{"id":"bgbl1-2002-64-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":64,"date":"2002-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_64.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Umweltauditgesetzes","law_date":"2002-09-04T00:00:00Z","page":3490,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["3490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Umweltauditgesetzes\nVom 4. September 2002\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Umweltaudit-\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3167) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Umweltauditgesetzes in der seit dem 21. August 2002 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt\n1. das am 15. Dezember 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 7. Dezember 1995\n(BGBl. I S. 1591),\n2. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom\n9. September 2001 (BGBl. I S. 2331),\n4. den am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom 27. April\n2002 (BGBl. I S. 1467),\n5. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3167).\nBonn, den 4. September 2002\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002                  3491\nGesetz\nzur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001\nüber die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem\nfür das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)\n(Umweltauditgesetz – UAG)\nInhaltsübersicht                          § 23 Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des Um-\nweltgutachterausschusses\nTeil 1\n§ 24 Widerspruchsbehörde\nAllgemeine Vorschriften\n§ 25 Widerspruchsverfahren\n§ 1 Zweck des Gesetzes\n§ 26 Geschäftsstelle\n§ 2 Begriffsbestimmungen\n§ 27 Rechtsaufsicht\n§ 3 (weggefallen)\nTeil 2                                                      Abschnitt 4\nZulassung von Umweltgutachtern                                            Zuständigkeit\nund Umweltgutachterorganisationen\n§ 28 Zulassungsstelle\nsowie Aufsicht; Beschränkung der Haftung\n§ 29 Aufsicht über die Zulassungsstelle\nAbschnitt 1\nZulassung                                                     Abschnitt 5\n§ 4 Anforderungen an Umweltgutachter                                             Beschränkung der Haftung\n§ 5 Zuverlässigkeit                                           § 30 Beschränkung der Haftung\n§ 6 Unabhängigkeit                                            § 31 (weggefallen)\n§ 7 Fachkunde\n§ 8 Fachkenntnisbescheinigung\nTeil 3\n§ 9 Zulassung als Umweltgutachter\nRegistrierung geprüfter\n§ 10 Zulassung als Umweltgutachterorganisation                               Organisationen, Kosten, Bußgeld-,\n§ 11 Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren                               Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 12 Mündliche Prüfung\nAbschnitt 1\n§ 13 (weggefallen)\nRegistrierung geprüfter Organisationen\n§ 14 Zulassungsregister\n§ 32 EMAS-Register\nAbschnitt 2                         § 33 Eintragung in das EMAS-Register\nAufsicht                          § 34 Aufrechterhaltung der Eintragung, Verfahren bei Verstößen,\n§ 15 Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorga-        Streichung und vorübergehende Aufhebung von Eintragun-\nnisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen       gen\n§ 16 Anordnung, Untersagung                                   § 35 Registrierungsverfahren\n§ 17 Rücknahme und Widerruf von Zulassung und Fachkennt-\nnisbescheinigung                                                                    Abschnitt 2\n§ 18 Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen aus                     Kosten und Bußgeldvorschriften\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n§ 36 Kosten\n§ 19 Verbot der Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen\n§ 37 Bußgeldvorschriften\n§ 20 Aufsichtsverfahren\nAbschnitt 3                                                    Abschnitt 3\nUmweltgutachterausschuss, Widerspruchsbehörde                          Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses                  § 38 Übergangsvorschriften\n§ 22 Mitglieder des Umweltgutachterausschusses                § 39 (Inkrafttreten)","3492           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002\nTeil 1                             sion vom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung\n(EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische\nAllgemeine Vorschriften                       Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen\nGemeinschaft (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 159 S. 31) in\n§1                                Verbindung mit der deutschen Klassifikation der Wirt-\nZweck des Gesetzes                         schaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe\n1993 (WZ 93) beschriebenen Ebenen und Zwischenstufen\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durch-\nder Klassifizierung. NACE Rev. 1 ist die gemäß Artikel 2\nführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäi-\nder genannten Verordnung in deren Anhang beigefügte\nschen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über\ngemeinsame Grundlage für statistische Systematiken der\ndie freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem\nWirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften.\nGemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und\ndie Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, ins-                                §3\nbesondere dadurch, dass                                                                (weggefallen)\n1. unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umwelt-\ngutachter und Umweltgutachterorganisationen zuge-\nlassen werden,\nTeil 2\n2. eine wirksame Aufsicht über zugelassene Umweltgut-\nachter und Umweltgutachterorganisationen ausgeübt                     Zulassung von Umweltgutachtern\nwird und                                                            und Umweltgutachterorganisationen\nsowie Aufsicht; Beschränkung der Haftung\n3. Register über die geprüften Organisationen geführt\nwerden.\nAbschnitt 1\n(2) Sofern Ergebnisse der Umweltprüfung freiwillig oder\nauf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung in Jahresab-                                Zulassung\nschlüsse oder Lageberichte oder Konzernabschlüsse oder\n§4\nKonzernlageberichte aufgenommen werden, bleibt die\nVerantwortung des Abschlussprüfers nach den §§ 322,                      Anforderungen an Umweltgutachter\n323 des Handelsgesetzbuchs unberührt.\n(1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung\n(EG) Nr. 761/2001 für die Wahrnehmung ihrer Aufga-\n§2                                ben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und\nBegriffsbestimmungen                        Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten\nAnforderungen erfüllen. Sie müssen den Nachweis er-\n(1) Für Zwecke dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 der    bringen, dass sie über dokumentierte Prüfungsmethoden\nVerordnung (EG) Nr. 761/2001 genannten Begriffsbe-             und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und\nstimmungen anzuwenden. Ergänzend gelten die Begriffs-          der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur\nbestimmungen der Absätze 2 bis 4.                              Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügen.\n(2) Umweltgutachter im Sinne dieses Gesetzes sind             (2) Die Tätigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbs-\nnatürliche Personen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben          mäßige Tätigkeit.\nim Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3,\nAnhang III Abschnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Abschnit-         (3) Umweltgutachter müssen der Zulassungsstelle bei\nte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nach die-      Antragstellung eine zustellungsfähige Anschrift im Bundes-\nsem Gesetz zugelassen sind oder die in einem anderen           gebiet angeben. Nachträgliche Änderungen der zustel-\nMitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen des             lungsfähigen Anschrift sind der Zulassungsstelle innerhalb\nArtikels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Ver-        von vier Wochen nach der Änderung anzugeben.\nordnung (EG) Nr. 761/2001 nach dessen innerstaatlichem           (4) Umweltgutachter haben im beruflichen Verkehr die\nRecht zugelassen sind.                                         Berufsbezeichnung „Umweltgutachter“ zu führen, Frauen\n(3) Umweltgutachterorganisationen sind eingetragene         können die Berufsbezeichnung „Umweltgutachterin“\nVereine, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften         führen. Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer\nauf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ein-      keine Zulassung nach § 9 besitzt.\ngetragene Genossenschaften, offene Handelsgesell-                (5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des\nschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschafts-          Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung,\ngesellschaften, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im            die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die\nSinne des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III    Anforderungen der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1\nAbschnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Abschnitte 5.4             bestimmten Zweck näher bestimmen.\nund 5.5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nach diesem\nGesetz zugelassen sind, sowie Personenvereinigungen,\n§5\ndie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion im Rahmen des Artikels 4 und Anhang V Abschnit-                                 Zuverlässigkeit\nte 5.1 und 5.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nach             (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Umwelt-\ndessen innerstaatlichem Recht als Umweltgutachterorga-         gutachter, wenn er auf Grund seiner persönlichen Eigen-\nnisationen zugelassen sind.                                    schaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur\n(4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind        ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Auf-\ndie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommis-          gaben geeignet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002                3493\n(2) Für die Zuverlässigkeit bietet in der Regel derjenige           vertrages mit einer juristischen Person des öffent-\nkeine Gewähr, der                                                      lichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3\n1. wegen Verletzung der Vorschriften                                   genannten Fälle, ausübt,\na) des Strafrechts über Eigentums- und Vermögens-              d) eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses,\ndelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten,               öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahl-\ngemeingefährliche Delikte und Umweltdelikte,                   beamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen\nAmtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass er die\nb) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-                 ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahr-\nund Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech-                 nimmt,\nnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,\n2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger\nc) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-           Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter\noder Infektionsschutzrechts,                               auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachter-\nd) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,                      lichen Handlungen gegen seine Überzeugung ver-\npflichten,\ne) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoff-\nrechts                                                 3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personal-\nmäßig mit Dritten verflochten ist, wenn nicht deren Ein-\nmit einer Strafe oder in den Fällen der Buchstaben b           flussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als\nbis e mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als tausend          Umweltgutachter, insbesondere durch Festlegungen\nDeutsche Mark oder fünfhundert Euro belegt worden ist,         in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungs-\n2. wiederholt oder grob pflichtwidrig                              vertrag ausgeschlossen ist.\na) gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b            Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht für den Fall einer\nbis e verstoßen hat oder                               Begutachtung des Umweltmanagementsystems eines\nb) als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Ge-      Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation\nwässerschutz, Abfall, als Strahlenschutzbeauftrag-     oder eines Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung.\nter im Sinne des § 29 der Strahlenschutzverordnung        (3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist\noder als Störfallbeauftragter im Sinne des § 58a       eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes seine Ver-         und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer\npflichtungen als Beauftragter verletzt hat,            oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die\n3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur   eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich\nBekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,                an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies gilt\nnicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit\n4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen     als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im Sinne\nbefindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen der     des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zuständig\nAuftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet         ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unter-\nsind, oder                                                 liegt.\n5. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüberge-\nhend unfähig ist, den Beruf des Umweltgutachters ord-                                    §7\nnungsgemäß auszuüben.\nFachkunde\n§6                                 (1) Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgut-\nachter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen\nUnabhängigkeit                         Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen\n(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Anhang V             Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.\nAbschnitt 5.2.1 Unterabsatz 3 und 4 der Verordnung (EG)           (2) Die Fachkunde erfordert\nNr. 761/2001 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen.\n1. den Abschluss eines einschlägigen Studiums, ins-\n(2) Für die gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 Unterab-             besondere auf den Gebieten der Wirtschafts- oder\nsatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erforder-            Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften\nliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine           oder Technik, der Biowissenschaften, Agrarwissen-\nGewähr, der                                                        schaften, Forstwissenschaften, Geowissenschaften,\n1. neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter                      der Medizin oder des Rechts, an einer Hochschule im\nSinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes, soweit\na) Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit der\nnicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben\nAnteile an einer Organisation im Sinne des Artikels 2\nsind,\nBuchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 aus\nderselben Gruppe gemäß NACE Rev. 1 ist, auf die        2. ausreichende Fachkenntnisse gemäß Anhang V Ab-\nsich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,          schnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g der Verordnung (EG)\nNr. 761/2001, die in den nachfolgenden Fachgebieten\nb) Angestellter einer Organisation im Sinne des Arti-\ngeprüft werden:\nkels 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 761/\n2001 aus derselben Gruppe gemäß NACE Rev. 1                a) Methodik, Durchführung und Beurteilung der\nist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter          Umweltbetriebsprüfung,\nbezieht,                                                   b) Umweltmanagement und die Begutachtung von\nc) eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnis-               Umweltinformationen (Umwelterklärung sowie\nses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungs-             Ausschnitte aus dieser),","3494           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002\nc) zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten          erstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über\ndes Umweltschutzes, auch in Bezug auf die              die erforderliche Fachkunde verfügt,\nUmweltdimension der nachhaltigen Entwicklung,\n1. wenn er im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung\neinschließlich der einschlägigen Rechts- und veröf-\n(EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über\nfentlichten Verwaltungsvorschriften und\ndie freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen\nd) Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 4 und Arti-          an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltma-\nkel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001             nagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG\nerstellte Leitlinien der Kommission und einschlägi-        Nr. L 168 S. 1) und Artikel 3 Abs. 2 und 3, Anhang V\nge Normen zum Umweltmanagement,                            Abschnitte 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG)\n3. eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche                Nr. 761/2001 zeichnungsberechtigte Personen ange-\nhauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnis-       stellt hat, die für diese Zulassungsbereiche\nse über den betrieblichen Umweltschutz erworben               a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder\nwurden.\nb) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen\n(3) Von der Anforderung eines Hochschulstudiums nach                besitzen und\nAbsatz 2 Nr. 1 können Ausnahmen erteilt werden, wenn in\nden Zulassungsbereichen, für die die Zulassung beantragt       2. wenn er sicherstellt, dass die in Nummer 1 Buchsta-\nist,                                                               be b genannten Personen regelmäßig an Fortbildungs-\nmaßnahmen teilnehmen können.\n1. eine Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister\noder eine gleichwertige Zulassung oder Anerkennung        In dem Zulassungsbescheid sind die Zulassungsbereiche\ndurch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder        genau zu bezeichnen, für die der Umweltgutachter selbst\neine Körperschaft des öffentlichen Rechts vorliegt und    die erforderliche Fachkunde besitzt und auf die sich\ndie Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen\n2. Aufgaben in leitender Stellung oder als Selbständiger       Personen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 erstreckt.\nmindestens fünf Jahre hauptberuflich wahrgenommen\nwurden.                                                      (2) Soweit sich die Zulassung auf Zulassungsbereiche\nerstreckt, für die der Umweltgutachter nicht selbst über\ndie erforderliche Fachkunde verfügt, gestattet die Zulas-\n§8                              sung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwir-\nFachkenntnisbescheinigung                      ken mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Personen;\ninsbesondere sind Berichte und die Gültigkeitserklärung\n(1) Wer für einen Umweltgutachter oder eine Um-\nvon Umwelterklärungen von diesen Personen mitzuzeich-\nweltgutachterorganisation gutachterliche Tätigkeiten auf\nnen.\nGrund der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wahrnimmt,\nohne selbst als Umweltgutachter zugelassen zu sein,               (3) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Arti-\nmuss die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Unab-        kel 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 oder\nhängigkeit entsprechend den §§ 5 und 6 erfüllen. Er muss       gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001\ndie Fachkundeanforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3         Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kom-\nerfüllen und auf mindestens einem der in § 7 Abs. 2 Nr. 2      mission der Europäischen Gemeinschaften anerkannten\ngenannten Fachgebiete diejenigen Fachkenntnisse besit-         Zertifizierungsverfahren zu erteilen.\nzen, die für die Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten\nin einem oder mehreren Zulassungsbereichen erforderlich\n§ 10\nsind. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind,                                 Zulassung\nist von der Zulassungsstelle über Art und Umfang der                        als Umweltgutachterorganisation\nnachgewiesenen Fachkenntnisse eine Bescheinigung zu               (1) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation\nerteilen, die erkennen lässt, auf welchen Fachgebieten         setzt voraus, dass\nund für welche Zulassungsbereiche die erforderlichen\nFachkenntnisse vorliegen (Fachkenntnisbescheinigung).          1. mindestens ein Drittel der persönlich haftenden Gesell-\nSie gestattet eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusam-          schafter oder Partner oder der Mitglieder des Vorstan-\nmenwirken mit einem Umweltgutachter, der Berichte und              des oder der Geschäftsführer\ndie Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen ver-                a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder\nantwortlich zeichnet, welche vom Inhaber der Fachkennt-\nnisbescheinigung mitzuzeichnen sind. Anhang V Ab-                  b) aus bei der Umweltgutachterorganisation angestell-\nschnitte 5.4.1 bis 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001                ten Personen mit Fachkenntnisbescheinigungen\ngilt entsprechend für die gutachterliche Tätigkeit und die             und mindestens einem Umweltgutachter besteht,\nMitzeichnungspflicht des Inhabers der Fachkenntnisbe-          2. im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Anhang III\nscheinigung.                                                       Abschnitte 3.2, 3.4 und Anhang V Abschnitte 5.4\nbis 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zeichnungs-\n§9                                  berechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte An-\ngestellte für die Zulassungsbereiche, für die die Zu-\nZulassung als Umweltgutachter                        lassung beantragt ist,\n(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der\na) als Umweltgutachter zugelassen sind oder\nZulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die\nAnforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5 bis 7 erfüllt.          b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen\nDie Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche zu                       besitzen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002                 3495\n3. sichergestellt ist, dass die in Nummer 2 genannten         vorgelegt hat oder der Antragsteller in vorherigen Prüfun-\nPersonen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teil-        gen zur Zulassung als Umweltgutachter einzelne Fachge-\nnehmen können,                                            biete bereits bestanden hat.\n4. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen,              (4) Für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung\n5. kein wirtschaftlicher, finanzieller oder sonstiger Druck   nach § 8 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.\ndie gutachterliche Tätigkeit beeinflussen oder das Ver-      (5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des\ntrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung           Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung,\nin Frage stellen können, wobei § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buch-     die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nstabe a und Nr. 2 und 3 entsprechend gilt,                1. Verfahren nach Absatz 1, einschließlich Wiederholungs-\n6. die Organisation über ein Organigramm mit ausführ-             prüfungen,\nlichen Angaben über die Strukturen und Verantwor-         2. Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder der\ntungsbereiche innerhalb der Organisation verfügt und          Prüfungsausschüsse und die Durchführung der münd-\ndieses sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus,            lichen Prüfung nach § 12 und\ndie Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquel-\nlen der Zulassungsstelle auf Verlangen vorlegt und        3. schriftliche Prüfungen allgemein oder für bestimmte\nFachgebiete oder für bestimmte Zulassungsbereiche\n7. der Zulassungsstelle der Nachweis erbracht wird, dass          als unselbständigen Teil der Zulassungs- und Beschei-\ndie Antragstellerin über dokumentierte Prüfungs-              nigungsverfahren vorschreiben und nähere Bestim-\nmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitäts-        mungen zu Gegenstand und Durchführung der schrift-\nkontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Ver-           lichen Prüfungen treffen.\ntraulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Auf-\ngaben verfügt.                                                                          § 12\n(2) Die Zulassung ist von der Zulassungsstelle zu er-                           Mündliche Prüfung\nteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt\nsind. Die Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten         (1) Die mündliche Prüfung ist unselbständiger Teil der\nnur in denjenigen Zulassungsbereichen, für die die Vor-       Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren. Über den\naussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen. In dem           wesentlichen Inhalt und Ablauf der Prüfung ist eine Nie-\nZulassungsbescheid ist genau zu bezeichnen, für welche        derschrift zu fertigen.\nZulassungsbereiche die Umweltgutachterorganisation               (2) Zur Aufnahme in die Prüferliste des Umweltgutach-\nüber die erforderlichen fachkundigen Personen im Sinne        terausschusses (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) müssen die\ndes Absatzes 1 Nr. 2 verfügt.                                 betreffenden Personen\n(3) Die Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten     1. ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, das sie\nvon fachkundigen Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2           für die Prüfertätigkeit auf ihrem Fachgebiet qualifiziert,\nBuchstabe b nur im Zusammenwirken mit einem zuge-\n2. über mindestens fünf Jahre eigenverantwortliche,\nlassenen Umweltgutachter, der Berichte und die Gültig-\nhauptberufliche Erfahrungen in der Praxis des betrieb-\nkeitserklärung der Umwelterklärungen verantwortlich\nlichen Umweltschutzes und,\nzeichnet; die genannten Personen müssen mitzeichnen.\n3. im Falle der Zulassung als Prüfer für das Fachgebiet\n(4) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.\ngemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, über mindestens\n(5) Die zugelassene Umweltgutachterorganisation hat            fünf Jahre eigenverantwortliche, hauptberufliche Er-\ndie Bezeichnung „Umweltgutachter“ in die Firma oder den           fahrungen in einem betroffenen Zulassungsbereich\nNamen aufzunehmen. Die Bezeichnung darf in die Firma              verfügen.\noder den Namen nicht aufgenommen werden, wenn keine\n(3) Die Zulassungsstelle wählt die Prüfer für die einzel-\nZulassung nach Absatz 2 erteilt ist.\nnen Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren aus der\nPrüferliste des Umweltgutachterausschusses (§ 21 Abs. 1\n§ 11                            Satz 2 Nr. 2) aus und bestimmt den Vorsitzenden. Die Prü-\nBescheinigungs- und Zulassungsverfahren               fer müssen jeweils die erforderliche Fachkunde für diejeni-\n(1) Das Verfahren für die Erteilung einer Fachkenntnis-    gen Zulassungsbereiche und Fachgebiete besitzen, für\nbescheinigung nach § 8 und für die Zulassung nach den         die die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung im\n§§ 9 und 10 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem      Einzelfall beantragt ist. Der Prüfer für das Fachgebiet\nAntrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei-    „Recht“ gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d muss zusätz-\nzufügen.                                                      lich die Befähigung zum Richteramt haben. Der Prüfungs-\nausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens\n(2) Die Fachkenntnisse des Umweltgutachters werden         fünf Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Prüfungs-\nin einer mündlichen Prüfung von einem Prüfungsaus-            ausschusses muss jeweils als Umweltgutachter zuge-\nschuss der Zulassungsstelle festgestellt. Gegenstand der      lassen sein.\nmündlichen Prüfung sind\n§ 13\n1. die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis d genannten\nFachgebiete und                                                                   (weggefallen)\n2. praktische Probleme aus der Berufsarbeit eines\nUmweltgutachters.                                                                       § 14\n(3) Der Prüfungsgegenstand im Sinne des Absatzes 2                              Zulassungsregister\nNr. 1 ist insoweit beschränkt, als der Antragsteller für         (1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für\nbestimmte Fachgebiete Fachkenntnisbescheinigungen             Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und","3496          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002\nInhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulas-           erfüllt oder seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG)\nsungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegen-           Nr. 761/2001 nicht ordnungsgemäß nachgeht.\nstand der Zulassungen und Bescheinigungen der ein-\n(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht\ngetragenen Personen und Umweltgutachterorganisatio-\nMängel in der Qualität einer Begutachtung oder sonstige\nnen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Kommission der\nTatsachen fest, die einen Grund für eine vorübergehende\nEuropäischen Gemeinschaften über das Bundesministeri-\nAussetzung oder Streichung gemäß Artikel 6 der Verord-\num für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach\nnung (EG) Nr. 761/2001 darstellen können, so setzt sie die\nArtikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 monat-\nRegister führende Stelle über den Inhalt des Aufsichts-\nlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Um-\nberichts in Kenntnis.\nweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese\nListe, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkennt-       (6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen\nnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutach-        und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind ver-\nterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehör-           pflichtet,\nden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter\n1. Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mit-\nWeise zugänglich zu machen.\ngezeichneten\n(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformations-\ngesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.            a) Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegen-\nstand und Umfang der Begutachtung,\nb) Berichte an die Leitung der Organisation,\nAbschnitt 2\nc) in Abstimmung mit der Organisation erstellten Be-\nAufsicht                                       gutachtungsprogramme,\n§ 15                                   d) für gültig erklärten Umwelterklärungen, deren Aktua-\nÜberprüfung von Umweltgutachtern,                           lisierungen und konsolidierten Fassungen und der für\nUmweltgutachterorganisationen und                           gültig erklärten Umweltinformationen und\nInhabern von Fachkenntnisbescheinigungen                    e) Niederschriften über Besuche auf dem Betriebs-\n(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen                  gelände und über Gespräche mit dem Betriebs-\nund Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von                   personal\nder Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindes-            im Sinne des Anhangs V Abschnitt 5.5 Unterabschnitt\ntens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung               5.5.1 Satz 1 und Unterabschnitt 5.5.4, Abschnitt 5.6\noder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprü-               Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 bis zur\nfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den             Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht\n§§ 9 und 10 und für die Erteilung der Fachkenntnisbe-              länger als fünf Jahre, aufzubewahren,\nscheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss\nauch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen          2. die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Verände-\nBegutachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens              rungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die\nalle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der vom                 Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können,\nUmweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation          3. sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten,\nfür gültig erklärten oder vom Inhaber einer Fachkenntnis-\nbescheinigung mitgezeichneten Umwelterklärungen und           4. der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig\nder erstellten Begutachtungsberichte.                              durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforder-\nlichen Angaben zu machen und auf Verlangen der\n(2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbe-           Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen\nscheinigung sind zur Feststellung der erforderlichen               Unterlagen vorzulegen, wobei Umweltgutachterorga-\nFähigkeiten und Fachkunde spätestens alle sechs Jahre              nisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle\nnach Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen                 auch die zur Überprüfung der bei ihnen angestellten\nÜberprüfung bei ihrer Arbeit in Organisationen zu unterzie-        Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbe-\nhen. Organisationen haben die Durchführung einer Über-             scheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen\nprüfung nach Satz 1 durch die Zulassungsstelle zu dulden.          haben und\n(3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das     5. bei der Überprüfung von Organisationen neben den an\nFortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, insbeson-              den einzelnen Standorten der Organisation geltenden\ndere die erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutach-              Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amt-\nters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers            lich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bun-\neiner Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Überprü-              des und der Länder zu berücksichtigen.\nfung im Umweltgutachterbüro oder im Büro des Inhabers\nder Fachkenntnisbescheinigung überprüfen (Geschäfts-             (7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnis-\nstellenprüfung). In diesem Fall soll die Überprüfung gemäß    bescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubilden.\nAbsatz 1 Satz 3 im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung            (8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Umwelt-\ndurchgeführt werden.                                          gutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen,\n(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus beson-      Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der\nderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen           Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1,\nwerden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür         der begutachteten Organisation, können zu den üblichen\nhat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachter-           Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststel-\norganisation oder der Inhaber der Fachkenntnisbescheini-      lung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich\ngung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr             ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002               3497\n(9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen              2. die Umweltgutachterorganisation die Anforderungen\nUmweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen                  nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr erfüllt und innerhalb\nauch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als Umweltgut-           einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist einen\nachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind,                gesetzmäßigen Zustand nicht herbeigeführt hat.\nTätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen\nDie Zulassung ist teilweise zu widerrufen, soweit die Vor-\nauszuüben.\naussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und des § 10 Abs. 1\nNr. 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungs-\n§ 16\nstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind.\nAnordnung, Untersagung\n(3) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung können,\n(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach       außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-\nder Verordnung (EG) Nr. 761/2001, nach diesem Gesetz            gesetzes, widerrufen werden, wenn\nund nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n1. der Umweltgutachter keine zustellungsfähige Anschrift\nRechtsverordnungen kann die Zulassungsstelle die er-\nim Bundesgebiet angegeben hat (§ 4 Abs. 3),\nforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern,\nUmweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fach-            2. bei der Durchführung von Begutachtungsaufträgen im\nkenntnisbescheinigungen treffen.                                    Einzelfall ein Abhängigkeitsverhältnis zum auftragge-\n(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fort-             benden Unternehmen oder zum Betriebsprüfer des\nführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise             Standortes oder Weisungsverhältnisse im Sinne des\nvorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umwelt-                 § 6 Abs. 2 Nr. 2 zwischen den begutachtenden Per-\ngutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnis-               sonen bestanden und die Gefahr der Wiederholung\nbescheinigungen                                                     gegeben ist oder\n1. unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 3 Abs. 2      3. vollziehbare Anordnungen der Zulassungsstelle im\nBuchstabe d in Verbindung mit Anhang V Abschnit-                Rahmen der Aufsicht nicht befolgt werden.\nte 5.4 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eine\nUmwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und                                          § 18\nBeurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhal-\ntung der an einem Standort einer Organisation gelten-                     Umweltgutachter und Umwelt-\nden Umweltvorschriften, für gültig erklärt haben,                     gutachterorganisationen aus anderen\nMitgliedstaaten der Europäischen Union\n2. die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungs-\ngemäß erfüllt haben oder                                       (1) Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisatio-\nnen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n3. eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle             Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-\nnicht befolgt haben.                                        raums zugelassen sind, haben der Zulassungsstelle ihre\nDie Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder auf-        gutachterliche Tätigkeit nach den Sätzen 2 und 3 vor jeder\nzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach              Begutachtung im Bundesgebiet mindestens vier Wochen\nSatz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit       vor Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen. In der Anzeige\nkeine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes be-             sind der Name, die Anschrift, die fachlichen Qualifikatio-\nsteht.                                                          nen und, bei Umweltgutachtern, auch die Staats-\nangehörigkeit sowie, bei Umweltgutachterorganisationen,\n§ 17                               die Zusammensetzung der die Begutachtung durch-\nRücknahme                              führenden Personengruppe anzugeben. Ferner sind Ort\nund Widerruf von Zulassung                     und Zeit der Begutachtung, Anschrift und Ansprechpart-\nund Fachkenntnisbescheinigung                     ner der Organisation sowie, soweit erforderlich, die zur\nSicherstellung der erforderlichen Sprach- und Rechts-\n(1) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind mit         kenntnisse getroffenen Maßnahmen anzugeben. Wenn\nWirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträg-          dies zur Gewährleistung der Qualität der Begutachtung\nlich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die           erforderlich ist, kann die Zulassungsstelle weitere Nach-\nZulassung oder die Erteilung der Fachkenntnisbescheini-         weise zu den Sprach- und Rechtskenntnissen verlangen.\ngung hätte versagt werden müssen.                               Bei der erstmaligen Anzeige sowie danach auf Anforde-\n(2) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind zu          rung der Zulassungsstelle sind der Anzeige eine Ausferti-\nwiderrufen, wenn                                                gung oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine\n1. der Umweltgutachter oder der Inhaber einer Fach-             beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.\nkenntnisbescheinigung                                          (2) Die Zulassungsstelle muss vor Aufnahme der\na) eine Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 aufge-      Tätigkeit von Umweltgutachtern oder Umweltgutachteror-\nnommen und innerhalb einer von der Zulassungs-          ganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der\nstelle zu setzenden Frist nicht aufgegeben hat,         Europäischen Union oder in einem Staat des Europäi-\nschen Wirtschaftsraums zugelassen sind, im Bundes-\nb) infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit    gebiet überprüfen, ob diese über eine gültige Zulassung\nzur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 5     des Mitgliedstaates verfügen. In regelmäßigen Abständen\nAbs. 2 Nr. 3),                                          und mindestens alle 24 Monate nach der ersten Anzeige\nc) aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüber-          muss auch eine Überprüfung der Qualität der im Bundes-\ngehend unfähig geworden ist, gutachterliche Tätig-      gebiet vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. § 15\nkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5 Abs. 2            Abs. 5, 6 und 8 und § 16 gelten hierfür entsprechend. Die\nNr. 5),                                                 Zulassungsstelle kann den Umweltgutachter oder die","3498           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002\nUmweltgutachterorganisation zur Sicherstellung der             3. Empfehlungen für die Benennung von Sachverständi-\nQualität der vorgenommenen Begutachtungen einer                    gen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,\npraktischen Überprüfung bei seiner oder ihrer Arbeit in        4. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nOrganisationen unterziehen. Organisationen haben die               Reaktorsicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichts-\nDurchführung einer Überprüfung nach Satz 4 zu dulden.              angelegenheiten zu beraten,\n(3) Die Zulassungsstelle erstellt einen Aufsichtsbericht.   5. die Verbreitung von EMAS zu fördern.\nIst die Qualität der Begutachtungen zu beanstanden, so\nübermittelt sie den Aufsichtsbericht dem betroffenen           Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministe-\nUmweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation,          rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im\nder Zulassungsstelle, die die Zulassung erteilt hat, der       Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\nzuständigen Register führenden Stelle und, bei weiteren           (2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der\nStreitigkeiten, dem Forum der Zulassungsstellen.               Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang,\n(4) Soweit dies zur Feststellung der Anforderungen nach     Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätig-\nden §§ 7 bis 10 erforderlich ist, dürfen die inländischen      keit. Insbesondere ist zu berichten über\nGeschäftsräume der ausländischen Umweltgutachter               1. die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,\noder Umweltgutachterorganisationen sowie der von\n2. die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlasse-\ndiesen begutachteten Organisation zu den üblichen\nner Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und\nGeschäftszeiten zur Durchführung der Überprüfung nach\nAbsatz 2 Satz 4 betreten werden.                               3. den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 1.\n(5) Ist der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-\norganisation nicht im Inland ansässig oder vertreten, so       Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungs-\nerfolgen Zustellungen, sofern nicht besondere völkerver-       stelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.\ntragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben,\nnach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch                                        § 22\nAufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die\nMitglieder des Umweltgutachterausschusses\nZustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Auf-\ngabe zur Post als erfolgt.                                        (1) Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind\n– 6 Vertreter der Unternehmen oder ihrer Organisationen,\n§ 19\n– 4 Vertreter der Umweltgutachter oder ihrer Organisa-\nVerbot der Gültigkeits-                        tionen,\nerklärung von Umwelterklärungen\n– 2 Vertreter der Umweltverwaltung des Bundes,\nWer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkennt-\nnisbescheinigung besitzt, darf eine Umwelterklärung nicht      – 1 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung des Bundes,\nnach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Anhang V Abschnit-          – 4 Vertreter der Umweltverwaltung der Länder,\nte 5.4 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 für gültig     – 2 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung der Länder,\nerklären oder eine Gültigkeitserklärung mitzeichnen.\n– 3 Vertreter der Gewerkschaften,\n§ 20                              – 3 Vertreter der Umweltverbände.\nAufsichtsverfahren                         Sie unterliegen keinen Weisungen und sind ehrenamtlich\nDie Bundesregierung kann nach Anhörung des Umwelt-          tätig. Die Vorschriften der §§ 83 und 84 des Verwaltungs-\ngutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht         verfahrensgesetzes sind anzuwenden.\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt und                 (2) Die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses\nUmfang der Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 sowie das          müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umwelt-\nVerfahren für Aufsichtsmaßnahmen zu dem in § 1 Abs. 1          schutzes über gründliche Fachkenntnisse und min-\nNr. 2 genannten Zweck näher regeln.                            destens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen.\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nAbschnitt 3                             und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder des Umwelt-\ngutachterausschusses und für jedes Mitglied einen Stell-\nUmweltgutachterausschuss,                           vertreter für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag der\nWiderspruchsbehörde                            Bundesdachverbände der Wirtschaft, der freien Berufe im\n§ 21                              Einvernehmen mit den Organisationen der Umweltgutach-\nter, der Gewerkschaften und der Umweltverbände sowie\nAufgaben des Umweltgutachterausschusses                  der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden.\n(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit wird ein Umweltgutachteraus-                                         § 23\nschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die                               Geschäftsordnung,\nAufgabe,                                                                      Vorsitz und Beschlussfassung\n1. Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4                    des Umweltgutachterausschusses\nbis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften            (1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine\nergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,                 Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das\n2. eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsaus-         Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nschüsse der Zulassungsstelle zu führen,                    sicherheit bedarf.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002              3499\n(2) Der Umweltgutachterausschuss wählt den Vorsit-         und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht\nzenden und vier Stellvertreter aus seiner Mitte. Zu ihnen     erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Ausschusstätig-\nmuss jeweils ein Vertreter der Unternehmen, der Umwelt-       keit, insbesondere darauf, dass die gesetzlichen Auf-\ngutachter, der Verwaltung, der Gewerkschaften und der         gaben erfüllt werden.\nUmweltverbände gehören.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des\n(3) Der Umweltgutachterausschuss beschließt                Umweltgutachterausschusses teilnehmen. Ihr ist auf Ver-\n1. in Angelegenheiten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2     langen das Wort zu erteilen. Sie kann schriftliche Berichte\nmit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen       und Aktenvorlage fordern.\nMitgliederzahl,                                              (3) Beschlüsse nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 be-\n2. in Angelegenheiten der Geschäftsordnung mit der            dürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die\nMehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl und              Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse des\n3. in sonstigen Fällen mit der Mehrheit der anwesenden        Umweltgutachterausschusses beanstanden und nach\nMitglieder.                                               vorheriger Beanstandung aufheben. Wenn der Umwelt-\ngutachterausschuss Beschlüsse oder sonstige Handlun-\n§ 24                              gen unterlässt, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Auf-\ngaben erforderlich sind, kann die Aufsichtsbehörde\nWiderspruchsbehörde\nanordnen, dass innerhalb einer bestimmten Frist die erfor-\n(1) Zuständig für die Entscheidung über Widersprüche       derlichen Maßnahmen getroffen werden. Die Aufsichts-\ngegen Verwaltungsakte der Zulassungsstelle ist das            behörde hat die geforderten Handlungen im Einzelnen zu\nBundesverwaltungsamt, das insoweit den fachlichen Wei-        bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung selbst durchführen\nsungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz         oder von einem anderen durchführen lassen, wenn die\nund Reaktorsicherheit unterliegt.                             Anordnung vom Umweltgutachterausschuss nicht befolgt\n(2) Die Entscheidung ist durch einen Beamten der           worden ist.\nBundesverwaltung zu treffen, der die Befähigung zum              (4) Wenn die Aufsichtsmittel nach Absatz 3 nicht aus-\nRichteramt besitzt. Von der Widerspruchsbehörde hinzu-        reichen, kann die Aufsichtsbehörde den Umweltgutach-\ngezogene Sachverständige dürfen nicht dem Umweltgut-          terausschuss auflösen. Sie hat nach Eintritt der Unan-\nachterausschuss angehören. Sie müssen in Angelegen-           fechtbarkeit der Auflösungsanordnung unverzüglich neue\nheiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche       Mitglieder gemäß § 22 Abs. 3 zu berufen. Sie braucht vor-\nFachkenntnisse und mindestens dreijährige praktische          geschlagene Personen nicht zu berücksichtigen, die Mit-\nErfahrungen verfügen.                                         glieder des aufgelösten Ausschusses waren.\n(3) Die Widerspruchsbehörde kann an den Sitzungen\ndes Umweltgutachterausschusses teilnehmen. Ihr ist auf\nVerlangen das Wort zu erteilen.                                                     Abschnitt 4\nZuständigkeit\n§ 25\nWiderspruchsverfahren                                                   § 28\n(1) Der Widerspruch soll vor Erlass des Widerspruchs-                           Zulassungsstelle\nbescheides mit den Beteiligten mündlich erörtert werden.         Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nMit Einverständnis aller Beteiligten kann von der münd-       Reaktorsicherheit wird ermächtigt, eine oder mehrere juris-\nlichen Erörterung abgesehen werden. Im Übrigen ist das        tische Personen des Privatrechts mit den Aufgaben der\nWiderspruchsverfahren an bestimmte Formen nicht               Zulassungsstelle durch Rechtsverordnung, die nicht der\ngebunden, soweit die §§ 68 bis 73 der Verwaltungs-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, zu beleihen, wenn\ngerichtsordnung keine besonderen Rechtsvorschriften für\nderen Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen\ndie Form des Verfahrens enthalten. Es ist einfach und\nErfüllung der Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben gege-\nzweckmäßig durchzuführen.\nben sind. Die Zulassungsstelle nimmt die Aufgaben der\n(2) Soweit der Widerspruch gegen Entscheidungen der        Zulassung und Beaufsichtigung der Umweltgutachter und\nauf Grund des § 28 beliehenen Zulassungsstelle erfolg-        Umweltgutachterorganisationen sowie der Inhaber von\nreich ist, sind die Aufwendungen des Widerspruchs-            Fachkenntnisbescheinigungen gemäß Artikel 4, Artikel 7\nführers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungs-        Abs. 1 und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 761/2001\nverfahrensgesetzes von dem privaten Rechtsträger der          und diesem Gesetz wahr. Sie berichtet dem Bundes-\nZulassungsstelle zu erstatten.                                ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nheit und dem Umweltgutachterausschuss regelmäßig\n§ 26                              über die Treffen und weiteren Aktivitäten des Forums der\nGeschäftsstelle                         Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4\nAbs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001.\nFür die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird\neine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie unterliegt den\nWeisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachteraus-                                       § 29\nschusses.                                                                Aufsicht über die Zulassungsstelle\n§ 27                                 Die nach § 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter\nder Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-\nRechtsaufsicht                          schutz und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Auf-\n(1) Der Umweltgutachterausschuss steht unter der Auf-      sicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zulas-\nsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz          sungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen","3500          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002\nnach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie § 18 Abs. 2   von ihnen nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommenen Auf-\nSatz 3.                                                       gaben auf eine Industrie- und Handelskammer oder eine\nHandwerkskammer ganz oder teilweise übertragen wer-\nden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Auf-\nAbschnitt 5                             sichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen\nBeschränkung der Haftung                           Umweltbehörde.\n(4) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformations-\n§ 30                             gesetzes berechtigt, das EMAS-Register einzusehen.\nBeschränkung der Haftung                         (5) Der Zulassungsstelle ist zum Zweck der Aufsicht\nAuf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahr-       über Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen\nlässig gehandelt haben, findet § 323 Abs. 2 des Handels-      und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen Einsicht\ngesetzbuchs entsprechende Anwendung.                          in die für die Aufsicht relevanten Daten oder Unterlagen\nder Register führenden Stellen zu gewähren.\n§ 31\n(weggefallen)                                                      § 33\nEintragung in das EMAS-Register\n(1) Die für eine Eintragung in das EMAS-Register nach\nTeil 3\nArtikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erforderliche\nRegistrierung geprüfter Organisationen,               Glaubhaftmachung, dass die Organisation alle Bedingun-\nKosten, Bußgeld-, Übergangs-                     gen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erfüllt, ist insbe-\nund Schlussvorschriften                      sondere dann nicht gegeben, wenn\n1. die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung nicht von\nAbschnitt 1                                 einem zugelassenen Umweltgutachter oder einer zu-\nRegistrierung geprüfter Organisationen                           gelassenen Umweltgutachterorganisation verantwort-\nlich gezeichnet ist oder\n§ 32                             2. die Personen, die die Gültigkeitserklärung der Umwelt-\nEMAS-Register                               erklärung mitgezeichnet haben, nach dem Inhalt ihrer\nZulassung oder Fachkenntnisbescheinigung insge-\n(1) In das EMAS-Register wird eingetragen, an welchen           samt nicht über die Fachkunde verfügen, die zur Be-\nStandorten oder Teilstandorten die Organisation ein               gutachtung der geprüften Organisation erforderlich ist.\nUmweltmanagementsystem betreibt, das die Anforderun-\ngen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erfüllt. Die Führung     Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Satzes 1 ist es nicht\ndes Registers und die übrigen Aufgaben gemäß den              erforderlich, dass die Personen, die die Umwelterklärung\nArtikeln 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 werden      für gültig erklärt haben, bei demselben Umweltgutachter\nden Industrie- und Handelskammern und den Handwerks-          oder derselben Umweltgutachterorganisation angestellt\nkammern übertragen. Bei Eintragung einer Organisation         sind; Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisatio-\nmit mehreren an EMAS teilnehmenden Standorten                 nen können auch auf Grund gesonderter Vereinbarungen,\nbestimmt sich die Register führende Stelle nach dem           die nur für einzelne Begutachtungsaufträge geschlossen\nHauptsitz der Organisation. Aufsichtsmaßnahmen werden         werden, zusammenwirken (Fallkooperation). Auf Grund\nvon der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der              der bis zum 21. August 2002 abgeschlossenen Begutach-\nobersten für den Umweltschutz zuständigen Behörde des         tungsverträge können auch Inhaber einer Fachkenntnis-\nLandes getroffen.                                             bescheinigung einzelne Begutachtungsaufträge im Rah-\nmen einer Fallkooperation mit Umweltgutachtern oder\n(2) Die Register führenden Stellen benennen durch\nUmweltgutachterorganisationen bis zum 31. Juli 2006\nschriftliche Vereinbarung eine gemeinsame Stelle, die der\ndurchführen.\nKommission der Europäischen Gemeinschaften nach Arti-\nkel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 monatlich          (2) Eine Organisation mit mehreren Standorten wird ent-\nein fortgeschriebenes Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1        sprechend Artikel 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/\nübermittelt. Das Verzeichnis ist gleichzeitig dem Bundes-     2001 mit den an EMAS teilnehmenden Standorten und\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-        Teilstandorten eingetragen, wenn sie an den teilnehmen-\nheit, der Zulassungsstelle, dem Umweltgutachteraus-           den Standorten und Teilstandorten die Voraussetzungen\nschuss und den zuständigen obersten Landesbehörden in         einer Eintragung erfüllt.\ngeeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Die gemein-           (3) Vor der Eintragung einer Organisation, einschließlich\nsame Stelle vertritt die Register führenden Stellen bei den   der Ergänzung der Eintragung um einen neuen, bisher\nTreffen der Register führenden Stellen der Mitgliedstaaten    noch nicht in das Umweltmanagement der Organisation\ngemäß Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001.      einbezogenen Standort oder Teilstandort, gibt die Re-\nZu den in Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001   gister führende Stelle den für die Belange des Umwelt-\ngenannten Zwecken ist sie berechtigt, bei den Register        schutzes an dem jeweiligen Standort zuständigen Behör-\nführenden Stellen Daten zu erheben und diese bei den          den (Umweltbehörden) Gelegenheit, sich innerhalb einer\nTreffen der Register führenden Stellen der Mitgliedstaaten    Frist von vier Wochen zu der beabsichtigten Eintragung zu\nund etwaiger im Rahmen dessen gegründeter Arbeits-            äußern. Im Falle der Eintragung einer Organisation mit\ngruppen bekannt zu geben und zu verwenden.                    mehreren Standorten gibt die Register führende Stelle die\n(3) Die Industrie- und Handelskammern und die Hand-         Stellungnahme der Umweltbehörden den Industrie- und\nwerkskammern können schriftlich vereinbaren, dass die         Handelskammern oder Handwerkskammern, die bei ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002             3501\nsonderter Eintragung der einzelnen Standorte als Register     3. auf Grund des Artikels 6 Nr. 2 der Verordnung (EG)\nführende Stelle zuständig wären, zur Kenntnis. Wird die           Nr. 761/2001 wegen nicht ausreichend gründlicher\nRegister führende Stelle von der zuständigen Umwelt-              Durchführung der gutachterlichen Tätigkeit des Um-\nbehörde über einen Verstoß gegen an einem Standort der            weltgutachters vorübergehend aufhebt,\nOrganisation geltende Umweltvorschriften unterrichtet,        ist der betroffenen Organisation und, im Falle der Num-\nso verweigert sie die Eintragung der antragstellenden         mer 2, der für den betroffenen Standort zuständigen Um-\nOrganisation, bis der Nachweis gemäß Artikel 6 Nr. 4 der      weltbehörde gemäß Artikel 6 Nr. 5 und 6 der Verordnung\nVerordnung (EG) Nr. 761/2001 erbracht wird, dass der          (EG) Nr. 761/2001 Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nVerstoß behoben ist. Hält die Umweltbehörde oder die          geben. Bestreitet die Organisation mit vertretbaren Grün-\nRegister führende Stelle einen Verstoß gegen an einem         den das Vorliegen von Verstößen im Sinne des Satzes 1\nStandort der Organisation geltende Umweltvorschriften         Nr. 1 bis 3 und macht sie glaubhaft, dass die Streichung\nfür gegeben und bestreitet die betroffene Organisation        oder vorübergehende Aufhebung der Eintragung zu\ndiesen Rechtsverstoß, so ist die Entscheidung über die        erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteilen für\nEintragung bis zur Klärung zwischen Umweltbehörde und         die Organisation führen würde, so darf die Streichung\nOrganisation auszusetzen. Bevor die Register führende         oder vorübergehende Aufhebung der Eintragung erst\nStelle die Eintragung einer Organisation auf Grund des        erfolgen, wenn wegen der Verstöße im Sinne des Satzes 1\nArtikels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wegen       Nr. 1 bis 3 ein vollziehbarer Verwaltungsakt, ein rechts-\neines Verstoßes gegen an einem Standort geltende              kräftiger Bußgeldbescheid oder eine rechtskräftige straf-\nUmweltvorschriften verweigert, ist der betroffenen Orga-      gerichtliche Verurteilung vorliegt. Die Register führende\nnisation gemäß Artikel 6 Nr. 5 und 6 der Verordnung (EG)      Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation gemäß\nNr. 761/2001 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.          Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001\nDie Register führende Stelle unterrichtet die Leitung der     über die Gründe für die ergriffenen Maßnahmen und die\nOrganisation gemäß Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung      mit der zuständigen Umweltbehörde geführten Ge-\n(EG) Nr. 761/2001 über die Gründe für die ergriffenen         spräche.\nMaßnahmen und die mit der zuständigen Umweltbehörde\ngeführten Gespräche.                                             (5) Die Eintragung einer Organisation mit mehreren\nStandorten wird ausgesetzt oder gestrichen, wenn einer\n(4) Die Register führenden Stellen und die gemeinsame       oder mehrere Standorte die Voraussetzungen gemäß Arti-\nStelle sind berechtigt, die zum Zweck der Erfüllung ihrer     kel 6 Nr. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nicht\nAufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben zu         mehr erfüllt.\nspeichern.\n(6) Die Register führende Stelle setzt die Umweltbe-\n(5) Die Register führende Stelle setzt die Umweltbe-        hörde über das Ergebnis des Verfahrens zur Aufrecht-\nhörden über das Ergebnis des Registrierungsverfahrens in      erhaltung der Eintragung gemäß Artikel 6 Nr. 3 der Ver-\nKenntnis.                                                     ordnung (EG) Nr. 761/2001 in Kenntnis.\n§ 34                                                         § 35\nAufrechterhaltung der Eintragung,                                  Registrierungsverfahren\nVerfahren bei Verstößen, Streichung und                  Die Industrie- und Handelskammern und die Hand-\nvorübergehende Aufhebung von Eintragungen                werkskammern können das Verfahren für die Eintragung\nund Streichung von Standorten oder Teilstandorten kam-\n(1) Stellt die Umweltbehörde fest, dass eine eingetra-\nmerzugehöriger Unternehmen und für die vorübergehen-\ngene Organisation gegen Umweltvorschriften verstößt, so\nde Aufhebung von Eintragungen gemäß Artikel 5 Abs. 3\nsetzt sie die Register führende Stelle hierüber in Kenntnis.\nund 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001\n(2) Bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen an           durch Satzung näher regeln, die der Genehmigung durch\neinem Standort der Organisation geltende Umweltvor-           die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten\nschriften erkundigt sich die Register führende Stelle bei     für den Umweltschutz zuständigen Behörde eines Landes\nder Umweltbehörde, ob ein Umweltrechtsverstoß vorliegt.       bedarf. Die Satzungen gelten auch für Organisationen, die\nnicht Mitglied einer Kammer sind.\n(3) Bei Vorlage der konsolidierten Fassung der Umwelt-\nerklärung zur Aufrechterhaltung der Eintragung gemäß\nArtikel 6 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.1                          Abschnitt 2\nder Verordnung (EG) Nr. 761/2001 prüft die Register\nführende Stelle, ob ihr Informationen nach Absatz 1 oder             Kosten und Bußgeldvorschriften\nAnhaltspunkte nach Absatz 2 vorliegen.\n§ 36\n(4) Bevor die Register führende Stelle die Eintragung                                 Kosten\neiner Organisation\n(1) Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes\n1. auf Grund des Artikels 6 Nr. 3 oder 4 der Verordnung       werden Gebühren und Auslagen erhoben.\n(EG) Nr. 761/2001 wegen nachträglicher Nichterfül-\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nlung der einschlägigen Anforderungen am Standort\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung\nvorübergehend aufhebt oder streicht oder\ndes Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverord-\n2. auf Grund des Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG)         nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nNr. 761/2001 wegen eines Verstoßes gegen an einem         für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Wider-\nStandort geltende Umweltvorschriften vorübergehend        spruchsbehörde auf Grund dieses Gesetzes die Höhe der\naufhebt oder streicht oder                                Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die","3502           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002\nAuslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und               § 8 Abs. 2 Satz 3, eine Umwelterklärung für gültig\nRahmensätze vorzusehen.                                             erklärt oder mitzeichnet oder\n(3) Die Industrie- und Handelskammern und die Hand-         13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten\nwerkskammern werden ermächtigt, für Amtshandlungen                  der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs-\nder Register führenden Stelle die Höhe der Gebühren                 bereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine\ndurch Satzung zu bestimmen. Dabei ist Artikel 11 Abs. 1             nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses\nder Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu beachten. Die Sat-              erlassene Rechtsverordnung nach Absatz 2 für einen\nzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehör-               bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nde im Einvernehmen mit der zuständigen Umweltbehörde.               verweist.\n§ 35 Satz 2 findet Anwendung.\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur\n§ 37\nDurchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nBußgeldvorschriften                        schaften erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-      Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu be-\nlässig                                                         zeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1\nNr. 13 geahndet werden können.\n1. entgegen § 4 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig\noder nicht rechtzeitig macht,                                (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 2 bis 4, 7, 9, 11, 12 und 13 mit einer Geld-\n2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1\nbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen\ndie dort genannte Berufsbezeichnung führt,\ndes Absatzes 1 Nr. 1, 5, 6, 8 und 10 mit einer Geldbuße bis\n3. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1      zu fünftausend Euro geahndet werden.\ndie dort genannte Bezeichnung in die Firma oder den\nNamen aufnimmt,\n4. entgegen § 15 Abs. 6 Nr. 1 eine Zweitschrift nicht oder                         Abschnitt 3\nnicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n5. entgegen § 15 Abs. 6 Nr. 2 die Zulassungsstelle nicht\noder nicht rechtzeitig unterrichtet,                                                   § 38\n6. entgegen § 15 Abs. 6 Nr. 4 eine Unterlage nicht oder                        Übergangsvorschriften\nnicht rechtzeitig vorlegt,\n(1) Zulassungen von Umweltgutachtern, Umweltgut-\n7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 4 oder\nachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnis-\nnach § 16 Abs.1, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2\nbescheinigungen, die vor dem 21. August 2002 erteilt\nSatz 3, zuwiderhandelt,\nworden sind, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre\n8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht     Gültigkeit.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-\ntet,                                                         (2) Vor dem 21. August 2002 nach § 13 Abs. 2 des\nUmweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I\n9. entgegen § 19 eine Umwelterklärung für gültig erklärt     S. 1591), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom\noder eine Gültigkeitserklärung mitzeichnet,               27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, allge-\n10. einer Rechtsverordnung nach § 20 oder einer auf            mein anerkannte Qualifikationsnachweise behalten auch\nGrund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen           nach dem 21. August 2002 ihre Gültigkeit. § 9 Abs. 1 Nr. 1\nvollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die        Buchstabe c, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, § 11 Abs. 3,\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand          § 15 Abs. 3 und die §§ 19 und 33 Abs. 1 Nr. 2 des Um-\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,                     weltauditgesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung\nsind auf vor dem 21. August 2002 allgemein anerkannte\n11. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/\nQualifikationsnachweise im Sinne des Satzes 1 weiterhin\n2001 das EMAS-Zeichen verwendet, obwohl er oder\nanzuwenden.\nsie keine gültige Eintragung in das EMAS-Register\nbesitzt,\n§ 39\n12. entgegen Anhang V Abschnitt 5.4.3 Satz 3 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 761/2001, auch in Verbindung mit                                 (Inkrafttreten)"]}