{"id":"bgbl1-2002-61-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":61,"date":"2002-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/61#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_61.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die  Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro","law_date":"2002-08-22T00:00:00Z","page":3387,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002              3387\nGesetz\nzur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997\nzum Übereinkommen über den Schutz der\nfinanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,\nder Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung\nim privaten Sektor vom 22. Dezember 1998\nund des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000\nüber die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen\nbewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro\nVom 22. August 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n„3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der\nSicherung gegen Fälschung dienen,“.\nArtikel 1\nÄnderung des Strafgesetzbuches                    4. Dem § 299 wird folgender Absatz angefügt:\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt            im ausländischen Wettbewerb.“\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August\n2002 (BGBl. I S. 3344), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Personenhandels-                               Änderung des\ngesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-                  Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nnengesellschaft“ ersetzt.\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I\n2. § 75 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\na) In Nummer 3 werden das Wort „Personenhandels-           vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864), wird wie folgt geän-\ngesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen          dert:\nPersonengesellschaft“ und das Wort „oder“ durch\nein Komma ersetzt.                                     1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Personenver-                a) Die Angabe zum Achten Abschnitt im Zweiten Teil\neinigung“ das Wort „oder“ angefügt.                            wird wie folgt gefasst:\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                                  „Achter Abschnitt\n„5. als sonstige Person, die für die Leitung des                             Verfahren bei Anordnung\nBetriebs oder Unternehmens einer juristischen                           von Nebenfolgen oder der\nPerson oder einer in Nummer 2 oder 3 genann-                       Festsetzung einer Geldbuße gegen\nten Personenvereinigung verantwortlich han-               eine juristische Person oder Personenvereinigung“.\ndelt, wozu auch die Überwachung der Ge-               b) Die Angabe zu § 134 wird durch die Angabe „§ 134\nschäftsführung oder die sonstige Ausübung                 (weggefallen)“ ersetzt.\nvon Kontrollbefugnissen in leitender Stellung\ngehört,“.\n2. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Personenhandelsge-\nsellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-\n3. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          gesellschaft“ ersetzt.\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Matrizen“ ein\nKomma und das Wort „Computerprogramme“                 3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\neingefügt sowie nach dem Wort „sind,“ das Wort\na) In Nummer 3 werden das Wort „Personenhandels-\n„oder“ gestrichen.\ngesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-\nb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „gesichert ist,“              sonengesellschaft“ und das Wort „oder“ durch ein\ndas Wort „oder“ angefügt.                                      Komma ersetzt.","3388             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002\nb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Personenver-                c) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „gesichert ist,“\neinigung“ das Wort „oder“ angefügt.                             das Wort „oder“ angefügt.\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                            d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„5. als sonstige Person, die für die Leitung des                „4. Hologramme oder andere Bestandteile, die der\nBetriebs oder Unternehmens einer juristischen                 Sicherung der in der Nummer 1 Buchstabe a\nPerson oder einer in Nummer 2 oder 3 genann-                  bezeichneten Gegenstände gegen Fälschung\nten Personenvereinigung verantwortlich handelt,               dienen,“.\nwozu auch die Überwachung der Geschäfts-\nführung oder die sonstige Ausübung von Kon-       8. In § 128 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Matrizen“\ntrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,“.      ein Komma und das Wort „Computerprogramme“ ein-\ngefügt.\n4. § 30 wird wie folgt geändert:\n9. § 134 wird gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 werden das Wort „Personenhan-\nArtikel 3\ndelsgesellschaft“ durch die Wörter „rechts-\nfähigen Personengesellschaft“ und das Wort                       Änderung weiterer Gesetze\n„oder“ durch ein Komma ersetzt.                      (1) § 39 des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung\nbb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Personen-           der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nvereinigung“ das Wort „oder“ angefügt.            S. 2674), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird\ncc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                    aufgehoben.\n„5. als sonstige Person, die für die Leitung des     (2) § 40 des Schiffsbankgesetzes in der im Bundes-\nBetriebs oder Unternehmens einer juris-      gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffent-\ntischen Person oder einer in Nummer 2        lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12\noder 3 genannten Personenvereinigung         des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) ge-\nverantwortlich handelt, wozu auch die        ändert worden ist, wird aufgehoben.\nÜberwachung der Geschäftsführung oder\ndie sonstige Ausübung von Kontrollbefug-        (3) § 59 des Kreditwesengesetzes in der Fassung\nnissen in leitender Stellung gehört,“.       der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2776), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist,\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfhundert-           wird wie folgt gefasst:\ntausend Euro“ durch die Angabe „einer Million                                   „§ 59\nEuro“ ersetzt.\nGeldbußen gegen Unternehmen\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „zweihundert-\n§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch\nfünfzigtausend Euro“ durch die Angabe „fünf-\nfür Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und\nhunderttausend Euro“ ersetzt.\nAbs. 7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder\nim Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-\n5. In § 130 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „fünfhundert-       verkehrs im Inland tätig sind.“\ntausend Euro“ durch die Angabe „einer Million Euro“\nersetzt.\nArtikel 4\n6. Die Überschrift des Achten Abschnitts im Zweiten Teil               Änderung des EU-Bestechungsgesetzes\nwird wie folgt gefasst:\nArtikel 3 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. Sep-\n„Achter Abschnitt                     tember 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340) wird wie folgt gefasst:\nVerfahren bei Anordnung                                              „Artikel 3\nvon Nebenfolgen oder der                         Anwendung des § 261 des Strafgesetzbuches\nFestsetzung einer Geldbuße gegen\neine juristische Person oder Personenvereinigung“.          § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Straf-\ngesetzbuches ist auch in Verbindung mit Artikel 2 § 1\nAbs. 1 anzuwenden.“\n7. § 127 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Matrizen“ ein\nKomma und das Wort „Computerprogramme“ ein-                                         Artikel 5\ngefügt.                                                                           Inkrafttreten\nb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nKomma ersetzt.                                          Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002 3389\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}