{"id":"bgbl1-2002-66-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":66,"date":"2002-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG)","law_date":"2002-09-11T00:00:00Z","page":3574,"pdf_page":2,"num_pages":48,"content":["3574            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\n(StVRÄndG)\nVom 11. September 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                             a) Voraussetzungen für die Zulassung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                  von Kraftfahrzeugen und deren An-\nhänger, vor allem über Bau, Be-\nschaffenheit, Abnahme, Ausrüstung\nArtikel 1                                             und Betrieb, Begutachtung und Prü-\nÄnderung des                                             fung, Betriebserlaubnis und Geneh-\nStraßenverkehrsgesetzes                                        migung sowie Kennzeichnung der\nFahrzeuge und Fahrzeugteile, um\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-\nderen Verkehrssicherheit zu ge-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten\nwährleisten und um die Insassen\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nund andere Verkehrsteilnehmer bei\nGesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3442), wird\neinem Verkehrsunfall vor Verletzun-\nwie folgt geändert:\ngen zu schützen oder deren Ausmaß\noder Folgen zu mildern (Schutz von\n1. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                                Verkehrsteilnehmern),\n„Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungs-                        b) Anforderungen an zulassungsfreie\nberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer                              Kraftfahrzeuge und Anhänger, um\nBetriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung                              deren Verkehrssicherheit und den\ndurch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Ist                           Schutz der Verkehrsteilnehmer zu\nfür das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis erteilt                       gewährleisten sowie Ausnahmen\noder besteht keine EG-Typgenehmigung, hat er                                von der Zulassungspflicht für Kraft-\ngleichzeitig die Erteilung der Betriebserlaubnis zu                         fahrzeuge und Anhänger nach § 1\nbeantragen.“                                                                Abs. 1,\nc) Art und Inhalt von Zulassung, Bau,\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nBeschaffenheit, Ausrüstung und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        Betrieb der Fahrzeuge und Fahr-\naa)    Vor Nummer 1 werden die Wörter „und all-                         zeugteile, deren Begutachtung und\ngemeine Verwaltungsvorschriften“ gestri-                         Prüfung, Betriebserlaubnis und\nchen.                                                            Genehmigung sowie Kennzeich-\nnung,\naa1) In Nummer 1 Buchstabe p zweiter Spiegel-\nstrich werden nach dem Wort „Probezeit,“                      d) den Nachweis der Zulassung durch\ndie Wörter „insbesondere über Inhalt und                         Fahrzeugdokumente, die Gestal-\nDauer der Seminare, die Anforderungen an                         tung der Muster der Fahrzeugdoku-\ndie Seminarleiter und die Personen, die im                       mente und deren Herstellung, Liefe-\nRahmen der Seminare praktische Fahr-                             rung und Ausfertigung sowie die\nübungen auf hierfür geeigneten Flächen                           Bestimmung, wer die Herstellung\ndurchführen, die Anerkennung und die Auf-                        und Lieferung durchführen darf,\nsicht über sie, die Qualitätssicherung, deren                 e) das Herstellen, Feilbieten, Ver-\nInhalt und die wissenschaftliche Begleitung                      äußern, Erwerben und Verwenden\neinschließlich der hierfür erforderlichen Ver-                   von Fahrzeugteilen, die in einer amt-\narbeitung und Nutzung personenbezogener                          lich genehmigten Bauart ausgeführt\nDaten sowie über die, auch zunächst nur zur                      sein müssen,\nmodellhaften Erprobung befristete, Ein-                       f) die Allgemeine Betriebserlaubnis\nführung in den Ländern durch die obersten                        oder Bauartgenehmigung, Typge-\nLandesbehörden, die von ihr bestimmten                           nehmigung oder vergleichbare Gut-\noder nach Landesrecht zuständigen Stel-                          achten von Fahrzeugen und Fahr-\nlen,“ angefügt.                                                  zeugteilen einschließlich Art, Inhalt,\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                    Nachweis und Kennzeichnung so-\n„2. die Zulassung von Fahrzeugen zum                             wie Typbegutachtung und Typprü-\nStraßenverkehr einschließlich Ausnah-                       fung,\nmen von der Zulassung, die Beschaf-                      g) die Konformität der Produkte mit\nfenheit, Ausrüstung und Prüfung der                         dem genehmigten, begutachteten\nFahrzeuge, insbesondere über                                oder geprüften Typ einschließlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002           3575\nder Anforderungen z. B. an Produk-                         und Fahrzeugteilen einschließlich\ntionsverfahren, Prüfungen und Zerti-                       der hierfür notwendigen Räume und\nfizierungen sowie Nachweise hierfür,                       Geräte, Schulungen, Schulungsstät-\nh) das Erfordernis von Qualitätssiche-                        ten und -institutionen,\nrungssystemen einschließlich der                        m) den Nachweis der regelmäßigen\nAnforderungen, Prüfungen, Zertifi-                         Untersuchungen und Prüfungen so-\nzierungen und Nachweise hierfür                            wie Abnahmen von Fahrzeugen und\nsowie sonstige Pflichten des Inha-                         Fahrzeugteilen einschließlich der\nbers der Erlaubnis oder Genehmi-                           Bewertung der bei den Untersu-\ngung,                                                      chungen und Prüfungen festgestell-\ni) die Anerkennung und die Akkreditie-                        ten Mängel,\nrung von Stellen zur Prüfung und                        n) die Bestätigung der amtlichen Aner-\nBegutachtung von Fahrzeugen und                            kennung von Überwachungsorgani-\nFahrzeugteilen sowie von Stellen zur                       sationen, soweit sie vor dem\nPrüfung und Zertifizierung von Qua-                        18. September 2002 anerkannt wa-\nlitätssicherungssystemen einschließ-                       ren, sowie die Anerkennung von\nlich der Voraussetzungen hierfür                           Überwachungsorganisationen, so-\nsowie die Änderung und Beendi-                             weit sie von selbständigen und\ngung von Anerkennung, Akkreditie-                          hauptberuflich tätigen Kraftfahr-\nrung und Zertifizierung einschließ-                        zeugsachverständigen gebildet und\nlich der hierfür erforderlichen Vor-                       getragen werden, zur Vornahme von\naussetzungen für die Änderung und                          regelmäßigen Untersuchungen und\ndie Beendigung. Die Stellen zur Prü-                       Prüfungen sowie von Abnahmen,\nfung und Begutachtung von Fahr-                            die organisatorischen, personellen\nzeugen und Fahrzeugteilen müssen                           und technischen Voraussetzungen\nzur Anerkennung und zur Akkreditie-                        für die Anerkennungen einschließ-\nrung die Gewähr dafür bieten, dass                         lich der Qualifikation und der Anfor-\nfür die beantragte Zuständigkeit die                       derungen an das Fachpersonal und\nordnungsgemäße          Wahrnehmung                        die Geräte sowie die mit den Aner-\nder Prüfaufgaben nach den allge-                           kennungen verbundenen Bedingun-\nmeinen Kriterien zum Betreiben von                         gen und Auflagen, um ordnungs-\nPrüflaboratorien und nach den erfor-                       gemäße und gleichmäßige Untersu-\nderlichen kraftfahrzeugspezifischen                        chungen, Prüfungen und Abnahmen\nKriterien an Personal- und Sachaus-                        durch leistungsfähige Organisatio-\nstattung erfolgen wird. Für die                            nen sicherzustellen,\nAkkreditierung von Stellen zur Kon-\ntrolle der Qualitätssicherung muss                      o) die notwendige Haftpflichtversiche-\ngewährleistet sein, dass für die                           rung anerkannter Überwachungs-\nbeantragte Kontrollzuständigkeit die                       organisationen zur Deckung aller im\nordnungsgemäße          Wahrnehmung                        Zusammenhang mit Untersuchun-\nder Kontrollaufgaben nach den Kri-                         gen, Prüfungen und Abnahmen ent-\nterien für Stellen, die Qualitätssiche-                    stehenden Ansprüche sowie die\nrungssysteme zertifizieren, erfolgen,                      Freistellung des für die Anerkennung\nund Aufsicht verantwortlichen Lan-\nj) die Anerkennung ausländischer                              des von Ansprüchen Dritter wegen\nErlaubnisse und Genehmigungen                              Schäden, die die Organisation ver-\nsowie ausländischer Begutachtun-                           ursacht,\ngen, Prüfungen und Kennzeichnun-\ngen für Fahrzeuge und Fahrzeug-                         p) die amtliche Anerkennung von Her-\nteile,                                                     stellern von Fahrzeugen oder Fahr-\nzeugteilen zur Vornahme der Prüfun-\nk) die Änderung und Beendigung von                            gen von Geschwindigkeitsbegren-\nZulassung und Betrieb, Erlaubnis                           zern, Fahrtschreibern und Kontroll-\nund Genehmigung sowie Kenn-                                geräten, die amtliche Anerkennung\nzeichnung der Fahrzeuge und Fahr-                          von Kraftfahrzeugwerkstätten zur\nzeugteile,                                                 Vornahme von regelmäßigen Prü-\nl) Art, Umfang, Inhalt, Ort und Zeit-                         fungen an diesen Einrichtungen, zur\nabstände der regelmäßigen Unter-                           Durchführung von Abgasuntersu-\nsuchungen und Prüfungen, um die                            chungen an Kraftfahrzeugen und zur\nVerkehrssicherheit der Fahrzeuge                           Durchführung von Sicherheitsprü-\nund den Schutz der Verkehrsteilneh-                        fungen an Nutzfahrzeugen sowie die\nmer zu gewährleisten sowie Anfor-                          mit den Anerkennungen verbunde-\nderungen an Untersuchungsstellen                           nen Bedingungen und Auflagen, um\nund Fachpersonal zur Durchführung                          ordnungsgemäße und gleichmäßige\nvon Untersuchungen und Prüfungen                           technische Prüfungen sicherzustel-\nsowie Abnahmen von Fahrzeugen                              len, die organisatorischen, personel-","3576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nlen und technischen Voraussetzun-                        v) die Zulassung von ausländischen\ngen für die Anerkennung einschließ-                           Kraftfahrzeugen und Anhängern, die\nlich der Qualifikation und Anforde-                           Voraussetzungen hierfür, die Aner-\nrungen an das Fachpersonal und die                            kennung ausländischer Zulassungs-\nGeräte sowie die Erhebung, Verar-                             papiere und Kennzeichen, Maßnah-\nbeitung und Nutzung personenbe-                               men bei Verstößen gegen die auf\nzogener Daten des Inhabers der                                Grund des Straßenverkehrsgeset-\nAnerkennungen, dessen Vertreters                              zes erlassenen Vorschriften,\nund der mit der Vornahme der Prü-\nw) Maßnahmen und Anforderungen,\nfungen betrauten Personen durch\num eine sichere Teilnahme von nicht\ndie für die Anerkennung und Auf-\nmotorisierten Fahrzeugen am Stra-\nsicht zuständigen Behörden, um\nßenverkehr zu gewährleisten,“.\nordnungsgemäße und gleichmäßige\ntechnische Prüfungen sicherzustel-             cc)  Nummer 3 Buchstabe a und b wird aufgeho-\nlen,                                                ben.\nq) die notwendige Haftpflichtversiche-            dd) Nummer 4 wird aufgehoben.\nrung amtlich anerkannter Hersteller            ee)  In Nummer 5a werden die Wörter „die Be-\nvon Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen                  schaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der\nund von Kraftfahrzeugwerkstätten                    Fahrzeuge und“ durch die Wörter „Bau,\nzur Deckung aller im Zusammen-                      Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb,\nhang mit den Prüfungen nach Buch-                   Begutachtung, Prüfung, Abnahme, Be-\nstabe p entstehenden Ansprüche                      triebserlaubnis, Genehmigung und Kenn-\nsowie die Freistellung des für die                  zeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile\nAnerkennung und Aufsicht verant-                    sowie“ ersetzt.\nwortlichen Landes von Ansprüchen\nDritter wegen Schäden, die die                 ff)  Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nWerkstatt oder der Hersteller ver-                  „6. Art, Umfang, Inhalt, Zeitabstände und\nursacht,                                                 Ort einschließlich der Anforderungen an\ndie hierfür notwendigen Räume und\nr) Maßnahmen der mit der Durch-\nGeräte, Schulungen, Schulungsstätten\nführung der regelmäßigen Unter-\nund -institutionen sowie den Nachweis\nsuchungen und Prüfungen sowie\nder regelmäßigen Prüfungen von Fahr-\nAbnahmen und Begutachtungen\nzeugen und Fahrzeugteilen einschließ-\nvon Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\nlich der Bewertung der bei den Prüfun-\nbefassten Stellen und Personen zur\ngen festgestellten Mängel sowie die\nQualitätssicherung, deren Inhalt\namtliche Anerkennung von Überwa-\neinschließlich der hierfür erforder-\nchungsorganisationen und Kraftfahr-\nlichen Verarbeitung und Nutzung\nzeugwerkstätten nach Nummer 2 Buch-\npersonenbezogener Daten, um ord-\nstabe n und p und Maßnahmen zur\nnungsgemäße, nach gleichen Maß-\nQualitätssicherung nach Nummer 2\nstäben durchgeführte Untersuchun-\ngen, Prüfungen, Abnahmen und Be-                         Buchstabe r zum Schutz vor von Fahr-\ngutachtungen an Fahrzeugen und                           zeugen ausgehenden schädlichen\nFahrzeugteilen zu gewährleisten,                         Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun-\ndes-Immissionsschutzgesetzes;“.\ns) die Verantwortung und die Pflichten            gg) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\nund Rechte des Halters im Rahmen\nder Zulassung und des Betriebs der                  „10. Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und\nauf ihn zugelassenen Fahrzeuge                             Betrieb, Begutachtung, Prüfung, Ab-\nsowie des Halters nicht zulassungs-                        nahme und regelmäßige Untersuchun-\npflichtiger Fahrzeuge,                                     gen, Betriebserlaubnis und Genehmi-\ngung sowie Kennzeichnung von Fahr-\nt) die Zuständigkeit und das Verfahren                        zeugen und Fahrzeugteilen, um den\nbei Verwaltungsmaßnahmen nach                              Diebstahl der Fahrzeuge zu bekämp-\ndiesem Gesetz und den auf diesem                           fen;“.\nGesetz beruhenden Rechtsvor-\nschriften für Zulassung, Begutach-             hh) In Nummer 19 wird nach dem Wort „sind“\ntung, Prüfung, Abnahme, regelmäßi-                  der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.\nge Untersuchungen und Prüfungen,               ii)  Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20\nBetriebserlaubnis,     Genehmigung                  angefügt:\nund Kennzeichnung,\n„20. Maßnahmen, die zur Umsetzung der\nu) Ausnahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2                            Richtlinie 2000/30/EG des Europäi-\nund 3 sowie Ausnahmen von auf                              schen Parlaments und des Rates vom\nGrund dieses Gesetzes erlassenen                           6. Juni 2000 über die technische Unter-\nRechtsvorschriften und die Zustän-                         wegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die\ndigkeiten hierfür,                                         in der Gemeinschaft am Straßenver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002              3577\nkehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203        7. § 35 wird wie folgt geändert:\nS. 1), erforderlich sind.“                   a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird in Buchstabe c das\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „und allgemeine                Wort „oder“ gestrichen und nach Buchstabe d\nVerwaltungsvorschriften hierzu“ gestrichen.                 das Wort „oder“ und folgender Buchstabe e\nangefügt:\nc) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\n„e)    Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten\naa)    Nach der Angabe „Nr. 3 Buchstabe d, e“\nnach § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des\nwird die Angabe „Nr. 5a, 5b, 5c und 15“\nBundessozialhilfegesetzes,“.\ndurch die Angabe „Nr. 5a, 5b, 5c, 6 und 15“\nersetzt.                                          b) In Absatz 5 wird nach Nummer 5 der Punkt durch\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 6\nbb) Nach der Angabe „Nr. 1 Buchstabe f“ wird\nangefügt:\ndie Angabe „Nr. 5a, 5b und 5c“ durch die\nAngabe „Nr. 5a, 5b, 5c und 6“ ersetzt.               „6.    von den Zulassungsbehörden für Prüfungen\nnach § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des\ncc)    Die Wörter „und allgemeine Verwaltungs-\nBundessozialhilfegesetzes an die Träger der\nvorschriften hierzu“ werden gestrichen.\nSozialhilfe nach dem Bundessozialhilfe-\nd) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beschaffen-                       gesetz.“\nheit,“ die Wörter „den Bau,“ eingefügt.\ne) Absatz 4 wird aufgehoben.                              8. § 36 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n3. § 6b wird wie folgt geändert:                                    „2. dem jeweiligen Stand der Technik entspre-\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                         chende Maßnahmen zur Sicherstellung von\nDatenschutz und Datensicherheit getroffen\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Nr. 8,\nwerden, die insbesondere die Vertraulichkeit\nAbs. 2)“ durch die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Nr. 8)“\nund Unversehrtheit der Daten gewährleisten;\nersetzt.\nbei der Nutzung allgemein zugänglicher\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                  Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzu-\n„(4) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Aus-               wenden und“.\ngabe von Kennzeichen ist zu untersagen, wenn             b) Absatz 5a wird aufgehoben.\ndiese ohne die vorherige Anzeige hergestellt, ver-\nc) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\ntrieben oder ausgegeben werden.“\n„(7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeug-\n4. (entfällt)                                                       register sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere\nAufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den\nAnlass des Abrufs erstrecken und die Feststel-\n5. § 22a Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.\nlung der für den Abruf verantwortlichen Personen\nermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsver-\n5a. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu zehntausend              ordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt. Dies gilt\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu 5 000                   entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahr-\nEuro“ ersetzt.                                                  zeugregistern.“\n6. § 30a wird wie folgt geändert:                             9. § 37a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                    a) In Satz 2 wird die Angabe „ , 5a“ gestrichen.\n„1. dem jeweiligen Stand der Technik entspre-            b) Satz 3 wird aufgehoben.\nchende Maßnahmen zur Sicherstellung von\nDatenschutz und Datensicherheit getroffen       10. § 53 wird wie folgt geändert:\nwerden, die insbesondere die Vertraulichkeit\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund Unversehrtheit der Daten gewährleisten;\nbei der Nutzung allgemein zugänglicher                 aa)    Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nNetze sind Verschlüsselungsverfahren anzu-                    „1. dem jeweiligen Stand der Technik ent-\nwenden und“.                                                      sprechende Maßnahmen zur Sicher-\nb) Absatz 2a wird aufgehoben.                                              stellung von Datenschutz und Daten-\nsicherheit getroffen werden, die insbe-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nsondere die Vertraulichkeit und Unver-\n„(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt weitere                        sehrtheit der Daten gewährleisten; bei\nAufzeichnungen, die sich auf den Anlass des                            der Nutzung allgemein zugänglicher\nAbrufs erstrecken und die Feststellung der für                         Netze sind Verschlüsselungsverfahren\nden Abruf verantwortlichen Person ermöglichen.                         anzuwenden und“.\nDas Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 30c               bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nAbs. 1 Nr. 5) bestimmt.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaub-\naa)    In Satz 3 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.        nisregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weite-\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.                                 re Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den","3578           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nAnlass des Abrufs erstrecken und die Feststel-           c) In Satz 3 wird das Wort „(Zulassungsstelle)“\nlung der für den Abruf verantwortlichen Person              durch das Wort „(Zulassungsbehörde)“ ersetzt.\nermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsver-\nordnung (§ 63 Abs. 1 Nr. 4) bestimmt. Dies gilt      3.  § 23 wird wie folgt geändert:\nentsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahr-\nerlaubnisregistern.“                                     a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge-\nfügt:\n11. § 56 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.                                „Die Bescheinigung nach Satz 4 ist entbehrlich,\nwenn auf Grund vom Antragsteller vorgelegter\n12. In § 64 Satz 1 werden nach den Wörtern „Änderung                   Unterlagen davon auszugehen ist, dass das\ndes Geburtsnamens“ das Komma und das Wort                       Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder\n„Familiennamens“ gestrichen.                                    eingetragen ist noch dass es gesucht wird.“\nb) In Absatz 4 Satz 7 wird das Wort „ausgeführt“\nArtikel 2                                   durch das Wort „durchgeführt“ ersetzt.\nÄnderung des\nKraftfahrsachverständigengesetzes                   4.  § 27 wird wie folgt geändert:\nDas Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezem-               a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nber 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Arti-               „Nachweis über die Zuteilung des Kennzei-\nkel 247 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                   chens“ die Wörter „oder den Fahrzeugschein“\nS. 2785), wird wie folgt geändert:                                     und nach der Angabe „(§ 18 Abs. 5)“ die Wörter\n„und den Untersuchungsbericht über die letzte\n1. § 22 Abs. 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:                           Hauptuntersuchung (§ 29),“ eingefügt.\n„6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-             b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:\nnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen                aa) In Nummer 1 wird das Wort „Zulassungs-\nden Betroffenen eine Geldbuße von mindestens                       stelle“ durch das Wort „Zulassungsbehör-\n150 Euro festgesetzt worden ist,“.                                 de“ ersetzt.\n2. In § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „300 Deut-              bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern\nsche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.                        „durch Ablieferung“ die Wörter „des Fahr-\nzeugscheins oder“ eingefügt.\nArtikel 2a                                c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „ein Jahr“\ndurch die Angabe „18 Monate“ ersetzt und die\nÄnderung der                                   Wörter „, es sei denn, dass die Zulassungs-\nVerordnung zur Durchführung                            behörde eine Frist bewilligt“ gestrichen.\ndes Kraftfahrsachverständigengesetzes\nDie Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsach-           4a. § 29a wird wie folgt geändert:\nverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854)\na) In Absatz 1 werden die Wörter „ , Muster 8 oder\nwird wie folgt geändert:\nMuster 8a“ gestrichen.\nIn § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) In Absatz 1a wird die Angabe „(Muster 8a)“\n„Hinsichtlich der Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE                 gestrichen.\ngenügt es, dass er diese mindestens einmal erworben hat\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund sie wegen Fristablaufs nicht verlängert wurden.“\n„Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer\nüber die Zuteilung des Kennzeichens zu unter-\nArtikel 3\nrichten und hierzu die in § 8 der Fahrzeugregis-\nÄnderung der                                   terverordnung genannten Daten – soweit erfor-\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                           derlich – zu übermitteln.“\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-               d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1a der               aa) In Satz 1 werden die Wörter „unter Verwen-\nVerordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), wird                       dung der Mitteilung nach Muster 6a“ gestri-\nwie folgt geändert:                                                         chen.\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\n1.    In der Inhaltsübersicht wird im Anhang Muster nach\nder Angabe „6 Versicherungsbestätigung, allge-          4b. § 29c wird wie folgt geändert:\nmein“ die Angabe „6a Mitteilung, allgemein“ ein-\ngefügt.                                                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder 10“ ge-\n2.    § 21 wird wie folgt geändert:                                       strichen.\na) In Satz 1 wird das Wort „(Zulassungsstelle)“                bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „(Zulassungsbehörde)“ ersetzt.                   „Eine Versicherungsbestätigung oder Mit-\nb) In Satz 2 wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch                 teilung nach Muster 6 für ein Kurzzeitkenn-\ndas Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.                           zeichen gilt auch als Anzeige oder Bescheid","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002           3579\nim Sinne von Muster 9; Gleiches gilt, wenn          e) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (An-\nnach der Versicherungsbestätigung oder                 erkennung von Überwachungsorganisationen)\nMitteilung nach Muster 6 für ein rotes Kenn-           werden die Sätze 1 und 6 gestrichen.\nzeichen der Versicherungsschutz oder die\nZuteilung des roten Kennzeichens befristet          f) Die Übergangsvorschrift zu Muster wird wie folgt\nist.“                                                  geändert:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\n„(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versiche-\nfügt:\nrer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das\nDatum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.“                „dies gilt ebenso für Nachweise nach Muster 1d,\ndie anstelle des Wortes „Zulassungsbehörde“\n5. § 29d wird wie folgt geändert:                                  das Wort „Zulassungsstelle“ enthalten.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         g) In Satz 3 der Übergangsvorschrift zu Muster 3\naa) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“              (Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit roten\ndurch das Wort „Zulassungsbehörde“ er-                 Kennzeichen) und Muster 4 (Fahrzeugschein für\nsetzt und werden nach den Wörtern „die                 Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen) wird die\nZuteilung des Kennzeichens“ die Wörter                 Angabe „1. August 2000“ durch die Angabe\n„oder den Fahrzeugschein“ eingefügt.                   „1. Oktober 2002“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Zulassungsstelle“           h) Die Übergangsvorschrift zu Muster 6 (Versiche-\ndurch das Wort „Zulassungsbehörde“ er-                 rungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a (Mittei-\nsetzt.                                                 lung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid) wird wie\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     folgt gefasst:\naa) Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das              „Muster 6 (Versicherungsbestätigung, Mittei-\nWort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.                      lung), Muster 6a (Mitteilung) und Muster 9\n(Anzeige, Bescheid)\nbb) Nach den Wörtern „die Zuteilung des Kenn-\nzeichens“ werden die Wörter „oder den                  Vordrucke, die den Mustern 6, 6a oder 9 in der\nFahrzeugschein“ eingefügt.                             vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung\ndieser Verordnung entsprechen, dürfen bis spä-\n6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „(Zulassungs-               testens 31. Dezember 2002 aufgebraucht wer-\nstellen)“ durch das Wort „(Zulassungsbehörden)“                 den, sofern die Spalte „Versicherungssumme für\nersetzt.                                                        Personenschäden“ gestrichen ist.“\ni) Nach der Übergangsvorschrift zu Muster 6 (Ver-\n7. In § 60 Abs. 5b Satz 2 wird die Angabe „oder 1b“                sicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a\ngestrichen.                                                     (Mitteilung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid)\nwird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n8. In § 64 Abs. 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1 und 4“            „Muster 7 (Versicherungsbestätigung), Muster 8\ndurch die Angabe „Abs. 10 Satz 1 und 4“ ersetzt.                (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Mus-\nter 8a (Versicherungsbestätigung, Mitteilung),\n9. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            Muster 9 (Anzeige, Bescheid), Muster 10 (Anzei-\na) In Satz 2 der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2             ge, Bescheid) und Muster 12 (Verwertungsnach-\n(Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung                    weis)\nnach Änderung der bauartbedingten Höchstge-                 Die Vordrucke, die den Mustern 7, 8, 8a, 9, 10\nschwindigkeit) wird das Wort „Zulassungsstelle“             und 12 in der vor dem 1. Oktober 2002 gelten-\ndurch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.                 den Fassung entsprechen, dürfen bis spätes-\nb) In Satz 2 der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a            tens 31. März 2003 aufgebraucht werden.“\n(Verwendung der Bezeichnung „Personenkraft-\nwagen“) wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch           j) Die Übergangsvorschrift zu Muster 8 (Versiche-\ndas Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.                       rungsbestätigung, Mitteilung) und Muster 8a\n(Versicherungsbestätigung, Mitteilung) wird auf-\nc) In der Übergangsvorschrift zu § 52 Abs. 6 (Dach-             gehoben.\naufsatz für Arzt-Fahrzeuge) wird das Wort\n„Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulas-\nsungsbehörde“ ersetzt.\n10.  Die Anlage I wird wie aus dem Anhang 1 ersichtlich\nd) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Unter-         gefasst.\nsuchung der Fahrzeuge) wird der Nummer 2\nfolgender Satz angefügt:\n„Nummer 4.1 Satz 3 tritt am 18. September 2002      11.  In Anlage IV wird beim Unterscheidungszeichen Y\nmit der Maßgabe in Kraft, dass bereits in Betrieb        die Angabe „ZMK, Düsseldorf“ durch die Angabe\nbefindliche Prüfstellen nicht erneut oder nach-          „ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchenglad-\nträglich zur Anerkennung zu melden sind.“                bach/Rheindahlen“ ersetzt.","3580         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\n12.  Die Anlage Vc Nr. 4 wird wie folgt geändert:                       rechte Abstand der Beschriftung einschließlich\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                  der Plaketten zum schwarzen Rand oder zum\nFeld, in dem das Ablaufdatum angegeben ist,\n„In diesem Fall darf für die Buchstaben zur                     muss auf beiden Seiten gleich sein.“\nUnterscheidung des Verwaltungsbezirks und für\ndie Buchstaben der Erkennungsnummer und die           14.   Anlage VIII Nr. 4 wird wie folgt geändert:\nZahlen der Erkennungsnummer jeweils die Eng-\na) In Nummer 4.1 Satz 2 wird das Semikolon durch\nschrift verwendet werden.“\neinen Punkt ersetzt und werden die Wörter „auf\nb) Satz 4 wird aufgehoben.                                         Anforderung sind die Untersuchungsstellen zur\nAnerkennung zu melden.“ durch die Wörter\n13.  Die Anlage Vd wird wie folgt geändert:                             „Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf\nAnforderung die anderen Untersuchungsstellen\na) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Eurofeld“\nzur Anerkennung zu melden.“ ersetzt.\ndurch das Wort „Euro-Feld“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 4.1 wird folgende Nummer 4.1a\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\neingefügt:\n„3. Ergänzungsbestimmungen                                     „4.1a Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP\nFür Kennzeichen nach 2.1 und 2.2 ist die Mittel-                       der Technischen Prüfstellen sollen in der\nschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vor-                      Regel in deren Prüfstellen (Anlage VIIId\ngeschriebene oder die vom Hersteller vorgese-                         Nr. 2.1), die Hauptuntersuchungen durch\nhene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt                          die amtlich anerkannten Überwachungs-\ndies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchsta-                   organisationen sollen in der Regel in Prüf-\nben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks                         stützpunkten (Anlage VIIId Nr. 2.2) oder\nund die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils                           auf Prüfplätzen (Anlage VIIId 2.3) durch-\ndie Engschrift verwendet werden. Der waage-                           geführt werden.“\n15.  Anlage VIIIb wird wie folgt gefasst:\n„Anlage VIIIb\n(Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2)\nAnerkennung von Überwachungsorganisationen\n1.     Allgemeines\nDie Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und\nSicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\noder 4) (Organisationen) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten\noder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden). Nach § 47a Abs. 2 umfasst die Aner-\nkennung auch die Berechtigung zur Vornahme von Abgasuntersuchungen (AU).\n2.     Voraussetzungen für die Anerkennung\nDie Anerkennung kann erteilt werden, wenn\n2.1    die Organisation ausschließlich von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeug-\nsachverständigen gebildet und getragen wird, wobei mindestens so viele Prüfingenieure dieser Organisa-\ntion im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssen, dass auf 100 000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge\nund Anhänger (nach der Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes am 1. Juli eines jeden Jahres) jeweils ein\nPrüfingenieur entfällt, jedoch nicht mehr als 30 Prüfingenieure,\n2.1a sämtliche Sachverständige, die die Organisation nach 2.1 bilden und tragen, die gleichen Rechte und\nPflichten besitzen und keiner anderen Organisation angehören,\n2.2    die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Organisation berufenen Personen persönlich\nzuverlässig sind,\n2.3    zu erwarten ist, dass die Organisation die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleich-\nmäßig sowie unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen durchführen wird, und sie\nsich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen innerhalb der\nOrganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Techni-\nschen Prüfstellen in geeigneter Form auszutauschen,\n2.4    die Organisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellt, dass die Ergeb-\nnisse für die Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, dass jederzeit\ndie Untersuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre nachvoll-\nzogen werden kann, und dass die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und\ndenen der Technischen Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind,\n2.5    die Organisation sicherstellt, dass die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen\nbetrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen, die den\nAnforderungen des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung der\nobersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Aus- und Fortbildungsplans entsprechen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002               3581\n2.6   für die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen eine ausreichen-\nde Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den HU, AU und SP sowie der Ein- und\nAnbauabnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und aufrechterhalten wird und die Organisation das\nLand, in dem sie tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die zur Vertre-\ntung der Organisation berufenen Personen, den technischen Leiter, dessen Vertreter oder die mit der\nDurchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen in Ausübung der ihnen übertra-\ngenen Aufgaben verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nach-\nweist und aufrechterhält,\n2.6a die Organisation mindestens über eine auch zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch geeignete Prüf-\nstelle im jeweiligen Anerkennungsgebiet verfügt; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde\nkann darauf in ihrem Anerkennungsgebiet verzichtet werden, und\n2.7   dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu angemessenen Bedingungen für\ndie Fahrzeughalter (z. B. hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2\nder Anlage VIIId ist zu berücksichtigen.\n3.    Voraussetzungen für Kraftfahrzeugsachverständige und deren Angestellte\nDie Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen (2.1) mit der Durchführung der\nHU, AU und SP betrauen, wenn diese\n3.1   mindestens 24 Jahre alt sind,\n3.2   geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,\n3.3   die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1, besitzen und gegen sie\nkein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuches besteht oder der\nFührerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlag-\nnahmt ist,\n3.4   als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an\neiner im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hoch-\nschule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,\n3.5   an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen\ndes Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nwesen mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die Dauer\nder Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberuf-\nliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird,\n3.6   ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung\nzur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBI. I S. 854) nachgewiesen\nhaben; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Organisation erfolgen, die sie nach 3.5 ausgebildet\nhat oder sie mit der Durchführung der HU, AU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen\nwill; abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Techni-\nschen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den\nPrüfungsausschuss berufen werden,\n3.6a im Anerkennungsgebiet ein Sachverständigenbüro unterhalten; mit Zustimmung der zuständigen Anerken-\nnungsbehörde kann darauf verzichtet werden,\n3.7   und wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.\n3.8   Die Organisation darf außer den ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen auch deren Angestellte\nmit der Durchführung der HU, AU und SP betrauen, wenn diese den Anforderungen von 3.1 bis 3.7 genügen\nund wenn sie hauptberuflich bei den Kraftfahrzeugsachverständigen beschäftigt sind.\n3.9   Die mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauten Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Ange-\nstellte werden im Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure (PI) bezeichnet.\n4.    A b n a h m e n n a c h § 19 A b s . 3 N r . 3 u n d 4\n4.1   Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte, die\nnach 3. mit der Durchführung der HU, AU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von\nAbnahmen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 betrauen, wenn\n4.1.1 sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenom-\nmen,\n4.1.2 sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach 3.6 nachgewie-\nsen haben, und\n4.1.3 wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.","3582      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\n5.  Technischer Leiter und Vertreter\nDie Organisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu bestellen, die\nden Anforderungen nach 3. und 4. genügen müssen. Der technische Leiter hat sicherzustellen, dass die HU,\nAU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an\ndie mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen fachliche Weisun-\ngen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche Weisungen erteilen. Die Bestellun-\ngen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können widerrufen werden, wenn der techni-\nsche Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht beachtet\noder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird. Der tech-\nnische Leiter und sein Vertreter dürfen im Rahmen ihrer Bestellung auch HU, AU, SP und Abnahmen durch-\nführen.\n6.  Weitere Anforderungen an die Organisation\n6.1 Die HU, AU und SP sowie die Abnahmen sind im Namen und für Rechnung der Organisation durchzuführen.\nDer PI darf von Zahl und Ergebnis der durchgeführten HU, AU und SP sowie Abnahmen nicht wirtschaftlich\nabhängig sein. Der Nachweis über das Abrechnungs- und das Vergütungssystem der Organisation ist der\nAufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen.\n6.2 Die vom Fahrzeughalter zu entrichtenden Entgelte für die HU, AU, SP und Abnahmen sind von der Organi-\nsation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle (§ 10\nAbs. 1 Satz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971, BGBl. I S. 2086, das zuletzt\ndurch Artikel 247 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785, geändert worden ist) einheitlich\nfestzulegen. Sie sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen.\n6.3 Die vom Fahrzeughalter nach 6.2 zu entrichtenden Entgelte sind nach der Preisangabenverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1244) von der Organisation in ihren Prüfstellen\nund – soweit die HU, AU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden – in\ndiesem bekannt zu machen. Eine eventuell nach 6.4 vereinbarte Vergütung für die Gestattung von HU, AU,\nSP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und\nGeräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekannt zu machen und muss zusätzlich zu\ndem Entgelt nach 6.2 vom Fahrzeughalter erhoben werden. Das Entgelt nach 6.2 einschließlich Umsatz-\nsteuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs- und Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle\nanzugeben.\n6.4 Über die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Prüfstützpunkten und Prüfplätzen einschließlich\nder Bekanntgabe der Entgelte nach 6.3 sowie über die Benutzung von deren Einrichtungen und Geräten\noder über die Inanspruchnahme von deren Personal sind von der Organisation mit den Inhabern der Prüf-\nstützpunkte und Prüfplätze Verträge abzuschließen. Aus diesen Verträgen muss sich ergeben, ob für die\nGestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung\nvon Einrichtungen und Geräten oder für die Inanspruchnahme von Personal vom Inhaber eine Vergütung\nund gegebenenfalls in welcher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt 6.3 Satz 2 hinsichtlich der Vereinba-\nrung einer solchen Vergütung entsprechend. Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vor-\nzulegen.\n6.5 Im Rahmen der Innenrevision hat die Organisation insbesondere sicherzustellen, dass die Qualität von HU,\nAU, SP und Abnahmen durch eine zu hohe Zahl von Einzelprüfungen nicht beeinträchtigt wird.\n6.6 Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen die die Organisation bildenden und tragenden selbständi-\ngen und hauptberuflichen Kraftfahrzeugsachverständigen die, nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Ver-\ntretung der Organisation berufenen Personen sowie die mit der Durchführung von HU, AU, SP oder Abnah-\nmen betrauten PI weder direkt noch indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von\nFahrzeugen und Fahrzeugteilen befasst sein.\n6.7 Die von der Überwachungsorganisation zur Durchführung von HU, AU und SP erhobenen personenbezoge-\nnen Daten dürfen nur zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung im\nSinne der Nr. 2.4 verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist\nnur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen zulässig. Wird die Einwilligungserklärung zusammen mit\nanderen Erklärungen abgegeben, ist sie besonders hervorzuheben. Der Betroffene ist bei der Erteilung der\nEinwilligung darauf hinzuweisen, dass er sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.\n7.  Übergangsvorschriften\n7.1 Soweit Organisationen am 18. September 2002 zur Durchführung von HU und Abnahmen nach § 19 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 3 und 4 bereits anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen.\n7.2 Soweit Organisationen am 1. Juni 1989 zur Durchführung von HU anerkannt waren, bleiben die Anerken-\nnungen bestehen; die Vorschriften nach 2.2 bis 2.7, 3 (ausgenommen 3.8), 4, 5 und 6 sind entsprechend\nanzuwenden. Die Anerkennungsbehörde kann dies insbesondere im Hinblick auf 2.7 durch Auflagen sicher-\nstellen. Die Ausbildung nach 3.5 und die Prüfung nach 3.6 haben nur die Personen abzulegen, die nach dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002                  3583\n1. Juni 1989 erstmals mit der Durchführung der HU betraut werden sollen oder die länger als zwei Jahre\neiner Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation nicht mehr angehören. Satz 1 gilt entspre-\nchend für die Übertragung von HU auf amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer in einer Techni-\nschen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 Abs. 2 Satz 5 des Kraftfahrsachverständigengeset-\nzes und für die Ablösung dieser Aufgabenübertragung durch eine Anerkennung nach 8.\n8.     Anerkennung des Trägers einer Technischen Prüfstelle\nDem Träger einer Technischen Prüfstelle oder einer anderen Stelle, an der der Träger der Technischen Prüf-\nstelle maßgeblich beteiligt ist, kann für den Bereich der Technischen Prüfstelle die Anerkennung erteilt wer-\nden; dies gilt für die andere Stelle jedoch nur, wenn der Träger der Technischen Prüfstelle auf eine Anerken-\nnung verzichtet oder, sofern er bereits als Überwachungsorganisation anerkannt ist, die Anerkennung\nzurückgibt. Die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3. (ausgenommen 3.8), 4., 5. und 6. sind entsprechend anzuwen-\nden.\n9.     Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen\n9.1    Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben\ndie Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen\nkönnen selbst prüfen oder durch von ihnen bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere\n9.1.1 die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind,\n9.1.2 die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerken-\nnung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden,\n9.1.3 ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.\n9.2    Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der\nAnerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen\nvorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der Anerken-\nnung sicherzustellen, dass die mit der Aufsicht beauftragten Personen sämtliche Untersuchungsstellen\nbetreten dürfen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der\nPrüfung zu tragen.\n9.3    Die Organisation hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde für das betreffende Anerkennungsgebiet einen\nBeauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde. Er\nmuss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Organisation abgeben und entgegennehmen können. Er\nmuss weiter die Möglichkeit haben, Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise über die von der Organisa-\ntion im Anerkennungsgebiet durchgeführten HU, AU, SP und Abnahmen zu machen und der Aufsichts-\nbehörde auf Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann der\nBeauftragte auch für den Bereich mehrerer Anerkennungsgebiete ganz oder teilweise bestellt werden.“\n16. a) In der Überschrift wird die Angabe „Muster 6, 7, 8,      20. Muster 8a Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1)\n8a, 9, 10“ durch die Angabe „Muster 6, 7 und 9“              und Muster 8a Mitteilung (§ 29a Abs. 1) werden auf-\nersetzt.                                                     gehoben.\nb) Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:\n20a. Muster 9 Anzeige (§ 29c Abs. 1) wird wie aus An-\n„Format: DIN A6\nhang 4 ersichtlich gefasst. Muster 9 Bescheid (§ 29c\nFarbe: Untergrund weiß, Druck schwarz                        Abs. 2) wird aufgehoben.\nDie Versicherungsbestätigungen dürfen nicht\nhandschriftlich oder mit Schreibmaschine herge-         21. Muster 10 Anzeige (§ 29c Abs. 1) und Bescheid\nstellt, sondern müssen zur Verhütung von Mis-                (§ 29c Abs. 2) werden aufgehoben.\nsbräuchen gedruckt sein. Die Versicherungsbe-\nstätigung kann auch vom Antragsteller vollständig       22. In § 19 Abs. 6 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 5, § 24 Satz 3,\nausgefüllt und ergänzt werden. Auch Firma und                § 25 Abs. 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Abs. 2 Satz 1 und 2,\nUnterschrift des Versicherers müssen gedruckt,               Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3, § 27a Satz 1,\nletztere faksimiliert sein.“                                 4, 5 und 6, § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1,\n§ 29c Abs.1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3, § 52 Abs. 4 Nr. 2\n17. Muster 6 Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1)\nSatz 2, Abs. 6 Satz 2, § 59 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 3\nwird wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst. Muster 6\nSatz 1, Muster 1d, Muster 6a (Mitteilung), Muster 9\nMitteilung (§ 29a Abs. 2) wird aufgehoben.\n(Anzeige, Bescheid), Vorbemerkungen zu Mustern\n18. Muster 7 Versicherungsbestätigung und Mitteilung                 12, 13 Abschnitt 1.1, Muster 12 (Verwertungs-\n(§ 29a) wird wie aus Anhang 3 ersichtlich gefasst.               nachweis), Seite 1, 2, Muster 13 (Erklärung über den\nVerbleib), Seite 1, 2 wird jeweils das Wort „Zulas-\n19. Muster 8 Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1) und             sungsstelle“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“\nMuster 8 Mitteilung (§ 29a Abs. 1) werden aufgehoben.            ersetzt.","3584          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nArtikel 4                               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                   aa) Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das\nFahrzeugregisterverordnung                                    Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.\nDie Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987                 bb) Nach dem Wort „Behörden“ werden die Wör-\n(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 4 des                      ter „sowie für Zwecke des Katastrophen-\nGesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3442), wird                       schutzes den nach den von den Ländern für\nwie folgt geändert:                                                          Maßnahmen des Katastrophenschutzes er-\nlassenen Gesetzen zuständigen Stellen“ ein-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            gefügt.\na) Die Angaben zu den §§ 6 bis 9 werden wie folgt            c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngefasst:                                                      Nach den Wörtern „nach § 19 dieses Gesetzes\n„§ 6    Übermittlungen der Zulassungsbehörde an               bestimmten Behörden“ werden die Wörter „sowie\ndas Kraftfahrt-Bundesamt                              für Zwecke des Katastrophenschutzes den nach\nden von den Ländern für Maßnahmen des Kata-\n§ 7   Übermittlungen der Zulassungsbehörde an\nstrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständi-\nandere Zulassungsbehörden\ngen Stellen und den diesen vorgesetzten Behör-\n§ 8   Übermittlungen der Zulassungsbehörde an               den“ eingefügt.\nVersicherer\n§ 9   Übermittlungen der Zulassungsbehörde an        5. § 11 wird wie folgt geändert:\nFinanzämter“.\na) In der Überschrift zu § 11 wird das Wort „Zulas-\nb) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe ein-              sungsstellen“ durch das Wort „Zulassungsbehör-\ngefügt:                                                       den“ ersetzt.\n„§ 9a Übermittlungen der Zulassungsbehörde an             b) In den Absätzen 1 bis 4 wird jeweils das Wort\nTräger der Sozialhilfe“.                              „Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulassungs-\nc) Die Angaben zu den §§ 10 und 11 werden wie folgt              behörde“ ersetzt.\ngefasst:\n„§ 10 Übermittlungen der Zulassungsbehörde             6. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Buß-\nund des Kraftfahrt-Bundesamtes an die für         geldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrs-\ndie Durchführung des Bundesleistungs-             ordnungswidrigkeiten zuständig sind“ durch die Wör-\ngesetzes und des Verkehrssicherstellungs-         ter „nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrs-\ngesetzes zuständigen Stellen                      gesetzes zuständige Verwaltungsbehörde“ ersetzt.\n§ 11 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundes-\namtes an die Zulassungsbehörden“.              7. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n„(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf nach\na) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Wörter „internationa-            § 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen,\nlen Zulassungsscheins“ durch die Wörter „Interna-             wenn dessen Durchführung unter Verwendung\ntionalen Zulassungsscheins“ ersetzt.\n1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten\nb) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „Ordnungs-                    Nutzers und\nund Erkennungsnummer“ durch die Wörter\n„Unterscheidungszeichen und Erkennungsnum-                    2. eines Passwortes\nmer“ ersetzt.                                                 erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann\neine natürliche Person oder eine Dienststelle sein.\n3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:                           Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz\nkann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des\n„§ 9a\nNetzbetreibers als einheitliche Kennung für die an\nÜbermittlungen der Zulassungs-                        dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt wer-\nbehörde an Träger der Sozialhilfe                      den, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberech-\nDie Zulassungsbehörde hat den zuständigen Trä-                tigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des\ngern der Sozialhilfe zur Vermeidung rechtswidriger               Netzes und die Zulassung ausschließlich berech-\nInanspruchnahme von Sozialhilfe unter den in § 117               tigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3\nAbs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Vor-              der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Sat-\naussetzungen Auskunft über die Eigenschaft einer                 zes 1 Nr. 1 keine natürliche Person, so hat er\nPerson als Kraftfahrzeughalter zu erteilen.“                     sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils\nabrufende natürliche Person festgestellt werden\nkann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                     vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu\na) In der Überschrift wird das Wort „Zulassungs-                 wählen und dieses jeweils spätestens nach einem\nstelle“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“                    von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeit-\nersetzt.                                                      raum zu ändern.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002              3585\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten\naa) Die Wörter „des Endgeräts unrichtig oder die                 Nutzers und\nKennung der zum Abruf berechtigten Dienst-             2. eines Passwortes\nstelle“ werden durch die Wörter „nach Ab-\nerfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann\nsatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort“ ersetzt.\neine natürliche Person oder eine Dienststelle sein.\nbb) Das Wort „eingegeben“ wird durch das Wort                Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz\n„übermittelt“ ersetzt.                                 kann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des\nc) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ , die von der         Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an\nnach § 14 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt wer-           dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt wer-\nden“ gestrichen.                                             den, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberech-\ntigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des\nNetzes und die Zulassung ausschließlich berechtig-\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                    ter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der\nNetzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nNr.1 keine natürliche Person, so hat er sicherzu-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; in Satz 1              stellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende\nwerden nach den Wörtern „von der abrufenden                  natürliche Person festgestellt werden kann. Der\nStelle“ die Wörter „der nach Absatz 1 Satz 2                 Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem\nzuständigen Stelle“ gestrichen.                              ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 1              dieses jeweils spätestens nach einem von der\nwerden die Wörter „nach Absatz 1 zuständigen“                übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu\ndurch das Wort „übermittelnden“ ersetzt.                     ändern.“\nd) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.                   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3; nach der               aa) Die Wörter „des Endgeräts unrichtig oder die\nAngabe „§ 36 Abs. 6“ wird die Angabe „Satz 2“                     Kennung der zum Abruf berechtigten Dienst-\ndurch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.                          stelle“ werden durch die Wörter „nach Absatz 1\nSatz 1 Nr. 1 oder das Passwort“ ersetzt.\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                    bb) Das Wort „eingegeben“ wird durch das Wort\n„übermittelt“ ersetzt.\na) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsstellen“\ndurch das Wort „Zulassungsbehörden“ ersetzt.              c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ , die von der\nnach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt wer-\nb) Absatz 7 wird aufgehoben.                                    den“ gestrichen.\n10. In § 1 Abs. 1 im Satzteil vor Nr. 1 und in Nr. 9, Abs. 2   2. § 55 wird wie folgt geändert:\nund 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe b\nund c und Abs. 2 Nr. 18, der Überschrift zu § 6, § 6         a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nAbs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, der Überschrift zu § 7,      b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; in Satz 1 wer-\n§ 7 Abs. 1 und 2, der Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 1 im         den die Wörter „von der nach Absatz 1 zuständigen\nSatzteil vor Nr. 1, der Überschrift zu § 9, § 12 Abs. 2         Stelle“ gestrichen.\nSatz 1 und Buchstabe m und r und Satz 2, § 15 Abs. 1\nSatz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2       c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt\nwird jeweils das Wort „Zulassungsstelle“ durch das              geändert:\nWort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.                               aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1\nzuständigen“ durch das Wort „übermittelnden“\nersetzt.\nArtikel 5                                 bb) In Satz 2 wird in Nummer 1 die Angabe\nÄnderung der                                      „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-\nFahrerlaubnis-Verordnung                                 setzt.\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998               d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-      e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.\nordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), wird wie\nfolgt geändert:\n3. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 54 wird wie folgt geändert:                                  a) In Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 7.3.7 der Anla-\nge VIII“ durch die Angabe „Anlagen VIIIb und VIIIc“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im\nb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nautomatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahr-\nerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrs-              aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitt 6 der\ngesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung                    Anlage VIII“ durch die Angabe „Anlage VIIIc“\nunter Verwendung                                                   ersetzt.","3586         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abschnitt 7 der                               Artikel 7\nAnlage VIII“ durch die Angabe „Anlage VIIIb“                        Neubekanntmachung\nersetzt.                                                       des Straßenverkehrsgesetzes\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen kann den Wortlaut des Straßenverkehrs-\nArtikel 6                           gesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Geset-\nRückkehr zum                           zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\neinheitlichen Verordnungsrang                   machen.\nDie auf den Artikeln 2a bis 6 beruhenden Teile der dort                             Artikel 8\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\njeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-                              Inkrafttreten\nnung geändert oder aufgehoben werden.                          Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. September 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002                                 3587\nAnhang 1 (zu Artikel 3 Nr. 10)\n„Anlage I\n(§ 23 Abs. 2)\nUnterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke*)\na) Gültige Unterscheidungszeichen\nA          Augsburg\nStadt, Anl. II,         Gruppe I          Buchstaben B, F, G\nGruppe II\nGruppe IIIb       von AA 5000 – AA 9999 bis ZZ 5000 – ZZ 9999\nKreis, Anl. II,         Gruppe I          ausgenommen Buchstaben B, F, G\nGruppe IIIa\nGruppe IIIb       von AA 1000 – AA 4999 bis ZZ 1000 – ZZ 4999\nAA         Ostalbkreis in Aalen, Kreis\nAB         Aschaffenburg\nStadt, Anl. II,         Gruppe I          ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nKreis, Anl. II,         Gruppe I          Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nABG        Altenburger-Land in Altenburg, Kreis\nAC         Aachen in Würselen, Stadt und Kreis\nAIC        Aichach-Friedberg in Aichach, Kreis\nAK         Altenkirchen Westerwald, Kreis\nAM         Amberg, Stadt\nAnl. II, Gruppe I\nauslaufend:\nAnl. II, Gruppe II      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Amberg-Sulzbach in Amberg)\nAN         Ansbach\nStadt, Anl. II,        Gruppe I           ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nKreis, Anl. II,         Gruppe I          Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nANA        Annaberg, Kreis\nAÖ         Altötting, Kreis\nAP         Weimarer-Land in Apolda, Kreis\nAS         Amberg-Sulzbach in Amberg, Kreis\nASL        Aschersleben-Staßfurt in Aschersleben, Kreis\nASZ        Aue-Schwarzenberg in Aue, Kreis\nAUR        Aurich, Kreis\nAW         Ahrweiler in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Kreis\nAZ         Alzey-Worms in Alzey, Kreis\nAZE        Anhalt-Zerbst in Roßlau, Kreis\nB          Berlin\n*) Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen den Sitz der Zulassungsbehörde. Bei gleichem Unterscheidungszeichen für Stadt- und Landkreis oder\nZuteilung besonderer Nummerngruppen für Verwaltungsstellen, die aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen die Aufgaben einer unteren Verwal-\ntungsbehörde selbständig wahrnehmen, sind die zugeteilten Fahrzeugerkennungsnummern besonders angegeben.","3588      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nBA   Bamberg\nStadt, Anl. II,     Gruppe I        ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nKreis, Anl. II,     Gruppe I        Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nBAD  Baden-Baden, Stadt\nBAR  Barnim in Eberswalde, Kreis\nBB   Böblingen, Kreis\nBBG  Bernburg, Kreis\nBC   Biberach, Riß, Kreis\nBGL  Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, Kreis\nBI   Bielefeld, Stadt\nBIR  Birkenfeld Nahe, Kreis\nAnl. II, Gruppe Ib\nIdar-Oberstein, Stadt\nAnl. II,            Gruppe Ia\nGruppe II       von AA bis EZ\nBIT  Bitburg-Prüm in Bitburg, Kreis\nBL   Zollernalbkreis in Balingen, Kreis\nBLK  Burgenlandkreis in Naumburg, Kreis\nBM   Erftkreis in Bergheim, Kreis\nAnl. II, Gruppen I und IIIa\nZulassungsbehörde Hürth\nAnl. II, Gruppe II\nBN   Bonn, Stadt\nBO   Bochum, Stadt\nBÖ   Bördekreis in Oschersleben, Kreis\nBOR  Borken, Kreis\nBOT  Bottrop, Stadt\nBRA  Wesermarsch in Brake Unterweser, Kreis\nBRB  Brandenburg, Stadt\nAnl. II, Gruppen Ib und II\nauslaufend:\nAnl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)\nBS   Braunschweig, Stadt\nBT   Bayreuth\nStadt, Anl. II,     Gruppe I        ausgenommen Buchstaben B, F, G\nKreis, Anl. II,     Gruppe I        Buchstaben B, F, G\nGruppe II\nBTF  Bitterfeld, Kreis\nBÜS  Konstanz, Kreis, Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nBZ   Bautzen, Kreis\nC    Chemnitz, Stadt\nAnl. II, Gruppen Ib und II\nauslaufend:\nAnl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Chemnitzer Land in Glauchau)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002  3589\nCB  Cottbus, Stadt\nAnl. II, Gruppen Ib und II\nauslaufend:\nAnl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde Cottbus, Stadt)\nCE  Celle, Kreis\nCHA Cham, Kreis\nCLP Cloppenburg, Kreis\nCO  Coburg\nStadt, Anl. II,      Gruppe I       ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nKreis, Anl. II,      Gruppe I       Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nCOC Cochem-Zell in Cochem, Kreis\nCOE Coesfeld, Kreis\nCUX Cuxhaven, Kreis\nCW  Calw, Kreis\nD   Düsseldorf, Stadt\nDA  Darmstadt, Stadt\nAnl. II,             Gruppe I       Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nDarmstadt-Dieburg in Darmstadt, Kreis\nAnl. II,             Gruppe I       ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe III\nDAH Dachau, Kreis\nDAN Lüchow-Dannenberg in Lüchow, Kreis\nDAU Daun, Kreis\nDBR Bad Doberan, Kreis\nDD  Dresden, Stadt\nAnl. II, Gruppen Ib, II und IIIb\nauslaufend:\nAnl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Meißen in Meißen)\nDE  Dessau, Stadt\nDEG Deggendorf, Kreis\nDEL Delmenhorst, Stadt\nDGF Dingolfing-Landau in Dingolfing, Kreis\nDH  Diepholz, Kreis\nAnl. II, Gruppe I\nAußenstelle Syke\nAnl. II, Gruppe II\nDL  Döbeln, Kreis\nDLG Dillingen a. d. Donau, Kreis\nDM  Demmin, Kreis\nDN  Düren, Kreis\nDO  Dortmund, Stadt","3590      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nDON  Donau-Ries in Donauwörth, Kreis\nDU   Duisburg, Stadt\nDÜW  Bad Dürkheim Weinstraße, Kreis\nDW   Weißeritzkreis in Dippoldiswalde, Kreis\nDZ   Delitzsch, Kreis\nE    Essen, Stadt\nEA   Eisenach, Stadt\nauslaufend:\nAnl. II, Gruppen I bis IIIb soweit vom Wartburgkreis für die Stadt Eisenach ausgegeben\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen)\nEBE  Ebersberg, Kreis\nED   Erding, Kreis\nEE   Elbe-Elster in Bad Liebenwerda, Kreis\nEF   Erfurt, Stadt\nAnl. II, Gruppen Ib und II\nauslaufend:\nAnl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sömmerda)\nEI   Eichstätt, Kreis\nEIC  Eichsfeld in Heiligenstadt, Kreis\nEL   Emsland in Meppen, Kreis\nEM   Emmendingen, Kreis\nEMD  Emden, Stadt\nEMS  Rhein-Lahn-Kreis in Bad Ems, Kreis\nAnl. II,             Gruppe Ia\nGruppe Ib       von AA bis UZ\nGruppe II       von AA bis UZ\nLahnstein, Stadt\nAnl. II,             Gruppe Ib       von VA bis ZZ\nGruppe II       von VA bis ZZ\nEN   Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Kreis\nER   Erlangen, Stadt\nAnl. II, Gruppen I und IIIa\nauslaufend:\nAnl. II, Gruppe II   (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Erlangen-Höchstadt in Erlangen)\nERB  Odenwaldkreis in Erbach Odenwald, Kreis\nERH  Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Kreis\nES   Esslingen Neckar, Kreis\nESW  Werra-Meißner-Kreis in Eschwege, Kreis\nEU   Euskirchen, Kreis\nF    Frankfurt/Main, Stadt\nFB   Wetteraukreis in Friedberg Hessen, Kreis\nFD   Fulda, Kreis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3591\nFDS Freudenstadt, Kreis\nFF  Frankfurt (Oder), Stadt\nFFB Fürstenfeldbruck, Kreis\nFG  Freiberg, Kreis\nFL  Flensburg, Stadt\nAnl. II, Gruppen I und II\nFN  Bodenseekreis in Friedrichshafen, Kreis\nFO  Forchheim, Kreis\nFR  Freiburg Breisgau, Stadt\nAnl. II,             Gruppe I       Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nGruppe IIIb    von NA 1000 bis ZZ 9999\nBreisgau-Hochschwarzwald in Freiburg Breisgau, Kreis\nAnl. II,             Gruppe I       ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nGruppe IIIb    von AA 1000 bis MZ 9999\nFRG Freyung-Grafenau in Freyung, Kreis\nFRI Friesland in Jever, Kreis\nFS  Freising, Kreis\nAnl. II,             Gruppen I und II\nausgenommen Buchstabe I\nMoosburg a. d. Isar, Stadt\nAnl. II,             Gruppe I       Buchstabe I\nGruppe II      Buchstabe I\nGruppe IIIa    Buchstaben H, I, M, P, R\nFT  Frankenthal Pfalz, Stadt\nAnl. II, Gruppen Ia, II und III\nauslaufend:\nAnl. II, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Dürkheim)\nFÜ  Fürth\nStadt, Anl. II,      Gruppe I       Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nKreis, Anl. II,      Gruppe I       ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nG   Gera, Stadt\nAnl. II, Gruppen Ib und II\nauslaufend:\nAnl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Greiz)\nGAP Garmisch-Partenkirchen, Kreis\nGC  Chemnitzer Land in Glauchau, Kreis\nGE  Gelsenkirchen, Stadt\nGER Germersheim, Kreis\nGF  Gifhorn, Kreis\nGG  Groß-Gerau, Kreis\nGI  Gießen, Kreis\nGL  Rheinisch-Bergischer-Kreis in Bergisch Gladbach, Kreis","3592      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nGM   Oberbergischer Kreis in Gummersbach, Kreis\nGÖ   Göttingen\nStadt, Anl. II,     Gruppe I         ausgenommen Buchstaben B, F, G, O, Q\nGruppe IIIa\nKreis, Anl. II,     Gruppe I         Buchstaben B, F, G, O, Q\nGruppe II\nGP   Göppingen, Kreis\nGR   Görlitz, Stadt\nAnl. II, Gruppen Ib und II\nauslaufend:\nAnl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises\nin Niesky)\nGRZ  Greiz, Kreis\nGS   Goslar, Kreis\nGT   Gütersloh, Kreis\nGTH  Gotha, Kreis\nGÜ   Güstrow, Kreis\nGZ   Günzburg, Kreis\nH    Hannover\nStadt, Anl. II,     Gruppe I         Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nGruppe IIIb      Buchstaben BA bis BZ, FA bis FZ, GA bis GZ\nRegion,\naußer Stadt,\nAnl. II,            Gruppe I         ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nGruppe IIIb      ausgenommen Buchstaben BA bis BZ, FA bis FZ, GA bis GZ\nHA   Hagen, Stadt\nHAL  Halle, Stadt\nHAM  Hamm, Stadt\nHAS  Haßberge in Haßfurt, Kreis\nHB   Hansestadt Bremen\nAnl. II,            Gruppe I         Buchstaben B, F, G\nGruppe II\nBremen-Nord in Bremen-Vegesack\nAnl. II,            Gruppe I         ausgenommen Buchstaben B, F, G\nBremerhaven, Stadt\nAnl. II,            Gruppe IIIa\nHBN  Hildburghausen, Kreis\nHBS  Halberstadt, Kreis\nHD   Heidelberg, Stadt\nAnl. II,            Gruppe I         ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nRhein-Neckar-Kreis in Heidelberg, Kreis\nAnl. II,            Gruppe I         Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nGruppe IIIb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002  3593\nHDH Heidenheim Brenz, Kreis\nHE  Helmstedt, Kreis\nHEF Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld, Kreis\nHEI Dithmarschen in Heide/Holstein, Kreis\nHER Herne, Stadt\nHF  Herford in Kirchlengern, Kreis\nHG  Hochtaunuskreis in Bad Homburg vor der Höhe, Kreis\nHGW Hansestadt Greifswald\nHH  Freie und Hansestadt Hamburg\nHI  Hildesheim, Kreis\nHL  Hansestadt Lübeck\nHM  Hameln-Pyrmont in Hameln, Kreis\nHN  Heilbronn, Neckar\nStadt, Anl. II,    Gruppe I       ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nGruppe IIIb    von NA 1000 bis ZZ 9999\nKreis, Anl. II,    Gruppe I       Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nGruppe IIIb    von AA 1000 bis MZ 9999\nHO  Hof\nStadt, Anl. II,    Gruppe I       einschließlich Buchstabe F\nvon F 100 bis F 999\nausgenommen Buchstabe B\nBuchstabe F von F 1 bis F 99 und von AF 1 bis ZF 99\nBuchstaben G, I, O, Q\nKreis, Anl. II,    Gruppe I       Buchstabe B\nBuchstabe F von F 1 bis F 99 und von AF 1 bis ZF 99\nBuchstaben G, I, O, Q\nGruppe II\nHOL Holzminden, Kreis\nHOM Saarpfalz-Kreis in Homburg Saar außer Stadt St. Ingbert (IGB)\nHP  Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Kreis\nHR  Schwalm-Eder-Kreis in Homberg, Kreis\nHRO Hansestadt Rostock\nHS  Heinsberg, Kreis\nHSK Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis\nHST Hansestadt Stralsund\nAnl. II,           Gruppe Ia      Buchstaben B, G, I, O, Q\nGruppe Ib\nGruppe II\nauslaufend:\nAnl. II,           Gruppe Ia      ausgenommen Buchstaben B, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen)\nHU  Main-Kinzig-Kreis in Hanau, Kreis\nHVL Havelland in Rathenow, Kreis","3594       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nHWI  Hansestadt Wismar\nHX   Höxter, Kreis\nHY   Hoyerswerda, Stadt\nauslaufend:\nAnl. II, Gruppen I bis IIIb soweit vom Kreis Hoyerswerda ausgegeben\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kamenz in Kamenz)\nIGB  St. Ingbert, Stadt\nIK   Ilm-Kreis in Arnstadt, Kreis\nIN   Ingolstadt, Stadt\nAnl. II,             Gruppe I\nGruppe II       ausgenommen AA 100 bis AZ 999 und CA 100 bis CZ 999\nGruppe IIIa\nauslaufend:\nAnl. II,             Gruppe II       von AA 100 bis AZ 999 und CA 100 bis CZ 999\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt, Dienststelle\nIngolstadt)\nIZ   Steinburg in Itzehoe, Kreis\nJ    Jena, Stadt\nAnl. II, Gruppen Ib und II\nauslaufend:\nAnl. II, Gruppen Ia und IIIa         (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzland-Kreises in\nEisenberg)\nJL   Jerichower Land in Burg, Kreis\nK    Köln, Stadt\nKA   Karlsruhe\nStadt, Anl. II,      Gruppe I        Buchstaben B, F, G, Q\nGruppe II\nGruppe IIIb     von NA 1000 bis ZZ 9999\nKreis, Anl. II,      Gruppe I        ausgenommen Buchstaben B, F, G, Q\nGruppe IIIa\nGruppe IIIb     von AA 1000 bis MZ 9999\nKB   Waldeck-Frankenberg in Korbach, Kreis\nKC   Kronach, Kreis\nKE   Kempten (Allgäu), Stadt\nAnl. II, Gruppe I\nauslaufend:\nAnl. II, Gruppe II   (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberallgäu, Dienststelle Kempten)\nKEH  Kelheim, Kreis\nKF   Kaufbeuren, Stadt\nAnl. II, Gruppen Ia und IIIa\nauslaufend:\nAnl. II, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu, Dienststelle Kaufbeuren)\nKG   Bad Kissingen, Kreis\nKH   Bad Kreuznach\nStadt, Anl. II, Gruppen Ia und IIIa\nKreis, Anl. II, Gruppen Ib und II\nKI   Kiel, Stadt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002          3595\nKIB Donnersbergkreis in Kirchheimbolanden, Kreis\nKL  Kaiserslautern\nStadt, Anl. II,    Gruppe I      ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nKreis, Anl. II,    Gruppe I     Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nKLE Kleve, Kreis\nKM  Kamenz, Kreis\nKN  Konstanz, Kreis\nKO  Koblenz, Stadt\nAnl. II,           Gruppe I     Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe Ia     Buchstaben A, C, E, H, J, P, R, S, W, X, Y jeweils von 1 bis 9\nBuchstaben D, L, N, T, U, V, Z jeweils von 1 bis 99\nGruppe II\nGruppe IIIb\nauslaufend:\nAnl. II,           Gruppe I      ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe Ia     ausgenommen Buchstaben A, C, E, H, J, P, R, S, W, X, Y jeweils von 1 bis 9\nausgenommen Buchstaben D, L, N, T, U, V, Z jeweils von 1 bis 99\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz in\nKoblenz)\nAnl. II,           Gruppe IIIa   von A 1000 bis R 9999\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz,\nDienststelle Mayen)\nAnl. II,           Gruppe IIIa   von S 1000 bis Z 9999\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde in Andernach)\nKÖT Köthen, Kreis\nKR  Krefeld, Stadt\nKS  Kassel\nStadt, Anl. II,    Gruppe I     Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nKreis, Anl. II,    Gruppe I      ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe III\nKT  Kitzingen, Kreis\nKU  Kulmbach, Kreis\nKÜN Hohenlohekreis in Künzelsau, Kreis\nKUS Kusel, Kreis\nKYF Kyffhäuserkreis in Sondershausen, Kreis\nL   Leipzig, Stadt\nAnl. II,           Gruppe Ia     Buchstaben B, F, G, I jeweils von 1 bis 999\nGruppe Ib     Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von AB 1 bis TQ 99\nGruppe II     Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von AB 100 bis TQ 999\nGruppe IIIa   von F 1000 bis T 9999\nGruppe IIIb   von AA 1000 bis TZ 9999","3596      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nLeipziger Land in Leipzig, Kreis\nAnl. II,            Gruppe Ia      Buchstaben O, Q jeweils von 1 bis 999\nGruppe Ib      Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von UB 1 bis ZQ 99\nGruppe II      Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von UB 100 bis ZQ 999\nGruppe IIIa    von U 1000 bis Z 9999\nGruppe IIIb    von UA 1000 bis ZZ 9999\nLA   Landshut\nStadt, Anl. II,     Gruppe I       ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nKreis, Anl. II,     Gruppe I       Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nLAU  Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz, Kreis\nLB   Ludwigsburg, Kreis\nLD   Landau, Stadt\nAnl. II,            Gruppe Ia\nGruppe II von BA 100 bis ZZ 999\nGruppe III\nauslaufend:\nAnl. II,            Gruppen Ib und II von AA 100 bis AZ 999\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Südliche Weinstraße in Landau)\nLDK  Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis\nLDS  Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen, Kreis\nLER  Leer in Leer (Ostfriesland), Kreis\nLEV  Leverkusen, Stadt\nLG   Lüneburg, Kreis\nLI   Lindau (Bodensee), Kreis\nLIF  Lichtenfels, Kreis\nLIP  Lippe in Detmold, Kreis\nLL   Landsberg a. Lech, Kreis\nLM   Limburg-Weilburg in Limburg Lahn, Kreis\nLÖ   Lörrach, Kreis\nLOS  Oder-Spree in Beeskow, Kreis\nLU   Ludwigshafen Rhein\nStadt, Anl. II,     Gruppe I       Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nKreis, Anl. II,     Gruppe I       ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nLWL  Ludwigslust, Kreis\nM    München\nStadt, Anl. II,     Gruppe I       Buchstaben B, F, G\nGruppe II      ausgenommen Buchstaben I, O, Q\nGruppe IIIa    Buchstaben B, F, G\nGruppe IIIb    ausgenommen Buchstaben I, O, Q\nKreis, Anl. II,     Gruppe I       ausgenommen Buchstaben B, F, G\nGruppe II      Buchstaben I, O, Q\nGruppe IIIa    ausgenommen Buchstaben B, F, G\nGruppe IIIb    Buchstaben I, O, Q","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002          3597\nMA  Mannheim, Stadt\nAnl. II,           Gruppe II\nauslaufend:\nNummerngruppen A 1 bis N 999, AA 1 bis NZ 99 und\nA 1000 bis N 9999\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Mannheim)\nNummerngruppen P 1 bis Z 999, PA 1 bis ZZ 99 und\nP 1000 bis Z 9999\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Weinheim\na. d. Bergstraße)\nMB  Miesbach, Kreis\nMD  Magdeburg, Stadt\nME  Mettmann, Kreis\nMEI Meißen, Kreis\nMEK Mittlerer Erzgebirgskreis in Marienberg, Kreis\nMG  Mönchengladbach, Stadt\nMH  Mülheim a. d. Ruhr, Stadt\nMI  Minden-Lübbecke in Minden, Kreis\nMIL Miltenberg, Kreis\nMK  Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis\nAnl. II,           Gruppen Ia und III\nZulassungsbehörde Iserlohn\nAnl. II,           Gruppen Ib und II\nML  Mansfelder Land in Eisleben, Kreis\nMM  Memmingen, Stadt\nAnl. II,           Gruppe Ia\nGruppe Ib       Buchstaben von TA 1 bis ZZ 99\nBuchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nauslaufend:\nAnl. II,           Gruppe Ib       Buchstaben AA 1 bis SZ 99\nausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Unterallgäu, Dienststelle\nMemmingen)\nMN  Unterallgäu in Mindelheim, Kreis\nMOL Märkisch-Oderland in Bad Freienwalde, Kreis\nMOS Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach, Kreis\nMQ  Merseburg-Querfurt in Merseburg, Kreis\nMR  Marburg-Biedenkopf in Marburg Lahn, Kreis\nMS  Münster, Stadt\nMSP Main-Spessart in Karlstadt, Kreis\nMST Mecklenburg-Strelitz in Neustrelitz, Kreis\nMTK Main-Taunus-Kreis in Hofheim am Taunus, Kreis\nMTL Muldentalkreis in Grimma, Kreis\nMÜ  Mühldorf a. Inn, Kreis\nMÜR Müritz in Waren, Kreis","3598      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nMW   Mittweida, Kreis\nMYK  Mayen-Koblenz in Koblenz, Kreis und\nAndernach, Stadt\nMZ   Mainz, Stadt\nAnl. II,           Gruppe I        Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nMainz-Bingen in Bingen, Kreis\nAnl. II,           Gruppe I        ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nGruppe IIIb     von LA 1000 bis ZZ 9999\nMZG  Merzig-Wadern in Merzig Saar, Kreis\nN    Nürnberg, Stadt\nAnl. II,           Gruppe I        Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nauslaufend:\nAnl. II,           Gruppe I        ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nürnberger Land in Lauf\na. d. Pegnitz)\nNB   Neubrandenburg, Stadt\nAnl. II,           Gruppen Ib, II und IIIa\nauslaufend:\nAnl. II,           Gruppe Ia       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mecklenburg-Strelitz in\nNeustrelitz)\nND   Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg a. d. Donau, Kreis\nNDH  Nordhausen, Kreis\nNE   Neuss, Kreis\nNEA  Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt a. d. Aisch, Kreis\nNES  Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt a. d. Saale, Kreis\nNEW  Neustadt a. d. Waldnaab, Kreis\nNF   Nordfriesland in Husum, Kreis\nNI   Nienburg Weser, Kreis\nNK   Neunkirchen Saar, Kreis\nNM   Neumarkt i. d. OPf., Kreis\nNMS  Neumünster, Stadt\nNOH  Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Kreis\nNOL  Niederschlesischer Oberlausitzkreis in Niesky, Kreis\nNOM  Northeim, Kreis\nNR   Neuwied Rhein\nStadt, Anl. II,    Gruppen Ia und IIIa\nKreis, Anl. II,    Gruppen Ib und II\nNU   Neu-Ulm, Kreis\nNVP  Nordvorpommern in Grimmen, Kreis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002     3599\nNW  Neustadt Weinstraße, Stadt\nAnl. II,           Gruppen I und III\nauslaufend:\nAnl. II,           Gruppe II      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Dürkheim)\nNWM Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen, Kreis\nOA  Oberallgäu in Sonthofen, Kreis\nOAL Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis\nOB  Oberhausen, Stadt\nOD  Stormarn in Bad Oldesloe, Kreis\nOE  Olpe, Kreis\nOF  Offenbach am Main\nStadt, Anl. II,    Gruppe I       ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nKreis, Anl. II,    Gruppe I       Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nGruppe IIIb\nOG  Ortenaukreis in Offenburg, Kreis\nOH  Ostholstein in Eutin, Kreis\nOHA Osterode Harz, Kreis\nOHV Oberhavel in Oranienburg, Kreis\nOHZ Osterholz in Osterholz-Scharmbeck, Kreis\nOK  Ohrekreis in Haldensleben, Kreis\nOL  Oldenburg/Oldenburg, Stadt\nAnl. II,           Gruppe I       Buchstaben B, F, G, Q\nGruppe II\nOldenburg/Oldenburg in Wildeshausen, Kreis\nAnl. II,           Gruppe I       ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nOPR Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin, Kreis\nOS  Osnabrück\nStadt, Anl. II,    Gruppe I       ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nKreis, Anl. II,    Gruppe I       Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nOSL Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg, Kreis\nOVP Ostvorpommern in Anklam, Kreis\nP   Potsdam, Stadt\nAnl. II,           Gruppen Ib und II\nauslaufend:\nAnl. II,           Gruppen Ia und IIIa\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)\nPA  Passau\nStadt, Anl. II,    Gruppe Ia      ausgenommen Buchstaben I, O, Q\nGruppe IIIa\nKreis, Anl. II,    Gruppe Ia      Buchstaben I, O, Q\nGruppe Ib\nGruppe II","3600      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nPAF  Pfaffenhofen a. d. Ilm, Kreis\nPAN  Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Kreis\nPB   Paderborn, Kreis\nPCH  Parchim, Kreis\nPE   Peine, Kreis\nPF   Pforzheim, Stadt\nAnl. II,            Gruppe I      Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nGruppe IIIb   von NA 1000 bis ZZ 9999\nEnzkreis in Pforzheim, Kreis\nAnl. II,            Gruppe I      ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nGruppe IIIb   von AA 1000 bis MZ 9999\nPI   Pinneberg, Kreis\nPIR  Sächsische Schweiz in Pirna, Kreis\nPL   Plauen, Stadt\nAnl. II, Gruppen Ib und II\nauslaufend:\nAnl. II,            Gruppen Ia und IIIa\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)\nPLÖ  Plön Holstein, Kreis\nPM   Potsdam-Mittelmark in Belzig, Kreis\nPR   Prignitz in Perleberg, Kreis\nPS   Pirmasens\nStadt, Anl. II,     Gruppen Ia und IIIa\nKreis, Anl. II,     Gruppen Ib und II\nQLB  Quedlinburg, Kreis\nR    Regensburg\nStadt, Anl. II,     Gruppe I      Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nKreis, Anl. II,     Gruppe I      ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nRA   Rastatt, Kreis\nRD   Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, Kreis\nRE   Recklinghausen in Marl, Kreis\nREG  Regen, Kreis\nRG   Riesa-Großenhain in Großenhain, Kreis\nRH   Roth, Kreis\nRO   Rosenheim\nStadt, Anl. II,     Gruppe I      ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nKreis, Anl. II,     Gruppe I      Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3601\nROW Rotenburg (Wümme), Kreis\nAnl. II,            Gruppen I und II\nNebenstelle Bremervörde\nAnl. II,            Gruppe IIIa\nRS  Remscheid, Stadt\nRT  Reutlingen, Kreis\nRÜD Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach, Kreis\nRÜG Rügen in Bergen, Kreis\nRV  Ravensburg, Kreis\nRW  Rottweil, Kreis\nRZ  Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Kreis\nS   Stuttgart, Stadt\nSAD Schwandorf, Kreis\nSAW Altmarkkreis Salzwedel in Salzwedel, Kreis\nSB  Saarbrücken, Stadt und Stadtverband\naußer Völklingen, Stadt (VK)\nSBK Schönebeck, Kreis\nSC  Schwabach, Stadt\nAnl. II,            Gruppen Ia und IIIa\nauslaufend:\nAnl. II,            Gruppen Ib und II\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Roth)\nSDL Stendal, Kreis\nSE  Segeberg in Bad Segeberg, Kreis\nSFA Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel, Kreis\nSG  Solingen, Stadt\nSGH Sangerhausen, Kreis\nSHA Schwäbisch Hall, Kreis\nSHG Schaumburg in Stadthagen, Kreis\nSHK Saale-Holzland-Kreis in Eisenberg, Kreis\nSHL Suhl, Stadt\nAnl. II, Gruppen Ib und II\nauslaufend:\nAnl. II,            Gruppen Ia und IIIa\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hildburghausen)\nSI  Siegen-Wittgenstein in Siegen, Kreis\nSIG Sigmaringen, Kreis\nSIM Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Kreis\nSK  Saalkreis in Halle, Kreis\nSL  Schleswig-Flensburg in Schleswig, Kreis\nSLF Saalfeld-Rudolstadt in Saalfeld, Kreis","3602      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nSLS  Saarlouis, Kreis\nSM   Schmalkalden-Meiningen in Meiningen, Kreis\nSN   Schwerin, Stadt\nAnl. II,            Gruppe Ia       Buchstaben F, G, I, O, Q\nGruppe Ib\nGruppe II\nauslaufend:\nAnl. II,            Gruppe Ia       ausgenommen Buchstaben F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim)\nSO   Soest, Kreis\nSÖM  Sömmerda, Kreis\nSOK  Saale-Orla-Kreis in Oberböhmsdorf, Kreis\nSON  Sonneberg, Kreis\nSP   Speyer, Stadt\nAnl. II,            Gruppe Ia       Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppen Ib, II und III\nauslaufend:\nAnl. II,            Gruppe Ia       ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigshafen Rhein)\nSPN  Spree-Neiße in Forst, Kreis\nSR   Straubing, Stadt\nAnl. II,            Gruppen Ia und IIIa\nStraubing-Bogen in Straubing, Kreis\nAnl. II,            Gruppen Ib und II\nST   Steinfurt, Kreis\nSTA  Starnberg, Kreis\nSTD  Stade, Kreis\nSTL  Stollberg, Kreis\nSU   Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Kreis\nSÜW  Südliche Weinstraße in Landau, Kreis\nSW   Schweinfurt\nStadt, Anl. II,     Gruppe I        ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nKreis, Anl. II,     Gruppe I        Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nGruppe IIIa     Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIb\nSZ   Salzgitter, Stadt\nTBB  Main-Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim, Kreis\nTF   Teltow-Fläming in Zossen, Kreis\nTIR  Tirschenreuth, Kreis\nTO   Torgau-Oschatz in Torgau, Kreis\nTÖL  Bad Tölz-Wolfratshausen in Bad Tölz, Kreis\nTR   Trier, Stadt und Trier-Saarburg in Trier, Kreis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3603\nTS  Traunstein, Kreis\nTÜ  Tübingen, Kreis\nTUT Tuttlingen, Kreis\nUE  Uelzen, Kreis\nUER Uecker-Randow in Pasewalk, Kreis\nUH  Unstrut-Hainich-Kreis in Mühlhausen, Kreis\nUL  Ulm Donau, Stadt\nAnl. II,            Gruppe I        ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nGruppe IIIb     von AA 1000 bis MZ 9999\nAlb-Donau-Kreis in Ulm Donau, Kreis\nAnl. II,            Gruppe I        Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nGruppe IIIb     von NA 1000 bis ZZ 9999\nUM  Uckermark in Prenzlau, Kreis\nUN  Unna, Kreis\nV   Vogtlandkreis in Plauen, Kreis\nVB  Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis\nVEC Vechta, Kreis\nVER Verden in Verden Aller, Kreis\nVIE Viersen, Kreis\nVK  Völklingen, Stadt\nVS  Schwarzwald-Baar-Kreis in Villingen-Schwenningen, Kreis\nW   Wuppertal, Stadt\nWAF Warendorf, Kreis\nWAK Wartburgkreis in Bad Salzungen, Kreis\nWB  Wittenberg, Kreis\nWE  Weimar, Stadt\nAnl. II,            Gruppen Ib und II\nauslaufend:\nAnl. II,            Gruppen Ia und IIIa\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weimarer-Land in Apolda)\nWEN Weiden i. d. OPf., Stadt\nWES Wesel, Kreis\nWF  Wolfenbüttel, Kreis\nWHV Wilhelmshaven, Stadt\nWI  Wiesbaden, Stadt\nWIL Bernkastel-Wittlich in Wittlich, Kreis\nWL  Harburg in Winsen Luhe, Kreis\nWM  Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB., Kreis","3604         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nWN     Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Kreis\nWND    St. Wendel, Kreis\nWO     Worms, Stadt\nWOB    Wolfsburg, Stadt\nWR     Wernigerode, Kreis\nWSF    Weißenfels, Kreis\nWST    Ammerland in Westerstede, Kreis\nWT     Waldshut in Waldshut-Tiengen, Kreis\nWTM    Wittmund, Kreis\nWÜ     Würzburg\nStadt, Anl. II,     Gruppe I        Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe II\nGruppe IIIb     von AA 1000 bis NZ 9999\nKreis, Anl. II,     Gruppe I        ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q\nGruppe IIIa\nWUG    Weißenburg-Gunzenhausen in Weißenburg i. Bay., Kreis\nWUN    Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Kreis\nWW     Westerwald in Montabaur, Kreis\nZ      Zwickau, Stadt\nAnl. II,            Gruppen Ib und II\nZwickauer Land in Werdau, Kreis\nAnl. II,            Gruppen Ia und IIIa\nZI     Löbau-Zittau in Zittau, Kreis\nZW     Zweibrücken, Stadt\nAnl. II,            Gruppen Ia, II und III\nauslaufend:\nAnl. II,            Gruppe Ib\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Pirmasens in Pirmasens)\nb) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die – bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen – nicht mehr\nzugeteilt werden und künftig auslaufen\nAE     Auerbach, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)\nAH     Ahaus, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Borken in Borken)\nAIB    Bad Aibling, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rosenheim, Dienststelle Bad Aibling)\nAL     Altena, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Lüdenscheid)\nALF    Alfeld Leine, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hildesheim, Außenstelle Alfeld)\nALS    Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogelsbergkreises, Dienststelle Alsfeld)\nALZ    Alzenau i. UFr., Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aschaffenburg, Dienststelle Alzenau i. UFr.)\nANG    Angermünde, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002       3605\nANK Ostvorpommern in Anklam, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam)\nAPD Apolda, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weimarer-Land in Apolda)\nAR  Arnsberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede)\nARN Arnstadt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ilm-Kreises in Arnstadt)\nART Artern, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kyffhäuserkreises in Sondershausen)\nASD Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland, Außenstelle Papenburg-Aschendorf)\nAT  Altentreptow, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Demmin in Demmin)\nAU  Aue, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aue-Schwarzenberg in Aue)\nBCH Buchen Odenwald, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Neckar-Odenwald-Kreises, Dienststelle Buchen)\nBE  Beckum, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Warendorf, Dienststelle Beckum)\nBED Brand-Erbisdorf, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freiberg in Freiberg)\nBEI Beilngries, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt in Eichstätt)\nBEL Belzig, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)\nBER Bernau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Barnim in Eberswalde)\nBF  Steinfurt in Burgsteinfurt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Steinfurt in Steinfurt)\nBGD Berchtesgaden, Kreis\n(Abwicklung der Erkennungsnummern A 1 bis Z 999 durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener\nLand in Bad Reichenhall;\nAbwicklung der Erkennungsnummern AA 1 bis ZZ 99 durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener\nLand, Dienststelle Berchtesgaden)\nBH  Bühl Baden, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rastatt, Dienststelle Bühl Baden)\nBID Biedenkopf, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Marburg-Biedenkopf, Dienststelle Biedenkopf)\nBIN Bingen/Rhein, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mainz-Bingen, Dienststelle Bingen)\nBIW Bischofswerda, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bautzen in Bautzen)\nBK  Backnang, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rems-Murr-Kreises, Dienststelle Backnang)\nBKS Bernkastel in Bernkastel-Kues, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bernkastel-Wittlich, Dienststelle Bernkastel-Kues)\nBLB Wittgenstein in Berleburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein in Siegen)\nBNA Borna, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Leipziger Land in Leipzig)\nBOG Bogen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle Bogen)\nBOH Bocholt, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Borken in Borken)\nBR  Bruchsal, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Karlsruhe, Dienststelle Bruchsal)","3606      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nBRG  Burg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Jerichower Land in Burg)\nBRI  Brilon, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede)\nBRK  Bad Brückenau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Kissingen, Dienststelle Bad Brückenau)\nBRL  Blankenburg in Braunlage, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Goslar in Goslar)\nBRV  Bremervörde, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rotenburg (Wümme), Nebenstelle Bremervörde)\nBSB  Bersenbrück, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück)\nBSK  Beeskow, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow)\nBU   Burgdorf, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Region Hannover in Hannover)\nBÜD  Büdingen Oberhessen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wetteraukreises, Dienststelle Büdingen)\nBÜR  Büren, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Paderborn in Paderborn)\nBÜZ  Bützow, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Güstrow in Güstrow)\nBUL  Burglengenfeld, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)\nBZA  Bergzabern, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Südliche Weinstraße in Landau)\nCA   Calau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg)\nCAS  Castrop-Rauxel, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Recklinghausen in Marl)\nCLZ  Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Goslar in Goslar)\nCR   Crailsheim, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwäbisch Hall, Dienststelle Crailsheim)\nDI   Dieburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Darmstadt-Dieburg, Dienststelle Dieburg)\nDIL  Dillkreis in Dillenburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises, Dienststelle Dillenburg)\nDIN  Dinslaken, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wesel in Wesel)\nDIZ  Unterlahnkreis in Diez, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems)\nDKB  Dinkelsbühl, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Dinkelsbühl)\nDS   Donaueschingen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwarzwald-Baar-Kreises, Dienststelle Donaueschingen)\nDT   Lippe in Detmold, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lippe in Detmold)\nDUD  Duderstadt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Göttingen in Göttingen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002          3607\nEB  Eilenburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Delitzsch in Delitzsch)\nEBN Ebern, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Haßberge, Dienststelle Ebern)\nEBS Ebermannstadt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Forchheim in Forchheim)\nECK Eckernförde, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Eckernförde)\nEG  Eggenfelden, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rottal-Inn in Pfarrkirchen)\nEH  Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow)\nEHI Ehingen Donau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Alb-Donau-Kreises, Dienststelle Ehingen)\nEIH Eichstätt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt in Eichstätt)\nEIL Eisleben, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mansfelder Land in Eisleben)\nEIN Einbeck, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Northeim, Dienststelle Einbeck)\nEIS Eisenberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzland-Kreises in Eisenberg)\nERK Erkelenz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Heinsberg in Heinsberg)\nESA Eisenach, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen)\nESB Eschenbach i. d. OPf., Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Eschenbach i. d. OPf.)\nEUT Eutin, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostholstein in Eutin)\nEW  Eberswalde, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Barnim in Eberswalde)\nFAL Fallingbostel, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel)\nFDB Friedberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aichach-Friedberg, Dienststelle Friedberg)\nFEU Feuchtwangen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Feuchtwangen)\nFH  Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Taunus-Kreises in Hofheim am Taunus)\nFI  Finsterwalde, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda)\nFKB Frankenberg Eder, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldeck-Frankenberg, Dienststelle Frankenberg)\nFLÖ Flöha, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freiberg in Freiberg)\nFOR Forst, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst)\nFRW Bad Freienwalde, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freienwalde)\nFTL Freital, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Weißeritzkreises in Dippoldiswalde)\nFÜS Füssen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu, Dienststelle Füssen)","3608      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nFW   Fürstenwalde, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow)\nFZ   Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Fritzlar)\nGA   Gardelegen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Altmarkkreises Salzwedel in Salzwedel)\nGAN  Gandersheim in Bad Gandersheim, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Northeim in Northeim)\nGD   Schwäbisch Gmünd, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ostalbkreises, Dienststelle Schwäbisch Gmünd)\nGDB  Gadebusch, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)\nGEL  Geldern, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kleve, Dienststelle Geldern)\nGEM  Gemünden a. Main, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart in Karlstadt)\nGEO  Gerolzhofen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schweinfurt, Dienststelle Gerolzhofen)\nGHA  Geithain, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Leipziger Land in Leipzig)\nGHC  Gräfenhainichen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wittenberg in Wittenberg)\nGK   Geilenkirchen-Heinsberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Heinsberg in Heinsberg)\nGLA  Gladbeck, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Recklinghausen in Marl)\nGMN  Grimmen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen)\nGN   Gelnhausen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Gelnhausen)\nGNT  Genthin, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Jerichower Land in Burg)\nGOA  Sankt Goar, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern)\nGOH  Sankt Goarshausen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems)\nGRA  Grafenau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freyung-Grafenau, Dienststelle Grafenau)\nGRH  Großenhain, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Riesa-Großenhain in Großenhain)\nGRI  Griesbach i. Rottal, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Griesbach i. Rottal)\nGRM  Grimma, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Muldentalkreises in Grimma)\nGRS  Gransee, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberhavel in Oranienburg)\nGUB  Guben, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst)\nGUN  Gunzenhausen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weißenburg-Gunzenhausen, Dienststelle Gunzenhausen)\nGV   Grevenbroich, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neuss, Dienststelle Grevenbroich)\nGVM  Grevesmühlen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)\nGW   Greifswald, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002      3609\nHAB Hammelburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Kissingen, Dienststelle Hammelburg)\nHC  Hainichen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mittweida in Mittweida)\nHCH Hechingen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Zollernalbkreises, Dienststelle Hechingen)\nHDL Haldensleben, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ohrekreises in Haldensleben)\nHEB Hersbruck, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz)\nHET Hettstedt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mansfelder Land in Eisleben)\nHGN Hagenow, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigslust in Ludwigslust)\nHHM Hohenmölsen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weißenfels in Weißenfels)\nHIG Heiligenstadt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichsfeld in Heiligenstadt)\nHIP Hilpoltstein, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Roth, Dienststelle Hilpoltstein)\nHMÜ Münden, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Göttingen in Göttingen)\nHÖS Höchstadt a. d. Aisch, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch)\nHOG Hofgeismar, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kassel, Dienststelle Hofgeismar)\nHOH Hofheim i. UFr., Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Haßberge, Dienststelle Hofheim i. UFr.)\nHOR Horb Neckar, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freudenstadt, Dienststelle Horb)\nHOT Hohenstein-Ernstthal, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Chemnitzer Land in Glauchau)\nHÜN Hünfeld, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Fulda, Dienststelle Hünfeld)\nHUS Husum, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum)\nHV  Havelberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Stendal in Stendal)\nHW  Halle, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gütersloh in Gütersloh)\nHZ  Herzberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda)\nIL  Ilmenau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ilm-Kreises in Arnstadt)\nILL Illertissen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neu-Ulm, Dienststelle Illertissen)\nIS  Iserlohn, Stadt und Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Iserlohn)\nJB  Jüterbog, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen)\nJE  Jessen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wittenberg in Wittenberg)","3610      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nJEV  Friesland in Jever, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Friesland in Jever)\nJÜL  Jülich, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Düren in Düren)\nKAR  Main-Spessart in Karlstadt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart in Karlstadt)\nKEL  Kehl, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Kehl)\nKEM  Kemnath, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Tirschenreuth, Dienststelle Kemnath)\nKK   Kempen-Krefeld in Kempen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Viersen in Viersen)\nKLZ  Klötze, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Altmarkkreises Salzwedel in Salzwedel)\nKÖN  Königshofen i. Grabfeld, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle Königshofen i. Grabfeld)\nKÖZ  Kötzting, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Kötzting)\nKRU  Krumbach, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Günzburg, Dienststelle Krumbach)\nKW   Königs Wusterhausen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen)\nKY   Kyritz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)\nL    Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gießen in Gießen für Kennzeichen der Anlage II\nGruppe Ia           von A 1 bis N 999\nGruppe Ib           von KA 1 bis LZ 99\nGruppe II           von KA 100 bis LZ 999\nGruppe IIIa         von A 1000 bis D 9999\nund\nAbwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar für Kennzeichen der Anlage II\nGruppe Ia           von P 1 bis Z 999\nGruppe Ib           von AA 1 bis JZ 99\nvon MA 1 bis ZZ 99\nGruppe II           von AA 100 bis JZ 999\nvon MA 100 bis ZZ 999\nGruppe IIIa         von E 1000 bis E 9999;\nausgenommen sind in allen Gruppen Kombinationen mit den Buchstaben B, F, G, I, O und Q)\nLAN  Landau a. d. Isar, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dingolfing-Landau, Dienststelle Landau)\nLAT  Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogelsbergkreises in Lauterbach)\nLBS  Lobenstein, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf)\nLBZ  Lübz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim in Parchim)\nLC   Luckau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen)\nLE   Lemgo, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lippe in Detmold)\nLEO  Leonberg Württemberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Böblingen, Dienststelle Leonberg)\nLF   Laufen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener Land, Dienststelle Laufen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002          3611\nLH  Lüdinghausen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Coesfeld in Coesfeld)\nLIB Bad Liebenwerda, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda)\nLIN Lingen in Lingen (Ems), Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland, Dienststelle Lingen)\nLK  Lübbecke, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Minden-Lübbecke, Dienstelle Lübbecke)\nLN  Lübben, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen)\nLÖB Löbau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Löbau-Zittau in Zittau)\nLOH Lohr a. Main, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart, Dienststelle Lohr a. Main)\nLP  Lippstadt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soest in Soest)\nLR  Lahr Schwarzwald, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Lahr)\nLS  Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in\nLüdenscheid         Anl. II, Gruppen Ia und IIIa\nIserlohn            Anl. II, Gruppen Ib und II)\nLSZ Bad Langensalza, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises in Mühlhausen)\nLÜD Lüdenscheid, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Lüdenscheid)\nLÜN Lünen, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Unna, Dienststelle Lünen)\nLUK Luckenwalde, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen)\nMAB Marienberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Mittleren Erzgebirgskreises in Marienberg)\nMAI Mainburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kelheim, Dienststelle Mainburg)\nMAK Marktredwitz, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Marktredwitz)\nMAL Mallersdorf, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle Mallersdorf)\nMAR Marktheidenfeld, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart, Dienststelle Marktheidenfeld)\nMC  Malchin, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Demmin in Demmin)\nMED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dithmarschen in Heide/Holstein)\nMEG Melsungen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Melsungen)\nMEL Melle, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück)\nMEP Meppen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland in Meppen)\nMER Merseburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Merseburg-Querfurt in Merseburg)\nMES Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede)","3612      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nMET  Mellrichstadt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle Mellrichstadt)\nMGH  Bad Mergentheim, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Tauber-Kreises, Dienststelle Bad Mergentheim)\nMGN  Meiningen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schmalkalden-Meiningen in Meiningen)\nMHL  Mühlhausen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises in Mühlhausen)\nMO   Moers, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wesel in Wesel)\nMOD  Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu in Marktoberdorf)\nMON  Monschau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt und des Kreises Aachen in Würselen)\nMT   Westerwald in Montabaur, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Westerwald in Montabaur)\nMÜB  Münchberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof)\nMÜL  Müllheim Baden, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Müllheim)\nMÜN  Münsingen Württemberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Reutlingen, Dienststelle Münsingen)\nMY   Mayen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz,\nDienststelle Mayen                Anl. II, Gruppen Ia und II\nDienststelle Andernach            Anl. II, Gruppe Ib)\nNAB  Nabburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)\nNAI  Naila, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof)\nNAU  Nauen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Havelland in Rathenow)\nNEB  Nebra, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg)\nNEC  Neustadt b. Coburg, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Coburg, Dienststelle Neustadt b. Coburg)\nNEN  Neunburg vorm Wald, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)\nNEU  Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt im Schwarzwald, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Titisee-Neustadt)\nNH   Neuhaus, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sonneberg in Sonneberg)\nNIB  Süd Tondern in Niebüll Schleswig, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum)\nNMB  Naumburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg)\nNÖ   Nördlingen, Stadt und Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen)\nNOR  Norden, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aurich, Außenstelle Norden)\nNP   Neuruppin, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)\nNRÜ  Neustadt am Rübenberge, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Region Hannover in Hannover)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3613\nNT  Nürtingen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Esslingen, Dienststelle Nürtingen)\nNY  Niesky, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises in Niesky)\nNZ  Neustrelitz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mecklenburg-Strelitz in Neustrelitz)\nOBB Obernburg a. Main, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Miltenberg, Dienststelle Obernburg a. Main)\nOBG Osterburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Stendal in Stendal)\nOC  Bördekreis in Oschersleben, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bördekreises in Oschersleben)\nOCH Ochsenfurt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Würzburg, Dienststelle Ochsenfurt)\nÖHR Öhringen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hohenlohekreises, Dienststelle Öhringen)\nOLD Oldenburg/Holstein, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostholstein in Eutin)\nOP  Rhein-Wupperkreis in Opladen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rheinisch-Bergischen-Kreises in Bergisch Gladbach)\nOR  Oranienburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberhavel in Oranienburg)\nOTT Land Hadeln in Otterndorf, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cuxhaven in Cuxhaven)\nOTW Ottweiler, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neunkirchen in Neunkirchen)\nOVI Oberviechtach, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)\nOVL Obervogtland, Kreis in Klingenthal und Oelsnitz\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)\nOZ  Oschatz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Torgau-Oschatz in Torgau)\nPAR Parsberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neumarkt i. d. OPf., Dienststelle Parsberg)\nPEG Pegnitz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bayreuth, Dienststelle Pegnitz)\nPER Perleberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Prignitz in Perleberg)\nPK  Pritzwalk, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Prignitz in Perleberg)\nPN  Pößneck, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf)\nPRÜ Prüm Eifel, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bitburg-Prüm, Dienststelle Prüm)\nPW  Pasewalk, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk)\nPZ  Prenzlau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)\nQFT Querfurt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Merseburg-Querfurt in Merseburg)","3614     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nRC   Reichenbach, Kreis\nAbwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)\nREH  Rehau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof)\nREI  Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall)\nRDG  Ribnitz-Damgarten, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen)\nRI   Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schaumburg in Stadthagen)\nRID  Riedenburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kelheim in Kelheim)\nRIE  Riesa, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Riesa-Großenhain in Großenhain)\nRL   Rochlitz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mittweida in Mittweida)\nRM   Röbel/Müritz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Müritz in Waren)\nRN   Rathenow, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Havelland in Rathenow)\nROD  Roding, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Roding)\nROF  Rotenburg Fulda, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hersfeld-Rotenburg, Dienststelle Rotenburg)\nROK  Rockenhausen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Donnersbergkreises in Kirchheimbolanden)\nROL  Rottenburg a. d. Laaber, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Landshut, Dienststelle Rottenburg a. d. Laaber)\nROS  Rostock, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Doberan in Bad Doberan)\nROT  Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Rothenburg ob der Tauber)\nRSL  Roßlau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Anhalt-Zerbst in Roßlau)\nRU   Rudolstadt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Saalfeld-Rudolstadt in Saalfeld)\nRY   Rheydt, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Mönchengladbach in Mönchengladbach)\nSAB  Saarburg Bz. Trier, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Trier-Saarburg, Dienststelle Saarburg)\nSÄK  Säckingen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldshut, Dienststelle Säckingen)\nSAN  Stadtsteinach, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kulmbach in Kulmbach)\nSBG  Strasburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk)\nSCZ  Schleiz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf)\nSDH  Sondershausen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kyffhäuserkreises in Sondershausen)\nSDT  Schwedt/Oder, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)\nSEB  Sebnitz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sächsische Schweiz in Pirna)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002        3615\nSEE Seelow, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland, Dienststelle Seelow)\nSEF Scheinfeld, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim in Neustadt a. d. Aisch)\nSEL Selb, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Selb)\nSF  Oberallgäu in Sonthofen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberallgäu in Sonthofen)\nSFB Senftenberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg)\nSFT Staßfurt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aschersleben-Staßfurt in Aschersleben)\nSH  Staatliche Technische Überwachung Hessen in Darmstadt (Kreis Bergstraße, Landkreis Darmstadt-Dieburg,\nStadt Darmstadt, Stadt Frankfurt am Main, Kreis Groß-Gerau, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Kreis Offen-\nbach, Stadt Offenbach)\nSLE Schleiden, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Euskirchen, Dienststelle Schleiden)\nSLG Saulgau Württemberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sigmaringen, Dienststelle Saulgau)\nSLN Schmölln, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Altenburger-Land in Altenburg)\nSLÜ Schlüchtern, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Schlüchtern)\nSLZ Bad Salzungen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen)\nSMÜ Schwabmünchen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Augsburg, Dienststelle Schwabmünchen)\nSNH Sinsheim Elsenz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Sinsheim)\nSOB Schrobenhausen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neuburg-Schrobenhausen, Dienststelle Schrobenhausen)\nSOG Schongau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau)\nSOL Soltau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soltau-Fallingbostel, Außenstelle Soltau)\nSPB Spremberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst)\nSPR Springe, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Region Hannover in Hannover)\nSRB Strausberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland, Dienststelle Strausberg)\nSRO Stadtroda, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzland-Kreises in Eisenberg)\nSTB Sternberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim in Parchim)\nSTE Staffelstein, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lichtenfels in Lichtenfels)\nSTH Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schaumburg in Stadthagen)\nSTO Stockach Baden, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Konstanz, Dienststelle Stockach)\nSUL Sulzbach-Rosenberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Amberg-Sulzbach in Amberg)\nSWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises, Dienststelle Bad Schwalbach)","3616       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nSY   Grafschaft Hoya in Syke, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Diepholz, Außenstelle Syke)\nSZB  Schwarzenberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aue-Schwarzenberg in Aue)\nTE   Tecklenburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Steinfurt, Dienststelle Tecklenburg)\nTET  Teterow, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Güstrow in Güstrow)\nTG   Torgau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Torgau-Oschatz in Torgau)\nTÖN  Eiderstedt in Tönning Nordseebad, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum)\nTP   Templin, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)\nTT   Tettnang Württemberg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bodenseekreises, Dienststellen Friedrichshafen, Tettnang und\nÜberlingen)\nÜB   Überlingen Bodensee, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bodenseekreises, Dienststellen Friedrichshafen, Tettnang und\nÜberlingen)\nUEM  Ueckermünde, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk)\nUFF  Uffenheim, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt a. d.\nAisch)\nUSI  Usingen, Taunus, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochtaunuskreises, Dienststelle Usingen)\nVAI  Vaihingen Enz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigsburg, Dienststelle Vaihingen)\nVIB  Vilsbiburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Landshut, Dienststelle Vilsbiburg)\nVIT  Viechtach, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Regen, Dienststelle Viechtach)\nVL   Villingen Schwarzwald, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwarzwald-Baar-Kreises in Villingen-Schwenningen)\nVOF  Vilshofen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Vilshofen)\nVOH  Vohenstrauß, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Vohenstrauß)\nWA   Waldeck in Korbach, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldeck-Frankenberg in Korbach)\nWAN  Wanne-Eickel, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Herne in Herne)\nWAR  Warburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Höxter, Dienststelle Warburg)\nWAT  Wattenscheid, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Bochum in Bochum)\nWBS  Worbis, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichsfeld in Heiligenstadt)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002       3617\nWD  Wiedenbrück, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gütersloh in Gütersloh)\nWDA Werdau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Zwickauer Land in Werdau)\nWEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg Westerwald, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Westerwald in Montabaur)\nWEG Wegscheid, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Wegscheid)\nWEL Oberlahnkreis in Weilburg, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Limburg-Weilburg, Dienststelle Weilburg)\nWEM Wesermünde in Bremerhaven, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cuxhaven, Außenstelle Bremerhaven)\nWER Wertingen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dillingen a. d. Donau in Dillingen)\nWG  Wangen Allgäu, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ravensburg, Dienststelle Wangen)\nWIS Wismar, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)\nWIT Witten, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises in Schwelm)\nWIZ Witzenhausen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Werra-Meißner-Kreises, Dienststelle Witzenhausen)\nWK  Wittstock, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)\nWLG Wolgast, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam)\nWMS Wolmirstedt, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ohrekreises in Haldensleben)\nWOH Wolfhagen Bz. Kassel, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kassel, Dienststelle Wolfhagen)\nWOL Wolfach, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Wolfach)\nWOR Wolfratshausen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Tölz-Wolfratshausen, Dienststelle Wolfratshausen)\nWOS Wolfstein, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freyung-Grafenau in Freyung)\nWRN Waren, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Müritz in Waren)\nWS  Wasserburg a. Inn, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rosenheim, Dienststelle Wasserburg a. Inn)\nWSW Weißwasser, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises in Niesky)\nWTL Wittlage, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück)\nWÜM Waldmünchen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Waldmünchen)\nWUR Wurzen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Muldentalkreises in Grimma)\nWZ  Wetzlar, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar)\nWZL Wanzleben, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bördekreises in Oschersleben)\nZE  Zerbst, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Anhalt-Zerbst in Roßlau)","3618      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nZEL  Zell Mosel, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cochem-Zell in Cochem)\nZIG  Ziegenhain Bz. Kassel, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Ziegenhain)\nZP   Zschopau, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Mittleren Erzgebirgskreises in Marienberg)\nZR   Zeulenroda, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Greiz in Greiz)\nZS   Zossen, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen)\nZZ   Zeitz, Kreis\n(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg)“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002                                               3619\nAnhang 2 (zu Artikel 3 Nr. 17)\nMuster 6 – Versicherungsbestätigung\n(§ 29a Abs. 1)\n(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)\nAmtliches Kennzeichen\nVersicherungsbestätigung Nr.\n(§ 29a Abs. 1 StVZO) zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde                                Saisonkennzeichen gültig\nüber eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung.\nSie gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO.*) von:                   bis:\nund/oder Nr. des Versicherungsscheins             Schlüssel-Nr. des Versicherers          Name oder Nr. der Agentur des Versicherers\nSchlüssel-Nr. für Hersteller und Typ              Fahrzeugart                             Fz. – Ident.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen)\nVermerke des Versicherers                                                                 Beginn des Versicherungsschutzes\nzum Vers.-Vertrag         1 \u0002    2 \u0002   3  \u0002    4 \u0002   5 \u0002    6 \u0002    7 \u0002     8 \u0002    9 \u0002     \u0003 ab Tag der Zulassung/Zuteilung\nName und Anschrift des Versicherungsnehmers                          oder\n\u0003 am:\n\u0002 Kennz. nach                                                                             (mind. am Tag der Zulassung/Zuteilung)\n§ 23 StVZO                                                                           Ende des Versicherungsschutzes\nbei roten Kennzeichen\noder\nam:\n\u0002 rotes Kennz.                                                                            bei Kurzzeitkennzeichen:\noder                                                                                 nach         Tagen\n\u0002 Kurzzeit-                                                                               (Feld für Name und Unterschrift des Versicherers)\nKennz.\nName und Anschrift\ndes Halters (wenn\nabweichend vom\nVersicherungs-\nnehmer)                                                                                   *) ggf. vom Versicherer zu streichen","3620             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nAnhang 3 (zu Artikel 3 Nr. 18)\nMuster 7 – (§ 29a)\nFarbe weiß\nNummer des Versicherungsscheins                                                                Versicherungs-\nBestätigung                                                                  Herstellerfahrzeuge\nfür die Zulassungsbehörde über eine dem\nPflichtversicherungsgesetz entsprechende                                                                – ausgenommen\nHaftpflichtversicherung für                                                             Kraftomnibusse –\nFz-Hersteller nach § 29a StVZO\nAnschrift des Versicherungsnehmers\nBeginn des Versicherungsschutzes\nFür Vermerke der Zulassungsbehörde\nAusgehändigt durch:\n..........................................................................................................................\nAnschrift und Unterschrift des Versicherers\nNummer des Versicherungsscheins                                                                        Mitteilung\nHerstellerfahrzeuge\nnach § 29a StVZO an den Versicherer\n– ausgenommen\n(nicht dem Fahrzeughalter                                                               Kraftomnibusse –\nauszuhändigen)\nAnschrift des Versicherungsnehmers\nBeginn des Versicherungsschutzes\nFür Vermerke der Zulassungsbehörde\n..........................................................., den ..........................................................\n..........................................................................................................................\nStempel und Unterschrift der Zulassungsbehörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002                                                      3621\nAnhang 4 (zu Artikel 3 Nr. 20a)\nMuster 9 – Anzeige\n(§ 29c Abs. 1)\n(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)\nAnzeige                                                                                          Amtliches Kennzeichen\n(§ 29c Abs. 1 StVZO) an Zulassungsbehörde\nNr. des Versicherungsscheins                      Fz. – Ident.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr. des Versicherers\nDas Versicherungsverhältnis besteht nicht oder nicht mehr\nseit\n\u0002 abweichender Halter\n§ 29c\nName und Anschrift des Versicherungsnehmers\nAnzeige\n\u0002 Kennz. nach\n§ 23 StVZO\noder                                                                                        (Feld für Name und Unterschrift des Versicherers)\n\u0002 rotes Kennz.\nName und Anschrift\ndes Halters (wenn\nabweichend vom\nVersicherungs-\nnehmer) wenn bekannt"]}