{"id":"bgbl1-2002-63-9","kind":"bgbl1","year":2002,"number":63,"date":"2002-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/63#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-63-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_63.pdf#page=51","order":9,"title":"Hausordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2002-08-07T00:00:00Z","page":3483,"pdf_page":51,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002                3483\nHausordnung\ndes Deutschen Bundestages\nVom 11. Juli 1975\nin der Fassung vom 7. August 2002\nAuf Grund des Artikels 40 des Grundgesetzes in Verbin-          c) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interparla-\ndung mit § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen                 mentarischen Arbeitsgemeinschaft.\nBundestages habe ich im Einvernehmen mit dem Aus-                 (2) Zutritt aus berechtigtem Anlass ist ferner gestattet\nschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-            Inhabern eines\nnung die Hausordnung vom 11. Juli 1975 in der Fassung\nvom 18. Juni 1998 (BGBl. I S. 2184) geändert und mache         a) Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Lan-\ndie geänderte Hausordnung in der Fassung vom 7. August             desbehörde,\n2002 bekannt:                                                  b) Diplomatenpasses,\nc) Presse- oder Hausausweises der Verwaltung des\n§1                                     Deutschen Bundestages,\nGeltungsbereich                           d) Dienstausweises des Sekretariats des Europäischen\nDie Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Ver-               Parlaments oder der EU-Kommission.\nwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder                  (3) Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Begleitung\nvorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile              eines Mitgliedes des Bundestages bzw. seines Beauftrag-\nund Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO-BT) dienen der parla-           ten oder eines mit der Betreuung der Gruppe beauftragten\nmentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsident des Deut-      Mitarbeiters der Verwaltung des Deutschen Bundestages.\nschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt          Die Richtlinien zur Anmeldung, Einladung und Zuschuss-\naus. Es gilt diese Hausordnung.                                gewährung für Besuchergruppen bleiben unberührt.\n(4) Andere Besucher sind zutrittsberechtigt auf Grund\n§2                                 a) einer Einlasskarte,\nZutrittsberechtigung                        b) eines Besucherscheines, der beim Pfortendienst\n(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugäng-         gegen Hinterlegung des Personalausweises oder Pas-\nlichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben                    ses ausgestellt wird und zu einem einmaligen befriste-\nten Zutritt zu bestimmten Gebäudeteilen berechtigt.\n1. a) die Mitglieder des Bundestages,\n(5) Die Zugangsberechtigung nach den Absätzen 2 bis 4\nb) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bun-\ngilt nur soweit, als der Aufenthalt zur Erreichung des\ndesrates sowie deren Beauftragte,\nBesuchszwecks erforderlich ist.\nc) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bun-\n(6) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherungsauf-\ndestages,\ngaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\n2. auf Grund ihres Mitgliedsausweises                          haben alle Personen, die sich in den Gebäuden des Deut-\na) die Mitglieder des Europäischen Parlaments,             schen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung\nnachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechtigung\nb) die Mitglieder der deutschen Länderparlamente,          aus den Absätzen 2 bis 4 ergibt, den Zweck ihres Aufent-\nc) sachverständige Mitglieder der Enquete-Kommis-          haltes anzugeben.\nsionen,                                                    (7) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit erwei-\nd) ehemalige Mitglieder des Bundestages und ehema-         terte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden.\nlige deutsche Mitglieder des Europäischen Parla-           (8) Personen, die die geforderten Sicherheitsmaßnah-\nments auf Grund ihres Ehemaligenausweises,              men ablehnen, haben keinen Zutritt.\n3. auf Grund des Dienstausweises\ndie Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bun-                                      §3\ndestages und des Bundesrates,                                                       Plenarsaal\n4. auf Grund eines Hausausweises                                  (1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundestages\na) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,    haben während der Sitzungen\nb) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder     1. a) die Mitglieder des Bundestages,\ndes Bundestages und der deutschen Mitglieder des            b) die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundes-\nEuropäischen Parlaments,                                        rates sowie deren Beauftragte,","3484            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\nc) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bun-                                     §5\ndestages,\nBesondere Verhaltensregeln\n2. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Bediensteten                  für die Besucher von Sitzungen des\nder Verwaltung des Deutschen Bundestages,                         Deutschen Bundestages und seiner Gremien\n3. auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder              (1) Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergrup-\nBundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der        pen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und\nRegierungs- und Bundesratsmitglieder.                      Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung,\n(2) Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Per-     Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Fern-\nsonen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Diploma-           gläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben\nten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen         abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vor-\nBundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen       her einer Kontrolle unterzogen worden sind. An sitzungs-\nbzw. den Angehörigen dieser Gruppen zur Verfügung.             freien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden.\nDarüber hinaus erhalten bevorzugt Zutritt                         (2) Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiese-\nnen Sitzplätze einzunehmen.\na) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Bundestages,\ndes Europäischen Parlaments und der Länderparla-              (3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Miss-\nmente,                                                     fallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von\nOrdnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet\nb) Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen oder     sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.\ndem Besucherdienst der Verwaltung des Deutschen\nBundestages ausgegeben werden,\nc) Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Besu-                                       §6\ncherdienst eingeladen oder zugelassen worden sind.\nBild- und Tonaufnahmen, Medien\n(3) In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter sach-\nkundiger Führung von den Besuchertribünen aus besich-             (1) Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung\ntigt werden. Kindern unter zehn Jahren ist die Teilnahme       oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilli-\nnur in Begleitung Erwachsener gestattet.                       gung des Präsidenten des Deutschen Bundestages und\nnach Maßgabe der vom Präsidenten in Ausübung seines\n(4) Für den Zutritt zur Ostlobby während der Sitzungen      Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienbericht-\ngilt Absatz 1 entsprechend. Zutritt haben auch die Mit-        erstattung benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung\narbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktio-      persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar\nnen des Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in          sind, ist untersagt.\nder Ostlobby eingeteilten Bediensteten des Deutschen\nBundestages.                                                      (2) Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen\ndes Deutschen Bundestages und seiner Gremien dürfen\nnur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen.\n§4\n(3) Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbeson-\nVerhalten in Gebäuden\ndere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten\n(1) In den Gebäuden des Deutschen Bundestages sind          Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb\nRuhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher haben die             sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwe-\nWürde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus          senden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungs-\nRücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen         sälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. Die\nzu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Deut-     Rechte Dritter bleiben unberührt.\nschen Bundestages, seiner Gremien, Organe und Einrich-\ntungen zu stören.\n(2) Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Trans-                                    §7\nparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder                Anordnungen des Ordnungspersonals,\nzu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen.       Anwendung unmittelbaren Zwangs, Hausverbot\n(3) Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die           (1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nDurchführung von Sammelbestellungen sowie die Ver-             haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit\nanstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des             erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben\nDeutschen Bundestages untersagt. Dies gilt nicht für den       durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.\nVertrieb von Waren in den Pachtbetrieben, aus Automa-\nten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für den             (2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung\ndurch die zuständigen Stellen in Auftrag gegebenen Ver-        kann unmittelbarer Zwang im Sinne des Gesetzes über\ntrieb aus Anlass internationaler Konferenzen.                  den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher\nGewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes ausgeübt\n(4) Das Mitbringen von Tieren – ausgenommen Blinden-\nwerden.\nführhunde – ist nicht gestattet.\n(3) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwi-\n(5) Im unterirdischen Erschließungssystem, in den Park-\nderhandelt, kann aus den Gebäuden des Deutschen Bun-\ndecks und auf den sonstigen Verkehrsflächen finden die\ndestages verwiesen werden.\nBestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) ent-\nsprechende Anwendung. Ge- und Verbotsschilder sind zu             (4) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei\nbeachten. Parken ist nur im Rahmen der erteilten Berech-       einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot\ntigung gestattet.                                              verhängen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002              3485\n§8                                                            §9\nBesondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe                        Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen\n(1) Über die Überlassung von Räumen des Deutschen             Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und ande-\nBundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organi-        rer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benut-\nsationen oder anderen Stellen entscheidet der Präsident      zungsordnungen maßgebend.\ndes Deutschen Bundestages. Das Verfahren bei der Ver-\ngabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt\nunberührt.\n(2) Werden Räume in den Gebäuden des Deutschen\nBundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der                                     § 10\nDeutsche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass\nhierzu nur Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz                      Schlussbestimmungen\neiner von den Veranstaltern ausgestellten Eintrittskarte        (1) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus\nbefinden.                                                    besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Be-\n(3) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausord-    suchern oder Besuchergruppen einschränken oder ver-\nnung sinngemäß. Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltun-     sagen. Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestim-\ngen des Deutschen Bundestages.                               mungen dieser Hausordnung.\n(4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von Pacht-        (2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann in\noder Mietverträgen überlassen werden, sind die entspre-      Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelungen\nchenden vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.              erlassen.\nBerlin, den 7. August 2002\nDer Präsid ent\nd es Deut sc hen Bund est ages\nWo lf g ang Thierse","3486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\nAnhang zur Hausordnung\n§ 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)\n„§ 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetz-\ngebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das\nBetreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen\nGrundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im\nGebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro\ngeahndet werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans\ndes Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages\nnoch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren\nBeauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder\nseines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses\nLandes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.“\n§ 106b des Strafgesetzbuches (StGB)\n„§ 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans\n(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bun-\ndes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im\nGebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück\nallgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetz-\ngebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetz-\ngebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder\ndes Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregie-\nrung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans\neines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetz-\ngebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und\nihre Beauftragten.“"]}