{"id":"bgbl1-2002-64-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":64,"date":"2002-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/64#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_64.pdf#page=27","order":4,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen","law_date":"2002-08-21T00:00:00Z","page":3515,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3515\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für die\nBearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung\ndes Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nin Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz\nund den hierzu ergangenen Verordnungen\nVom 21. August 2002\nI.\nIm Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem\nBundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Angelegenheiten der Beamtinnen\nund Beamten im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit nach dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundes-\nbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz –\nBUKG) sowie der dazu ergangenen Verordnung über die Umzugskostenver-\ngütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV), der\nVerordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im\nInland (Trennungsgeldverordnung – TGV) und der Verordnung über das Aus-\nlandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV) in der jeweils\ngeltenden Fassung.\nII.\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Ab. 3\nNr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Finanzen dem Bundesamt für Finanzen die Befug-\nnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes sowie die\nAblehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem Gesetz über die\nUmzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und\nSoldaten (Bundesumzugskostengesetz – BUKG) sowie der dazu ergangenen\nVerordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslands-\numzugskostenverordnung – AUV), der Verordnung über das Trennungsgeld bei\nVersetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV)\nund der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeld-\nverordnung – ATGV) in der jeweils geltenden Fassung zu entscheiden, soweit es\nzum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig\nwar.\nIII.\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Bundesamt für Finanzen\ndie Vertretung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über\nWidersprüche zuständig ist.\nIV.\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft. Sie findet\nkeine Anwendung auf Widersprüche, die vor dem Inkrafttreten eingelegt, oder\nauf Klagen, die vor dem Inkrafttreten erhoben worden sind.\nBonn, den 21. August 2002\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nRainer Baake"]}