{"id":"bgbl1-2002-61-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":61,"date":"2002-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/61#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_61.pdf#page=6","order":3,"title":"Vierunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz  § 129b StGB (34. StrÄndG)","law_date":"2002-08-22T00:00:00Z","page":3390,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["3390            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002\nVierunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – § 129b StGB\n(34. StrÄndG)\nVom 22. August 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                (2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in\nVerbindung mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a an-\nzuwenden.“\nArtikel 1\nÄnderung des Strafgesetzbuches                   5. § 138 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\noder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt\nVerbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August\nZeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden\n2002 (BGBl. I S. 3387), wird wie folgt geändert:\nkann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behör-\nde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1\n1. In der Inhaltsübersicht zum Siebten Abschnitt des             Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“\nBesonderen Teils wird nach der Angabe „§ 129a Bil-\ndung terroristischer Vereinigungen“ die Angabe            6. In § 139 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „(§ 129a)“\n„§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen           durch die Angabe „(§ 129a, auch in Verbindung mit\nim Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung“ ein-          § 129b Abs. 1)“ ersetzt.\ngefügt.\n7. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 129 Abs. 1 werden vor dem Wort „wirbt“ die Wörter\n„um Mitglieder oder Unterstützer“ eingefügt.                  „5. Vergehen nach §§ 129 und 129a Abs. 3, jeweils\nauch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von\n3. In § 129a Abs. 3 werden vor dem Wort „wirbt“ die                   einem Mitglied einer kriminellen oder terroristi-\nWörter „um Mitglieder oder Unterstützer“ eingefügt.                schen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in\nVerbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Verge-\n4. Nach § 129a wird folgender § 129b eingefügt:                       hen.“\n„§ 129b                                                     Artikel 2\nKriminelle und                                                Änderung\nterroristische Vereinigungen im Ausland;                        des Gerichtsverfassungsgesetzes\nErweiterter Verfall und Einziehung\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\n(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereini-       Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),\ngungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Ver-     zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2002\neinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Euro-          (BGBl. I S. 2914), wird wie folgt geändert:\npäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-           1. In § 74a Abs. 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 129“ die\ngeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter            Angabe „ , auch in Verbindung mit 129b Abs. 1,“ einge-\noder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland be-          fügt.\nfindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit\nErmächtigung des Bundesministeriums der Justiz            2. In § 120 Abs. 1 Nr. 6 wird nach der Angabe „§ 129a“ die\nverfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder       Angabe „ , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,“ ein-\nallgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt     gefügt.\nwerden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung\nbeziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung                                 Artikel 3\nzieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen\nder Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde                   Änderung der Strafprozessordnung\ndes Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder              Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-\ngegen das friedliche Zusammenleben der Völker             machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt\ngerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als        geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August\nverwerflich erscheinen.                                   2002 (BGBl. I S. 3344), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002              3391\n1. In § 100c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e wird nach der       (3) Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997\nAngabe „§ 129a“ die Angabe „ , jeweils auch in Verbin-    (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\ndung mit § 129b Abs. 1,“ eingefügt.                       Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), wird wie\nfolgt geändert:\n2. In § 103 Abs. 1 Satz 2, § 111 Abs. 1 Satz 1, § 138a        1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a wird nach der\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 148 Abs. 2            Angabe „§ 129a“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit\nSatz 1 wird nach der Angabe „§ 129a“ jeweils die              § 129b Abs. 1,“ eingefügt.\nAngabe „ , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,“ ein-\n2. In § 32 Abs. 4 Satz 5 wird nach der Angabe „§ 129a“ die\ngefügt.\nAngabe „ , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,“ ein-\ngefügt.\n3. In § 112 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 129a\nAbs. 1“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 129b         (4) In § 2 Abs. 2 Nr. 7 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep-\nAbs. 1,“ eingefügt.                                       tember 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geän-\ndert worden ist, wird nach der Angabe „§ 129 oder § 129a“\n4. In § 153c Abs. 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein      die Angabe „ , jeweils auch in Verbindung mit § 129b\nKomma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt.             Abs. 1,“ eingefügt.\n„4. wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils          (5) In § 31 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum\nauch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Straf-     Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetz-\ngesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht        blatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten\nüberwiegend im Inland besteht und die im Inland      bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 des\nbegangenen Beteiligungshandlungen von unter-         Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert\ngeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße    worden ist, wird in den Halbsätzen 1 und 2 nach der Anga-\nMitgliedschaft beschränken.“                         be „§ 129a“ jeweils die Angabe „ , auch in Verbindung mit\n§ 129b Abs. 1,“ eingefügt.\n5. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „100“\ndie Angabe „ , den §§ 129 oder 129a, auch in Verbin-\ndung mit § 129b Abs. 1,“ eingefügt.                                                  Artikel 6\nÄnderung von Rechtsverordnungen\nArtikel 4                              (1) In § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts\nÄnderung des Strafvollzugsgesetzes                 (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457), geän-\nIn § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes      dert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. August 2002\nvom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436),      (BGBl. I S. 3322), werden nach der Angabe „96a“ das\ndas zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezem-      Komma gestrichen und die Angabe „128 oder 129 des\nber 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird nach     Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „oder den §§ 129\nder Angabe „129a“ jeweils die Angabe „ , auch in Verbin-      bis 129b des Strafgesetzbuches, jeweils“ ersetzt.\ndung mit § 129b Abs. 1,“ eingefügt.                              (2) Abschnitt I Nr. 21 der Anlage der AZRG-Durch-\nführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695),\ndie durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Januar 2002\nArtikel 5                           (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\nÄnderung anderer Gesetze                      dert:\n(1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I       a) In Spalte A wird bei dem Buchstaben c nach der An-\nS. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 5 des       gabe „§ 129“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit\nGesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie            § 129b Abs. 1,“ eingefügt.\nfolgt geändert:                                               b) In Spalte A wird bei dem Buchstaben d nach der An-\ngabe „§ 129a“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit\n1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a wird das Wort           § 129b Abs. 1,“ eingefügt.\n„und“ durch das Wort „bis“ ersetzt.\nArtikel 7\n2. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-          Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nfasst:\nDie auf Artikel 6 beruhenden Teile der dort geänderten\n„a) Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit        Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils ein-\n§ 129b Abs. 1, sowie den §§ 146, 151 bis 152a        schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\noder § 261 des Strafgesetzbuches,“.                  geändert werden.\n(2) In § 20 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom\n5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Arti-                                 Artikel 8\nkel 15 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „129 des Straf-                                   Inkrafttreten\ngesetzbuches“ durch die Angabe „den §§ 129 bis 129b              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndes Strafgesetzbuches“ ersetzt.                               Kraft.","3392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}