{"id":"bgbl1-2002-66-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":66,"date":"2002-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/66#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_66.pdf#page=50","order":2,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"2002-09-11T00:00:00Z","page":3622,"pdf_page":50,"num_pages":4,"content":["3622              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)\nVom 11. September 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          verkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             den Immissionsschutz zuständigen Behörde Aus-\nnahmen von Verboten oder Beschränkungen des\nKraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unauf-\nArtikel 1                                 schiebbare und überwiegende Gründe des Wohls\nÄnderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                              der Allgemeinheit dies erfordern.\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung                             (2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),                        den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der stra-\nzuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom                           ßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimm-\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:                  ten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten\noder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr\nzur Überschreitung von in Rechtsverordnungen\n1. a) In der Inhaltsübersicht wird der Fünfte Teil wie folgt\nnach § 48a Abs. 1a festgelegten Immissionswerten\ngefasst:\nbeiträgt und soweit die für den Immissionsschutz\n„Fünfter Teil                          zuständige Behörde dies im Hinblick auf die ört-\nÜberwachung                             lichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche\nund Verbesserung der Luftqualität,                   Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen\nLuftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne                  zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden.\n§ 44   Überwachung der Luftqualität                               Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städ-\ntebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47\n§ 45   Verbesserung der Luftqualität\nAbs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.\n§ 46   Emissionskataster\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\n§ 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit                            Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch\n§ 47   Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Landesverord-            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nnungen                                                     rates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem\n§ 47a Lärmminderungspläne“.                                       Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsver-\nboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder\nb) In der Inhaltsübersicht wird für § 48a die Überschrift              ausgenommen werden können, sowie die hierfür\nwie folgt gefasst:                                                maßgebenden Kriterien und die amtliche Kenn-\n„Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immis-                zeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Ver-\nsionswerte“.                                                      ordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten\nc) Das Inhaltsverzeichnis wird um die Angabe                           oder Personen ausgenommen sind oder ausge-\nnommen werden können, wenn das Wohl der Allge-\n„§ 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von                meinheit oder unaufschiebbare und überwiegende\nRechtsverordnungen“                                               Interessen des Einzelnen dies erfordern.\nergänzt.\n4. Die Überschrift vor § 44 wird wie folgt gefasst:\n2.       In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder er-                                      „Fünfter Teil\nheblichen Abgasströmen, insbesondere bei Anla-\ngen mit einem Abgasstrom von mehr als 50 000 m3                                     Überwachung und\nje Stunde,“ gestrichen. Nach dem Wort „sollen“                                Verbesserung der Luftqualität,\nwerden die Wörter „unter Berücksichtigung von Art                     Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne“.\nund Gefährlichkeit dieser Stoffe“ eingefügt.\n5. § 44 wird wie folgt gefasst:\n3.       § 40 wird wie folgt gefasst:                                                              „§ 44\n„§ 40                                            Überwachung der Luftqualität\nVerkehrsbeschränkungen                                (1) Zur Überwachung der Luftqualität führen die\nzuständigen Behörden regelmäßige Untersuchun-\n(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde be-\ngen nach den Anforderungen der Rechtsverordnun-\nschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr\ngen nach § 48a Abs. 1 oder 1a durch.\nnach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vor-\nschriften, soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan                 (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen\nnach § 47 Abs. 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßen-               bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnungen Untersuchungsgebiete fest-\nzulegen, in denen Art und Umfang bestimmter nicht\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom\n27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqua-    von Absatz 1 erfasster Luftverunreinigungen in der\nlität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) in deutsches Recht.                       Atmosphäre, die schädliche Umwelteinwirkungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002              3623\nhervorrufen können, in einem bestimmten Zeitraum             schritten werden, hat die zuständige Behörde einen\noder fortlaufend festzustellen sowie die für die Ent-        Aktionsplan aufzustellen, der festlegt, welche Maß-\nstehung der Luftverunreinigungen und ihrer Aus-              nahmen kurzfristig zu ergreifen sind. Die im Aktions-\nbreitung bedeutsamen Umstände zu untersuchen                 plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet\nsind.“                                                       sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu\nverringern oder den Zeitraum, während dessen die\n6. § 45 wird wie folgt gefasst:                                 Werte überschritten werden, zu verkürzen. Aktions-\npläne können Teil eines Luftreinhalteplans nach\n„§ 45\nAbsatz 1 sein.\nVerbesserung der Luftqualität\n(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die\n(1) Die zuständigen Behörden ergreifen die erfor-         durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1a\nderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch             festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten\neine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten                werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet\nImmissionswerte sicherzustellen. Hierzu gehören              im Sinne des § 44 Abs. 2 sonstige schädliche\ninsbesondere Pläne nach § 47.                                Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zustän-\n(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1                           dige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei\nder Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der\na) müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz               Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und\nvon Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;              sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu\nb) dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz            berücksichtigen.\nvon Gesundheit und Sicherheit der Arbeitneh-                (4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Ver-\nmer am Arbeitsplatz verstoßen;                           ursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes\nc) dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen               der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu\nder Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursa-           richten, die zum Überschreiten der Immissions-\nchen.“                                                   werte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne\ndes § 44 Abs. 2 zu sonstigen schädlichen Umwelt-\n7. § 46 wird wie folgt gefasst:                                 einwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach\nAbsatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr\n„§ 46                               erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den\nEmissionskataster                          zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrs-\nbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte\nSoweit es zur Erfüllung von bindenden Beschlüs-\nhinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist\nsen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich\nein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen.\nist, stellen die zuständigen Behörden Emissions-\nWerden Immissionswerte durch Emissionen über-\nkataster auf.“\nschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht\nwerden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch\n8. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:                    die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustel-\n„§ 46a                               len.\nUnterrichtung der Öffentlichkeit                     (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden\nDie Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechts-           Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Abs. 2\nverordnungen nach § 48a Abs. 1 über die Luft-                entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei ihrer Aufstel-\nqualität zu informieren. Überschreitungen von in             lung zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffent-\nRechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 als Immis-              lichkeit zugänglich sein.\nsionswerte festgelegten Alarmschwellen sind der                 (6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absät-\nÖffentlichkeit von der zuständigen Behörde unver-            zen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder\nzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder               sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger\nauf andere Weise bekannt zu geben.“                          öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder\nnach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen.\n9. § 47 wird wie folgt gefasst:                                 Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegun-\ngen vorgesehen, haben die zuständigen Planungs-\n„§ 47\nträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.\nLuftreinhaltepläne,\n(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen\nAktionspläne, Landesverordnungen\nbestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der\n(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung                Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten\nnach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenz-              werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a\nwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen             Abs. 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzu-\nüberschritten, hat die zuständige Behörde einen              schreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebie-\nLuftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforder-        ten bestimmte\nlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung\n1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben wer-\nvon Luftverunreinigungen festlegt und den Anforde-\nden dürfen,\nrungen der Rechtsverordnung entspricht.\n2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,\n(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine\nRechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 festgelegten              3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu\nImmissionsgrenzwerte oder Alarmschwellen über-                   bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen","3624           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\noder erhöhten betriebstechnischen Anforderun-              Beschluss des Bundestages wird der Bundesregie-\ngen genügen müssen,                                        rung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach\n4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur be-                   Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der\nschränkt verwendet werden dürfen,                          Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die\nunveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat\nsoweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind,             zugeleitet.“\nzur Überschreitung der Immissionswerte beizutra-\ngen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Abs. 3 gelten ent-               Als Folge werden in § 48a Abs.1 die Sätze 3 und 4\nsprechend.“                                                    gestrichen und das Inhaltsverzeichnis um die An-\ngabe „§ 48b Beteiligung des Bundestages beim\n10. a) § 47a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    Erlass von Rechtsverordnungen“ ergänzt.\n„Bei der Aufstellung sind die Ziele der Raumord-\nnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen          12.    Dem § 50 wird folgender Satz angefügt:\nErfordernisse der Raumordnung sind zu berück-\n„Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah-\nsichtigen.“\nmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverord-\nnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissions-\n10. b) § 47a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                           grenzwerte nicht überschritten werden, ist bei der\n„(4) § 47 Abs. 6 gilt entsprechend.“                         Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung\nder bestmöglichen Luftqualität als Belang zu\n11. a) Die Überschrift vor § 48a wird wie folgt gefasst:              berücksichtigen.“\n„§ 48a\n12. a) In § 52 Abs. 4 Satz 3 werden im ersten Halbsatz\nRechtsverordnungen über\nnach den Wörtern „einer nicht genehmigungsbe-\nEmissionswerte und Immissionswerte“.\ndürftigen Anlage“ folgende Wörter eingefügt:\n11. b) In § 48a wird hinter Absatz 1 folgender neuer Ab-              „außerhalb des Überwachungssystems nach der\nsatz 1a eingefügt:                                             Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bun-\ndes-Immissionsschutzgesetzes“.\n„(1a) Über die Erfüllung von bindenden Beschlüs-\nsen der Europäischen Gemeinschaften hinaus kann\ndie Bundesregierung zu dem in § 1 genannten             13.    In § 62 Abs. 1 Nr. 7 wird nach der Angabe „48a“ die\nZweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechts-                   Angabe „Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 1a oder 3“ ein-\nverordnungen über die Festlegung von Immissions-               gefügt.\nwerten für weitere Schadstoffe einschließlich der\nVerfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur\nEinhaltung dieser Werte und zur Überwachung und\nMessung erlassen. In den Rechtsverordnungen                                       Artikel 2\nkann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu\nunterrichten ist.“                                                             Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n11. c) Nach § 48a wird folgender neuer § 48b eingefügt:        Kraft.\n„§ 48b\nBeteiligung des Bundestages\nbeim Erlass von Rechtsverordnungen                                       Artikel 3\nRechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1            Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nNr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1, § 48a Abs. 1 und § 48a Abs. 1a dieses Geset-       Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nzes sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung        Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-Immis-\nerfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die         sionsschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\nRechtsverordnungen können durch Beschluss des           Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nBundestages geändert oder abgelehnt werden. Der         bekannt machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3625\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. September 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}