{"id":"bgbl1-2002-64-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":64,"date":"2002-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/64#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_64.pdf#page=20","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung","law_date":"2002-09-06T00:00:00Z","page":3508,"pdf_page":20,"num_pages":7,"content":["3508         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002\nZweite Verordnung zur Änderung der\nUAG-Zulassungsverfahrensverordnung\nVom 6. September 2002\nAuf Grund des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Umweltaudit-            Antragsteller die Zulassung für mehr als zwei Berei-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Sep-              che gemäß Spalte 3 des Anhangs zu dieser Verord-\ntember 2002 (BGBl. I S. 3490) verordnet die Bundesregie-            nung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des\nrung nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:                  Fachgebiets nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des\nUmweltauditgesetzes für jeden weiteren in dem\nArtikel 1                                 Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c\nÄnderung der                                 des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betrof-\nUAG-Zulassungsverfahrensverordnung                          fenen Bereich um bis zu 20 Minuten verlängert wer-\nden. Wenn der Antragsteller die Zulassung aus-\nDie UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 18. De-                schließlich oder zusätzlich für Zulassungsbereiche\nzember 1995 (BGBl. I S. 1841), geändert durch die Verord-           aus den Bereichen Nummer 1, 4 oder 5 der Spalte 1\nnung vom 14. August 1998 (BGBl. I S. 2200), wird wie folgt          des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, ist für\ngeändert:                                                           die Verlängerung der Prüfung nach Satz 2 nicht auf\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     die Anzahl dieser Bereiche, sondern auf die Anzahl\nder Unterabschnitte nach dem Anhang der Ver-\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                        ordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom\n„2. für welche Zulassungsbereiche (§ 2 Abs. 4 des             24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG)\nUmweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt               Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betref-\nwird,“.                                                  fend die statistische Systematik der Wirtschafts-\nb) In Absatz 1 Nr. 3 und 4 und Absatz 2 Nr. 7 wird               zweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG\njeweils das Wort „Unternehmensbereiche“ durch                 Nr. L 83 S. 1, 1995 Nr. L 159 S. 31) nach Spalte 4\ndas Wort „Zulassungsbereiche“ ersetzt.                        des Anhangs zu dieser Verordnung abzustellen. Die\nc) In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird das Wort                   mündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer\n„Betriebsbeauftragter“ durch das Wort „Beauftrag-             von 120 Minuten zu unterbrechen. Eine Fortführung\nter“ ersetzt.                                                 der Prüfung für weitere Bereiche nach dem Anhang\nzu dieser Verordnung kann nach einer Unter-\nd) In Absatz 1 Nr. 9 wird das Wort „Unternehmen“                 brechung von 60 Minuten an demselben Tag oder\ndurch das Wort „Organisationen“ ersetzt.                      an einem anderen Tag durchgeführt werden. Vor der\ne) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „§ 13“ durch die            Unterbrechung einer mündlichen Prüfung sind die\nAngabe „§ 38 Abs. 2“ ersetzt.                                 Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b\nund d des Umweltauditgesetzes und die Fach-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nkenntnisse nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltaudit-\na) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                        gesetzes abschließend zu prüfen sowie begonnene\n„2. ein Organigramm im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6            Prüfungen von Zulassungsbereichen in dem Fach-\ndes Umweltauditgesetzes,“.                               gebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des\nb) In Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt hinter dem Wort „An-         Umweltauditgesetzes zu beenden. Die Aufteilung\nstellungsverhältnisses“ durch das Wort „und“ ersetzt.         der mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller vor\nder mündlichen Prüfung mitzuteilen.“\nc) Nach Absatz 2 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 an-\ngefügt:                                                   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\n„4. ein Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des             „(3a) Stellt ein zugelassener Umweltgutachter\nUmweltauditgesetzes.“                                    einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung auf\nweitere Zulassungsbereiche, entfällt der Kurzvor-\n3. In § 3 Satz 2 wird das Wort „Unternehmensbereiche“               trag. Beantragt ein Fachkenntnisbescheinigungs-\ndurch das Wort „Zulassungsbereiche“ ersetzt.                     inhaber die Erweiterung der Zulassung als Fach-\nkenntnisbescheinigungsinhaber auf weitere Zulas-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nsungsbereiche, gilt dies entsprechend.“\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „aus der be-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nruflichen Tätigkeit des Umweltgutachters“ durch die\nWörter „hinsichtlich praktischer Probleme aus der be-         Hinter den Wörtern „Vertreter der Zulassungs-\nruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters“ ersetzt.          stelle,“ werden die Wörter „der Widerspruchs-\nbehörde,“ eingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für       5. In § 6 Abs. 1 Satz 3 und in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils\njeden Antragsteller so bemessen sein, dass der            die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 5“ durch die Angabe „§ 5\nKurzvortrag nicht mehr als zehn Minuten und das           Abs. 3 Satz 6“ ersetzt.\nPrüfungsgespräch in den Fachgebieten gemäß § 7\n6. In § 8 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltaudit-\ngesetzes etwa 15 Minuten sowie in dem Fachgebiet          „Wurde auch in diesen Fällen die mündliche Prüfung\ngemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umwelt-            nicht bestanden, kann nach Ablauf von drei Jahren ein-\nauditgesetzes etwa 30 Minuten beträgt. Wenn der           mal ein weiterer Antrag auf Zulassung gestellt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002             3509\n7. Der Anhang der Verordnung wird wie folgt gefasst:\n„Anhang\n(zu § 5 Abs. 3)\nNr.       Bereiche      Abschnitte des  Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung\n(Zusammen-    NACE-Codes 1)   (zweistelliger Zahlenschlüssel),\nfassung von   und für die     Gruppen (dreistellig), Klassen\nZulassungs-   Nr. 1, 4 und 5  (vierstellig) des NACE-Codes,\nbereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des\nPrüfungs-     des NACE-       WZ 93 2)\nzwecke)       Codes\n1    2         3               4                         5                                 6\n1       Grundstoff-\nindustrie\na                 CA              10                               Kohlenbergbau, Torfgewinnung\n11                               Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Er-\nbringung damit verbundener Dienstleis-\ntungen\n12                               Bergbau auf Uran- und Thoriumerze\nCB              13                               Erzbergbau\n14                               Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger\nBergbau\nDI              26                               Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von\nSteinen und Erden\nb                 DJ              27.1                             Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferro-\nlegierungen (EGKS)\n27.2                             Herstellung von Rohren\n27.3                             sonstige erste Bearbeitung von Eisen und\nStahl, Herstellung von Ferrolegierungen\n(nicht EGKS)\n27.4                             Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-\nMetallen\n2       Ernährungs- D                 15                               Ernährungsgewerbe\nund Genuss-                   16                               Tabakverarbeitung\nmittel-       K               74.82                            Abfüll- und Verpackungsgewerbe\nindustrie\n3       Papier- und   D               21                               Papiergewerbe\nDruck-                        22                               Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfälti-\nindustrie                                                      gung von bespielten Ton-, Bild- und Daten-\nträgern\n4       Chemische DF                  23                               Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstel-\nIndustrie und                                                  lung und Verarbeitung von Spalt- und Brut-\nMineralöl-                                                     stoffen\nindustrie\nDG              24                               Chemische Industrie\nDH              25                               Herstellung von Gummi- und Kunststoff-\nwaren\nG               50.5                             Tankstellen\n5       Metallbe-     DJ              27.5                             Gießereiindustrie\nund                           28                               Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von\n-verarbeitung                                                  Metallerzeugnissen\nDK              29                               Maschinenbau","3510     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002\nNr.   Bereiche      Abschnitte des  Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung\n(Zusammen-    NACE-Codes 1)   (zweistelliger Zahlenschlüssel),\nfassung von   und für die     Gruppen (dreistellig), Klassen\nZulassungs-   Nr. 1, 4 und 5  (vierstellig) des NACE-Codes,\nbereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des\nPrüfungs-     des NACE-       WZ 93 2)\nzwecke)       Codes\n1 2        3               4                         5                                   6\nDL              30                               Herstellung von Büromaschinen, Datenver-\narbeitungsgeräten und -einrichtungen\n31                               Herstellung von Geräten der Elektrizitäts-\nerzeugung, -verteilung u. Ä.\n32                               Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentech-\nnik\n33                               Herstellung von Medizin-, Mess-, Steuer-\nund Regelungstechnik, Optik\nDM              34                               Herstellung von Kraftwagen und Kraft-\nwagenteilen\n35                               Sonstiger Fahrzeugbau\nDN              36.21                            Prägen von Münzen und Medaillen\n36.22.2                          Herstellung von Schmuck aus Edelmetal-\nlen und Edelmetallplattierungen\n36.22.3                          Herstellung von Gold- und Silberschmie-\ndewaren (ohne Tafelgeräte und Bestecke)\n36.22.4                          Herstellung von Tafelgeräten und Beste-\ncken aus Edelmetallen oder mit Edelmetal-\nlen überzogen\n36.22.5                          Herstellung von Edelmetallerzeugnissen\nfür technische Zwecke\nG               50.2                             Instandhaltung und Reparatur von Kraft-\nwagen\n50.40.4                          Instandhaltung und Reparatur von Kraft-\nrädern\n52.72                            Reparatur von elektrischen Haushaltsgerä-\nten\n52.73                            Reparatur von Uhren und Schmuck\n52.74                            Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern\nK               72.5                             Instandhaltung und Reparatur von Büro-\nmaschinen,      Datenverarbeitungsgeräten\nund -einrichtungen\n74.20.5                          Ingenieurbüros für technische Fachpla-\nnung\n74.20.6                          Büros für Industrie-Design\n6    Textil- und   D               17                               Textilgewerbe\nBekleidungs-                  18                               Bekleidungsgewerbe\ngewerbe                       19                               Ledergewerbe\nG               52.71                            Reparatur von Schuhen und Lederwaren\nO               93.01.1                          Wäscherei\n93.01.3                          Chemische Reinigung und Bekleidungs-\nfärberei\n93.01.5                          Heißmangel und Bügelei\n7    Holz-         D               20                               Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)\ngewerbe,                      36.1                             Herstellung von Möbeln\nMöbel-                        36.22.1                          Bearbeitung von Edelsteinen, Schmuckstei-\nindustrie,                                                     nen und Perlen\nSchmuck-                      36.3                             Herstellung von Musikinstrumenten\nbearbeitung                   36.4                             Herstellung von Sportgeräten\n36.5                             Herstellung von Spielwaren\n36.6                             Herstellung von sonstigen Erzeugnissen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002            3511\nNr.   Bereiche      Abschnitte des  Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung\n(Zusammen-    NACE-Codes 1)   (zweistelliger Zahlenschlüssel),\nfassung von   und für die     Gruppen (dreistellig), Klassen\nZulassungs-   Nr. 1, 4 und 5  (vierstellig) des NACE-Codes,\nbereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des\nPrüfungs-     des NACE-       WZ 93 2)\nzwecke)       Codes\n1  2        3               4                         5                                  6\n8    Recycling,    D               37                               Recycling\nAbfall-       O               90.00.3                          Sammlung, Beförderung und Zwischen-\nbeseitigung                                                    lagerung von Abfällen\n90.00.4                          Kompostierungsanlagen\n90.00.5                          Abfallverbrennungsanlagen\n90.00.6                          Sonstige Abfallbehandlungsanlagen\n90.00.7                          Abfalldeponien\n90.00.8                          Städtereinigung und sonstige Entsor-\ngungseinrichtungen\n90.00.9                          Bodensanierung und Rekultivierung von\ngeschädigten Flächen\n9    Energie-      E               40                               Energieversorgung\nwirtschaft    I               60.3                             Transport in Rohrfernleitungen\n10    Wasser-\nwirtschaft\na               E               41                               Wasserversorgung\nI               60.3                             Transport in Rohrfernleitungen\nb               O               90.00.1                          Kläranlagen\n90.00.2                          Sammelkanalisation\n11    Verkehr\na               I               64                               Nachrichtenübermittlung\nb               I               60.1                             Eisenbahnen\n60.2                             sonstiger Landverkehr\n61                               Schifffahrt\n62                               Luftfahrt\n63.1                             Frachtumschlag und Lagerei\n63.2                             Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für\nden Verkehr\n63.4                             Spedition, sonstige Verkehrsvermittlung\n12    Labors        K               73.1                             Forschung und Entwicklung im Bereich\nNatur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften\nund Medizin\n74.3                             Technische, physikalische und chemische\nUntersuchung\n74.81.2                          Fotografische Laboratorien\nN               85.14.6                          Sonstige Anstalten und Einrichtungen des\nGesundheitswesens\n13    Gesund-       N               85.11                            Krankenhäuser\nheits- und                    85.12                            Arztpraxen\nVeterinär-                    85.13                            Zahnarztpraxen\nwesen                         85.14.1                          Praxen von psychologischen Psychothera-\npeuten\n85.14.2                          Praxen von Masseuren, medizinischen\nBademeistern, Krankengymnasten, Heb-\nammen und verwandten Berufen\n85.14.3                          Praxen von Heilpraktikern\n85.14.4                          Sonstige selbständige Tätigkeiten im Ge-\nsundheitswesen\n85.14.5                          Krankentransport- und Rettungsdienste\n85.2                             Veterinärwesen","3512     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002\nNr.   Bereiche      Abschnitte des  Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung\n(Zusammen-    NACE-Codes 1)   (zweistelliger Zahlenschlüssel),\nfassung von   und für die     Gruppen (dreistellig), Klassen\nZulassungs-   Nr. 1, 4 und 5  (vierstellig) des NACE-Codes,\nbereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des\nPrüfungs-     des NACE-       WZ 93 2)\nzwecke)       Codes\n1 2        3               4                         5                                   6\n14    Handel        G               50.1                             Handel mit Kraftwagen\n50.3                             Handel mit Kraftwagenteilen und Zubehör\n50.40.1                          Handelsvermittlung von Krafträdern, Teilen\nund Zubehör\n50.40.2                          Großhandel mit Krafträdern, Teilen und Zu-\nbehör\n50.40.3                          Einzelhandel mit Krafträdern, Teilen und\nZubehör\n51                               Handelsvermittlung und Großhandel (ohne\nHandel mit Kraftfahrzeugen)\n52.1                             Einzelhandel mit Waren verschiedener Art\n(in Verkaufsräumen)\n52.2                             Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln,\nGetränken und Tabakwaren (in Verkaufs-\nräumen)\n52.3                             Apotheken, Facheinzelhandel mit medizi-\nnischen, orthopädischen und kosmeti-\nschen Artikeln (in Verkaufsräumen)\n52.4                             Sonstiger Facheinzelhandel (in Verkaufs-\nräumen)\n52.5                             Einzelhandel mit Antiquitäten und Ge-\nbrauchtwaren (in Verkaufsräumen)\n52.6                             Einzelhandel (nicht in Verkaufsräumen)\nK               71.1                             Vermietung von Kraftwagen bis 3,5 t Ge-\nsamtgewicht\n71.2                             Vermietung von sonstigen Verkehrsmitteln\n71.3                             Vermietung von Maschinen und Geräten\n71.40.1                          Verleih von Wäsche und Arbeitskleidung\n71.40.2                          Verleih von Sportgeräten und Fahrrädern\n71.40.5                          Vermietung von sonstigen Gebrauchs-\ngütern a.n.g.\n72.1                             Hardwareberatung\n15    Kredit- und   J               65                               Kreditgewerbe\nVersiche–                     66                               Versicherungsgewerbe\nrungs-                        67                               Mit dem Kredit- und Versicherungsgewer-\ngewerbe\nbe verbundene Tätigkeiten\n16    Unterhal-     H               55                               Gastgewerbe\ntungsdienst- I                63.3                             Reisebüros und Reiseveranstalter\nleistungen    O               92.1                             Film- und Videofilmherstellung, -verleih\ni.w.S.                                                         und -vertrieb, Filmtheater\n91.2                             Hörfunk- und Fernsehanstalten, Herstel-\nlung von Hörfunk- und Fernsehprogram-\nmen\n92.3                             Erbringung von sonstigen kulturellen und\nunterhaltenden Leistungen\n92.6                             Sport\n92.71                            Spiel-, Wett- und Lotteriewesen\n92.72.2                          Erbringung von sonstigen Dienstleistungen\nfür Unterhaltung, Erholung und Freizeit\na.n.g.\n93.04                            Bäder, Saunas, Solarien u. Ä.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002            3513\nNr.   Bereiche      Abschnitte des  Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung\n(Zusammen-    NACE-Codes 1)   (zweistelliger Zahlenschlüssel),\nfassung von   und für die     Gruppen (dreistellig), Klassen\nZulassungs-   Nr. 1, 4 und 5  (vierstellig) des NACE-Codes,\nbereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des\nPrüfungs-     des NACE-       WZ 93 2)\nzwecke)       Codes\n1  2        3               4                         5                                  6\n17    Verwaltung    L               75.1                             Öffentliche Verwaltung\nu. a.                         75.21                            Auswärtige Angelegenheiten\n75.23                            Rechtsschutz\n75.24                            Öffentliche Sicherheit und Ordnung\n75.25                            Feuerschutz\nM               80                               Erziehung und Unterricht\nO               91                               Interessenvertretungen sowie kirchliche\nund sonstige religiöse Vereinigungen (ohne\nSozialwesen und Sport)\n92.52                            Museen und Denkmalschutz\n93.03                            Bestattungswesen\n18    Land- und     A               01                               Landwirtschaft, gewerbliche Jagd\nForstwirt-                    02                               Forstwirtschaft\nschaft,       B               05                               Fischerei und Fischzucht\nFischerei\nO               92.53                            Botanische und zoologische Gärten sowie\nund Fisch-\nzucht                                                          Naturparks\n92.72.1                          Garten- und Grünanlagen\n19    Bau-          F               45                               Baugewerbe\ngewerbe       K               70.11                            Erschließung von Grundstücken\n74.20.1                          Architekturbüros für Hochbau und Innen-\narchitektur\n74.20.2                          Architekturbüros für Orts-, Regional- und\nLandesplanung\n74.20.3                          Architekturbüros für Garten- und Land-\nschaftsgestaltung\n74.20.4                          Ingenieurbüros für bautechnische Gesamt-\nplanung\n74.20.7                          Büros baufachlicher Gutachter\n74.20.8                          Büros für technisch-wirtschaftliche Bera-\ntung\n20    Verteidigung L                75.22                            Verteidigung\n21    Sonstige      K               70.12                            Kauf und Verkauf von eigenen Grund-\nDienst-                                                        stücken, Gebäuden und Wohnungen\nleistungen                    70.2                             Vermietung und Verpachtung von eigenen\nGrundstücken, Gebäuden und Wohnun-\ngen\n70.3                             Vermittlung und Verwaltung von Grund-\nstücken, Gebäuden und Wohnungen\n71.40.3                          Leihbüchereien und Lesezirkel\n71.40.4                          Videotheken\n72.2                             Softwarehäuser\n72.3                             Datenverarbeitungsdienste\n72.4                             Datenbanken\n72.6                             Sonstige mit der Datenverarbeitung ver-\nbundene Tätigkeiten\n73.2                             Forschung und Entwicklung im Bereich\nRechts-, Wirtschafts- und Sozialwissen-\nschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur\nund Kunstwissenschaften","3514            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002\nNr.          Bereiche             Abschnitte des     Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung\n(Zusammen-           NACE-Codes 1)      (zweistelliger Zahlenschlüssel),\nfassung von          und für die        Gruppen (dreistellig), Klassen\nZulassungs-          Nr. 1, 4 und 5     (vierstellig) des NACE-Codes,\nbereichen für        Unterabschnitte    Unterklassen (fünfstellig) des\nPrüfungs-            des NACE-          WZ 93 2)\nzwecke)              Codes\n1     2           3                     4                            5                                          6\n74.1                                  Rechts-, Steuer- und Unternehmensbera-\ntung, Markt- und Meinungsforschung, Be-\nteiligungsgesellschaften\n74.20.9                               Vermessungsbüros\n74.4                                  Werbung\n74.5                                  Gewerbsmäßige Vermittlung und Überlas-\nsung von Arbeitskräften\n74.6                                  Detekteien und Schutzdienste\n74.7                                  Reinigung von Gebäuden, Inventar und\nVerkehrsmitteln\n74.81.1                               Fotografisches Gewerbe\n74.83                                 Schreib- und Übersetzungsbüros\n74.84                                 Erbringung von Dienstleistungen überwie-\ngend für Unternehmen a.n.g.\nL                  75.3                                  Sozialversicherung und Arbeitsförderung\nN                  85.3                                  Sozialwesen\nO                  92.4                                  Korrespondenz und Nachrichtenbüros so-\nwie selbständige Journalisten\n92.51                                 Bibliotheken und Archive\n93.01.2                               Annahmestellen für Wäscherei\n93.01.4                               Annahmestellen für chemische Reinigung\nund Bekleidungsfärberei\n93.02                                 Friseurgewerbe und Kosmetiksalons\n93.05                                 Erbringung von Dienstleistungen a.n.g.\n95                                    Private Haushalte\n99                                    Exterritoriale Organisationen und Körper-\nschaften\n1) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen\nGemeinschaft – NACE-Code (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993\n(ABl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 159 S. 31).\n2) Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, Wiesbaden 1993.“\nArtikel 2\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann\nden Wortlaut der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der vom Inkrafttreten\ndieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 6. September 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}