{"id":"bgbl1-2002-63-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":63,"date":"2002-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/63#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-63-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_63.pdf#page=16","order":5,"title":"Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen","law_date":"2002-09-02T00:00:00Z","page":3448,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["3448          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\nGesetz\nzur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen\nVom 2. September 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            (2) Der nach § 5 festgesetzte Endpreis ist auf grenzüber-\nschreitende Verkäufe von Büchern innerhalb des Europäi-\nschen Wirtschaftsraumes anzuwenden, wenn sich aus\nArtikel 1                           objektiven Umständen ergibt, dass die betreffenden\nGesetz                             Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt\nworden sind, um dieses Gesetz zu umgehen.\nüber die Preisbindung für Bücher\n(Buchpreisbindungsgesetz)\n§5\n§1                                                   Preisfestsetzung\nZweck des Gesetzes                           (1) Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet,\neinen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die\nDas Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch.           Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer\nDie Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an          festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.\nLetztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buch-          Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.\nangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses\n(2) Wer Bücher importiert, darf zur Festsetzung des\nAngebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem\nEndpreises den vom Verleger des Verlagsstaates für\nes die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen\nDeutschland empfohlenen Letztabnehmerpreis ein-\nfördert.\nschließlich der in Deutschland jeweils geltenden Mehr-\nwertsteuer nicht unterschreiten. Hat der Verleger keinen\n§2                              Preis für Deutschland empfohlen, so darf der Importeur\nAnwendungsbereich                          zur Festsetzung des Endpreises den für den Verlagsstaat\nfestgesetzten oder empfohlenen Nettopreis des Verlegers\n(1) Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch               für Endabnehmer zuzüglich der in Deutschland jeweils\n1. Musiknoten,                                                geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten.\n2. kartographische Produkte,                                    (3) Wer als Importeur Bücher in einem Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu\n3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographi-\neinem von den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat\nsche Produkte reproduzieren oder substituieren und\nabweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann den\nbei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend\ngemäß Absatz 2 festzulegenden Endpreis in dem Ver-\nverlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind\nhältnis herabsetzen, wie es dem Verhältnis des erzielten\nsowie\nHandelsvorteils zu den üblichen Einkaufspreisen im Ein-\n4. kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten         kaufsstaat entspricht; dabei gelten branchentypische\nErzeugnisse die Hauptsache bildet.                         Mengennachlässe und entsprechende Verkaufskonditio-\n(2) Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter dieses      nen als Bestandteile der üblichen Einkaufspreise.\nGesetz, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutsch-         (4) Verleger oder Importeure können folgende End-\nland bestimmt sind.                                           preise festsetzen:\n(3) Letztabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer         1. Serienpreise,\nBücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf               2. Mengenpreise,\nerwirbt.\n3. Subskriptionspreise,\n§3                              4. Sonderpreise für Institutionen, die bei der Herausgabe\neinzelner bestimmter Verlagswerke vertraglich in einer\nPreisbindung\nfür das Zustandekommen des Werkes ausschlag-\nWer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letzt-              gebenden Weise mitgewirkt haben,\nabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten            5. Sonderpreise für Abonnenten einer Zeitschrift beim\nPreis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter     Bezug eines Buches, das die Redaktion dieser Zeit-\nBücher.                                                          schrift verfasst oder herausgegeben hat, und\n6. Teilzahlungszuschläge.\n§4\n(5) Die Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für\nGrenzüberschreitende Verkäufe                     einen bestimmten Titel durch einen Verleger oder Impor-\n(1) Die Preisbindung gilt nicht für grenzüberschreitende    teur oder deren Lizenznehmer ist zulässig, wenn dies\nVerkäufe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.        sachlich gerechtfertigt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002                 3449\n§6                               1. Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick\nauf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht\nVertrieb\nins Gewicht fallen, abgibt,\n(1) Verlage müssen bei der Festsetzung ihrer Verkaufs-\n2. geringwertige Kosten der Letztabnehmer für den Be-\npreise und sonstigen Verkaufskonditionen gegenüber\nsuch der Verkaufsstelle übernimmt,\nHändlern den von kleineren Buchhandlungen erbrachten\nBeitrag zur flächendeckenden Versorgung mit Büchern             3. Versand- oder besondere Beschaffungskosten über-\nsowie ihren buchhändlerischen Service angemessen be-               nimmt oder\nrücksichtigen. Sie dürfen ihre Rabatte nicht allein an dem      4. andere handelsübliche Nebenleistungen erbringt.\nmit einem Händler erzielten Umsatz ausrichten.\n(2) Verlage dürfen branchenfremde Händler nicht zu                                          §8\nniedrigeren Preisen oder günstigeren Konditionen belie-\nfern als den Buchhandel.                                                          Dauer der Preisbindung\n(3) Verlage dürfen für Zwischenbuchhändler keine höhe-         (1) Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Ver-\nren Preise oder schlechteren Konditionen festsetzen als         öffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für\nfür Letztverkäufer, die sie direkt beliefern.                   Bücher zu beenden, die zu einer vor mindestens 18 Mona-\nten hergestellten Druckauflage gehören.\n§7                                 (2) Bei Büchern, die in einem Abstand von weniger als\n18 Monaten wiederkehrend erscheinen oder deren Inhalt\nAusnahmen                             mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereig-\n(1) § 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern                  nisses erheblich an Wert verliert, ist eine Beendigung der\nPreisbindung durch den Verleger oder Importeur ohne\n1. an Verleger oder Importeure von Büchern, Buchhänd-\nBeachtung der Frist gemäß Absatz 1 nach Ablauf eines\nler oder deren Angestellte und feste Mitarbeiter für\nangemessenen Zeitraums seit Erscheinen möglich.\nderen Eigenbedarf,\n2. an Autoren selbständiger Publikationen eines Verlages                                       §9\nfür deren Eigenbedarf,\nSchadensersatz- und Unterlassungsansprüche\n3. an Lehrer zum Zwecke der Prüfung einer Verwendung\nim Unterricht,                                                (1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhan-\ndelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen wer-\n4. als Mängelexemplare, die verschmutzt oder beschä-            den. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum\ndigt sind oder einen sonstigen Fehler aufweisen.            Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen\n(2) Beim Verkauf von Büchern können wissenschaft-            Schadens verpflichtet.\nlichen Bibliotheken, die jedem auf ihrem Gebiet wissen-           (2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend\nschaftlich Arbeitenden zugänglich sind, bis zu 5 Prozent,       gemacht werden\njedermann zugänglichen kommunalen Büchereien, Lan-\ndesbüchereien und Schülerbüchereien sowie konfessio-            1. von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,\nnellen Büchereien und Truppenbüchereien der Bundes-             2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb-\nwehr und des Bundesgrenzschutzes bis zu 10 Prozent                 licher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von\nNachlass gewährt werden.                                           Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerb-\n(3) Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schul-           liche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem-\nunterricht, die überwiegend von der öffentlichen Hand              selben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach\nfinanziert werden, gewähren die Verkäufer folgende Nach-           ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-\nlässe:                                                             tung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben\nder Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich\n1. bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25 000 Euro              wahrzunehmen, und die Handlung geeignet ist, den\nfür Titel mit                                                  Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu\nmehr als 10 Stück                    8 Prozent Nachlass,       beeinträchtigen,\nmehr als 25 Stück                   10 Prozent Nachlass,    3. von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeu-\nren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer\nmehr als 100 Stück                  12 Prozent Nachlass,       tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt\nmehr als 500 Stück                  13 Prozent Nachlass,       worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbin-\ndungstreuhänder),\n2. bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als\n4. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass\n25 000 Euro                         13 Prozent Nachlass,       sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des\n38 000 Euro                         14 Prozent Nachlass,       Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n50 000 Euro                         15 Prozent Nachlass.\nnach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäi-\nSoweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener               schen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998\nBudgets angeschafft werden, ist stattdessen ein generel-           über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbrau-\nler Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen            cherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils\nzu gewähren.                                                       geltenden Fassung eingetragen sind.\n(4) Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nach § 3       Die Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch\nnicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches             auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der","3450            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\nAnspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche                                    Artikel 2\nBelange der Letztabnehmer berührt werden.\nÄnderung des Gesetzes\n(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberech-               gegen Wettbewerbsbeschränkungen\ntigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei                  Die Überschrift und Absatz 1 von § 15 des Gesetzes\nEinrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des         gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der\nUnterlassungsklagegesetzes.                                    Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546),\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), werden wie folgt\n§ 10\ngefasst:\nBucheinsicht\n„§ 15\n(1) Sofern der begründete Verdacht vorliegt, dass ein               Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften\nUnternehmen gegen § 3 verstoßen hat, kann ein Gewer-\nbetreibender, der ebenfalls Bücher vertreibt, verlangen,          (1) § 14 gilt nicht, soweit ein Unternehmen, das Zeitun-\ndass dieses Unternehmen einem von Berufs wegen zur             gen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser\nVerschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der wirt-          Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der\nschafts- oder steuerberatenden Berufe Einblick in seine        Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder\nBücher und Geschäftsunterlagen gewährt. Der Bericht            ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterver-\ndes Buchprüfers darf sich ausschließlich auf die ihm           äußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu\nbekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften             Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die\ndieses Gesetzes beziehen.                                      Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substi-\ntuieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als über-\n(2) Liegt eine Zuwiderhandlung vor, kann der Gewerbe-       wiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kom-\ntreibende von dem zuwiderhandelnden Unternehmen die            binierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder Zeitschrift\nErstattung der notwendigen Kosten der Buchprüfung ver-         im Vordergrund steht.“\nlangen.\n§ 11\nArtikel 3\nÜbergangsvorschrift\nInkrafttreten\nVon Verlegern oder Importeuren vertraglich festgesetzte\nEndpreise für Bücher, die zum 1. Oktober 2002 in Verkehr          Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\ngebracht waren, gelten als Preise im Sinne von § 5 Abs. 1.     dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. September 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}