             (4) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 be-\nvon den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verordnung ein-          trägt die Toleranzmarge 0,3 µg/m3 ab dem Inkrafttreten\ngerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in     dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003\neinem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern             bis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 0,1 µg/m3.\noder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsen-\n(5) In den Fällen des Absatzes 3 beträgt die Toleranz-\ntativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.         marge, bezogen auf den ab 1. Januar 2010 einzuhalten-\n(8) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den          den Grenzwert, 0,4 µg/m3 ab dem Inkrafttreten dieser\nNormzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem           Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003 bis\nDruck von 101,3 kPa.                                           zum 1. Januar 2010 jährlich stufenweise um 0,05 µg/m3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002              3629\n§6                              die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen\nImmissionsgrenzwerte                        Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages umfasst,\nund Toleranzmarge für Benzol                    während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die\nStunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden\n(1) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit be-         Tages zugrunde gelegt werden.\nträgt der ab 1. Januar 2010 einzuhaltende über ein Kalen-\nderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert                           (4) Der Immissionsgrenzwert bezieht sich auf den Norm-\nzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck\n5 µg/m3.                           von 101,3 kPa.\n(2) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 be-\nträgt die Toleranzmarge 5 µg/m3 ab dem Inkrafttreten                                        §8\ndieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2006                 Ausgangsbeurteilung der Luftqualität\nbis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 1 µg/m3.\nDie zuständigen Behörden haben Ausgangsbeurteilungen\n(3) Ist die Einhaltung des in Absatz 1 festgelegten        für die Bestandsaufnahme der Luftqualität als Grundlage für\nImmissionsgrenzwertes in einem Bundesland aufgrund            die Ermittlungen nach § 10 durchzuführen. Liegen nicht für\nstandortspezifischer Ausbreitungsbedingungen oder             alle Gebiete und Ballungsräume repräsentative Messungen\nmaßgebender klimatischer Bedingungen, wie geringe             der Schadstoffwerte vor, haben die zuständigen Behörden\nWindgeschwindigkeit und/oder verdunstungsfördernde            die erforderlichen Messungen, Untersuchungen und Beur-\nBedingungen, schwierig und würde die Anwendung der            teilungen in der Weise durchzuführen, dass ihnen diese\nMaßnahmen zu schwerwiegenden sozioökonomischen                Angaben für die in den §§ 6 und 7 genannten Schadstoffe\nProblemen führen, so bittet das Bundesministerium für         bis zum 13. Oktober 2002, für die Einstufung der Gebiete\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Antrag          und Ballungsräume nach § 9 Abs. 2 vorliegen. Die Bundes-\ndieses Bundeslandes bei der Kommission um eine auf            länder teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nhöchstens fünf Jahre begrenzte Verlängerung der Frist         schutz und Reaktorsicherheit die für die Ausgangsbeurtei-\ndes Absatzes 1. Zu diesem Zweck                               lung bezüglich der Stoffe nach den §§ 6 und 7 verwendeten\n– benennt das Bundesland die betreffenden Gebiete und         Methoden und Verfahren bis zu diesem Datum mit.\nBallungsräume,\n§9\n– erbringt das Bundesland den Nachweis, dass die\nVerlängerung gerechtfertigt ist,                                      Festlegung der Ballungsräume und\nEinstufung der Gebiete und Ballungsräume\n– weist das Bundesland nach, dass alle zumutbaren\nMaßnahmen zur Senkung der Konzentrationen der                (1) Die nachfolgenden Absätze gelten nicht für die\nbetreffenden Schadstoffe und zur weitest möglichen        jeweils in Absatz 1 festgesetzten Immissionsgrenzwerte\nEingrenzung des Gebiets, in dem der Immissions-           der §§ 2 bis 5.\ngrenzwert überschritten ist, ergriffen wurden, und           (2) Die zuständigen Behörden legen die Ballungsräume\n– skizziert das Bundesland die künftigen Entwicklungen        fest. Sie stufen jährlich Gebiete und Ballungsräume wie\nim Hinblick auf die von ihm beabsichtigten Maßnah-        folgt ein:\nmen.                                                      Gebiete und Ballungsräume\nDer während dieser Verlängerung zulässige Immissions-         1. mit Werten oberhalb der Summe von Immissions-\ngrenzwert für Benzol darf 10 µg/m3 nicht überschreiten.           grenzwert und Toleranzmarge;\n(4) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den         2. mit Werten oberhalb des Immissionsgrenzwertes bis\nNormzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem              einschließlich dem Wert aus Summe von Immissions-\nDruck von 101,3 kPa.                                              grenzwert und Toleranzmarge;\n3. mit Werten gleich oder unterhalb des Immissions-\n§7\ngrenzwertes.\nImmissionsgrenzwert\n(3) Die Festlegung der Gebiete wird spätestens alle fünf\nund Toleranzmarge für Kohlenmonoxid\nJahre nach dem Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II über-\n(1) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit             prüft. Sie wird bei signifikanten Änderungen der Konzen-\nbeträgt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende Immissions-       tration der Schadstoffe früher überprüft.\ngrenzwert, der nach Absatz 3 als höchster Achtstunden-\n(4) Die zuständigen Behörden weisen Probenahmestel-\nmittelwert zu ermitteln ist,\nlen aus, die\n10 mg/m3.\n– für den Schutz von Ökosystemen repräsentativ sind;\n(2) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 be-             für diese findet der Immissionsgrenzwert für Schwefel-\nträgt die Toleranzmarge 6 mg/m3 ab dem Inkrafttreten              dioxid nach § 2 Abs. 5 Anwendung,\ndieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003\n– für den Schutz der Vegetation repräsentativ sind; für\nbis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 2 mg/m3.\ndiese findet der Immissionsgrenzwert für Stickstoff-\n(3) Der höchste Achtstundenmittelwert der Konzentrati-         oxide nach § 3 Abs. 6 Anwendung.\non eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden Acht-\nstundenmittelwerte geprüft werden, die aus Einstunden-                                     § 10\nmittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden.\nJeder auf diese Weise errechnete Achtstundenmittelwert                         Beurteilung der Luftqualität\ngilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d.h., dass       (1) Die zuständigen Behörden haben die Luftqualität für\nder erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag         die gesamte Fläche ihres Landes in einem bestimmten","3630           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nZeitraum oder fortlaufend nach Maßgabe der nachfolgen-         – für die Probenahme und Analyse von Schwebstaub in\nden Absätze zu beurteilen. Die Einstufung jedes Gebiets            Anlage IV nach Tabelle B ii der Richtlinie 80/779/EWG,\noder Ballungsraums für Zwecke der Anwendung der                – für die Probenahme und Messung der PM10-Konzen-\nAbsätze 2 bis 4 wird spätestens alle fünf Jahre nach dem           tration in Anlage 5 Abschnitt IV,\nVerfahren der Anlage 1 Abschnitt II überprüft. Sie wird bei\nsignifikanten Änderungen der Konzentration der Schad-          – für die Analyse und Probenahme von Benzol und Koh-\nstoffe früher überprüft.                                           lenmonoxid in Anlage 5 Abschnitte VI und VII\nfestgelegt. Andere Probenahme- und Analysemethoden\n(2) Die zuständigen Behörden haben zur Beurteilung der\nsind zulässig, wenn die Gleichwertigkeit der Ergebnisse\nKonzentrationen der einzelnen Schadstoffe Messungen\nmit der Referenzmethode gewährleistet ist.\nnach den Anlagen 2 bis 5 durchzuführen\n(9) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass insge-\n– in Ballungsräumen, wenn die Werte die in der Anlage 1\nsamt ausreichend Probenahmestellen zur Bereitstellung\nfestgelegten unteren Beurteilungsschwellen über-\nvon Daten über die PM2,5-Konzentration eingerichtet und\nschreiten,\nbetrieben werden. Anzahl und Lage dieser Probenahme-\n– in Ballungsräumen bei Stoffen, für die Alarmschwellen        stellen sind so zu bestimmen, dass die PM2,5-Konzentra-\nfestgelegt sind,                                           tionen im Bundesgebiet repräsentativ erfasst werden.\nSoweit möglich sollen diese Probenahmestellen mit den\n– in Gebieten, in denen die Werte die in der Anlage 1 fest-\nProbenahmestellen für die PM10-Konzentration zusam-\ngelegten unteren Beurteilungsschwellen überschreiten.\nmengelegt werden. Über die Einzelheiten stimmen sich\nUnbeschadet des Satzes 1 müssen auch Messungen zur             die Länder untereinander ab.\nÜberwachung der Einhaltung des Immissionsgrenzwertes              (10) Die zuständigen Behörden können Probenahme-\ndes § 4 Abs. 1 für Schwebstaub bis zu dem dort festgeleg-      stellen und sonstige Methoden zur Beurteilung der Luft-\nten Termin durchgeführt werden. Um angemessene Infor-          qualität gemäß den Anforderungen dieser Verordnung in\nmationen über die Luftqualität zu erhalten, können für ihre    Bezug auf PM10-Konzentrationen auch verwenden, um die\nBeurteilung ergänzende Modellrechnungen durchgeführt           Konzentrationen von Schwebstaub zu erfassen und die\nwerden.                                                        Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 4 Abs. 1 für\n(3) Zur Beurteilung der Luftqualität kann eine Kombinati-   Schwebstaub insgesamt nachzuweisen, wobei jedoch für\non von Messungen und Modellrechnungen angewandt                die Zwecke des betreffenden Nachweises die so erfassten\nwerden, wenn die Werte über einen repräsentativen Zeit-        Daten mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren sind. Die\nraum zwischen der oberen und der unteren Beurteilungs-         zuständigen Behörden verwenden diese Probenahme-\nschwelle liegen. Die Modellrechnungen müssen den               stellen und sonstige Methoden auch, um Daten zum\nAnforderungen der Anlage 4 genügen.                            Nachweis der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des\n§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 zu erfassen.\n(4) Wenn die Werte unterhalb der unteren Beurteilungs-\nschwelle liegen, genügen für ihre Beurteilung Modellrech-         (11) Die zuständigen Behörden\nnungen oder Schätzverfahren. In diesem Fall und in             – zeichnen bis zum 31. Dezember 2003 an einigen von\nsolchen Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informa-             ihnen ausgewählten Probenahmestellen, die repräsen-\ntionen von ortsfesten Probenahmestellen durch Informa-             tativ für die Luftqualität in bewohnten Gebieten in der\ntionen aus anderen Quellen, wie Emissionskatastern,                Nähe von Emissionsquellen sind und an denen stünd-\norientierenden Messungen oder Ergebnissen aus Modell-              lich gemittelte Konzentrationen gemessen werden,\nrechnungen, ergänzt werden, müssen die Ergebnisse der              auch Daten über die Schwefeldioxidkonzentration als\nMessungen und anderer Verfahren die Anforderungen der              Zehnminutenmittel auf, sofern eine Probenahmestelle\nAnlage 4 erfüllen.                                                 aus ihrem Zuständigkeitsbereich ausgewählt wurde;\n(5) Die Messung von Schadstoffen hat an ortsfesten          – ermitteln bis zum 31. Dezember 2003 Daten darüber,\nProbenahmestellen so häufig zu erfolgen, dass die Werte            wie oft die über zehn Minuten gemittelten Konzentra-\nmit der in Anlage 4 festgelegten Qualität bestimmt werden          tionen für Schwefeldioxid den Wert von 500 µg/m3\nkönnen.                                                            überschritten haben, an wie vielen Tagen innerhalb des\nKalenderjahres dies vorkam, an wie vielen dieser Tage\n(6) Für die kontinuierliche Überwachung der Luftqualität\ngleichzeitig die stündlich gemittelten Konzentrationen\nsind Messeinrichtungen einzusetzen, die die Qualitäts-\nan Schwefeldioxid den Wert von 350 µg/m3 überschrit-\nanforderungen der Anlagen 4 und 5 erfüllen.\nten haben und welche über zehn Minuten gemittelte\n(7) Die Festlegung der Standorte von Probenahmestel-            Höchstkonzentration gemessen wurde;\nlen zur Messung der in den §§ 2 bis 7 genannten Schad-\n– stellen hinsichtlich der PM2,5-Konzentrationen jährlich\nstoffe richtet sich nach den in Anlage 2 aufgeführten Krite-\nAngaben zum arithmetischen Mittel, zum Median, zum\nrien. Nach Anlage 3 bestimmt sich die Mindestzahl der\n98-Perzentil und zur Höchstkonzentration, die anhand\nortsfesten Probenahmestellen für die Messung der Kon-\nder 24-Stunden-Messwerte in dem betreffenden Jahr\nzentrationen jedes relevanten Schadstoffes, die in jedem\nberechnet wurden, zusammen; das 98-Perzentil ist\nGebiet oder Ballungsraum einzurichten sind, in dem Mes-\nentsprechend Anhang III der Richtlinie 92/72/EWG zu\nsungen vorgenommen werden müssen, sofern Daten über\nberechnen.\ndie Konzentration in dem Gebiet oder Ballungsraum aus-\nschließlich durch Messungen gewonnen werden.                                                 § 11\n(8) Die Referenzmethoden sind                                            Luftreinhaltepläne, Aktionspläne,\n– für die Analyse von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid                  Listen von Gebieten und Ballungsräumen\nund Stickstoffoxiden sowie für die Probenahme und             (1) Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen im\nAnalyse von Blei in Anlage 5 Abschnitte I bis III,         Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs. 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002                    3631\nbis 4, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6    (7) Die zuständigen Behörden können dem Bundes-\nund § 7 genannten Werte. Die zuständigen Behörden stel-          ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nlen die Liste der Gebiete und Ballungsräume auf, in denen        heit über die nach Landesrecht zuständige Behörde\ndie Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe              Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die\nvon Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge überschrei-            Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid aufgrund der\nten. Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Tole-         Konzentrationen von Schwefeldioxid in der Luft, die aus\nranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in           natürlichen Quellen stammen, überschritten werden. In\ndenen der Wert dieses Schadstoffes den Immissions-               diesem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Über-\ngrenzwert überschreitet, wie Gebiete und Ballungsräume           schreitungen auf erhöhte Schadstoffanteile aus natür-\ndes Satzes 1 behandelt.                                          lichen Quellen zurückzuführen sind. Die Ergebnisse der\nUntersuchungen sind der Öffentlichkeit im Rahmen der\n(2) Die zuständigen Behörden erstellen eine Liste der\nUnterrichtung nach § 12 bekannt zu geben. In diesem Fall\nGebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines\nsind die zuständigen Behörden zur Durchführung von\noder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Immissions-\nMaßnahmen nach Absatz 3 nur dann verpflichtet, wenn\ngrenzwert und der Summe von Immissionsgrenzwert und\ndie Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf andere\nToleranzmarge liegen.\nUrsachen als erhöhte Schadstoffanteile aus natürlichen\n(3) Luftreinhaltepläne zur Einhaltung der in Absatz 1         Quellen zurückzuführen ist.\ngenannten Immissionsgrenzwerte umfassen mindestens\n(8) Die zuständigen Behörden benennen die Gebiete\ndie in Anlage 6 aufgeführten Angaben. Luftreinhaltepläne\nund Ballungsräume, in denen die Immissionsgrenzwerte\nzur Verringerung der Konzentration von PM10 müssen\neingehalten oder unterschritten werden. Die zuständigen\nauch auf die Verringerung der Konzentration von PM2,5\nBehörden bemühen sich, dass in diesen Gebieten und\nabzielen.\nBallungsräumen die bestmögliche Luftqualität im Einklang\n(4) Aktionspläne, die bei der Gefahr der Überschreitung       mit der Strategie einer dauerhaften und umweltgerechten\nder in Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte und               Entwicklung unterhalb der Immissionsgrenzwerte erhalten\nAlarmschwellen dieser Verordnung zu erstellen sind, kön-         bleibt und berücksichtigen dies bei allen relevanten Pla-\nnen je nach Fall Maßnahmen zur Beschränkung und so-              nungen.\nweit erforderlich zur Aussetzung der Tätigkeiten, ein-\nschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs, vorsehen, die zu                                      § 12\nder Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenz-\nwerte und/oder Alarmschwellen beitragen. Im Falle der                         Unterrichtung der Öffentlichkeit\nGefahr der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten                 (1) Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit\nsind Aktionspläne jedoch erst ab den für die Einhaltung          und Organisationen, wie Umweltschutzorganisationen,\ndieser Immissionsgrenzwerte festgesetzten Zeitpunkten            Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen der Be-\ndurchzuführen.                                                   troffenen, gefährdeten Personengruppen und anderen mit\n(5) Die zuständigen Behörden können dem Bundes-               dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-           aktuelle Informationen über die Konzentration der in den\nheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde                §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe in geeigneter Form zur\nGebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die                Verfügung.\nKonzentration von PM10 die Immissionsgrenzwerte des-                (2) Die zuständigen Behörden aktualisieren täglich die\nhalb überschreitet, weil Partikel nach einer Streuung der        Informationen über die Konzentrationen von Schwefeldio-\nStraßen mit Sand im Winter aufgewirbelt werden. In die-          xid, Stickstoffdioxid und Partikeln in der Luft. Bei stündlich\nsem Fall muss der Nachweis darüber erbracht werden,              gemittelten Werten für Schwefeldioxid und Stickstoff-\ndass die Überschreitungen auf derartige Aufwirbelungen           dioxid aktualisieren sie die Informationen stündlich; die\nzurückzuführen sind und dass angemessene Maßnahmen               stündliche Aktualisierung kann unterbleiben, wenn die\ngetroffen worden sind, diese Belastungen so weit wie             zuständigen Behörden zwingende Gründe haben, nach\nmöglich zu verringern. In diesen Gebieten und Ballungs-          denen diese Aktualisierung nicht möglich ist. Informatio-\nräumen sind Maßnahmen nur dann durchzuführen, wenn               nen über die Konzentrationen von Blei in der Luft aktuali-\ndie Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für PM10             sieren sie auf der Grundlage von Messungen der letzten\nauf anderen Ursachen als dem Streuen im Winter beruht.           drei Monate.\n(6) Die zuständigen Behörden können dem Bundes-                  (3) Die zuständigen Behörden aktualisieren die Informa-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-           tionen über die Konzentration von Benzol in der Luft, aus-\nheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde                gedrückt als Mittelwert der letzten zwölf Monate mindes-\nGebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die                tens alle drei Monate und, soweit dies möglich ist, monat-\nImmissionsgrenzwerte für PM10 infolge von Naturereignis-         lich.\nsen überschritten werden, die gegenüber dem normalen,\n(4) Die zuständigen Behörden aktualisieren die Informa-\ndurch natürliche Quellen bedingten Hintergrundwert zu\ntionen über die Konzentration von Kohlenmonoxid in der\nsignifikant höheren Konzentrationen führen. Im Falle des\nLuft, ausgedrückt als höchster gleitender Achtstunden-\nSatzes 1 sind die zuständigen Behörden zur Durchführung\nmittelwert, täglich und, soweit dies möglich ist, stündlich.\nvon Maßnahmen nach Absatz 3 nur dann verpflichtet,\nwenn die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf                (5) Im Rahmen dieser Informationen sind für eine ange-\nandere Ursachen als Naturereignisse zurückzuführen ist.          messene Unterrichtung der Öffentlichkeit mindestens alle\nDie Erhöhung ist durch die zuständigen Behörden nach-            Überschreitungen der Konzentrationen von Immissions-\nzuweisen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind der             grenzwerten und Alarmschwellen, die sich über die in § 2\nÖffentlichkeit im Rahmen der Unterrichtung nach § 12             Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2\nbekannt zu geben.                                                bis 5, §§ 6 und 7 angegebenen Mittelungszeiträume erge-","3632           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nben haben, anzugeben und zu bewerten. Diese Bewer-             Quellen von PM10 und dem Nachweis, dass die Über-\ntung soll auch Aussagen über mögliche gesundheitliche          schreitungen auf die dort genannten aufgewirbelten Parti-\nAuswirkungen der Überschreitungen enthalten.                   kel zurückzuführen sind und angemessene Maßnahmen\n(6) Wird eine der in den §§ 2 und 3 genannten Alarm-        zur Verringerung der Konzentrationen getroffen worden\nschwellen überschritten, informieren die zuständigen           sind.\nBehörden die Öffentlichkeit darüber. Diese Informationen          (3) Soweit Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10\nmüssen mindestens die in der Anlage 7 genannten Anga-          aufgrund erhöhter Konzentrationen infolge von Naturer-\nben enthalten.                                                 eignissen überschritten waren, weisen die zuständigen\n(7) Luftreinhaltepläne und Aktionspläne nach § 11 wer-      Behörden dies dem Bundesministerium für Umwelt,\nden der Öffentlichkeit und den in Absatz 1 genannten           Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landes-\nOrganisationen zugänglich gemacht.                             recht zuständige Behörde nach.\n(4) Soweit Gebiete oder Ballungsräume nach § 11 Abs. 7\n§ 13                               benannt wurden, übermitteln die zuständigen Behörden\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nBerichtspflichten                        Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige\n(1) Für die Berichterstattung an die Kommission der         Behörde jährlich und spätestens sieben Monate nach Jah-\nEuropäischen Gemeinschaften übermitteln die zuständi-          resende eine Liste dieser Gebiete und Ballungsräume\ngen Behörden über die nach Landesrecht zuständige              zusammen mit Informationen über die dortigen Konzen-\nBehörde dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-               trationen und Quellen von Schwefeldioxid sowie dem\nschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftrag-       Nachweis, dass die Überschreitungen auf erhöhte Konzen-\nten Stelle:                                                    trationen aus natürlichen Quellen zurückzuführen sind.\n1. die für die Durchführung dieser Verordnung zuständi-           (5) Solange die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1,\ngen Stellen;                                              des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 gelten,\nermitteln die zuständigen Behörden alle Überschreitungen\n2. bis zum 13. Oktober 2002 die Methoden, die zur Aus-\ndieser Immissionsgrenzwerte und übermitteln dem Bun-\ngangsbeurteilung nach § 8 für die Stoffe der §§ 6 und 7\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nverwendet wurden;\ncherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde\n3. jährlich, spätestens sieben Monate nach Jahresende,         bis zum 31. Juli jedes Jahres für das abgelaufene Vorjahr\ndie Liste der nach den §§ 9 und 11 festgelegten Ge-       die aufgezeichneten Werte, die Gründe für alle Fälle von\nbiete und Ballungsräume;                                  Überschreitungen und die zur Vermeidung von erneuten\n4. soweit Alarmschwellen überschritten wurden, spätes-         Überschreitungen ergriffenen Maßnahmen.\ntens zwei Monate danach Informationen über die\nfestgestellten Werte und über die Dauer der Über-                                       § 14\nschreitungen;                                                                      Prüfpflicht\n5. soweit die Summen von Immissionsgrenzwerten und                Wenn in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen die\nToleranzmargen überschritten wurden,                      Konzentration eines oder mehrerer Schadstoffe einen\n– spätestens sieben Monate nach Jahresende die            Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 5,\nfestgestellten Werte und die Zeitpunkte oder Zeit-     § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 oder § 7 im Zeitraum\nräume ihres Auftretens sowie die Ursachen für          zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und den dort\njeden einzelnen festgestellten Fall,                   genannten Kalenderdaten für das Wirksamwerden dieser\nImmissionsgrenzwerte überschreitet, hat die zuständige\n– spätestens 22 Monate nach Ablauf des Jahres, in\nBehörde zu prüfen, ob Maßnahmen zur fristgerechten Ein-\ndem die Werte festgestellt wurden, die Luftreinhal-\nhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlich sind.\ntepläne nach § 11 Abs. 3 zur Einhaltung der Immis-\nsionsgrenzwerte ab den vorgesehenen Zeitpunkten\nund\nZweiter Teil\n– alle drei Jahre zum 30. September den Stand der\nOzonregelungen\nDurchführung der mitgeteilten Luftreinhaltepläne;\n6. jährlich, spätestens sieben Monate nach Jahresende,                                       § 15\ndie Daten nach § 10 Abs. 11 zweiter und dritter\nSpiegelstrich.                                                              Schwellenwerte für Ozon\nGibt es für einen bestimmten Stoff keine Toleranzmarge,           (1) Entsprechend Anhang I der Richtlinie 92/72/EWG\ntritt an die Stelle der Überschreitung der Summe von           des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die\nImmissionsgrenzwert und Toleranzmarge die Überschrei-          Luftverschmutzung durch Ozon vom 21. September 1992\ntung des Immissionsgrenzwertes.                                werden folgende Schwellenwerte für die Ozonkonzentra-\ntion in der Luft festgesetzt:\n(2) Sind Gebiete oder Ballungsräume nach § 11 Abs. 5\nbenannt worden, übermitteln die zuständigen Behörden           1. Schwellenwert für den Gesundheitsschutz im Falle\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                  länger andauernder Verschmutzungsfälle: 110 µg/m3\nReaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle             als Mittelwert während acht Stunden;\nüber die nach Landesrecht zuständige Behörde jährlich          2. Schwellenwerte für den Schutz der Vegetation:\nund spätestens sieben Monate nach Jahresende eine\nListe dieser Gebiete und Ballungsräume zusammen mit                a) 200 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde und\nInformationen über die dortigen Konzentrationen und                b) 65 µg/m3 als Mittelwert während 24 Stunden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002                3633\n3. Schwellenwert für die Unterrichtung der Öffentlichkeit                                    § 18\nüber mögliche begrenzte und vorübergehende ge-                      Messverfahren und Berichterstattung\nsundheitliche Auswirkungen bei besonders empfind-\nlichen Gruppen der Bevölkerung im Falle einer kurzen         Zur Überwachung der Ozonkonzentration in der Luft\nExposition: 180 µg/m3 als Mittelwert während einer        ist Artikel 4, zur Berechnung und Auswertung der Mess-\nStunde;                                                   ergebnisse sowie zur Berichterstattung Artikel 6 der Richt-\nlinie 92/72/EWG anzuwenden. Andere Probenahme- und\n4. Schwellenwert für die Auslösung des Alarmsystems           Analysemethoden sind zulässig, wenn die Gleichwertigkeit\nzum Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesund-       der Ergebnisse mit der Referenzmethode gewährleistet ist.\nheit im Falle einer kurzen Exposition: 360 µg/m3 als      Für die Berichterstattung ist der Mittelwert des § 15 Abs. 1\nMittelwert während einer Stunde.                          Satz 1 über acht Stunden gleitend anzugeben.\nDie Schwellenwerte sind in Mikrogramm je Kubikmeter\nfür eine Temperatur von 293 K und einen Druck von                                            § 19\n101,3 kPa angegeben.                                                        Unterrichtung der Öffentlichkeit\n(2) Die Konzentrationen müssen kontinuierlich ge-              Werden die Schwellenwerte zur Unterrichtung der\nmessen werden. Der Mittelwert des Absatzes 1 Nr. 1 ist        Öffentlichkeit und für die Auslösung des Warnsystems für\ngleitend ohne Überlappung; er wird viermal täglich an-        die Ozonkonzentration in der Luft überschritten, so ist die\nhand der Achtstundenwerte (0.00 bis 8.00 Uhr, 8.00            Öffentlichkeit gemäß Anlage 8 durch Rundfunk, Fernse-\nbis 16.00 Uhr, 16.00 bis 24.00 Uhr und 12.00 bis 20.00 Uhr)   hen, Presse oder sonstige geeignete Verlautbarungen zu\nberechnet.                                                    unterrichten.\n§ 16                                                      Dritter Teil\nBezugszeitraum                                            Schlussvorschriften\nFür Ozon beginnt der jährliche Bezugszeitraum am\n§ 20\n1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalender-\njahres.                                                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n§ 17                              Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweiundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nProbenahmestellen\n(Verordnung über Immissionswerte) vom 26. Oktober\nDie zuständigen Behörden haben Ozonprobenahme-              1993 (BGBl. I S. 1819), geändert durch die Verordnung\nstellen einzurichten und zu betreiben.                        vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1095), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. September 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","3634         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nAnlage 1\nErmittlung der Anforderungen für die Beurteilung der Konzentration von\nSchwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln (PM10),\nBlei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums\nI. O b e r e u n d u n t e r e B e u r t e i l u n g s s c h w e l l e n\nEs gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:\na) Schwefeldioxid\n|         Gesundheitsschutz\n|         Ökosystemschutz\nObere Beurteilungsschwelle\n||                                                     ||\n60 % des 24-Stunden-Immissions- 60 % des Winter-Immissions-\ngrenzwertes (75 µg/m3 dürfen nicht grenzwertes\n||       öfter als 3-mal im Kalenderjahr\nüberschritten werden)\n||       (12 µg/m3)\nUntere Beurteilungsschwelle\n||                                                     ||\n40 % des 24-Stunden-Immissions- 40 % des Winter-Immissions-\ngrenzwertes (50 µg/m3 dürfen nicht grenzwertes\n||     öfter als 3-mal im Kalenderjahr\nüberschritten werden)\n||     (8 µg/m3)\nb) Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide\n||       Gesundheitsschutz\n(NO2)\n||       Gesundheitsschutz\n(NO2)\n||      Vegetationsschutz\n(NOx)\nObere\nBeurteilungsschwelle\n||      missionsgrenzwertes\n||\n70 % des 1-Stunden-Im- 80 % des Jahres-Immis-\nsionsgrenzwertes\n||     80 % des Jahres-Immis-\nsionsgrenzwertes\n||     (140 µg/m3 dürfen nicht\nöfter als 18-mal im Kalen-\n||     (32 µg/m3)\n||    (24 µg/m3)\n||  derjahr überschritten\nwerden)\n||                                           ||\nUntere\nBeurteilungsschwelle\n||    missionsgrenzwertes\n||\n50 % des 1-Stunden-Im- 65 % des Jahres-Immis-\nsionsgrenzwertes\n||    65 % des Jahres-Immis-\nsionsgrenzwertes\n||   (100 µg/m3 dürfen nicht\nöfter als 18-mal im Kalen-\n||  (26 µg/m3)\n||   (19,5 µg/m3)\n|| derjahr überschritten\nwerden)\n||                                         ||\nc) Partikel\n|     Gesundheitsschutz\n|     Gesundheitsschutz\nObere Beurteilungsschwelle\n||    60 % des 24-Stundenwertes\n(30 µg/m3 dürfen nicht öfter\n||    14 µg/m3 als Jahresmittelwert\n||  als 7-mal im Kalenderjahr über-\nschritten werden)\n||\nUntere Beurteilungsschwelle\n||   40 % des 24-Stundenwertes\n(20 µg/m3 dürfen nicht öfter\n||  10 µg/m3 als Jahresmittelwert\n|| als 7-mal im Kalenderjahr über-\nschritten werden)\n||\nd) Blei\n|          Gesundheitsschutz\nObere Beurteilungsschwelle\n|          70 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,35 µg/m3)\nUntere Beurteilungsschwelle\n|          50 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,25 µg/m3)\ne) Benzol\n|          Gesundheitsschutz\nObere Beurteilungsschwelle\n|          70 % des Immissionsgrenzwertes (3,5 µg/m3)\nUntere Beurteilungsschwelle\n|          40 % des Immissionsgrenzwertes (2 µg/m3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002                                 3635\nf) Kohlenmonoxid\n| Gesundheitsschutz\nObere Beurteilungsschwelle\n| 70 % des Immissionsgrenzwertes (7 mg/m3)\nUntere Beurteilungsschwelle\n| 50 % des Immissionsgrenzwertes (5 mg/m3)\nII. E r m i t t l u n g d e r Ü b e r s c h r e i t u n g d e r o b e r e n u n d u n t e r e n B e u r t e i l u n g s s c h w e l l e n\nDie Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist aufgrund der Konzentration während der vor-\nhergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als über-\nschritten, falls sie in mindestens drei dieser fünf vorhergehenden Jahre überschritten wurde. Führt dies im Vergleich\nzu den gemäß Abschnitt I ermittelten Überschreitungen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so gilt die strengere\nRegelung.\nLiegen Daten für weniger als fünf vorhergehende Jahre vor, können die Ergebnisse von kurzzeitigen Mess-\nkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch\nsein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbunden werden, um die Überschreitungen\nder oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.","3636            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nAnlage 2\nLage der Probenahmestellen für Messungen\nvon Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden,\nPartikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft\nDie folgenden Kriterien gelten für ortsfeste Messungen.\nI.   Großräumige Standortkriterien\na) Schutz der menschlichen Gesundheit\nDie Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen wer-\nden, sollten so gelegt werden, dass\niii) Daten zu den Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die höchs-\nten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeit-\nraum ausgesetzt sein wird, der der Mittelungszeit des betreffenden Immissionsgrenzwertes Rechnung trägt;\niii) Daten zu den Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die höchs-\nten Konzentrationen von Benzol und Kohlenmonoxid auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt\noder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein\nrepräsentativ sind;\niii) Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen\nwerden, die für die Exposition der Bevölkerung im Allgemeinen repräsentativ sind.\nDie Probenahmestellen sollten im Allgemeinen so gelegt werden, dass die Messung sehr begrenzter und klein-\nräumiger Umweltbedingungen in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird. Als Anhaltspunkt gilt, dass eine\nProbenahmestelle so gelegen sein sollte, dass sie für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich von mindes-\ntens 200 m2 bei Probenahmestellen für den Verkehr und mehreren Quadratkilometern bei Probenahmestellen für\nstädtische Hintergrundquellen repräsentativ ist.\nDie Probenahmestellen sollten so weit wie möglich auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in\nihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.\nEs ist zu berücksichtigen, dass Probenahmestellen gegebenenfalls auf Inseln angelegt werden müssen, falls\ndies für den Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.\nb) Schutz von Ökosystemen und Schutz der Vegetation\nDie Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz von Ökosystemen oder zum Schutz der Vegetation\nvorgenommen werden, sollten so gelegt werden, dass sie mehr als 20 km von Ballungsräumen oder 5 km von\nanderen bebauten Gebieten, Industrieanlagen oder Straßen entfernt sind. Als Anhaltspunkt gilt, dass eine Pro-\nbenahmestelle so gelegen sein sollte, dass sie für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich von mindestens\n1 000 km2 repräsentativ ist. Unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten kann vorgesehen wer-\nden, dass eine Probenahmestelle in geringerer Entfernung gelegen oder für die Luftqualität in einem kleineren\numgebenden Bereich repräsentativ ist.\nEs ist zu berücksichtigen, dass die Luftqualität auf Inseln bewertet werden muss.\nII.  Lokale Standortkriterien\nDie folgenden Leitlinien sollten berücksichtigt werden, soweit dies praktisch möglich ist:\n– Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden und es dürfen keine den Luftstrom beein-\nflussenden Hindernisse in der Nähe des Messeinlasses vorhanden sein (die Messsonde muss in der Regel einige\nMeter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von Probenahmestellen für\ndie Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein).\n– Im Allgemeinen sollte der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden ange-\nordnet sein. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein höher gele-\ngener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist.\n– Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen platziert werden, um die unmittelbare Einleitung von\nEmissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.\n– Die Abluftleitung der Messstation ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden\nwird.\n– Probenahmestellen für den Verkehr sollten\n– in Bezug auf alle Schadstoffe mindestens 25 m von großen Kreuzungen und mindestens 4 m von der Mitte\ndes nächstgelegenen Fahrstreifens entfernt sein;\n– für Stickstoffdioxid- und Kohlenmonoxid-Messungen höchstens 5 m vom Fahrbahnrand entfernt sein;\n– zur Messung von Partikeln, Blei und Benzol so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität nahe der Bauflucht-\nlinie repräsentativ sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002             3637\nDie folgenden Faktoren sind unter Umständen ebenfalls zu berücksichtigen:\n– Störquellen;\n– Sicherheit gegen äußeren Eingriff;\n– Zugänglichkeit;\n– vorhandene elektrische Versorgung und Telekommunikationsleitungen;\n– Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;\n– Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;\n– Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;\n– bebauungsplanerische Anforderungen.\nIII. D o k u m e n t a t i o n u n d Ü b e r p r ü f u n g d e r S t a n d o r t w a h l\nDie Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, z. B. mit Fotografien\nder Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig über-\nprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin\nerfüllt sind.","3638           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nAnlage 3\nKriterien für die Festlegung der Mindestzahl\nder Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von\nSchwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxiden (NOx),\nPartikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft\nI. M i n d e s t z a h l d e r P r o b e n a h m e s t e l l e n f ü r o r t s f e s t e M e s s u n g e n z u r B e u r t e i l u n g d e r\nEinhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesund-\nheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste\nMessungen die einzige Informationsquelle darstellen\na) Diffuse Quellen (Messung der urbanen Belastung einschließlich Verkehr)\nBevölkerung des\nBallungsraums oder\n||      Falls die maximale Konzen-\ntration die obere Beurtei-\n||      Falls die maximale Konzen-\ntration zwischen der oberen\n||      Für SO2 und NO2 in\nBallungsräumen, in denen\nGebiets (Tausend)\n||     lungsschwelle überschreitet\n||     und der unteren Beurtei-\nlungsschwelle liegt\n||     die maximale Konzentration\nunter der unteren Beurtei-\n|                                   |                                   |       lungsschwelle liegt\n0-250\n|                    1\n|                   1\n|          nicht anwendbar\n250-499\n|                    2\n|                   1\n|                   1\n500-749\n|                    2\n|                   1\n|                   1\n750-999\n|                    3\n|                   1\n|                   1\n1 000-1 499\n|                    4\n|                   2\n|                   1\n1 500-1 999\n|                    5\n|                   2\n|                   1\n2 000-2 749\n|                    6\n|                   3\n|                   2\n2 750-3 749\n|                    7\n|                   3\n|                   2\n3 750-4 749\n|                    8\n|                   4\n|                   2\n4 750-5 999\n|                    9\n|                   4\n|                   2\n>6 000\n|                   10\n|                   5\n|                   3\n||    Für Benzol, Kohlen-\nmonoxid, NO2 und\n||                                  ||\n||   Partikel: einschließlich\nmindestens einer Mess-\n||                                  ||\n||  station für städtische\nHintergrundquellen und\n||                                  ||\n|| einer Messstation für\nden Verkehr\n||                                  ||\nb) Punktquellen (Messung im direkten Einwirkungsbereich ortsfester Anlagen)\nZur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen\nfür ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der\nLuftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden.\nII. M i n d e s t z a h l d e r P r o b e n a h m e s t e l l e n f ü r o r t s f e s t e M e s s u n g e n z u r B e u r t e i l u n g d e r\nEinhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz von Ökosystemen oder der\nVegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen\nFalls die maximale Konzentration die obere\nBeurteilungsschwelle überschreitet\n|| Falls die maximale Konzentration zwischen der\nder oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt\n1 Station je 20 000 km2\n| 1 Station je 40 000 km2\nIm Falle von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Ver-\nteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Ökosysteme oder der Vegetation berechnet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002                                                                  3639\nAnlage 4\nDatenqualitätsziele und\nZusammenstellung der Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung\nI. D a t e n q u a l i t ä t s z i e l e\nDie folgenden Ziele für die Datenqualität hinsichtlich der erforderlichen Genauigkeit der Beurteilungsmethoden sowie\nder Mindestzeitdauer und der Messdatenerfassung dienen als Richtschnur für Qualitätssicherungsprogramme.\n||                  Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid\nund Stickstoffoxide\n||                    Partikel und Blei\nKontinuierliche Messung 1)\nGenauigkeit\n||                 15 %\n||        25 %\nMindestdatenerfassung\n|                 90 %\n|                    90 %\nOrientierende Messung\nGenauigkeit\n||                25 %\n||       50 %\nMindestdatenerfassung\nMindestzeitdauer\n||               90 %\n14 % (eine Messung wöchentlich\n||                   90 %\n14 % (eine Messung wöchentlich\n||              nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig\nüber das Jahr verteilt oder acht\n||                  nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig\nüber das Jahr verteilt oder acht\n||             Wochen gleichmäßig über das Jahr\nverteilt)\n||                 Wochen gleichmäßig über das Jahr\nverteilt)\nModellberechnung\nGenauigkeit:\n||                                                                 ||\nStundenmittelwerte\nTagesmittelwerte\n||           50–60 %\n50 %\n||                noch nicht festgelegt 2)\nJahresmittelwerte\n|           30 %\n|                50 %\nObjektive Schätzung\nGenauigkeit\n||          75 %\n||     100 %\n1) Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen können durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die\nGenauigkeit mit einem Vertrauensbereich von 95 % in Bezug auf kontinuierliche Messungen bei 10 % liegt. Stichprobenmessungen sind gleich-\nmäßig über das Jahr zu verteilen.\n2) Änderungen zur Anpassung dieses Punktes an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 12\nAbs. 2 der Richtlinie 96/62/EG erlassen.\n|          Benzol\n|                Kohlenmonoxid\nOrtsfeste Messungen 1)\nUnsicherheit\n||         25 %\n||    15 %\nMindestdatenerfassung\nMindestzeitdauer\n||        90 %\n35 % städtische und verkehrsnahe\n||               90 %\n||                    Gebiete (verteilt über das Jahr, damit\ndie Werte repräsentativ für ver-\n||\n||                   schiedene Klima- und Verkehrs-\nbedingungen sind)\n||\n|        90 % Industriegebiete\n|\nOrientierende Messung\nUnsicherheit\n||       30 %\n||   25 %\nMindestdatenerfassung\nMindestzeitdauer\n||      90 %\n14 % (eine Messung wöchentlich\n||            90 %\n14 % (eine Messung wöchentlich\n||     nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig\nüber das Jahr verteilt oder acht\n||           nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig\nüber das Jahr verteilt oder acht\n||    Wochen gleichmäßig über das Jahr\nverteilt)\n||          Wochen gleichmäßig über das Jahr\nverteilt)\nModellberechnung\nUnsicherheit\n||                                                            ||\n8-Stundenmittelwerte\nJahresmittelwerte\n||  –\n50 %\n||         50 %\n–\nObjektive Schätzung\nUnsicherheit\n|| 100 %\n|| 75 %\n1) Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen können durchgeführt werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass die Unsi-\ncherheit, einschließlich der Unsicherheit aufgrund der Zufallsproben, das Qualitätsziel von 25 % erreicht. Stichprobenmessungen sind gleichmäßig\nüber das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden.","3640           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nDie Messgenauigkeit ist definiert im „Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen“ (ISO 1993) oder in\nISO 5725-1 „Genauigkeit ( Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen“ (1994). Die Prozent-\nangaben in der Tabelle gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den\nImmissionsgrenzwert bei einem Vertrauensbereich von 95 % (systematische Abweichung + zweimalige Standard-\nabweichung). Die Genauigkeit von kontinuierlichen Messungen sollte so interpretiert werden, dass sie in der Nähe\ndes jeweiligen Immissionsgrenzwertes gilt.\nDie Genauigkeit von Modellberechnungen und objektiven Schätzungen ist definiert als die größte Abweichung der\ngemessenen und berechneten Konzentrationswerte über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den Immissions-\ngrenzwert, ohne dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse berücksichtigt wird.\nDie Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestzeitdauer erstrecken sich nicht auf Datenverlust\naufgrund der regelmäßigen Kalibrierung oder der üblichen Wartung der Messgeräte.\nII. E r g e b n i s s e d e r L u f t q u a l i t ä t s b e u r t e i l u n g\nDie folgenden Informationen sollten für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen anstelle\nvon Messungen andere Datenquellen als ergänzende Information zu Messdaten oder als alleiniges Mittel zur Luft-\nqualitätsbeurteilung genutzt werden:\n– Beschreibung der durchgeführten Beurteilungstätigkeit;\n– eingesetzte spezifische Methoden, mit Verweisen auf Beschreibungen der Methode;\n– Quellen von Daten und Informationen;\n– Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten; insbesondere die Ausdehnung von Flächen\noder gegebenenfalls die Länge von Straßen innerhalb des Gebiets oder Ballungsraums, in denen die Schadstoff-\nkonzentrationen die Immissionsgrenzwerte zuzüglich etwaiger Toleranzmargen übersteigen, sowie alle geogra-\nphischen Bereiche, in denen die Konzentration die obere oder die untere Beurteilungsschwelle überschreitet;\n– bei Immissionsgrenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit Angabe der Bevölkerung, die potenziell\neiner Konzentration oberhalb des Immissionsgrenzwertes ausgesetzt ist.\nWo dies möglich ist, sollten kartografische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb jedes Gebiets und\nBallungsraums erstellt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002            3641\nAnlage 5\nReferenzmethoden für die Beurteilung der Konzentration\nvon Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden,\nPartikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid\nI.     Referenzmethode zur Bestimmung von Schwefeldioxid\nISO/FDIS 10498 (Normentwurf) Luft – Bestimmung von Schwefeldioxid – UV-Fluoreszenz-Verfahren.\nEin anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige\nErgebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.\nII.    Referenzmethode zur Bestimmung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden\nISO 7996: 1985 Luft – Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden – Chemilumineszenzverfahren.\nEin anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige\nErgebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.\nIII.A Referenzmethode für die Probenahme von Blei\nDas im Anhang der Richtlinie 82/884/EWG des Rates vorgesehene Verfahren ist als Referenzverfahren für die\nProbenahme von Blei bis zu dem Zeitpunkt zu verwenden, zu dem der Immissionsgrenzwert nach § 5 der\nvorliegenden Verordnung erreicht werden muss. Danach ist das in Abschnitt IV dieser Anlage beschriebene\nVerfahren anzuwenden.\nEin anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige\nErgebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.\nIII.B Referenzmethode für die Analyse von Blei\nISO 9855: 1993 Luft – Bestimmung des partikelgebundenen Bleianteils in Schwebstaub mittels Filterprobenahme\n– Atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren.\nEin anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige\nErgebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.\nIV.    Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM10-Konzentration\nAls Referenzmethode ist die in der folgenden Norm beschriebene Methode zu verwenden:\nEN 12341 „Luftqualität – Felduntersuchung zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Probenahmeverfahren für die\nPM10-Fraktion von Partikeln“. Das Messprinzip stützt sich auf die Abscheidung der PM10-Fraktion von Partikeln in\nder Luft auf einem Filter und die gravimetrische Massenbestimmung.\nEs können auch andere Verfahren verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwer-\ntige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden, oder ein anderes Verfahren, wenn nachgewiesen\nwird, dass dieses eine feste Beziehung zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit diesem Ver-\nfahren erzielten Ergebnisse um einen geeigneten Faktor korrigiert werden, damit gleichwertige Ergebnisse wie bei\nVerwendung der Referenzmethode erzielt werden.\nV.     Vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration\nEine geeignete vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration wird\nvorbereitet.\nBis dieses Verfahren vorliegt, kann das Verfahren verwendet werden, das die zuständigen Behörden für ange-\nmessen halten.\nVI.    Referenzmethode für die Probenahme/Analyse von Benzol\nDie Referenzmethode für die Messung von Benzol ist die aktive Probenahme auf eine Absorptionskartusche,\ngefolgt von einer gaschromatographischen Bestimmung. Diese Methode wird derzeit von CEN genormt. Solange\nkeine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen Behörden Standardmethoden auf der Grundlage\nder gleichen Messmethode verwenden.\nEs kann auch eine andere Methode verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese gleichwer-\ntige Ergebnisse erbringt wie die obige Methode.\nVII.   Referenzmethode für die Analyse von Kohlenmonoxid\nReferenzmethode für die Messung von Kohlenmonoxid ist die Methode der nicht dispersiven Infraspektronomie\n(NDIR), die derzeit von CEN genormt wird. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständi-\ngen Behörden Standardmethoden auf der Grundlage der gleichen Messmethode verwenden.\nEs kann auch eine andere Methode verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese gleichwer-\ntige Ergebnisse erbringt wie die obige Methode.\nVIII. Referenz-/Modellberechnungstechniken\nDerzeit können noch keine Referenz-/Modellberechnungstechniken angegeben werden.","3642          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nAnlage 6\nIn Plänen zur Verbesserung der\nLuftqualität zu berücksichtigende Informationen\nNach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EWG zu übermittelnde Informationen:\n1. Ort des Überschreitens\n– Region\n– Ortschaft (Karte)\n– Messstation (Karte, geographische Koordinaten)\n2. Allgemeine Informationen\n– Art des Gebiets (Stadt, Industrie- oder ländliches Gebiet)\n– Schätzung des verschmutzten Gebiets (km2) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung\n– zweckdienliche Klimaangaben\n– zweckdienliche topographische Daten\n– ausreichende Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele\n3. Zuständige Behörden\nName und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen\n4. Art und Beurteilung der Verschmutzung\n– in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellte Konzen-\ntrationen\n– seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Konzentrationen\n– angewandte Beurteilungstechniken\n5. Ursprung der Verschmutzung\n– Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)\n– Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)\n– Informationen über Verschmutzungen, die aus anderen Gebieten stammen\n6. Lageanalyse\n– Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (Verfrachtung, einschließlich grenzüber-\nschreitende Verfrachtung, Entstehung)\n– Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität\n7. Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden\nVerbesserungsvorhaben\n– örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen\n– festgestellte Wirkungen\n8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen\nMaßnahmen oder Vorhaben\n– Auflistung und Beschreibung aller im Vorhaben genannten Maßnahmen\n– Zeitplan für die Durchführung\n– Schätzung der zu erwartenden Verbesserung der Luftqualität und der für die Verwirklichung dieser Ziele vorge-\nsehenen Frist\n9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben\n10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen\nergänzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002            3643\nAnlage 7\nMindestinformation der Öffentlichkeit bei Überschreiten\nder Alarmschwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid\nDie Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten mindestens folgende Punkte umfassen:\n– Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitungen, sofern bekannt;\n– Vorhersagen:\n– Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese\nÄnderungen;\n– betroffenen geographischen Bereich;\n– Dauer der Überschreitung;\n– gegen die Überschreitung potenziell empfindliche Personengruppen;\n– von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.\nAnlage 8\nMindestangaben für die Information der\nÖffentlichkeit bei erhöhten Ozonkonzentrationen\nDie nachstehenden Angaben müssen in hinreichend großem Maßstab und so rasch wie möglich veröffentlicht werden,\ndamit die betroffene Bevölkerung alle erforderlichen Schutzmassnahmen treffen kann. Diese Angaben sind den Medien\nzu übermitteln.\nListe der Mindestangaben, die bei Auftreten erhöhter Ozonkonzentrationen an die Öffentlichkeit weiterzugeben sind:\n1. Datum, Uhrzeit und Ort des Auftretens der Ozonkonzentrationen, die die in § 14 Nr. 3 und 4 festgelegten Schwellen-\nwerte überschreiten;\n2. Angabe der Art bzw. der Arten der gemeinschaftlich festgelegten Schwellenwerte, die überschritten wurden (Unter-\nrichtung oder Alarmauslösung);\n3. Vorhersage:\n– Entwicklung der Konzentrationswerte (Verbesserung, keine Veränderung oder Verschlechterung);\n– betroffenes geographisches Gebiet;\n– voraussichtliche Dauer der Überschreitung;\n4. betroffene Bevölkerung;\n5. von der betroffenen Bevölkerung zu ergreifende Vorsorgemaßnahmen."]}