{"id":"bgbl1-2002-65-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":65,"date":"2002-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_65.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Sprengstoffgesetzes","law_date":"2002-09-10T00:00:00Z","page":3518,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["3518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Sprengstoffgesetzes\nVom 10. September 2002\nAuf Grund des Artikels 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Spreng-\nstoffgesetzes und anderer Vorschriften vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434)\nwird nachstehend der Wortlaut des Sprengstoffgesetzes in der seit dem 6. Sep-\ntember 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 17. April 1986 (BGBl. I\nS. 577),\n2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni\n1990 (BGBl. I S. 1221),\n3. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 41 der Verordnung vom\n26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),\n4. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 59 des Gesetzes\nvom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),\n5. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 74 des Gesetzes vom\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),\n6. den am 1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom\n19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978),\n7. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530),\n8. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 138 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom\n3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),\n10. den am 6. September 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBerlin, den 10. September 2002\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002                         3519\nGesetz\nüber explosionsgefährliche Stoffe\n(Sprengstoffgesetz – SprengG)*)\nAbschnitt I                                 1. pyrotechnische Gegenstände,\nAllgemeine Vorschriften                                2. explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung pyro-\ntechnischer Sätze bestimmt sind,\n§1                                    3. Anzündmittel.\nAnwendungsbereich                                    (3) Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur Ver-\nwendung als Explosivstoffe oder pyrotechnische Sätze\n(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit                   bestimmt sind (sonstige explosionsgefährliche Stoffe),\nsowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und                    gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten\nZubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außerge-\nwöhnliche thermische, mechanische oder andere Bean-                        1. alle Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme derer,\nspruchung zur Explosion gebracht werden können (explo-                        die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotech-\nsionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als                       nische Sätze oder Sprengzubehör beziehen, für die\nExplosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt                         nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe A zugeordneten explo-\nsind, sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V auch                        sionsgefährlichen Stoffe,\nfür explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbe-                      2. die §§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a,\nstimmung. Als explosionsgefährlich gelten nur solche                          33 Abs. 3 sowie die §§ 34 bis 39 und die sich hierauf\nStoffe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach                      beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die\nAnhang I Teil A. 14 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommis-                      nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe B zugeordneten explo-\nsion vom 31. Juli 1992 zur Siebzehnten Anpassung der                          sionsgefährlichen Stoffe,\nRichtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und                      3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4, die §§ 17 bis 19,\nVerwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung                        24, 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie die\nund Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den techni-                          §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden\nschen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 383 S. 113 und Nr. L 383 A                   Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3\nS. 1 (S. 87)) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der                        der Stoffgruppe C zugeordneten explosionsgefähr-\nEuropäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung                          lichen Stoffe.\nals explosionsgefährlich erweisen.\nFür Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Nr. 2, § 32a,\n(2) Den Explosivstoffen nach Absatz 1 stehen bei der                    § 34 sowie die §§ 36 bis 39 und die sich hierauf beziehen-\nAnwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich                         den Straf- und Bußgeldvorschriften.\n1. explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefähr-                      (3a) Den sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach\nlich, jedoch zur Verwendung als Explosivstoffe be-                     Absatz 3 stehen Explosivstoffe gleich, die zur Herstellung\nstimmt sind,                                                           sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind.\n2. explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von                     (4) Dieses Gesetz gilt nicht für\nExplosivstoffen bestimmt sind,\n1. die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutsch-\n3. Zündmittel,                                                                land stationierten ausländischen Streitkräfte, die Voll-\n4. andere Gegenstände, ausgenommen pyrotechnische                             zugspolizei des Bundes und der Länder, den Zoll-\nGegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe                        grenzdienst sowie für die für die Kampfmittelbeseiti-\nnach Absatz 1 oder explosionsfähige Stoffe nach                           gung zuständigen Dienststellen der Länder,\nNummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung                          2. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im\nganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in                       Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Ver-\ndenen die Explosion eingeleitet wird.                                     kehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch\nmit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 Nr. 4 und\nDen pyrotechnischen Sätzen nach Absatz 1 stehen bei der\nder sich hierauf beziehenden Strafvorschriften,\nAnwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich\n3. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den\nder Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit\n*) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April\n1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen         Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 22, 24 Abs. 1 hin-\nund die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr.       sichtlich der Anleitung zur Verwendung, soweit berg-\nL 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches Recht umgesetzt und an      rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ 32a\nStelle der Anlage 1 des Gesetzes der Anhang I Teil A. 14 der Richtlinie\n92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 383 S. 113       und 34 bis 39 und der sich hierauf beziehenden Straf-\nund Nr. L 383A S. 1 (S. 87)) unmittelbar für anwendbar erklärt.            und Bußgeldvorschriften,","3520          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\n4. Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffen-             auch nach anderen als den in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichne-\ngesetzes und für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes       ten Verfahren eine örtlich eingeleitete Umsetzung nicht\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt      oder nicht in gefährlicher Weise auf die Gesamtmenge des\njedoch für das Bearbeiten und Vernichten von Munition     Stoffes übertragen werden kann. Erweist sich der explo-\neinschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne      sionsgefährliche Stoff nachträglich hinsichtlich seiner\nder vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewin-       Empfindlichkeit und Wirkung gefährlicher oder weniger\nnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition    gefährlich als dies seiner Zuordnung entspricht, so kann er\nund für das Aufbewahren von zur Delaborierung oder        einer anderen Gruppe der Anlage II zugeordnet oder die\nVernichtung ausgesonderten sprengkräftigen Kriegs-        Zuordnung aufgehoben werden. Die Entscheidung nach\nwaffen, bei Fundmunition auch für das Aufsuchen,          Satz 1 ist dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist nach\nFreilegen, Bergen und Aufbewahren.                        Absatz 2 schriftlich bekannt zugeben. Die Feststellung der\n(5) Dieses Gesetz berührt nicht                            Explosionsgefährlichkeit ist im Bundesanzeiger bekannt\nzu machen. Für die Entscheidung nach Satz 4 gelten die\n1. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im      Sätze 5 und 6 entsprechend.\nZusammenhang mit der Beförderung gefährlicher\nGüter erlassen sind,                                        (4) Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der Stoff\nnicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet wer-\n2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften        den. Überlässt der Hersteller oder Einführer den Stoff\nüber den Umgang und den Verkehr mit explosions-           einem anderen, bevor die Feststellung im Bundesanzeiger\ngefährlichen Stoffen und deren Beförderung in See-        bekannt gemacht worden ist, so hat er ihm spätestens\nhäfen und auf Flughäfen,                                  beim Überlassen des Stoffes einen Abdruck des Fest-\n3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im      stellungsbescheides zu übergeben. In gleicher Weise ist\nZusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder            verpflichtet, wer den explosionsgefährlichen Stoff einem\ndem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind.               weiteren Erwerber überlässt.\n(5) Das Gesetz ist im Übrigen auf den nach Absatz 3 als\n§2                              explosionsgefährlich festgestellten Stoff erst anzuwenden\nAnwendung auf neue                         1. gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm die Feststel-\nsonstige explosionsgefährliche Stoffe                  lung nach Absatz 3 Satz 5 bekannt gegeben worden ist,\n(1) Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufge-    2. gegenüber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten\nführten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, dass er        Personen, wenn ihnen ein Abdruck des Feststellungs-\nexplosionsgefährlich ist und der nicht zur Verwendung als        bescheides übergeben worden ist,\nExplosivstoff oder pyrotechnischer Satz bestimmt ist, ein-\nführt, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen       3. gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben oder mit ihm\nUnion in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt           umgehen, wenn die Feststellung nach Absatz 3 Satz 6\noder herstellt und ihn vertreiben, anderen überlassen oder       im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.\nverwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Material-        (6) Die Absätze 1 bis 5 finden mit Ausnahme von Ab-\nforschung und -prüfung (Bundesanstalt) unverzüglich           satz 3 Satz 2 bis 4 keine Anwendung auf sonstige explo-\nanzuzeigen und ihr auf Verlangen eine Stoffprobe vorzu-       sionsgefährliche Stoffe, die vom Bundesministerium des\nlegen. In der Anzeige sind die Bezeichnung, die Zusam-        Innern mit Bekanntmachung vom 3. Dezember 1986\nmensetzung und der Verwendungszweck (§ 1 Abs. 1, § 1          (BAnz. Nr. 233a vom 16. Dezember 1986), berichtigt mit\nAbs. 3 oder militärischer Zweck) anzugeben.                   Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BAnz. Nr. 51 S. 2635\n(2) Die Bundesanstalt stellt innerhalb von zwei Monaten    vom 14. März 1987), veröffentlicht worden sind. Die Bun-\nnach Eingang der Anzeige oder, falls die Vorlage einer        desanstalt veröffentlicht die Stoffe, deren Explosionsge-\nStoffprobe verlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe      fährlichkeit sie nach den Absätzen 2 und 3 festgestellt hat,\nauf Grund der in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Prüfver-      im Bundesanzeiger. Die Zusammenfassung verschiede-\nfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich     ner Zubereitungen in Rahmenzusammensetzungen ist bei\nist. Erweist er sich als explosionsgefährlich, erlässt die    der Veröffentlichung nach Satz 2 zulässig, sofern die\nBundesanstalt vor Ablauf der genannten Frist einen Fest-      durch die Zusammenfassung erfassten Zubereitungen\nstellungsbescheid. Entsprechendes gilt, wenn ihr auf          zweifelsfrei explosionsgefährlich, einander bezüglich ihrer\nandere Weise ein neuer sonstiger explosionsgefährlicher       chemischen Zusammensetzung hinreichend ähnlich und\nStoff nach § 1 Abs. 3 bekannt wird, der im Geltungsbe-        der gleichen Stoffgruppe der Anlage II zuzuordnen sind.\nreich dieses Gesetzes vertrieben, anderen überlassen\noder verwendet wird.                                                                       §3\n(3) Bei einem neuen sonstigen explosionsgefährlichen                         Begriffsbestimmungen\nStoff nach § 1 Abs. 3 stellt die Bundesanstalt in dem Fest-\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes\nstellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe\nder Anlage II der Stoff zuzuordnen ist. Den Stoffgruppen      1. sind Explosivstoffe die in der Anlage III zu diesem\nA, B oder C sind Stoffe zuzuordnen, die in ihrer Empfind-        Gesetz (Explosivstoffliste) bestimmten Stoffe und\nlichkeit und Wirkung den Stoffen der entsprechenden              Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG des\nStoffgruppen der Anlage II vergleichbar sind. Bei explo-         Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der\nsionsgefährlichen Stoffen, die in die Gruppe C aufzuneh-         Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die\nmen wären, kann von dem Feststellungsbescheid abge-              Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl.\nsehen werden, wenn der Stoff bei Durchführung der Prü-           EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung als\nfung der thermischen Empfindlichkeit nach § 1 Abs. 1             solche betrachtet werden oder diesen in Zusammen-\nnicht zu einer Explosion gebracht und bei der Prüfung            setzung und Wirkung ähnlich sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002              3521\n2. sind pyrotechnische Gegenstände solche Gegen-                  Stoffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum\nstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken              Zwecke des Vertriebs oder der Verwendung dieser\ndienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder          Stoffe.\nStoffgemische (pyrotechnische Sätze, Schwarzpulver)\nenthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnut-                                    §4\nzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-,\nRauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswir-                      Ermächtigung, Anwendungsbereich\nkungen zu erzeugen,                                           Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\n3. sind Zündmittel Gegenstände, die explosionsgefähr-         durch Rechtsverordnung\nliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur deto-    1. dem Stand der Wissenschaft und Technik entspre-\nnativen Auslösung von Sprengstoffen oder Spreng-               chend\nschnüren bestimmt sind,\na) die Prüfverfahren (§ 1 Abs. 1 Satz 2),\n4. sind Anzündmittel Gegenstände, die explosions-\nb) die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II)\ngefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur\nnichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder            im Rahmen des § 1 Abs. 1 zu ändern oder zu ergänzen,\npyrotechnischen Sätzen und Gegenständen bestimmt           2. zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen\nsind,                                                          dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe sowie\n5. sind Sprengzubehör                                             auf Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs. 2 ganz oder\nteilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von\na) Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung\nLeben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder\neiner Sprengung oder zur Prüfung der zur Aus-\nDritter dies zulässt,\nlösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung\nbestimmt sind und die keine explosionsgefähr-          3. zu bestimmen, dass auf die in § 1 Abs. 3 bezeichneten\nlichen Stoffe enthalten,                                   explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort be-\nzeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der\nb) Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsgefähr-\nSchutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Be-\nliche oder explosionsfähige Stoffe, die zum Spren-\nschäftigter oder Dritter dies erfordert,\ngen verwendet werden,\n4. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf andere als die in\n6. ist Fundmunition Munition oder sprengkräftige Kriegs-\n§ 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Dienststellen und auf\nwaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht\nPrüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise\noder verwaltet worden ist.\nnicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst                            öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr\n1. der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das              mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder\nHerstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen,           diese Stoffe einführen,\nAufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten          5. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf den Schienen-\nsowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das          ersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Ver-\nÜberlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe,                 kehrs und auf die Beförderung auf Anschlussbahnen\naußerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten         ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist,\nTätigkeiten,\n6. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Geräte anzu-\n2. der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen das In-         wenden ist, in denen zum Antrieb nicht in Hülsen unter-\nverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Ent-         gebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die\ngegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen),                   Handhabung der Geräte oder ihre Beanspruchung\nÜberlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Ver-            durch das Antriebsmittel eine Gefahr für Leben oder\ntriebs und des Überlassens dieser Stoffe,                      Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeiführt.\n3. Einfuhr jede Ortsveränderung von explosionsgefähr-         Soweit von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 4 kein\nlichen Stoffen aus einem Staat, der nicht Mitglied der     Gebrauch gemacht wird, können die Landesregierungen\nEuropäischen Union ist (Drittstaat), in den Geltungsbe-    durch Rechtsverordnung eine entsprechende Regelung\nreich dieses Gesetzes, Ausfuhr jede Ortsveränderung        für Dienststellen des Landes treffen. Sie können ihre\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen           Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stel-\nDrittstaat und Durchfuhr jede Ortsveränderung zwi-         len übertragen.\nschen Drittstaaten unter zollamtlicher Überwachung\ndurch den Geltungsbereich dieses Gesetzes.                                               §5\n(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist                                          Zulassung von pyrotechnischen\n1. Verbringen jede Ortsveränderung außerhalb einer Be-                Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen\ntriebsstätte von diesem Gesetz unterfallenden Stoffen                      Stoffen und Sprengzubehör\nund Gegenständen                                              (1) Pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefähr-\na) im Geltungsbereich dieses Gesetzes,                     liche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, ver-\nbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet\nb) aus einem anderen Staat der Europäischen Union\nwerden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffen-\n(Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich dieses Ge-\nheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt zuge-\nsetzes oder umgekehrt,\nlassen worden sind oder durch Rechtsverordnung nach\n2. Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche     § 6 Abs. 1 Nr. 1 allgemein zugelassen sind. Die Zulassung\nerstmalige Bereitstellung von explosionsgefährlichen       wird entweder dem Hersteller, seinem in einem Mitglied-","3522           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nstaat ansässigen Bevollmächtigten oder dem Einführer            1. der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem\nauf Antrag erteilt.                                                 Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des\n(2) Die Zulassung ist zu versagen,                               Ausführers sowie\n1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach-           2. der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, seines in\ngütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungs-              einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder\ngemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,                     des Vernichters,\n2. wenn die pyrotechnischen Sätze, die sonstigen explo-         soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach-\nsionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den         gütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist. Das\nAnforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffen-           Verbot des Überlassens an andere außerhalb der Be-\nheit und Bezeichnung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a)         triebsstätte nach Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung\nnicht entsprechen,                                          im Falle der Nummer 2.\n3. soweit die pyrotechnischen Sätze, die sonstigen ex-                                        §6\nplosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör\nin ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständig-             Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss\nkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entspre-           (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\nchen oder                                                   durch Rechtsverordnung\n4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen        1. pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche\nAusstattung oder sonst nicht in der Lage ist, dafür zu          Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen,\nsorgen, dass die nachgefertigten Stoffe oder Gegen-             soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wir-\nstände in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit              kungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem\nnach dem zugelassenen Muster hergestellt werden.                jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der\nDie Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie           Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Be-\nmit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit               schäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Ver-\ndies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern               wendung gewährleistet ist,\nBeschäftigter oder Dritter erforderlich ist. Die nachträg-      2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechts-\nliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen                güter Vorschriften zu erlassen über\nist zulässig.\na) die Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonsti-\n(3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers,               gen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzu-\nseines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtig-                 behör und den Konformitätsnachweis für Explosiv-\nten oder des Einführers im Einzelfall Ausnahmen von dem                 stoffe; sie regeln insbesondere die Anforderungen,\nErfordernis der Zulassung nach Absatz 1 zulassen, soweit                die an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und\nder Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern                         Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe und\nBeschäftigter oder Dritter dies zulässt.                                des Sprengzubehörs zu stellen sind,\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an die Ver-        b) das Verfahren, nach dem die explosionsgefähr-\nwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explo-                    lichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prüfen\nsionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör über Ab-                    sind, und die Anforderungen, die benannte Stellen\nsatz 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 hinausgehende Anforderungen                für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen\nstellen, soweit zur Abwendung von Gefahren für Leben                    des Konformitätsnachweises erfüllen müssen,\noder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter besondere\nc) die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungs-\nMaßnahmen erforderlich sind.\nzeichens auf pyrotechnischen Sätzen, sonstigen\nexplosionsgefährlichen Stoffen und auf Spreng-\n§ 5a                                       zubehör, die Festlegung der Kennzeichnung von\nKonformitätsnachweis für Explosivstoffe                        Explosivstoffen mit dem CE-Zeichen sowie die Art\n(1) Explosivstoffe dürfen nur eingeführt, verbracht, in Ver-         und Form des CE-Zeichens,\nkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder ver-             d) das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1\nwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem                   und 2, das Verfahren für den Konformitätsnachweis\nMitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Kon-              nach § 5a Abs. 1, das Verfahren zur Vergabe einer\nformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe mit der                   Identifikationsnummer zum Zwecke der Registrie-\nCE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind. Der Kon-                   rung, deren Bekanntmachung sowie der Zusam-\nformitätsnachweis ist erbracht, wenn die EG-Baumuster                   menarbeit mit benannten Stellen anderer Mitglied-\nder Explosivstoffe den in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG             staaten, das Verfahren für die Akkreditierung und\nvom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) festgelegten                Überwachung benannter Stellen und Prüflaborato-\ngrundlegenden Anforderungen entsprechen, die den EG-                    rien und die Bekanntmachung der zugelassenen\nBaumustern nachgefertigten Explosivstoffe den EG-Bau-                   pyrotechnischen Sätze, sonstigen explosionsge-\nmustern entsprechen und beides durch eine Bescheinigung                 fährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs sowie\nnachgewiesen ist. Die Kennzeichnung nicht konformer                     der Explosivstoffe, für die der Konformitätsnach-\nExplosivstoffe mit dem CE-Zeichen und das Inverkehrbrin-                weis erbracht worden ist,\ngen solcher Explosivstoffe und das Überlassen an andere             e) das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen\naußerhalb der Betriebsstätte sind verboten.                             und dessen Kontrolle sowie die Mitteilung von\n(2) Die Bundesanstalt kann vom Erfordernis des Kon-                  erfolgten Meldungen und erteilten Genehmigungen\nformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen                      an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr- und\nzulassen zum Zwecke                                                     Bestimmungsstaaten oder an die Kommission der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002                 3523\nEuropäischen Gemeinschaften durch die Bundes-             (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\nanstalt, die zuständigen Landesbehörden und            durch Rechtsverordnung einen Sachverständigenaus-\ndurch die für das Verbringen Verantwortlichen,         schuss für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die\nzuständigen Bundesministerien insbesondere in techni-\n3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechts-\nschen Fragen berät. Vor dem Erlass von Rechtsverord-\ngüter zu bestimmen,\nnungen, die technische Fragen betreffen, soll der Sach-\na) dass explosionsgefährliche Stoffe und Spreng-           verständigenausschuss gehört werden. In den Ausschuss\nzubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Ver-      sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehör-\nwendungszweck in Gruppen und Klassen einzu-            den, der weiteren benannten Stellen, der Träger der\nteilen sind, und welche Stoffe und Gegenstände zu      gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und\nihnen gehören,                                         der Gewerkschaften nach Anhörung der Spitzenorganisa-\ntionen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen.\nb) dass explosionsgefährliche Stoffe und Spreng-\nzubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen und           (3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderun-\nzu verpacken sind,                                     gen und sonstiger Voraussetzungen des Konformitäts-\nnachweises für Explosivstoffe nach § 5a kann in Rechts-\nc) welche Pflichten beim Überlassen explosions-\nverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmoni-\ngefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind,\nsierte Normen verwiesen werden. Hierbei sind in der\nd) dass über erworbene oder eingeführte explosions-        Rechtsverordnung das Datum der Veröffentlichung und\ngefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu         die Bezugsquelle anzugeben.\nerstatten und dass den Anzeigen bestimmte Unter-\nlagen beizufügen sind,\ne) dass eine Erlaubnis nach § 7 und ein Befähigungs-                                 Abschnitt II\nschein nach § 20 nicht aus den in § 8 Abs. 2\ngenannten Gründen versagt werden kann,                                          Umgang und\nVerkehr im gewerblichen Bereich;\nf) dass der Nachweis der Fachkunde für den Umgang                Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht\nund den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen\nnach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit\n§ 9 oder nach § 20 Abs. 2 auch bei Vorliegen ande-                                    §7\nrer Voraussetzungen als der in § 9 Abs. 1 und 2                                   Erlaubnis\nbezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzu-\nsehen ist,                                                (1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer\nwirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder\n4. zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder      forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäfti-\nerheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter       gung von Arbeitnehmern\nzu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und\nSprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Vor-         1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder\naussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbe-        2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betrei-\nwahrt oder verwendet werden dürfen; dabei kann auch            ben will,\nbestimmt werden, dass pyrotechnische Gegenstände\nnur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten           bedarf der Erlaubnis.\nverwendet werden dürfen und dass die zuständige               (2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbei-\nBehörde Ausnahmen hiervon zulassen oder zusätz-            tung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher\nliche Beschränkungen anordnen kann,                        Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche\n5. Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren       Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und\nnach §§ 7 und 27, über das Genehmigungsverfahren           anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung\nnach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung des          pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein,\nBefähigungsscheines nach § 20,                             pyrotechnische Munition herzustellen.\n6. die Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 so anzupas-\nsen, dass sie alle nach der Richtlinie 93/15/EWG des                                      §8\nRates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der                               Versagung der Erlaubnis\nBestimmungen über das Inverkehrbringen und die\nKontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl.         (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nEG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt   1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-\nder Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten               tragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes,\nFassung maßgeblichen Explosivstoffe und Gegen-                 einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen\nstände und diesen nach dem Stand der wissenschaft-             Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche\nlichen und technischen Erkenntnisse in Zusammen-               Zuverlässigkeit nicht besitzt,\nsetzung und Wirkung ähnliche Explosivstoffe enthält,\n2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen\n7. zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaat-\nlichen Vereinbarungen zu bestimmen, dass explo-                a) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder\nsionsgefährliche Stoffe zum Zwecke der Entdeckbar-\nb) die erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt\nkeit zu markieren sind und dass der Umgang und\noder\nVerkehr mit nicht markierten Stoffen sowie deren Ein-\noder Ausfuhr verboten sind.                                    c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.","3524            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nNummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des                                  § 10\nBetriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselb-                              Inhalt der Erlaubnis\nständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den\nUmgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen                  Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und\nStoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.                  mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich\nist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter\n(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn                  oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr\n1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betrie-      mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefah-\nbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstän-        ren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung\ndigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher        und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.\nim Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder\n2. der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhn-                                     § 11\nlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung                         Erlöschen der Erlaubnis\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.                        Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die\n(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Sat-     Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der\nzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene          Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt\nPerson mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des               hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus\nVerkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt,         besonderen Gründen verlängert werden.\nso darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in\nBezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zu-                                        § 12\nverlässigkeit dieser Person versagt werden.                                      Fortführung des Betriebes\n(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der\n§9\nEhegatte oder der minderjährige Erbe den Umgang und\nFachkunde                             den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund\n(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,                 der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das Gleiche gilt bis\nzur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den\n1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen          Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlass-\noder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsich-       pfleger oder Testamentsvollstrecker. Die in Satz 1 und 2\ntigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder            bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde\n2. wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestan-         unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen\nden hat.                                                    wollen.\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur         (2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersagen,\nAusführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit            wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten\nExplosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.           Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen. Die\nFortsetzung kann untersagt werden, wenn bei dieser\n(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer      Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 vor-\n1. eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit aus-        liegen.\ngeübt hat oder\n§ 13\n2. eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhoch-\nschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und                      Befreiung von der Erlaubnispflicht\neine mindestens einjährige praktische Tätigkeit aus-           (1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den\ngeübt hat,                                                  Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen\nsofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren,         Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem\ndie erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht    Waffengesetz erforderlich ist.\nfür den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von                  (2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht,\nSprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen           wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem\nim Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.                           Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, ausführt oder\n(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,        verbringt oder durch den Geltungsbereich dieses Geset-\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über            zes durchführt und keinen Wohnsitz, ständigen Aufent-\nhaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich\n1. die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten           dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe\nLehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung        begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20 besitzt\nder Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden         oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung\ntechnischen und rechtlichen Kenntnisse und den              schriftlich beauftragt hat.\nNachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,\n(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\n2. die fachlichen Anforderungen an die technischen und          durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nrechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkei-       Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Begleitung\nten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach          der Stoffe nach Absatz 2 abzusehen, wenn\nAbsatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren ein-\n1. die Person einen Wohnsitz, einen ständigen Aufent-\nschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,\nhaltsort oder eine Niederlassung außerhalb des Gel-\n3. die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimm-             tungsbereiches dieses Gesetzes hat und dort Vor-\nten Abständen an einem staatlichen oder staatlich               schriften über die besonderen Anforderungen an die\nanerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang                 Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dieser Stoffe\nnach Nummer 1 teilzunehmen.                                     bestehen, die diesem Gesetz vergleichbar sind, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002                  3525\n2. die die Stoffe begleitende Person nach den in Nummer 1           (5) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die\nbezeichneten Vorschriften zum Verbringen befugt ist.         Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern\nbestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die\nbei der Überwachung der Einfuhr explosionsgefährlicher\n§ 14\nStoffe mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst\nAnzeigepflicht                            von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1\nund 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken diese bei\nDer Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines\nder Überwachung mit.\nBetriebes, der auf Grund einer nach § 4 erlassenen\nRechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosionsgefähr-               (6) Explosivstoffe dürfen nur verbracht werden, wenn der\nlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen Stoffen        Verbringensvorgang von der zuständigen Behörde geneh-\nbetreibt, haben die Aufnahme des Betriebes, die Eröff-           migt ist. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nach\nnung einer Zweigniederlassung und einer unselbständi-            Satz 1 ist beim Verbringen mitzuführen und Polizeibeamten\ngen Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme              oder sonst zur Personen- oder Warenkontrolle Befugten auf\ndieser Tätigkeit, die Einstellung und Schließung unverzüg-       Verlangen vorzulegen. Eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27\nlich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige          oder ein Befähigungsschein nach § 20 dieses Gesetzes\nüber die Aufnahme oder die Eröffnung haben sie die mit           berechtigen den Erlaubnisinhaber oder Befähigungsschein-\nder Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder         inhaber zum Verbringen der in der Erlaubnis oder dem\neiner unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen          Befähigungsschein bezeichneten Explosivstoffe innerhalb\nanzugeben. Die spätere Bestellung oder Abberufung einer          des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Sie berechtigen\nfür die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung          nicht zum Verbringen von Explosivstoffen allgemein.\noder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen             (7) Zuständige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 ist\nPerson und bei juristischen Personen den Wechsel einer\nnach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-          1. für das Verbringen innerhalb des Geltungsbereichs\ntretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unver-             dieses Gesetzes die für den Bestimmungsort des\nzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.                          Verbringens zuständige Landesbehörde,\n2. für das Verbringen in den, durch den und aus dem\n§ 15                                    Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bundesanstalt.\nEinfuhr, Durchfuhr und Verbringen\n§ 16\n(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen oder\nAufzeichnungspflicht\nverbringen oder durch einen anderen einführen oder ver-\nbringen lassen will, hat nachzuweisen, dass er zum                  (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in\nUmgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum               jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen,\nErwerb dieser Stoffe berechtigt ist. Der Einführer oder Ver-     aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiederge-\nbringer hat darüber hinaus nachzuweisen, dass für die            wonnenen, erworbenen, eingeführten, aus einem anderen\nexplosionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer               Mitgliedstaat verbrachten, überlassenen, verwendeten\nRechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes vorge-                oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie\nschriebene Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung           ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnis-\ndurch die zuständige Stelle erfolgt ist; dies gilt nicht für die inhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 oblie-\nEinfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Zulassung,            genden Pflichten einer anderen Person bedienen.\nder EG-Baumusterprüfung oder der Lager- und Verträg-                (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die den\nlichkeitsgruppenzuordnung. Das Erfordernis der Zulas-            Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb dieser Stoffe\nsung nach § 5 Abs. 1 oder des Konformitätsnachweises             vermitteln, außer wenn sie explosionsgefährliche Stoffe\nnach § 5a Abs. 1 bleibt unberührt.                               einführen oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den\n(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Satz 2 nicht für die       Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.\nDurchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen sowie für              (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\nihre Lagerung in verschlossenen Zolllagern oder in Frei-         durch Rechtsverordnung Vorschriften über Inhalt, Führung,\nzonen des Kontrolltyps I.                                        Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses und die\n(3) Explosionsgefährliche Stoffe sind im Falle der Ein-       Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zu erlassen.\nfuhr oder Durchfuhr bei den nach Absatz 5 zuständigen\nÜberwachungsbehörden anzumelden und auf Verlangen\nAbschnitt III\nvorzuführen. Die Befreiung auf Grund einer Rechtsverord-\nnung nach § 4 Nr. 4 ist durch eine Bescheinigung der ein-                               Aufbewahrung\nführenden Stelle, eine Berechtigung zum Umgang mit\nexplosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser                                         § 17\nStoffe durch den Erlaubnisbescheid nach § 7 oder § 27\nnachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den                                  Lagergenehmigung\nnach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden zur                  (1) Der Genehmigung bedürfen\nPrüfung auszuhändigen.\n1. die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen\n(4) Die nach Absatz 5 zuständigen Überwachungs-                   explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwe-\nbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit                  cken, im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung\nexplosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Lade- und                 oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes\nVerpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für die             oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbe-\nEinfuhr geltenden Bestimmungen eingehalten sind.                     wahrt werden sollen,","3526           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\n2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des            Beschreibungen über Bauart und Betriebsweise der\nBetriebes solcher Lager.                                       Bauteile oder Systeme eines Lagers einzureichen und\nihr Baumuster zu überlassen sind,\nDie Genehmigung schließt andere das Lager betreffende\nbehördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidun-          4. dass die Bauteile oder Systeme nur verwendet werden\ngen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Für Lager,          dürfen, wenn nach näherer Bestimmung nachgewie-\ndie Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissions-              sen ist, dass die Bauteile oder Systeme der Zulassung\nschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind,                entsprechen, insbesondere wenn dem Verwender eine\ngilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissions-               Bescheinigung des Herstellers, des Einführers oder\nschutzgesetzes als Genehmigung im Sinne des Satzes 1.              eines Sachverständigen vorliegt.\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn\n1. keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit                                  Abschnitt IV\nund Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbeson-\ndere durch die den allgemein anerkannten Regeln der                               Verantwortliche\nTechnik entsprechenden Maßnahmen, getroffen sind,                          Personen und ihre Pflichten\n2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange\ndes Arbeitsschutzes der Errichtung, dem Betrieb oder                                     § 19\nder wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen.                        Verantwortliche Personen\n(3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter          (1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnit-\nBedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden,         te IV, V und VI sind\nsoweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Ab-\nsatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Die            1. der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes,\nnachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von                der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlas-\nAuflagen ist zulässig.                                             senen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang\noder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen\n(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht          betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamt-\nerforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere           leitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person,\nSchranklager, von der zuständigen Behörde ihrer Bauart\nnach zugelassen sind.                                          2. die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweignieder-\nlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauf-\n(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versa-        tragten Personen,\ngen, wenn die Bauteile oder Systeme den technischen\nAnforderungen nicht entsprechen. Für die Erteilung der         3. Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Be-\nZulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 entspre-           triebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister,\nchend.                                                             fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittel-\nbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die\n(6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine       zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu\nÄnderung anzusehen, die besorgen lässt, dass zusätz-               deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser\nliche oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder              Stoffe von anderen bestellt sind,\nSachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt wer-\nden. Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen,         4. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben\nwenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche oder           den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen\nähnliche, jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleich-           a) die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explo-\nwertige Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im                  sionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, über-\nRahmen der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird.                 lassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden,\nbestellten Personen,\n§ 18                                  b) die zum Überlassen von explosionsgefährlichen\nErmächtigungen                                   Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe\nvon anderen bestellten Personen.\nDurch Rechtsverordnung nach § 25 kann bestimmt wer-\nden,                                                              (2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosions-\ngefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist fer-\n1. dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und\nner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt\nGegenstände oder Gruppen von ihnen in bestimmten\nüber die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.\nRäumen ganz oder in begrenzten Mengen unter be-\nstimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung nach\n§ 17 Abs. 1 gelagert werden dürfen, sofern dies nach                                     § 20\nArt, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung her-                             Befähigungsschein\nvorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter\noder Dritter vereinbar ist,                                   (1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeich-\nneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur\n2. welchen technischen Anforderungen die Bauteile oder\nausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein\nSysteme eines Lagers im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1\nbesitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes,\nentsprechen müssen,\neiner Zweigniederlassung oder einer unselbständigen\n3. in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulassung          Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn\nnach § 17 Abs. 4 durchzuführen ist, insbesondere,          sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1\ndass der Behörde die erforderlichen Zeichnungen und        Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002               3527\n(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheines gelten § 8        einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 4\nAbs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit          Buchstabe b,\nder Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel           2. den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,\nfür die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.\n3. anderen Verbringern oder Lagerern, die in den Verbrin-\n(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch         gensvorgang eingeschaltet sind.\nVorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1\nNr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.                (3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefähr-\nliche Stoffe, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3,\n(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11     nicht überlassen werden.\nentsprechend.\n(4) Der Vertrieb und das Überlassen explosionsgefähr-\nlicher Stoffe ist verboten\n§ 21\n1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte\nBestellung verantwortlicher Personen                    erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55a\n(1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu              Abs.1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,\nbestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art       2. auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Ge-\nder Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr mit            werbeordnung mit Ausnahme der Entgegennahme von\nexplosionsgefährlichen Stoffen erforderlich ist. Durch             Bestellungen auf Messen und Ausstellungen.\ninnerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, dass\ndie bestellten verantwortlichen Personen die ihnen oblie-      Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von\ngenden Pflichten erfüllen können.                              dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 mit Wirkung für den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes und von dem Verbot des\n(2) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3     Satzes 1 Nr. 2 für ihren Bezirk zulassen, soweit der Schutz\nund 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt werden,         von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie\ndie für ihre Tätigkeit einen behördlichen Befähigungs-         sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.\nschein besitzen. Satz 1 ist auch auf verantwortliche Per-\nsonen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden, die zugleich             (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\nverantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4         durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen\nBuchstabe a sind.                                              Voraussetzungen kleine Mengen von explosionsgefähr-\nlichen Stoffen oder Gegenstände mit kleinen Mengen\n(3) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2     explosionsgefährlicher Stoffe im Reisegewerbe und auf\nund 4 Buchstabe b dürfen nur Personen bestellt werden,         Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeord-\nbei denen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 nicht vor-          nung vertrieben oder anderen überlassen werden dürfen,\nliegen.                                                        soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäf-\n(4) Die Namen der in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeich-       tigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen\nneten verantwortlichen Personen sind der zuständigen           nicht entgegenstehen.\nBehörde unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen.\nDas Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist                                      § 23\nunverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.                                  Mitführen von Urkunden\nAußerhalb des eigenen Betriebes haben die verantwort-\n§ 22\nlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Umgang\nVertrieb und Überlassen                     und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen die\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verant-     Erlaubnisurkunde und die verantwortlichen Personen, die\nwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlas-         nach § 20 im Besitz eines Befähigungsscheines sein\nsen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen diese         müssen, den Befähigungsschein mitzuführen und auf\nStoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlas-       Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden\nsen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses            vorzulegen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 genügt eine in\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach lan-            deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung über die\ndesrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder den Ver-        Befugnis zur Verbringung explosionsgefährlicher Stoffe\nkehr mit diesen Stoffen betreiben dürfen. Innerhalb einer      der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Verbrin-\nBetriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch        ger seinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthaltsort\nanderen Personen überlassen oder von anderen Personen          oder seine Niederlassung hat.\nin Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht\nhandeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen                                    § 24\nan Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies                           Schutzvorschriften\nzur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr          (1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem\nSchutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person        Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen\ngewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheits-       Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben,\ntechnische Betreuung sichergestellt ist.                       Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art\n(2) Verbringer dürfen Stoffe, die im Beförderungspapier     des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben\nnach gefahrgutrechtlichen Vorschriften oder, falls ein         hierbei die vom Hersteller oder die von einer auf Grund\nBeförderungspapier nicht vorgeschrieben ist, auf dem           dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegten Anleitun-\nVersandstück als explosionsgefährliche Stoffe gekenn-          gen zur Verwendung sowie die allgemein anerkannten\nzeichnet sind, nur überlassen                                  Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden.\n1. dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger, einer             (2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze\nPerson, die einen Befähigungsschein besitzt, oder          der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere","3528           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\n1. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anfor-        dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eintritt,\nderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten          der zuständigen Behörde und dem Träger der gesetz-\nund zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen        lichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Die\nSchutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen         Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf Grund ande-\nuntereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, An-         rer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist.\nlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,\n2. Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb\nzu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,                                Abschnitt V\n3. Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforde-                         Umgang und Verkehr\nrungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vor-                       im nicht gewerblichen Bereich\nzuschreiben,\n4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explo-                                     § 27\nsionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder                  Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang\nBeschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an\n(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten\nsich nehmen,\nFällen\n5. die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über\n1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder\ndie Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der\nBeschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrich-     2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,\ntungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefah-           bedarf der Erlaubnis.\nren zu belehren; die Belehrungen sind in angemesse-\n(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf\nnen Zeitabständen zu wiederholen.\nJahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich\n§ 25                               beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit\ndies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit\nErmächtigung zum                          oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder\nErlass von Schutzvorschriften                   erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung           nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze            Auflagen ist zulässig.\nvon Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und            (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nDritter für den Umgang und den Verkehr mit explosionsge-\n1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1\nfährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestimmen,\nvorliegen,\n1. welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24\n2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte\nergebenden Pflichten zu treffen sind,\nTätigkeit nicht nachweist,\n2. wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der Arbeits-\n3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum\nschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb von Betrie-\nSchutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechts-\nben beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen\ngüter nicht ausreichen.\noder mit Sprengzubehör zu verhalten haben,\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur\n3. dass explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstel-\nVerwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nach-\nlungsstätte oder an dem Ort, an dem sie innerhalb\nweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.\neines Betriebes verwendet werden, oder in besonde-\nren Lagern aufbewahrt werden dürfen und dass diese            (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antrag-\nLager insbesondere hinsichtlich des Standortes, der        steller\nBauweise, der Einrichtung und des Betriebes be-            1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nstimmten Sicherheitsanforderungen genügen müssen,              gesetzes ist oder\n4. nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsge-          2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder\nfährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt             gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungs-\nwerden dürfen,                                                 bereich dieses Gesetzes hat.\n5. dass explosionsgefährliche Stoffe bestimmten Lager-            (5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine\nund Verträglichkeitsgruppen zuzuordnen sind und dass       Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1\ndie Zuordnung der Bundesanstalt, für ausschließlich für    Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulas-\nmilitärische Zwecke bestimmte Stoffe der zuständigen       sen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.\nBehörde der Bundeswehr übertragen wird,\n(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Ver-\n6. dass Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte              wendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur\nUnterlagen beizufügen sind.                                Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.\n§ 26                                                             § 28\nAnzeigepflicht                                            Anwendbare Vorschriften\n(1) Die verantwortlichen Personen haben das Abhan-              Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsge-\ndenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zu-           fährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeich-\nständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.                     neten Fällen gelten §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1\n(2) Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1     und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4,\nund 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder bei          §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entspre-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002                3529\nchend. § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vor-    Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel\ngeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu            und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nerstatten ist.                                                 Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunfts-\npflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigun-\n§ 29                              gen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des\nErmächtigungen                          Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind\nberechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach\nDas Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,           ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-              zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebs-\nrates für den Umgang und den Verkehr mit explosions-           inhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil\ngefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1          der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzu-\nbezeichneten Fällen                                            lassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach\n1. zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern            Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlich-\ndes Verwenders oder Dritter zu bestimmen,                  keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird\ninsoweit eingeschränkt.\na) dass die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3\nerlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den            (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf\nNachweis der Fachkunde besondere Anforde-              solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\nrungen zu stellen sind,                                oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-\nb) dass und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber          ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nAufzeichnungen über explosionsgefährliche Stoffe       richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nzu führen, aufzubewahren und der zuständigen           Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nBehörde vorzulegen hat,                                   (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden\n2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechts-            auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-\ngüter sowie zum Schutze vor erheblichen Nachteilen         fertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefähr-\noder erheblichen Belästigungen zu bestimmen,               lichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen\nStoffen betreiben.\na) welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24\nAbs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind,\n§ 32\nb) nach welchen Sicherheitsvorschriften explosions-\ngefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbe-                Anordnungen der zuständigen Behörden\nwahrt werden dürfen,                                      (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,\nc) dass bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen          welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der\nbestimmte Unterlagen beizufügen sind,                  auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverord-\nnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen\n3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechts-            getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsver-\ngüter zu bestimmen, welche Pflichten der Erlaubnis-        ordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen\ninhaber bei explosionsgefährlichen Stoffen zum Laden       hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben,\nvon Patronenhülsen oder zum Vorderladerschießen zu         Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter\nerfüllen hat.                                              erforderlich ist.\n(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses\nAbschnitt VI                          Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nnen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der\nÜberwachung des                          Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder\nUmgangs und des Verkehrs                        den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erheb-\nliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so\n§ 30                              kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang\nAllgemeine Überwachung                       und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis zur\nHerstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt\nDer Umgang und der Verkehr mit explosionsgefähr-            werden.\nlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die\nzuständige Behörde.                                               (3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erfor-\nderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige\n§ 31                              Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen.\nAuskunft, Nachschau                           (4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Ver-\nkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese\n(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosions-        Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne\ngefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen         Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu\nbetreibt, und die mit der Leitung des Betriebes, einer         untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\nZweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweig-           dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des\nstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer         Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbst-\nErlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen            ständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber\nBehörde die für die Durchführung des Gesetzes erforder-        der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit\nlichen Auskünfte zu erteilen.                                  nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutze von\n(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwa-         Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder\nchung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke,          Dritter erforderlich ist.","3530           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\n(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz           Anlass zu der Annahme besteht, dass das Schadens-\nerforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus, stellt jemand           ereignis auf einen Mangel in dessen Beschaffenheit\npyrotechnische Gegenstände ohne Anwendung eines auf                 oder Funktionsweise zurückzuführen ist,\nGrund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Qualitätssiche-         trifft sie erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen\nrungsverfahrens her oder verwendet jemand solche oder          nach Absatz 1. Die Bundesanstalt ist über die getroffenen\nhat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen ohne        Maßnahmen nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 3 unver-\nden nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnach-        züglich zu unterrichten.\nweis, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die\nexplosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die        (3) Die Bundesanstalt unterrichtet im Falle mangelhafter\ntatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet          Explosivstoffe die Kommission der Europäischen Ge-\nwerden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explo-      meinschaften unverzüglich über die getroffenen Maß-\nsionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten     nahmen nach den Absätzen 1 und 2 unter Angabe der\nFrist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten über-        Gründe. Sie teilt insbesondere mit, ob der Mangel auf\nlassen worden sind. Nach Ablauf der Frist können die Stoffe    1. eine Nichteinhaltung der in einer Rechtsverordnung\nsichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein            nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Anforde-\nErlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher                rungen,\nBerechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme,\n2. eine unrichtige Anwendung harmonisierter Normen\ndass ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen\noder\nStoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwen-\ndet werden, so können diese sofort sichergestellt werden.      3. Mängel dieser harmonisierten Normen\nzurückzuführen ist.\n§ 32a\n(4) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Explosiv-\nMangelhafte explosionsgefährliche                  stoff entgegen § 5a Abs. 1 Satz 5 gekennzeichnet und in\nStoffe und mangelhaftes Sprengzubehör                 Verkehr gebracht oder anderen überlassen worden ist,\n(1) Besteht der begründete Verdacht, dass ein nach § 5      finden Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3\nzugelassener pyrotechnischer Satz, sonstiger explosions-       Satz 1 entsprechende Anwendung.\ngefährlicher Stoff oder ein zugelassenes Sprengzubehör\noder ein entsprechend § 5a Abs. 1 geprüfter und gekenn-                                      § 33\nzeichneter Explosivstoff bei der bestimmungsgemäßen                               Beschäftigungsverbot\nVerwendung eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder\nSachgüter Beschäftigter oder Dritter darstellt, so prüft die      (1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche\nzuständige Behörde an einer Stichprobe, ob diese Stich-        Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person, die nicht im\nprobe mit der bei der Zulassung vorgelegten Stoffprobe         Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die zustän-\noder, im Falle der Explosivstoffe, mit dem EG-Baumuster        dige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen, diese\nübereinstimmt. Wird die Übereinstimmung festgestellt, so       Person beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefähr-\nprüft die zuständige Behörde, ob diese Stichprobe die in       lichen Stoffen zu beschäftigen.\neiner Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a          (2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4\ngenannten Anforderungen erfüllt. Wird die Übereinstim-         Buchstabe b bezeichneten Personen als verantwortliche\nmung nach Satz 1 nicht festgestellt oder sind die Anforde-     Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden,\nrungen nach Satz 2 nicht erfüllt, so trifft die zuständige     wenn bei dieser Person ein Versagungsgrund nach § 8\nBehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um den          Abs. 1 vorliegt.\nUmgang und Verkehr mit dem explosionsgefährlichen                 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige\nStoff oder dem Sprengzubehör sowie dessen Einfuhr zu           Behörde die Beschäftigung einer verantwortlichen Person\nverhindern oder zu beschränken. Die zuständige Behörde         auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen, der nach\nkann Personen, die den Stoff oder Gegenstand einführen,        dem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach\nverbringen, vertreiben, anderen überlassen oder verwen-        § 4 ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit\nden, diese Tätigkeit untersagen, wenn andere Maßnah-           explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf. Die Unter-\nmen nicht ausreichen.                                          sagung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn die verantwort-\n(1a) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf            liche Person ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverord-\npyrotechnische Gegenstände, deren Herstellung unter            nung nach § 4 ohne Befähigungsschein ausüben darf.\nAnwendung eines auf Grund einer Verordnung vorge-\nschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens erfolgt.\nAbschnitt VII\n(2) Wird der zuständigen Behörde von einer anderen\nBehörde, von einem Träger der gesetzlichen Unfallver-                             Sonstige Vorschriften\nsicherung oder von der Bundesanstalt mitgeteilt, dass\n§ 34\n1. ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein Sprengzubehör\neinen Mangel in seiner Beschaffenheit oder Funktions-                        Rücknahme und Widerruf\nweise aufweist, durch den beim Umgang eine Gefahr für         (1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungs-\nLeben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder        schein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn\nDritter herbeigeführt werden kann oder                     sie hätten versagt werden müssen.\n2. bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden,                (2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungs-\nVernichten oder Überlassen an andere von explo-            schein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn\nsionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör ein           nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hät-\nSchadensereignis eingetreten ist und begründeter           ten führen müssen. Die genannten Berechtigungen kön-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002                3531\nnen außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfah-             (2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufent-\nrensgesetze widerrufen werden, wenn inhaltliche Be-             halt oder seinen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich\nschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach          dieses Gesetzes, so ist die Behörde zuständig, in deren\n§ 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buch-       Bezirk der Antragsteller sich zuletzt aufgehalten hat oder\nstabe a widerrufen werden.                                      künftig aufhalten will.\n(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn       (3) Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme\noder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die\n1. mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung\nBehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Haupt-\noder einer unselbständigen Zweigstelle eine Person\nniederlassung befindet oder errichtet werden soll. Bezieht\nbeauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach\nsich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre-\nrichtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Nieder-\ntung berufene Person zur Leitung des Umgangs oder\nlassung. Fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die\ndes Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen bestellt\nZuständigkeit nach Absatz 2.\nwird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,\n(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist örtlich\n2. verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4\nzuständig\nBuchstabe a beschäftigt werden, die keinen Befähi-\ngungsschein besitzen.                                       1. für Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in deren\nBezirk sich das Lager befindet oder errichtet werden soll,\n(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen\nwerden,                                                         2. für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 22 Abs. 4\nNr. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung\n1. wenn der Zulassungsinhaber pyrotechnische Sätze,\nstattfinden soll,\nsonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-\nbehör abweichend von der in der Zulassung festgeleg-        3. für Anordnungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 auch die Be-\nten Zusammensetzung oder Beschaffenheit einführt,               hörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,\nverbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,     4. für erforderliche Maßnahmen nach § 32a Abs. 1\n2. wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände nicht              gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nmehr hergestellt oder eingeführt und die auf Grund der          ansässigen Hersteller oder Einführer die für dessen\nZulassung hergestellten oder eingeführten Stoffe oder           Hauptniederlassung zuständige Behörde, bei Gefahr\nGegenstände nicht mehr vertrieben, anderen überlas-             im Verzug auch die Behörde, in deren Bezirk der Man-\nsen oder verwendet werden.                                      gel festgestellt wird.\n§ 35                                                            § 37\nAbhandenkommen                                                       Kosten\ndes Erlaubnisbescheides und des                      (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun-\nBefähigungsscheines, Folgen des Erlöschens,                gen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz\nder Rücknahme und des Widerrufs                    beruhenden Rechtsverordnungen werden Kosten (Ge-\n(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber          bühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskosten-\nhaben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaub-           gesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ist anzuwenden.\nnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer              (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\nAusfertigung unverzüglich anzuzeigen.                           durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbe-\n(2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder    stände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder\neine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnis-  Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu\nbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausferti-         bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen\ngungen für ungültig erklärt werden. Die Erklärung der Ungül-    und Untersuchungen verbundene Personal- und Sachauf-\ntigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.                 wand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen\nkann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert\n§ 36                               oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner\nangemessen berücksichtigt werden.\nZuständige Behörden\n(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt\n(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-        werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zuläs-\nten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses             sige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung\nGesetzes sachlich zuständigen Behörden, soweit nicht            oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder\nBundesbehörden zuständig sind. Wird eine Erlaubnis oder         untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldi-\nein Befähigungsschein für den Umgang oder den Verkehr           gung des Bewerbers oder Antragstellers zum festgesetzten\nmit explosionsgefährlichen Stoffen für die gleichen Tätig-      Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden\nkeiten im gewerblichen und im Bereich der Bergaufsicht          musste. In der Rechtsverordnung können ferner die\nbeantragt, so entscheidet hierüber die Erlaubnisbehörde,        Kostenbefreiung, der Umfang der zu erstattenden Auslagen\nin deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen           und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften\nwerden soll, im Einvernehmen mit der für den anderen            des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.\nBereich zuständigen Behörde. Die Erlaubnis und der\nBefähigungsschein gelten in diesem Fall auch für den                                         § 38\nBereich der jeweils anderen Behörde. Die Erlaubnisbehör-\nde nach Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche                         Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nÄnderungen und Auflagen sowie die Rücknahme und den                Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einver-\nWiderruf der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines.            nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und","3532          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nTechnologie und dem Bundesministerium für Arbeit und          2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1\nSozialordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes                Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne\nerforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die           Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,\nzur Durchführung der §§ 24 und 25 erforderlichen allge-\n3. explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen nach § 5\nmeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundes-\nAbs. 1 Satz 1 zugelassene pyrotechnische Gegenstände,\nministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-              a) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt\nministerium für Wirtschaft und Technologie. Soweit die                 oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Behörden der                nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen\nLänder gerichtet sind, bedürfen sie der Zustimmung des                 nicht betreiben dürfen,\nBundesrates.                                                      b) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Be-\n§ 39                                      triebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht\noder nach Weisung einer verantwortlichen Person\nBeteiligung beim                                 handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer\nErlass von Rechtsverordnungen                             Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort\n(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9                bezeichneten Voraussetzungen überlässt,\nAbs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 ergehen im Einver-            c) entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und                    bezeichneten Person oder Stelle überlässt,\nTechnologie und dem Bundesministerium für Arbeit und\nSozialordnung – Rechtsverordnungen nach § 37 Abs. 2               d) entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren\nnur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                      überlässt oder\nWirtschaft und Technologie – und mit Zustimmung des               e) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen\nBundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5,                 überlässt.\n§ 9 Abs. 3 Nr. 2 , § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit\nsie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen,     (3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,        oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines\nBau- und Wohnungswesen, Rechtsverordnungen nach               anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert\n§ 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministe-       gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nrium für Arbeit und Sozialordnung. Soweit die Rechts-         mit Geldstrafe bestraft.\nverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosions-             (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2\ngefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeutische      fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem\nZwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit        Jahr oder Geldstrafe.\ndem Bundesministerium für Gesundheit.\n(2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einver-                                      § 41\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit                               Ordnungswidrigkeiten\nZustimmung des Bundesrates. Soweit diese Rechtsver-\nordnungen den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stof-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nfen oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie auch im         lässig\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft           1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nund Technologie.                                                     nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n1a. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen\nAbschnitt VIII                               überlässt oder verwendet,\nStraf- und Bußgeldvorschriften                     1b. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefähr-\nliche Stoffe einem anderen überlässt, ohne ihm einen\n§ 40\nAbdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben,\nStrafbarer Umgang und\n2. ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-\nVerkehr sowie strafbare Einfuhr\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1\n(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis                          Nr. 1, pyrotechnische Sätze, sonstige explosions-\n1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen              gefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einführt, ver-\nStoffen umgeht,                                                  bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,\n2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosions-        3. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2\ngefährlichen Stoffen betreibt oder                               oder 3, § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer vollziehbaren\nAnordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1,\n3. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe,\n§ 32a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 oder Abs . 4 nicht,\nausgenommen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,\npyrotechnische Gegenstände, erwirbt oder mit diesen\nStoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-   3a. entgegen § 5a Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit einer\nren oder mit Geldstrafe bestraft.                                Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a\noder c Explosivstoffe einführt, verbringt, in Verkehr\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\nbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,\n1. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche\n3b. entgegen § 5a Abs. 1 Satz 3 einen Explosivstoff in\nStoffe einführt oder verbringt oder durch einen anderen\nVerkehr bringt oder anderen überlässt,\neinführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechti-\ngung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen          4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21\noder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,                      Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002                3533\noder § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht voll- sätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,                 eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert\n5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche          herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nStoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet        mit Geldstrafe bestraft.\noder auf Verlangen nicht vorführt,\n§ 43\n5a. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 die Verbringungs-\ngenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,                                  Einziehung\n6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1               Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine Ord-\nverstößt,                                                 nungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so können\n7. ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager                1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungs-\nerrichtet oder wesentlich ändert,                             widrigkeit bezieht, und\n8. als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3          2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-\noder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähi-             tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,\ngungsschein zu besitzen,                                  eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und\n9. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die       § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind an-\nBestellung verantwortlicher Personen verstößt,            zuwenden.\n10. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, verbringt oder\nanderen überlässt, ohne als verantwortliche Person                                Abschnitt IX\nbestellt zu sein (§ 22 Abs. 1 Satz 1),                                         Bundesanstalt für\n11. in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände eine der in                     Materialforschung und -prüfung\n§ 40 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen begeht,\n12. gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von                                    § 44\nUrkunden verstößt,                                                     Rechtsstellung der Bundesanstalt\n12a. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung nicht oder        (1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht\nnicht richtig anwendet,                                   rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Ge-\n13. entgegen § 27 Abs. 1 pyrotechnische Gegenstände            schäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft; sie\nerwirbt oder mit diesen Gegenständen umgeht,              ist eine Bundesoberbehörde.\n14. gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die          (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nDuldung der Nachschau verstößt,                           logie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften\n15. eine für den Umgang oder Verkehr verantwortliche\nüber die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt\nPerson weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch voll-\nund die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu\nziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist,\nerlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und\n16. eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3,        Sachaufwand für die Nutzleistung der Bundesanstalt\n§ 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3         unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-      den Antragsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,             kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die\n17. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den       Bedienstete der Bundesanstalt für Prüfungen bestimmter\nUmgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen        Arten von Prüfgegenständen durchschnittlich benötigen.\nStoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. Au-        Die Gebühr kann auch für eine Amtshandlung erhoben\ngust 1969 nicht anzuwenden war, oder entgegen einer       werden, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nauf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen       worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu\nvollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen        vertreten sind, der die Amtshandlung veranlasst hat.\nStoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder         (3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzleistun-\nanderen überlässt, soweit die Rechtsvorschrift für        gen für denselben Antragsteller können Pauschgebühren\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-         vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschge-\nschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich,  bührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungs-\nwenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses        aufwandes zu berücksichtigen.\nGesetzes erlassen worden ist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                                         § 45\nAbsatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6 oder 12 sowie 16, soweit sich die                  Aufgaben der Bundesanstalt\nRechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder An-\nDie Bundesanstalt ist zuständig für\nzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu zehn-\ntausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-    1. die Durchführung und Auswertung physikalischer und\ntausend Euro geahndet werden.                                      chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen ein-\nschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren\n§ 42                                  und -materialien,\nStrafbare                            2. die Weiterentwicklung von Sicherheit und Zuverlässig-\nVerletzung von Schutzvorschriften                       keit in Chemie- und Materialtechnik,\nWer durch eine der in § 41 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 3 bis 3d, 11,   3. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewie-\n13 oder 15 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen vor-              senen Aufgaben.","3534          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nAbschnitt X                          von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Anforderun-\ngen zu stellen sind, die über die vor Inkrafttreten dieses\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                  Gesetzes gestellten Anforderungen hinausgehen, kann\ndie zuständige Behörde verlangen, dass die bereits errich-\n§ 46                             teten oder genehmigten Lager den Vorschriften dieses\nFortgeltung erteilter Erlaubnisse                Gesetzes entsprechend geändert werden, wenn\nErlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem           1. die Lager erweitert oder wesentlich verändert werden\nSprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358)           sollen,\nerteilt worden sind, gelten im bisherigen Umfang als          2. Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder\nErlaubnisse und Befähigungsscheine im Sinne dieses\nGesetzes.                                                     3. dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren\nfür die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.\n§ 47\nÜbergangsvorschriften für die Zulassung                                            § 49\n(1) Eine vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes vom                Anwendbarkeit anderer Vorschriften\n25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilte Zulassung zum         (1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unter-\nVertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von pyro-        liegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung inso-\ntechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen          weit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere\nStoffen oder von Sprengzubehör gilt in dem in § 1 be-         Vorschriften erlassen worden sind.\nzeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne\ndes § 5 dieses Gesetzes.                                         (2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich des Ein-\nzelhandels regelt, ist das Gesetz über die Berufsausübung\n(2) Weicht die in einem bis zum 1. September 1998          im Einzelhandel vom 5. August 1957 (BGBl. I S. 1121)\nerlassenen Zulassungsbescheid erfolgte Zuordnung des          nicht anzuwenden.\npyrotechnischen Gegenstandes zu einer Klasse von der\nKlasse ab, der der Gegenstand bei Anwendung der Vor-             (3) Die landesrechtlichen Vorschriften über das Auf-\nschriften dieses Gesetzes zuzuordnen wäre, so erlischt        bewahren, Vernichten, Befördern, Überlassen, die Emp-\ndie Zulassung mit Ablauf des zwölften auf die Gesetzes-       fangnahme und die Art und Weise der Verwendung von\nänderung folgenden Monats, sofern nicht der Antragstel-       explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Berg-\nler die Abänderung des Bescheides und Zuordnung des           aufsicht unterliegen, werden durch die §§ 5, 5a und 6 nicht\nGegenstandes zu der anderen Klasse beantragt hat. Nach        berührt.\nZuordnung zu einer anderen Klasse oder Erlöschen der\nZulassung ist die Verwendung bereits im Besitz des End-                                     § 50\nverwenders befindlicher Gegenstände durch diesen bis\nzum Ablauf von weiteren sechs Monaten zulässig.                              (Änderung anderer Vorschriften)\n(3) Das Gesetz findet bis zum 31. Dezember 2002 keine\n§ 51\nAnwendung auf Stoffe, die dem Gesetz in der bis zum\n1. September 1998 geltenden Fassung nicht unterlagen.                    Nicht mehr anwendbare Vorschriften\n(4) Explosivstoffe dürfen im Geltungsbereich dieses           (1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 des\nGesetzes bis längstens zum 31. Dezember 2002 auch             Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft\nohne Konformitätsnachweis eingeführt, verbracht, vertrie-     getreten sind, treten außer Kraft\nben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn\n1. …\ndiese Stoffe vor dem 1. September 1998 zur Einfuhr, zum\nVertrieb, zum Überlassen an andere oder zur Verwendung        2. …\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen waren.          3. …\nSatz 1 findet keine Anwendung für Stoffe, die auf Grund\ndes § 4 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 1. September 1998 gel-    4. sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegen-\ntenden Fassung von der Pflicht zur Zulassung freigestellt         stände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm\nwaren. Bestehende Zulassungen für Explosivstoffe, für die         widersprechen.\ngemäß § 5a Abs. 1 ein Konformitätsnachweis zu erbringen          (2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten\nist, erlöschen am 31. Dezember 2002.                          Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die durch\n(5) Am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr             Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu\nbefindliche Explosivstoffe dürfen längstens bis zum           regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten\n31. Dezember 2005 weiterhin im Geltungsbereich des            der entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft.\nGesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder\nverwendet werden.                                                                           § 52\n(weggefallen)\n§ 48\nBereits errichtete Sprengstofflager                                             § 53\nLager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei Inkraft-                            (Inkrafttreten)\ntreten dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt\nwaren, bedürfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs. 1.\nSoweit nach § 17 und den auf Grund des § 25 erlassenen                                    Anlage I\nRechtsverordnungen an die Errichtung und den Betrieb                                   (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3535\nAnlage II\nStoffgruppe A\nLfd. Nr.    Stoff                                                Formel\n1           1,4; 3,6-Dianhydro-D-glucit-2,5-dinitrat\n(Isosorbid-2,5-dinitrat ISDN)                        C6H8N2O8\n2           N,N'-Dinitroso-N,N'- dimethyloxamid                  C4H6N4O4\n3           Erythrittetranitrat                                  C4H6N4O12\n4           Glycerintrinitrat (Nitroglycerin)                    C3H5N3O9\n5           Hexanitrodiphenylamin (Hexyl)                        C12H5N7O12\n6           Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta, PETN, Pentrit) C5H8N4O12\n7           Trinitrophenol (Pikrinsäure)                         C6H3N3O7\nStoffgruppe B\nLfd. Nr.    Stoff                                                Formel\n1           Benzol-1,3-disulfohydrazid                           C6H10N4O4S2\n2           tert. Butylperoxypivalat                             C9H18O3\n3           Dibenzoylperoxid                                     C14H10O4\n4           Di-(2,4-dichlorbenzoyl)-peroxid                      C14H6Cl4O4\n5           Diisopropylperoxydicarbonat                          C8H14O6\n6           1,3-Dimethyl-5-tert. butyl-2,4,6-trinitrobenzol      C12H15N3O6\n7           Disuccinoylmonoperoxid                               C8H10O8\n8           1 –Hydroxy-1'-hydroperoxydicyclohexylperoxid\n(Cyclohexanonperoxid)                                C12H20O5\nStoffgruppe C\nLfd. Nr.    Stoff                                                Formel\n1           Azodiisobutyronitril                                 C8H12N4\n2           n-Butyl-4,4-di-(tert. butylperoxy)-valerat           C17H34O6\n3           tert. Butylperoxy-(2-ethyl)-hexanoat                 C12H24O3\n4           tert. Butylperoxybenzoat                             C11H14O3\n5           2-Diazo-1-naphthol-4-sulfochlorid                    C10H5CIN2O3S\n6           Dinitroanthrachinon                                  C14H6N2O6\n7           1,4-Dinitrosobenzol                                  C6H5N2O2\n8           5-Nitrobenztriazol                                   C6H5N4O2\n9           Tetrazol-1-essigsäure                                C3H4N4O2","3536          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nAnlage III\nExplosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nSoweit nachfolgend Stoffen und Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fas-\nsung der „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ (UN-Dokument ST/SG/AC.\n10/1/Rev. 8 – United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die\nAngabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Stoffe oder Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Stoff\noder Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung ent-\nhalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.\n1. a) Explosivstoffe und Gegenstände im Sinne von Ar-         Stoff oder Gegenstand                      UN-Nr.\ntikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/15/EWG des\nRates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Be-     lentetranitramin (HMX), (Oktogen), desen-\nstimmungen über das Inverkehrbringen und die           sibilisiert, mit mindestens 10 Masse-%\nKontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke        Phlegmatisierungsmittel                    0391\n(ABl. EG Nr. L 121 S. 20)\nCyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit),\n(Hexogen), (RDX), desensibilisiert         0483\nStoff oder Gegenstand                          UN-Nr.\nDeflagrierende Metallsalze aroma-\nAmmoniumnitrat, mit mehr als 0,2 %                            tischer Nitroverbindungen, n.a.g.          0132\nbrennbaren Stoffen, einschl. jedes als\nDiazodinitrophenol, angefeuchtet, mit\nKohlenstoff berechneten organischen\nmindestens 40 Masse-% Wasser oder\nStoffes, unter Ausschluss jedes anderen\neiner Alkohol/Wasser-Mischung              0074\nzugesetzten Stoffes                            0222\nAmmoniumnitrat-Düngemittel, mit einer                         Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert,\ngrößeren Sensibilität als Ammoniumnitrat                      mit mindestens 25 Masse-% nicht flüch-\nmit 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließ-                     tigem, wasserunlöslichem Phlegmatisie-\nlich jedes als Kohlenstoff berechneten                        rungsmittel                                0075\norganischen Stoffes, unter Ausschluss                         Dinitroglycoluril (DINGU)                  0489\njedes anderen zugesetzten Stoffes              0223\nDinitrophenol, trocken oder mit weniger\nAmmoniumperchlorat                             0402           als 15 Masse-% Wasser                      0076\nAmmoniumpikrat, trocken oder mit                              Dinitrophenolate der Alkalimetalle,\nweniger als 10 Masse-% Wasser                  0004           trocken oder mit weniger als 15 Masse-%\nAnzündschnur (Sicherheitszündschnur)           0105           Wasser                                     0077\nAnzündhütchen                                  0044, 0377,    Dinitroresorcin, trocken oder mit weni-\n0378           ger als 15 Masse-% Wasser                  0078\nBariumazid, trocken oder angefeuchtet                         Dinitrosobenzol                            0406\nmit mindestens 50 Masse-% Wasser                              Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuch-\noder einer Alkohol/Wasser-Mischung             0224           tet mit weniger als 10 Masse-% Wasser      0401\nBleiazid, angefeuchtet mit mindestens                         Explosive Stoffe, n.a.g.                   0473, 0475,\n20 Masse-% Wasser oder einer Alko-                                                                       0477, 0479,\nhol/Wasser-Mischung                            0129                                                      0480, 0481\nBleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), an-\nGuanyl-Nitrosaminoguanyliden-\ngefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-%\nHydrazin, angefeuchtet, mit mindestens\nWasser oder einer Alkohol/Wasser-\n30 Masse-% Wasser                          0113\nMischung                                       0130\nGuanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen\nCyclotetramethylentetranitramin\n(Tetrazen), angefeuchtet, mit mindestens\n(HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit min-\n30 Masse-% Wasser oder einer Alko-\ndestens 15 Masse-% Wasser                      0226\nhol/Wasser-Mischung                        0114\nCyclotetramethylentetranitramin\nHarnstoffnitrat, trocken oder mit weni-\n(Oktogen), (HMX), desensibilisiert             0484\nger als 20 Masse-% Wasser                  0220\nCyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit),\nHexanitrodiphenylamin      (Dipikrylamin),\n(Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit min-\n(Hexyl)                                    0079\ndestens 15 Masse-% Wasser                      0072\nCyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit),                       Hexanitrostilben                           0392\n(Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclo-                      Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weni-\ntetramethylentetranitramin (HMX), (Okto-                      ger als 15 Masse-% Wasser                  0118\ngen), angefeuchtet, mit mindestens 15\nHexotonal, gegossen                        0393\nMasse-% Wasser, oder Cyclotrimethy-\nlentrinitramin     (Cyclonit),  (Hexogen),                    Hohlladungen, gewerbliche, ohne Zünd-      0059, 0439,\n(RDX), in Mischung mit Cyclotetramethy-                       mittel                                     0440, 0441","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002         3537\nStoff oder Gegenstand                        UN-Nr.            Stoff oder Gegenstand                    UN-Nr.\nKaliumsalze aromatischer Nitroverbin-                          Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit min-\ndungen, explosiv                             0158              destens 25 Masse-% Wasser                0159\nKartuschen für technische Zwecke             0275, 0276,       Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit\n0323, 0381        nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol     0433\nKartuschen, Erdölbohrloch                    0277, 0278        Quecksilberfulminat, angefeuchtet, mit\nLockerungssprenggeräte mit Explosiv-                           mindestens 20 Masse-% Wasser oder\nstoff für Erdölbohrungen, ohne Zündmit-                        einer Alkohol/Wasser-Mischung            0135\ntel                                          0099              Schneidladung, biegsam, gestreckt        0237, 0288\nMannithexanitrat (Nitromannit), ange-                          Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehl-\nfeuchtet, mit mindestens 40 Masse-%                            form                                     0027\nWasser oder einer Alkohol/Wasser-                              Schwarzpulver, gepresst oder als Pel-\nMischung                                     0133              lets                                     0028\nNatrium-dinitro-ortho-kresolat, trocken                        Sprengkapsel, elektrisch                 0030, 0456,\noder mit weniger als 15 Masse-% Wasser       0234                                                       0255\nNatriumpikramat, trocken oder           mit                    Sprengkapsel, nicht elektrisch           0029, 0267,\nweniger als 20 Masse-% Wasser                0235                                                       0455\nNatriumsalze aromatischer Nitroverbin-                         Sprengladungen,       gewerbliche,  ohne\ndungen, n.a.g.                               0203              Zündmittel                               0442, 0443,\nNitroglyzerin, desensibilisiert, mit min-                                                               0444, 0445\ndestens 40 Masse-% nicht flüchtigem,                           Sprengniete                              0174\nwasserunlöslichem Phlegmatisierungs-\nmittel                                       0143              Sprengschnur, biegsam                    0065, 0289\nNitroglyzerin in alkoholischer Lösung,                         Sprengschnur, mit geringer Wirkung, mit\nmit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10 %                     Metallmantel                             0104\nNitroglycerol                                0144              Sprengschnur, mit Metallmantel           0102, 0290\nNitroguanidin (Picrit), trocken oder mit                       Sprengstoffe, Typ A                      0081\nweniger als 20 Masse-% Wasser                0282\nSprengstoffe, Typ B                      0082, 0331\nNitroharnstoff                               0147\nSprengstoffe, Typ C                      0083\nNitrostärke, trocken oder mit weniger als\nSprengstoffe, Typ D                      0084\n20 Masse-% Wasser                            0146\nSprengstoffe, Typ E                      0241, 0332\nNitrozellulose, angefeuchtet, mit mindes-\ntens 25 Masse-% Alkohol                      0342              Tetrazol-l-essigsäure                    0407\nNitrozellulose, nicht behandelt oder plas-                     Tetranitroanilin                         0207\ntifiziert, mit weniger als 18 Masse-%                          Treibladungspulver                       0160, 0161\nPlastifizierungsmittel                       0341\nTreibstoff, fest                         0499\nNitrozellulose, plastifiziert, mit mindes-\ntens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel       0343              Treibstoff, flüssig                      0495\nNitrozellulose, trocken oder mit weniger                       Trinitroanilin (Pikramid)                0153\nals 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol)         0340              Trinitroanisol                           0213\nOctonal                                      0496              Trinitrobenzoesäure, trocken oder mit\nOktolit (Octol), trocken oder mit weniger                      weniger als 30 Masse-% Wasser            0215\nals 15 Masse-% Wasser                        0266              Trinitrobenzol, trocken oder mit weniger\nOxynitrotriazol (ONTA)                       0490              als 30 Masse-% Wasser                    0214\nPentaerythrittetranitrat (PETN), ange-                         Trinitrobenzolsulfonsäure                0386\nfeuchtet, mit mindestens 25 Masse-%                            Trinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid)      0155\nWasser, oder Pentaerythrittetranitrat                          Trinitrofluorenon                        0387\n(PETN), desensibilisiert, mit mindestens\n15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel           0150              Trinitrometakresol                       0216\nPentaerythrittetranitrat (PETN), mit                           Trinitronaphthalin                       0217\nnicht weniger als 7 Masse-% Wachs            0411              Trinitrophenetol                         0218\nPentolit, trocken oder mit weniger als                         Trinitrophenol (Pikrinsäure), trocken\n15 Masse-% Wasser                            0151              oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser   0154\nPerforationshohlladungsträger, gela-                           Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)    0208\nden, für Erdölbohrlöcher, ohne Zünd-\nTrinitroresorcin (Styphninsäure), ange-\nmittel                                       0124, 0494\nfeuchtet, mit mindestens","3538           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002\nStoff oder Gegenstand                            UN-Nr.        Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger\nals 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-\n20 Masse-% Wasser oder einer Alko-                             Mischung\nkol/Wasser-Mischung                              0394          Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder desensibilisiert\nTrinitroresorcin (Styphninsäure), tro-                         mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phleg-\ncken oder mit weniger als 20 Masse-%                           matisierungsmittel\nWasser oder einer Alkohol/Wasser-                              Nitroglyzerin, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phleg-\nMischung                                         0219          matisierungsmittel\nTrinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Tri-                      Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weni-\nnitrobenzol oder mit Hexanitrostilben            0388          ger als 25 Masse-% Wasser oder Pentaerythrittetranitrat\nTrinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Tri-                      (PETN), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit we-\nnitrobenzol und Hexanitrostilben                 0389          niger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel\nTrinitrotoluol (TNT), trocken oder mit                         Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7\nweniger als 30 Masse-% Wasser                    0209          Masse-% Wachs\nTritonal                                                       Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Mas-\n0390\nse-% Wasser\nZirkoniumpikramat, trocken oder mit\nPulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Mas-\nweniger als 20 Masse-% Wasser                    0236\nse-% Alkohol\nZündeinrichtungen für Sprengungen,\nQuecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als min-\nnicht elektrisch                                 0360, 0361\ndestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-\n5-Mercaptotetrazol-1-essigsäure                  0448          Mischung\n5-Nitrobenzotriazol                              0385\n2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,\n1. b) Den Explosivstoffen nach Nummer 1. a) gleichge-             sofern sie nicht ausschließlich für militärische Verwen-\nstellte Explosivstoffe (Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie    dung bestimmt sind (Artikel 1 Abs. 3, 1. Anstrich der\n93/15/EWG), die zu empfindlich für den Transport           Richtlinie 93/15/EWG)\nund daher ohne UN-Nummer sind\nStoff oder Gegenstand                            UN-Nr.\nBleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Was-         Auslösevorrichtung, mit Explosivstoff           0173\nser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung                         Bestandteile, Zündkette, n.a.g.                 0382, 0383,\nBleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit                                                        0384, 0461\nweniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Was-          Explosive Stoffe, n.a.g.                        0357, 0358,\nser-Mischung                                                                                                   0359, 0474\nCyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen),              Explosive Stoffe, sehr unempfindlich\ntrocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser                 (Stoffe EVI), n.a.g.                            0482\nCyclotrimethylentrinitramin         (Cyclonit),   (Hexogen),   Fallote, mit Explosivstoff                      0204, 0296,\n(RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser                                                          0374, 0375\nCyclotrimethylentrinitramin         (Cyclonit),   (Hexogen),   Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g            0349, 0350,\n(RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin                                                         0351, 0352,\n(HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Mas-                                                         0354, 0355,\nse-% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit),                                                      0356, 0462,\n(Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethyl-                                                            0463, 0464,\nentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert                                                       0465, 0466,\noder desensibilisiert mit weniger als 10 Masse-% Phleg-                                                        0467, 0468,\nmatisierungsmittel                                                                                             0469, 0470,\nDiazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40                                                            0471, 0472\nMasse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung              Gegenstände mit Explosivstoff, extrem\nDiethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder           unempfindlich (Gegenstände, EEI)                0486\ndesensibilisiert mit weniger als 25 Masse-% wasserunlös-       Raketen, mit Ausstoßladung                      0436, 0437,\nlichem Phlegmatisierungsmittel\n0438\nDiethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlös-\nRaketenmotore                                   0186, 0280,\nlichem Phlegmatisierungsmittel\n0281\nGuanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder\nRaketenmotore, Flüssigtreibstoff                0395, 0396\nmit weniger als 30 Masse-% Wasser\nSprengkörper                                    0048\nGuanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken\noder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder einer Alko-        Sprengladung, kunststoffgebunden                0457, 0458,\nhol/Wasser-Mischung                                                                                            0459, 0460","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002               3539\nStoff oder Gegenstand                       UN-Nr.            Stoff oder Gegenstand                          UN-Nr.\nTreibsätze                                  0271, 0272,       Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln        0345\n0415, 0491        Geschosse, mit Sprengladung                    0167, 0168,\nTreibstoff, fest                            0498                                                             0169, 0324,\nTreibstoff, flüssig                         0497                                                             0344\nVorrichtungen, durch Wasser aktivier-                         Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoß-          0346, 0347,\nbar, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibla-                     ladung                                         0426, 0427\ndung                                        0248, 0249        Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit\noder ohne Ausstoßladung                        0250, 0322\nZerleger, mit Explosivstoff                 0043\nTreibladungen für Geschütze                    0242, 0279,\nZündverstärker, mit Detonator               0225, 0268\n0414\nZündverstärker, ohne Detonator              0042, 0283\nTreibladungshülsen, verbrennlich, leer,\nohne Treibladungsanzünder                      0446, 0447\n3. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1       Zünder, nicht sprengkräftig                    0368\nmit ausschließlich militärischer Verwendung, für die       Zünder, sprengkräftig                          0106, 0107,\ndas Gesetz bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 An-                                                      0257, 0367\nwendung findet\nZünder, sprengkräftig, mit Sicherungs-         0408, 0409,\nStoff oder Gegenstand                       UN-Nr.            vorrichtungen                                  0410\nsonstige sprengkräftige Kriegswaffen\nDetonatoren für Munition                    0073, 0364,       nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum\n0365, 0366        Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-\nFüllsprengkörper                            0060              fen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506)\nGefechtsköpfe, Rakete, mit Sprengla-        0286, 0287,\nin der jeweils geltenden Fassung1).\ndung                                        0369\nGefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger-\noder Ausstoßladung                          0370, 0371\nGefechtsköpfe, Torpedo, mit Spreng-\n1)\nladung                                      0221                 Zurzeit Kriegwaffenliste Nr. 37, 40 bis 60."]}