{"id":"bgbl1-2002-64-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":64,"date":"2002-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/64#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_64.pdf#page=15","order":2,"title":"Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung  UAGGebV)","law_date":"2002-09-04T00:00:00Z","page":3503,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002           3503\nVerordnung\nüber Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und\nder Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes\n(UAG-Gebührenverordnung – UAGGebV)\nVom 4. September 2002\nAuf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in       tens 10 vom Hundert des streitigen Betrags. Wird ein\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. September               Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,\n2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt     jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I      die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchs-\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt,           gebühr.\nNaturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des\nUmweltgutachterausschusses:                                                               §3\nZurückweisung oder\n§1                                      Zurücknahme eines ausschließlich gegen\nGebühren und Auslagen                                    eine Festsetzung von Gebühren\noder Auslagen gerichteten Widerspruchs\n(1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der\nWiderspruchsbehörde auf Grund des Umweltaudit-                  (1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine\n4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren           Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten\nnach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses           Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hun-\nerhoben.                                                      dert des streitigen Betrags erhoben.\n(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal-          (2) Die Gebühr im Fall des Absatzes 1 beträgt min-\ntungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die         destens 15 Euro.\nPrüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach\n§ 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheini-                                     §4\ngungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umwelt-                                 Widerruf und\nauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeich-                       Rücknahme einer Amtshandlung,\nnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im            Ablehnung und Rücknahme von Anträgen\nRahmen der Aufsicht (Nummer 11 und 12 des Gebühren-\nverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunika-           Für\ntionsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.         1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-\nlung,\n§2                               2. die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer\nAmtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzu-\nWiderspruch\nständigkeit der Behörde sowie\nFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines\n3. im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn\nWiderspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für\nder sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Been-\ndie angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr\ndigung,\nerhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des-\nhalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfah-     wird eine Gebühr in Höhe von 75 vom Hundert der für die\nrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungs-          Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie\nverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolg-        kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr\nlosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine         ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen\nKostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchs-         werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.","3504        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002\n§5                                                             §6\nZulassungsentscheidungen                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nohne mündliche Prüfung                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nFür Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche          Kraft. Gleichzeitig tritt die UAG-Gebührenverordnung vom\nPrüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr       18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2014), zuletzt geändert\num ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgese-  durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9. September 2001\nhenen Gebühr ermäßigt werden.                               (BGBl. I S. 2331), außer Kraft.\nBonn, den 4. September 2002\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002         3505\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebührensatz\n(Nettobetrag\nAmtshandlungen der Zulassungsstelle\nzuzüglich\nUmsatzsteuer)\n1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes\na) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2\ndes Umweltauditgesetzes                                                                            875 Euro\nb) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch\nmögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung\naa) bei drei Prüfern                                                                                94 Euro\nbb) bei vier Prüfern                                                                               126 Euro\ncc) bei fünf Prüfern                                                                               157 Euro\n2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes\na) Zulassung als Umweltgutachter                                                                    3 500 Euro\nb) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch\nentstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver-\nordnung\naa) bei drei Prüfern                                                                                94 Euro\nbb) bei vier Prüfern                                                                               126 Euro\ncc) bei fünf Prüfern                                                                               157 Euro\n3. § 10 des Umweltauditgesetzes\nZulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren)                         4 000 Euro\n4. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren\nJe Fachgebiet                                                                                         250 Euro\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b\n5. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren                                             1 000 Euro\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b\n6. Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes\ngemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes\na) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind,\nbis 31. Juli 2006                                                                                  350 Euro\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b\nb) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes                                           1 000 Euro\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b\n7. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des\nUmweltauditgesetzes                                                                                 1 000 Euro\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b\n8. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2\nSatz 2 des Umweltauditgesetzes                                                                      1 000 Euro\n9. Erweiterung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des\nUmweltauditgesetzes                                                                                 1 000 Euro\n10. Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung\nJe Fachgebiet                                                                                         250 Euro\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b","3506         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002\nGebührensatz\n(Nettobetrag\nAmtshandlungen der Zulassungsstelle\nzuzüglich\nUmsatzsteuer)\n11. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes\na) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat\naa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung\nwar, bis 31. Juli 2006                                                                           20 Euro\nbb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter\nund jede Umweltgutachterorganisation                                                             45 Euro\nb) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem\n11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und\nGültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)\nJe vorgenommener Begutachtung eines Standortes\naa) mit bis zu 50 Beschäftigten                                                                      150 Euro\nbb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten                                                                  300 Euro\ncc) mit mehr als 250 Beschäftigten                                                                   700 Euro\nTeilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.\nc) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem\n11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.\nGültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)\nJe vorgenommener Begutachtung eines Standortes\naa) mit bis zu 10 Beschäftigten                                                                       50 Euro\nbb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten                                                                   100 Euro\ncc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten                                                                   150 Euro\ndd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten                                                                  300 Euro\nee) mit 251 bis 500 Beschäftigten                                                                    720 Euro\nff)  mit mehr als 500 Beschäftigten                                                                  920 Euro\nTeilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.\nd) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitäts-\nprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten                                      87 Euro\ne) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begut-\nachtungen durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem\nBeauftragten                                                                                         798 Euro\n12. Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts-\nmaßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des\nRates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde\na) bei einfachem Prüfungsaufwand                                                                        100 Euro\nb) bei normalem Prüfungsaufwand                                                                         500 Euro\nohne Hinzuziehung von externen Behörden\n(Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage)\nc) bei erhöhtem Prüfungsaufwand\naa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer\nBehörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter                            1 000 Euro\nbb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von\nexternen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem                                   696 Euro\ncc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witness-\naudit gemäß Nummer 11 Buchstabe e\nd) bei hohem Prüfungsaufwand\naa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer\nBehörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter                            1 500 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002         3507\nGebührensatz\n(Nettobetrag\nAmtshandlungen der Zulassungsstelle\nzuzüglich\nUmsatzsteuer)\nbb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von\nexternen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem                                 696 Euro\ncc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witness-\naudit gemäß Nummer 11 Buchstabe e"]}