{"id":"bgbl1-2002-62-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":62,"date":"2002-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/62#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_62.pdf#page=4","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften","law_date":"2002-08-24T00:00:00Z","page":3412,"pdf_page":4,"num_pages":10,"content":["3412              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002\nDrittes Gesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung\nund sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften\nVom 24. August 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                           „III. Aufsicht\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        § 139b Gewerbeaufsichtsbehörde\n§§ 139c bis 139m (weggefallen)\nArtikel 1\nÄnderung der Gewerbeordnung                                                      Titel VIII\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                                       Gewerbliche Hilfskassen\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt                  §§ 140 bis 141f (weggefallen)\ngeändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2002\n(BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:                                                      Titel IX\nStatutarische Bestimmungen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n§ 142 (weggefallen)“.\na) Die Angabe zu § 30b wird wie folgt gefasst:\ng) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst:\n„§ 30b (weggefallen)“.                                         „§ 154 (weggefallen)“.\nb) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst:                 h) Die Angabe zu § 154a wird wie folgt gefasst:\n„§ 39a (weggefallen)“.                                         „§ 154a (weggefallen)“.\nc) In der den § 60b betreffenden Zeile wird das Wort\n„ , Anzeigepflicht“ gestrichen.                         2. § 6 wird wie folgt geändert:\nd) Die Überschrift von Titel VII und die Angaben zu            a) Vor Satz 1 wird das Absatzzeichen (1) eingefügt.\nden §§ 105 bis 132a werden wie folgt gefasst:              b) Satz 1 des neuen Absatzes 1 wird wie folgt ge-\nändert:\n„Titel VII\naa) Die Wörter „ , abgesehen von § 120c Abs. 5,“\nArbeitnehmer                                    werden gestrichen.\nI. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze                bb) Die Wörter „ , die Befugnis zum Halten öffent-\n§ 105       Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages                    licher Fähren,“ werden durch das Wort „und“\nersetzt.\n§ 106       Weisungsrecht des Arbeitgebers\ncc) Die Wörter „und die Rechtsverhältnisse der\n§ 107       Berechnung und Zahlung des Arbeitsent-\nKapitäne und der Besatzungsmitglieder auf\ngelts\nden Seeschiffen“ werden gestrichen.\n§ 108       Abrechnung des Arbeitsentgelts\nc) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter\n§ 109       Zeugnis                                            „ , abgesehen von § 120c Abs. 5,“ gestrichen.\n§ 110       Wettbewerbsverbot                              d) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-\n§§ 111 bis 132a       (weggefallen)“.                          satz 2 angefügt:\ne) Die Überschrift von IIIa. und die Angaben zu den                  „(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des\n§§ 133 bis 139aa werden wie folgt gefasst:                     Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwen-\ndung.“\n„II. Meistertitel\n§ 133       Befugnis zur Führung des Baumeister-        3.  § 11 wird wie folgt geändert:\ntitels                                         a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.\n§§ 133a bis 139aa (weggefallen)“.                          b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nf) Die Überschrift von V. und die Angaben zu den                     „(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen\n§§ 139b bis 142 werden wie folgt gefasst:                      der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002             3413\nsowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1         7. § 39a wird aufgehoben.\nfür andere als die in Absatz 5 genannten Zwecke\ngelten die Datenschutzgesetze der Länder.“             8. In § 46 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“\ndie Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.\n4. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                 9. In § 55c Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 2\nbis 4“ in die Angaben „§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5,\n„Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen\nAbs. 1a“ geändert.\nBehörde die Überwachung der Gewerbeaus-\nübung sowie statistische Erhebungen nach Maß-\ngabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen.“           10. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                a) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem\ngefügt:                                                       Wort „Schutzbrillen“ die Wörter „und Fertiglese-\nbrillen“ angefügt.\n„(1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen\nBehörden die nach § 30 der Abgabenordnung                 b) In Nummer 2 wird in Buchstabe b das Komma\ngeschützten Verhältnisse von Unternehmen im                   durch ein Semikolon ersetzt und Buchstabe c\nSinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit,                  gestrichen.\nwenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzutei-\nc) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den\nlen sind lediglich Name und Anschrift des Unter-\nWörtern „in fest verschlossenen Behältnissen“\nnehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht\ndie Wörter „sowie alkoholische Getränke im\nendete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht,\nSinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter\nsoweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßi-\nHalbsatz“ eingefügt und das Komma durch ein\ngen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3\nSemikolon ersetzt.\nund 4 gilt entsprechend.“\nd) Nummer 3 Buchstabe f wird gestrichen.\nc) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die       11. In § 56a Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie\nzuständige Behörde Abweichungen von der                   folgt gefasst:\nForm, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den\nSätzen 1 und 2 zulassen.“                                 „in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der\nWare, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstal-\nd) Absatz 5 Nr. 7 wird gestrichen.\ntung anzugeben.“\ne) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe       12. § 57 wird wie folgt geändert:\nvon Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten,             a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und an seinem\ndenen die für die Entgegennahme der Anzeige                   Beginn wird das Absatzzeichen „(1)“ eingefügt.\nund die Überwachung der Gewerbeausübung\nzuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6             b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:\nentsprechend.“                                                 „(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des\nf) Absatz 8a wird wie folgt geändert:                             Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der\nMakler, Bauträger und Baubetreuer gelten die\naa) In Satz 3 werden die Wörter „im Durchschrei-\nVersagungsgründe des § 34a oder des § 34c ent-\nbeverfahren“ gestrichen.\nsprechend.\nbb) In Satz 4 Nr. 3 wird vor der Angabe „8“ die\n(3) Die selbständige Ausübung des Verstei-\nAngabe „4a,“ eingefügt.\ngerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig,\ncc) In Satz 6 werden die Wörter „zu den Feld-                 wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b\nNummern 15 und 16“ durch die Wörter „zu                  Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.“\nder Feld-Nummer 15 und in den Fällen des\nVordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15         13. § 60b wird wie folgt geändert:\nund 16“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden das Komma und das\n5. § 29 wird wie folgt geändert:                                     Wort „Anzeigepflicht“ gestrichen.\na) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                     b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „60c bis 61a“\ndie Angabe „sowie 71b“ eingefügt.\n„4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach\n§ 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen           c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nwurde“.                                         14. § 60d wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „erlaubnispflich-            a) Nach der Angabe „§ 55 Abs. 2“ wird die Angabe\ntiges oder überwachungsbedürftiges Gewerbe“                   „und 3“ eingefügt.\ndurch die Wörter „erlaubnispflichtiges, überwa-\nchungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe“               b) Die Angaben „§ 56a Abs. 3, § 59,“ werden ge-\nersetzt.                                                      strichen.\nc) Die Angabe „§ 61a“ wird durch die Angabe „§ 61a\n6.  § 30b wird aufgehoben.                                           Abs. 2“ ersetzt.","3414            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002\n15. § 61a wird wie folgt gefasst:                                                         „Titel VII\n„§ 61a                                                    Arbeitnehmer\nAnwendbarkeit von                               I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze\nVorschriften des stehenden Gewerbes\n§ 105\nfür die Ausübung als Reisegewerbe\nFreie Gestaltung des Arbeitsvertrages\n(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29\nentsprechend.                                                    Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss,\nInhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinba-\n(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes,\nren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschrif-\ndes Versteigerergewerbes und des Gewerbes der\nten, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifver-\nMakler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a\ntrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegen-\nAbs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 5 bis 8\nstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich\nund 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des\nsind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmun-\n§ 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3\ngen des Nachweisgesetzes.\nerlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die\nzuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht                                    § 106\nverderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen\nzulassen.“                                                                Weisungsrecht des Arbeitgebers\nDer Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der\n16. In § 67 Abs. 1 Nr. 1 dritter Halbsatz werden die              Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher\nWörter „Obstlikören und Obstgeisten“ durch die                bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht\nWörter „Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und            durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer\nanderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnis-               Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifver-\nsen“ ersetzt.                                                 trages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.\nDies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Ver-\n17. § 70a wird wie folgt geändert:                                haltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Aus-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1 und an seinem             übung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf\nBeginn wird das Absatzzeichen „(1)“ eingefügt.            Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu\nnehmen.\nb) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:\n§ 107\n„(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des\nBewachungsgewerbes und des Gewerbes der                       Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts\nMakler, Bauträger und Baubetreuer auf einer                  (1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und\nVeranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die        auszuzahlen.\nVersagungsgründe des § 34a oder des § 34c ent-\nsprechend.                                                   (2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sach-\nbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren,\n(3) Die selbständige Ausübung des Versteige-          wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder\nrergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der          der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der\n§§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbe-          Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf\ntreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche\nKredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung\nErlaubnis besitzt.“\nWaren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlas-\nsen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen\n18. § 71b wird wie folgt gefasst:                                 Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände\n„§ 71b                              müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht aus-\nAnwendbarkeit                           drücklich eine andere Vereinbarung getroffen wor-\nvon Vorschriften des stehenden                   den ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder\nGewerbes für die Ausübung im                    die Anrechnung der überlassenen Waren auf das\nMesse-, Ausstellungs- und Marktgewerbe                 Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils\ndes Arbeitsentgelts nicht übersteigen.\n(1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs-\nund Marktgewerbes gilt § 29 entsprechend.                        (3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsent-\ngelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen wer-\n(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes,               den, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit\ndes Versteigerergewerbes und des Gewerbes der                 von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein\nMakler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a                Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflich-\nAbs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 5 bis 8         tung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem\nund 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des            Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.\n§ 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3\nerlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die                                         § 108\nzuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht\nverderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen                             Abrechnung des Arbeitsentgelts\nzulassen.“                                                       (1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeits-\nentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die\n19. Die Überschriften des Titels VII, seines Abschnittes I        Abrechnung muss mindestens Angaben über\nund der § 105 sowie die neuen §§ 106 bis 110 wer-             Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des\nden wie folgt gefasst:                                        Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusam-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002                     3415\nmensetzung sind insbesondere Angaben über Art                                              „III. Aufsicht“.\nund Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Ver-                      b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 120b, 120d,\ngütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlags-                          120e, 133g bis 134, 134i und 139aa“ durch die\nzahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.                               Angabe „auf Grund des § 120e oder des § 139h\n(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt,                      erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.\nwenn sich die Angaben gegenüber der letzten ord-\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „Reichstag“\nnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.\ndurch die Wörter „Deutschen Bundestag“ ersetzt\n§ 109                                     und die Fußnoten gestrichen.\nZeugnis                                 d) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 120b, 120d,\n120e, 133g bis 134, 134i und 139aa“ durch die\n(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines\nAngabe „auf Grund des § 120e oder des § 139h\nArbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches\nerlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.\nZeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu\nArt und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) ent-                e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 120c“ durch die\nhalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich                     Angabe „§ 40a der Arbeitsstättenverordnung“\ndie Angaben darüber hinaus auf Leistung und Ver-                       ersetzt.\nhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis)\nerstrecken.                                                     24. § 139i wird aufgehoben und die Überschrift von Ab-\n(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formu-                schnitt VI. entfällt.\nliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierun-\ngen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als             25. § 140 wird aufgehoben.\naus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut\nersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu                   26. § 142 wird aufgehoben.\ntreffen.\n(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer           27. § 144 wird wie folgt geändert:\nForm ist ausgeschlossen.\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n§ 110                                     aa) In Buchstabe g wird am Ende das Wort\nWettbewerbsverbot                                      „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nArbeitgeber und Arbeitnehmer können die beruf-                      bb) In Buchstabe h wird nach der Angabe „§ 34c\nliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach                         Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „Buch-\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ver-                              stabe a“ eingefügt.\neinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die                         cc) Nach Buchstabe h wird folgender Buch-\n§§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind ent-                             stabe i angefügt:\nsprechend anzuwenden.\"\n„i) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b\n20. Die §§ 113 bis 132a werden aufgehoben und die                                   den Abschluss von Verträgen der dort\nÜberschriften der Abschnitte II., III., III.A. und III.B.                       bezeichneten Art vermittelt oder die Gele-\nentfallen.                                                                      genheit hierzu nachweist oder“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n21. Die Überschrift des Abschnittes IIIa. und § 133 wer-                   aa) Nummer 1 wird gestrichen.\nden wie folgt gefasst:\nbb) Die Nummernbezeichnung „2.“ wird ge-\n„II. Meistertitel                                    strichen.\n§ 133\nc) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „des Ab-\nBefugnis zur Führung des Baumeistertitels                       satzes 1“ die Wörter „Nr. 1 Buchstabe i mit einer\nDie Befugnis zur Führung des Meistertitels in Ver-                  Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übri-\nbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine                    gen Fällen des Absatzes 1“ eingefügt.\nTätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des\nTitels Baumeister und Baugewerksmeister, wird                   28. § 145 wird wie folgt geändert:\ndurch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nZustimmung des Bundesrates geregelt.\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund-\ngesetzes.“                                                               „1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2\na) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1\n22. Die §§ 133e bis 139aa werden aufgehoben und die                                     Nr. 1 Buchstabe b oder\nÜberschriften der Abschnitte Illb., IV., IV.A. und IV.B.\nentfallen.                                                                       b) eine sonstige Tätigkeit als Reisege-\nwerbe betreibt,“.\n23. Die Überschrift des Abschnittes V. und § 139b wer-                     bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-\nden wie folgt geändert:                                                     mer 2a eingefügt:\na) Die Überschrift des Abschnittes V. wird wie folgt                        „2a. entgegen § 57 Abs. 3 des Versteigerer-\ngefasst:                                                                      gewerbe als Reisegewerbe ausübt,“.","3416          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                         ee) Die frühere Nummer 9 wird Nummer 10.\n„3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59             ff) In der neuen Nummer 10 wird am Ende das\nSatz 1, durch die                                        Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und\nfolgende Nummer 11 angefügt:\na) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach\n§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b                 „11. einer Rechtsverordnung nach § 71b\noder                                                        Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a\nAbs. 2, § 34b Abs. 8 oder § 34c Abs. 3\nb) eine sonstige reisegewerbliche Tätig-                        oder einer vollziehbaren Anordnung auf\nkeit untersagt wird, zuwiderhandelt                         Grund einer solchen Rechtsverordnung\noder“.                                                      zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                        verordnung für einen bestimmten Tat-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift\naa) In Nummer 6 wird am Ende das Wort „ohne“                             verweist oder“.\ndurch ein Komma ersetzt.\ngg) Die frühere Nummer 10 wird Nummer 12.\nbb) In Nummer 7 wird nach dem Wort „zuwider-\nhandelt“ der Punkt durch das Wort „oder“            b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Ord-\nersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:                 nungswidrigkeit kann“ die Wörter „in den Fällen\ndes Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geld-\n„8.  einer Rechtsverordnung nach § 61a                  buße bis zu fünfzigtausend Euro,“ eingefügt und\nAbs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a              die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 4a\nAbs. 2, § 34b Abs. 8 oder § 34c Abs. 3             und 7“ durch die Wörter „in den Fällen des\noder einer vollziehbaren Anordnung auf             Absatzes 2 Nr. 4 und 7“ ersetzt.\nGrund einer solchen Rechtsverordnung\nzuwiderhandelt, soweit die Rechts-\n30. § 147 wird wie folgt geändert:\nverordnung für einen bestimmten Tat-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift            a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nverweist.“                                     b) Der frühere Absatz 2 wird Absatz 1.\nc) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „oder § 60b          c) Im neuen Absatz 1 wird das Wort „ferner“ ge-\nAbs. 3 Satz 1“ gestrichen.                                   strichen.\nd) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in den              d) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-\nFällen des Absatzes 1“ die Wörter „Nr. 1 Buch-               satz 2 eingefügt:\nstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße\nbis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen              „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\ndes Absatzes 1“ eingefügt.                                   buße geahndet werden.“\ne) Absatz 3 wird aufgehoben.\n29. § 146 wird wie folgt geändert:\n31. In § 148 Nr. 2 werden vor der Angabe „§ 146 Abs. 1“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „oder“ eingefügt und die Wörter „oder\naa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern                  § 147 Abs. 1“ gestrichen.\n„auch in Verbindung mit Abs. 4,“ die Wörter\n„jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs. 1   31a. In § 149 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Buß-\noder § 71b Abs. 1,“ eingefügt.                      geldentscheidungen“ die Wörter „wegen einer Ord-\nbb) In Nummer 5 wird das Wort „feilhält“ durch           nungswidrigkeit“ gestrichen.\ndas Wort „feilbietet“ ersetzt.\n32. § 154 wird aufgehoben.\ncc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„8. einer vollziehbaren Anordnung nach         33. § 154a wird aufgehoben.\n§ 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit\n§ 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die\n34. § 155 wird wie folgt geändert:\ndie Teilnahme einer dort genannten Ver-\nanstaltung                                      a) In Absatz 3 werden die Wörter „ , ausgenommen\nin den Fällen der §§ 114c und 120e Abs. 2 Satz 1,“\na) zum Zwecke der Ausübung einer                    gestrichen.\nTätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 Buchstabe b oder                      b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nb) zum Zwecke der Ausübung einer                      „(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen\nsonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit              und Hamburg werden ermächtigt, zuständige\nuntersagt wird,\".                               öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von\nmehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der\ndd) Nach Nummer 8 wird folgende neue Num-                    Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder\nmer 9 eingefügt:                                        Behörde zu bestimmen.\"\n„9. entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerer-\ngewerbe auf einer Veranstaltung im         35. Die Anlagen 1 bis 3 zu § 14 Abs. 4 werden wie folgt\nSinne der §§ 64 bis 68 ausübt,“.                gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002          3417\nAnlage 1\n(zu § 14 Abs. 4)","3418           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002\nAnlage 2\n(zu § 14 Abs. 4)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002          3419\nAnlage 3\n(zu § 14 Abs. 4)","3420            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002\nArtikel 2                         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nÄnderung                              a) Nach dem „Fünften Titel“ werden die Wörter\ndes Gaststättengesetzes\n„Sechster Titel\nIn § 10 des Gaststättengesetzes in der Fassung der                               Räume in Unterkünften\nBekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I\nGemeinschaftsunterkünfte § 40a“\nS. 3418), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom\n27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird          eingefügt.\nnach dem Wort „Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“\nb) Im „Vierten Kapitel“ wird in der Zeile „Tagesunter-\neingefügt.\nkünfte auf Baustellen“ das Wort „Tagesunterkünfte“\ndurch das Wort „Unterkünfte“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung des                         2. Nach § 40 wird folgende Überschrift und folgender\nRennwett- und Lotteriegesetzes                     § 40a eingefügt:\nIn § 18 Nr. 2 Buchstabe b des Rennwett- und Lotterie-                              „Sechster Titel\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                       Räume in Unterkünften\nnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n§ 40a\ndas zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nGemeinschaftsunterkünfte\nber 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird die\nAngabe „164 Euro“ durch die Angabe „240 Euro“ ersetzt.             (1) Soweit der Arbeitgeber den von ihm beschäftig-\nten Arbeitnehmern bauliche Anlagen oder Teile bau-\nArtikel 4                            licher Anlagen, deren Unterkunfts- oder Nebenräume\nentweder von mehreren Arbeitnehmern gemeinschaft-\nÄnderung des                            lich benutzt werden oder zu diesem Zweck zu nutzen\nBürgerlichen Gesetzbuches                        bestimmt sind (Gemeinschaftsunterkünfte), selbst\nDem § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fas-          oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I             Dritten durch diesen zum Gebrauch überlässt, hat er\nS. 42, 2909), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 1 und 2 des     dafür zu sorgen, dass die Gemeinschaftsunterkünfte\nGesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert           so beschaffen, ausgestattet und belegt sind und so\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:                       benutzt werden, dass die Gesundheit der Arbeitneh-\nmer nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere\n„Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109      zu beachten:\nder Gewerbeordnung Anwendung.“\n1. Grundfläche, lichte Höhe und Lage der Räume,\nArtikel 5                            2. Art der Beleuchtung und Belüftung, Feuchtigkeits-,\nWärme- und Lärmschutz,\nÄnderung des\nHandelsgesetzbuches                          3. Wasser- und Energieversorgungsanschlüsse, Koch-\ngelegenheiten, Beheizungs- und sanitäre Einrich-\n§ 73 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesge-\ntungen.\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2           (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert       1. Unterkunftsräume zum Aufenthalt und Schlafen,\nworden ist, wird aufgehoben.\n2. Küchen und Vorratsräume,\nArtikel 5a                            3. sanitäre Einrichtungen, insbesondere Toiletten-\nund Wascheinrichtungen einschließlich der Einrich-\nÄnderung des\ntungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der\nGesetzes über Betriebsärzte,\nWäsche, sowie Einrichtungen zur Abfallbeseiti-\nSicherheitsingenieure und andere\ngung,\nFachkräfte für Arbeitssicherheit\n4. Einrichtungen für erste Hilfe und Krankenbehand-\nIn § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheits-\nlung,\ningenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit\nvom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt            5. Tagesunterkünfte.\ndurch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000\n(3) Die Bundeswehr darf von den Regelungen der\n(BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird Absatz 2 auf-\nAbsätze 1 und 2 abweichen, soweit dies zur Erfüllung\ngehoben.\nihrer Aufgaben erforderlich ist.\nArtikel 6\n3. § 45 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\na) In der Überschrift wird das Wort „Tagesunter-\nArbeitsstättenverordnung\nkünfte“ durch das Wort „Unterkünfte“ ersetzt.\nDie Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 4 der\nVerordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841), wird               „(1) Auf jeder Baustelle hat der Arbeitgeber für die\nwie folgt geändert:                                                 Arbeitnehmer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002               3421\n1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder                                 Artikel 8\nin deren Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Woh-                            Aufhebung der\nnung nicht leicht erreichen können,                                 Verordnung über den Kälteschutz\n2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz an ungefähr-                   der Angestellten in offenen Verkaufsstellen\ndeter Stelle bereitzustellen.“                             Die Verordnung über den Kälteschutz der Angestellten\nin offenen Verkaufsstellen vom 27. Januar 1937 (HmbBl I\nArtikel 7                            8054-d) wird aufgehoben.\nÄnderung der Spielverordnung\nArtikel 9\nDie Spielverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245),                                         Rückkehr\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom                         zum einheitlichen Verordnungsrang\n10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geän-         Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort\ndert:                                                          geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\neinschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\n1. In § 14 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „41 Euro“ durch        geändert werden.\ndie Angabe „60 Euro“ ersetzt.\nArtikel 10\n2. In den Nummern 3 und 4 der Anlage zu § 5a wird die\nAngabe „41 Euro“ jeweils durch die Angabe „60 Euro“                                 Inkrafttreten\nersetzt.                                                       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}