{"id":"bgbl1-2002-62-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":62,"date":"2002-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Doping-Opfer der DDR (Dopingopfer-Hilfegesetz  DOHG)","law_date":"2002-08-24T00:00:00Z","page":3410,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["3410            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002\nGesetz\nüber eine finanzielle Hilfe für Doping-Opfer der DDR\n(Dopingopfer-Hilfegesetz – DOHG)\nVom 24. August 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            c) eventuell notwendige Operationen,\nd) Rückbildungsfähigkeit der Schädigung,\n§1\ne) Auswirkungen auf die Lebensführung,\nGrundsatz\nf) Arbeitsfähigkeit, Ausfallzeiten.\n(1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären\nund sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 2 Millionen                                     §4\nEuro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden\nVorschriften finanzielle Hilfe an Doping-Opfer der ehe-                                Verfahren\nmaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt               (1) Die Ansprüche sind bis zum 31. März 2003 beim\nwird.                                                        Bundesverwaltungsamt anzumelden. Dem Antrag sind\n(2) Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter     beizufügen:\nSeite anzunehmen. Er erlischt, wenn das Fondsvermögen        1. ein fachärztliches Gutachten, in dem Art und Ursache\nan die Anspruchsberechtigten ausgekehrt worden ist.              des erheblichen Gesundheitsschadens angegeben\nund begründet werden, sofern bekannt unter Angabe\n§2                                  der verabreichten Dopingsubstanz,\nAnspruchsberechtigung                      2. eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Antrag-\nstellerin oder des Antragstellers, durch wen und in\n(1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz\nwelchem Zeitraum ihr oder ihm Dopingsubstanzen\nhaben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden\nohne ihr oder sein Wissen oder gegen ihren oder\nerlitten haben, weil\nseinen Willen verabreicht wurden.\n1. ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchs-\nIn den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist eine entsprechende\nsportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nErklärung der Mutter beizufügen, bei Unerreichbarkeit\nRepublik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen\neine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers.\nDopingsubstanzen verabreicht worden sind,\n(2) Verspätet gestellte Anträge sind unzulässig. Unvoll-\n2. ihrer Mutter während der Schwangerschaft unter den\nständige Anträge sind innerhalb einer vom Bundesverwal-\nBedingungen der Nummer 1 Dopingsubstanzen verab-\ntungsamt gesetzten Frist zu vervollständigen.\nreicht worden sind.\n(3) Das Bundesverwaltungsamt kann durch Bescheid\n(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererb-\nüber die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach ent-\nlich, es sei denn, der Anspruchsberechtigte verstirbt nach\nscheiden und dabei Abschlagszahlungen festlegen. Die\nAntragstellung. In diesem Fall wird die auf Grund des\nHilfen werden als Einmalleistungen zu jeweils gleichen\nAntrags bewilligte Leistung seinem Ehegatten, Verlobten,\nTeilen ausgezahlt. Die Höhe der Hilfen ergibt sich aus dem\nLebenspartner, seinen Kindern oder Eltern ausgezahlt,\nVerhältnis des Fondsvermögens zu der Gesamtzahl der\nwenn und soweit sie erben.\nfestgestellten Anspruchsberechtigten.\n§3\n§5\nBegriffsbestimmungen\nBeirat\n1. Dopingsubstanzen im Sinne dieses Gesetzes sind               (1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der\nWirkstoffe, die zur unphysiologischen manipulativen      Hilfe zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einem\nSteigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit den       beim Bundesministerium des Innern eingerichteten Beirat\nStoffwechsel aktivieren sollten, das Muskelwachstum      zur Stellungnahme vorgelegt. Der Beirat nimmt schriftlich\nfördern sollten, die Herausbildung bestimmter Koordi-    gegenüber dem Bundesverwaltungsamt Stellung.\nnationsfähigkeiten fördern oder die Wiederherstel-\nlungsvorgänge nach hohen Belastungen im Training            (2) Der Beirat setzt sich zusammen aus einem Vertreter\nund Wettkampf unterstützen sollten. Insbesondere         des Bundesministeriums des Innern, zwei Personen mit\ngehören dazu anabole Steroide.                           ärztlicher Approbation, einer Person mit Befähigung zum\nRichteramt, einem Sporthistoriker, einem Vertreter des\n2. Erhebliche Gesundheitsschäden sind solche, die zu         Doping-Opfer-Hilfe-Vereins, einem Vertreter einer Spitzen-\nschwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen          organisation des Deutschen Sports sowie einem Vertreter\nführen oder geführt haben. Zu berücksichtigen sind       der Spender. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum\ninsbesondere folgende Kriterien:                         Richteramt haben.\na) Schwere der Schädigung,                                  (3) Die Mitglieder des Beirats und ihre Mitarbeiter dürfen\nb) Dauer der Schädigung,                                 die während ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002                 3411\nUnterlagen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht        1. personenbezogene Daten, einschließlich Angaben\noffenbaren oder verwerten.                                      über die Gesundheit, ohne Einwilligung des Betrof-\nfenen nur verarbeitet und genutzt werden dürfen,\n§6                                  wenn dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nlich ist;\nAufklärung des Sachverhalts\n2. § 14 Abs. 2 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes\n(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll an       keine Anwendung findet;\nder Aufklärung des Sachverhalts durch das Bundesver-\nwaltungsamt und den Beirat mitwirken, insbesondere           3. § 76 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\ndurch persönliches Erscheinen, Duldung zusätzlicher             und § 200 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ent-\nmedizinischer Untersuchungen, eigene Sachverhalts-              sprechend gelten.\nangaben und Benennung von Zeugen. Kosten für vom             § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.\nBeirat geforderte zusätzliche medizinische Untersuchun-\ngen werden erstattet.\n§8\n(2) Zur Anerkennung eines erheblichen Gesundheits-\nVerhältnis zu anderen Rechtsvorschriften\nschadens genügt die Wahrscheinlichkeit eines ursäch-\nlichen Zusammenhangs mit der Verabreichung von                 (1) Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts\nDopingsubstanzen.                                            aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt. Auf Grund\ndieser Ansprüche bereits gewährte Leistungen werden\n(3) Wurden der Antragstellerin oder dem Antragsteller\nnicht auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerech-\nDopingsubstanzen vor Vollendung des 18. Lebensjahres\nnet.\nverabreicht, so wird vermutet, dass ihr oder ihm die mani-\npulative Wirkungsweise dieser Mittel nicht bekannt war.        (2) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht auf\nLeistungen der Sozialhilfe angerechnet.\n§7\nDatenschutz                                                          §9\nFür die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbezogener Daten gilt das Bundesdatenschutzgesetz mit           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nden Maßgaben, dass                                           Kraft. Es tritt mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}