{"id":"bgbl1-2002-61-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":61,"date":"2002-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/61#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_61.pdf#page=9","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten","law_date":"2002-08-21T00:00:00Z","page":3393,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002 3393\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten\nVom 21. August 2002\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und\nAbwehr von Risiken bei Medizinprodukten vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Verschreibungspflicht\nvon Medizinprodukten in der seit dem 28. Juni 2002 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 24. Dezember 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember\n1997 (BGBl. I S. 3146),\n2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586, 2002 I S. 1678),\n3. den am 28. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 11 Abs. 3 und 4 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994\n(BGBl. I S. 1963),\nzu 3. des § 37 Abs. 2 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994\n(BGBl. I S. 1963), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember\n2001 (BGBl. I S. 3586, 2002 I S. 1678) neu gefasst worden ist.\nBonn, den 21. August 2002\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nUlla Sc hmid t","3394                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002\nVerordnung\nüber die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten\n(MPVerschrV)*)\n§1                                        (2) Ist die Verschreibung für den Praxisbedarf eines Arz-\ntes, Zahnarztes, für ein Krankenhaus oder für Einrichtun-\n(1) Medizinprodukte,\ngen oder Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungs-\n1. die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführt sind                       dienstes bestimmt, so genügt anstelle der Angabe nach\noder                                                                     Absatz 1 Nr. 3 ein entsprechender Vermerk.\n2. die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten,                         (3) Fehlt bei Medizinprodukten in abgabefertigen\ndie der Verschreibungspflicht nach der Verordnung                        Packungen die Angabe der Menge oder gegebenenfalls\nüber verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fas-                   der Maße des verschriebenen Medizinproduktes, so gilt\nsung der Bekanntmachung vom 30. August 1990                              die kleinste Packung als verschrieben.\n(BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch die Verord-                       (4) Fehlen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 oder 5 oder sind\nnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1846), und                         sie unvollständig, so kann der Apotheker, wenn ein drin-\nnach der Verordnung über die automatische Verschrei-                     gender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit dem Arzt\nbungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt                 nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit sachgerecht\ngeändert durch die Verordnung vom 13. Dezember                           ergänzen.\n1996 (BGBl. I S. 1955) in den jeweils geltenden Fassun-\ngen unterliegen, oder auf die solche Stoffe aufgetragen                     (5) Ist die Anforderung eines Medizinproduktes für ein\nsind,                                                                    Krankenhaus bestimmt, in dem zur Übermittlung dieser\nAnforderung ein System zur Datenübertragung vorhanden\ndürfen nur nach Vorlage einer ärztlichen oder zahnärztli-                    ist, das die Anforderung durch einen befugten Arzt sicher-\nchen Verschreibung an andere Personen als Ärzte oder                         stellt, so genügt statt der eigenhändigen Unterschrift nach\nZahnärzte abgegeben werden (verschreibungspflichtige                         Absatz 1 Nr. 7 die Namenswiedergabe dieses Arztes.\nMedizinprodukte). Äußerer Gebrauch im Sinne der Anla-\ngen zu den in Satz 1 Nr. 2 genannten Verordnungen ist die\n§3\nAnwendung auf Haut, Haaren oder Nägeln. Satz 1 gilt\nnicht, soweit ein verschreibungspflichtiges Medizinpro-                         Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichti-\ndukt an andere Hersteller von Medizinprodukten, deren                        gen Medizinproduktes auf dieselbe Verschreibung über\nBevollmächtigte, Einführer oder Händler von Medizinpro-                      die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.\ndukten abgegeben wird.\n§4\n(2) Die Verschreibung muss den Anforderungen des § 2\nentsprechen.                                                                    Verschreibungspflichtige Medizinprodukte dürfen ohne\nVorlage einer Verschreibung an Ärzte oder Zahnärzte oder\nin dringenden Fällen nach fernmündlicher Unterrichtung\n§2\ndurch einen Arzt oder Zahnarzt auch an andere Personen\n(1) Die Verschreibung muss                                                abgegeben werden, wenn sich der Apotheker Gewissheit\nüber die Person des Arztes oder Zahnarztes verschafft hat.\n1. Name, Berufsbezeichnung und Anschrift des ver-\nschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Dentisten,                                                         §5\n2. Datum der Ausfertigung,                                                      Verschreibungspflichtige Medizinprodukte dürfen auf\n3. Name der Person, für die das Medizinprodukt                               Verschreibung eines Dentisten abgegeben werden,\nbestimmt ist,                                                            soweit die Abgabe nach den Anlagen zu den in § 1 Abs. 1\nNr. 2 genannten Verordnungen zulässig ist. Die §§ 2 bis 4\n4. bei Sonderanfertigungen die spezifischen Auslegungs-                      finden Anwendung.\nmerkmale, nach denen dieses Produkt eigens angefer-\ntigt werden soll,                                                                                       §6\n5. abzugebende Menge oder gegebenenfalls Maße des                               Von der Verschreibungspflicht sind Medizinprodukte\nverschriebenen Medizinproduktes,                                         ausgenommen, soweit sie der Zweckbestimmung nach\nnur von einem Arzt oder Zahnarzt angewendet werden\n6. bei Medizinprodukten, die in der Apotheke hergestellt\nkönnen.\nwerden sollen, eine Gebrauchsanweisung, soweit\ndiese nach § 7 des Medizinproduktegesetzes vorge-\n§7\nschrieben ist,\n(1) Nach § 41 Nr. 6 des Medizinproduktegesetzes wird\n7. eigenhändige Unterschrift des Verschreibenden\nbestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 3 ein Medi-\nenthalten.                                                                   zinprodukt abgibt.\n(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-\n*) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-     sig begeht, handelt nach § 42 Abs. 1 des Medizinproduk-\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren      tegesetzes ordnungswidrig.\nauf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vor-\nschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204\nS. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parla-                                   §8\nments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind\nbeachtet worden.                                                                                   (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002 3395\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)\n1. Intrauterinpessare – zur Empfängnisverhütung –\n2. Epidermisschicht der Haut vom Schwein – zur Anwendung als biologischer\nVerband –\n3. oral zu applizierende Sättigungspräparate auf Cellulosebasis mit definiert\nvorgegebener Geometrie – zur Behandlung des Übergewichts und zur\nGewichtskontrolle –"]}