{"id":"bgbl1-2002-63-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":63,"date":"2002-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/63#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_63.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FStrPrivFinÄndG)","law_date":"2002-09-01T00:00:00Z","page":3442,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["3442           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\nGesetz\nzur Änderung\ndes Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes\nund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\n(FStrPrivFinÄndG)\nVom 1. September 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  (4) Der Private ist verpflichtet, die jeweils geltenden\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 Mautgebühren für den Verkehrsteilnehmer deutlich\nsichtbar und gut lesbar auszuhängen.“\nArtikel 1\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nFernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes                                               „§ 3\nDas Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom                                      Mautgebühren\n30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) wird wie folgt geändert:          (1) Mautgebühren nach § 2 können erhoben werden\nfür die Benutzung von nach Maßgabe dieses Gesetzes\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                   errichteten\n„§ 2                              1. Brücken, Tunneln und Gebirgspässen im Zuge von\nMautgebührenerhebung durch Private                      Bundesautobahnen und Bundesstraßen,\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, einen         2. mehrstreifigen Bundesstraßen mit getrennten Fahr-\nPrivaten, der sich vertraglich zur Übernahme von Auf-             bahnen für den Richtungsverkehr mit Kraftfahrzeu-\ngaben nach § 1 Abs. 2 für ein in der Rechtsverordnung             gen.\nnach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegtes Fernstraßenprojekt        Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nverpflichtet, durch Rechtsverordnung mit dem Recht            nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nzur Erhebung einer Mautgebühr nach Maßgabe des § 3            nung im Einvernehmen mit den betroffenen Landes-\nfür diesen Bundesfernstraßenabschnitt zu beleihen.            regierungen und ohne Zustimmung des Bundesrates\nSie können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-             die Strecken festzulegen, die nach Maßgabe dieses\nnung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde über-            Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverord-\ntragen. Die Mautgebühr dient der Refinanzierung der           nungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert wer-\ndem Privaten im Zusammenhang mit der Erfüllung der            den sollen.\nnach § 1 Abs. 2 übernommenen Aufgaben entstehen-                 (2) Die Mautgebühren richten sich nach den Kosten\nden Aufwendungen zuzüglich eines projektangemes-              für Bau, Erhaltung, Betrieb und weiteren Ausbau der\nsenen Unternehmergewinns. Das Mautgebührenauf-                jeweiligen Strecke. In diesem Rahmen müssen sie\nkommen steht dem Privaten zu. Der Private untersteht          zumindest unter Berücksichtigung von Wegstrecke\nder Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landes-         und der Fahrzeugart in einem angemessenen Verhält-\nstraßenbaubehörde. Diese ist ermächtigt, ihre Auf-            nis zu dem durchschnittlichen Vorteil der Benutzung\nsichtsbefugnisse auf nachgeordnete Behörden zu über-          stehen. Die Höhe der Mautgebühren kann auch von\ntragen. Ein Widerspruchsverfahren gegen einen von dem         der Häufigkeit und dem Zeitpunkt der Benutzung\nPrivaten erlassenen Gebührenbescheid findet nicht             abhängig gemacht werden.\nstatt. Die Vollstreckung der Gebührenbescheide erfolgt\nnach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.                (3) Berücksichtigungsfähige Kosten sind die bei wirt-\nschaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaft-\n(2) Der Private ist zur Beschaffung, Anbringung,           lichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Diese set-\nUnterhaltung und Entfernung aller für den Betrieb der         zen sich zusammen aus den Grundkosten und den kal-\nStrecke erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrs-          kulatorischen Kosten. Grundkosten sind die Kosten für\neinrichtungen verpflichtet. Er hat deren Anordnung            den Betrieb, die Instandhaltung und die Instandset-\nspätestens vier Monate vor der Indienststellung der           zung der Strecke sowie Steuern, Gebühren, Beiträge\nStrecke bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde            und Abgaben, mit Ausnahme der Einkommen- und\nunter Vorlage eines Verkehrszeichenplans zu beantra-          Körperschaftsteuer einschließlich der darauf entfallen-\ngen. Später notwendige Änderungen sind unverzüglich           den Zuschläge nach den jeweils geltenden gesetz-\nzu beantragen. Der Betreiber untersteht insoweit der          lichen Vorschriften. Zu den Grundkosten gehören ins-\nAufsicht der Straßenverkehrsbehörde; deren Anord-             besondere die Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebs-\nnungen und Weisungen ist Folge zu leisten.                    stoffe, Entgelte für in Anspruch genommene Fremd-\n(3) Der Private ist berechtigt, die zur Durchführung       leistungen, Personalkosten sowie Fremdkapitalzinsen.\nder Mautgebührenerhebung erforderlichen Verkehrs-             Zu den kalkulatorischen Kosten zählen Abschreibun-\nzeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe                gen sowie kalkulatorische Wagnisse und Zinsen. Der\ndes von den Straßenverkehrsbehörden genehmigten               Berechnung von Abschreibungen sind die Anschaf-\nVerkehrszeichenplans zu betreiben.                            fungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002              3443\nDer Abschreibungsbetrag ist auf die betriebsgewöhn-           Privaten ansatzfähigen Kosten, die um die bereits\nliche Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage oder jewei-         nachgewiesenen Kosten aktualisiert wurden; der\nligen Teile der Anlage zu verteilen, höchstens jedoch         Nachweis erfolgt durch prüfbare Aufstellung der\nauf den Zeitraum der Konzessionslaufzeit. Die                 Kosten, die eine rasche und sichere Beurteilung\nAnschaffungs- und Herstellungskosten sind vor der             ermöglichen muss.“\nBerechnung der Abschreibung um eine darauf entfal-\nlende etwaige Anschubfinanzierung und um darauf            4. § 6 wird wie folgt gefasst:\nentfallende etwaige sonstige öffentliche Fördermittel\nzu vermindern. Sonderabschreibungen und steuerlich                                        „§ 6\nveranlasste erhöhte Absetzungen bleiben außer                                 Entrichtung der Mautgebühr\nBetracht. Kalkulatorische Zinsen sind Kosten, die für\n(1) Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus\ndie Bereitstellung des von dem Privaten eingesetzten\nder Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 und 3\nEigenkapitals angesetzt werden.\nergebenden Höhe spätestens bei Beginn der maut-\n(4) Als angemessene kalkulatorische Verzinsung des         gebührenpflichtigen Benutzung der Strecke oder im\nvon dem Privaten eingesetzten Eigenkapitals gilt die          Falle einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt\ndurchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bun-         an den Privaten zu entrichten.\ndesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der\n(2) Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung\njeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen, zuzüglich\nder Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen.\neines dem jeweiligen unternehmerischen Risiko ange-\nDarüber hinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs-\nmessenen Risikozuschlags. Der Risikozuschlag darf\noder automatisierten Verfahren erheben. Auf Verlan-\nnicht zu einer unverhältnismäßigen Verzinsung des ein-\ngen des Schuldners ist eine Quittung zu erteilen.\ngesetzten Eigenkapitals führen.\n(3) Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder\n(5) Unverhältnismäßige Kostenunter- oder Kosten-\nim automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Priva-\nüberdeckungen sind rechtzeitig und angemessen aus-\nte Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit\nzugleichen. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung\ndies erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige\nist ausgeschlossen, wenn sich der Private durch Ver-\nBenutzungen zu ermöglichen (Berechnungsdaten),\neinbarung im Konzessionsvertrag verpflichtet, Bau,\nabzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren\nErhaltung und Betrieb der Strecke zu einem Festpreis\n(Kontrolldaten). Es sind\ndurchzuführen, der dann zu gleichen Teilen auf die\nKonzessionslaufzeit aufgeteilt wird. Die Kalkulation          1. Berechnungsdaten:\ndes Festpreises ist im Konzessionsvertrag offen zu                a) das Kennzeichen des Fahrzeugs,\nlegen und im Rahmen der Berechnung der konkreten\nMautgebührenhöhe unter Beachtung der Absätze 2                    b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen\nund 3 und der Rechtsverordnungen gemäß § 3a                           Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeug-\nnachzuprüfen. Auch für die Kosten des Betriebs der                    kombination,\njeweiligen Strecke und für die Kosten des Betriebs der            c) die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;\nMautgebührenerhebungseinrichtungen können Fest-\n2. Abrechnungsdaten:\npreisvereinbarungen getroffen werden, die dann ent-\nsprechend zu behandeln sind.“                                     a) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Be-\nnutzung der Strecke,\n3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                           b) Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch\n„§ 3a                                       zu entrichtenden Mautgebühr,\nRechtsverordnung                               c) sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch\nüber die Höhe der Mautgebühr                             Rechtsverordnung nach Absatz 6 zugelassenen\nZahlungs- und Abrechnungsverfahren erforder-\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nlich sind;\nWohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen durch                  3. Kontrolldaten:\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   a) das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,\nnähere Bestimmungen über die Bemesssung der\nMautgebühren und die Kalkulation des Gebühren-                    b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen\nsatzes nach § 3 Abs. 2 bis 5 zu erlassen.                             Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeug-\nkombination,\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen bestimmt durch Rechtsverordnung                     c) die Höhe der entrichteten und der zu entrichten-\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landes-                        den Mautgebühr,\nstraßenbaubehörde und ohne Zustimmung des Bun-                    d) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Be-\ndesrates für die in einer Rechtsverordnung nach § 3                   nutzung der Strecke,\nAbs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke die Höhe der\nMautgebühr unter Beachtung des § 3 Abs. 2 bis 5 und               e) der Name der Person, die die Strecke benutzt.\nder Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 1. Der Private               (4) Der Schuldner der Mautgebühr hat bei der Maut-\nerwirbt mit Auftragserteilung einen Anspruch auf deren        gebührenerhebung nach Maßgabe des § 8 mitzuwir-\nErlass. Solange die ansatzfähigen Kosten noch nicht           ken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Maut-\nabschließend feststehen, erfolgt die Festsetzung der          gebührenerhebung ordnungsgemäß zu benutzen und\nMautgebühren in der Rechtsverordnung nach Satz 1              die für die Mautgebührenerhebung maßgeblichen Tat-\nauf der Basis der nach der Angebotskalkulation des            sachen anzugeben.","3444            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\n(5) Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Ver-      von Geschäftsstatistiken speichern, verändern und\ntrag über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr                 nutzen.\ngeschlossen, sind die Vorschriften über Datenverar-\n§ 10\nbeitung im Auftrag anzuwenden. Die Absätze 2 und 3\ngelten für den Auftragnehmer entsprechend.                                           Bußgeldvorschriften\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nWohnungswesen erlässt nach Anhörung der jeweils                 fahrlässig\nzuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde                    1. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                       verordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 die Mautgebühr\ndesrates ergänzende Bestimmungen über Art und                        nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,\nUmfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der\nDaten nach Absatz 3 für die vom Privaten jeweils ein-           2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\ngesetzten Verfahren.“                                                einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, jeweils auch\nin Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, Daten erhebt oder\n5. Nach § 7 werden folgende §§ 8 bis 10 eingefügt:                      verarbeitet, oder\n„§ 8                               3. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Daten nicht oder nicht\nrechtzeitig löscht.\nNachweis und\nKontrolle der Mautgebührenentrichtung                     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend\n(1) Auf Verlangen des Privaten hat der Schuldner die         Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu\nordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühr nach-                 zweihunderttausend Euro geahndet werden.“\nzuweisen. Hat der Schuldner im Voraus die Maut-\ngebühr entrichtet und hierüber Belege erhalten, so hat\ner diese bei der Benutzung mitzuführen und auf Verlan-      6. Der bisherige § 8 wird § 11.\ngen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung\nauszuhändigen.\nArtikel 2\n(2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder\nnicht in voller Höhe entrichtet, darf der Private die Kon-                            Änderung des\ntrolldaten zum Zweck der Einziehung der Mautgebühr                             Straßenverkehrsgesetzes\noder zur Erstellung des Gebührenbescheids erheben              Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-\nund verarbeiten.                                            blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten\n§9                            bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), wird wie\nDatenlöschungen, Geschäftsstatistiken             folgt geändert:\n(1) Der Private hat                                      1. In § 35 Abs. 1 werden in Nummer 9 das Wort „oder“\n1. Berechnungsdaten, soweit sie nicht Abrechnungs-              durch ein Komma ersetzt, in Nummer 10 der Punkt am\ndaten sind, unverzüglich nach Durchführung der              Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nBerechnung zu löschen,                                      mern 11 und 12 angefügt:\n2. Abrechnungsdaten zu löschen, sobald feststeht,               „11. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung\ndass die Mautgebühr nach § 6 entrichtet wurde und                   von Bundesfernstraßen und zur Verfolgung von\nRechtsmittel nicht oder nicht fristgerecht eingelegt                Ansprüchen nach dem Fernstraßenbauprivat-\nwurden,                                                             finanzierungsgesetz vom 30. August 1994\n(BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung\n3. Kontrolldaten zu löschen, sobald feststeht, dass die\noder\nMautgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde,\n12.     zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung\n4. Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle\nvon Straßen nach Landesrecht und zur Verfol-\nerhoben und gespeichert wurden, unmittelbar nach\ngung von Ansprüchen nach den Gesetzen der\ndem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraft-\nLänder über den gebührenfinanzierten Neu- und\nfahrzeug nicht der Mautgebührenpflicht unterliegt.\nAusbau von Straßen.“\nWurden fristgemäß Rechtsmittel gegen den Maut-\n2. Nach § 36 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\ngebührenbescheid eingelegt, sind die Daten spätes-\ntens einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss                   „(2a) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und\ndes Verfahrens zu löschen. Ist die Mautgebühr nicht             Nr. 12 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch\nnach § 6 entrichtet worden, hat der Private die Kontroll-       Abruf im automatisierten Verfahren an den Privaten,\nund Verfahrensdaten spätestens einen Monat nach                 der mit der Erhebung der Mautgebühr beliehen worden\nrechtskräftigem Abschluss des Verwaltungs- und Voll-            ist, erfolgen.“\nstreckungsverfahrens oder Ordnungswidrigkeiten-\noder Strafverfahrens zu löschen.\nArtikel 3\n(2) Ist die Erteilung einer Quittung vereinbart worden,\nsind die zu quittierenden Daten nach Erteilung der                                    Änderung der\nQuittung unverzüglich zu löschen.                                             Straßenverkehrs-Ordnung\n(3) Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten              § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November\ndarf der Private in anonymisierter Form zur Erstellung      1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002                       3445\nArtikel 24 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529)                Buchstabe c bis e sowie die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 6a gespeicherten Fahr-\nzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die\n1. Nach Absatz 1d wird folgender neuer Absatz 1e ein-                    Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Maut-\ngefügt:                                                              gebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-\ngesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der\n„(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für                   jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.\nden Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken\nerforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrich-                     (2) Die Daten nach Absatz 1 werden für den mit der\ntungen auf der Grundlage des von dem Konzessions-                    Erhebung der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbau-\nnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die                      privatfinanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum\nerforderlichen Anordnungen sind spätestens drei                      Abruf bereitgehalten.\nMonate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu                         (3) Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermitt-\ntreffen.“                                                            lung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr\nnach Gesetzen der Länder über den gebührenfinan-\n2. Der bisherige Absatz 1e wird Absatz 1f.                               zierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich\nsind.“\nArtikel 4\nÄnderung der                                                             Artikel 5\nFahrzeugregisterverordnung                                 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987                  Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort\n(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 5 des              geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nGesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586), wird wie               jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-\nfolgt geändert:                                                      verordnung geändert werden.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12\nfolgende Angabe eingefügt:                                                                   Artikel 6\n„§ 12a Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2a des                                    Neufassung des\nStraßenverkehrsgesetzes“.                                   Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\n2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                         nungswesen kann den Wortlaut des Fernstraßenbau-\n„§ 12a                                 privatfinanzierungsgesetzes in der vom Tage des Inkraft-\nÜbermittlung von Daten nach                       treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\n§ 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes                 gesetzblatt bekannt machen.\n(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten\nVerfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach                                            Artikel 7\n§ 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die\nInkrafttreten\nnach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsge-\nsetzes gespeicherten Halterdaten und die nach § 4                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nAbs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 7            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. September 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nKurt Bod ew ig"]}