{"id":"bgbl1-2002-62-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":62,"date":"2002-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/62#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_62.pdf#page=14","order":3,"title":"Neufassung des Unterlassungsklagengesetzes","law_date":"2002-08-27T00:00:00Z","page":3422,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Unterlassungsklagengesetzes\nVom 27. August 2002\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften\nan veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der\nBundesregierung sowie zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes und\ndes Außenwirtschaftsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) wird\nnachstehend der Wortlaut des Unterlassungsklagengesetzes in der seit dem\n21. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173),\n2. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 27. August 2002\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002                 3423\nGesetz\nüber Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen\n(Unterlassungsklagengesetz – UKlaG)\nAbschnitt 1                               der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fern-\nsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch\nAnsprüche bei                              die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments\nVerbraucherrechts- und anderen Verstößen                    und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der\nRichtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung\n§1                                    bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\nMitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätig-\nUnterlassungs- und Widerrufsanspruch\nkeit (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),\nbei Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittel-\nWer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestim-\ngesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über\nmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen\ndie Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,\nGesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den\nrechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unter-       6. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\nlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in           und die §§ 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes.\nAnspruch genommen werden.\n(3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend\ngemacht werden, wenn die Geltendmachung unter\n§2                                Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuch-\nUnterlassungsanspruch bei                     lich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient,\nverbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken               gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz\nvon Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung\n(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder         entstehen zu lassen.\nEmpfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nVorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Ver-\n§3\nbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im\nInteresse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in                        Anspruchsberechtigte Stellen\nAnspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhand-                (1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf\nlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Ange-        Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:\nstellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der\nUnterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des              1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie\nBetriebs begründet.                                               in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in\ndem Verzeichnis der Kommission der Europäischen\n(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vor-              Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG\nschrift sind insbesondere                                         des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für         19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz\nVerbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte, Fernabsatz-           der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in\nverträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Reiseverträge,         der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,\nVerbraucherdarlehensverträge sowie für Finanzie-          2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher\nrungshilfen, Ratenlieferungsverträge und Darlehens-           Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von\nvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer               Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerb-\nund einem Verbraucher gelten,                                 liche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem-\n2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11        selben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach\nder Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parla-             ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-\nments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte           tung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben\nrechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-        der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich\nschaft, insbesondere des elektronischen Geschäfts-            wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit der\nverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektro-       Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den\nnischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1),           Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beein-\nträchtigen, und\n3. das Fernunterrichtsschutzgesetz,\n3. den Industrie- und Handelskammern oder den Hand-\n4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur\nwerkskammern.\nUmsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/\nEWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinie-          Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1\nrung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften       abgetreten werden.","3424             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen          (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\nkönnen Ansprüche auf Unterlassung und auf Wider-              tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nruf nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine            Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Ein-\nGeschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer              tragungsverfahrens, insbesondere die zur Prüfung der\n(§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder            Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Ermittlungen,\nwenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließ-          sowie die Einzelheiten der Führung der Liste zu regeln.\nlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen\nwerden.\nAbschnitt 2\n§4                                                Verfahrensvorschriften\nQualifizierte Einrichtungen\nUnterabschnitt 1\n(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifi-\nzierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum                  Allge m e ine Vorsc hrift e n\n1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt\ngemacht und der Kommission der Europäischen Gemein-                                         §5\nschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richt-\nAnwendung der\nlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des\nZivilprozessordnung und anderer Vorschriften\nRates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum\nSchutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166              Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivil-\nS. 51) zugeleitet.                                            prozessordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes\ngegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit\n(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbän-\nsich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.\nde eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es\ngehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung\nund Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorüber-                                      §6\ngehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgaben-                                    Zuständigkeit\nbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche\nPersonen als Mitglieder haben, seit mindestens einem             (1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht\nJahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit        ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte\nGewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten.        seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung\nEs wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentra-      einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im\nlen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen      Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen\nMitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.     Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthalts-\nDie Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von          orts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht,\nNamen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und         in dessen Bezirk die nach den §§ 307 bis 309 des Bürger-\nsatzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die            lichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in All-\nZukunft aufzuheben, wenn                                      gemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden\noder gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde.\n1. der Verband dies beantragt oder\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sach-\n2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen      dienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der\noder weggefallen sind.                                    Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für\nIst auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rech-      die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten\nnen, dass die Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen           nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen\noder zu widerrufen ist, so soll das Bundesverwaltungsamt      können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\ndas Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum        die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nvon längstens drei Monaten anordnen. Widerspruch und             (3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts Be-\nAnfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine auf-        rufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem\nschiebende Wirkung.                                           Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten\nlassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind,\n(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch\nvor das die Berufung ohne die Regelung nach Absatz 2\neinen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das\ngehören würde. Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch\nBundesverwaltungsamt erteilt den Verbänden auf Antrag\nerwachsen, dass sie sich nach Satz 1 durch einen nicht\neine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es\nbeim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt ver-\nbescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches\ntreten lässt, sind nicht zu erstatten.\nInteresse haben, dass die Eintragung eines Verbands in\ndie Liste aufgehoben worden ist.                                 (4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen,\ndie einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum\n(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete\nGegenstand haben.\nZweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach\nAbsatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das\nGericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der                                        §7\nEintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen                        Veröffentlichungsbefugnis\nEntscheidung aussetzen.\nWird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf\n(5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrneh-        Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteils-\nmung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter        formel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf\nder Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.           dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002              3425\nKosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befug-                                      § 11\nnis zeitlich begrenzen.                                                         Wirkungen des Urteils\nHandelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beru-\nUnterabschnitt 2                           henden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Be-\nBesondere                             stimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als\nVorsc hrift e n für Kla ge n na c h § 1                unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene\nVertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils\nberuft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlas-\n§8\nsungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender\nKlageantrag und Anhörung                      gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.\n(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch ent-\nhalten:                                                                         Unterabschnitt 3\n1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in All-                               Besondere\ngemeinen Geschäftsbedingungen,                                   Vorsc hrift e n für Kla ge n na c h § 2\n2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die\ndie Bestimmungen beanstandet werden.                                                   § 12\n(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine                               Einigungsstelle\nKlage nach § 1 zu hören:\nFür Klagen nach § 2 gelten § 27a des Gesetzes gegen\n1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versiche-          den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene\nrungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmun-          Verordnungsermächtigung entsprechend.\ngen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind,\noder\n2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn                                   Abschnitt 3\nGegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen sind, die das Bundesauf-                                    Auskunft zur\nsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des                    Durchführung von Unterlassungsklagen\nGesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über\nKapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbank-\n§ 13\ngesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbrief-\nbanken zu genehmigen hat.                                                    Auskunftsanspruch\nder anspruchsberechtigten Stellen\n§9                                  (1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations-,\nBesonderheiten der Urteilsformel                 Tele- oder Mediendienste erbringt oder an der Erbringung\nsolcher Dienste mitwirkt, hat den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nErachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet,\nund 3 anspruchsberechtigten Stellen und Wettbewerbs-\nso enthält die Urteilsformel auch:\nverbänden auf deren Verlangen den Namen und die\n1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen             zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommuni-\nGeschäftsbedingungen im Wortlaut,                         kations-, Tele- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten\n2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für           mitzuteilen, wenn die Stelle oder der Wettbewerbsver-\nwelche die den Unterlassungsanspruch begründenden         band schriftlich versichert, dass diese Angaben\nBestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingun-           1. zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 1 oder § 2\ngen nicht verwendet werden dürfen,                            benötigt werden und\n3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestim-          2. anderweitig nicht zu beschaffen sind.\nmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu\n(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft\nunterlassen,\nausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen\n4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot,      vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die\ndas Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die    Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der\nEmpfehlung verbreitet wurde.                              Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die\nÜbermittlung nicht einwilligt.\n§ 10                                 (3) Die Wettbewerbsverbände haben einer anderen\nEinwendung wegen abweichender Entscheidung                nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 anspruchsberechtigten Stelle auf\nDer Verwender, dem die Verwendung einer Bestim-            deren Verlangen die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben\nmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach        herauszugeben, wenn sie eine Versicherung in der in\n§ 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträg-       Absatz 1 bestimmten Form und mit dem dort bestimmten\nlich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des        Inhalt vorlegt.\nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des                 (4) Der Auskunftspflichtige kann von dem Anspruchs-\nBundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser             berechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Ertei-\nBestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht        lung der Auskunft verlangen. Der Beteiligte hat, wenn der\nuntersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem           gegen ihn geltend gemachte Anspruch nach § 1 oder § 2\nUrteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäfts-      begründet ist, dem Anspruchsberechtigten den gezahlten\nbetrieb beeinträchtigen würde.                                Ausgleich zu erstatten.","3426             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002\n(5) Wettbewerbsverbände sind                               4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts\nausgerichtet sein.\n1. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs\nund                                                       Die Rechtsverordnung regelt in Anlehnung an § 51 des\nGesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der\n2. Verbände der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, die\nKreditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu\nbranchenübergreifend und überregional tätig sind.\nbeteiligen.\nDie in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Verbände werden durch\n(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nRechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz,\nim Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen\ndie der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, für\nund für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverord-\nZwecke dieser Vorschrift festgelegt.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlich-\ntungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeig-\n§ 13a                           nete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgabe dort\nAuskunftsanspruch sonstiger Betroffener               zweckmäßiger erledigt werden kann.\nWer von einem anderen Unterlassung der Lieferung\nunbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonsti-                                Abschnitt 5\nger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Über-\nAnwendungsbereich\nmittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den\nAuskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4 mit der\nMaßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder                                     § 15\n§ 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen                         Ausnahme für das Arbeitsrecht\nVorschriften tritt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach     Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine An-\n§ 13 oder nach § 13 Abs. 7 des Gesetzes gegen den             wendung.\nunlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht.\nAbschnitt 6\nAbschnitt 4                                           Überleitungsvorschriften\nBehandlung von Kundenbeschwerden\n§ 16\n§ 14                                              Überleitungsvorschrift\nKundenbeschwerden                                     zur Aufhebung des AGB-Gesetzes\n(1) Soweit am 1. Januar 2002 Verfahren nach dem AGB-\n(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a\nGesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni\nbis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n2000 (BGBl. I S. 946) anhängig sind, werden diese nach\nkönnen die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die\nden Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen.\nGerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die\nbei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die               (2) Das beim Bundeskartellamt geführte Entscheidungs-\nDeutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen          register nach § 20 des AGB-Gesetzes steht bis zum Ablauf\neinrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen     des 31. Dezember 2004 unter den bis zum Ablauf des\ndie Schlichtungsstellen eingerichtet werden.                  31. Dezember 2001 geltenden Voraussetzungen zur Ein-\nsicht offen. Die in dem Register eingetragenen Entschei-\n(2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch\ndungen werden 20 Jahre nach ihrer Eintragung in das\nRechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Ver-\nRegister, spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezember\nfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach\n2004 gelöscht.\nfolgenden Grundsätzen:\n(3) Schlichtungsstellen im Sinne von § 14 Abs. 1 sind\n1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss un-\nauch die auf Grund des bisherigen § 29 Abs. 1 des AGB-\nparteiisches Handeln sichergestellt sein.\nGesetzes eingerichteten Stellen.\n2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugäng-\n(4) Die nach § 22a des AGB-Gesetzes eingerichtete\nlich sein.\nListe qualifizierter Einrichtungen wird nach § 4 fortgeführt.\n3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen           Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetragene Ver-\nvorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör       bände brauchen die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht\nerhalten.                                                 einzuhalten."]}