{"id":"bgbl1-2002-63-8","kind":"bgbl1","year":2002,"number":63,"date":"2002-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/63#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-63-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_63.pdf#page=46","order":8,"title":"Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung","law_date":"2002-08-29T00:00:00Z","page":3478,"pdf_page":46,"num_pages":5,"content":["3478             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\nVerordnung\nzur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung *)\nVom 29. August 2002\nEs verordnet                                                          2. in Betrieb nehmen:\n1. auf Grund der § 23 Abs. 1, §§ 32 und 37 des Bundes-                       die erstmalige Benutzung eines Gerätes oder einer\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-                         Maschine in Deutschland oder, entsprechend dem\nkanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von                     Regelungszusammenhang dieser Verordnung, im Ge-\ndenen § 23 durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des                        biet der Europäischen Gemeinschaft;\nGesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) und\n§ 37 durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Okto-               3. zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und\nber 1998 (BGBl. I S. 3178) zuletzt geändert worden                      Maschinen:\nsind, die Bundesregierung nach Anhörung der beteilig-                   Geräte und Maschinen im Sinne von Artikel 3 Buch-\nten Kreise,                                                             stabe a der Richtlinie 2000/14/EG;\n2. auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-                  4. CE-Kennzeichnung:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai\n2001 (BGBl. I S. 866) die Bundesregierung nach An-                      Kennzeichnung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der\nhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel:                    Richtlinie 2000/14/EG;\n5. Konformitätsbewertungsverfahren:\nArtikel 1                                       Verfahren im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der\nRichtlinie 2000/14/EG;\n32. Verordnung\nzur Durchführung des                                6. garantierter Schallleistungspegel:\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                                  Schallleistungspegel im Sinne von Artikel 3 Buch-\n(Geräte- und Maschinenlärmschutz-                                stabe f der Richtlinie 2000/14/EG;\nverordnung – 32. BImSchV)                               7. lärmarme Geräte und Maschinen:\nAbsc hnit t 1                                       Geräte und Maschinen, an die das gemeinschaftliche\nUmweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verord-\nAllge m e ine Vorsc hrift e n\nnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemein-\n§1                                          schaftlichen Systems zur Vergabe eines Umwelt-\nAnwendungsbereich                                     zeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist\n(1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die                   und die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Ver-\nnach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäi-                        ordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Liegt\nschen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur                           eine derartige Kennzeichnung nicht vor, gelten Geräte\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten                       und Maschinen als lärmarm, die den Anforderungen an\nüber umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Ver-                        den zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Arti-\nwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschi-                           kel 12 der Richtlinie 2000/14/EG genügen.\nnen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50) in den An-\nwendungsbereich der Richtlinie fallen; sie sind im Anhang\ndieser Verordnung aufgelistet.                                                                  Absc hnit t 2\n(2) Die Maschinenlärminformations-Verordnung und die                               M a rk t ve rk e hrsre ge lunge n\nMaschinenverordnung bleiben unberührt.                                                für Geräte und M aschinen\n§2                                                                    §3\nBegriffsbestimmungen                                                       Inverkehrbringen\nIm Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe                         (1) Geräte und Maschinen nach dem Anhang dürfen in\n1. in Verkehr bringen:                                                   Deutschland nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb\ngenommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der\ndie erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereit-             Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter\nstellung eines Gerätes oder einer Maschine auf dem                  sichergestellt hat, dass\ndeutschen Markt für den Vertrieb oder die Benutzung\nin Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszu-                  1. jedes Gerät oder jede Maschine mit der CE-Kennzeich-\nsammenhang dieser Verordnung, auf dem Gemein-                           nung und der Angabe des garantierten Schallleistungs-\nschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im                     pegels nach Artikel 11 Abs. 1, 2 und 5 der Richt-\nGebiet der Europäischen Gemeinschaft;                                   linie 2000/14/EG und nach Satz 2 und 3 versehen ist,\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG des      2. jedem Gerät oder jeder Maschine eine Kopie der EG-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Anglei-         Konformitätserklärung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richt-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelas-        linie 2000/14/EG und nach Satz 5 beigefügt ist, die für\ntende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgese-\nhenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50)     jeden Typ eines Gerätes oder einer Maschine auszu-\nin deutsches Recht.                                                       stellen ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002             3479\n3. für den Typ des Gerätes oder der Maschine eine Kopie       Exemplar der EG-Konformitätserklärung aufzubewahren.\nder EG-Konformitätserklärung nach Artikel 8 Abs. 1 der    Auf Verlangen hat er der nach Landesrecht zuständigen\nRichtlinie 2000/14/EG der Europäischen Kommission         Behörde Einsicht in die Informationen zu geben und ihr\nübermittelt worden ist,                                   Kopien der Informationen zur Verfügung zu stellen.\n4. der Typ des Gerätes oder der Maschine einem Kon-\nformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden ist                                      §6\nnach                                                                           Mitteilungspflichten\na) Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG, soweit       (1) Die zuständige Landesbehörde teilt Marktaufsichts-\nes sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem      maßnahmen nach den §§ 5 und 6 des Gerätesicherheits-\nAnhang Spalte 1 handelt,                              gesetzes dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nb) Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG, soweit    schutz und Reaktorsicherheit im Hinblick auf die nach\nes sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem      Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche\nAnhang Spalte 2 handelt, und                          Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Gemeinschaft und der Europäischen Kommission\n5. der garantierte Schallleistungspegel des Gerätes oder      unverzüglich mit.\nder Maschine den zulässigen Schallleistungspegel\nnach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG nicht über-        (2) Die zuständige Landesbehörde nach § 9 Abs. 2 des\nschreitet, soweit es sich um ein Gerät oder eine          Gerätesicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium\nMaschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt.                für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hin-\nblick auf die nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/\nDie CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten          14/EG erforderliche Meldung an die Mitgliedstaaten der\nSchallleistungspegels müssen sichtbar, lesbar und dauer-      Europäischen Gemeinschaft und an die Europäische\nhaft haltbar an jedem Gerät und jeder Maschine ange-          Kommission mit, welche Stellen sie benannt hat. In der\nbracht sein. Die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kenn-     Mitteilung ist anzugeben, für welche Geräte und Maschi-\nzeichnung und der Angabe des garantierten Schall-             nen sowie Konformitätsbewertungsverfahren die Benen-\nleistungspegels darf durch andere Kennzeichnungen auf         nung gilt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Widerruf\nden Geräten und Maschinen nicht beeinträchtigt sein. Zei-     sowie eine Rücknahme, einen Ablauf oder ein Erlöschen\nchen oder Aufschriften, die hinsichtlich der Bedeutung        der Benennung im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 5 der Richt-\noder Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des            linie 2000/14/EG.\ngarantierten Schallleistungspegels irreführend sein kön-\nnen, dürfen nicht angebracht werden. Ist die beigefügte\nEG-Konformitätserklärung nicht in deutscher Sprache                                  Absc hnit t 3\nausgestellt, muss ferner die Kopie einer deutschen Über-                        Betriebsregelungen\nsetzung beigefügt sein.                                                    für Geräte und M aschinen\n(2) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter\nin der Europäischen Gemeinschaft ansässig, gilt Absatz 1                                    §7\nmit der Maßgabe, dass die dort genannten Anforderungen\nBetrieb in Wohngebieten\njeder sonstigen Person obliegen, die die Geräte und\nMaschinen in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr            (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebie-\nbringt oder in Betrieb nimmt.                                 ten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der\nErholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für\n§4                               die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10\nund 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem\nÜbermittlung der Konformitätserklärung               Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen\nDer in Deutschland ansässige Hersteller oder andern-       im Freien\nfalls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat     1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn-\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes,              und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der\nin dem er seinen Sitz hat, und der Europäischen Kommis-           Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben wer-\nsion eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden            den,\nTyp eines Gerätes und einer Maschine nach dem Anhang\nzu übermitteln, wenn Geräte und Maschinen dieses Typs         2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24,\nin der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht              34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr\noder in Betrieb genommen werden.                                  bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von\n17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei\ndenn, dass für die Geräte und Maschinen das gemein-\n§5\nschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9\nAufbewahrung und Übermittlung                        der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Par-\nvon Informationen aus der Konformitätsbewertung                 laments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision\nDer in Deutschland ansässige Hersteller oder andern-           des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines\nfalls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat         Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben wor-\nnach Herstellung des letzten Gerätes oder der letzten             den ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8\nMaschine eines Typs zehn Jahre lang alle Informationen,           der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.\ndie im Laufe des Konformitätsbewertungsverfahrens für         Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege\nden Geräte- oder Maschinentyp verwendet wurden, ins-          von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach\nbesondere die in Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/       Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und\n14/EG angegebenen technischen Unterlagen, sowie ein           nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete","3480          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\nnach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschrän-       2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Auf-\nken.                                                              schrift anbringt,\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im         3. entgegen § 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig\nEinzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des                  übermittelt oder\nAbsatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn\n4. entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar\nder Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur\nnicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.\nAbwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall\noder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch,            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des\nUmwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat     Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\ndie zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb         lich oder fahrlässig\nnach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im         1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschi-\nEinzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des\nne betreibt oder\nAbsatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der\nGeräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für           2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde\ndie Allgemeinheit erforderlich ist.                               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig unterrichtet.\n(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum\nSchutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nut-\nzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, ins-                                     § 10\nbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nacht-                              Übergangsvorschrift\nruhe, bleiben unberührt.\n(1) Für Geräte und Maschinen nach dem Anhang, die vor\n§8                               dem 6. September 2002 in Verkehr gebracht oder in\nBetrieb genommen worden sind, gelten nur § 7 Abs. 1\nBetrieb in empfindlichen Gebieten                  und 2 sowie § 9 Abs. 2.\nDie Länder können                                              (2) Soweit ab dem 3. Juli 2001 und vor dem 6. Septem-\n1. unter Beachtung des Artikels 17 der Richtlinie 2000/       ber 2002 der Hersteller oder sein in der Europäischen\n14/EG weitergehende Regelungen für Einschränkun-           Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter auf der\ngen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach            Grundlage von Artikel 22 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie\ndem Anhang in von ihnen als empfindlich eingestuften       2000/14/EG ein Gerät oder eine Maschine nach dem\nGebieten treffen,                                          Anhang mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 11 der\n2. unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des           Richtlinie 2000/14/EG versehen hat, gelten für diese Ge-\nLärmschutzes Regelungen zu weitergehenden Aus-             räte und Maschinen ab dem 6. September 2002 die Vor-\nnahmen von Einschränkungen des Betriebs von Gerä-          schriften dieser Verordnung.\nten und Maschinen nach dem Anhang treffen, soweit             (3) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergeb-\na) lärmarme Geräte und Maschinen eingesetzt wer-           nisse zu Geräten und Maschinen, die im Rahmen der auf-\nden, deren Betrieb nicht erheblich stört oder unter    gehobenen Rasenmäherlärm-Verordnung oder der auf-\nAbwägung öffentlicher und privater Belange sowie       gehobenen Baumaschinenlärm-Verordnung ausgestellt\nunter Berücksichtigung anderweitiger Lösungs-          beziehungsweise ermittelt wurden, können bei der Abfas-\nmöglichkeiten Vorrang hat, oder                        sung der technischen Unterlagen nach Anhang V Nr. 3,\nAnhang VI Nr. 3, Anhang VII Nr. 2 sowie Anhang VIII Nr. 3.1\nb) der Betrieb im öffentlichen Interesse erforderlich ist.\nund 3.3 der Richtlinie 2000/14/EG verwendet werden.\nAbsc hnit t 4\n§ 11\nSc hlussvorsc hrift e n\nAnpassungsvorschrift\n§9                                  Wird Anhang III der in § 3 in Bezug genommen Richtlinie\nOrdnungswidrigkeiten                         2000/14/EG im Verfahren nach Artikel 18 Abs. 2 dieser\nRichtlinie an den technischen Fortschritt angepasst, so\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2    gilt er in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen\ndes Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich        Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. Die Änderun-\noder fahrlässig                                               gen gelten von dem Tage an, den die Richtlinie bestimmt.\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit         Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten sie vom ersten\nAbs. 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt     Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden\noder in Betrieb nimmt,                                     Monats an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002          3481\nAnha ng\nNachstehende Geräte und Maschinen fallen nach § 1 in          Nr.  Gerät/Maschine                        Sp. 1 Sp. 2\nden Anwendungsbereich der Verordnung.\n18   Muldenfahrzeug (< 500 kW)              X\nLegende:                                                      19   Be- und Entladeaggregat von                  X\nSilo- oder Tankfahrzeugen\nNr.               = Ordnungsnummer des Gerätes oder\nder Maschine, entsprechend der Auf-      20   Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)   X\nlistung in Anhang I der Richtlinie 2000/ 21   Baggerlader (< 500 kW)                 X\n14/EG\n22   Altglassammelbehälter                        X\nGerät/Maschine = Art des Gerätes und der Maschine,\nggf. mit Leistungswerten                 23   Grader (< 500 kW)                      X\nSp. 1             = Spalte 1, entsprechend dem Anwen-         24   Grastrimmer/Graskantenschneider              X\ndungsbereich von Artikel 12 der          25   Heckenschere                                 X\nRichtlinie 2000/14/EG\n26   Hochdruckspülfahrzeug                        X\nSp. 2             = Spalte 2, entsprechend dem Anwen-\ndungsbereich von Artikel 13 der          27   Hochdruckwasserstrahlmaschine                X\nRichtlinie 2000/14/EG                    28   Hydraulikhammer                              X\nX in der          = Gerät oder Maschine fällt in den An-      29   Hydraulikaggregat                      X\nSpalte 1 bzw. 2      wendungsbereich der Spalte 1 bzw.\n30   Fugenschneider                               X\nder Spalte 2\n31   Müllverdichter, der Bauart nach        X\nNr.    Gerät/Maschine                          Sp. 1 Sp. 2         ein Lader mit Schaufel (< 500 kW)\n01     Hubarbeitsbühne mit                               X    32   Rasenmäher (mit Ausnahme von           X\nVerbrennungsmotor                                           – land- und forstwirtschaftlichen\nGeräten\n02     Freischneider                                     X\n– Mehrzweckgeräten, deren Haupt-\n03     Bauaufzug für den Material-                                    antrieb eine installierte Leistung\ntransport mit                                                  von mehr als 20 kW aufweist)\n03.1 Verbrennungsmotor                           X            33   Rasentrimmer/Rasenkanten-              X\n03.2 Elektromotor                                        X         schneider\n04     Baustellenbandsägemaschine                        X    34   Laubbläser                                   X\n05     Baustellenkreissägemaschine                       X    35   Laubsammler                                  X\n06     Tragbare Motorkettensäge                          X    36   Gegengewichtsstapler mit Ver-\nbrennungsmotor\n07     Kombiniertes Hochdruckspül-                       X\nund Saugfahrzeug                                       36.1 geländegängiger Gabelstapler           X\n(Gegengewichtsstapler auf Rädern,\n08     Verdichtungsmaschine in der\nder in erster Linie für naturbelas-\nBauart von\nsenes gewachsenes und auf-\n08.1 Vibrationswalzen und nicht-                 X                 gewühltes Gelände, z. B. auf\nvibrierende Walzen, Rüttelplatten                           Baustellen, bestimmt ist)\nund Vibrationsstampfer\n36.2 sonstiger Gegengewichtsstapler               X\n08.2 Explosionsstampfer                                  X         mit einer Tragfähigkeit von höchs-\n09     Kompressor (< 350 kW)                     X                 tens 10 Tonnen, ausgenommen\nGegengewichtsstapler, die speziell\n10     Handgeführter Betonbrecher                X                 für die Containerbeförderung\nund Abbau-, Aufbruch- und                                   gebaut sind\nSpatenhammer\n37   Lader (< 500 kW)                       X\n11     Beton- und Mörtelmischer                          X\n38   Mobilkran                              X\n12     Bauwinde mit\n39   Rollbarer Müllbehälter                       X\n12.1 Verbrennungsmotor                           X\n40   Motorhacke (< 3 kW)                    X\n12.2 Elektromotor                                        X\n41   Straßenfertiger\n13     Förder- und Spritzmaschine                        X\nfür Beton und Mörtel                                   41.1 ohne Hochverdichtungsbohle             X\n14     Förderband                                        X    41.2 mit Hochverdichtungsbohle                    X\n15     Fahrzeugkühlaggregat                              X    42   Rammausrüstung                               X\n16     Planiermaschine (< 500 kW)                X            43   Rohrleger                                    X\n17     Bohrgerät                                         X    44   Pistenraupe                                  X","3482          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\nNr.    Gerät/Maschine                         Sp. 1 Sp. 2     Nr.    Gerät/Maschine                       Sp. 1 Sp. 2\n45     Kraftstromerzeuger                                     51     Schneefräse (selbstfahrend,                   X\nausgenommen Anbaugeräte)\n45.1 < 400 kW                                   X\n52     Saugfahrzeug                                  X\n45.2 ≥ 400 kW                                          X\n53     Turmdrehkran                           X\n46     Kehrmaschine                                    X\n54     Grabenfräse                                   X\n47     Müllsammelfahrzeug                              X\n55     Transportbetonmischer                         X\n48     Straßenfräse                                    X\n56     Wasserpumpe (nicht für Unter-                 X\n49     Vertikutierer                                   X             wasserbetrieb)\n50     Schredder/Zerkleinerer                          X      57     Schweißstromerzeuger                   X\nArtikel 2                                (KompressorenVwV) vom 24. Oktober 1972 (BAnz.\nNr. 205),\nAufhebung von Vorschriften\n7. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\nFolgende Vorschriften werden mit Inkrafttreten dieser           Baulärm – Emissionsrichtwerte für Betonpumpen – (Be-\nVerordnung aufgehoben:                                            tonpumpenVwV) vom 28. März 1973 (BAnz. Nr. 64),\n1. 8. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-           8. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\nsionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung –              Baulärm – Emissionsrichtwerte für Planierraupen –\n8. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung                 (PlanierraupenVwV) vom 4. Mai 1973 (BAnz. Nr. 87),\nvom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert\n9. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I\nBaulärm – Emissionsrichtwerte für Kettenlader – (Ket-\nS. 632),\ntenladerVwV) vom 14. Mai 1973 (BAnz. Nr. 94),\n2. 15. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-         10. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\nsionsschutzgesetzes       (Baumaschinenlärm-Verord-           Baulärm – Emissionsrichtwerte für Bagger – (Bagger-\nnung – 15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I            VwV) vom 17. Dezember 1973 (BAnz. Nr. 239),\nS. 1729), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-\nzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),                     11. Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bun-\ndes-Immissionsschutzgesetz (Emissionswerte für\n3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen             Krane – 2. BImSchVwV) vom 19. Juli 1974 (BAnz.\nBaulärm – Emissionsmessverfahren – vom 22. De-                Nr. 135),\nzember 1970 (BAnz. Nr. 242),\n12. Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-\n4. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen             Immissionsschutzgesetz (Emissionswerte für Druck-\nBaulärm – Emissionsrichtwerte für Betonmischein-              lufthämmer – 3. BImSchVwV) vom 10. Juni 1976\nrichtungen und Transportbetonmischer – vom 6. De-             (BAnz. Nr. 112).\nzember 1971 (BAnz. Nr. 231, 235),\n5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen                                 Artikel 3\nBaulärm – Emissionsrichtwerte für Radlader – (Rad-\nladerVwV) vom 16. August 1972 (BAnz. Nr. 156),                                  Inkrafttreten\n6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBaulärm – Emissionsrichtwerte für Kompressoren –          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. August 2002\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}