{"id":"bgbl1-2002-60-9","kind":"bgbl1","year":2002,"number":60,"date":"2002-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/60#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-60-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_60.pdf#page=45","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung","law_date":"2002-08-20T00:00:00Z","page":3365,"pdf_page":45,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002               3365\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung\nVom 20. August 2002\nAuf Grund des § 41 des Telekommunikationsgesetzes               rufnummern), zur Nutzung überlassen, haben diese\nvom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) verordnet die Bundes-         Kunden schriftlich darauf hinzuweisen, dass keine\nregierung:                                                        Werbung, Sachen oder sonstige Leistungen unter\nVerstoß gegen gesetzliche Vorschriften zugesandt\nArtikel 1                               oder sonst übermittelt werden dürfen. Hat derjenige,\nder einem Kunden eine Mehrwertdiensterufnummer\nDie Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom\nzur Nutzung überlassen hat, gesicherte Kenntnis, dass\n11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), zuletzt geändert\ndiese Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt\ndurch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I\nwird, hat er unverzüglich geeignete Maßnahmen zur\nS. 1529), wird wie folgt geändert:\nzukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes zu\nergreifen. Er hat insbesondere nach erfolgloser Mah-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13           nung soweit möglich die missbräuchlich verwendete\nfolgende Angabe eingefügt:                                     Mehrwertdiensterufnummer zu sperren, wenn er gesi-\n„§ 13a Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern“.                 cherte Kenntnis von einer wiederholten oder schwer-\nwiegenden Zuwiderhandlung hat.“\n2. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „die einzelnen\nAnbieter“ durch die Wörter „die Namen, ladungsfähi-         4. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngen Anschriften und kostenfreie Servicenummer der\n„(3) Der Rechnungsersteller muss den Rechnungs-\neinzelnen Anbieter von Netzdienstleistungen“ ersetzt.\nempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass\nder Rechnungsempfänger berechtigt ist, begründete\n3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                      Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung\n„§ 13a                                gestellte Forderungen zu erheben.“\nNutzung von Mehrwertdiensterufnummern\nArtikel 2\nDiejenigen, die Kunden Nummern, mittels derer\nneben Telekommunikationsdienstleistungen weitere              Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nDienstleistungen angeboten werden (Mehrwertdienste-         Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. August 2002\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}