{"id":"bgbl1-2002-60-8","kind":"bgbl1","year":2002,"number":60,"date":"2002-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/60#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-60-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_60.pdf#page=43","order":8,"title":"Verordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes (Fischetikettierungsverordnung  FischEtikettV)","law_date":"2002-08-15T00:00:00Z","page":3363,"pdf_page":43,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002             3363\nVerordnung\nzur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes\n(Fischetikettierungsverordnung – FischEtikettV)\nVom 15. August 2002\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-        und Bedarfsgegenständegesetzes enthalten sind. Soweit\nrung und Landwirtschaft verordnet                            für eine bestimmte Fischart im Rahmen der Leitsätze\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2   keine Verkehrsbezeichnung besteht, legt die Bundes-\nBuchstabe b und c, auch in Verbindung mit Satz 2, und      anstalt die Handelsbezeichnung insbesondere unter\ndes § 5 Abs. 5 Nr. 2 des Fischetikettierungsgesetzes       Berücksichtigung der Merkmale und der Herkunft der\nvom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) im Einvernehmen       Fischart fest.\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-            (3) Vor der Aufstellung oder einer Festlegung nach\nnologie,                                                   Absatz 1 Satz 1 hat die Bundesanstalt\n– auf Grund des § 8 Abs. 3 des Fischetikettierungsgeset-     1. die obersten Fischereibehörden der Bundesländer,\nzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) sowie\n2. den Bundesmarktverband der Fischwirtschaft e. V.,\n– auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung        3. die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. sowie\nvom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Arti-     4. die Bundesforschungsanstalt für Fischerei\nkel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I\nanzuhören.\nS. 165) geändert worden ist:\n(4) Wer Fisch oder Fischereierzeugnisse in den Verkehr\n§1                              bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder\nausführt (Marktbeteiligter), kann bei der Bundesanstalt\nAnwendungsbereich\nschriftlich beantragen, eine Handelsbezeichnung in das\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   Verzeichnis aufzunehmen, zu ändern oder eine vorläufige\nführung der Verordnungen des Rates und der Kommission        Handelsbezeichnung festzulegen. In dem Antrag sind\nder Europäischen Gemeinschaft über die gemeinsame            anzugeben\nMarktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,\nAquakultur hinsichtlich der Etikettierung von Fischen und\nFischereierzeugnissen.                                       2. ein Formulierungsvorschlag für die beantragte Han-\ndelsbezeichnung und\n§2                              3. eine Begründung für den Vorschlag nach Nummer 2.\nBegriffsbestimmung                        Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Wochen nach\nIm Sinne dieser Verordnung sind Fische oder Fischerei-     Eingang des Antrages über die im Antrag gemachten\nerzeugnisse die von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)     Angaben hinaus vom Antragsteller weitere Angaben\nNr. 104/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorga-        fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag\nnisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur    erforderlich ist.\n(ABl. EG Nr. L 17 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung       (5) Die Bundesanstalt entscheidet binnen sechs\nerfassten Fische, Krebs- und Weichtiere sowie die daraus     Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrages über\ngewonnenen Erzeugnisse.                                      die vorläufige Festlegung einer Handelsbezeichnung für\nFischarten, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind.\n§3                              Soweit die Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 3 weitere\nHandelsbezeichnungen                        Angaben verlangt, beginnt die Frist des Satzes 1 erst mit\nEingang der ergänzenden Angaben. Die Bundesanstalt\n(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nveröffentlicht die vorläufige Festlegung einer Handels-\n(Bundesanstalt) ist zuständig für die Aufstellung eines Ver-\nbezeichnung im Bundesanzeiger.\nzeichnisses der Handelsbezeichnungen der Fischarten\n(Verzeichnis), einschließlich der Änderung des Verzeich-        (6) Die Bundesanstalt entscheidet binnen fünf Monaten\nnisses, sowie für die Festlegung vorläufiger Handels-        nach Festlegung einer vorläufigen Handelsbezeichnung\nbezeichnungen. Die Bundesanstalt wird von Amts wegen         über die Aufnahme in das Verzeichnis. Die Bundesanstalt\noder auf Antrag tätig.                                       veröffentlicht das Verzeichnis sowie jede Neuaufnahme\noder Änderung des Verzeichnisses im Bundesanzeiger.\n(2) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei der Aufstellung\noder der Festlegung nach Absatz 1 Satz 1 die Verkehrsbe-        (7) Die Bundesanstalt teilt der Kommission der Euro-\nzeichnungen, die in den von der Deutschen Lebensmittel-      päischen Gemeinschaft unverzüglich die Aufstellung des\nbuch-Kommission beschlossenen Leitsätzen des Deut-           Verzeichnisses, jede Neuaufnahme in das Verzeichnis\nschen Lebensmittelbuches nach § 33 des Lebensmittel-         oder Änderung des Verzeichnisses mit.","3364            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\n§4                                       Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung\ndes jeweiligen Belegs. Andere Vorschriften, nach denen\nMittelbare Angabe der Produktionsmethode\neine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben un-\nBei der Etikettierung von Fischen oder Fischereierzeug-              berührt.\nnissen aus der Seefischerei ist bei Abgabe an den Endver-\nbraucher die Angabe der Produktionsmethode im Sinne                                                       §8\nvon Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001\nder Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchfüh-                                          Ordnungswidrigkeiten\nrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000                         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\ndes Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei                   stabe b des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer vor-\nErzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG                  sätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Satz 1 einen Beleg\nNr. L 278 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung entbehr-               nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.\nlich, wenn sich aus der Angabe der Handelsbezeichnung                      (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 des\nim Zusammenhang mit der Angabe des Fanggebietes                         Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer als Marktbe-\nergibt, dass es sich um eine im Meer gefangene Fischart                 teiligter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8\nhandelt.                                                                Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001\n§5                                       mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)\nAngabe mehrerer                                   Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinfor-\nFanggebiete bei Erzeugnissen der Aquakultur                       mation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur\n(ABl. EG Nr. L 278 S. 6) eine vorgeschriebene Angabe über\nJeder Marktbeteiligte kann, wenn die Entwicklung von                 die Handelsbezeichnung, die Produktionsmethode oder\nErzeugnissen der Aquakultur in mehreren Fanggebieten                    das Fanggebiet auf einer Stufe der Vermarktung nicht,\nim Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung                nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-\n(EG) Nr. 2065/2001 stattgefunden hat, bei der Etikettie-                schriebenen Weise macht oder den wissenschaftlichen\nrung entsprechende Angaben machen.                                      Namen der betreffenden Art nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angibt.\n§6\nAusnahme von der Etikettierungspflicht                                                           §9\nEine kleine Menge von Fischen oder Fischereierzeug-                                Zuständige Verwaltungsbehörde\nnissen im Sinne von Artikel 7 Satz 1 der Verordnung (EG)                   Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\nNr. 2065/2001 ist gegeben, wenn der Wert des Gegen-                     Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fischetikettierungs-\nstandes des Veräußerungsgeschäftes den dort genannten                   gesetzes und nach § 8 dieser Verordnung wird auf die\nBetrag nicht übersteigt.                                                Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 4 Satz 1 Nr. 1\ndes Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung\n§7                                       zuständig ist.\nAufbewahrung von Belegen\n§ 10\nJeder Marktbeteiligte ist verpflichtet, die Belege, aus\ndenen sich eine Bestätigung der nach den in § 1 genann-                                          Inkrafttreten\nten Rechtsakten für die Etikettierung vorgeschriebenen                     Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAngaben ergibt, zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur               Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. August 2002\nDie Bund esminist erin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenat e Künast"]}