{"id":"bgbl1-2002-63-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":63,"date":"2002-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/63#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-63-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_63.pdf#page=25","order":7,"title":"Verordnung zur Anpassung der Regelungen über die Inbetriebnahme, Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten und Wassermotorrädern","law_date":"2002-08-29T00:00:00Z","page":3457,"pdf_page":25,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002                             3457\nVerordnung\nzur Anpassung der Regelungen über die Inbetriebnahme,\nVermietung und gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten und Wassermotorrädern\nVom 29. August 2002\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                                                     Abschnitt 3\nnungswesen verordnet auf Grund                                                                    Vermietung von Sport-\n– des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 in Verbindung mit                                 booten oder Wassermotorrädern im Inland\nSatz 2 und 3 sowie § 9c des Seeaufgabengesetzes in                        § 5 Bootszeugnis\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. September                          § 6 Zulassungsverfahren\n1998 (BGBl. I S. 2986), § 9 zuletzt geändert durch Arti-\n§ 7 Vermietung\nkel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I\nS. 1815),                                                                 § 8 Amtliche Kennzeichen\n– des § 12 Abs. 1 und 2 des Seeaufgabengesetzes, § 12                        § 9 Unterhaltung\nAbs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 273 Nr. 1 der Ver-                  § 10 Besichtigung der Betriebsstätte und der Sportboote oder\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Ver-                         Wassermotorräder\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-                       § 11 Pflichten des Unternehmers\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einver-\n§ 12 Pflichten der Mieter und Bootsführer\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,\n§ 13 Beschränkungen und Ausnahmen\n– des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nten in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                            Abschnitt 4\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch Arti-\nkel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar                                               Gewerbsmäßige\nNutzung von Sportbooten im Inland\n1998 (BGBl. I S. 156, 340):\n§ 14 Sicherheitszeugnis\nArtikel 1                                   § 15 Fahrerlaubnis\nVerordnung über die                                                            Abschnitt 5\nInbetriebnahme von Sportbooten\nSchlussvorschriften für\nund Wassermotorrädern sowie                                             Sportboote und Wassermotorräder im Inland\nderen Vermietung und gewerbsmäßige\n§ 16 Ordnungswidrigkeiten\nNutzung im Küstenbereich\n§ 17 Überwachung\n(See-Sportbootverordnung – SeeSpbootV) 1) 2)\nAbschnitt 6\nInhaltsübersicht                                             Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland\n§ 18 Vermietung im Ausland\nAbschnitt 1\n§ 19 Gewerbsmäßige Nutzung im Ausland\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 1 Geltungsbereich\nAnlage 1                      Bootszeugnis (§ 5)\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nAnlage 2                      Untersuchungsumfang (§ 6 Abs. 1)\nAbschnitt 2                                  Anlage 3                      Abnahmeprotokoll für Sportboote/\nInbetriebnahme von                                                             Wassermotorräder (§ 6 Abs. 2)\nSportbooten oder Wassermotorrädern                          Anlage 4                      Besetzung von gewerbsmäßig ge-\n§ 3 CE–Kennzeichnung                                                                                       nutzten Sportbooten (§ 15 Abs. 2)\n§ 4 Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland\nAbsc hnit t 1\n1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-                 Allge m e ine Be st im m unge n\nlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr.                                   §1\nL 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217                             Geltungsbereich\nS. 18) sind beachtet worden.\n2) § 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des\n(1) Diese Verordnung gilt für die Sportboote und Was-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Anglei-       sermotorräder im Bereich der deutschen Seeschifffahrts-\nchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten         straßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des\nüber Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), soweit sie die Inbetriebnahme\nvon Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen und den seewärts\ndeutschen Küstenmeeres.\nangrenzenden Gewässern betrifft. Hinsichtlich des Inverkehrbringens          (2) Diese Verordnung gilt außerdem für Sportboote, die\nvon Sportbooten wird die Richtlinie 94/25/EG durch die Verordnung\nüber das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995           die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz\n(BGBl. I S. 1936) umgesetzt.                                              im Ausland haben.","3458            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\n(3) Dieser Verordnung unterliegen                           7. anerkannte Klassifikationsgesellschaft\n1. die Eigentümer der Sportboote oder Wassermotorrä-               eine nach Artikel 2 Buchstabe e und f und Artikel 4 der\nder,                                                           Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994\n2. die Personen, die Sportboote oder Wassermotorräder              über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-\nvermieten (Unternehmer) und deren Gehilfen, wenn               überprüfungs- und Schiffsbesichtigungsorganisatio-\ndiese den Unternehmer selbständig vertreten,                   nen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-\nden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in der jeweils geltenden\n3. die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote\noder Wassermotorräder.                                         Fassung anerkannte Klassifikationsgesellschaft.\n(4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15,\n17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines                             Absc hnit t 2\nBootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlas-                        I nbe t rie bna hm e von\nsen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom               Sportbooten oder Wassermotorrädern\n18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001\n§3\n(BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unter-\nliegen.                                                                             CE-Kennzeichnung\n(5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5      Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erst-\nAbs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Ver-    mals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder\nbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffs-         eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nsicherheitsverordnung über die Selbstkontrolle, die be-        Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich gemäß\nsonderen Regelungen bei internationalem schiffsbezoge-         § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 der Verord-\nnen Sicherheitsstandard, den Sicherheitsstandard in            nung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18.\nbesonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen          Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) kennzeichnungspflichtig\nsowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt.                   sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn\nsie mit der CE-Kennzeichnung im Sinne des § 4 Abs. 1\n§2\nund 2 der vorgenannten Verordnung versehen sind.\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                                           §4\n1. Sportboote                                                                         Kennzeichnung\nvon Wassermotorrädern im Inland\nWasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die\nfür Sport- und Freizeitzwecke gebaut worden sind und          (1) Wassermotorräder dürfen nur in Betrieb genommen\ndafür verwendet werden und die für nicht mehr als          werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzei-\nzwölf Personen zugelassen sind,                            chen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Ver-\nordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiff-\n2. große Sportboote                                            fahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Fe-\nSportboote mit Kajüte und Übernachtungsmöglichkei-         bruar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 1 der\nten, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küsten-      Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geän-\nmeer, küstennahe Seegewässer, Hohe See) geeignet           dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verse-\nund bestimmt sind, insbesondere Segel- und                 hen sind.\nMotoryachten,                                                 (2) Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch\n3. kleine Sportboote                                           das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasser- und Schifffahrts-\nSportboote, die für Fahrten binnenwärts der Basislinie     amt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4\n(andere Gewässer) oder in Strandnähe geeignet und          der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnen-\nbestimmt sind, insbesondere offene Segel-, Motor-,         schifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen ent-\nRuder-, Falt-, Schlauch- und Wassertretboote,              sprechend. Die Kennzeichnung mit einem amtlich aner-\nkannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten\n4. Wassermotorräder                                            Verordnung ist nicht zulässig.\nWasserfahrzeuge mit weniger als vier Meter Länge, die         (3) Für die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen\neinen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb            gilt § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf\nals Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu aus-        Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen\ngelegt sind, von einer oder mehreren Personen gefah-       entsprechend.\nren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sit-\nzen, stehen oder knien,\n5. Vermietung                                                                         Absc hnit t 3\ndie gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sport-                Ve rm ie t ung von Sport boot e n\nbootes oder Wassermotorrades zum Gebrauch an lau-               oder Wassermotorrädern im Inland\nfend wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Boots-\nführers oder einer Besatzung und ohne dass der Mieter                                    §5\ndas Sportboot gewerbsmäßig nutzt,                                                  Bootszeugnis\n6. gewerbsmäßige Nutzung                                          (1) Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des\nder Einsatz von Sportbooten für die Ausbildung zum         Unternehmers erteilt. Es wird auf die Dauer von zwei Jah-\nFühren von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport-        ren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren,\nund Freizeitzwecke, der auf Gewinnerzielung gerichtet      befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils\nist,                                                       zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002               3459\n(2) Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt        Untersuchung nach Maßgabe dieser Verordnung durch-\nund mit Auflagen verbunden werden.                            geführt hat und der Zulassungsbehörde bestätigt, dass\n(3) Die Erteilung eines Bootszeugnisses ist ausge-         die Anforderungen erfüllt werden. Hat die Zulassungs-\nschlossen, wenn das Sportboot bereits mit einem gültigen      behörde triftige Gründe für die Annahme, dass die Unter-\nSicherheitszeugnis der See-Berufsgenossenschaft aus-          suchungen nicht entsprechend dieser Verordnung oder\ngestattet ist. Das Sicherheitszeugnis ersetzt in diesem Fall  dem Auftragsverhältnis im Sinne des Absatzes 2 durchge-\ndas Bootszeugnis im Sinne des Absatzes 1.                     führt werden, so kann sie für die Erteilung des Bootszeug-\nnisses weitere Nachweise der entsprechenden Untersu-\n(4) Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen,   chungsanforderungen verlangen oder eigene Untersu-\nwenn                                                          chungen durchführen.\n1. das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot            (4) Der Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses muss\nim Sinne dieser Verordnung verliert oder wesentliche      enthalten:\nAusrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder\nnicht mehr vorhanden sind oder                            1. Name, Wohnsitz oder Sitz und – soweit vorhanden –\nBetriebsstätte des Antragstellers, bei natürlichen Per-\n2. das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder           sonen auch Geburtstag und Geburtsort,\neiner Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßi-\ngen Nutzung vermietet wird.                               2. Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits ein\nBootszeugnis oder ein Sicherheitszeugnis der See-\nDie §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben           Berufsgenossenschaft für das Sportboot oder Wasser-\nunberührt. Ein wegen Rücknahme oder Widerruf ungültig             motorrad besitzt, besessen oder beantragt hat,\ngewordenes Bootszeugnis ist von der Zulassungsbehörde\neinzuziehen.                                                  3. Angaben über die Art des Sportbootes oder Wasser-\nmotorrades und die Personenzahl, die höchstens\n(5) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schifffahrts-        befördert werden soll,\namt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotor-\nrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die      4. Angaben darüber, in welchem Fahrtgebiet das Sport-\nBetriebsstätte des Unternehmers befindet.                         boot oder Wassermotorrad benutzt werden soll.\n(6) Für Sportboote oder Wassermotorräder, die nicht           (5) Die Zulassungsbehörde darf das Bootszeugnis nur\nvermietet werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis erteilt    für ein verkehrssicheres und mit den erforderlichen Kenn-\nwerden.                                                       zeichnungen versehenes Sportboot oder Wassermotor-\nrad erteilen. Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der\n§6                               Europäischen Union oder aus Vertragsstaaten des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die\nZulassungsverfahren\nentgegen den Anforderungen der Anlage 1 für Aus-\n(1) Die Erteilung eines Bootszeugnisses setzt eine         rüstungsgegenstände der Mindestausrüstung nicht bau-\nUntersuchung des Sportbootes oder Wassermotorrades            mustergeprüft sind, werden einschließlich der im Herstel-\ndurch die Zulassungsbehörde voraus. Die Untersuchung          lerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und\nerfolgt vor der erstmaligen Vermietung sowie vor jeder        Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit\nVerlängerung der Gültigkeitsdauer des Bootszeugnisses.        ihnen das bezüglich der Sicherheit, der Gesundheit und\nDer Untersuchungsumfang ist in Anlage 2 festgelegt. Das       der Gebrauchstauglichkeit geforderte Schutzniveau glei-\nSportboot oder Wassermotorrad ist möglichst vor Beginn        chermaßen dauerhaft erreicht wird. Das gilt auch für\nder Saison der Zulassungsbehörde vorzuführen. Auf Ver-        Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen in anderen\nlangen der Zulassungsbehörde ist das Sportboot oder           Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in EFTA-\nWassermotorrad zur Untersuchung auf dem Trockenen             Staaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den\nvorzuführen.                                                  Europäischen Wirtschaftsraum sind, in die das Sportboot\n(2) Der Eigentümer des Sportbootes oder Wassermotor-       oder Wassermotorrad nach seiner Herstellung verbracht\nrades kann auch einen Besichtiger der See-Berufsgenos-        wurde.\nsenschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesell-            (6) Der Antrag auf Verlängerung des Bootszeugnisses\nschaft gemäß Anlage 2 Abschnitt B Nr. 3 der Schiffs-          braucht, soweit sich die nach Absatz 4 geforderten Anga-\nsicherheitsverordnung mit der Untersuchung nach Absatz 1      ben nicht geändert haben, nur eine entsprechende Versi-\nbeauftragen. Auf das Auftragsverhältnis, das zu begrün-       cherung zu enthalten.\nden ist, sind die Vorschriften über Auftragsverhältnisse bei\nSchiffsbesichtigungen in Anlage 2 Abschnitt B Nr. 1, 3.2         (7) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall Unterla-\nbis 3.7 und 5 der Schiffssicherheitsverordnung entspre-       gen zum Nachweis der Angaben nach den Absätzen 4\nchend anzuwenden. Der Untersuchungsumfang muss                und 6 verlangen.\nden Anforderungen der Zulassungsbehörde nach Maß-\n§7\ngabe des Abnahmeprotokolls in Anlage 3 entsprechen.\n(3) Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des                                 Vermietung\nBootszeugnisses ist im Falle des Absatzes 2 die Untersu-         Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet\nchungsbescheinigung des Besichtigers der See-Berufs-          werden, wenn es\ngenossenschaft oder der anerkannten Klassifikationsge-\n1. die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzei-\nsellschaft beizufügen. Für die Erteilung des Bootszeugnis-\nchen besitzt,\nses durch die Zulassungsbehörde gilt der Nachweis, dass\ndie hierfür festgelegten Untersuchungsanforderungen           2. ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot\nerfüllt sind, als erbracht, wenn die See-Berufsgenossen-          oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis\nschaft oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die        nach dem Muster der Anlage 1 besitzt,","3460            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\n3. die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten                                        § 10\nBedingungen und Auflagen erfüllt und                                    Besichtigung der Betriebsstätte\n4. die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschrie-                 und der Sportboote oder Wassermotorräder\nbene Ausrüstung an Bord hat.                                  (1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte, an der er\nSportboote oder Wassermotorräder zur Vermietung\n§8                               anbieten will, so rechtzeitig vor der Inbetriebnahme oder\nAmtliche Kennzeichen                        der Wiederaufnahme des Betriebes vor Beginn der Saison\nder Zulassungsbehörde anzuzeigen, dass eine Besichti-\n(1) Der Unternehmer muss bei vermieteten Sportbooten        gung vor der Eröffnung oder der Wiederaufnahme des\nvor Inbetriebnahme auf der Innenseite deutlich sicht- und      Betriebes möglich ist. Die Beauftragten der Zulassungs-\nlesbar Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers            behörde sind berechtigt, die Betriebsstätte des Unterneh-\nund die von der Zulassungsbehörde festgesetzte höchst-         mers während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit\nzulässige Anzahl der zu befördernden Personen anbrin-          zur Vornahme von Prüfungen zu betreten. Der Unterneh-\ngen. Er muss bis zu diesem Zeitpunkt an den Außenseiten        mer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat den Beauf-\ndes Bugs der Sportboote die deutlich sicht- und lesbaren,      tragten der Zulassungsbehörde auf Verlangen das Betre-\nmindestens zehn Zentimeter hohen Buchstaben des amt-           ten der Betriebsstätte und die Besichtigung der Sportboo-\nlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Ortes der Zulas-          te oder Wassermotorräder zu gestatten, die benötigten\nsungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde                Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Aus-\nbestimmte Nummer anbringen. Die Sätze 1 und 2 gelten           künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.\nnicht für vermietete Sportboote, die aufgrund anderer\nschifffahrtspolizeilicher Vorschriften des Bundes oder der        (2) Wer als Unternehmer ohne Betriebsstätte ein großes\nLänder gekennzeichnet sind. Für die Bezeichnung der ver-       Sportboot vermietet, hat der Zulassungsbehörde vor Auf-\nmieteten Sportboote mit ihrem Namen und dem Namen              nahme des Betriebes seine Anschrift und den Liegeplatz\ndes Heimathafens gelten die Vorschriften des Flaggen-          des Sportbootes mit der Angabe des Hafens, der Brücke\nrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom           und der Nummer des Liegeplatzes anzuzeigen.\n26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch\nArtikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I                                       § 11\nS. 3762), und der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli                         Pflichten des Unternehmers\n1990 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442\n(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot oder Wasser-\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in\nmotorrad nicht übergeben an\nder jeweils geltenden Fassung.\n1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähig-\n(2) An vermieteten Wassermotorrädern muss der Unter-\nkeiten zur Bedienung und Führung des Sportbootes\nnehmer vor Inbetriebnahme deutlich sicht- und lesbar\noder Wassermotorrades offensichtlich nicht besitzen,\nName und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers dauer-\nhaft anbringen.                                                2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Män-\ngel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder\n§9                                   anderer berauschender Mittel offensichtlich in der\nUnterhaltung                               sicheren Führung des Sportbootes oder Wassermotor-\nrades behindert sind,\n(1) Der Unternehmer hat das Sportboot oder Wasser-\n3. Kinder unter zwölf Jahren.\nmotorrad und seine Ausrüstung stets in verkehrssicherem\nZustand zu erhalten. Ein Sportboot oder Wassermotorrad,        An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes Sportboot\ndas sich nicht mehr in verkehrssicherem Zustand befindet       nicht übergeben werden.\noder dessen Ausrüstung nicht vollständig oder unbrauch-           (2) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Über-\nbar ist, darf nicht vermietet werden.                          gabe eines Sportbootes zu Ausbildungszwecken erfor-\n(2) Nach jedem Umbau, Unfall oder einer sonstigen Ver-      derlich ist und der Gebrauch des Sportbootes unter der\nänderung, die die Verkehrssicherheit des Sportbootes           Aufsicht einer Person erfolgt, die mindestens 18 Jahre alt\noder Wassermotorrades beeinträchtigen kann, muss der           und Schwimmer ist.\nUnternehmer es erneut der Zulassungsbehörde zur Unter-            (3) Ein Sportboot, dessen größte nicht überschreitbare\nsuchung vorführen. Das Sportboot oder Wassermotorrad           Nutzleistung an der Schraubenwelle mehr als 3,68 Kilo-\ndarf erst wieder vermietet werden, wenn seine Verkehrssi-      watt beträgt, darf der Unternehmer im Inland nur an Per-\ncherheit erneut bescheinigt worden ist. Eine erneute Vor-      sonen übergeben, die über die nach § 1 der Sportbootfüh-\nführung ist bei Unfallschäden nicht erforderlich, wenn sie     rerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I\numgehend durch einen Fachbetrieb beseitigt wurden und          S. 1988), die zuletzt durch Artikel 434 der Verordnung vom\nder Fachbetrieb die Verkehrssicherheit des Sportbootes         29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in\noder Wassermotorrades bescheinigt hat.                         der jeweils geltenden Fassung erforderliche Fahrerlaubnis\n(3) Die Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 kann durch        verfügen.\neinen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder               (4) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsichti-\neiner anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Sinne         gem Wetter, Sturm oder aufziehendem Gewitter zur\ndes § 6 Abs. 2 durchgeführt werden. Dem Antrag auf             umgehenden Benutzung übergeben werden.\nBescheinigung der Verkehrssicherheit ist in diesem Fall\ndie Untersuchungsbescheinigung der See-Berufsgenos-               (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass\nsenschaft oder der anerkannten Klassifikationsgesell-          1. ein Abdruck dieser Verordnung, des Bootszeugnisses\nschaft beizufügen. § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entspre-            und etwaiger Anordnungen gemäß § 13 an der\nchend anzuwenden.                                                  Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002               3461\neinflüsse geschützt ausgehängt und die Benutzer vor                               Absc hnit t 4\nFahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden,                        Gew erbsmäßige Nutzung\n2. bei großen Sportbooten die Unterlagen nach Num-                         von Sport boot e n im I nla nd\nmer 1 sich an Bord befinden und die Benutzer vor Fahrt-\nantritt darauf hingewiesen werden,                                                     § 14\n3. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten                            Sicherheitszeugnis\nwird,                                                         Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden,\n4. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Ausrüs-           wenn es ein Sicherheitszeugnis oder eine Prüfbescheini-\ntung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand         gung der See-Berufsgenossenschaft im Sinne des § 9\nist,                                                       Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffssi-\ncherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I\n5. ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder         S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\nWassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein              24. August 2001 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist,\nBenutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist,        sowie § 52a der Schiffssicherheitsverordnung in der Fas-\n6. bei kleinen Sportbooten das Ein- und Aussteigen an          sung der Bekanntmachung vom 3. September 1997\n(BGBl. I S. 2217), die durch Artikel 1 der Verordnung vom\nder Betriebsstätte überwacht und die Benutzer vor\n19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) geändert worden ist,\nFahrtantritt auf örtliche Besonderheiten (z. B. Tidezei-\nbesitzt und den übrigen Anforderungen der Schiffssicher-\nten, Strömungen) hingewiesen werden.\nheitsverordnung entspricht. Die Richtlinie über Sicher-\nDer Unternehmer ist berechtigt, zur Feststellung des           heitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungs-\nAlters des Benutzers die Vorlage des Personalausweises         zwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffs-\nund zur Feststellung der Schwimmkunde eine schriftliche        sicherheitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungs-\nErklärung zu verlangen.                                        fahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. 1997 S. 572) ist für\nSportboote, die für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke im\n(6) Der Unternehmer hat an der Betriebsstätte ein zur       Sinne des § 2 Nr. 6 gewerbsmäßig genutzt werden, ent-\nRettung geeignetes fahrbereites motorisiertes Boot und         sprechend anzuwenden.\neinen Rettungsring mit einer Tragfähigkeit von mindestens\n14,5 Kilogramm bereitzuhalten. Dies gilt nicht im Falle des                                § 15\n§ 10 Abs. 2.\nFahrerlaubnis\n§ 12                                 (1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen\nNutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für\nPflichten der Mieter und Bootsführer               die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Ist\n(1) Ein Mieter darf ein Sportboot oder Wassermotorrad       das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die\nnicht Personen zum selbstständigen Gebrauch überlas-           Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportseeschifferschei-\nsen, an die eine Übergabe nach § 11 Abs. 1 ausgeschlos-        nes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sportseeschif-\nsen ist. § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.           ferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch\n(2) Mieter und Bootsführer haben dafür zu sorgen, dass      Artikel 431 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\n1. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten        S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nwird,                                                      sung nachzuweisen. Ist das Sportboot in den küstenna-\nhen Seegewässern oder in der weltweiten Fahrt einge-\n2. die in dem Bootszeugnis angegebenen Fahrtgrenzen            setzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sporthochseeschif-\nnicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehal-   ferschein im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Sport-\nten werden,                                                seeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Inhaber\n3. die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist,                 eines Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheines\nbenötigen ein Funkzeugnis nach § 13 Abs. 4a in Verbin-\n4. ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder         dung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom\nauf einem Wassermotorrad nur mitgenommen wird,             18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt\nwenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und              durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001\nSchwimmer ist.                                             (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist.\n(3) Mieter und Bootsführer kleiner Sportboote haben            (2) Der Bootsführer muss dafür sorgen, dass gewerbs-\ndafür zu sorgen, dass bei einsetzendem Nebel, Sturm            mäßig genutzte Sportboote entsprechend ihrer Antriebs-\noder aufziehendem Gewitter das Sportboot sofort zur            art mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende\nBetriebsstätte zurückkehrt oder, soweit dies nicht möglich     Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach\nist, an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt.             Absatz 1 haben.\n§ 13                                                     Absc hnit t 5\nBeschränkungen und Ausnahmen                           Sc hlussvorsc hrift e n für Sport boot e\nund Wassermotorräder im Inland\nWenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die\nSicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt es erfordern                                   § 16\noder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall,\ndie übergeordnete Wasser- und Schifffahrtsdirektion auch                          Ordnungswidrigkeiten\ndurch allgemeine Anordnungen, für Unternehmer, Mieter             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des\nund Bootsführer Verbote und Gebote erlassen oder Aus-          Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nnahmen zulassen.                                               lässig","3462           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\n1. als Bootsführer oder Unternehmer entgegen § 3 oder               c) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass\n§ 4 ein Sportboot oder ein Wassermotorrad in Betrieb                 ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird,\nnimmt,                                                               wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und\n2. als Unternehmer                                                      Schwimmer ist,\na) einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 zuwi-             d) entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass das\nderhandelt,                                                      Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt\noder an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt,\nb) entgegen § 7 Nr. 2 ein Sportboot oder Wassermo-\ntorrad vermietet,                                            e) entgegen § 14 Satz 1 ein Sportboot ohne Sicher-\nheitszeugnis gewerbsmäßig nutzt,\nc) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine\nAngabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder          f) ohne Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ein\nnicht rechtzeitig anbringt,                                      Sportboot führt oder\nd) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 ein             g) entgegen § 15 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nSportboot oder Wassermotorrad vermietet,                         gewerbsmäßig genutztes Sportboot die vorge-\ne) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzei-               schriebene Besetzung hat oder\nge nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht    5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 zuwiderhan-\nrechtzeitig erstattet,                                       delt.\nf) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 das Betreten der\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nBetriebsstätte oder die Besichtigung eines Sport-\nvon Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die\nbootes oder Wassermotorrades nicht gestattet,\nWasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest\nArbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht oder nicht recht-\njeweils für ihren Bezirk übertragen.\nzeitig bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\neine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig                                § 17\noder nicht rechtzeitig vorlegt,                                                  Überwachung\ng) entgegen § 11 Abs. 1, 3 oder 4 ein Sportboot oder\nFür die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung\nWassermotorrad übergibt,\nsind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die Über-\nh) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt,      wachung der §§ 5 bis 13 obliegt auch der Zulassungs-\ndass ein Abdruck der Verordnung, des Bootszeug-          behörde. Die Behörden bedienen sich hierbei der Wasser-\nnisses oder einer Anordnung nach § 13 an der             schutzpolizeien der Länder nach Maßgabe der Verein-\nBetriebsstätte aushängt und die Benutzer vor             barungen zwischen dem Bund und den Ländern über\nFahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden,         die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben\ni) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt,      (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Seeaufgabengesetzes) sowie des\ndass sich die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord        Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.\nbefinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf\nhingewiesen werden,\nj) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt,                             Absc hnit t 6\ndass die höchstzulässige Personenzahl nicht über-\nSportboote unter\nschritten wird,\nde ut sc he r Fla gge im Ausla nd\nk) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt,\ndass die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und\n§ 18\nin einem gebrauchsfähigen Zustand ist,\nl) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht dafür sorgt,                        Vermietung im Ausland\ndass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen            (1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Aus-\nwird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt          land vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4\nund Schwimmer ist,                                       Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,\nm) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt,      §§ 11 und 12 anzuwenden. Liegen Anhaltspunkte dafür\ndass das Ein- und Aussteigen überwacht wird und          vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1\ndie Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonder-     gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besich-\nheiten hingewiesen werden, oder                          tiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen orts-\nn) entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 ein Boot oder einen           ansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikations-\nRettungsring nicht bereithält,                           gesellschaft beauftragen, eine Nachbesichtigung durch-\nzuführen.\n3. als Mieter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot\noder Wassermotorrad überlässt,                                  (2) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schifffahrts-\namt Wilhelmshaven.\n4. als Mieter oder Bootsführer\n(3) Für die Erteilung oder Verlängerung eines Boots-\na) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass        zeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwen-\ndie höchstzulässige Personenzahl nicht überschrit-       den. Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann\nten wird,                                                die Untersuchung durch einen Besichtiger der See-\nb) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass        Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besich-\ndie Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteil-     tiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durch-\nten Auflagen eingehalten werden,                         geführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002               3463\n(4) Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entspre-   2. Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 26a und wie\nchend anzuwenden. Die Untersuchung kann durch einen               folgt geändert:\nBesichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen\nIn der Spalte „Rechtsgrundlage“ wird die Angabe\nortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifi-\n„§ 2a, § 3 Abs. 1 und § 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 2\nkationsgesellschaft durchgeführt werden.\nzweiter Halbsatz der Verordnung über die Inbetrieb-\n(5) Die Pflicht zum Besitz eines Bootszeugnisses               nahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sport-\nbesteht nicht, wenn der jeweilige Staat für Sportboote            booten im Küstenbereich“ durch die Angabe „§ 5, § 6\nunter deutscher Flagge ein eigenes Sicherheitszeugnis             Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die\nvorschreibt.                                                      Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrä-\ndern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige\n§ 19                                 Nutzung im Küstenbereich“ ersetzt.\nGewerbsmäßige Nutzung im Ausland\n3. In Nummer 27 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“\n(1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Aus-         die Angabe „§ 2a, § 3 Abs. 1 und § 10 in Verbindung mit\nland gewerbsmäßig genutzt werden, ist § 14 entspre-               § 1 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung über die\nchend anzuwenden.                                                 Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung\nvon Sportbooten im Küstenbereich“ durch die Angabe\n(2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des\n„§ 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung\nGrundgesetzes, die im Ausland ein Sportboot zum Zweck\nüber die Inbetriebnahme von Sportbooten und Was-\nder gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahr-\nsermotorrädern sowie deren Vermietung und ge-\nerlaubnis nach § 15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses.\nwerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich“ ersetzt.\nFunkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das\nUKW-Betriebszeugnis I im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3\nBuchstabe d der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder          4. Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a einge-\ndas Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) im               fügt:\nSinne des Abschnitts A Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe bb der Anlage 3 zu § 13 Abs. 4a der Schiffssicher-           „27a Erteilung oder              § 6 Abs. 1, 2 und 3\nheitsverordnung.                                                         Verlängerung der           der Verordnung\nGültigkeit eines           über die Inbetrieb-\nBootszeugnisses            nahme von Sport-\nfür Sportboote,            booten und\nArtikel 2                                      die durch die See-         Wassermotorrädern\nÄnderung der Sportseeschifferscheinverordnung                          Berufsgenossen-            sowie deren\nschaft oder eine           Vermietung und\n§ 11a der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas-                anerkannte                 gewerbsmäßige\nsung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I                        Klassifikations-           Nutzung im\nS. 394), die zuletzt durch Artikel 431 der Verordnung vom                gesellschaft               Küstenbereich\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,                  untersucht wurden\nwird aufgehoben.\nje zugelassene Person                          5.“\nmindestens jedoch                             25“.\nArtikel 3\n5. In Nummer 28 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“\nÄnderung                                 die Angabe „§ 5 Abs. 2 der Verordnung über die Inbe-\nder Kostenverordnung für Amtshand-                      triebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von\nlungen der Wasser- und Schifffahrts-                    Sportbooten im Küstenbereich“ durch die Angabe „§ 9\nverwaltung des Bundes                           Abs. 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme von\nauf dem Gebiet der Seeschifffahrt                     Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren\nVermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küsten-\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung für              bereich“ ersetzt.\nAmtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\ndes Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom\n21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4234) wird wie folgt geän-       6. Nummer 29 wird wie folgt geändert:\ndert:                                                             a) In der Spalte „Gebührentatbestand“ werden die\nWörter „Bedingungen und Auflagen“ durch die\n1. Nummer 26 wird wie folgt gefasst:                                  Wörter „Verboten, Geboten oder Ausnahmen“\nersetzt und die Wörter „für Sportboote nach Nr. 27“\n„26 Zuteilung des Kenn-          § 4 Abs. 2 der\nund „für Sportboote nach Nr. 28“ gestrichen.\nzeichens einschließlich     Verordnung über\nAusstellung des Aus-        die Inbetriebnahme           b) In der Spalte „Rechtsgrundlage“ wird die Angabe\nweises oder dessen          von Sportbooten                  „§ 9 der Verordnung über die Inbetriebnahme und\nVerlängerung oder           und Wassermotor-                 die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten\nAusstellung eines           rädern sowie deren               im Küstenbereich“ durch die Angabe „§ 13 der Ver-\nErsatzausweises             Vermietung und                   ordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten\ngewerbsmäßige                    und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung\nNutzung im                       und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich“\nKüstenbereich      10“.          ersetzt.","3464          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\n7. Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a einge-                                           Artikel 4\nfügt:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n„29a Beendigung der             § 18 Abs. 1 Satz 2              (1) Artikel 1 § 15 Abs. 1 Satz 4 tritt am 1. Januar 2008 in\nGültigkeit eines          der Verordnung                Kraft.\nBootszeugnisses           über die Inbetrieb-\naus triftigem             nahme von Sport-                (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der\nGrund im An-              booten und Was-               Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\nschluss an eine           sermotorrädern                die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung\nvon der Zulas-            sowie deren Ver-              von Sportbooten im Küstenbereich in der Fassung der\nsungsbehörde              mietung und ge-               Bekanntmachung vom 24. Juli 1996 (BGBl. I S. 1341)\nin Auftrag ge-            werbsmäßige                   außer Kraft.\ngebene und                Nutzung im\nvon der See-              Küstenbe-\nBerufsgenossen-           reich\nschaft oder einer\nanerkannten\nKlassifikations-\ngesellschaft durch-\ngeführte Nachbe-\nsichtigung                            60 bis 800“.\nBerlin, den 29. August 2002\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nKurt Bod ew ig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002                                                                                                                 3465\nAnha ng z u Art ik e l 1\nAnlage 1\n(zu § 5)\nBundesrepublik Deutschland\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung\ndes Bundes\nBootszeugnis (See)\nNr.                 /\nnach \u0002 § 5 \u0002 § 18 \u0002 § 5 Abs. 6 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) für das\n\u0002 große Sportboot \u0002 kleine Sportboot \u0002 Wassermotorrad                                                                Bootsname:\nKennzeichen:\n1. Name, Wohnort und Betriebsstätte des Unternehmers                                     Liegeplatz (im Ausland auch Heimathafen) des Sportbootes\n2. Art des Sportbootes                                                      Motor (Leistung in kW)                                  3. Baujahr                                      CE-Kennzeichnung\n4. Länge über alles                              5. Größte Breite                                                                   6. Höchstzulässige Personenzahl\nm                                                                               m\n7. Grenzen des Fahrtgebietes (Fahrtbereich)\n8. Ausrüstung               – große Sportboote siehe umseitige Mindestausrüstung – kleine Sportboote hier –\n9. Bedingungen und Auflagen\nDas vorstehend beschriebene Sportboot/Wassermotorrad ist für fahrtüchtig befunden worden.\nHinweis: Das Bootszeugnis gilt nur für die Vermietung des Sportbootes. Als Vermietung im Sinne dieser Verordnung\ngilt die Überlassung eines Sportbootes an den Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung.\nDas Bootszeugnis ist gültig bis zum ....................................................   Wasser- und Schifffahrtsamt\n(Dienstsiegel)                                ,\n....................................................          ........................................................................................................................................\n(Im Auftrag)\n........................................................................................................................................\n(Unterschrift)","3466                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\nzu 8.                                                      Mindestausrüstung\nLfd.      Anzahl/                     Ausrüstungsgegenstand                                  Bemerkungen/Hinweise\nNr.       vorh. *)\n1                   Positionslaternen***)                                                gem. KVR/SeeSchStrO\n2                   Ankerlaterne***), Ankerball, Kegel, Nebelhorn                        gem. KVR\n3                   Feuerlöscher**) á 2 kg, Pulver\n4                   Log\n5                   Kompass, Handpeilkompass\n6                   Radarreflektor, Fernglas, Handlampe mit Morsetaste\n7                   Rettungsringe, davon mindestens .. Ring(e) mit Leine und Licht\n8                   vollautom. Rettungswesten**)/Feststoffwesten DIN 7929/EN 396/399\n9                   Sicherheitsgurte DIN 7925 und Sicherheitsleinen DIN 7927\n10                    Rettungsfloß**) (Größe entsprechend Personenzahl)\n11                    .. Fallschirmsignale, rot,        .. Handfackeln, rot,\n.. schwimmfähige Rauchsignale, orange\n12                    Flagge „N“ und „C“ / Bundesflagge\n13                    Erste-Hilfe-Kasten\n14                    1. Anker .... kg mit .... m Kette und .... m Leine / 2. Anker ... kg\n15                    Schlepptrosse .... m Länge, Bootshaken, Wurfleine 16 m Länge\n16                    Fender, Festmacher\n17                    Kochanlage (Petroleum / Spiritus / Gas**))                           Prüfbesch. SeeBG/DVGW\n18                    Handlot oder Echolot\n19                    Empfangsanlage (Radio) oder NAVTEX\n20                    Barometer\n21                    Logbuch oder Tagebuch\n22                    Seekarten, Seehandbuch, Leuchtfeuerverzeichnis gem. Fahrtgebiet      bei Erfordernis\n23                    Navigationshilfsmittel\n24                    Bug- und Heckkorb, Seereling\n25                    Außenbordtreppe\n26                    Toilette\n27                    Kojen\n28                    Wassertank .... l Inhalt / Kraftstofftank ..... l Inhalt\n29                    Absperrventile an Brennstofftanks\n30                    Fäkalientank/-aufbereitungsanlage                                    > 10 Personen erforderl.\n31                    Treibanker\n32                    Ersatzteile\n33                    Leckdichtungsmaterial\n34                    Werkzeug\n35                    Feuerlöschanlage**) im Motorraum                                     bei Motoryachten\n36                    Sturmfock / Trysegel                                                 bei Segelyachten\n37                    Reffeinrichtung\n38                    Drahtschere / Bolzenschneider\n39                    Kappbeil\nZusätzlich für Sportboote mit einer Länge über alles von 12,00 Metern und mehr:\n40                    Fahrtstörungslaternen***), Bälle                                     gem. KVR\n41                    Schallsignalanlage***)                                               gem. KVR\n42                    Glocke, ∅ 200 mm***)                                                 gem. KVR\n43                    UKW-Sprechfunkanlage/GMDSS                                           zugelassen\n44                    Navigationsanlage (Funkpeiler, GPS etc.)\n45                    Feuerlöscher**) á 2 kg\nSonstige Ausrüstung/Hinweise\n***) erforderlich, wenn ausgefüllt\n***) Prüfungsnachweis\n***) baumustergeprüft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002         3467\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 1)\nUntersuchungsumfang\nDie Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1\nSatz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:\n• Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg\n– Außenhaut\n– Schotte\n– Deck\n– Aufbauten\n– Mast\n– Rigg (stehendes und laufendes Gut)\n• Bauliche Ausrüstung und Einrichtung\n– Lenzeinrichtungen\n– Notausgänge\n– Luken\n– Niedergang\n– Cockpit\n– Seereling, Relingstützen\n– Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)\n• Sicherheitsausrüstung\n– Ankerausrüstung\n– Handfeuerlöscher\n– Rettungswesten\n– Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen\n– Rettungsinseln\n– Rettungsringe\n– Schwimmwesten\n– Seenotsignale\n• Antriebs- und E-Anlage\n– Antriebsanlage\n– Brennstoffsystem\n– Abgassystem\n– Batterie\n– Verteilernetz\n– Verbraucher\n• Heizgeräte und Flüssiggasanlagen\n– Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbeschei-\nnigung oder gleichwertige Bescheinigung\n– Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der\nSee-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von\nFlüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt\nG 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des\nBesichtigers.\nDie in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach\nden Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verban-\ndes in der jeweils neuesten Fassung.","3468              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\nAnlage 3\n(zu § 6 Abs. 2)\nAbnahmeprotokoll für\nSportboote / Wassermotorräder\n(Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen;\nes bedeuten: 0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen)\nAbgenommen wurde das Sportboot/Wassermotorrad*):\nAmtliches Kennzeichen 1):                                                 am Sportboot – vorhanden:                                            \u0002\n– beantragt:                                      \u0002\nAmtlich anerkanntes Kennzeichen 2):                                      am Sportboot – vorhanden                                              \u0002\nHinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis.\nName und Adresse des Unternehmers:                                                                                                           1.\nBetriebsstätte des Unternehmers:                                                                                                             1.\no.g. Angaben sind am Sportboot angebracht:                                                                                                  \u0002\nI. A n g a b e n ü b e r d a s S p o r t b o o t / W a s s e r m o t o r r a d *)\n1. Allgemeine Angaben\n– Bootsname:\n– Heimathafen:                                                                                                                              1.\n– Liegeplatz:                                                                                                                               1.\n– Art:                                                                                                                                      2.\n– höchstzulässige Personenzahl:                                                                                                             6.\n– Grenzen des Fahrtgebietes:                                                                                                                7.\n– Hersteller:\n– Werftbau:                                                                                                                                    \u0002\n– Eigenbau:                                                                                                                                    \u0002\n1) Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) erteilten, die Binnenschiffsregisternummer (gefolgt von dem Kenn-\nbuchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl. Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit Schiffsna-\nmen und Heimathafen) oder IMO-Nummer sowie die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F).\n2) Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV\n(M), DSV (S) oder ADAC (A).\n*) Das Unzutreffende ist zu streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002  3469\n2. Angaben über den Schiffskörper\n– Baujahr:                                                                                                3.\n– Länge über alles in m:                                                                                  4.\n– Größte Breite in m:                                                                                     5.\n– fest angebrachte Bau-Nummer oder\nBootidentifizierungsnummer\n– CE-Kennzeichen:                                                                                       \u0002 3.\n– höchstzulässige Personenzahl:                                                                           6.\n3. Angaben über den Motor\n– Hersteller:\n– Typ:\n– Nummer:\n– Leistung in kW                                                                                          2.\nII. S c h i f f s k ö r p e r u n d A u s r ü s t u n g\n1. Schiffskörper und Mast und Rigg\nSchiffskörper in ausreichendem Zustand:                                                                       \u0002\nBesichtigt wurde\n– Außenhaut:                                                                                                  \u0002\n– Schotte:                                                                                                    \u0002\n– Deck:                                                                                                       \u0002\n– Aufbauten:                                                                                                  \u0002\nMast und Rigg in ausreichendem Zustand:                                                                       \u0002\nBesichtigt wurde\n– Mast(en):                                                                                                   \u0002\n– stehendes Gut:                                                                                              \u0002\n– laufendes Gut:                                                                                              \u0002\n– Segel:                                                                                                      \u0002\n– Restauftrieb nachgewiesen (nur bei Sportbooten ohne Antriebsmaschine)                                       \u0002\nBemerkungen:","3470             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\n2.    Lenzeinrichtungen\n2.1 Lenzeinrichtungen\n– funktionstüchtig:                                                                                                                 \u0002\n2.2 Handlenzpumpe\n– funktionstüchtig:                                                                                                                 \u0002\n2.3 Vom Cockpit oder Steuerstand bedienbar                                                                                          \u0002\nBemerkungen:\n3.    Anforderung gemäß Sicherheitsrichtlinie Kreuzer-Abteilung*)\n3.1 Grundanforderung\n– Notausgänge (5.2.2)                                                                                                               \u0002\nBemerkungen:\n3.2 Baumerkmale\n– Stabilität (6.0.2, 6.0.3)                                                                                                         \u0002\n– Wasserdichte Einheit des Rumpfes (6.1.1)                                                                                          \u0002\n– Luken (6.1.2)                                                                                                                     \u0002\n– Niedergang (6.1.3)                                                                                                                \u0002\n– Cockpitvolumen (6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3)                                                                                           \u0002\n– Cockpitlenzrohre (6.2.5)                                                                                                          \u0002\nBemerkungen:\n3.3 Seereling, Relingstützen ...\n– Seereling (7.0)                                                                                                                   \u0002\n– Fußreling (7.5)                                                                                                                   \u0002\nBemerkungen:\n*) Siehe Anforderung Sicherheitsrichtlinien Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes e.V., Gründgensstr. 18, 22309 Hamburg.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3471\n3.4 Inneneinrichtung\n– Ausrüstung 180°- sicher (5.4 - 5.5)                                                                  \u0002\n– Toilette (8.1.1 - 8.1.2)                                                                             \u0002\n– Schmutzwasser Fäkalientank                                                                           \u0002\n– Wassertank (8.5.1 - 8.5.3)                                                                           \u0002\n– Seeverschlüsse oder Ventile (6.5.1)                                                                  \u0002\nBemerkungen:\n3.5 Notsteuerausrüstung\n– Notpinne (11.3.1)                                                                                    \u0002\nBemerkungen:\n3.6 Sicherheitsausrüstung\n– Stauraum für das Rettungsfloß (12.4.2)                                                               \u0002\n– Sicherheitsleiter (12.7)                                                                             \u0002\nBemerkungen:\n4.  Ankerausrüstung\n4.1 Anker (9.3)\n– Art der Anker:\n– Anker in ausreichendem Zustand:                                                                      \u0002\n– Ankerkette in ausreichendem Zustand:                                                                 \u0002\n– Ankerleine in ausreichendem Zustand:                                                                 \u0002\n4.2 Schleppleine (9.3)\n–   Länge:                                    m\n–   Schleppleine in ausreichendem Zustand:                                                             \u0002\nBemerkungen:","3472          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\n5.   Handfeuerlöscher (9.0)\n5.1 Anzahl:                ———————\n5.2 Füllgewicht:           ———————\n5.3 Letztes Prüfdatum:     ———————\n5.4 an geeigneter Stelle                                                                                   \u0002\n5.5 in der Nähe des Hauptsteuerstandes                                                                     \u0002\n6.   Erforderliche Ausrüstung\nfür große Sportboote gemäß Anlage\n7.   Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen\n– Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden:                                                         \u0002\n– Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung liegt vor:                                   \u0002\nAusgestellt von:\n8.   Flüssiggasanlagen (8.3.2)\n– Flüssiggasanlagen vorhanden:                                                                             \u0002\n– Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb\nvon Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des\nGas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers liegt vor:                                                 \u0002\nPrüfungszeugnis Nr.:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3473\nIII. A n t r i e b s a n l a g e\n1.   Maschineneinrichtung\n1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig:                                                                      \u0002\n1.2 Brennstoffsystem\n– dicht:                                                                                                  \u0002\n– in ausreichendem Zustand:                                                                               \u0002\n1.3 Abgassystem in ausreichendem Zustand:                                                                 \u0002\n– Auspuff geschützt                                                                                       \u0002\n1.4 Welle geschützt                                                                                       \u0002\nBemerkungen:\n2.   E-Anlage\n2.1 Batterie:\n– in ausreichendem Zustand:                                                                               \u0002\n– ordnungsgemäß aufgestellt                                                                               \u0002\n– ausreichende Belüftung                                                                                  \u0002\n– sichere Befestigung                                                                                     \u0002\n2.2 Verteilernetz in gutem Zustand:                                                                       \u0002\n2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig:\n– Signalleuchten:                                                                                         \u0002\n– Schallsignalgerät:                                                                                      \u0002\n– übrige Verbraucher:                                                                                     \u0002\nBemerkungen:","3474            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\nIV. K l e i n e S p o r t b o o t e\nErforderliche Mindestausrüstung\n1. zugelassene Positionslaternen gemäß KVR/SeeSchStr0 vorhanden                                       \u0002\n2. Sichtzeichen bei Segelbooten mit Hilfsmotor (Kegel), Ankerball gemäß KVR                           \u0002\n3. funktionstüchtiges Schallsignalgerät (Nebelhorn) vorhanden gemäß KVR                               \u0002\n4. Rettungsmittel gemäß DIN 7929 / EN 395 / 399                                                       \u0002\n– Art:\n– Anzahl:\n5. Reservepaddel                                                                                      \u0002\n6. Bootshaken                                                                                         \u0002\n7. Leinen                                                                                             \u0002\n– Art:\n– Anzahl:\n8. Fender                                                                                             \u0002\n– Anzahl:\n9. Verbandskasten                                                                                     \u0002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002                                                                                                                                                       3475\nV. E r g e b n i s\n1. Das Sportboot/Wassermotorrad ist für fahrtüchtig befunden worden:                                                                                                                                       \u0002\n2. Mindestfreibordmarkierung erforderlich:                                                                                                                               \u0002 nein                            \u0002 ja\n3. Auflagen erforderlich:                                                                                                                                                \u0002 nein                            \u0002 ja\n4. Zugelassene Personenzahl:\nBemerkungen und Auflagen:\nDie Abnahme erfolgte durch:                         ....................................................................................................................................................................................................................\nOrt und Datum      ......................................................................................................\nStempel                                                                          Unterschrift ...............................................................................................................\nAnlage: Mindestausrüstung für große Sportboote","3476                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\nAnlage zum Abnahmeprotokoll\nMindestausrüstung für große Sportboote\nBootsname:                                                       Amtliches Kennzeichen:\nLfd.      Anzahl/                     Ausrüstungsgegenstand                                  Bemerkungen/Hinweise\nNr.       vorh. *)\n1                   Positionslaternen***)                                                gem. KVR/SeeSchStrO\n2                   Ankerlaterne***), Ankerball, Kegel, Nebelhorn                        gem. KVR\n3                   Feuerlöscher**) á 2 kg, Pulver\n4                   Log\n5                   Kompass, Handpeilkompass\n6                   Radarreflektor, Fernglas, Handlampe mit Morsetaste\n7                   Rettungsringe, davon mindestens .. Ring(e) mit Leine und Licht\n8                   vollautom. Rettungswesten**)/Feststoffwesten DIN 7929/EN 396/399\n9                   Sicherheitsgurte DIN 7925 und Sicherheitsleinen DIN 7927\n10                    Rettungsfloß**) (Größe entsprechend Personenzahl)\n11                    .. Fallschirmsignale, rot,        .. Handfackeln, rot,\n.. schwimmfähige Rauchsignale, orange\n12                    Flagge „N“ und „C“ / Bundesflagge\n13                    Erste-Hilfe-Kasten\n14                    1. Anker .... kg mit .... m Kette und .... m Leine / 2. Anker ... kg\n15                    Schlepptrosse .... m Länge, Bootshaken, Wurfleine 16 m Länge\n16                    Fender, Festmacher\n17                    Kochanlage (Petroleum / Spiritus / Gas**)                            Prüfbesch. SeeBG/DVGW\n18                    Handlot oder Echolot\n19                    Empfangsanlage (Radio) oder NAVTEX\n20                    Barometer\n21                    Logbuch oder Tagebuch\n22                    Seekarten, Seehandbuch, Leuchtfeuerverzeichnis gem. Fahrtgebiet      bei Erfordernis\n23                    Navigationshilfsmittel\n24                    Bug- und Heckkorb, Seereling\n25                    Außenbordtreppe\n26                    Toilette\n27                    Kojen\n28                    Wassertank .... l Inhalt / Kraftstofftank ..... l Inhalt\n29                    Absperrventile an Brennstofftanks\n30                    Fäkalientank/-aufbereitungsanlage                                    > 10 Personen erforderl.\n31                    Treibanker\n32                    Ersatzteile\n33                    Leckdichtungsmaterial\n34                    Werkzeug\n35                    Feuerlöschanlage**) im Motorraum                                     bei Motoryachten\n36                    Sturmfock / Trysegel                                                 bei Segelyachten\n37                    Reffeinrichtung\n38                    Drahtschere / Bolzenschneider\n39                    Kappbeil\nZusätzlich für Sportboote mit einer Länge über alles von 12,00 Metern und mehr:\n40                    Fahrtstörungslaternen***), Bälle                                     gem. KVR\n41                    Schallsignalanlage***)                                               gem. KVR\n42                    Glocke, ∅ 200 mm ***)                                                gem. KVR\n43                    UKW-Sprechfunkanlage/GMDSS                                           zugelassen\n44                    Navigationsanlage (Funkpeiler, GPS etc.)\n45                    Feuerlöscher**) á 2 kg\nSonstige Ausrüstung/Hinweise\n***) erforderlich, wenn ausgefüllt\n***) Prüfungsnachweis\n***) baumustergeprüft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002                                      3477\nAnlage 4\n(zu § 15 Abs. 2)\nBesetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten\nRumpflänge des Sportbootes/                                               Besetzung1)\nFahrtgebiet\nBis 15 m Rumpflänge:\n– Küstengewässer                                                          1 × Sportseeschifferschein2)\n– Küstennahe Seegewässer                                                  1 × Sporthochseeschifferschein3)\n– Weltweite Fahrt                                                         1 x Sporthochseeschifferschein\n1 x Sportseeschifferschein\n15 bis 25 m Rumpflänge:\n– Küstengewässer                                                          1 × Sportseeschifferschein3)\n– Küstennahe Seegewässer                                                  1 × Sporthochseeschifferschein\n1 × Sportseeschifferschein\n– Weltweite Fahrt                                                         2 × Sporthochseeschifferschein\nÜber 25 m Rumpflänge:\n– Küstengewässer                                                          2 × Sportseeschifferschein\n– Küstennahe Seegewässer                                                  1 × Sporthochseeschifferschein\n1 × Sportseeschifferschein\n– Weltweite Fahrt                                                         2 × Sporthochseeschifferschein\n1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.\n2) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportbootführerscheins-See besetzt\nwerden, der den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt.\n3) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt\nwerden."]}