{"id":"bgbl1-2002-65-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":65,"date":"2002-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/65#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-65-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_65.pdf#page=26","order":4,"title":"Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung 2002 (TLGebV)","law_date":"2002-09-09T00:00:00Z","page":3542,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["3542          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nTelekommunikations-Lizenzgebührenverordnung 2002\n(TLGebV)\nVom 9. September 2002\nAuf Grund des § 16 Abs. 1 des Telekommunikations-             (5) Bei der Rückgabe von Lizenzen werden Lizenz-\ngesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch       gebühren nicht erstattet.\nArtikel 226 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001            (6) Gibt ein Lizenznehmer bis spätestens drei Monate\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit      nach Verkündung dieser Verordnung alle Lizenzen einer\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom            Lizenzklasse zurück und beantragt gleichzeitig eine neue\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesminis-     Lizenz, die in einem zusammenhängenden Gebiet min-\nterium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen         destens die bisherigen Gebiete umfasst, wird für die\nmit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes-             zurückgegebenen Lizenzen, für die eine Gebührenfestset-\nministerium der Finanzen und dem Bundesministerium            zung noch nicht erfolgt ist, keine Gebühr mehr erhoben.\nder Justiz:                                                   Soweit Gebühren für die zurückgegebenen Lizenzen\nbereits entrichtet wurden, werden diese bis zur Höhe der\n§1                               für die zusammengefasste Lizenz zu zahlenden Gebühr\nGebührenpflicht                          angerechnet.\nFür die Erteilung einer Lizenz erhebt die Regulierungs-\n§3\nbehörde für Telekommunikation und Post Gebühren nach\n§ 2.                                                                          Anrechnung von Auslagen\nAuslagen im Sinne des § 10 des Verwaltungskosten-\n§2                               gesetzes sind in die Gebühren nach § 2 einbezogen.\nGebührenhöhe\n§4\n(1) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Lizenz-\nklasse 1 beträgt mindestens 4 070 Euro und höchstens                          Anwendungsbestimmung\n2,5 Millionen Euro. Innerhalb des Gebührenrahmens wer-           Diese Verordnung ist mit Wirkung vom 1. August 1996\nden die Gebühren nach dem im Einzelfall erforderlichen        gegenüber Lizenznehmern anwendbar, soweit ein diesen\nVerwaltungsaufwand berechnet.                                 bekannt gegebener Gebührenbescheid bis zur Verkün-\n(2) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Lizenz-  dung dieser Verordnung noch nicht unanfechtbar gewor-\nklasse 2 beträgt 3 388 Euro.                                  den ist.\n(3) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Lizenz-\nklasse 3 oder 4 beträgt 4 260 Euro. Sie kann bis auf                                       §5\n1 000 Euro ermäßigt werden.                                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(4) Bei zusammengefassten Lizenzen gemäß § 6 Abs. 4           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndes Telekommunikationsgesetzes bestimmt sich die              Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikations-Lizenz-\nLizenzgebühr aus der Summe der Gebühren der jewei-            gebührenverordnung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1936)\nligen Lizenzklasse.                                           außer Kraft.\nBerlin, den 9. September 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}