{"id":"bgbl1-2002-63-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":63,"date":"2002-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_63.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (2. SprengÄndG)","law_date":"2002-09-01T00:00:00Z","page":3434,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["3434                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften\n(2. SprengÄndG)*)**)\nVom 1. September 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     2. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe c werden die Wörter „und einem\nArtikel 1                                        Identifikationszeichen“ und „dieses Zeichens und“\nÄnderung des Sprengstoffgesetzes                                    gestrichen.\nDas Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntma-                       b) In Buchstabe d werden nach der Angabe „§ 5a\nchung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert                       Abs. 1,“ die Wörter „das Verfahren zur Vergabe\ndurch Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001                                einer Identifikationsnummer zum Zwecke der\n(BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:                                       Registrierung, deren Bekanntmachung sowie der\n01. In § 1 Abs. 4 Nr. 3 wird nach der Angabe „bis 22,“ die                        Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer\nAngabe „24 Abs. 1 hinsichtlich der Anleitung zur Ver-                      Mitgliedstaaten,“ eingefügt.\nwendung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht\nentgegenstehen, §§“ eingefügt.                                      3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n02. In § 1 Abs. 5 wird folgende Nummer 3 angefügt:                             „(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf\nnicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder\n„3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicher-                    aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,\nheit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbrin-                      ausführt oder verbringt oder durch den Geltungsbe-\ngen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen                        reich dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohn-\nerlassen sind.“                                                  sitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlas-\nsung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern\n1. § 5a wird wie folgt geändert:                                            eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähi-\na) In der Überschrift werden die Wörter „und Verwen-                   gungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder\ndungsbestimmungen“ gestrichen.                                     ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat.“\nb) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.\n4. § 15 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Bundesanstalt kann vom Erfordernis des\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nKonformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1\nAusnahmen zulassen zum Zwecke                                              „Der Einführer oder Verbringer hat darüber\nhinaus nachzuweisen, dass für die explo-\n1. der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines\nsionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer\nin einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmäch-\nRechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes\ntigten oder des Ausführers sowie\nvorgeschriebene Lager- und Verträglichkeits-\n2. der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, sei-                        gruppenzuordnung durch die zuständige Stel-\nnes in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevoll-                          le erfolgt ist; dies gilt nicht für die Einfuhr oder\nmächtigten oder des Vernichters,                                       das Verbringen zum Zwecke der Zulassung,\nsoweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder                               der EG-Baumusterprüfung oder der Lager-\nSachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleis-                          und Verträglichkeitsgruppenzuordnung.“\ntet ist. Das Verbot des Überlassens an andere                          bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\naußerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 3\nfindet keine Anwendung im Falle der Nummer 2.“                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.                                               aa) Nach dem Wort „gilt“ werden die Wörter „mit\nAusnahme von Satz 2“ eingefügt.\nbb) Die Wörter „Zollniederlagen, Zollverschluss-\nlagern oder in Freihäfen“ werden durch die\n*) Mit diesem Gesetz wird die Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG des                  Wörter „verschlossenen Zolllagern oder in\nRates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über\ndas Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile\nFreizonen des Kontrolltyps I“ ersetzt.\nZwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches\nRecht ergänzt.                                                         5. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-      a) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.\nfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und\nder Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG    b) Der nunmehrige Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nNr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr.              „Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die\nL 217 S. 18), sind beachtet worden.                                           von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002                3435\nStelle festgelegten Anleitungen zur Verwendung                 bb) Nach Buchstabe c wird das Komma durch\nsowie die allgemein anerkannten Regeln der                          ein Semikolon ersetzt.\nSicherheitstechnik anzuwenden.“                                cc) Buchstabe d wird gestrichen.\nb) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Deut-\n6. § 32 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nschen Lebensrettungsgesellschaft“ die Wörter\nIn Satz 1 werden nach den Wörtern „Zulassung aus“                  „oder der Deutschen Gesellschaft zur Rettung\ndie Wörter „ , stellt jemand pyrotechnische Gegen-                 Schiffbrüchiger“ eingefügt.\nstände ohne Anwendung eines auf Grund dieses\nGesetzes vorgeschriebenen Qualitätssicherungsver-          2. § 3 wird wie folgt geändert:\nfahrens her oder verwendet jemand solche“ einge-              a) Absatz 1 Nr. 4 wird gestrichen; Nr. 5 bis 11 wer-\nfügt.                                                              den Nr. 4 bis 10.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n7. Nach § 32a Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nIn Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 sowie in Satz 4 wird\n„(1a) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf\njeweils die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe\npyrotechnische Gegenstände, deren Herstellung\n„Nr. 4“ ersetzt.\nunter Anwendung eines auf Grund einer Verordnung\nvorgeschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens er-         3. § 3a wird wie folgt gefasst:\nfolgt.“\n„§ 3a\n8. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils               § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 8, Abs. 2 und 3 gilt für\nnach dem Wort „ausgenommen“ die Wörter „nach § 5              Explosivstoffe entsprechend mit der Maßgabe, dass\nAbs. 1 Satz 1 zugelassene“ eingefügt.                         für diese einschließlich ihres Verbringens § 5a Abs. 1\ndes Gesetzes keine Anwendung findet.“\n9. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n4. In § 4 Abs. 2 wird nach der Angabe „T1“ das Wort\na) Die Nummern 3b und 3d werden gestrichen.                   „ , Anzündmittel“ eingefügt; nach dem Wort „Modell-\nb) Die bisherige Nummer 3c wird Nummer 3b und wie             raketen“ werden die Wörter „und die hierfür\nfolgt geändert:                                           bestimmten Anzündmittel“ gestrichen.\nDie Angabe „Satz 5“ wird durch die Angabe              5. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Deutsche\n„Satz 3“ ersetzt.                                         Montan-Technologie-Gesellschaft für Forschung\nc) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a ein-               und Prüfung mbH, DMT-Fachstelle für Sprengwesen\ngefügt:                                                   (Bergbau-Versuchsstrecke)“ durch die Wörter\nersetzt „Deutsche Montan Technologie GmbH,\n„12a. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung          Geschäftsbereich ProTec“.\nnicht oder nicht richtig anwendet,“.\n6. In der Überschrift zu Abschnitt II wird nach dem Wort\n10. § 47 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                            „Explosivstoffe“ das Wort „ , Identifikationsnummer“\nangefügt.\n„(5) Am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr\nbefindliche Explosivstoffe dürfen längstens bis zum        7. § 6a wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 2005 weiterhin im Geltungsbereich des\nGesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen            a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:\noder verwendet werden.“                                              „(1a) Explosivstoffe sind vom Verwender vor der\nerstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des\nGesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. Der\nArtikel 2                                   Anzeige ist die nach Anhang I Abschnitt II Nr. 1\nÄnderung der Ersten                                Buchstabe k der Richtlinie 93/15/EWG vom\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz                            5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmun-\ngen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle\nDie Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der\nvon Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG\nFassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991\nNr. L 121 S. 20) vorgeschriebene Anleitung beizu-\n(BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 338 der Ver-\nfügen. Die Bundesanstalt vergibt zum Nachweis\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie\nder Anzeige eine Identifikationsnummer. Die Bun-\nfolgt geändert:\ndesanstalt kann zur Abwendung von Gefahren für\nLeben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        oder Dritter die vom Hersteller festgelegten An-\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                        leitungen zur Verwendung von Explosivstoffen\neinschränken oder ergänzen; eine nachträgliche\naa) In Buchstabe b werden die Wörter „pyrotech-\nEinschränkung oder Ergänzung ist zulässig.“\nnischen Schnellauslösevorrichtungen mit\neinem Satz von nicht mehr als 2 g“ durch die        b) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 3a“ jeweils\nWörter „Schnellauslösevorrichtungen (Aus-                durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.\nlöser für Gasgeneratoren gelten nicht als\nSchnellauslösevorrichtungen) mit nicht mehr      8. § 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nals 2 g explosionsgefährlichen Stoffen“ er-         „Satz 2 findet entsprechende Anwendung für die\nsetzt.                                              Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1a Satz 3.“","3436         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\n9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         b) Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nfügt:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sprengzu-\nbehör“ die Wörter eingefügt „ , der nach § 6a                   „(4) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klas-\nAbs. 1a Satz 1 angezeigten Explosivstoffe, der                se IV herstellt, einführt oder in den Geltungsbe-\nnach § 6a Abs. 1a Satz 4 festgelegten Beschrän-               reich des Gesetzes verbringt oder sie einführen\nkungen oder Ergänzungen der Anleitung zur Ver-                oder in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-\nwendung“.                                                     bringen lässt, darf diese anderen nur überlassen\noder selbst verwenden, wenn für diese Gegen-\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „das Identifika-\nstände ein Qualitätssicherungsverfahren nach\ntionszeichen“ durch die Wörter „die Identifika-\nAnlage 11 durchgeführt worden ist.“\ntionsnummer“ ersetzt.\nc) In Nummer 4 werden die Wörter „ , insbesondere       12. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „ , ausge-\ndie von der Bundesanstalt gemäß § 5a Abs. 2 des           nommen einem solchen der Klasse IV,“ gestrichen.\nGesetzes festgelegten Verwendungsbestimmun-\ngen“ gestrichen.                                     13. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n10. § 14 wird wie folgt geändert:\n„Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen\naa) An Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:               von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II\nin der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember,\n„und, soweit es sich um Stoffe nach § 6a                 der Klassen III, IV oder T ganzjährig der zuständi-\nAbs. 1 handelt, die in § 6a Abs. 1a Satz 2               gen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in\nbezeichnete Anleitung beigefügt ist.“                    unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flug-\nbb) In Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Zu-                 häfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiff-\nlassungszeichen;“ die Wörter „bei Durch-                 fahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich\nführung eines Qualitätssicherungsverfahrens:             anzuzeigen.“\ndie Prüfstelle, die Losnummer und – im Falle         b) In Satz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort „sowie“ das\nvon Bomben – die Steighöhe;“ angefügt.                   Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.\ncc) Satz 2 Nr. 4b wird gestrichen.\n13a. In § 25 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“\ndd) Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                  gestrichen.\n„5. das Gefahrensymbol „Explosionsgefähr-\nlich“ nach Anhang I der Richtlinie 93/21/   14. In § 25a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5a\nEWG der Kommission vom 27. April 1993            Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 5a Abs. 1 Satz 2“\nzur achtzehnten Anpassung an den tech-           ersetzt.\nnischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/\nEWG zur Angleichung der Rechts- und         14a. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „die Aus-\nVerwaltungsvorschriften für die Einstu-          führung von Sprengarbeiten,“ gestrichen.\nfung, Verpackung und Kennzeichnung\ngefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 110 A    15. § 46 wird wie folgt geändert:\nvom 4. Mai 1993); das Symbol muss min-           a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-\ndestens 1 cm2 groß sein und mindestens               fügt:\nein Zehntel der von der Kennzeichnung\neingenommenen Fläche ausfüllen.“                     „1a. entgegen § 6a Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nee) Satz 3 wird gestrichen.                                          erstattet,“.\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Anlage 4“ durch            b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-\ndie Wörter „Anhang I der Richtlinie 93/21/EWG                 fügt:\nder Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehn-\n„3a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 einen dort\nten Anpassung an den technischen Fortschritt\ngenannten Stoff ohne Anleitung einem\nder Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der\nanderen überlässt,“.\nRechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein-\nstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-             c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-\nlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 110 A vom 4. Mai                 fügt:\n1993)“ ersetzt.                                               „6a. entgegen § 20 Abs. 4 pyrotechnische\nc) In Absatz 4a werden die Wörter „nach § 5a Abs. 1                     Gegenstände der Klasse IV anderen über-\nSatz 2 des Gesetzes und“ gestrichen.                                 lässt oder selbst verwendet,“.\n11. § 20 wird wie folgt geändert:                           16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1          a) In den Absätzen 3, 9, 19, 23, 27, 29, 30, 32, 35,\nwerden jeweils die Wörter „einführt oder ver-                 39, 44, 50, 55 und 58 wird jeweils in Nummer 1 die\nbringt“ durch die Wörter „in den Geltungsbereich              Angabe „und 4b“ gestrichen.\ndes Gesetzes einführt oder verbringt oder ein-            b) In den Absätzen 4, 10, 20, 25, 28, 34, 37, 42, 56\nführen oder verbringen lässt“ ersetzt.                        und 59 wird jeweils in Nummer 1 sowie in den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002                3437\nAbsätzen 45 und 51 in Nummer 5 das Wort „bis“               3. die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerk-\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                                   male und\nc) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „dem Identi-            4. erforderlichenfalls besondere Sicherheitshin-\nfikationszeichen und“ gestrichen.                               weise.\nd) In Absatz 76 Satz 1 wird der zweite Halbsatz                 Die Liste ist bei der Bundesanstalt während der\ngestrichen.                                                 Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines\nDritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine\n17. Anlage 4 wird aufgehoben; die bisherige Anlage 3a                 Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.“\nwird Anlage 4.\n1a. § 7 wird wie folgt gefasst:\n18. Nach Anlage 10 wird folgende Anlage 11 angefügt:\n„Anlage 11                                                                             „§ 7\nAnforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren                             Ordnungswidrigkeiten\nnach § 20 Abs. 4\nOrdnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des\n1. Das Prüflabor muss ein Qualitätssicherungs-               Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nsystem nach EN ISO 9001:20001) oder einem ver-           fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszei-\ngleichbaren Verfahren betreiben.                         chen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n2. Das Prüflabor muss in der Europäischen Union              anbringt.“\nansässig sein.\n3. Die Qualitätssicherung erfolgt nach EN ISO            2.  Der Anhang zu § 2 der Zweiten Verordnung zum\n2859-11) mit folgenden Parametern:                       Sprengstoffgesetz wird wie folgt geändert:\nStichprobenumfang: S 3                                   a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nKritische Fehler:    AQL = 0,65 (Gefährdung von             „4. Aufbewahrung von Explosivstoffen und sons-\nLeib und Leben wie z. B. Rohr-              tigen explosionsgefährlichen Stoffen außer-\nkrepierer, Blindgänger, Zerle-              halb eines genehmigten Lagers (kleine Men-\nger in geringer Höhe)                       gen)“.\nHauptfehler:         AQL = 6,5 (z. B. Nichterlöschen     b) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:\nvon Effekten vor dem Auftref-\nfen auf dem Boden)                     „4.1 Allgemeines\nNebenfehler:         AQL = 15 (z. B. nicht angezün-                (1) Explosivstoffe und sonstige explosions-\ndete einzelne Sterne).                        gefährliche Stoffe dürfen außerhalb eines\ngenehmigten Lagers unter Berücksichtigung\nder folgenden Anforderungen in den in den\n1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.“                     Anlagen 6 und 6a festgelegten Mengen (klei-\nne Mengen) aufbewahrt werden. Die höchst-\nzulässige Menge kann auf mehrere Räume\nArtikel 3\ngleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch\nÄnderung der Zweiten                                     nur einmal in Anspruch genommen werden.\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz\n(2) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen\nDie Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der                        gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht.“\nFassung der Bekanntmachung vom 5. September 1989\n(BGBl. I S. 1620, 2458), geändert durch Artikel 3 des              c) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530), wird wie                aa) Die Absätze 1 bis 4 werden durch folgende\nfolgt geändert:                                                            Absätze 1 bis 6 ersetzt:\n1.   § 4 wird wie folgt geändert:                                          „(1) Sollen Explosivstoffe und Stoffe mehrerer\nZeilen der Tabellen in den Anlagen 6 und 6a in\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „gewerbs-                      einem Aufbewahrungsraum gemeinsam auf-\nmäßig herstellt“ die Wörter „ , in den Geltungsbe-                bewahrt werden, so gilt als zulässige Gesamt-\nreich des Gesetzes verbringt“ eingefügt.                          menge für diesen Raum die jeweils kleinste\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                          zulässige Höchstmenge der betreffenden Zei-\nc) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 5                  len. Abweichend von Satz 1 dürfen Explosiv-\nersetzt:                                                          stoffe und Stoffe\n„Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. Sie                 – der Zeilen 1 und 10 in den in Anlage 6\nführt eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die                     genannten Mengen gemeinsam aufbe-\nfolgende Angaben enthalten soll:                                      wahrt werden, wenn die Gegenstände der\nZeile 10 in besonderen Behältnissen auf-\n1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstan-                        bewahrt werden, durch die die Übertra-\ndes,                                                              gung einer Detonation von den Zündmit-\n2. die dem Produkt zugeordnete Lager- und Ver-                        teln auf die Sprengstoffe/Sprengschnüre\nträglichkeitsgruppe,                                              verhindert wird,","3438   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\n– der Zeilen 1 und 2 in den in Anlage 6a                    (5) Es sind die jeweils erforderlichen Maß-\ngenannten Mengen gemeinsam aufbe-                       nahmen zu treffen, um Diebstahl und unbe-\nwahrt werden.                                           fugte Entnahme von Explosivstoffen zu ver-\n(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbe-                    hindern.\nwahrungsräume gleicher Art vorhanden oder                   (6) Nummer 2.7 findet mit Ausnahme des\nmehrere Unternehmen tätig, findet Num-                      Absatzes 5 entsprechende Anwendung.“\nmer 4.1 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine\nbb) Die bisherigen Absätze 5 bis 12 werden\nAnwendung für Gegenstände nach Anlage 6a,\nAbsätze 7 bis 14.\nwenn die Aufbewahrungsorte in verschiede-\nnen Brandabschnitten liegen.\nd) Anlage 6 zum Anhang wird wie folgt geändert:\n(3) Sollen Explosivstoffe und sonstige explo-\nsionsgefährliche Stoffe ortsbeweglich aufbe-            aa) Die Zeilen 11 und 12 und die Fußnote 2 wer-\nwahrt werden, ist die Aufstellung mit der für               den gestrichen.\nden Brandschutz zuständigen Stelle abzu-                bb) Die Zeilen 13 bis 16 werden Zeilen 11 bis 14.\nstimmen.\n(4) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten          e) Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a zum\nRäumen aufbewahrt werden.                               Anhang eingefügt:","Anlage 6a zum Anhang\nAufbewahrung kleiner Mengen nach Nr. 4.1 des Anhangs\nHöchstmengen in kg\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\n1) F 30 – A nach DIN 4102 (Diese Fußnote kann bei Aufnahme in die SprengLR entfallen.)\n2) außer Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 3\n3439\n3) nicht zulässig\n4) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden.","3440           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002\nArtikel 3a\nÄnderung\nder Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz\nDie Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I\nS. 216), geändert durch die Verordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 49), wird wie folgt geändert:\nIn der Anlage – Gebührenverzeichnis – zur Kostenverordnung wird Abschnitt I: Rahmengebühren wie folgt geändert:\na) In Nummer 13 werden die Wörter „das Identifikationszeichen (§ 5a Abs. 1 SprengG)“ durch die Wörter „die Identi-\nfikationsnummer (§ 6a Abs. 1a Satz 3 1. SprengV)“ ersetzt.\nb) In Nummer 16 werden die Wörter „das Identifikationszeichen“ durch die Wörter „die Identifikationsnummer“ ersetzt.\nc) In Nummer 19 werden die Wörter „eines Identifikationszeichens“ durch die Wörter „einer Identifikationsnummer“\nersetzt.\nArtikel 4\nRückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 2 bis 3a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-\nschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.\nArtikel 5\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium des Innern kann das Sprengstoffgesetz und die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in\nder vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundes-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung kann die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 6\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 6. September 2002 in Kraft. Artikel 2 Nr. 11 tritt am 1. Juli 2003 in\nKraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 1. September 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}