{"id":"bgbl1-2002-61-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":61,"date":"2002-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/61#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_61.pdf#page=21","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes","law_date":"2002-08-22T00:00:00Z","page":3405,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002                 3405\nVerordnung\nzur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes\nVom 22. August 2002\nAuf Grund des § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgeset-        Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übermittelte\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August          länderweise Aufstellung über die aufgrund im abgelaufe-\n1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Artikel 12 Nr. 2      nen Quartal gestellter Anträge zu gewährenden Steuer-\nBuchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2001                vergütungen. Dabei sind Rückflüsse des vergangenen\n(BGBl. I S. 3794) eingefügt worden ist, verordnet das         Quartals aus Rückzahlungsbeträgen abzusetzen. Bei der\nBundesministerium der Finanzen:                               Zuordnung nach Ländern ist auf den Wohnsitz des Gläu-\nbigers der Steuervergütung abzustellen.\n§1                                     (2) Das Bundesamt für Finanzen leitet den obersten\nAbrechnung                             Finanzbehörden der Länder jeweils bis zum 10. des zwei-\ndurch das Bundesamt für Finanzen                   ten, dem Quartal folgenden Monats (Abrechnungsmonat)\neine Abrechnung über die auf die einzelnen Länder\nDie Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden        einschließlich ihrer Gemeinden entfallenden Mitfinanzie-\nan den Altersvorsorgezulagen nach § 83 des Einkommen-         rungsanteile sowie die ihnen zugrunde liegende länder-\nsteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern durch           weise Aufteilung zu.\ndas Bundesamt für Finanzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanz-\nverwaltungsgesetzes) vierteljährlich abzurechnen (§ 5                                       §3\nAbs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes). Das Bundesamt\nfür Finanzen bedient sich zur Feststellung der Anteile                       Erstattung durch die Länder\nder einzelnen Länder der zentralen Stelle nach § 81 des           Die nach § 2 festgestellten Anteile der einzelnen Länder\nEinkommensteuergesetzes.                                      einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis\nzum 15. des Abrechnungsmonats an die Bundeskasse\n§2                                 Berlin zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.\nLänderweise Aufteilung\nder Länder- und Gemeindeanteile                                                 §4\n(1) Grundlage für die Feststellung der Mitfinanzierungs-                            Inkrafttreten\nanteile der Länder und Gemeinden bildet die von der               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. August 2002\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}