{"id":"bgbl1-2002-63-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":63,"date":"2002-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/63#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_63.pdf#page=14","order":4,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (5. StUÄndG)","law_date":"2002-09-02T00:00:00Z","page":3446,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["3446           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes\n(5. StUÄndG)\nVom 2. September 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               ee) Folgende Sätze werden angefügt:\n„Unterlagen mit personenbezogenen Informa-\nArtikel 1                                    tionen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen nur zur\nVerfügung gestellt werden, soweit durch deren\nDas Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember 1991                    Verwendung keine überwiegenden schutzwür-\n(BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch Artikel 6 des                 digen Interessen der dort genannten Personen\nGesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), wird wie                  beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist\nfolgt geändert:                                                         insbesondere zu berücksichtigen, ob die Infor-\nmationserhebung erkennbar auf einer Men-\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 14 wie folgt              schenrechtsverletzung beruht.“\ngefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 14 (weggefallen)“.\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 14 wird aufgehoben.                                                „1. diese offenkundig sind,“.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n3. § 32 wird wie folgt geändert:                                        „2. es sich um Informationen handelt über\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    – Mitarbeiter des Staatssicherheitsdiens-\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                    tes, soweit diese nicht Tätigkeiten für\nden Staatssicherheitsdienst vor Voll-\n„2. Duplikate von Unterlagen, in denen die\nendung des 18. Lebensjahres betreffen,\npersonenbezogenen Informationen anony-\noder\nmisiert worden sind, es sei denn, die Infor-\nmationen sind offenkundig,“.                               – Begünstigte      des    Staatssicherheits-\nbb) In Nummer 3 werden der erste Spiegelstrich                          dienstes,“.\nund nach dem dritten Spiegelstrich die Wör-             cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3\nter „soweit durch die Verwendung keine über-                und 4 angefügt:\nwiegenden schutzwürdigen Interessen der                     „3. es sich um Informationen handelt über\ngenannten Personen beeinträchtigt werden,“                      Personen der Zeitgeschichte, Inhaber poli-\ngestrichen.                                                     tischer Funktionen oder Amtsträger,\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                 soweit diese ihre zeitgeschichtliche Rolle,\n„4. Unterlagen mit personenbezogenen Infor-                     Funktions- oder Amtsausübung betreffen,\nmationen über Personen der Zeitgeschichte,                 oder\nInhaber politischer Funktionen oder Amts-              „4. die Personen, über die personenbezogene\nträger, soweit es sich um Informationen                    Informationen veröffentlicht werden sollen,\nhandelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle,                eingewilligt haben.“\nFunktions- oder Amtsausübung betreffen,“.          dd) Folgende Sätze werden angefügt:\ndd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5                         „Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nr. 2\nangefügt:                                                   und 3 genannten personenbezogenen Infor-\n„5. Unterlagen mit anderen personenbezoge-                  mationen dürfen keine überwiegenden schutz-\nnen Informationen, wenn die schriftlichen              würdigen Interessen der genannten Personen\nEinwilligungen der betreffenden Personen               beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist\nvorgelegt werden; die Einwilligungen müs-              insbesondere zu berücksichtigen, ob die Infor-\nsen den Antragsteller, das Vorhaben und                mationserhebung erkennbar auf einer Men-\ndie durchführenden Personen bezeichnen.“               schenrechtsverletzung beruht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002             3447\n4. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:                     zwei Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der\nAbwägung zugänglich gemacht werden.\n„§ 32a\n(2) Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die\n(1) Sollen Unterlagen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4        Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der be-\nzur Verfügung gestellt werden, sind die hiervon betrof-       treffenden Person nicht zu befürchten ist, die Benach-\nfenen Personen zuvor rechtzeitig darüber und über den         richtigung nicht möglich ist oder diese nur mit unver-\nInhalt der Information zu benachrichtigen, damit Ein-         hältnismäßigem Aufwand möglich wäre.“\nwände gegen ein Zugänglichmachen solcher Unter-\nlagen vorgebracht werden können. Der Bundesbeauf-\ntragte berücksichtigt diese Einwände bei der nach § 32                              Artikel 2\nAbs. 1 vorzunehmenden Interessenabwägung. Soweit             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nkein Einvernehmen erzielt wird, dürfen Unterlagen erst     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. September 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nfür d en Bund esminist er d es Innern\nDäub ler- Gmelin"]}