{"id":"bgbl1-2002-62-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":62,"date":"2002-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/62#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_62.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Konjunkturstatistikverordnung  KonjStatV)","law_date":"2002-08-22T00:00:00Z","page":3427,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002                   3427\nVerordnung\nüber konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen\n(Konjunkturstatistikverordnung – KonjStatV)\nVom 22. August 2002\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes        Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren\nvom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), der durch Arti-     Ländern und mit Umsätzen oder Einnahmen von insge-\nkel 3 Abs. 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000         samt 250 000 Euro und mehr im Jahr vor dem Berichtsjahr\n(BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet die           werden die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zusätzlich in\nBundesregierung:                                               der Unterteilung nach Ländern erfasst.\n§1                                    (2) Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach\nZweck, Umfang                            Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden für das vorangegangene\nKalendervierteljahr erfasst. Die Angaben zu dem Erhe-\n(1) Zur befristeten Erfüllung der Informationsanforde-      bungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden für das\nrungen der Europäischen Gemeinschaft, die in der Verord-\nEnde des vorangegangenen Kalendervierteljahres erfasst.\nnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über\nDie Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1\nKonjunkturstatistiken festgelegt sind, sowie zur Ergän-\nSatz 1 Nr. 3 werden nur im zweiten Kalendervierteljahr für\nzung der Konjunkturstatistiken in der Bundesrepublik\ndas vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst.\nDeutschland werden für die Jahre 2003 bis 2005 in den in\n§ 2 Abs. 1 bestimmten Dienstleistungsbereichen Erhebun-\ngen als Bundesstatistik durchgeführt.                                                        §4\n(2) Die Statistik umfasst vierteljährliche Erhebungen,                              Hilfsmerkmale\ndie als Stichprobe bei höchstens 7,5 Prozent der in § 2\nHilfsmerkmale sind:\nAbs. 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt wer-\nden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-          1. Namen und Anschriften der Unternehmen oder der\nstatistischen Verfahren ausgewählt.                                 Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen\nTätigkeit und der Auskunftspflichtigen,\n§2\n2. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern\nErhebungsbereiche, Erhebungseinheiten                      der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.\n(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf den Abschnitt I\n(Verkehr und Nachrichtenübermittlung) und die Abtei-                                         §5\nlungen 72 (Datenverarbeitung und Datenbanken) und 74\n(Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Un-                                  Auskunftspflicht\nternehmen) des Anhangs (NACE Rev. 1) zu Artikel 2 der              Die Angaben nach § 4 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen\nVerordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Ok-              besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber,\ntober 1990 betreffend die statistische Systematik der          die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Unter-\nWirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft             nehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freibe-\n(ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.     ruflichen Tätigkeit.\n(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrich-\ntungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in                                  §6\nden in Absatz 1 genannten Dienstleistungsbereichen tätig\nsind.                                                                             Übermittlungsregelung\n(3) Freiberufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ist die selb-        An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen\nständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18           für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Kör-\nAbs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes be-            perschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für\nzeichneten Berufe.                                             die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundes-\namt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit\n§3                                statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit\nErhebungsmerkmale,                          Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.\nBerichtszeitraum, Berichtszeitpunkt\n(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:                                                 §7\n1. Umsätze oder Einnahmen,                                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Zahl der tätigen Personen,                                      Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2003 in Kraft und\n3. hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.          am 14. Februar 2006 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. August 2002\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}