{"id":"bgbl1-2002-65-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":65,"date":"2002-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/65#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-65-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_65.pdf#page=27","order":5,"title":"Neufassung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz","law_date":"2002-09-10T00:00:00Z","page":3543,"pdf_page":27,"num_pages":27,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3543\nBekanntmachung\nder Neufassung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\nVom 10. September 2002\nAuf Grund des Artikels 5 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des\nSprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften vom 1. September 2002 (BGBl. I\nS. 3434) wird nachstehend der Wortlaut der Zweiten Verordnung zum Spreng-\nstoffgesetz in der seit dem 6. September 2002 geltenden Fassung bekannt\ngemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1989 (BGBl. I S. 1620,\n2458),\n2. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530),\n3. den am 6. September 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genann-\nten Gesetzes.\nDie Rechtsvorschriften zu Nummer 3 wurden erlassen auf Grund des § 6 Abs. 1\nNr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1, des § 25\nNr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit den §§ 18 und 39 Abs. 2 sowie des § 29 Nr. 2\nBuchstabe b des Sprengstoffgesetzes.\nBerlin, den 10. September 2002\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester","3544          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nZweite Verordnung\nzum Sprengstoffgesetz\n(2. SprengV)\n§1                               der zuständigen Behörde ist im Einzelfall nachzuweisen,\nAnwendungsbereich                          dass die andere Maßnahme ebenso wirksam ist.\n(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explo-\n§4\nsionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige\nexplosionsgefährliche Stoffe).                                     Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung\n(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche        (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vorge-\nStoffe                                                        sehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Material-\n1. auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen        forschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch keiner\nwährend der Beförderung,                                   Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt, in\nden Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder einführt\n2. auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit           und selbst aufbewahren oder einem anderen überlassen\ndie Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbe-         will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung der\nwahrt werden,                                              Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben\n3. die sich im Arbeitsgang befinden,                          enthalten über\n4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen    1. die Bezeichnung der Stoffe,\nMenge bereitgehalten werden,\n2. die chemische Zusammensetzung und die physikali-\n5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abge-         schen Eigenschaften der Stoffe,\nstellt werden,\n3. die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen,\n6. die in Knallbonbons oder Knallerbsen verarbeitet sind.         das Bruttogewicht und das Volumen der Packstücke\nsowie das Nettogewicht der Stoffe.\n§2\n(2) (weggefallen)\nAllgemeine Anforderungen\n(3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explosi-\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den Vor-       onsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpackung\nschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im             nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis 3.1.1.3\nÜbrigen nach den allgemein anerkannten sicherheits-           des Anhangs zu dieser Verordnung der maßgebenden\ntechnischen Regeln aufbewahrt werden.                         Lagergruppe und die Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung         bis 1.4 nach Nummer 2.7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5\nstellt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des             des Anhangs der zutreffenden Verträglichkeitsgruppe zu.\nInnern und nach Anhörung des Sachverständigenaus-             Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. Sie führt\nschusses für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoff-        eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die folgende\nlager-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den      Angaben enthalten soll:\nfür den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landes-            1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,\nbehörden im Bundesarbeitsblatt bekannt. Die sicherheits-\ntechnischen Regeln nach Absatz 1 können insbesondere          2. die dem Produkt zugeordnete Lager- und Verträglich-\ndiesen Richtlinien entnommen werden.                              keitsgruppe,\n3. die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und\n§3\n4. erforderlichenfalls besondere Sicherheitshinweise.\nAusnahmen\nDie Liste ist bei der Bundesanstalt während der Dienst-\n(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag    stunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist die-\nAusnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser          sem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Ver-\nVerordnung zulassen, wenn                                     vielfältigung zu überlassen.\n1. eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen               (4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe han-\nwird oder                                                  delt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung\n2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer     bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1 und 3 an\nunverhältnismäßigen Härte führen würde und die             die Stelle der Bundesanstalt das Wehrwissenschaftliche\nAbweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und             Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (Wehr-\nDritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicher-    wissenschaftliches Institut).\nheit vereinbar ist.                                           (5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat\n(2) Von den allgemein anerkannten sicherheitstechni-        hierbei die von der Bundesanstalt oder vom Wehrwissen-\nschen Regeln kann abgewichen werden, wenn ebenso              schaftlichen Institut bestimmte Lager- und Verträglich-\nwirksame Maßnahmen getroffen werden. Auf Verlangen            keitsgruppe zugrunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002            3545\n§5                                   (5) Der Inhaber der Zulassung hat dauerhaft und\nBauartzulassung                           deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück das\nZulassungszeichen anzubringen.\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Bauartzulassung für\nBauteile oder Systeme eines Lagers, insbesondere für                                       §6\nSchranklager, ist bei der nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes\nzuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zu stellen.                  Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt\nDem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Zeich-       Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen\nnungen und Beschreibungen über die Bauart und die             nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung\nBetriebsweise sowie etwa erforderliche Berechnungen           nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaub-\nbeizufügen.                                                   nisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben\n(2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass ihr         unberührt.\noder der von ihr bestimmten Stelle ein Baumuster zu über-\nlassen ist.                                                                                §7\n(3) Die Zulassungsbehörde kann vor der Entscheidung                          Ordnungswidrigkeiten\nüber den Antrag verlangen, dass ein Gutachten einer von\nOrdnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des\nihr zu bestimmenden sachverständigen Stelle vorgelegt\nSprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nwird.\nlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht\n(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller        oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.\neinen Zulassungsbescheid. Dieser muss folgende Anga-\nben enthalten:                                                                             §8\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,                                            (weggefallen)\n2. Art und Modellbezeichnung des Bauteils oder des\nSystems,                                                                               §9\n3. die wesentlichen Merkmale des Bauteils oder des                                  (Berlin-Klausel)\nSystems,\n4. Art und Form des Zulassungszeichens,                                                   § 10\n5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Neben-                                    (Inkrafttreten,\nbestimmungen der Zulassung.                                        Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)","3546      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nAnhang\nzu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)\nInhaltsübersicht\n1     Begriffsbestimmungen                                2.6.1    Allgemeines\n1.1   Explosivstoffe                                      2.6.2    Bauweise und Einrichtung\n1.2   Sonstige explosionsgefährliche Stoffe               2.6.3    Betriebsvorschriften\n1.3   Durchsatz                                           2.7      Zusammenlagerung\n1.4   Flugfeuer\n3        Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher\n1.5   Lagerbereich                                                 Stoffe in einem Lager\n1.6   Ortsfeste Lager                                     3.1      Allgemeines\n1.7   Ortsbewegliche Lager                                3.1.1    Lagergruppen\n1.8   Schutzabstände                                      3.1.1.1  Lagergruppe I\n1.9   Sicherheitsabstände                                 3.1.1.2  Lagergruppe II\n1.10  Sprengstücke                                        3.1.1.3  Lagergruppe III\n1.11  Verkehrswege                                        3.1.2    Lagergruppenzuordnung\n1.12  Wohnbereich                                         3.2      Allgemeine Anforderungen\n1.13  Wurfstücke                                          3.2.1    Lage zu Zugängen\n3.2.2    Schutz- und Sicherheitsabstände\n2     Aufbewahrung von Explosivstoffen in einem Lager\n3.2.3    Brandschutz\n2.1   Allgemeines\n3.3      Aufbewahrung in ortsfesten Lagern\n2.1.1 Lagergruppen\n3.3.1    Bauweise und Einrichtung\n2.1.2 Lagergruppe 1.1\n3.3.2    Betriebsvorschriften\n2.1.3 Lagergruppe 1.2\n3.4      Zusammenlagerung\n2.1.4 Lagergruppe 1.3\n2.1.5 Lagergruppe 1.4                                     4        Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen\nexplosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines\n2.2   Allgemeine Anforderungen                                     genehmigten Lagers (kleine Mengen)\n2.2.1 Lage zu Zugängen                                    4.1      Allgemeines\n2.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände                     4.2      Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosiv-\n2.2.3 Brandschutz                                                  stoffen\n2.2.4 Schutz vor elektrischer Energie                     4.3      Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen\nexplosionsgefährlichen Stoffen\n2.2.5 Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen\n2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang                                Anlagenverzeichnis\n2.2.7 Sonstige Vorschriften\nAnlage 1  Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der\n2.3   Nicht betretbare Lager                                        Lagergruppen 1.1 bis 1.4\n2.3.1 Allgemeines\nAnlage 2  Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der\n2.3.2 Bauart von Schranklagern\nLagergruppen 1.1 bis 1.4\n2.4   Betretbare Lager\n2.4.1 Allgemeines                                         Anlage 3  Schutzabstände für Lager mit sonstigen explosions-\ngefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III\n2.4.2 Erdüberschüttete Lager\n2.4.3 Freistehende Lager                                  Anlage 4  Sicherheitsabstände für Lager mit sonstigen explo-\nsionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III\n2.5   Aufbewahrung in ortsfesten Lagern\n2.5.1 Allgemeines                                         Anlage 5  Verträglichkeitsgruppen\n2.5.2 Bauweise und Einrichtung\nAnlage 6  Aufbewahrung kleiner Mengen\n2.5.3 Betriebsvorschriften\n2.6   Aufbewahrung in ortsbeweglichen Lagern              Anlage 6a Aufbewahrung kleiner Mengen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002           3547\n1    Begriffsbestimmungen                                1.12   Wohnbereich\n1.1  Explosivstoffe                                             ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang\nstehende Bereich bewohnter Gebäude. Gebäu-\nsind Sprengstoffe, Treibstoffe (Treibladungs-              de und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum\npulver, Treibladungen, Raketentreibstoffe), Zünd-          vorübergehenden Aufenthalt von Personen\nstoffe, pyrotechnische Sätze und die zu deren              bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten\nHerstellung bestimmten explosionsgefährlichen              Gebäuden gleich.\nStoffe sowie die nach § 1 Abs. 2 SprengG gleich-\ngestellten Stoffe und Gegenstände.                  1.13   Wurfstücke\n1.2  Sonstige explosionsgefährliche Stoffe                      sind Teile des Lagers, seiner Einrichtungen oder\nder Verpackung, die bei einer Explosion entste-\nsind explosionsgefährliche Stoffe, die nicht Ex-           hen und fortgeschleudert werden.\nplosivstoffe sind.\n1.3  Durchsatz                                           2      Aufbewahrung von Explosivstoffen in einem\nLager\nist der bei einem Brandversuch zum Zwecke der\nZuordnung zu Lagergruppen ermittelte Quotient       2.1    Allgemeines\naus der Menge des eingesetzten Stoffes (kg)\n(1) Die Anforderungen der Nummer 2 gelten für\nund der gemessenen Brenndauer (min). Für die\nExplosivstoffe.\nLagergruppenzuordnung der sonstigen explo-\nsionsgefährlichen Stoffe wird das Abbrandver-              (2) Explosivstoffe dürfen im Freien und auf\nhalten eines Stoffes in seiner Verpackung, be-             Fahrzeugen nicht aufbewahrt werden.\nzogen auf eine Menge von 10 000 kg, durch den\nkorrigierten Stoffdurchsatz Ak (kg/min) charakte-   2.1.1  Lagergruppen\nrisiert. In ihm sind das Maß der Vollständigkeit           Die Explosivstoffe werden in vier Lagergruppen\nund Gleichmäßigkeit des Abbrandes sowie das                eingeteilt. Aus der Lagergruppe ergeben sich\nWärmestrahlungsvermögen (Emissivität) der                  Sicherheitsanforderungen, insbesondere hin-\nFlammen berücksichtigt.                                    sichtlich der Schutz- und Sicherheitsabstände.\nMaßgebend für die Einteilung sind die Eigen-\n1.4  Flugfeuer                                                  schaften der Explosivstoffe, insbesondere ihr\nsind brennende umherfliegende Teile aus einem              Verhalten in der Verpackung bei einem Brand,\nBrand- oder Explosionsherd.                                einer Deflagration oder Detonation und die sich\ndaraus ergebenden Gefahren. Bei Explosiv-\n1.5  Lagerbereich                                               stoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 wird die\nist die zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe         Schwere der Schäden und der Schadensbereich\nfestgelegte Fläche.                                        durch die Explosivstoffmenge bestimmt.\n1.6  Ortsfeste Lager                                     2.1.2  Lagergruppe 1.1\nsind betretbare und nicht betretbare Lager, die mit        Die Explosivstoffe dieser Gruppe können in der\ndem Erdboden fest verbunden sind oder länger               Masse explodieren. Die Umgebung ist durch\nals sechs Monate an demselben Ort verbleiben.              Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen und\ndurch Spreng- und Wurfstücke gefährdet. Bei\n1.7  Ortsbewegliche Lager                                       starkmanteligen Gegenständen oder Gegen-\nsind Lager, die mit dem Erdboden nicht fest ver-           ständen über 60 mm Durchmesser (großkalibri-\nbunden sind und nicht länger als sechs Monate              gen Gegenständen) tritt eine zusätzliche Gefähr-\nan demselben Ort verbleiben.                               dung durch schwere Sprengstücke ein.\n1.8  S c h u t z a b s t ä n d e (Fernbereich)           2.1.3  Lagergruppe 1.2\nsind die zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft              Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren\neinzuhaltenden Abstände.                                   nicht in der Masse. Gegenstände explodieren bei\neinem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf des\n1.9  S i c h e r h e i t s a b s t ä n d e (Nahbereich)         Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explo-\ndierenden Gegenstände zu. Die Druckwirkung\nsind die innerhalb eines Betriebes einzuhalten-\n(Stoßwellen) der Explosionen ist auf die unmittel-\nden Abstände.\nbare Umgebung beschränkt; an Bauwerken der\n1.10 Sprengstücke                                               Umgebung entstehen keine oder nur geringe\nSchäden. Die weitere Umgebung ist durch leich-\nsind Teile explodierter Gegenstände nach Num-              te Sprengstücke und durch Flugfeuer gefährdet.\nmer 1.1.                                                   Fortgeschleuderte Gegenstände können beim\nAufschlag explodieren und so Brände und Explo-\n1.11 Verkehrswege                                               sionen übertragen. Bei starkmanteligen Gegen-\nsind Straßen, Schienen- und Schifffahrtswege,              ständen oder Gegenständen über 60 mm Durch-\ndie uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr               messer (großkalibrigen Gegenständen) tritt eine\nzugänglich sind, ausgenommen solche mit                    zusätzliche Gefährdung durch schwere Spreng-\ngeringer Verkehrsdichte.                                   stücke ein.","3548      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\n2.1.4 Lagergruppe 1.3                                            hierbei unberücksichtigt, es sei denn, dass eine\nwesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.\nDie Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren\nnicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und\nunter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand        2.2.3  Brandschutz\nbreitet sich rasch aus. Die Umgebung ist                   (1) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt wer-\nhauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung                den, dass deren Temperatur 75 °C nicht über-\nund Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können                schreiten kann.\nvereinzelt explodieren, einzelne brennende\nPackstücke und Gegenstände können fortge-                  (2) Im Abstand bis zu 25 m von den Explosiv-\nschleudert werden. Die Gefährdung der Umge-                stoffen (Brandschutzbereich) dürfen leicht ent-\nbung durch Sprengstücke ist gering. Die Bauten             zündliche und brennbare Materialien nicht\nin der Umgebung sind im Allgemeinen durch                  gelagert werden. In diesem Bereich darf nicht\nDruckwirkung (Stoßwellen) nicht gefährdet.                 geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer\nnicht verwendet werden.\n2.1.5 Lagergruppe 1.4                                            (3) Der Brandschutzbereich muss gekennzeich-\nDie Explosivstoffe dieser Gruppe stellen keine             net sein, wenn die örtlichen oder betrieblichen\nbedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzel-             Gegebenheiten dies erfordern.\nne Gegenstände können auch explodieren. Die\n(4) Der Brandschutzbereich kann verkleinert\nAuswirkungen sind weitgehend auf das Pack-\nwerden, soweit der Brandschutz auf gleich wirk-\nstück beschränkt. Sprengstücke gefährlicher\nsame Weise erreicht wird.\nGröße und Flugweite entstehen nicht. Ein Brand\nruft keine Explosion des gesamten Inhalts einer\n2.2.4  Schutz vor elektrischer Energie\nPackung hervor.\nElektrisch auslösbare Gegenstände dürfen nicht\n2.2   Allgemeine Anforderungen                                   in Bereichen aufbewahrt werden, in denen\nelektromagnetische Felder (z. B. durch Ströme\n2.2.1 Lage zu Zugängen                                           elektrischer Anlagen, Hochfrequenzenergie) in\nExplosivstoffe dürfen nicht unmittelbar an Zu-             gefährlicher Weise auf sie einwirken können.\ngängen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden.\nDies gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der   2.2.5  Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen\nZugänge auf andere Weise gegeben ist.\n(1) Lager sind so zu errichten, dass Explosiv-\nstoffe gegen Diebstahl gesichert sind. Die Schutz-\n2.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände\nmaßnahmen müssen der möglichen Gefährdung\n(1) Lager müssen von Wohnbereichen und                     der öffentlichen Sicherheit, die durch die miss-\nvon Verkehrswegen mindestens die in Anlage 1               bräuchliche Verwendung der Explosivstoffe\ngenannten Schutzabstände sowie von anderen                 bewirkt werden kann, entsprechen.\nschutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -an-\nlagen und von anderen Lagern für Explosivstoffe            (2) Lager für sprengkräftige Zündmittel und\nmindestens die in Anlage 2 genannten Sicher-               gleichwertig zu schützende Explosivstoffe müs-\nheitsabstände haben.                                       sen hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindes-\ntens folgenden Anforderungen genügen:\n(2) Für Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.3\nund für sprengkräftige Gegenstände der Lager-              – Lager dürfen keine Fenster haben.\ngruppe 1.4 wird das Nettogewicht des Explosiv-             – Lager müssen Türen haben, die gegen die\nstoffes (einschließlich Phlegmatisierungsmittel),             Anwendung von Gewalt sowie von Schweiß-\nfür alle übrigen Gegenstände der Lagergruppe                  und Schneidwerkzeugen und sonstigen Werk-\n1.4 sowie für pyrotechnische Gegenstände der                  zeugen ausreichend widerstandsfähig sind.\nKlassen I und II, soweit sie der Lagergruppe 1.3\nzugeordnet sind, wird das Bruttogewicht der                – Decken (Dächer), Wände und Fußböden der\nkleinsten Verpackungseinheit zugrunde gelegt.                 Lager müssen ausreichend widerstandsfähig\nsein.\n(3) Sind die an einem Ort gelagerten Explosiv-\nstoffe in Teilmengen unterteilt und ist durch diese        – Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwort-\nUnterteilung eine gleichzeitige Deflagration oder             lichen Personen haben Maßnahmen zu tref-\nDetonation anderer Teilmengen ausgeschlos-                    fen, dass die Lager zuverlässig verschlossen,\nsen, so ist für die Ermittlung der Abstände nach              nicht mehr Schlüsselsätze als für einen ord-\nAbsatz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die                 nungsgemäßen Betrieb erforderlich vorhan-\nden größten Abstand erfordert.                                den, die Schlüssel zum Lager ordnungs-\ngemäß aufbewahrt und Unbefugten nicht\n(4) Werden Explosivstoffe mehrerer Lagergrup-\nzugänglich sind sowie ein geeignetes Kon-\npen zusammen gelagert, so ist die Gesamtmen-\ntrollsystem vorhanden ist, um unbefugte Ent-\nge der Stoffe und Gegenstände aller Lagergrup-\nnahme zu verhindern.\npen zugrunde zu legen und für die Ermittlung der\nAbstände nach Absatz 1 die Berechnungsformel               (3) Lager für Sprengstoffe und gleichwertig zu\nfür diejenige Lagergruppe anzuwenden, die den              schützende Explosivstoffe müssen hinsichtlich\ngrößten Abstand zu den gefährdeten Objekten                Bauweise und Betrieb mindestens folgenden\nerfordert. Mengen der Lagergruppe 1.4 bleiben              Anforderungen genügen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002           3549\n– Lager dürfen keine Fenster haben.                  2.3    Nicht betretbare Lager\n– Lager müssen Türen haben, die ausreichend          2.3.1  Allgemeines\nSchutz gegen die Anwendung von Einbruch-\nwerkzeugen bieten.                                       (1) Die Lager müssen aus nicht brennbaren Bau-\nstoffen errichtet werden. Sie müssen mit einer\n– Decken (Dächer), Wände und Fußböden der                   mindestens 0,1 m starken Betonsohle fest ver-\nLager müssen ausreichend widerstandsfähig                bunden und entweder mit einer Erdüberschüt-\nsein.                                                    tung von mindestens 0,6 m (bei Schranklagern\n– Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwort-                1,0 m) versehen oder in gewachsenen Fels oder\nlichen Personen haben Maßnahmen zu tref-                 standfesten Boden eingebaut sein.\nfen, dass die Lager zuverlässig verschlossen,            (2) Die Lagermenge darf höchstens 1 000 kg\nnicht mehr Schlüsselsätze als für einen ord-             betragen. Die Innenabmessungen müssen aus-\nnungsgemäßen Betrieb erforderlich vor-                   reichen, um das Lagergut ohne Gefahr hand-\nhanden, die Schlüssel zum Lager ordnungs-                haben zu können.\ngemäß aufbewahrt und Unbefugten nicht\nzugänglich sind sowie ein geeignetes Kon-                (3) Werden im Lager auch Gegenstände mit\ntrollsystem vorhanden ist, um unbefugte                  Zündstoff gelagert, muss für diese ein durch\nEntnahme zu verhindern.                                  eine Trennwand abgeteiltes Fach mit eigener\nSchließung vorhanden sein. Die Abtrennung\n(4) Lager für alle übrigen Explosivstoffe müssen            muss so beschaffen sein, dass die Übertragung\nhinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens                einer Detonation der Gegenstände mit Zündstoff\nfolgenden Anforderungen genügen:                            auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird.\n– Lager dürfen keine Fenster haben. Dies gilt               (4) In dem Fach nach Absatz 3 darf die Explosiv-\nnicht bei der Aufbewahrung von nicht spreng-             stoffmenge aller Gegenstände mit Zündstoff\nkräftigen Gegenständen der Lagergruppe 1.4               höchstens 4 kg betragen. Die Explosivstoffmenge\nund pyrotechnischen Gegenständen der Klas-               des einzelnen Gegenstandes mit Zündstoff darf\nsen I und II, die der Lagergruppe 1.3 ange-              5 g nicht übersteigen.\nhören.\n– Es sind Maßnahmen zu treffen, dass die Lager       2.3.2  Bauart von Schranklagern\nzuverlässig verschlossen und die Schlüssel               Für Schranklager, die entsprechend § 17 Abs. 4\nUnbefugten nicht zugänglich sind.                        des Sprengstoffgesetzes ihrer Bauart nach\n(5) Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2                     zugelassen werden sollen, gelten die Anforde-\nbis 4 können teilweise entfallen, soweit ein                rungen der Nummer 2.3.1 Abs. 2, 3 und 4 ent-\ngleichwertiger Schutz durch den Einbau von                  sprechend. Vorgefertigte Schranklager müssen\nGefahrenmeldeanlagen oder durch Bewachung                   eine ausreichend feste und widerstandsfähige\ngewährleistet ist.                                          Außenwandung haben.\n(6) Werkzeuge oder Geräte, die Diebstahls- oder      2.4    Betretbare Lager\nEinbruchshandlungen ermöglichen oder unter-\nstützen können, sind außerhalb der Betriebs-         2.4.1  Allgemeines\nzeiten in geeigneter Weise unter Verschluss zu              (1) Lagergebäude dürfen nur eingeschossig aus-\nhalten.                                                     geführt werden.\n2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang                     (2) Lagergebäude müssen in feuerbeständiger\nBauart errichtet werden.\n(1) Lager sind gegen das Eindringen von Grund-\nund Niederschlagswasser sowie gegen Über-                   (3) Lagergebäude für Explosivstoffe der Lager-\nschwemmung zu schützen.                                     gruppe 1.1 müssen bei einer Lagermenge von\nmehr als 1 000 kg entweder mit einer Erd-\n(2) Lager sind einzufrieden, wenn die örtlichen             überschüttung von mindestens 0,6 m versehen\noder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.            oder in gewachsenen Fels oder standfesten\nBoden eingebaut sein. Bei einer Lagermenge\n2.2.7 Sonstige Vorschriften\nbis 1 000 kg genügt die Umwallung des Lager-\n(1) Packstücke oder sonstige Behältnisse mit                gebäudes.\nExplosivstoffen sind\n(4) Türen müssen nach außen aufschlagen.\n– so zu stellen, festzulegen und zu stapeln, dass\n(5) Die Innenabmessungen müssen ausreichen,\nsie von sich aus ihre Lage nicht verändern\num das Lagergut ohne Gefahr handhaben zu\nkönnen,\nkönnen. Die Höhe des Lagerraumes muss min-\n– so zu stapeln, dass eine sichere Handhabung               destens 2 m betragen.\nmöglich ist und dass sie durch ihr Gewicht               (6) Werden im Lager auch Gegenstände mit\nnicht in einer die Sicherheit gefährdenden               Zündstoff gelagert, muss für diese ein abge-\nWeise verformt werden können.                            trennter Raum (Fach, Nische, Kammer) mit eige-\n(2) Explosivstoffe, die unbrauchbar sind oder               ner Schließung vorhanden sein. Die Abtrennung\nderen Verwendung nicht mehr zulässig ist, sind              muss so beschaffen sein, dass die Übertragung\ngesondert und nach Arten getrennt aufzu-                    einer Detonation der Gegenstände mit Zündstoff\nbewahren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen.              auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird.","3550      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\n(7) In einem Fach oder einer Nische nach Ab-               (5) Lager müssen eine ausreichende Lüftung\nsatz 6 darf die Explosivstoffmenge aller Gegen-            haben.\nstände mit Zündstoff höchstens 10 kg betragen.\nFür darüber hinausgehende Mengen ist eine                  (6) Auf der Außenseite der Innentür oder, sofern\nbesondere Kammer erforderlich. Die Explosiv-               nur eine Tür vorhanden ist, auf deren Innenseite\nstoffmenge des einzelnen Gegenstandes mit                  sind anzubringen\nZündstoff darf 5 g nicht übersteigen.                      – das Gefahrensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5\n2.4.2 Erdüberschüttete Lager                                        der Ersten Verordnung zum Sprengstoffge-\nsetz,\n(1) Die Erdüberschüttung muss allseitig, bis auf\nden Zugang, mindestens 0,6 m betragen.                     – deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften,\naus denen die Lagergruppen, die Verträglich-\n(2) Bei erdüberschütteten Lagern in Ausblase-                 keitsgruppen und die zugehörigen Höchst-\nbauart sind gegen gefährliche Wirkungen in                    mengen der zu lagernden Explosivstoffe her-\nAusblaserichtung erforderlichenfalls Schutz-                  vorgehen.\nmaßnahmen zu treffen.\n(3) Die Decke darf keine Stahl- oder Stahlbeton-    2.5.3  Betriebsvorschriften\nträger enthalten.                                          (1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand\n(4) Bei Lagern mit schwer zerlegbarer Decke                erhalten werden. Einrichtungen sind ordnungs-\nmuss die Decke mit den Wänden fest verankert               gemäß zu betreiben und instand zu halten. In\nsein.                                                      den Lagerräumen und innerhalb der Einfriedung\nist auf Ordnung und Reinlichkeit zu achten.\n2.4.3 Freistehende Lager\n(2) Explosivstoffe dürfen auf und unmittelbar an\n(1) Lager, die weder erdüberschüttet noch                  Heizflächen oder Heizleitungen nicht abgestellt\numwallt sind (freistehende Lager), müssen aus-             werden.\nreichend widerstandsfähige Decken (Dächer)\nund Wände haben, wenn die aufbewahrten                     (3) Im Lager dürfen nur Geräte und Werkzeuge\nExplosivstoffe durch Wurf- oder Sprengstücke               aufbewahrt und verwendet werden, die für die\ngefährdet werden können.                                   Aufbewahrung oder Verwendung der gelagerten\nExplosivstoffe notwendig sind und die nicht zu\n(2) Freistehende Lager aus leichten Baustoffen             einer Gefahrenerhöhung führen können.\ndürfen nur dort errichtet werden, wo eine gefähr-\nliche Einwirkung von außen nicht zu erwarten ist.          (4) Explosivstoffe dürfen nur in der Versandver-\npackung aufbewahrt werden; hiervon darf aus\n2.5   Aufbewahrung in ortsfesten Lagern                          betrieblichen Gründen abgewichen werden,\nwenn die Behältnisse so verschlossen und\n2.5.1 Allgemeines                                                beschaffen sind, dass der Inhalt nicht beein-\nNummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1                 trächtigt wird und Explosivstoffe nicht nach\nbis 1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur für die        außen gelangen können.\nLagergruppen 1.1 bis 1.3 und für sprengkräftige\n(5) Lager dürfen nur von nach dem Sprengstoff-\nGegenstände der Lagergruppe 1.4 Anwendung.\ngesetz verantwortlichen Personen oder nur\n2.5.2 Bauweise und Einrichtung                                   unter deren Aufsicht und im Übrigen nur nach\nderen Weisung betreten werden.\n(1) Der Fußboden muss – soweit erforderlich –\nelektrostatisch leitfähig sein sowie eine dichte,          (6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb not-\nebene und trittsichere Oberfläche haben und                wendigen Arbeiten vorgenommen werden; dazu\nsich leicht reinigen lassen. Im Fußboden dürfen            gehören auch das Entnehmen von Proben und\nsich Kanäle nur dann befinden, wenn sicher-                das Kennzeichnen.\ngestellt ist, dass sich dort keine Explosivstoffe          (7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur ausge-\nund keine anderen gefährlichen Materialien                 führt werden, wenn alle Explosivstoffe entfernt,\nablagern können.                                           das Lager gesäubert und eine schriftliche\n(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müs-            Erlaubnis der nach dem Sprengstoffgesetz ver-\nsen den Bestimmungen für elektrische Anlagen               antwortlichen Person erteilt worden ist. Die\nin explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten ent-           Arbeiten dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht\nsprechen.                                                  durchgeführt werden.\n(3) Die Oberflächentemperatur von Heizflächen              (8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung\nund Heizleitungen im Lagerraum darf 120 °C nicht           auf die Explosivstoffe (z. B. bei Brand, Gewitter),\nüberschreiten und muss im Übrigen so geregelt              so müssen Beschäftigte und Dritte unverzüglich\nwerden, dass die Explosivstoffe keine Tempera-             den Gefahrenbereich verlassen oder in Deckung\nturen annehmen, die zu einer gefährlichen Reak-            gehen. Soweit möglich, muss der Gefahrenbe-\ntion führen können.                                        reich abgesperrt werden. Andere Beschäftigte\nund Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt wer-\n(4) Lager müssen gegen die Gefahren durch\nden.\natmosphärische Entladungen geschützt sein. Ist\ndies durch ihre natürliche Lage oder eine aus-             (9) Elektrische Anlagen, Gefahrenmeldeanlagen\nreichende Erdüberschüttung nicht erfüllt, muss             und Blitzschutzanlagen sind vor Inbetriebnahme\neine Blitzschutzanlage vorhanden sein.                     des Lagers sowie jährlich mindestens einmal auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002             3551\nihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen.                    anderen Verträglichkeitsgruppen zusammen ge-\nÜber das Ergebnis der Prüfung ist eine Beschei-             lagert werden.\nnigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist aufzu-            (5) Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Mate-\nbewahren.                                                   rialien zusammen gelagert werden.\n2.6   Aufbewahrung            in  ortsbeweglichen\nLagern                                              3       Aufbewahrung sonstiger explosionsgefähr-\nlicher Stoffe in einem Lager\n2.6.1 Allgemeines\n3.1     Allgemeines\nNummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1\nbis 1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur für die         (1) Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für\nLagergruppen 1.1 bis 1.3 und für sprengkräftige             explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosiv-\nGegenstände der Lagergruppe 1.4 sinngemäß                   stoffe sind und die nicht in der Masse explodie-\nAnwendung.                                                  ren können. Sie werden nachfolgend als Stoffe\nbezeichnet.\n2.6.2 Bauweise und Einrichtung                                    (2) Nummer 3, ausgenommen Nummer 3.2.2, gilt\n(1) Nummer 2.5.2 Abs. 2, 3 und 6 findet Anwen-              auch für explosionsgefährliche Stoffe, die keine\ndung.                                                       Explosivstoffe sind, die aber in der Masse explo-\ndieren können (Lagergruppe 1.1). Für diese\n(2) Nummer 2.5.2 Abs. 4 findet Anwendung. Dies\nStoffgruppe gelten zusätzlich die Nummern\ngilt nicht für Stahlschränke.\n2.2.2 und 2.2.6.\n2.6.3 Betriebsvorschriften                                        (3) Stoffe können in Lagergebäuden oder in\n(1) Nummer 2.5.3 Abs. 1 bis 5 und 9 findet                  Lagerräumen ein- oder mehrgeschossiger\nAnwendung.                                                  Gebäude aufbewahrt werden. Im Freien dürfen\nnur solche Stoffe aufbewahrt werden, für die\n(2) Im Lager und in dessen unmittelbarer Um-                dies bei der Lagergruppenzuordnung unter\ngebung dürfen nur die zum Betrieb des Lagers                Berücksichtigung der thermischen Stabilität des\nnotwendigen Arbeiten vorgenommen werden.                    Stoffes und der Art der Verpackung nicht ausge-\nDarüber hinaus ist hier ein Aufenthalt nicht                schlossen wird.\ngestattet.\n(3) Mit Ausnahme der für die Aufbewahrung not-      3.1.1   Lagergruppen\nwendigen Arbeiten dürfen im Abstand von 25 m                Die Stoffe werden in Lagergruppen eingeteilt.\nvon Explosivstoffen nur solche Arbeiten ausge-              Maßgebend für die Einteilung sind die Eigen-\nführt werden, die keine Gefährdung hervorrufen.             schaften der Stoffe, insbesondere ihr Verhalten\nDies hat die nach dem Sprengstoffgesetz ver-                beim Abbrand in der Verpackung, und die sich\nantwortliche Person vorher festzustellen. Feuer             daraus ergebenden Gefahren. Aus der Lager-\noder Heißarbeiten dürfen unabhängig davon erst              gruppe leiten sich die Sicherheitsanforderungen\ndann ausgeführt werden, wenn alle Explosiv-                 insbesondere hinsichtlich der Schutz- und\nstoffe entfernt sind, das Lager gesäubert und               Sicherheitsabstände ab.\neine schriftliche Erlaubnis der nach dem Spreng-\nstoffgesetz verantwortlichen Person erteilt wor-    3.1.1.1 Lagergruppe I\nden ist. Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur                (1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen sehr heftig\nunter fachkundiger Aufsicht durchgeführt wer-               unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand\nden.                                                        breitet sich rasch aus. Die Packstücke können\n(4) Bei Gefahr (z. B. Brand, Gewitter) müssen               auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung\nBeschäftigte und Dritte unverzüglich den Gefah-             explodieren; dabei kann sich der gesamte Inhalt\nrenbereich verlassen oder in Deckung gehen.                 eines Packstücks umsetzen. Packstücke kön-\nSoweit möglich, muss der Gefahrenbereich                    nen fortgeschleudert werden. Die Gefährdung\nabgesperrt werden. Andere Beschäftigte und                  der Umgebung durch Wurfstücke ist gering. Die\nDritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden.                Gebäude in der Umgebung sind im Allgemeinen\ndurch Druckwirkung nicht gefährdet.\n2.7   Zusammenlagerung\n(2) Die Lagergruppe wird in Ia und Ib unterteilt.\n(1) Explosivstoffe werden hinsichtlich ihrer Ver-           Die Lagergruppe Ia umfasst die Stoffe mit einem\nträglichkeit bei der Zusammenlagerung in Ver-               korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich\nträglichkeitsgruppen nach Anlage 5 eingeteilt.              300 kg/min, die Lagergruppe Ib die Stoffe mit\n(2) Explosivstoffe dürfen nur dann in einem                 einem Ak-Wert größer oder gleich 140 kg/min,\nRaum zusammen gelagert werden, wenn sie der                 jedoch kleiner 300 kg/min.\ngleichen Verträglichkeitsgruppe angehören.          3.1.1.2 Lagergruppe II\n(3) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppen C,           (1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen heftig unter\nD und E sowie dazugehörende nicht sprengkräf-               starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet\ntige Zündmittel der Verträglichkeitsgruppe G                sich rasch aus. Die Packstücke können auch\ndürfen zusammen gelagert werden.                            vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodie-\n(4) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppe S             ren; dabei setzt sich jedoch nicht der gesamte\ndürfen mit Stoffen und Gegenständen aller                   Inhalt des Packstücks um. Die Umgebung ist","3552        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nhauptsächlich durch Flammen und Wärmestrah-         3.2.3  Brandschutz\nlung gefährdet. Gebäude in der Umgebung sind               (1) Im Abstand bis zu 25 m von den gelagerten\ndurch Druckwirkung nicht gefährdet.                        Stoffen ist ein Brandschutzbereich festzulegen,\n(2) Die Lagergruppe II umfasst die Stoffe mit              der gekennzeichnet sein muss, wenn die ört-\neinem Ak-Wert größer oder gleich 60 kg/min,                lichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies\njedoch kleiner 140 kg/min.                                 erfordern.\n(2) Der Brandschutzbereich kann verkleinert\n3.1.1.3 Lagergruppe III\nwerden, soweit der Brandschutz auf gleich wirk-\n(1) Die Stoffe dieser Lagergruppe brennen ab,              same Weise erreicht wird.\nwobei Abbrandgeschwindigkeit und Auswirkun-                (3) Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämp-\ngen des Brandes denen brennbarer Stoffe ver-               fung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar\ngleichbar sind.                                            sein.\n(2) Die Lagergruppe III umfasst die Stoffe mit\neinem Ak-Wert kleiner 60 kg/min.                    3.3    Aufbewahrung in ortsfesten Lagern\n3.1.2   Lagergruppenzuordnung                               3.3.1  Bauweise und Einrichtung\n(1) Die Lagergruppenzuordnung ergibt sich aus              (1) Die Lagergebäude oder die Lagerräume in\ndem korrigierten Stoffdurchsatz Ak.                        ein- oder mehrgeschossigen Gebäuden müssen\naus nicht brennbaren Baustoffen errichtet wer-\n(2) Der Stoffdurchsatz nach Absatz 1 wird durch            den. Dies gilt nicht für Dachkonstruktionen,\nVersuche ermittelt. Er kann auch auf Grund vor-            Türen, Fenster sowie Entlastungsflächen in\nliegender Erfahrungen mit vergleichbaren Stof-             leichter Bauweise.\nfen festgelegt werden.\n(2) Der Fußboden muss – soweit erforderlich –\n(3) Bei Stoffen der Lagergruppe Ia ist der                 elektrostatisch leitfähig sein, eine dichte, ebene\nAk-Wert Bestandteil der Lagergruppenbezeich-               und trittsichere Oberfläche haben und sich leicht\nnung.                                                      reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich Kanäle\nnur dann befinden, wenn sichergestellt ist, dass\n3.2     Allgemeine Anforderungen                                   sich dort keine Stoffe und keine anderen gefähr-\nlichen Materialien ablagern können.\n3.2.1   Lage zu Zugängen\n(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müs-\nStoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen                sen den Bestimmungen für elektrische Anlagen\nzu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt             in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten ent-\nnicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugän-             sprechen.\nge auf andere Weise gegeben ist.\n(4) Lager müssen so beschaffen sein, dass die\n3.2.2   Schutz- und Sicherheitsabstände                            Stoffe keine Temperaturen annehmen, die zu\ngefährlichen Reaktionen führen können.\n(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von\nVerkehrswegen mindestens die in Anlage 3                   (5) Lager müssen gegen die Gefahren durch\ngenannten Schutzabstände sowie von schutz-                 atmosphärische Entladungen geschützt sein.\nbedürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen                  (6) Im Lagerbereich sind anzubringen\nund von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe\n– das Gefahrensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5\nmindestens die in Anlage 4 genannten Sicher-\nder Ersten Verordnung zum Sprengstoffge-\nheitsabstände haben.\nsetz oder – soweit dies nicht vorgeschrieben\n(2) Bei der Ermittlung der Abstände ist das                   ist,\nNettogewicht der Stoffe (einschließlich Phleg-\n– die nach anderen Vorschriften auf der Ver-\nmatisierungsmittel) zugrunde zu legen.\npackung vorgeschriebene Kennzeichnung,\n(3) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe in\n– deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften,\nTeilmengen unterteilt und ist durch diese Unter-\naus denen die Lagergruppen und die zu-\nteilung ein gleichzeitiger Abbrand anderer Teil-\ngehörigen Höchstmengen der zu lagernden\nmengen ausgeschlossen, so ist für die Ermitt-\nStoffe hervorgehen.\nlung der Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge\nzugrunde zu legen, die den größten Abstand                 (7) Bei der Aufbewahrung im Freien sind die\nerfordert.                                                 Packstücke oder sonstigen Behältnisse vor\nWitterungseinflüssen, die zu einer Gefahren-\n(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen                    erhöhung führen können, zu schützen. Die Ab-\nzusammen gelagert, so ist die Gesamtmenge                  sätze 2, 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.\nder Stoffe aller Lagergruppen maßgebend und\nfür die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1              (8) Lager im Freien sind einzufrieden, wenn die\ndiejenige Lagergruppe zugrunde zu legen, die               örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies\nden größten Abstand zu den gefährdeten Objek-              erfordern.\nten erfordert. Mengen der Lagergruppe III blei-\nben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, dass     3.3.2  Betriebsvorschriften\neine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten                (1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand\nkann.                                                      erhalten werden. Die Einrichtungen sind ord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002            3553\nnungsgemäß zu betreiben und instand zu halten.              (11) Darf die Lagertemperatur einen bestimmten\nIn den Lagerräumen ist auf Ordnung und Rein-                Grenzwert nicht über- oder unterschreiten\nlichkeit zu achten.                                         (höchstzulässige oder niedrigste Aufbewah-\nrungstemperatur), ist sie – soweit notwendig – zu\n(2) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung\nüberwachen.\naufbewahrt werden. Hiervon darf aus betrieb-\nlichen Gründen abgewichen werden, wenn                      (12) Stoffe, die eine um mehr als 10 °C höhere\nTemperatur als die höchstzulässige Aufbe-\n– die Behältnisse so beschaffen und verschlos-\nwahrungstemperatur aufweisen, dürfen nicht\nsen sind, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt\neingelagert werden.\nwird und Stoffe nicht nach außen gelangen\nkönnen, und                                              (13) Im Brandschutzbereich darf nicht geraucht\nsowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht\n– die Stoffe auch in diesen Behältnissen einer\nverwendet werden. In unmittelbarer Nähe des\nLagergruppe zugeordnet sind.\nLagerbereiches dürfen leichtentzündliche oder\n(3) Packstücke oder sonstige Behältnisse sind               brennbare Materialien nicht vorhanden sein.\nso zu stellen oder zu stapeln, dass\n(14) Bei Stoffen, die sich während der Lagerung\n– sie von sich aus ihre Lage nicht verändern                unter Gefahrenerhöhung entmischen können, ist\nkönnen,                                                  durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende\n– sie durch ihr Gewicht nicht in einer die Sicher-          Phlegmatisierung sicherzustellen.\nheit gefährdenden Weise verformt werden,                 (15) Muss während der Lagerung mit einer gefähr-\n– ihre sichere Handhabung möglich ist und                   lichen Verringerung der Stabilität der Stoffe ge-\nrechnet werden, ist eine Höchstlagerdauer fest-\n– die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der              zulegen. Diese darf nicht überschritten werden.\nStoffe erforderlichen Maßnahmen getroffen\nwerden können.                                           (16) Stoffe, die in einen irreversiblen Zustand\ngeraten sind, der zu einer gefährlichen Reaktion\n(4) Im Lagerbereich dürfen nur Geräte und Werk-             führen kann, oder andere nicht mehr verwend-\nzeuge verwendet werden, die für die Aufbewah-               bare Stoffe sind gesondert und nach Arten\nrung oder Verwendung der gelagerten Stoffe                  getrennt aufzubewahren; sie sind baldmöglichst\nnotwendig sind und die nicht zu einer Gefahren-             zu entsorgen.\nerhöhung führen können.\n(5) Lager dürfen nur von den dazu befugten Per-      3.4    Zusammenlagerung\nsonen betreten werden.                                      Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen zusam-\n(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb not-          men gelagert werden. Verschiedene Stoffe dür-\nwendigen Arbeiten vorgenommen werden; dazu                  fen miteinander oder mit anderen Materialien nur\ngehören auch das Entnehmen von Proben und                   zusammen gelagert werden, soweit hierdurch\ndas Kennzeichnen.                                           eine wesentliche Gefahrenerhöhung nicht ein-\ntreten kann.\n(7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur ausge-\nführt werden, wenn alle Stoffe aus dem Lagerbe-      4      Aufbewahrung von Explosivstoffen und sons-\nreich, mindestens jedoch aus der durch Wärme                tigen explosionsgefährlichen Stoffen außer-\noder Funken gefährdeten Umgebung des                        halb eines genehmigten Lagers (kleine Men-\nArbeitsbereiches entfernt worden sind, dieser               gen)\ngesäubert und eine schriftliche Erlaubnis durch\ndie verantwortliche Person erteilt worden ist. Die   4.1    Allgemeines\nArbeiten dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht\ndurchgeführt werden.                                        (1) Explosivstoffe und sonstige explosions-\ngefährliche Stoffe dürfen außerhalb eines\n(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung              genehmigten Lagers unter Berücksichtigung der\nauf die Stoffe (z. B. bei Brand), dürfen sich Per-          folgenden Anforderungen in den in den Anlagen 6\nsonen im Lager nicht aufhalten. Dies gilt nicht für         und 6a festgelegten Mengen (kleine Mengen)\nPersonen, die im Gefahrenfall zur Gefahren-                 aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Menge\nabwehr eingesetzt werden. Beschäftigte und                  kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt\nDritte müssen unverzüglich den Gefahren-                    werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch\nbereich verlassen. Soweit möglich, muss der                 genommen werden.\nGefahrenbereich abgesperrt werden. Andere\nBeschäftigte und Dritte müssen vor der Gefahr               (2) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen gelten\ngewarnt werden.                                             die Anlagen 1 bis 4 nicht.\n(9) Die elektrischen Anlagen sind vor der Inbe-      4.2    Anforderungen an die Aufbewah-\ntriebnahme sowie jährlich mindestens einmal auf             rung von Explosivstoffen\nihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. Die\n(1) Sollen Explosivstoffe und Stoffe mehrerer\nBlitzschutzanlagen sind mindestens alle drei\nZeilen der Tabellen in den Anlagen 6 und 6a in\nJahre zu prüfen.\neinem Aufbewahrungsraum gemeinsam aufbe-\n(10) Stoffe dürfen auf und unmittelbar an Heiz-             wahrt werden, so gilt als zulässige Gesamtmen-\nflächen oder Heizleitungen nicht abgestellt wer-            ge für diesen Raum die jeweils kleinste zulässige\nden.                                                        Höchstmenge der betreffenden Zeilen.","3554     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nAbweichend von Satz 1 dürfen Explosivstoffe                (12) Explosivstoffe dürfen in einem Behältnis nur\nund Stoffe                                                 getrennt von Gegenständen mit Zündstoff\n– der Zeilen 1 und 10 in den in Anlage 6 genann-           aufbewahrt werden. Die Abtrennung muss so\nten Mengen gemeinsam aufbewahrt werden,                 beschaffen sein, dass die Übertragung einer\nwenn die Gegenstände der Zeile 10 in beson-             Detonation auf die anderen Explosivstoffe ver-\nderen Behältnissen aufbewahrt werden, durch             hindert wird.\ndie die Übertragung einer Detonation von den            (13) Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkun-\nZündmitteln auf die Sprengstoffe/Spreng-                gen von außen zu schützen. Sie müssen so auf-\nschnüre verhindert wird,                                bewahrt werden, dass im Explosionsfall die\n– der Zeilen 1 und 2 in den in Anlage 6a genann-           Wirkung gefährlicher Spreng- und Wurfstücke\nten Mengen gemeinsam aufbewahrt werden.                 auf die unmittelbare Umgebung beschränkt\nbleibt.\n(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewah-\nrungsräume gleicher Art vorhanden oder mehre-              (14) Behältnisse müssen außen mit dem Gefah-\nre Unternehmen tätig, findet Nummer 4.1 Abs. 1             rensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Ersten\nSatz 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung für                Verordnung zum Sprengstoffgesetz gekenn-\nGegenstände nach Anlage 6a, wenn die Aufbe-                zeichnet sein. Das Gefahrensymbol muss dauer-\nwahrungsorte in verschiedenen Brandabschnit-               haft und sichtbar sein.\nten liegen.                                         4.3    Anforderungen an die Aufbewah-\n(3) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosi-            rung von sonstigen explosionsge-\nonsgefährliche Stoffe ortsbeweglich aufbewahrt             fährlichen Stoffen\nwerden, ist die Aufstellung mit der für den                (1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen auf-\nBrandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.                bewahrt werden.\n(4) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten Räu-           (2) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnah-\nmen aufbewahrt werden.                                     men zu treffen, um unbefugte Entnahme von\n(5) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnah-             Stoffen zu verhindern.\nmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Ent-            (3) Nummer 3.4 findet entsprechende Anwen-\nnahme von Explosivstoffen zu verhindern.                   dung.\n(6) Nummer 2.7 findet mit Ausnahme des Absat-              (4) Werden Stoffe verschiedener Lagergruppen\nzes 5 entsprechende Anwendung.                             (vgl. Nummer 3.1.1) in einem Aufbewahrungs-\n(7) Explosivstoffe, die zum Sprengen bestimmt              raum zusammen gelagert, so gilt als zulässige\nsind, dürfen höchstens eine Woche aufbewahrt               Gesamtmenge für diesen Raum die nach Anla-\nwerden.                                                    ge 6 jeweils zulässige Menge der Lagergruppe\n(8) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur              mit dem höchsten Gefahrengrad.\nGefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungs-              (5) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur\nort bekannt zu geben.                                      Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungs-\n(9) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt wer-               ort bekannt zu geben.\nden, dass deren Temperatur 75 °C nicht über-               (6) Stoffe müssen so aufbewahrt werden, dass\nschreiten kann.                                            die zulässige Lagertemperatur nicht überschrit-\n(10) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht              ten wird.\nsowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht               (7) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht\nverwendet werden. In unmittelbarer Nähe der                sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht\nExplosivstoffe dürfen leicht entzündliche oder             verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der\nbrennbare Materialien nicht gelagert werden.               Stoffe dürfen leicht entzündliche oder brennbare\nGeeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung                Materialien nicht gelagert werden. Geeignete\nmüssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.            Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen\n(11) Explosivstoffe dürfen nur in der Versand-             vorhanden und jederzeit erreichbar sein.\nverpackung oder in der kleinsten Verpackungs-              (8) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung\neinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen               oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbe-\nPackstücken sind Maßnahmen zu treffen, dass                wahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken\nder Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die               sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht\nExplosivstoffe nicht nach außen gelangen kön-              beeinträchtigt wird und die Stoffe nicht nach\nnen.                                                       außen gelangen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002                   3555\nAnlage 1 zum Anhang\nSchutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs\nfür Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4\n1   Allgemeines                                                     – zu Verkehrswegen nach der Formel\n(1) Die Schutzabstände der Lager zu Objekten, in                                        E = 39 ҂ M1/6 *)\ndenen dauernd oder häufig Menschenansammlun-                       eingehalten werden. Werden starkmantelige\ngen stattfinden oder zu Objekten von besonderer                    Gegenstände oder Gegenstände über 60 mm\nBedeutung oder Bauart, sind gegenüber den                          Durchmesser (großkalibrige Gegenstände) gela-\nAbständen der Nummer 2 zu vergrößern.                              gert, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch\n(2) Bei unterirdisch sowie in oder an Böschungen                   schwere Sprengstücke gegeben ist, muss ein\nerrichteten Lagern können die Schutzabstände in                    Schutzabstand nach der Formel\nden Richtungen, in denen mit geringeren Druck-                                          E = 51 ҂ M1/6 *)\nwirkungen (Stoßwellen) zu rechnen ist, verringert\nwerden. Ist in einer Richtung mit erhöhten Wirkungen               eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Min-\nzu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Rich-                  destabstand von 60 m bzw. 90 m einzuhalten.\ntung zu vergrößern.\n2.3     L a g e r g r u p p e 1.3\n(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergrup-\n2   Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen\npe 1.3 muss ein Schutzabstand\nder einzelnen Lagergruppen\n– zu Wohnbereichen nach der Formel\n2.1 L a g e r g r u p p e 1.1\nE = 6,4 ҂ M1/3 *)\n(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lager-                       eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindest-\ngruppe 1.1 muss ein Schutzabstand                                  abstand von 60 m einzuhalten.\n– zu Wohnbereichen nach der Formel                              – zu Verkehrswegen nach der Formel\nE = 22 ҂ M1/3 *)                                                 E = 4,3 ҂ M1/3 *)\neingehalten werden. Für Gegenstände der Lager-                  eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindest-\ngruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche Gefährdung               abstand von 40 m einzuhalten.\ndurch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist                  (2) Bei einer Lagermenge bis 100 kg ist ein Schutz-\njedoch ein Mindestabstand von 275 m einzuhalten,             abstand nicht erforderlich. Durch bauliche Maßnah-\n– zu Verkehrswegen nach der Formel                              men muss jedoch sichergestellt sein, dass keine\nWirkung nach außen oder nur in ungefährlicher\nE = 15 ҂ M1/3 *)                         Richtung auftritt.\neingehalten werden. Für Gegenstände der Lager-               (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getrof-\ngruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche Gefährdung            fen, kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutz-\ndurch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist                  abstand in der geschützten Wirkungsrichtung teil-\njedoch ein Mindestabstand von 180 m einzuhalten.             weise oder ganz entfallen. Das Gleiche gilt, sofern\n(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen können bei            das Brandverhalten der verpackten Explosivstoffe\nStoffen der Lagergruppe 1.1 bei einer Lagermenge                dies rechtfertigt.\nbis zu 4 000 kg die in Absatz 1 angegebenen                     (4) Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so\nAbstände um 20 v. H. verringert werden.                         gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer\nExplosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager\n2.2 L a g e r g r u p p e 1.2                                       die Schutzabstände der Lagergruppe 1.1.\nFür Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2\n2.4     L a g e r g r u p p e 1.4\nmuss ein Schutzabstand\n(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4\n– zu Wohnbereichen nach der Formel                              ist bei einer Lagermenge bis 100 kg ein Schutz-\nE = 58 ҂ M1/6 *)                         abstand nicht erforderlich.\neingehalten werden. Werden starkmantelige Gegen-                (2) Bei Lagermengen über 100 kg muss ein Schutz-\nstände oder Gegenstände über 60 mm Durchmesser                  abstand zu Wohnbereichen und zu Verkehrswegen,\n(großkalibrige Gegenstände) gelagert, durch die eine            unabhängig von der Lagermenge, von mindestens\nzusätzliche Gefährdung durch schwere Spreng-                    25 m eingehalten werden.\nstücke gegeben ist, muss ein Schutzabstand nach                 (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getrof-\nder Formel                                                      fen, kann bei Lagermengen über 100 kg der\nE = 76 ҂ M1/6*)                          Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrich-\ntung teilweise oder ganz entfallen.\neingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindestab-\nstand von 90 m bzw. 135 m einzuhalten,                  *) E = Abstand in Meter, M = Lagermenge in Kilogramm.","3556          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nAnlage 2 zum Anhang\nSicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs\nfür Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4\n1      Allgemeines                                                      1.6   Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so\ngelagert, dass bei einer Entzündung mit einer\n1.1    Jedes Lager stellt sowohl ein gefährdendes Objekt                      Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager\n(Donator) als auch ein gefährdetes Objekt (Akzep-                      die Sicherheitsabstände der Lagergruppe 1.1.\ntor) dar.\n1.2    Die Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstof-              2     Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben, in\nfen der Lagergruppen 1.1 und 1.3 sind nach der                         denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet,\nFormel                                                                 bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet\nwerden\nE = k ҂ M 1/3 *)\nzu berechnen, soweit nicht Mindestabstände fest-                 2.1   In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager mit\ngelegt sind.                                                           Explosivstoffen\n1.3    Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.2                     – der Lagergruppen 1.1 und 1.3 die k-Faktoren\nund 1.4 sind Mindestabstände festgelegt.                                  oder die Mindestabstände in den Tabellen 1 und 2\nsowie 5,\n1.4    Der Abstand zwischen zwei Lagern muss sowohl                           – der Lagergruppen 1.2 und 1.4 die Sicherheits-\nvom Donator als auch vom Akzeptor berechnet                               abstände in den Tabellen 3 und 4 sowie 6\nwerden; für den Sicherheitsabstand ist der jeweils\ngrößere Wert maßgebend.                                                aufgeführt. Bei den Tabellen ist jeweils die Spalte\nmit dem Symbol zu verwenden, das den Verhältnis-\n1.5    Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den                         sen in Wirkungsrichtung entspricht.\nAusblaseseiten ist der in der nachstehenden Abbil-\ndung schraffierte Bereich (Öffnungswinkel 60 °) zu               2.2   Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1\nberücksichtigen.                                                       müssen die Abstände vergrößert werden, wenn\ndurch die Bauart oder die Lage des Gebäudes\n(Donator) eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu\nerwarten ist.\n2.3   Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1\nbis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder\nentfallen, wenn es sich um kleine Explosivstoffmen-\ngen handelt oder durch die Art der Explosivstoffe\noder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist,\ndass eine gefährliche Wirkung in bestimmter Rich-\ntung nicht auftreten kann.\n2.4   Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzu-\nstellen. Auch die Gebäude des ungefährlichen\nBetriebsteils sind als Akzeptor zu betrachten.\n2.5   Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige\nArbeitsplätze werden wie Gebäude der Spalten A 5\nbis A 8 der Tabellen 1 bis 5 behandelt.\n3     Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern\n*) E = Abstand in Meter.\nFür Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4\nk = Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und den\nSchutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist. sind in der Regel die k-Faktoren bzw. die Mindestab-\nM = Anzurechnende Explosivstoffmenge bzw. Gesamtmenge in Kilo-       stände in Abhängigkeit von der Bauart entsprechend\ngramm.                                                           Tabelle 7 heranzuziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3557","3558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3559","3560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3561","3562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nTabelle 6\nSicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen\nder Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2\nAbstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.\nIst durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brand-\nwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude\nauftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3563","3564            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nAnlage 3 zum Anhang\nSchutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs\nfür Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III\n1 Lagergruppe Ia                                                            (6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die\nSchutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe                     teilweise oder ganz entfallen.\nist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein Schutzab-\nstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt                     (7) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu\nsein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in                        rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung\nungefährlicher Richtung auftreten kann.                                     zu vergrößern.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der\nSchutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel                              3 Lagergruppe II\nE = 0,185 ҂ Ak1/2 ҂ M1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein\nMindestabstand von 30 m einzuhalten ist.                                    (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe\nist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Schutzab-\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der                            stand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt\nSchutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel                              sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in\nE = 0,124 ҂ Ak1/2 ҂ M1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein                     ungefährlicher Richtung auftreten kann.\nMindestabstand von 25 m einzuhalten ist.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von\n(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die                            höchstens 10 000 kg, wird der Schutzabstand zu Wohn-\nSchutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen                        bereichen nach der Formel E = 7,5 ҂ M1/5 2) berechnet,\nteilweise oder ganz entfallen.                                              wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten\nist.\n(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu\nrechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung                      (3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der\nzu vergrößern.                                                              Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel\nE = 2,2 ҂ M1/3 2) berechnet.\n(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von\n2 Lagergruppe Ib\nhöchstens 10 000 kg, wird der Schutzabstand zu Verkehrs-\nwegen nach der Formel E = 5,1 ҂ M1/5 2) berechnet, wobei\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe\njedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.\nist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Schutzab-\nstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt\n(5) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der\nsein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in\nSchutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel\nungefährlicher Richtung auftreten kann.\nE = 1,5 ҂ M1/3 2) berechnet.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von                         (6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die\nhöchstens 10 000 kg, wird der Schutzabstand zu Wohn-                        Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen\nbereichen nach der Formel E = 11,0 ҂ M1/5 2) berechnet,                     teilweise oder ganz entfallen.\nwobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten\nist.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der                         4 Lagergruppe III\nSchutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel\nE = 3,2 ҂ M1/3 2) berechnet.                                                (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe\nist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Schutzab-\n(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von                         stand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt\nhöchstens 10 000 kg, wird der Schutzabstand zu Verkehrs-                    sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in\nwegen nach der Formel E = 7,3 ҂ M1/5 2) berechnet, wobei                    ungefährlicher Richtung auftreten kann.\njedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muss, unab-\nhängig von der Lagermenge, zu Wohnbereichen ein\n(5) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der\nSchutzabstand von mindestens 25 m eingehalten werden.\nSchutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel\nE = 2,1 ҂ M1/3 2) berechnet.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muss, unab-\nhängig von der Lagermenge, zu Verkehrswegen ein\nSchutzabstand von mindestens 16 m eingehalten werden.\n1) E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lager-\nmenge in kg.\n(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die\nSchutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen\n2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.                                  teilweise oder ganz entfallen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002                             3565\nAnlage 4 zum Anhang\nSicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs\nfür Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III\n1 Lagergruppe Ia                                              der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig,\nso sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu ver-\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe\ngrößern.\nist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein Sicher-\nheitsabstand nicht erforderlich.\n3       Lagergruppe II\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicher-\nheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach           (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe\nder Formel E = 0,092 ҂ Ak1/2 ҂ M1/3 1) berechnet, wobei       ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Sicher-\njedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.           heitsabstand nicht erforderlich.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicher-      (2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicher-\nheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-          heitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der\nlichen Stoffen nach der Formel E = 0,115 ҂ Ak1/2 ҂ M1/3 1)    Formel E = 1,1 ҂ M1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Min-\nberechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m           destabstand von 25 m einzuhalten ist.\neinzuhalten ist.                                              (3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicher-\n(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden            heitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-\noder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der          lichen Stoffen nach der Formel E = 1,1 ҂ M1/3 2) berech-\nSicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise      net, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhal-\noder ganz entfallen.                                          ten ist.\n(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu       (4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden\nrechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in        oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der\nder Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig,          Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise\nso sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu ver-    oder ganz entfallen.\ngrößern.                                                      (5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu\nrechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in\n2 Lagergruppe Ib                                              der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig,\nso sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe       vergrößern.\nist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Sicher-\nheitsabstand nicht erforderlich.\n4 Lagergruppe III\n(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von\n(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe\nhöchstens 10 000 kg, wird der Sicherheitsabstand zu\nist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Sicher-\nBetriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 5,5\nheitsabstand nicht erforderlich.\n҂ M1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand\nvon 25 m einzuhalten ist.                                     (2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muss, un-\nabhängig von der Lagermenge, zu Betriebsgebäuden und\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000kg wird der\n-anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m\nSicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen\neingehalten werden.\nnach der Formel E = 1,6 ҂ M1/3 2) berechnet.\n(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muss, unab-\n(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicher-\nhängig von der Lagermenge, zu anderen Lagern mit\nheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährli-\nexplosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von\nchen Stoffen nach der Formel E = 1,6 ҂ M1/3 2) berechnet,\nmindestens 10 m eingehalten werden.\nwobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten\nist.                                                          (4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden\noder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der\n(5) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden\nSicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise\noder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der\noder ganz entfallen.\nSicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise\noder ganz entfallen.\n1) E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lager-\n(6) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu          menge in kg.\nrechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in        2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.","3566           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nAnlage 5 zum Anhang\nVerträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs\nVerträglichkeits-                                                         Bezeichnung\ngruppe\nA                 Zündstoff\nB                 Gegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen\nC                 Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff\nD                 Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosiv-\nstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit Zündstoff mit\nmindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen\nE                 Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel, mit treibender Ladung\nF                 Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit oder ohne\ntreibende Ladung\nG                 Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz\nS*)               Explosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion\nauftretende Wirkung auf das Packstück beschränkt bleibt, außer wenn das Packstück durch\nBrand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splitterwirkung auf ein Maß\nbeschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren\nNähe des Packstücks weder eingeschränkt noch verhindert werden.\n*) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.","Anlage 6 zum Anhang\nAufbewahrung kleiner Mengen nach Nummer 4.1 des Anhangs\nHöchstmengen in kg\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nWohn- und Geschäftsgebäude                                      Gewerblich genutzte           Orts-\nGebäude                bewegliche\nUnbewohnter Raum                                          Unbewohnte Nebengebäude                                    Aufbewahrung\nExplosivstoffe/Stoffe       Bewohnter      nicht       gewerblicher     Verkaufs-     Nebenraum         nicht       gewerblicher                                 (Baustellen-\nRaum      gewerblicher     Bereich          raum           zum         gewerblicher     Bereich      Arbeitsraum   Lagerraum         wagen,\nBereich                                    Verkaufsraum      Bereich                                                    Schränke,\nSchiffe usw.)\n1                      2            3              4              5               6              7              8              9            10               11\nLagergruppe 1.1\n1   Sprengstoffe, Sprengschnüre      n. z.*)      n. z.          n. z.           n. z.           n. z.       5 (netto)       5 (netto)       n. z.        5 (netto)      25 (netto)\n2   Schwarzpulver, Treibladungs-\npulver, Treibladungen            n. z.       1 (netto)      1 (netto)        n. z.         3 (netto)     3 (netto)      25 (netto)       n. z.       25 (netto)      25 (netto)\n3   Sprengkräftige Zündmittel        n. z.     0,1 (netto)    0,1 (netto)        n. z.           n. z.       1 (netto)       1 (netto)       n. z.        1 (netto)       1 (netto)\n4   Pyrotechnische Gegen-\nstände der Klasse T2             n. z.      5 (brutto)     5 (brutto)        n. z.        25 (brutto)    5 (brutto)     25 (brutto)      n. z.       25 (brutto)    25 (brutto)\nLagergruppe 1.2\n5   Pyrotechnische Gegenstände\nüber 60 mm Durchmesser\nder Klassen IV, III, T2          n. z.        n. z.          n. z.           n. z.           n. z.      20 (brutto)     60 (brutto)      n. z.       60 (brutto)    60 (brutto)\n6   unter 60 mm Durchmesser\nder Klasse IV                    n. z.      5 (brutto)     5 (brutto)        n. z.        10 (brutto)   20 (brutto)     60 (brutto)      n. z.       60 (brutto)    60 (brutto)\n7   unter 60 mm Durchmesser                                                                                           1)\nder Klasse III und T2            n. z.      5 (brutto)    20 (brutto)        n. z.        25 (brutto)   10 (brutto)     60 (brutto)      n. z.       60 (brutto)    60 (brutto)\nLagergruppe 1.3\n8   Treibladungspulver\nund Treibladungen                n. z.       3 (netto)      3 (netto)        n. z.        10 (netto)     5 (netto)      25 (netto)       n. z.       25 (netto)      25 (netto)\n9   Pyrotechnische Gegenstände\nder Klassen II und T1            n. z.      5 (brutto)     5 (brutto)     20 (brutto)     60 (brutto)   10 (brutto)    200 (brutto)   20 (brutto)   200 (brutto)   200 (brutto)\n3567","3568\nWohn- und Geschäftsgebäude                                        Gewerblich genutzte           Orts-\nGebäude                bewegliche\nUnbewohnter Raum                                              Unbewohnte Nebengebäude                                    Aufbewahrung\nExplosivstoffe/Stoffe              Bewohnter           nicht          gewerblicher         Verkaufs-    Nebenraum        nicht       gewerblicher                                 (Baustellen-\nRaum           gewerblicher        Bereich              raum          zum        gewerblicher     Bereich      Arbeitsraum   Lagerraum         wagen,\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nBereich                                          Verkaufsraum     Bereich                                                    Schränke,\nSchiffe usw.)\n1                            2                 3                4                  5             6              7              8              9            10               11\nLagergruppe 1.4\n10 Sprengkräftige Zündmittel                  n. z.         0,1 (netto)      0,2 (netto)             n. z.         n. z.        1 (netto)      2 (netto)       n. z.        2 (netto)       2 (netto)\n11 Nicht sprengkräftige\nZündmittel                                 n. z.           3 (brutto)       5 (brutto)      20 (brutto)      60 (brutto)    3 (brutto)    200 (brutto)   20 (brutto)   200 (brutto)    200 (brutto)\n12 Lagergruppe Ia                             n. z.           3 (netto)        3 (netto)             n. z.      10 (netto)     5 (netto)      25 (netto)       n. z.      100 (netto)     100 (netto)\n13 Lagergruppe Ib                             n. z.           3 (netto)        5 (netto)             n. z.      10 (netto)    10 (netto)      25 (netto)    20 (netto)    200 (netto)     200 (netto)\n14 Lagergruppen II und III                    n. z.           5 (netto)       60 (netto)       20 (netto)       75 (netto)    20 (netto)     150 (netto)    60 (netto)    200 (netto)     200 (netto)\n*) n. z. = nicht zulässig\n1) Pyrotechnische Gegenstände T für Signalzwecke dürfen bis zu 20 kg (brutto) aufbewahrt werden.\n2","Anlage 6a zum Anhang\nAufbewahrung kleiner Mengen nach Nummer 4.1 des Anhangs\nHöchstmengen in kg\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nNicht gewerblicher Bereich                                                       Gewerblicher Bereich\nGebäude mit Wohnraum                   Gebäude ohne       Arbeits- oder    Gebäude mit            Gebäude ohne Wohnraum          Außerhalb eines\nWohnraum          Verkaufsraum      Wohnraum                                               Gebäudes /\nBewohnter          Nicht bewohnter                                                                                                     ortsbeweg-\nLagergruppe 1.4                        Raum                  Raum                                                                                                          liche Aufbe-\nwahrung\nNebenraum zum      Nebenraum zum        Lagerraum 1)   z. B. Container\nArbeits-/Ver-      Arbeits-/Ver-\nkaufsraum          kaufsraum\n1                                 2                      3                        4             5                6                   7                  8               9\n1    Pyrotechnische Gegenstände\nder Klassen I, II, T1 2) und T2               n. z. 3)4)           10 (brutto)            10 (brutto)       20 (brutto)      60 (brutto)         60 (brutto)       200 (brutto)    200 (brutto)\n2    Pyrotechnische Gegenstände\nder Klassen I, II, T1 2) in Ver-\npackungen nach § 22 Abs. 2\nder 1. SprengV                                n. z. 3)4)           40 (brutto)            40 (brutto)       80 (brutto)     240 (brutto)       240 (brutto)        800 (brutto)    800 (brutto)\n3    Pyrotechnische Gegenstände\nder Klasse T1 für den Einbau\nin Fahrzeugen                                  n. z. 3)              1 (netto)                 1 (netto)    10 (netto)       10 (netto)          10 (netto)        100 (netto)     100 (netto)\n1) F 30 – A nach DIN 4102 (Diese Fußnote kann bei Aufnahme in die SprengLR entfallen).\n2) Außer pyrotechnische Gegenstände der Zeile 3.\n3) Nicht zulässig.\n4) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden.\n3569"]}